Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 147/99

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2000, Az.: 29 W (pat) 147/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"Baden-Württemberg: Connected"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Hardware und Computerprogramme für die Nutzung und Erstellung von Kommunikationsnetzen, auf optischen oder magnetischen Speicherelementen aufgezeichnete Informationssammlungen im Zusammenhang mit der Nutzung und Erstellung von Kommunikationsnetzen; Druckerzeugnisse; wirtschaftliche Beratung; Installation und Reparatur von Hardware; technische Beratung, Erstellung, Vorführung und Vermietung von Datenaufzeichnungen, insbesondere Ton- und Bildaufzeichnungen für Lehr- und Beratungszwecke, Erstellen von Hardware, Computerprogrammen und Informationssammlungen, jeweils im Zusammenhang mit der Nutzung und Erstellung von Kommunikationsnetzen, Installation und Reparatur von Software"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen eines Freihaltungsbedürfnisses und mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke beschreibe lediglich Verwendungszweck und Einsatzgebiet der beanspruchten Waren und Ziel und Zweck der beanspruchten Dienstleistungen. "Connected" bedeute im vorliegenden EDV-Umfeld "verbinden, anschließen"; die Marke besage bezüglich der Waren, sie dienten dazu, Baden Württemberg über ein Kommunikationsnetz zu verbinden bzw. hätten diese Verbindung zum Inhalt. Bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen weise das Zeichen darauf hin, daß sie zur Errichtung oder Aufrechterhaltung einer kommunikationstechnischen Verbindung Baden Württembergs dienten. Diese Betrachtungsweise zergliedere die Marke nicht, sondern ermittle nur deren Sinngehalt. Die von der Anmelderin vorgebrachte Vieldeutigkeit von "connected" spiele im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine Rolle, in deren Zusammenhang sich die beschreibende Bedeutung ohne weiteres erschließe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält ein Freihaltungsbedürfnis für nicht gegeben, da die Marke eine phantasievolle Gesamtbezeichnung sei, die eindeutig keine Zweckangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beinhalte; dies wäre - und auch nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen - möglicherweise bei einer Marke "verbindet Baden-Württemberg" der Fall. Die Markenstelle zergliedere das Zeichen und kombiniere die Bestandteile, bis eine freihaltungsbedürftige Marke entstehe, wobei zusätzlich die kreative Verwendung des Doppelpunkts nicht beachtet werde. Da kein Freihaltungsbedürfnis bestehe, seien nur geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen. Dort gehe sie aber über das Normalmaß hinaus, durch den Doppelpunkt würden die Bestandteile in kreativer Weise zu einer phantasievollen Wortneuschöpfung verbunden.

Die Anmelderin beantragt, den Zurückweisungsbeschluß der Markenstelle aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung wurde das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche mit de Anmelderin erörtert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Marke fehlt bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so daß offen bleiben kann, inwieweit der Eintragung im einzelnen auch ein konkretes Freihaltungsbedürfnis entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Unterscheidungskraft i.S. dieser Vorschrift bedeutet die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH MarkenR 2000, 420 ff - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION m.w.N.). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft fehlt aber, wenn einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich bei ihr auch sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nichts als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

So liegt der Fall bei der vorliegend angemeldeten Marke. Zwar handelt es sich bei ihr nicht um eine gebräuchliche, lexikalisch nachweisbare Wortverbindung. Sie wirkt aber in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie ein Sachhinweis, nicht wie ein Unternehmenshinweis. Ihre nicht unterscheidungskräftigen Einzelelemente sind demzufolge auch in der vorliegenden konkreten Kombination nicht schutzfähig.

Der Sinngehalt des Zeichens in seiner Gesamtheit erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres. Es enthält zum einen die selbstverständlich allgemein geläufige Landesbezeichnung "Baden-Württemberg" sowie zum anderen das mit einem Doppelpunkt angefügte englische Wort "connected". "To connect" gehört mit seiner Bedeutung "verbinden" zum englischen Grundwortschatz (Klett, Grund- und Aufbauwortschatz, 1990) und ist damit dem überwiegenden Teil des Verkehrs bekannt. Für die Aussage des angemeldeten Zeichens ergibt sich dementsprechend kein anderes Verständnis als "Baden-Württemberg: verbunden", bzw. im Hinblick darauf, daß der Verkehr den Doppelpunkt als Ankündigungszeichen in seiner zugleich abkürzenden und hervorhebenden Verwendung entsprechend berücksichtigt, als "Baden-Württemberg ist verbunden". Entgegen der Auffassung der Anmelderin entspringt eine derartige Deutung weder einer zergliedernden Betrachtungsweise noch führt der Einsatz des Doppelpunkts in Kombination mit dem Wort "connected" zur Schutzfähigkeit des Zeichens. Vielmehr ergänzt der Verkehr die unvollständig dargestellte Aussage entsprechend den Sprachregeln. In Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen die alle einen Bezug zu Kommunikationsnetzwerken aufweisen, wird "Baden-Württemberg" lediglich als Bezug zu der Region verstanden, in der sie Wirkung entfalten. Wie die Internetrecherche zeigt, werden gerade in den Bereichen Telekommunikation sowie Hard- und Software die Begriffe "connect" oder "connected" verwendet, um auf vorhandene oder herzustellende (Online- oder. Telekommunikations-) Verbindungen hinzuweisen; z.T. stehen sie synonym für "online", also für "in direkter Verbindung mit einer Datenverarbeitungsanlage bzw. mit einem Netzwerk arbeitend" (vgl. insbesondere "get connected" oder auch "Erding connectED" für die Bürgernetzseiten der Stadt Erding im Internet und "China connected" für eine Onlineverbindung ins Reich der Mitte). Gerade im Hinblick auf die hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die alle im Zusammenhang mit Kommunikationsnetzen stehen (können), hat die angemeldete Wortfolge daher nur den Charakter eines Sachhinweises auf die (erwiesenen) Fähigkeiten und die Eignung der Computer(komponenten) und der Programme sowie der beanspruchten Dienstleistungen, mit einem bestimmten Personenkreis oder Unternehmen in Baden-Württemberg oder mit offiziellen Stellen Baden-Württembergs derartige Verbindungen herzustellen oder diese aufrecht zu erhalten, wobei dies alles auch Thema der Druckerzeugnisse, Beratungs- und Unterrichtsdienstleistungen sein kann. Vergleichbares gilt auch für die entsprechenden Unterrichtsgeräte. Auf Grund dieser im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalte wird das angesprochene Publikum in der angemeldeten Wortfolge nicht mehr als einen schlagwortartigen allgemeinen Sachhinweis auf die Eigenschaften der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sehen, und ihr keinen Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft, auf ein bestimmtes Unternehmen beimessen.

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Az: 29 W (pat) 147/99


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