Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Dezember 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 195/99

(BPatG: Beschluss v. 06.12.2000, Az.: 26 W (pat) 195/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 1998 und vom 28. September 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diefür die Waren

"Klasse 32 Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte Klasse 33 Alkoholische Getränke, insbesondere weinhaltige Getränke"

angemeldete Wortmarke

"Christkindl"

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf eine entsprechende Eintragung im Duden und auf die Werbung eines Drogeriemarktes ausgeführt, bei der angemeldeten Wortmarke handele es sich um eine vor allem im süddeutschen Raum verbreitete umgangssprachliche Bezeichnung für ein Weihnachtsgeschenk. Die von der Anmelderin beanspruchten Getränke eigneten sich in festlicher Aufmachung als kleine Weihnachtsgeschenke. Von Bedeutung sei auch, daß auf den süddeutschen Weihnachtsmärkten von verschiedenen regionalen Erzeugern "Christkindl Glühwein" sowie unter der weiteren Bezeichnung "Christkindl Heißgetränk" Fruchtgetränke angeboten würden. Von einem entsprechenden Verständnis sei der 26. Senat des BPatG bei der Bezeichnung "Christlkind" ausgegangen, der er mit einem Beschluß vom 27. April 1982 die Unterscheidungskraft abgesprochen habe. Die angemeldete Marke weise ebenso unzweideutig darauf hin, daß es sich bei den darunter angebotenen Waren um solche handele, die als Geschenke in der Weihnachtszeit geeignet und bestimmt seien.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung nimmt sie in erster Linie auf den am 5. Juli 2000 in der Sache 26 W (pat) 86/99 ergangenen Beschluß des Senats zu der Bezeichnung "Christkindles" Bezug. Sie erachtet die Bezeichnungen "Christkindl" und "Christkindles" wegen ihrer übereinstimmenden Bedeutungen für unmittelbar vergleichbar. Für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Christkindl" als Marke spreche vor allem auch deren Mehrdeutigkeit, die eine Verwendung dieses Begriffs als beschreibende Angabe auschließe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 1998 und 28. September 1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der Bezeichnung "Christkindl" als Marke stehen für die beanspruchten Waren die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Das Wort "Christkindl" ist die vor allem im oberbayerischen Raum verwendete Bezeichnung für 1. Jesus Christus als neugeborenes Kind 2. eine am Jesuskind orientierte Kindergestalt, die in der Vorstellung der Kinder zu Weihnachten Geschenke bringt 3. ein Weihnachtsgeschenk (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996).

Es entspricht damit seinem Begriffsinhalt nach voll demjenigen, den das vom Senat mit Beschluß vom 5. Juli 2000 in der Sache 26 W (pat) 68/99 für schutzfähig erachtete fränkische Wort "Christkindles" aufweist. Aus diesem Grunde sind die vom Senat mit diesem Beschluß bezüglich des Wortes "Christkindles" getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen auf die vorliegend angemeldete Bezeichnung "Christkindl" in vollem Umfang übertragbar. Da auch Identität in der Person der Beschwerdeführerin besteht und dieser somit die Gründe des Beschlusses vom 5. Juli 2000 vorliegen, wird zur weiteren Begründung auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2000 Bezug genommen.

Die von der Markenstelle im vorliegenden Fall zur Stützung der Zurückweisung herangezogene Werbung eines Drogeriemarktes mit den Schlagwörtern "Vom Christkind" bzw. "Fürs Christkind" ist schon wegen der durch die Hinzufügung der Präpositionen klar erkennbaren beschreibenden Zielrichtung als - allerdings auch nicht ernsthafte - Herkunfts- bzw. Bestimmungsangabe mit der angemeldeten Bezeichnung "Christkindl" in Alleinstellung nicht vergleichbar und deshalb unter Zugrundelegung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. GRUR 1999, 492, 495 - Altberliner) auch nicht geeignet, die Zurückweisung der angemeldeten Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zu begründen.

Schülke Kraft Rekerprö






BPatG:
Beschluss v. 06.12.2000
Az: 26 W (pat) 195/99


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