Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. Dezember 1997
Aktenzeichen: 6 U 96/97

(OLG Köln: Urteil v. 19.12.1997, Az.: 6 U 96/97)

Arzneimittel-Warnhinweis-VO Weist der Anbieter eines Arzneimittels (hier: Analgetikums) in seiner Werbung auf dessen Alkoholfreiheit hin, werden die angesprochenen Fachkreise hierin eine Besonderheit gegenüber dem -marktführenden- Konkurrenzprodukt mit identischem Wirkstoff aber Alkohol als Konservierungsmittel erblicken. Ein solcher -zutreffender- Hinweis auf fehlenden Alkohol in einem Arzneimittel ist wettbewerbsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn er im Rahmen einer Einführungswerbung für einen begrenzten Zeitraum in der Werbung graphisch herausgestellt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 29.04.1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 147/97 - teilweise abgeändert. Die einstweilige Verfügung (Beschlußverfügung) des Landgerichts Köln vom 21.02.1997 (31 O 147/97) wird zu Ziff. 1.d) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen. Klarstellend wird festgestellt, daß die im Urteil des Landgerichts vom 29.04.1997 bestätigte Ziff. 1.b) der vorgenannten Beschlußverfügung gegenstandslos ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen zu 68 % die Antragstellerin und zu 32 % die Antragsgegnerin. Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen die Antragstellerin 88 % und die Antragsgegnerin 12 %.

Gründe

Nachdem die Parteien in der Berufungsverhandlung den

Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens zu Ziff. 1 b)

der Beschlußverfügung des Landgerichts vom 21.02.1997

übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war - abgesehen von den

Kosten dieses erledigten Verfügungsantrags - nur noch über das

Unterlassungsverlangen der Antragstellerin zu entscheiden, dem das

Landgericht mit dem Unterlassungsgebot in Ziff. 1 d) seiner

Beschlußverfügung entsprochen hat und das mit dem angefochtenen

Urteil bestätigt worden ist. Die - insgesamt - zulässige Berufung

der Antragsgegnerin wendet sich mit Erfolg gegen diesen

Unterlassungsantrag der Antragstellerin und führt zur Aufhebung der

Beschlußverfügung zu Ziff. 1 d) sowie zur Zurückweisung des diesem

Unterlassungsgebot zugrunde liegenden Verfügungsantrags.

Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zu 1.d) ist nicht

gem §§ 3 UWG, 3 HWG begründet, denn die Antragstellerin hat die von

ihr geltend gemachte Irreführung des Verkehrs durch die konkret

beanstandete Aufmachung für das Präparat "Tilidinr. plus" der

Antragsgegnerin mit der dort herausgestellten Angabe "Ohne Alkohol"

nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Es ist zwar mit der Antragstellerin davon auszugehen, daß ein

relevanter Teil der Àrzte und Apotheker bei der

streitgegenständlichen Aufmachung von "Tilidinr. plus" an das

Arzneimittel "Valoron N" der Antragstellerin denken wird, das auf

dem hier maßgeblichen medizinischen Bereich der stark wirkenden

Analgetika seit vielen Jahren der Marktführer ist und als

Haupt-Wirkstoff Tilidin enthält, also gerade den Wirkstoff, der im

Produktnamen der Antragsgegnerin genannt wird. Diese Fachkreise

werden folglich in der hervorgehobenen Angabe "Ohne Alkohol" für

"Tilidinr. plus" einen Hinweis auf eine Besonderheit sehen, die

dieses Arzneimittel von dem Produkt "Valoron N" der Antragstellerin

unterscheidet. Tatsächlich ist aber in "Tilidinr. plus", anders

als in "Valoron N", kein Alkohol enthalten. Da außerdem das Fehlen

von Alkohol bei Analgetika der hier in Rede stehenden Art keine

Selbstverständlichkeit darstellt, wie schon die Zusammensetzung von

"Valoron N" zeigt , kann es somit der Antragsgegnerin grundsätzlich

nicht verwehrt sein, den Verkehr darüber zu informieren, daß

"Tilidinr. plus" keinen Alkohol enthält.

Obwohl die Werbeangabe "Ohne Alkohol" danach inhaltlich richtig

und auch nicht als Bewerbung einer Selbstverständlichkeit zu

beanstandenden ist, wäre dennoch die Gefahr einer Irreführung des

angesprochenen Verkehrs im Sinne der §§ 3 UWG, 3 HWG gegeben, wenn

jedenfalls durch die konkrete Gestaltung dieser Ankündigung dem

umworbenen Publikum ein unzutreffender Eindruck von dem Produkt der

Antragsgegnerin vermittelt wird. Von einer derartigen

Irreführungsgefahr kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht

ausgegangen werden. Die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung

(AMWarnV) vom 21. 12.1984 in der Fassung vom 23.09.1990, in der

sehr detailliert aufgeführt ist, bei welchem Alkoholgehalt von

Arzneimitteln in welcher Weise darauf hinzuweisen ist, macht

deutlich, daß der Gesetzgeber den Alkoholgehalt von Arzneimitteln

als bedeutsam ansieht, wobei § 3 der AMWarnV zugleich die

Risikogruppen nennt, die entsprechende Hinweise erforderlich

machen, nämlich u.a. die Leberkranken, Alkoholkranken, Schwangeren

und die Kinder. Zu berücksichtigen sind zudem diejenigen

Verkehrskreise, die, ohne daß sie zu den in der AMWarnV genannten

Risikogruppen gehören, keinen Alkohol zu sich nehmen wollen, weil

sie z.B. Alkohol selbst in geringen Mengen nicht vertragen oder

wegen der seit vielen Jahren in den Medien diskutierten Suchtgefahr

durch Alkohol jedweden Alkohol vermeiden wollen bzw. weil sie - wie

trockene Alkoholiker - evt. vorbeugend jedem noch so geringen

Risiko eines Rückfalls aus dem Weg gehen wollen, selbst wenn dieses

Risiko nur subjektiv in dem Bewußtsein besteht, mit einem

Arzneimittel eine wenn auch objektiv unbedenkliche Menge Alkohol zu

sich zu nehmen. Für alle diese Verkehrskreise stellt der Hinweis

auf einen Alkoholgehalt oder auf das Fehlen von Alkohol in einem

Arzneimittel eine bedeutsame Produktinformation dar. Dies gilt

insbesondere bei stark wirkenden Schmerzmitteln wie den Analgetika

der Parteien, die häufig regelmäßig und mit der Höchstdosis

eingenommen werden. Mit diesem Interesse des Verkehrs stimmt

überein, daß in den letzten Jahren vermehrt Produkte gerade auch im

Arzneimittelbereich auf den Markt kommen, die keinen Alkohol

enthalten und hierauf deutlich hinweisen, wie u.a. die von der

Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Produktbeispiele

belegen.

Selbst wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, daß sich

der Alkoholgehalt von "Valoron N" mit 0,0691 Gramm Alkohol pro

maximaler Einzeldosis an der unteren Grenze der (mit einem

Alkoholgehalt von 0,05 Gramm einsetzenden) Hinweispflicht nach der

AMWarnV befindet, ist dieser Alkoholgehalt von "Valoron N" dennoch

sowohl aus der Sicht des Gesetzgebers wie auch aus der Sicht des

umworbenen Verkehrs bedeutsam. Eine durch die beanstandete

Aufmachung von "Tilidinr. plus" wegen der dortigen Angabe "Ohne

Alkohol" veranlaßte Vorstellung des Verkehrs von einer Besonderheit

der Zusammensetzung des Produkts der Antragsgegnerin gegenüber dem

Produkt "Valoron N" der Antragstellerin kann deshalb nicht

ausreichen, um die von der Antragstellerin geltend gemachte

Irreführung des Verkehrs über einen dem Produkt "Tilidinr. plus"

gegenüber "Valoron N" nicht zukommenden Vorteil hinreichend

glaubhaft zu machen.

Soweit dennoch gewisse Zweifel verbleiben, ob nicht die

Antragsgegnerin wegen einer zu prominenten Herausstellung des

Hinweises "Ohne Alkohol" die Grenze zur unerlaubten, weil

irreführenden Werbung überschreitet, indem sie aus der Sicht des

Verkehrs für ihr Produkt eine Besonderheit gegenüber "Valoron N" in

Anspruch nimmt, die angesichts des geringen Alkoholgehalts von

"Valoron N" jedenfalls in dem vom Verkehr evt. vermuteten Umfang

nicht besteht, war zu beachten, daß es im Streitfall um die

Bewerbung eines neuen Produktes gegenüber dem Fachverkehr geht. In

dieser Einführungsphase mag entsprechend den Grundsätzen der

"Neuheitswerbung" (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht,

19. Aufl., § 3 UWG Rd. 398 m.w.N.) auch ein etwas prominenter

gestalteter Werbehinweis, der nach der Einführungsphase nicht mehr

zu tolerieren wäre, gem. §§ 3 UWG, 3 HWG nach der von diesen

Vorschriften geforderten Abwägung der sich gegenüber stehenden

Interessen der Parteien und des Verkehrs an einer zutreffenden

Unterrichtung nicht unlauter sein. Die Antragsgegnerin hat aber im

Berufungstermin erklärt, daß eine Fortsetzung der beanstandeten

Werbung nach Abschluß der Einführungsphase (ca. Juli 1998) nicht

beabsichtigt ist. Der Senat hat keine Zweifel an der

Ernsthaftigkeit dieser Erklärung, so daß unter Einbeziehung dieser

Àußerung der Antragsgegnerin ein gemäß §§ 3 UWG, 3 HWG unlauteres

Handeln der Antragsgegnerin im Sinne des Vortrags der

Antragstellerin um so weniger als hinreichend glaubhaft gemacht

angesehen werden kann. Daß die Werbung der Antragsgegnerin aus

anderen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig ist, wird jedoch von der

Antragstellerin nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.

Dabei entsprach es billigem Ermessen gem. § 91 a Abs. 1 ZPO, die

Kosten des im Berufungsverfahren von den Parteien übereinstimmend

für erledigt erklärten Unterlassungsantrags zu Ziff. 1 b) der

Antragsschrift (= Ziff. 1 b. der Beschlußverfügung des Landgerichts

vom 21.02.1997) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Einer Begründung

dieser Entscheidung bedarf es hierzu nicht, da beide Parteien auf

eine solche Begründung verzichtet haben.

Das Urteil ist gem. § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung

rechtskräftig.

Der Streitwert in der Berufungsinstanz wird für den Antrag zu

Ziff. 1 d) auf 400.000 DM festgesetzt. Für den Antrag zu 1 b) wird

der Berufungsstreitwert bis zu dessen Erledigung im Berufungstermin

auf 100.000 DM festgesetzt; danach entspricht der Wert für den

Antrag zu 1 b) der Summe der bis dahin angefallenen gerichtlichen

und außergerichtlichen Kosten.






OLG Köln:
Urteil v. 19.12.1997
Az: 6 U 96/97


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