Landgericht Köln:
Urteil vom 2. August 2006
Aktenzeichen: 28 O 3/06

(LG Köln: Urteil v. 02.08.2006, Az.: 28 O 3/06)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der "Vertrag über die Vermietung der Nutzung der terrestrischen und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabelnetzen der Kabelnetzbetreiber" vom 11.4./9.5./14.5./16.5./26.6.2003 zwischen der Beklagten, der U AG, der ish GmbH & Co. KG sowie verschiedenen anderen Kabelnetzbetreibern der ish GmbH & Co. KG die zeitgleiche und unveränderte (= "rechtefreie") Weiterleitung von Programmen der Sendeunternehmen, deren Urheber- und Leistungsschutzrechte die Beklagte wahrnimmt, vom Übergabepunkt bis zu den Fernsehgeräten in den Hotelzimmern der Klägerin erlaubt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt das Ringhotel Bonn / E3in Bonn. Die über Kabel von J4 gelieferten Programmsignale werden durch den Keller des Hotels der Klägerin zu der hauseigenen Verteileranlage geleitet, dort verstärkt und auf die Hotelzimmer verteilt. Zusätzlich werden über die Fernsehgeräte in den Hotelzimmern hotelspezifische Informationen angeboten. Darüber hinaus können die Gäste ein vom Hotel angebotenes PayTV empfangen; hierbei handelt es sich um eine Videoanlage, die den Gästen in den Gastzimmern über dieselbe Verteileranlage zugänglich ist.

Die Beklagte hat mit J4 - und anderen Kabelnetzbetreibern - den so genannten Regio-Vertrag geschlossen (Anlage K 3, Blatt 17 ff. der Akte: Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrischen und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehsenderunternehmen in den Breitbandkabelnetz in der Kabelnetzbetreiber zwischen der Beklagten, der Deutschen Telekom AG, J4, und anderen Netzbetreibern vom 11.4./9.5./14.5./16.5./26.6.2003). In § 2 Ziffer 1 des Vertrages hat die Beklagte den Kabelnetzbetreibern unter anderem das Recht eingeräumt, die terrestrisch und satellitär herangeführten Programme, hinsichtlich derer sie die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, in das Kabel einzuspeisen und weiterzusenden. In § 2 Ziffer 3 Satz 5 des Vertrages heißt es wie folgt:

"Eine Übertragung zur Nutzung der Rechte nach diesem Vergleichsvertrag an Dritte ist im Falle der DTAG/KDG, solange diese noch Vertragspartei der einspeisen Verträge sind, und der Kabelnetzbetreiber nur dann zulässig, wenn die Kabelnetzbetreiber das Programm der Sendeunternehmen anderen Kabelnetzbetreibern der Netzebene 4 (nachfolgend "andere Betreiber") zuliefern und über die Signalzulieferung ein Vertrag zwischen den Kabelnetzbetreibern und den betreffenden anderen Betreibern besteht oder geschlossen wird."

Diese Vereinbarung ist mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2006 durch die Beklagte und die Regionalgesellschaften verlängert worden; auf die Vereinbarung vom 20. Dezember 2005 (Anlage B 9, Blatt 141) wird Bezug genommen.

Unter dem 16. November 2004 schloss die Beklagte mit dem Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) den Gesamtvertrag über die Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Gastzimmern von Beherbergungsbetrieben. Darin verpflichtete sich die Beklagte, mit den Mitgliedern des BVMV und deren Mitgliedsunternehmen Einzelverträge über die Nutzung der Rechte der Sendeunternehmen in Gastzimmern abzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (Blatt 30 ff der Akte) Bezug genommen. Ein solcher Einzelvertrag bestand auch zwischen der Klägerin und der Beklagten.

Es kam zu Unstimmigkeiten über die Frage, ob eine weitere Vergütung im Rahmen der Einzelverträge durch die einzelnen Hotels erforderlich sei. Es kam dann zwischen der Beklagten und dem DEHOGA unter dem 18. Juli 2005 zu einer Vereinbarung, dass man zur verbindlichen Klärung ein Musterverfahren führen wolle (Anlage K 10, Blatt 52 der Akte). Es kam jedoch nicht zu einer Einigung darüber, welche Parteien an welchem Gerichtsstand dies betreiben sollten.

Die Klägerin erklärte am 30. November 2005 die Kündigung des Einzelvertrages zum 31. Dezember 2005 (Anlage K 12, Blatt 54 der Akte). Die Beklagte bestand mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 (Anlage K 14, Blatt 56 der Akte) auf der Weitergeltung des Vertrages und kündigte andernfalls an, die Unterlassung der Weitersendung in dem Hotel der Klägerin zu verlangen.

Die Klägerin legt ein Schreiben der J4 vom 23. Dezember 2005 (Anlage K 1, Blatt 15 der Akte) vor und behauptet dazu, dass zwischen ihr und J4 wie in dem Schreiben dargelegt ein Kabelanschlussvertrag besteht, mit dem durch J4 der Klägerin auch das Recht eingeräumt worden ist, die gelieferten Programme den Kunden zugänglich zu machen. Sie legt darüber hinaus eine entsprechende Rechnung für 2005 vor (Anlage K 2, Blatt 16 der Akte). Die Klägerin behauptet, dass bei Abschluss des Gesamtvertrages zwischen der Beklagten und dem BVMV den an den Verhandlungen beteiligten Vertretern des BVMV sowie des DEHOGA deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) nicht bekannt gewesen sei, dass die Beklagte bereits mit den Kabelnetzbetreibern einen Vertrag über die Kabelweiterleitung geschlossen habe. Die Klägerin behauptet, sämtliche in den Hotelzimmern empfangbaren Fernsehprogramme und Hörfunkprogramme würden über das Kabelnetz von J4 geliefert; andere Fernsehprogramme könnten in den Hotelzimmern nicht empfangen werden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Anlage in ihrem Hotel entspreche dem, was auch für Mehrfamilienhäuser eingesetzt werde. Sie bestreitet, dass ihre Anlage der Satellitenempfangsanlage wie aus der als Anlage B 3 (Blatt 119 ff der Akte) vorgelegten Artikel "private Kabelkopfstationen" ersichtlich entspreche. Es gehe nicht darum, ob Hotels in der Senderecht eingreifen, denn sie Empfangs- und Verteileranlagen einsetzten, bei denen Programme über eine Satellitenschüssel aufgefangen, umgesetzt und in das Verteilnetz eingespeist werden. Der zu beurteilende Vorgang bestehe allein darin, dass die Hausverkabelung im Hotel der Klägerin an das Breitbandverteilnetz von J4 angeschlossen sei und die von J4 ausgewählten und übertragenen Programme zu den Empfangsgeräte durchgeleitet würden. Urheberrechtlich stelle sich also die Frage, wer der verantwortliche Werknutzer sei. Jedenfalls gehöre das Netz der Klägerin zur Netzebene 4 i. S. des Regio-Vertrages.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen festgestellt, dass der zeitgleiche und unveränderte Weitertransport von Programmen der Sendeunternehmen, deren Urheber- und Leistungsschutzrechte die Beklagte wahrnimmt, vom Übergabepunkt bis zu den Fernsehgeräten in den Hotelzimmern der Klägerin über die an das Breitbandverteilnetz von J4 angeschlossenen Kabel nicht in die von der Beklagten wahrgenommenen Rechte eingreift,

hilfsweise: festzustellen, dass der "Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrischen und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabelnetzen der Kabelnetzbetreiber" vom 11.4./9.5./14.5./16.5./26.6.2003 (im folgenden "Regio-Vertrag") zwischen der Beklagten, der Deutschen Telekom AG, der J4 GmbH & Co. KG sowie verschiedenen anderen Kabelnetzbetreibern der J4 GmbH & Co. KG die rechtefreie Weiterleitung an die Klägerin erlaubt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt zunächst die Zulässigkeit der Klage, beginnend mit der Zuständigkeit, rügt das Fehlen des Feststellungsinteresses und behauptet den Vorrang der Schiedsstelle. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin mit J4 einen Vertrag über die Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen geschlossen hat. Die Beklagte bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die Klägerin auf die Auswahl, die Zusammensetzung oder den Ablauf der Programme beziehungsweise des Programmpakets, welches auf den Gastzimmern empfangen werden kann, keinen Einfluss habe. Die Klägerin nutze ihr Hotelnetz auch zur Bewerbung der Hoteleinrichtungen, wie etwa dem Restaurant, und zur Weitersendung von Informationen, die sich ausschließlich an die Gäste des Hotels richteten, was inzwischen unstreitig der Fall ist. Die Beklagte bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass die Kabel und Verstärker im Hotel einer gewöhnlichen hausinternen Verkabelung entsprechen, wie sie in Mehrfamilienhäusern eingesetzt werden. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen, dass keine technische Veränderung des Sendesignals stattfindet. Im übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass die Gebührenpflicht bestehe. Insbesondere sei die Weiterleitung von Fernsehprogrammen in Hotels eine Sendung. Sie ist ferner der Auffassung, dass das Netz der Klägerin nicht ein solches der Netzebene 4 darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Landgericht Köln ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist auch im Falle negativer Feststellungsklagen eröffnet (vgl. OLG Köln GRUR 1978, 658; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 1509; jeweils für den vergleichbaren Fall des Wettbewerbsrechts; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25 Aufl., § 32 Rdnr. 14). Daran ändert nichts, dass die Klägerin gerade behauptet, keine unerlaubte Handlung begangen zu haben. Wie die Klägerin ist die Kammer der Auffassung, dass es in der Natur einer negativen Feststellungsklage liegt, dass der Kläger einer negativen Feststellungsklage behauptet, er habe keine unerlaubte Handlung begangen. Dennoch ist Streitgegenstand die Frage der unerlaubten Handlung.

Die unerlaubte Handlung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, weil gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG die Nutzungsrechte kraft Gesetzes eingeräumt sind. Die von der Klägerin vorgenommene Zahlung unter Vorbehalt löst die gesetzliche Vermutung des § 11 Abs. 2 UrhWG nicht aus. Denn der Vorbehalt bezieht sich gerade darauf, dass die Klägerin ihren Standpunkt, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, aufrecht erhält. Hinzu kommt, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, dass die Vorschrift auch nur dann gilt, wenn die Höhe der Vergütung im Streit steht und nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die Vergütungspflicht dem Grunde nach bestritten wird (vgl. etwa Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 11 UrhWG Rdnr. 17 und 18). Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit nach § 32 ZPO gegeben.

Auch § 17 UrhWG steht nicht entgegen. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 17 UrhWG ist nicht gegeben. Zwar trifft es zu, dass § 17 UrhWG einen ausschließlichen Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten einer Verwertungsgesellschaft gegen einen Verletzer bestimmt. Bei einer umgekehrten Klage ergibt sich aus § 17 UrhWG jedoch gerade kein ausschließlicher Gerichtsstand. Der allgemeine Gerichtsstand am Sitz der Verwertungsgesellschaft wird dadurch nicht zu einem ausschließlichen (vgl. nur Dreier/Schulze, UrhG, § 17 UrhWG Rdnr. 4.).

Der allgemeine Gerichtsstand aus §§ 12,17 ZPO führt nicht dazu, dass dort ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben wäre.

Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus der unstreitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung in dem Einzelvertrag (Anlage K 6). Zwar ist in Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Gerichtsstand Berlin angegeben. Es stellt sich jedoch bereits die Frage, ob es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand handelt. Ob die Zuständigkeit fakultativ oder ausschließlich oder subsidiär gelten soll, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Zöller/Vollkommer, § 38 Rdnr. 42). Dabei kann offen bleiben, ob die von Thomas/Putzo (ZPO, 26 Aufl., § 38 Rdnr. 31) vertretene Auffassung, wonach eine Gerichtsstandsklausel in AGB im Zweifel nur die vertraglichen Ansprüche, nicht auch solche aus unerlaubter Handlung umfassen, zutrifft. Denn dieser offenbar auf einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Betriebsberater 1974, 1270, beruhenden Ansicht steht die bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 25 Aufl., § 38 Rdnr. 14, zitierte Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des BGH entgegen, da danach eine Vermutung weder für die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts noch gegen sie besteht. Vielmehr ist der Umfang allein durch die Auslegung festzustellen (so ausdrücklich BGH NJW-RR 1999, 137). Damit ergibt sich für den vorliegenden Fall wenig. Denn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Gerichtsstandsvereinbarung nicht erläutert. Ein zwingender Grund, ausschließlich in Berlin einen Gerichtsstand zu begründen, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Beklagte regelmäßig zur Wahrnehmung der von ihr vertretenen Urheberrechte bundesweit tätig.

Vor allem aber ist gerade nicht die möglicherweise wirksam getroffene vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung maßgeblich, da der Vertrag gekündigt worden ist und der Streitgegenstand zwischen den Parteien die Frage ist, ob ohne den Einzelvertrag ein Verstoß vorliegt. Die von der Beklagten angegebenen Nachweise aus der Rechtrechnung stehen dem nicht entgegen. So hat der BGH zwar in der Entscheidung BB 2004, 2432, eine Gerichtsstandsvereinbarung für maßgeblich angesehen, obwohl der die streitgegenständlichen Gesellschaften bereits aufgekündigt waren. In dem Streitfall ging es jedoch um Erstattung der Einlagen und Schadensersatz aus stillen Beteiligungen und damit um Ansprüche, die den Zeitraum der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages betrafen. Gleiches gilt für die Entscheidung des OLG Düsseldorf NJW 1998, 2978. Das OLG Düsseldorf hat eine Gerichtsstandsvereinbarung für maßgeblich angesehen, obwohl der zu Grunde liegende Franchise-Vertrag bereits beendet war. In dem zu entscheidenden Fall ging es ebenfalls um Ansprüche aus der Vertragszeit. Im vorliegenden Fall geht es um Ansprüche, die außerhalb des Vertrages in der Zukunft liegen und damit die Vertragslaufzeit gerade nicht betreffen.

2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben. Der Streitwert von 10.000 € ist angemessen. Maßgeblich ist das Interesse, das ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin hätte. Dies kann nicht allein anhand der im Einzelnen anfallenden Gebühren bemessen werden. Für den Unterlassungsanspruch maßgeblich ist vielmehr die grundsätzliche Frage, ob eine Vergütungspflicht der Klägerin besteht. Dieses Interesse ist insgesamt mit 10.000 € angemessen bewertet, auch wenn dem vorliegenden Verfahren möglicherweise nicht die zwischen der Beklagten und dem DEHOGA verabredeten Musterverfahren Bedeutung zukommt.

3. Feststellungsinteresse

Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag gegeben. Für die Klägerin ist es von grundsätzlicher Bedeutung, dass das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis geklärt wird, ob sie im Hinblick auf die Rechteeinräumung darauf angewiesen ist, sowohl von der Beklagten als auch von J4 derartige Rechte einzuholen und dafür entsprechende Gebühren zu zahlen. Dieses wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die an die Beklagte gezahlten Beträge jeweils zurückfordern könnte. Dabei würde zwar inzident ebenfalls die Frage der Berechtigung geklärt. Eine in Rechtskraft erwachsene ausdrückliche Tenorierung erfolgte in diesem Fall jedoch nicht. Die von der Klägerin mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage angestrebte umfassende Klärung der Verhältnisse zwischen den Parteien wäre damit nicht erreicht; insbesondere kann die Frage der Gebührenfreiheit/Gebührenpflicht für die Zukunft nur durch die Feststellungsklage geklärt werden.

Auch für den Hilfsantrag ist das Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit ihm wird zwar das Rechtsverhältnis der Parteien nur für die Dauer der Gültigkeit des Regio-Vertrages geklärt. Auch diesem aus dem Regio-Vertrag von der Klägerin abgeleiteten Recht droht indes aufgrund des ernstlichen Bestreitens dieses Rechts durch die Beklagte eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit. Ein Feststellungsurteil ist geeignet, die grundsätzliche Frage der Vergütungspflicht der Klägerin zu klären und damit die Gefahr zu beseitigen.

4. Ferner steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass die Schiedsstelle nicht vorab angerufen worden ist. Nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift aus § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 2 UrhWG ist die Schiedsstelle vor der Durchführung eines Klageverfahrens nur dann anzurufen, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs bestritten sind. Es ist aber ein Tarif nicht im Sinne von § 14 UrhWG bestritten worden, so dass ein Verfahren vor der Schiedsstelle nach § 16 UrhWG nicht vor der gerichtlichen Geltendmachung erforderlich war und eine Aussetzung nach § 16 Abs. 2 UrhWG nicht erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es nicht um die Frage, ob ein bestimmter beziehungsweise welcher Tarif der Beklagten anwendbar und/oder ob dieser Tarif angemessen ist. Maßgebliche Streitfrage zwischen den Parteien ist vielmehr, ob überhaupt eine Vergütungspflicht besteht. Dass und welche Tarife die Beklagte vorhält, spielt dafür keine Rolle. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass bei dieser Sachlage weder die Anwendbarkeit noch die Angemessenheit von Tarifen im Streit im Sinne von § 14 UrhWG steht. Zwar können Streitfälle im Sinne von § 14 UrhWG vor die Schiedsstelle gebracht werden, in denen neben oder unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit oder Angemessenheit von Tarifen auch Fragen des Anspruchsgrundes, der grundsätzlichen Vergütungspflicht oder der Aktivlegitimation der Verwertungsgesellschaft streitig sind (vgl. Wandtke/Bullinger-Gerlach, Urheberrecht, 2. Aufl., § 14 UrhWG Rdnr. 4). Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG ist jedoch ein Verfahren vor der Schiedsstelle nicht Voraussetzung für eine Klage, wenn in einem Streitverfahren nach § 14 UrhWG die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten wird. Damit erfasst § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG nicht sämtliche Streitigkeiten, wegen derer die Schiedsstelle im Sinne von § 14 UrhWG angerufen werden kann, sondern befreit von einem vorgeschalteten Schiedsstellenverfahren auch bei Vorliegen von Streitigkeiten, die vor die Schiedsstelle getragen werden können, wenn nicht die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten sind. Entsprechend ergibt sich aus der Entscheidung der Schiedsstelle vom 30. Januar 1987, ZUM 1987, 187, dass Voraussetzung des Verfahrens die Rüge der Angemessenheit oder Anwendung eines Tarifs im Streitfall ist.

5. Schließlich ist der Gerichtsstand auch nicht erschlichen. Die Klägerin hat nicht die tatsächlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit arglistig erschlichen. Köln ist vielmehr der allgemeine Gerichtsstand der Klägerin für Urheberrechtsstreitigkeiten. Da der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage in der Regel dort ist, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rn 20), und der allgemeine Gerichtsstand nach § 12 ZPO grundsätzlich stets eröffnet ist, wenn er nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist, kann ein arglistiges Verhalten in der Klageerhebung am Landgericht Köln nicht erkannt werden. Hinzu kommt, dass dem vorliegenden Rechtsstreit offenbar nach Ansicht beider Parteien die Bedeutung des Musterverfahrens aus der Vereinbarung des DEHOGA mit der Beklagten nicht zukommen soll, was jedenfalls die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 noch einmal ausdrücklich klargestellt hat. Rechtsmissbrauch scheidet dann aber in jedem Fall bei Inanspruchnahme des Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands aus.

II. Begründetheit

Die Klage ist jedoch nur mit dem Hilfsantrag begründet, im Hauptantrag unbegründet.

Dass die Beklagte im Zweifel zur Einziehung der Gebühren für die betroffenen Urheber berechtigt und damit passivlegitimiert ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Zur Überzeugung der Kammer steht ebenfalls fest, dass die Klägerin mit J4 einen Kabelanschlussvertrag geschlossen hat. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Klägerin mit J4 einen Vertrag über die Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen geschlossen hat, ist dieses im vorliegenden Fall unerheblich. Denn ausweislich des - als solchem von der Beklagten nicht bestrittenen - Schreibens von J4 vom 23. Dezember 2005 (Anlage K 1) hat J4 bestätigt, dass es einen Kabelanschlussvertrag zwischen J4 und der Klägerin gibt. Die Beklagte selbst behauptet zudem, dass die Klägerin die Programme empfängt und in ihrer Hausverteilanlage auf die Gastzimmer weiterverteilt. Entsprechend hatte sie dazu auch den Einzelvertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen verwehrt.

Die Vergütungspflicht der Klägerin auf Grund des auf der Grundlage des Gesamtvertrages (Anlage K 4) abzuschließenden Einzelvertrages mit der Beklagten hängt zunächst davon ab, ob eine vergütungspflichtige Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch die Klägerin vorliegt, wenn sie die Fernsehprogramme über ihr hausinternes Kabelnetzwerk zu den einzelnen Gastzimmern leitet. Dies ist der Fall. Diese Nutzung ist aber von dem Regio-Vertrag gedeckt und löst keine neue Gebührenpflicht aus und verpflichtet die Klägerin damit derzeit nicht, einen Einzelvertrag abzuschließen. Im Einzelnen:

1. Die Klägerin nimmt eine Weitersendung im Sinne von §§ 20, 20b, 87 UrhG vor, wenn sie die Programme über die hoteleigene Kabel-Anlage in die einzelnen Gastzimmer und die dort von ihr aufgestellten, mit dem Zimmer an den jeweiligen Gast vermieteten Fernsehempfangsgeräte weiterleitet. Damit liegt ein Eingriff in das Senderecht vor.

In der maßgeblichen, von beiden Parteien zu Recht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (GRUR 1994, 45 - Verteileranlagen) hat dieser - zwar im konkreten Fall für Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten - klargestellt, dass es sich um eine Sendung im Sinne von §§ 20, 20b UrhG handelt. Dies hat er insbesondere auch anhand der zum alten Recht ergangenen Entscheidungen für die Rundfunkvermittlungsanlagen in Hotelzimmern bestätigt. Der BGH führt aus, dass die Übertragung von auf Ton- oder Bildtonträgern aufgezeichneten Musikwerken über anstaltseigene Verteileranlagen in die Hafträume unter das Senderecht fallen, da es sich hierbei um Wiedergaben durch Drahtfunk im Sinne des § 20 UrhG handelt. Das gleiche gilt für die zeitgleiche Weiterübertragung von Rundfunksendungen mit geschützter Musik über anstaltseigene Verteileranlagen mit anstaltseigenen Empfangsstellen. Die auf der Grundlage des früheren Rechts ausgesprochene Beurteilung, dass Rundfunkvermittlungsanlagen dem Senderecht unterfielen, wie der BGH das in den von ihm zitierten Entscheidungen BGHZ 36, 1712 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer I; BGH UFITA 53 (1969) Seite 277 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer II - entschieden hatte, habe auch für das nunmehr dem Urheber nach § 20 UrhG zuerkannte Senderecht Gültigkeit. Es liege insoweit eine Werknutzung durch öffentliche Wiedergabe vor, durch die das Werk mit Hilfe einer "ähnlichen technischen Einrichtung" im Sinne des § 20 UrhG einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde (BGH GRUR 1994, 45, 46). Dem folgt die Kammer ausdrücklich.

Im Anschluss daran stellt der BGH dann die - auch für den vorliegenden Fall maßgebliche - Unterscheidung auf, dass die Werkübermittlung durch Rundfunkvermittlungsanlagen deshalb unter das Senderecht falle, weil der Betreiber der Anlage sich nicht darauf beschränke, die Sendungen durch Antenne oder durch Kabel zu empfangen und dann weiterzuleiten, sondern auch die Empfangsgeräte zur Verfügung stellt, mit denen die Benutzer lediglich die vom Rundfunk übertragenen Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen können. Dieser Umstand unterscheidet nach Auffassung des BGH seine Tätigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht sie zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe. Insbesondere mache es keinen Unterschied, ob es sich bei den Empfangsgeräten um handelsübliche Geräte handele, die auch für den Einzelempfang geeignet sind, oder ob sie nur als Empfangsstellen einer Rundfunkvermittlungsanlage eingesetzt werden könnten. Maßgeblich ist der Vorgang der Werknutzung, nicht die technische Ausstattung. Auf diesen Unterschied und die gleiche maßgebliche Bedeutung für den vorliegenden Fall hat die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2006 hingewiesen (vgl. dazu auch das mit Schriftsatz der Beklagten vom 8. Mai 2006 als Anlage B 20 vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. E).

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die Behauptung der Klägerin, der Umstand, dass sie Fernsehgeräte mitvermiete, führe nicht zu einer anderen Beurteilung, Bestand haben kann. Im Gegenteil stellt dies nach dieser Entscheidung des BGH gerade umgekehrt das wesentliche Merkmal dar, das zur Anwendung von § 20 UrhG führt. Auch der angeblich fundamentale Unterschied der Anlage in den Justizvollzugsanstalten und der Anlage der Klägerin ist - auch nach dem Vortrag der Klägerin selbst - nicht vorhanden beziehungsweise allenfalls marginal. Denn nach dem Vortrag in der Replik handelt es sich bei der Anlage der Klägerin um eine solche, welche zum einen die von J4 gelieferten Programmsignale im Haus weiter verteilt, ferner aber eigene, das Hotel der Klägerin betreffende Programme ausstrahlt und darüber hinaus auch die Möglichkeit eines Videoabrufs im Rahmen des von der Klägerin selbst so bezeichneten PayTV eröffnet. Soweit die Klägerin dazu argumentiert, dass nicht sie darüber entscheide, welche Programme eingespeist würden, sondern diese Entscheidung allein von J4 getroffen werde, kann die Kammer dem nicht folgen. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass es die Entscheidung der Klägerin ist, dass sie alle von J4 zur Verfügung gestellte Sendungen einspeist. Genauso gut könnte sie einen Teil der Sendungen beziehungsweise einzelne Kanäle sperren.

Auch im übrigen überzeugt die Argumentation der Klägerin nicht. Wenn sie ausführt, es stelle einen Unterschied zwischen ihrer Anlage und der in der Justizvollzugsanstalt dar, dass in letzterer nicht nur zeitgleich und unverändert Programme weitergeleitet würden, sondern zusätzlich Tonträger beziehungsweise Bildtonträger mit Musikwerken übertragen würden, hilft ihr dies nicht. Denn auch in der Anlage der Klägerin werden nicht nur zeitgleich und unverändert Programme weitergeleitet, da jedenfalls im Rahmen der Videoanlage, die nach dem Vortrag der Klägerin über dasselbe Kabelnetz im Hause der Klägerin läuft, auch andere Werke von Bildtonträgern übertragen werden.

Der weiter von der Klägerin ins Feld geführte Unterschied, dass in dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Sachverhalt bei den Justizvollzugsanstalten bis zu 430 Anschlussstellen beziehungsweise bis zu 343 einzelne Räume gleichzeitig versorgt werden, kann vor diesem Hintergrund keinen Unterschied machen. Insbesondere ist eine "Grenze von 75 Wohneinheiten", bei deren Unterschreitung eine Gebührenpflicht nicht bestehen würde, weder gesetzlich vorgegeben noch sonst gewohnheitsrechtlich bindend geworden. Allein maßgeblich ist die Frage, ob die Weiterleitung öffentlich ist. Der Begriff der Öffentlichkeit bestimmt sich dabei nach § 15 Abs. 3 UrhG, sodass Voraussetzung ist, dass die Werke einer Mehrzahl von Personen, die nicht persönlich miteinander verbunden sind, zugänglich gemacht wird. Ziel dieser Unterscheidung ist es, kleine Gemeinschaftsantennenanlagen in nachbarschaftlichen Verhältnissen von der urheberrechtlichen Vergütungspflicht auszunehmen. Ein solcher Fall liegt jedoch bei der Klägerin nicht vor. Denn auch das Hotel der Klägerin mit immerhin 72 Zimmern und mindestens ebenso vielen Anschlussstellen - im Zweifel kommt jeweils noch eine Radioempfangsstelle und ggf. ein oder mehrere Gemeinschaftsfernseher sowie Personalfernseher hinzu - unterscheidet sich nicht erheblich von einem größeren Hotel mit vielleicht 200 Zimmern oder eben einer Justizvollzugsanstalt, die möglicherweise auch aus mehreren Hafthäusern bestehen mag. Vor allem aber besteht bei den einzelnen Gästen jedenfalls kein für eine gewisse Dauer angelegtes nachbarschaftliches Verhältnis; in aller Regel kennen sich vielmehr die Gäste untereinander nicht, sodass eine persönliche Verbundenheit zwischen ihnen ausscheidet. Auf die absolute Zahl von 75 kann es daher nicht (allein) ankommen.

Auch die Argumentation der Klägerin, sie sei nicht Werknutzerin, überzeugt nicht. Zwar ist natürlich richtig, wenn die Klägerin als Ausgangspunkt vorträgt, der Empfang von Fernsehprogrammen und Hörfunkprogrammen über eine einfache Zimmerantenne (durch den Gast selbst) sei urheberrechtlich nicht als Sendung des Hotelbetreibers zu qualifizieren. Eine solche Anlage betreibt die Klägerin jedoch nicht. Vielmehr wird in ihrer Anlage das Signal von J4 empfangen, dann verstärkt und im Anschluss daran auf die Hotelzimmer und die dort von der Klägerin zur Verfügung gestellten Empfangsgeräte verteilt. Dabei handelt es sich nicht lediglich um den Empfang eines Signals, sondern auch um die Weiterleitung. Selbst wenn es mit den Empfangsgeräten der Klägerin dem einzelnen Gast möglich wäre, die Sendungen selbst außerhalb des hoteleigenen Netzes zu empfangen, kommt es darauf nicht an. Denn auch die Klägerin behauptet nicht, dass dies tatsächlich geschieht, sondern dass der Empfang über ihr Kabelnetz erfolgt. Wie dargelegt, kommt es auf die tatsächliche Nutzung, nicht auf die technischen Möglichkeiten an (vgl. BGH aaO.).

Nichts anderes ergibt sich aus der Argumentation der Klägerin zur Richtlinie des Rates 93/83/EWG zur "Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung". Soweit die Klägerin darauf abstellt, eine öffentliche Wiedergabe, welche (allein€) die urheberrechtliche Vergütungspflicht begründet, im Sinne dieser Richtlinie tätige nur das Unternehmen, unter dessen Kontrolle und Verantwortung die Signale in eine ununterbrochene Sendekette eingegeben würden und sich dabei auf Art. 1 (2) a) und b) der Richtlinie bezieht, überzeugt dies nicht. Denn im vollständigen Text beschreibt die Definition in Art. 1 (2) a) die "öffentliche Wiedergabe über Satellit" als "die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden". Würde man alleine die davon erfassten Unternehmen als Werknutzer ansehen, würde jedoch selbst J4 nicht Nutzer im urheberrechtlichen Sinne sein und damit auch nicht der urheberrechtlichen Vergütungspflicht unterfallen. Denn auch J4 speist keine Sendungen in eine Kommunikationskette ein, die dann zum Satelliten übertragen und zur Erde zurückgeführt werden. Dies geschieht vielmehr durch die Sendeunternehmen, während J4 sich auf die Weiterleitung über das Kabel beschränkt.

Schließlich folgt auch nichts anderes aus der Entscheidung des Obersten Österreichischen Gerichtshofs (ZUM-RD 2002, 393). Denn wenn der OGH dort ausführt, dass ein verantwortliches Unternehmen ein solches ist, dass die Programme "auf Grund eigener Entscheidung durch Einspeisung in Kabelanlagen weiterüberträgt", so trifft dies auf die Klägerin zu. Wie bereits ausgeführt, ist jedenfalls die Entscheidung der Klägerin gegeben, dass sie sämtliche von J4 angebotenen Sendungen weiterleitet - und nicht nur einen bestimmten Teil davon.

2. Die Klage ist jedoch - derzeit - mit dem Hilfsantrag begründet.

a) Die Antragsformulierung hat das Gericht im Rahmen von § 308 ZPO entsprechend dem tatsächlichen Begehren der Klägerin klargestellt. Denn ausweislich der Klageschrift begehrt die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Feststellung, dass sie aufgrund des Bestehens des Regio-Vertrages und ihres Vertrages mit J4 die von J4 an sie weitergeleiteten Programme ohne weitere Gebührenpflicht - auf der Netzebene 4 - in ihrer hoteleigenen Anlage auf die Gastzimmer weiterleiten darf.

b) Die Klägerin ist so lange von einer (weiteren) Gebührenpflicht an die Beklagte befreit, als ihr Versorger, die J4, aus dem Regio-Vertrag (Anlage K 3) berechtigt ist. Denn nach § 2 Ziff. 3 Satz 5 dieses Vertrages ist eine Übertragung zur Nutzung der Rechte an Dritte zulässig, wenn J4 das Programm der Sendeunternehmen anderen Kabelnetzbetreibern der Netzebene 4 zuliefert und ein Vertrag hierüber zwischen dem Kabelnetzbetreiber und den anderen Vertreibern der Netzebene 4 besteht.

aa) Dieser Vertrag ist - unstreitig - auch für das Jahr 2006 gültig, da die Vertragsparteien insoweit die Interimsvereinbarung vom 20. Dezember 2005 abgeschlossen (Anlage B 9).

bb) Bei dem Kabelnetz der Klägerin handelt es sich um ein solches aus der Netzebene 4. Dies ergibt sich insbesondere aus dem - insoweit überstimmend - dargestellten technischen Ablauf der Kabelweitersendung. Die Beklagte selbst legt dar, dass es fünf Netzebenen gibt. Aus der Anlage B 2 ergeben sich die einzelnen Ebenen anschaulich. Das Kabelnetz der Klägerin ist hier zwanglos in die Netzebene 4 einzuordnen, nämlich als Haus- (bzw. in diesem Fall: Hotel-) verteilanlage, die als haus(bzw. hotel-)internes Kabelnetz definiert ist.

Gestützt wird dieses Ergebnis durch die von der Beklagten selbst zitierte Rechtsprechung. Ausdrücklich ist das Landgericht Berlin in der Entscheidung ZUM-RD 2003, 313, der Auffassung, dass es sich bei einer in einem Hotel installierten Kabelanlage zur Weiterleitung an (ganze drei [!]) Hotelzimmer um eine Anlage der Netzebene 4 ("NE4-Anlage") handelt. Die gegenteilige Argumentation der Beklagten überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied beispielsweise zwischen dem Hotel der Klägerin und der Justizvollzugsanstalt in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes machen soll. Hier wie dort werden von dem Betreiber des Kabelnetzes (der Netzebene 4) die Empfangsgeräte zur Verfügung gestellt. Darauf weist der BGH zur Begründung ausdrücklich hin. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten im übrigen zitierten Rechtsprechung. Auch das OLG Stuttgart (NJW-RR 1991, 941) grenzt aus der Netzebene 4 die Hotels nicht aus, wenn es ausführt, dass die hausinterne Weiterleitung an verschiedene Wohnungen oder verschiedene Zimmer von der Netzebene 4 umfasst sei. Eine Unterscheidung, wie die Beklagte sie vornehmen will, kommt auch in den übrigen von ihr zitierten Entscheidungen nicht vor. Zwar behandeln die Entscheidungen OLG Hamburg (NJW-RR 2002, 550; MMR 2001, 526) und OLG München (MMR 2002, 49) vorrangig die Versorgung von Wohnungen auf der Netzebene 4, grenzen aber andere Gebäude oder Räume nicht aus.

Nichts anderes ergibt sich auch aus den von beiden Parteien vorgelegten Schaubildern und Definitionen über die verschiedenen Netzebenen. Denn auch aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 3 ist die Verteilanlage in Hotels als eine solche der Netzebene 4 einzuordnen. Zwar ist es dort in den einleitenden Sätzen von einer "Top-Lösung für die Netzebene 4 oder Hotels und Pensionen" die Rede. Aus dem weiteren Text ergibt sich indes, dass der Autor des Artikels ersichtlich keine tatsächliche Unterscheidung treffen will, sondern offenbar nur die Gruppe der Hotels innerhalb der Netzebene 4 besonders ansprechen will. Denn unter der ersten Überschrift im Text ist ausgeführt: "Viele Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4, aber besonders auch Hotels, Hauseigentümergemeinschaften oder ganze Straßenzüge greifen daher auf moderne, digitale Kabelkopfstationen zurück." Daraus ergibt sich jedoch bereits, dass eine abweichende Einordnung von Hotels als nicht zur Netzebene 4 zugehörig nicht beabsichtigt ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Beklagten, es hätten auch die Anbieter wie J4 in ihrer Preisliste bzw. ihren AGB Wohneinheiten so definiert, dass dies in den Hotelzimmern der Beklagten nicht der Fall sein könne. Zwar mag es sein, dass sich bestimmte Definitionen von Wohneinheiten in den Regelungen von J4 - und anderen Anbietern - finden. Grundsätzlich erscheint ein solches Abstellen auf Wohneinheiten auch sinnvoll, weil dies die mit Abstand meisten Vertragsverhältnisse von J4 treffen wird. Fernsehempfang findet in den meisten Fällen im Wohnbereich der Fernsehzuschauer statt. Da J4 (und alle anderen Kabelweitersendeunternehmen) ihre Programme aber auch an Hotels, Krankenhäuser, Seniorenheime und ähnliche Einrichtungen weitersenden, und dort der Empfang von den Hotelgästen, Patienten etc. in vergleichbarer privater Weise wie in der eigenen Wohnung stattfindet, bedeutet dies nichts. Die Gastzimmer stehen den Wohneinheiten auf der Netzebene 4 vielmehr gleich. Dann aber ist auch die im Regio-Vertrag aufgenommene Befugnis zur Unterlizenzierung im Hinblick auf die Hotels gegeben.

Auch der Einwand der Beklagten, die Unterlizenzierung an Hotels und ähnliche Einrichtungen sei ausdrücklich nicht in den Regio-Vertrag einbezogen worden, findet im Vertragstext keine Stütze. Von Hotels ist dort überhaupt nicht die Rede. Allenfalls der Gesamtvertrag zwischen der Beklagten und dem BVMV könnte ein Indiz sein, dass die Unterlizenzierung an Hotels und ähnliche Einrichtungen nicht erfasst sein sollte. Da der Vertrag aber zeitlich später, nämlich rund anderthalb Jahre später, geschlossen worden und - nach dem streitigen Vortrag der Klägerin - die an den Verhandlungen auf Seiten der Vertragsparteien des BVMV und des DEHOGA beteiligten Personen nicht darüber informiert waren, dass die Beklagte bereits mit den Kabelnetzbetreibern einen Vertrag über die Kabelweiterleitung der Programme geschlossen hatte, ergibt sich daraus jedoch jedenfalls auf Seiten des BVMV und des DEHOGA nicht der Wille, dass die Hotels nicht in den Regio-Vertrag miteinbezogen worden wären. Insbesondere hat die Beklagte keinen Beweis für ihre gegenteilige Behauptung angeboten.

Jedenfalls wäre aber zu erwarten gewesen, dass in der Interimsvereinbarung vom 20. Dezember 2005, als die Streitigkeiten um die Einbeziehung der Hotels in den Regio-Vertrag zwischen den Beteiligten bereits eine der zentralen Streitfragen war, dies klargestellt worden wäre. Darin findet sich indes kein Hinweis auf diese Frage, sondern es wird der Vertrag in vollem Umfang für weiter gültig erklärt. Die Interimsvereinbarung ist deshalb wie der Regio-Vertrag selbst zu verstehen.

Unabhängig davon stellt sich auch die Frage, zu welcher Netzebene die von der Beklagten selbst als Kabelnetz bezeichnete hausinterne Verteilanlage der Klägerin gehören soll, wenn nicht zur Netzebene 4. Es käme lediglich noch die Netzebene 5 in Betracht. Diese scheidet jedoch schon kraft der aufgeführten Definition aus, da es sich dabei erst um ein Netz ab der Antennensteckdose bis zum Endgerät handelt (vgl. Anlage B 2). Dies ist jedoch bei dem Netz der Klägerin nicht der Fall, vielmehr ist auch das vor der Antennensteckdose liegende Kabelnetz der Klägerin zu beurteilen. Die gleiche Beurteilung folgt aus dem von der Klägerin vorgelegten Schaubild (Anlage K 17). Zutreffend beschreibt die Klägerin gestützt auf die Richtlinie der Deutschen Bundespost (Anlage K 18) die Netzebene 4 als den Netzabschnitt zwischen dem Übergabepunkt an der Grundstücksgrenze oder im Keller eines Hauses und dem Empfangsgerät, also der gesamten Hausinstallation bis einschließlich zur Kabelanschlussbuchse. Dies wird gestützt durch die von beiden Parteien zitierte Rechtsprechung, wie dargelegt insbesondere auch durch die Entscheidung des Landgerichts Berlin, ZUM-RD 2003, 313. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch keine andere Wertung aus § 31 Abs. 5 UrhG. Zwar ist richtig, dass nach der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Zweckübertragungsregel "der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zweck der Verfügung erfordert" (vgl. statt aller Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 31 Rn 110 m.w.N.). Es werden jedoch mit dem Regio-Vertrag die Rechte übertragen, die eine Unterlizenzierung (auch) der Netzebene 4 ermöglichen. Da wie dargelegt auch die Verteilanlagen, welche die einzelnen Hotelzimmer versorgen, zur Netzebene 4 gehören, stützt die Zweckübertragungsregel den Einwand der Beklagten nicht.

Aus den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Beklagten vom 24. und 28. Juli 2006 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 10.000 €






LG Köln:
Urteil v. 02.08.2006
Az: 28 O 3/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/92f09989cbd7/LG-Koeln_Urteil_vom_2-August-2006_Az_28-O-3-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share