Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Mai 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 9/15
(BGH: Beschluss v. 21.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 9/15)
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 2014 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der am 18. November 1966 geborene Kläger ist seit dem 2. November 2006 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Eigenen Angaben zufolge ist er bereits seit dem 1. April 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Er war im Zeitraum November 2006 bis September 2007 weniger als 180 Tage lang selbständig tätig, hat im Übrigen nie als Rechtsanwalt gearbeitet und hat dies auch in Zukunft nicht vor; er betreibt ausschließlich eigene Rechtsangelegenheiten. Er bezieht Sozialleistungen.
Unter dem 12. Mai 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn von der Zahlung des von der Kammerversammlung auf 220 € festgesetzten Kammerbeitrages zu befreien. Er legte außerdem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 22. April 2013 ein. Die Beklagte wies den Befreiungsantrag und den Widerspruch mit Bescheid vom 13. März 2014 zurück. Am 12. Mai 2013 beantragte der Kläger das Ruhen seiner Anwaltszulassung. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2014 zurück, den Widerspruch des Klägers hiergegen mit Bescheid vom 29. September 2014.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Kammerbeitrag zu erlassen, hilfsweise auf 40 € zu ermäßigen und weiter hilfsweise zu stunden. Er hat außerdem beantragt, seine Zulassung als Rechtsanwalt ruhen zu lassen. Die Klage ist abgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sowie Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts für die weitere Begründung des Zulassungsantrags, wobei der Zulassungsantrag ausdrücklich nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig sein sollte.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht ein "Ruhen" der Zulassung dahingehend, dass dem Rechtsanwalt alle Rechte aus der Zulassung verbleiben, ihn aber keine Pflichten hieraus mehr treffen, nicht vor.
2. Grundlage der Entscheidung der Beklagten über den vom Kläger beantragten Erlass des Jahresbeitrags ist § 7 der Beitragsordnung, nach welcher der Vorstand berechtigt ist, im Einzelfall aus Billigkeitsgründen den von der Kammerversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
a) Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat der Anwaltsgerichtshof wie zuvor die Beklagte verneint. Die Härtefallregelung diene dazu, einen vorübergehenden Engpass zu überbrücken, nicht dazu, einen Anwalt, der nicht als solcher arbeiten wolle, dauerhaft von der Verpflichtung zur Zahlung von Kammerbeiträgen freizustellen. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen nicht. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Es stellen sich schließlich auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
b) Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruht, sind dem Anwaltsgerichtshof nicht unterlaufen. Der Anwaltsgerichtshof durfte in Abwesenheit des Klägers verhandeln, nachdem dieser sein Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt hatte. Die Ablehnungsgesuche waren offensichtlich unzulässig. Der Kläger kann nicht die anwaltlichen Richter des Anwaltsgerichtshofs mit der Begründung ablehnen, sie seien Rechtsanwälte. Das hat der Senat im Beschluss vom 28. März 2013 (AnwZ (B) 4/12, juris Rn. 2), der ebenfalls ein Ablehnungsgesuch des Klägers zum Gegenstand hatte, näher ausgeführt. Der weitere Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden wegen nicht rechtzeitiger Bescheidung des erst in der Nacht vor dem Verhandlungstermin eingereichten Verlegungsantrags diente offensichtlich der Verfahrensverschleppung und war deshalb ebenfalls unzulässig. Wie dem Kläger durch den Senatsbeschluss vom 28. März 2013 (AnwZ (B) 4/12, juris Rn. 3) hinlänglich bekannt ist, kann der abgelehnte Richter im Fall eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 ZPO) entfällt (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Schäfer Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 AGH 2/14 -
BGH:
Beschluss v. 21.05.2015
Az: AnwZ (Brfg) 9/15
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