Sozialgericht Freiburg:
Beschluss vom 15. August 2011
Aktenzeichen: S 9 SO 3745/11 ER
(SG Freiburg: Beschluss v. 15.08.2011, Az.: S 9 SO 3745/11 ER)
1. Bei Streitigkeiten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verstößt die anwaltliche Beratung oder Vertretung mehr als eines Beteiligten - z. B. Leistungsempfänger und Einrichtungsträger - regelmäßig gegen das Verbot der Vertretung oder Beratung in widerstreitendem Interesse.
2. Ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise gegen Berufspflichten verstößt, darf nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... vom 12.7.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Entscheidung über den Antrag richtet sich nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Entsprechend § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist wie hier vor dem Sozialgericht eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird entsprechend § 121 Abs. 2 ZPO einem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Der gewählte Rechtsanwalt darf jedoch dann nicht beigeordnet werden, wenn er in der Sache z. B. aus berufsrechtlichen Gründen nicht tätig werden darf (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.3.2020, Az. 4 WF 38/10; OLG Bremen, Beschl. v. 24.4.2008, Az. 4 WF 38/08, beide in ).
Ein solches Tätigkeitsverbot besteht für den vom Antragsteller gewählten Rechtsanwalt. Es ergibt sich aus §§ 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), 3 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Nach jener Vorschrift darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten; diese verbietet ihm u. a. tätig zu werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Beteiligte im Hinblick auf einen zumindest teilweise identischen Lebenssachverhalt berät oder vertritt, aus dem gegenläufige Interessen dieser Beteiligten resultieren können (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 19.10.2000, Az. 3 U 252/00 ; Offermann-Burckart, Interessenkollision, NJW 2010, 2489 f.).
Ein in wesentlichen Teilen identischer Lebenssachverhalt ist hier u. a. durch den Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers, seine im Hinblick darauf erfolgte Aufnahme in eine Förder- und Betreuungsgruppe der G. sowie die hierfür relevanten (Willens-)Erklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen ihm und diesem Träger, ihm und dem Antragsgegner sowie dem Antragsgegner und dem Träger gegeben. Der gewählte Rechtsanwalt vertritt, wie dem Gericht aus dem vorliegenden und einer Reihe früherer Verfahren der Beteiligten bekannt ist, den Antragsteller im Hinblick auf diesen Lebenssachverhalt. Er hat auch die G. im Hinblick auf diesen Lebenssachverhalt zumindest beraten, wie sich aus seiner Stellungnahme mit Schriftsatz vom 10.8.2011 auf die gerichtliche Verfügung vom 1.8.2011 ergibt. Um Stellungnahme zu der Annahme des Gerichts gebeten, dass der mit ihm kooperierende R. offenbar in Bezug gerade auf die Angelegenheit des Antragstellers für die G. tätig geworden sei, verneint der Rechtsanwalt zwar eine Bürogemeinschaft mit R., erklärt zugleich aber ausdrücklich, die G. sei Mandantin des Bevollmächtigten, also seine eigene Mandantin. Es wird damit eine Mandatierung des gewählten Rechtsanwalts durch die G. eingeräumt, die auch die Angelegenheit des Antragstellers umfasst. Im Übrigen war R. unabhängig von der Rechtsnatur seiner Zusammenarbeit mit dem bzw. Tätigkeit für den gewählten Rechtsanwalt jedenfalls sowohl für die G. als auch - aufgrund der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht - für den Antragsteller beratend und vertretend tätig. Ersteres hat R. dem Kammervorsitzenden gegenüber ausdrücklich erklärt, letzteres ist durch seine Anwesenheit für den Antragsteller im Erörterungstermin der 6. Kammer des Sozialgerichts Freiburg vom 25.11.2010 und bei der von R. selbst protokollierten Besprechung der Beteiligten am 28.7.2011 dokumentiert.
Ein widerstreitendes Interesse wird vom gewählten Rechtsanwalt zwar verneint. Ein solches aber ist erstens in dem gegebenen Sachverhalt bereits grundsätzlich angelegt. Während das Interesse der G. im vorliegenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis dahin geht, eine Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung des Antragstellers zu der vom Antragsgegner zugesagten Vergütung abzuwehren und wahlweise einen höheren Vergütungsanspruch - sei es gegen den Antragsteller, gegen den Antragsgegner oder gegen beide - oder das Freiwerden von der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu erreichen, ist es das primäre Interesse des Antragstellers, seinen Bedarf deckende Eingliederungshilfeleistungen von der G. zu erhalten und hierfür möglichst keine eigene Zahlungsverpflichtung eingehen zu müssen. Dieses Interesse kann er u. a. der G. gegenüber verfolgen, indem er einen Anspruch auf Aufnahme zu den vom Antragsgegner zugesagten Bedingungen geltend macht. Die läuft dem Interesse der G. zuwider. Dass es auch im Interesse des Antragstellers liegen kann, vom Antragsgegner andersartige (persönliches Budget) oder höhere Leistungen als bewilligt zu erhalten - nämlich insbesondere, falls eine Verpflichtung der G. zur Leistungserbringung nach Maßgabe der Leistungszusage des Antragsgegners objektiv nicht besteht - ändert an diesem Interessenwiderstreit nichts. Denn ein Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Interessen seines Auftraggebers im Rahmen des erteilten Mandats nach jeder Richtung wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass die Rechte des Auftraggebers möglichst umfassend verwirklicht und Schädigungen des Mandanten vermieden werden; dabei ist dem Auftraggeber der sicherste Weg zu weisen, insbesondere auch für den Fall, dass die vom Rechtsanwalt bevorzugte rechtliche Bewertung des Sachverhalts sich nicht durchsetzt (vgl. BGH-Urt. v. 9.7.1998, Az. IX ZR 324/97, , m. w. N.; H. Ehmann, in: Erman, BGB, 12. A. 2008, § 675 BGB, Anm. 4 ff.). Diese Berufspflicht kann es beinhalten, gegenüber verschiedenen Beteiligten und in verschiedenen Phasen des Mandats verschiedene Ziele zu verfolgen und rechtlich differenziert zu argumentieren.
Im vorliegenden Fall ist dieses widerstreitende Interesse zweitens nicht lediglich hypothetisch geblieben, sondern hat sich bereits konkret verwirklicht. So hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.6.2011, Az. L 7 SO 797/11 ER-B u. a. ausgeführt, viel spreche dafür, dass die Leistungserbringung durch die G. von der mit dem Antragsgegner getroffenen Leistungsvereinbarung vom 31.8.2004 erfasst sei, der die Leistungszusage des Antragsgegners an den Antragsteller entspreche; dass hiervon zum Nachteil des Antragstellers abweichende Vereinbarungen nichtig sein könnten; und dass sowohl die zum 31.12.2010 ausgesprochene als auch eine angekündigte erneute Kündigung des Dienstleistungsvertrags durch den Beigeladenen unwirksam sein dürften. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung durfte der Rechtsanwalt des Antragstellers diese rechtskräftige LSG-Entscheidung bei der Bearbeitung des Mandats nicht außer Acht lassen. Er ist gehalten, diesen in seinem wohlverstandenem Interesse über aus dem Beschluss resultierende Handlungsmöglichkeiten zu beraten, dies insbesondere ohne jede Rücksicht auf das Interesse seiner weiteren Mandantin. Diese Pflicht gegenüber dem Antragsteller beinhaltet insbesondere dessen Beratung über - durch den LSG-Beschluss gestützte - mögliche rechtliche Schritte gegen die beiden Kündigungen (an deren Vermeidung oder Abwehr im Gegensatz dazu die G. interessiert sein muss). Auch bei der Beratung seiner Mandanten hinsichtlich des am 28.7.2011 angebotenen neuen Dienstleistungsvertrages befand sich der Bevollmächtigte in konkretem Interessenwiderstreit: Während im Lichte des LSG-Beschlusses gute Gründe gegen die Annahme des Vertragsangebotes durch den Antragsteller sprachen, war die G. an dem Abschluss dieses Vertrages jedenfalls interessiert. Ob und mit welchem Inhalt Beratungen der beiden Mandanten durch den Bevollmächtigten stattfanden, weiß das Gericht nicht. Bekannt sind lediglich diesbezüglichen Entscheidungen des Antragstellers bzw. seiner Eltern als gesetzliche Vertreter: Im Antragsschriftsatz vom 12.7.2011 wird vorgetragen, die Kündigung zum 31.12.2010 sei wirksam geworden und nicht angefochten worden; offenbar gilt dies auch für die weitere Kündigung zum 31.7.2011, denn mit ihr wird der Anordnungsgrund ausdrücklich begründet. Der neue, vom 1.8.2011 an geltende Dienstleistungsvertrag schließlich wurde am 28.7.2011 von der Mutter des Klägers unterzeichnet.
Da die Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts aus den dargelegten Gründen nicht möglich ist und der Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises keinen anderen Rechtsanwalt gewählt hat, kann kein Rechtsanwalt beigeordnet und auch im übrigen nicht Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe an sich (§ 114 ZPO) ist von der Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu unterscheiden. Sie hat nicht nur für die Tragung der Kosten des vertretenden Rechtsanwalts, sondern auch für die Tragung eventueller Gerichtskosten Bedeutung (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das vorliegende Verfahren ist jedoch für den Antragsteller - da er Leistungsempfänger i. S. des § 183 Satz 1 SGG ist - grundsätzlich gerichtskostenfrei (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Kommt in einem gerichtskostenfreien Verfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht (mehr) in Betracht, besteht für den Antrag auf Prozesskostenhilfe daher kein Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG-Beschl. v. 17.2.1989, Az. 5 ER 612/89; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.5.2007, Az. 12 C 07.672, beide veröff. in ).
SG Freiburg:
Beschluss v. 15.08.2011
Az: S 9 SO 3745/11 ER
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