Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Oktober 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 101/02

(BPatG: Beschluss v. 31.10.2002, Az.: 25 W (pat) 101/02)

Tenor

1) Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

2) Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2002 wird insoweit aufgehoben, als die Eintragung der Marke für "ohne Programmen und/oder Dateien versehene Bild- und/oder Toninformationsträger und/oder Datenträger aller Art, insbesondere Magnetbänder, Kassetten einschließlich Videokassetten und Streamer-Bänder, Festplattenspeicher und Nur-Lese-Speicher (ROM); -RAM und Steckmodule, optische Speicher(ausgenommen belichtete oder unbelichtete Filme) einschließlich Compakt-Disk-ROM und -WROM; ausgenommen Disketten; Maus-Pads; Betrieb von Mailboxen und/oder Online-Dienste, nämlich Sammeln, Speichern, Betrieb eines Netzservers für Dritte; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Vermietung von Zugriffszeiten; Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Informationen innerhalb digitaler Netze; Übertragungs- und Vermittlungsdienste für Sprach-, Daten-, Videosignale, insbesondere in digitalen Netzen; Videoon-Demand; Bildtelefone; Internet Werk- und Dienstleistungen, nämlich die Entwicklung, Gestaltung, Programmierung und Einrichtung von Internet-Sites; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Programmen für die Datenverarbeitung; Vergabe von Lizenzen an Datenverarbeitungsprogrammen und Dateien; Vergabe von Lizenzen an Datenverarbeitungsprogrammen, mit Ausnahme von auf Disketten gespeicherten Datenverarbeitungsprogrammen; Betrieb eines Netzservers für Dritte, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte, mit Ausnahme von auf Disketten gespeicherten Computerprogrammen" versagt worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 19. September 2000 angemeldete Bezeichnung Diskkopiesoll für

"Geräte zur Datenein-, -aus, und -weitergabe einschließlich Datenträgerlese- und -schreibgeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); mit oder ohne Programmen und/oder Dateien versehene Bild- und/oder Toninformationsträger und/oder Datenträger aller Art, insbesondere, Magnetbänder, Kassetten einschließlich Videokassetten und Streamer-Bänder, Festplattenspeicher und Nur-Lese-Speicher (ROM), -RAM und Steckmodule, optische Speicher (ausgenommen belichtete oder unbelichtete Filme) einschließlich Compakt-Disk-ROM und -WROM; ausgenommen Disketten; Maus-Pads; Programme für die Datenverarbeitung; Betrieb von Mailboxen und/oder Online-Dienste, nämlich Sammeln, Speichern, Betrieb eines Netzservers für Dritte; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Vermietung von Zugriffszeiten; Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Informationen innerhalb digitaler Netze; Übertragungs- und Vermittlungsdienste für Sprach-, Daten-, Videosignale, insbesondere in digitalen Netzen; Videoon-Demand; Bildtelefone; Internet Werk- und Dienstleistungen, nämlich die Entwicklung, Gestaltung, Programmierung und Einrichtung von Internet-Sites; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen, Entwickeln, Verbessern und Anpassen von Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Dateien (einschließlich Multimedia und Homepages) für Dritte; Vergabe von Lizenzen an Datenverarbeitungsprogrammen und Dateien; Erstellen, Entwickeln, Verbessern, Vervielfältigung und Anpassen von Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Dateien (einschließlich Multimedia und Homepages) für Dritte; Vergabe von Lizenzen an Datenverarbeitungsprogrammen, mit Ausnahme von auf Disketten gespeicherten Datenverarbeitungsprogrammen; Betrieb eines Netzservers für Dritte, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte, mit Ausnahme von auf Disketten gespeicherten Computerprogrammen"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit Beschluss vom 25. Februar 2002 durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft verneint. Die angemeldete Marke sei eine aus "Disk" und "Kopie" sprachüblich zusammengesetzte Wortkombination, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Kopie einer Disk im weitesten Sinne des Wortes, beispielsweise einer Diskette oder auch als Programmfunktion verstanden werde. In Bezug auf die beanstandeten Waren und Dienstleistungen wirke die angemeldete Marke wie eine sachbezogene Bezeichnung, mit der darauf hingewiesen werden solle, dass die Waren und Dienstleistungen die Kopie von einer / auf eine Disk im weitesten Sinne des Wortes ermöglichten, diese Funktion aufwiesen oder hiermit arbeiteten oder ansonsten inhaltlich zum Gegenstand hätten. Aus der Eintragung angeblich vergleichbarer Zeichen könne der Anmelder für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit der hier angemeldeten Marke keine Rechte herleiten.

Gegen den ihm am 21. März 2002 zugestellten Beschluss hat der Anmelder Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des BPatG vom 26. August 2002 wurde dem anwaltlichen Vertreter des Anmelders mitgeteilt, dass eine fristgerechte Einzahlung der Beschwerdegebühr nicht festgestellt werden konnte.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2002 hat der Anmelder beantragt, Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.

Er beantragt weiterhin, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2002 aufzuheben und die angemeldete Marke in das Markenregister einzutragen.

Die Versäumung der rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr beruhe auf einem einmaligen Versehen der ansonsten äußerst zuverlässigen Bürokraft. Es bestehe eine Büroanweisung über die Kennzeichnung von Fristen als erledigt sowie die Handhabung fristwahrender Schriftsätze.

Zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist am 5. September 2002 eine Einzugsermächtigung erteilt worden. Zur Glaubhaftmachung wurden eidesstattliche Versicherungen des anwaltlichen Vertreters und dessen Büroangestellten, Frau K..., vorgelegt.

Die angemeldete Marke habe Unterscheidungskraft, da ihr kein beschreibender Begriffsgehalt zugrunde liege. Hierbei sei allein auf den Sinngehalt des angemeldeten Begriffs in seiner Gesamtheit abzustellen. Es handele sich um eine Wortneubildung, die weder lexikalisch noch sonst in beschreibendem Gebrauch nachweisbar sei. Eine beschreibende Angabe liege gerade nicht vor, da hier "Disks" im traditionellen Sinn, nämlich Disketten, von der Anmeldung ausgeschlossen seien. Es handele sich bei der angemeldeten Marke hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht um eine produktbezogene Bezeichnung. Eine Produktbezogenheit sei zB für "Maus-Pads, Betrieb von Mailboxen und/oder Online-Dienste, ...; Vergabe von Lizenzen an Datenverarbeitungsprogrammen, mit Ausnahme von auf Disketten gespeicherten Datenverarbeitungsprogrammen und Dateien; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte, mit Ausnahme von auf Disketten gespeicherten Computerprogrammen" sogar abwegig. Auch habe das BPatG für eine Reihe von fremdsprachigen Bezeichnungen die Schutzfähigkeit bejaht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

1) Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegebühr erst nach Ablauf der in § 66 Abs 2 MarkenG bestimmten Monatsfrist seit Zustellung der angegriffenen Entscheidung der Markenstelle mittels Übersendung einer Einzugsermächtigung entrichtet worden ist. Denn insoweit war dem Anmelder auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 91 MarkenG).

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist verhindert war (§ 91 Abs 1 MarkenG). Er hat innerhalb der in § 91 Abs 2 MarkenG bestimmten Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses - hier nach Erhalt des Bescheids des BPatG vom 26. August 2002 - den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und durch die eidesstattlichen Versicherungen seines anwaltlichen Vertreters, Rechtsanwalt S..., sowie dessen Büroangestellte, Frau K..., hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt ist (§ 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Denn auch wenn dem Anmelder das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten entsprechend § 85 Abs 2 ZPO wie Eigenverschulden anzurechnen ist, so muss sich dieser - und damit auch der Anmelder - ein Versehen von Hilfskräften, insbesondere Büropersonal, nicht zurechnen lassen, sofern weder bei der Auswahl noch bei der Beaufsichtigung dieser Hilfskräfte ein Verschulden feststellbar ist (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, Rdn 11; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 233 Rdn 41). Ein derartiges Organisationsverschulden kann aber hier nach dem glaubhaften Vorbringen, insbesondere angesichts der Art der übertragenen Aufgaben, der eindeutigen Weisungen und der bisherigen Zuverlässigkeit der erfahrenen, seit Januar 1999 in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten tätigen und ausschließlich mit der Fristenkontrolle befassten Büroangestellten nicht festgestellt werden. Aufgrund dieser Umstände war dem Anmelder Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren und gleichzeitig über die Hauptsache zu entscheiden (§ 238 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 82 Abs 1 MarkenG).

2) Die Beschwerde des Anmelders hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg, nämlich soweit die Eintragung der Marke für die im Tenor ausdrücklich genannten Waren und Dienstleistungen begehrt wird. Bezüglich der übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st BGH GRUR 2002, 64 - INDI-VIDUELLE; BGH WRP 2002, 455 - OMEPRAZOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo). Nicht unterscheidungskräftig sind Ausdrücke, bei denen ein auf die Ware oder Dienstleistung bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich um einen Herkunftshinweis handeln.

Diese Voraussetzungen liegen hier auch bei Zugrundelegung geringer Anforderungen an die Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Geräte zur Datenein-, -aus, und -weitergabe einschließlich Datenträgerlese- und -schreibgeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); mit Programmen und/oder Dateien versehene Bild- und/oder Toninformationsträger und/oder Datenträger aller Art, insbesondere, Magnetbänder, Kassetten einschließlich Videokassetten und Streamer-Bänder, Festplattenspeicher und Nur-Lese-Speicher (ROM), -RAM und Steckmodule, optische Speicher (ausgenommen belichtete oder unbelichtete Filme) einschließlich Compakt-Disk-ROM und -WROM; ausgenommen Disketten; Programme für die Datenverarbeitung; Erstellen, Entwickeln, Verbessern und Anpassen von Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Dateien (einschließlich Multimedia und Homepages) für Dritte; Erstellen, Entwickeln, Verbessern, Vervielfältigung und Anpassen von Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Dateien (einschließlich Multimedia und Homepages) für Dritte" vor. Insoweit hat die Markenstelle die Eintragung der Anmeldung zu Recht versagt.

Wie die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, wird die angemeldete, sprachüblich aus den Bestandteilen "Disk" und "Kopie" zusammengesetzte Wortkombination von erheblichen Teilen der hier maßgeblichen inländischen Verkehrskreise in Verbindung mit den hier einschlägigen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres als Kopie einer "Disk" (Platte, Scheibe) verstanden. Dabei sind die in dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Ausnahmevermerke bezüglich "Disketten" und "mit Ausnahme von auf Disketten gespeicherten Datenverarbeitungs-/Computerprogrammen" nicht geeignet, eine soweit beschreibende Bedeutung von "Disk" auszuschließen und somit den Mangel an Unterscheidungskraft zu beseitigen. Denn der Begriff "Disk" steht nicht nur für "Disketten", sondern umfasst nachweislich auch andere Speichermedien wie "Festplatten, Magnetplatten" oder in der Schreibweise "disc" auch "optische Platten" bzw "Bildplatten" (vgl "COMPUTER", Lexikon Fachwörterbuch, Ausgabe 2002, Seite 210; "Fachwörterbuch der EDV-Begriffe", Seite 93) und ist breiten Verkehrskreisen auch im Rahmen der allgemein bekannten Bezeichnungen "CD"-(ROM), "DVD" geläufig. Alle diese weiteren, von den Ausnahmevermerken nicht erfassten Bedeutungen von "Disk" können in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen eine beschreibenden Aussagegehalt aufweisen, zumal diese Speichermedien in dem Verzeichnis zT sogar ausdrücklich genannt sind.

Auch wenn die aufgrund einer vom Senat aktuell durchgeführten Recherche im Internet ermittelten Fundstellen nur zum Teil den Schluss auf eine unmittelbare Verwendung des Ausdrucks Diskkopie" in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe zulassen, steht dies der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen. Zur Zurückweisung der Anmeldung bedarf es des Nachweises einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung der angemeldeten Marke nämlich dann nicht, wenn deren Sinngehalt feststeht oder eine - auch neue - Wortverbindung eine verständliche beschreibende Gesamtaussage vermittelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwN). Dies ist hier für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Fall.

Soweit der Anmelder darauf hinweist, dass es sich bei "Diskkopie" insoweit nicht um eine produktbezogene Bezeichnung handele und sich der genannte, auch bereits von der Markenstelle angeführte Aussagegehalt nicht ohne gedankliche Zwischenschritte ableiten lasse, würde dies nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen stehen. Er hat hierzu in der Entscheidung "REICH UND SCHOEN" (MarkenR 2001, 2001, 363, 365) ausgeführt, dass sich diese Wortfolge für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Videofilmproduktion" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen seien und der Verkehr den titelartig zusammengefassten Aussageinhalt wegen der Nähe dieser Dienstleistungen zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beziehen werde, für die die Eintragung erfolgen soll. Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" darauf abgestellt, dass sich diese wegen des thematischen Bezugs für die Waren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke (MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten) und der Wortfolge deshalb insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Ein solcher thematischer Bezug der angemeldeten Marke besteht zunächst ohne weiteres auch hinsichtlich der beanspruchten "Geräte zur Datenein-, -aus, und -weitergabe" sowie "mit Programmen und/oder Dateien versehene Bild- und/oder Toninformationsträger und/oder Datenträger aller Art, ..." und "Programme für die Datenverarbeitung". Diese Datenträger können zB die beanspruchten Datenverarbeitungsprogramme zum "Brennen" von CDs, also zur Herstellung von Kopien (des Inhalts) von Disks beinhalten oder selbst ein Produkt eines solchen Herstellungsprozesses, nämlich eine "Diskkopie" sein bzw die genannten Geräte der Erstellung solcher Produkte unter Einsatz dieser Datenverarbeitungsprogramme und Datenträger dienen.

Ein entsprechender ohne weiteres erkennbarer inhaltlicher Zusammenhang besteht weiterhin zu den beanspruchten Dienstleistungen "Erstellen, Entwickeln, Verbessern, Vervielfältigung und Anpassen von Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Dateien ...". So kann das Erstellen, Vervielfältigen, Anpassen etc von EDV-Programmen gerade Computersoftware der genannten Art betreffen, die - wie zB sog Brennerprogramme - der Herstellung von "Diskkopien" dienen. In Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen steht der dargelegte Sinngehalt und thematische Bezug der angemeldeten Marke auch ohne gedankliche Ergänzungen oder Zwischenschritte oder eine analysierende Betrachtung so stark im Vordergrund, dass die Annahme, es könnte sich - über eine produkt- bzw leistungsbezogene Angabe hinaus - um einen betrieblichen Herkunftshinweis handeln, nicht nahegelegt ist.

Eine aus der Bezeichnung "Diskkopie" nach dem Vortrag des Anmelders resultierende gewisse begriffliche Unbestimmtheit des Aussagegehalts in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hindert ebenfalls nicht ein Verständnis der angemeldeten Marke als beschreibende Sachaussage. Es ist zu beachten, dass das angemeldete Zeichen bereits dann für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Oberbegriffe ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91 "AC"). Andernfalls wäre es nämlich möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. Soweit deshalb die beanspruchten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffe auch solche Geräte, Datenträger und EDV-Programme bzw Dienstleistungen umfassen, die im Zusammenhang mit dem "Kopieren von Disks" stehen, ist die Anmeldung zurückzuweisen.

Die angemeldete Bezeichnung unterscheidet sich entgegen der Ansicht der Anmelderin damit auch von solchen Begriffen und Angaben, die sich infolge ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit nicht zur Beschreibung der entsprechenden Waren und Dienstleistungen eignen (vgl dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Darauf, ob der angesprochene Verkehr weiß, welche konkreten Merkmale der Dienstleistungen im einzelnen beschrieben werden, kommt es für die Bewertung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Sachangabe danach nicht an. Entscheidend ist, dass die jeweiligen Verkehrskreise bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung "Diskkopie" die Vorstellung verbinden, in üblicher und geeigneter Weise auf die Art, den Gegenstand, den Verwendungszweck etc der entsprechend gekennzeichneten Produkte und Leistungen hingewiesen zu werden.

Soweit der Anmelder darauf verwiesen hat, dass das BPatG die Schutzfähigkeit einer Reihe sonstiger angeblich entsprechend gebildeter fremdsprachiger Marken bejaht habe, kommt diesen Einzelfallentscheidungen bzw Markeneintragungen keine Bindungswirkung oder präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 85-87). So hat auch das EuG wiederholt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Anerkennung der Unterscheidungskraft eines ähnlichen Zeichens durch die Entscheidung nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände darstellen, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (EuG MarkenR 2001, 418, 423, Tz 65 - Waschmitteltablette - mwN). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Bedeutung fremdsprachiger ausländischer Bezeichnungen im jeweilig ursprünglichen Sprachraum durchaus auch für die Beurteilung im Inland in tatsächlicher Hinsicht indizielle Bedeutung jedenfalls für ein mögliches Freihaltungsinteresse - im positiven wie im negativen Sinne - zukommen kann (vgl hierzu ausführlich Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 87-88; ferner BGH MarkenR 2000, 420, 422 - RATIO-NAL SOFTWARE CORPORATION mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist aber bereits deshalb auch insoweit keine andere Bewertung gerechtfertigt, weil der angemeldeten Marke bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, für die es maßgeblich auf das Verständnis der inländischen deutschsprachigen Verkehrskreise ankommt. Offen bleiben kann daher letztlich auch die Frage, ob die genannten Entscheidungen nicht schon wegen der zT abweichenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse und Kennzeichnungen, von denen keine auch nur einen der Bestandteile "Disk" oder "Kopie" der vorliegenden Anmeldung zum Gegenstand hat, eine unterschiedliche Beurteilung nahe legen.

Da sich die angemeldete Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht als schutzfähig erweist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob sie auch als beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe zusätzlich dem weiteren Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliegt.

Nach alledem war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.

Soweit die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren "ohne Programmen und/oder Dateien versehene Bild- und/oder Toninformationsträger und/oder Datenträger aller Art, insbesondere Magnetbänder, Kassetten einschließlich Videokassetten und Streamer-Bänder, Festplattenspeicher und Nur-Lese-Speicher (ROM); -RAM und Steckmodule, optische Speicher(ausgenommen belichtete oder unbelichtete Filme) einschließlich Compakt-Disk-ROM und -WROM; ausgenommen Disketten; Maus-Pads; Betrieb von Mailboxen und/oder Online-Dienste, nämlich Sammeln, Speichern, Betrieb eines Netzservers für Dritte; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Vermietung von Zugriffszeiten; Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Informationen innerhalb digitaler Netze; Übertragungs- und Vermittlungsdienste für Sprach-, Daten-, Videosignale, insbesondere in digitalen Netzen; Videoon-Demand; Bildtelefone; Internet Werk- und Dienstleistungen, nämlich die Entwicklung, Gestaltung, Programmierung und Einrichtung von Internet-Sites; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Programmen für die Datenverarbeitung; Vergabe von Lizenzen an Datenverarbeitungsprogrammen und Dateien; Vergabe von Lizenzen an Datenverarbeitungsprogrammen, mit Ausnahme von auf Disketten gespeicherten Datenverarbeitungsprogrammen; Betrieb eines Netzservers für Dritte, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte, mit Ausnahme von auf Disketten gespeicherten Computerprogrammen" begehrt wird, liegen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG dagegen nicht vor.

Die Bezeichnung "Diskkopie" stellt in der dargelegten Bedeutung für ohne Programme und Dateien versehene, also "leere" Datenträger sowie für "Maus-Pads" und die genannten Dienstleistungen jedenfalls keine unmittelbar und ohne weitere Überlegungen verständliche bzw sinnvolle Angabe über deren Eigenschaften, Verwendungszweck oder Bestimmung dar, sondern lässt insoweit allenfalls mittelbare und vage Rückschlüsse zu. Kann der angemeldeten Marke für diese Waren danach kein eindeutiger, im Vordergrund stehender Sinngehalt beigemessen werden und handelt es sich insoweit auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, vermittelt schon die Wortkombination eine noch hinreichend phantasievolle Gesamtaussage, um als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Unter diesen Umständen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angemeldete Marke von Mitbewerbern zur Beschreibung der genannten Waren gegenwärtig oder künftig benötigt wird.

Hinsichtlich dieser Waren war der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 auf die Beschwerde des Anmelders danach aufzuheben.

Kliems Engels Brandt Pü






BPatG:
Beschluss v. 31.10.2002
Az: 25 W (pat) 101/02


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