Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 7. August 2015
Aktenzeichen: 1 U 76/14
(OLG Köln: Urteil v. 07.08.2015, Az.: 1 U 76/14)
1. Die Einrede der Schiedsvereinbarung gilt nicht für solche Klagen, die wegen Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs auf die Herstellung des materiell richtigen Zustandes gerichtet sind.
2. Zur Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs über die Kosten des Verfahrens durch unvollständige Angaben über die einer Partei erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. November 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 133.311,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen. Überdies werden sie gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 Prozent und die Beklagten zu 73 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1. Die Beklagte zu 1) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G mbH (nachfolgend: G mbH), die seit dem 22. Oktober 2013 durch Verschmelzung auf die Beklagte zu 1) erloschen ist. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und war Geschäftsführer der G mbH. Die G GmbH und die Klägerin führten vor einem Schiedsgericht der E - Aktenzeichen E-SV-B-725/07 - mit umgekehrtem Rubrum einen Rechtsstreit über wechselseitige Ansprüche aus einem Unternehmensanteilskaufvertrag. Im Schiedsverfahren wurde die G mbH zunächst ausschließlich von der Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten. Mit dieser hatten sie zunächst eine Stundenhonorarvereinbarung getroffen. Im Rahmen von Verhandlungen zur "Deckelung" des sich hieraus errechnenden Zeithonorars schlug Rechtsanwalt Q mit E-Mail vom 7. Mai 2008 folgende Regelung vor (Blatt 89 f der Akte):
"... Für den Fall der Entscheidung durch das Schiedsgericht durch das Schiedsgericht oder Beilegung des Streits durch Vergleich verpflichtet sich die G an uns 5% des G vom Schiedsgericht zuerkannten oder durch Vergleich vereinbarten Erlöses aus der Streitigkeit mit J zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtet sich Q RA GmbH über den bereits abgerechneten Anteil von 75% eine Gutschrift zu erteilen und auf Abrechnung der nicht abgerechneten Stunden zu verzichten. ..."
Dieses Angebot nahm der Beklagte zu 2) durch E-Mail vom 14. Mai 2008 für die G mbH an (Blatt 89 der Akte). Als sich die G mbH in der Folgezeit durch die vorgenannte Rechtsanwaltsgesellschaft unzureichend vertreten fühlte, beauftragte sie auch die Rechtsanwälte T LLP mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Schiedsverfahren. Mit Verfügung vom 2. September 2010 forderte das Schiedsgericht die Parteien auf, ihre Kostenaufstellungen einzureichen. Mit Schriftsatz vom 15. September 2010 meldeten die Rechtsanwälte T LLP gegenüber dem Schiedsgericht die der G mbH durch das Verfahren entstandenen Kosten an, wobei sie die Ansprüche der Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf Grundlage einer Abrechnung nach Zeitaufwand mit 460.119 € bezifferten (Seite 3 der Anlage 2 im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 28. April 2014). Unter Ziffer 10. führten die Bevollmächtigten für die G mbH in diesem Schriftsatz (dort Seite 5) - in deutscher Übersetzung - überdies aus:
"Die Klägerin versichert, dass sie beabsichtigt, sämtliche offenen Beträge nach Verkündung des Schiedsurteils in diesem Verfahren vollständig zu zahlen."
Das Schiedsverfahren endete mit Schiedsspruch vom 18. Oktober 2010 (Anlage 1 im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 28. April 2014). Das Schiedsgericht erkannte in der Hauptsache zu Gunsten der G mbH auf einen Auszahlungsbetrag von 3.415.394,49 €. Überdies hatte die Klägerin der G mbH Kosten in Höhe von 729.602,46 € auszugleichen. Die Kostenentscheidung begründete das Schiedsgericht wie folgt (nachfolgend in deutscher Übersetzung):
683. Die eigenen Kosten und Auslagen der Klägerin belaufen sich auf 1.290.501 Euro und die eigenen Kosten und Auslagen der Beklag- ten belaufen sich auf 786.901 €.
684. Wie oben bereits erwähnt, trägt die Beklagte 73 % der Kosten und Auslagen der Parteien und ist deshalb verpflichtet, der Klägern Kosten und Auslagen in Höhe von 942.065,73 € zu erstatten. Umgekehrt trägt die Klägerin 27 % der Kosten und Auslagen der Parteien und ist deshalb verpflichtet, der Beklagten Kosten und Auslagen in Höhe von 212.463,27 € zu erstatten.
685. Insgesamt ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kostenerstat- tung in Höhe von 729.602,46 € zu leisten.
Diesen Betrag zahlte die Klägerin am 1. Dezember 2010 an die G mbH. Diese reichte indes lediglich 152.608,34 € an die Q Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH weiter. Im Hinblick hierauf erhob die Rechtsanwaltsgesellschaft gegen die G mbH Klage vor dem Landgericht Bonn - 14 O 180/10 - auf Zahlung von 310.449,96 €. Die Klage wurde durch das Landgericht Bonn als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung verurteilte das Oberlandesgericht Köln die G mbH mit einer am 15. Mai 2013 verkündeter Entscheidung - 17 U 9/12 - unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 124.892,45 € an die Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Anlage B1, Blatt 33 ff der Akte). Diesen Betrag zahlte die G mbH anschließend an die Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte nunmehr unter Bezugnahme auf die Kostenentscheidung in dem Schiedsspruch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 73 % der Differenz zwischen den von der G mbH an die Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH insgesamt gezahlten 277.500,79 € gegenüber den in dem Schiedsverfahren angemeldeten Kosten von 460.119 € geltend. Dies entspricht einem Betrag von 133.311,29 €. Diesen Anspruch stützt sie auf die § 826, § 823 Abs.2 BGB im Verbindung mit § 263 StGB, hilfsweise auf ungerechtfertigte Bereicherung. Sie hat behauptet, die G mbH habe die Kosten angemeldet, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, diese vollständig gegenüber den Rechtsanwälten auszugleichen. Überdies hat sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 183.111,29 €, davon 50.000 € für den Auskunftsanspruch, geltend gemacht. Sie hat beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 133.311,29 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen;
2. die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 2. zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe die G mbH nach Erlass des Schiedsspruchs vom 18. Oktober 2010 in Sachen G mbH gegen J AG Zahlungen auf die Gebühren der Rechtsanwälte T LLP geleistet hat, insbesondere auf die ausstehenden 100.000 € und das ausstehende Erfolgshonorar in vom Schiedsgericht mit 428.940 € festgesetzter Höhe, und zwar unter Erbringung geeigneter Zahlungsnachweise, insbesondere der die Abbuchungen ausweisenden Kontoauszüge;
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 3.006,42 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Überdies haben sie behauptet, der Beklagte zu 2) habe im Vorfeld der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts nicht damit gerechnet, dass Zeithonorare (der Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) als erstattungsfähig anerkannt würden. Vor der durch das Schiedsgericht gesetzten Frist zur Einreichung der Kostenaufstellung bis zum 15. September 2010 habe der Beklagte zu 2) Rechtsanwalt Q befragt, wie dieser die Erfolgshonorarvereinbarung in dem Kostenantrag offen legen wolle. Dieser habe daraufhin eine Offenlegung unter Hinweis auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung abgelehnt. Die Beklagten seien daher davon ausgegangen, dass durchsetzbare Zahlungsverpflichtungen der Klägerin in Höhe des Zeithonorars bestünden. Dementsprechend habe die G mbH in Abstimmung mit dem Zeugen Q sämtliche Rechnungen der Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH an die Sozietät T weitergeleitet, die dann - dies ist unstreitig - den Kostenschriftsatz erstellt habe. Die G mbH sei davon ausgegangen, das volle Zeithonorar an die Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zahlen zu müssen. Sie habe die Forderungen der Klägerin daher auch bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bei sich bilanziert.
2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch bestehe nicht. Die subjektiven Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagten im Sinne von § 826 BGB in Form einer den Betrugstatbestand erfüllenden Täuschung (§ 263 Abs.1 StGB) seien weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargetan worden. Einem bereicherungsrechtlichen Anspruch stünden die Rechtskraftwirkungen des Schiedsspruches entgegen, die zugleich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf diese titulierte Kostenforderung geleisteten Zahlungen der Klägerin für die Beklagten bildeten. Es bestehe auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung aus Treu und Glauben, weil es an der hierfür erforderlichen Voraussetzung einer zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit oder eines begründeten Verdachts einer Pflichtverletzung der Beklagten aus einer zwischen den Parteien bestehenden vertragsähnlichen Sonderverbindung oder aus Delikt fehle.
3. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Das Landgericht habe unzutreffend die Voraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung oder eine Vermögensschädigung durch Betrug ausgeschlossen. Das Landgericht übersehe, dass die Beklagtenseite einerseits im Schiedsverfahren versichert habe, es sei beabsichtigt, sämtliche offenen Beträge nach Verkündung des Schiedsurteils zu bezahlen, andererseits aber den geheimen Vorbehalt gehabt habe, diese Beträge nur zu bezahlen, wenn diese im Innenverhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt auch tatsächlich geschuldet sind. Diesen Vorbehalt habe die Beklagtenseite dem Schiedsgericht nicht mitgeteilt. Das Landgericht verkenne, dass die Beklagte vor Abgabe der Erklärung über ein geschuldetes Stundenhonorar in einer Gesamthöhe von 460.119 € am 15. September 2010 bereits im Mai 2008 ein niedrigeres Erfolgshonorar vereinbart habe. Hiernach sei die Zusicherung gegenüber dem Schiedsgericht wahrheitswidrig gewesen, weil die Beklagte ausweislich der Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren 17 U 9/12 von einer gültigen Honorarvereinbarung ausgegangen sein. Auch sei der Auskunftsanspruch begründet. Die Beklagten hätten durch anwaltliches Schreiben vom 14. Februar 2014 (Anlage 7) bislang lediglich erklären lassen, dass gegenüber der Sozietät T keine offene Gebührenforderung bestünde. Es sei jedoch sehr gut denkbar, dass es zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) und der vorgenannten Rechtsanwaltsgesellschaft einen vergleichbaren Gebührenstreit gegeben habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.11.2014 abzuändern und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen der Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigen sie die Entscheidung des Landgerichts. Sie berufen sich erneut auf die Einrede der Schiedsvereinbarung. Überdies habe die Klägerin die Voraussetzungen einer Täuschung nicht schlüssig vorgetragen. Soweit die Klägerin erneut auf die Erklärung im Kostenschriftsatz vom 15. September 2010 abstelle, bleibe es dabei, dass der Beklagte zu 2) diesen Schriftsatz inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen habe und die darin enthaltene Absichtserklärung zum damaligen Zeitpunkt richtig gewesen sei. Der Beklagte zu 2) sei aufgrund des Verhaltens und der Auskunft von Rechtsanwalt Q von einer Zahlungspflicht der G mbH ausgegangen und sei auch bereit gewesen, diese Verpflichtung zu erfüllen. Es habe auch keinen inneren Vorbehalt der Zahlungsbereitschaft bei dem Beklagten zu 2) in dem Sinne gegeben, dass Umfang und Durchsetzbarkeit der Zahlungsansprüche zunächst einmal gerichtlich geklärt werden sollen. Der Beklagte zu 2) habe am 15. September 2010 noch nicht gewusst, dass die Honorarforderung der Q Rechtsanwaltsgesellschaft trotz schriftlicher Honorarvereinbarung und entsprechendem Verhalten von Rechtsanwalt Q nicht in voller Höhe geschuldet gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe deshalb auch keinen Anlass für einen inneren Vorbehalt zur Zahlungsabsicht gehabt. Vielmehr habe er sich erst nach Erlass des Schiedsspruchs ausführlich mit den Honorarforderungen der Rechtsanwaltsgesellschaft auseinandergesetzt. Es sei dann Rechtsanwalt Q gewesen, der im November 2010 angeboten habe, nun doch nach der unwirksamen Erfolgshonorarvereinbarung abzurechnen, allerdings verbunden mit der Androhung, weiterhin seine volle Zeithonorarforderung geltend zu machen, falls der Beklagte zu 2) sich nicht auf die Berechnung des Erfolgshonorars durch Rechtsanwalt Q einlasse. Zu diesem Zeitpunkt hätten aber schon Gegenansprüche der G mbH wegen anwaltlicher Schlechtleistung im Raum gestanden. Überdies habe der Beklagte zu 2) vor Erlass des Schiedsspruchs selbst für den Fall eines unwahrscheinlichen vollständigen Obsiegens der G nur mit einer Kostenerstattung in Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gerechnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und den Inhalt der zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht weder die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung noch der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft entgegen.
a) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Die Beklagten haben ohne Erfolg vor Verhandlung zur Hauptsache die Schiedsgerichtsrüge nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht zwar eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen, sofern die Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Die Reichweite eines Schiedsvertrages richtet sich nach dem Willen der Parteien, die darüber zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prüfen, was zunächst der Schiedsvertrag darüber besagt; zu beachten sind ferner spätere Vereinbarungen, die unter Umständen die Schiedsklausel über ihren ursprünglichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch einschränken können (BGH, Urteil vom 28. November 1963 - VII ZR 112/62, BGHZ 40, 320, 325; vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, zitiert juris Rn. 14). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1970 - VII ZR 68/68, BGHZ 53, 315, 319 ff; vom 4. Oktober 2001, aaO). Die Abrede, ein Schiedsgericht solle über Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden, bedeutet daher im Zweifel, dass das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden hat, ob der Vertrag wirksam ist und welche Folgen gegebenenfalls seine Unwirksamkeit hat (BGH, Urteil vom 27. Februar 1970, aaO).
Gemessen hieran ist die auf § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und auf § 826 BGB gestützte Klage nicht von der Schiedsvereinbarung erfasst. Es besteht schon kein Anhalt dafür, dass der Beklagte zu 2) Partei des zwischen der G mbH und der Klägerin geschlossenen Unternehmenskaufvertrages und damit der im Vertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung ist (vgl. die Anlage zum Protokoll der Sitzung des Landgerichts vom 17. Oktober 2014, Blatt 107 ff). Doch auch die Beklagte zu 1) kann sich als Rechtsnachfolgerin der G mbH gegenüber den von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Ansprüchen nicht auf die Einrede der Schiedsvereinbarung berufen. Nach der im Übertragungsvertrag getroffenen Vereinbarung sollen zwar "alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich etwaiger seine Wirksamkeit betreffender Streitigkeiten ... unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit abschließend nach Maßgabe der Schiedsordnung der E e.V. - E, C, in ihrer jeweils gültigen Fassung entschieden" werden (vgl. Blatt 109 der Akte). Das auf § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und auf § 826 BGB gestützte Begehren der Klägerin ist jedoch nicht die Aufhebung des Urteils und dessen Ersetzung durch ein neues, also die Wiedereröffnung des Rechtsstreits, sondern sogleich und unmittelbar die Herstellung des vermögensrechtlichen Zustandes, wie er bei richtiger Entscheidung entstanden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968 - VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115, zitiert juris Rn. 14). Der geltend gemachte Anspruch knüpft somit an das Verhalten des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der G mbH im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren an. Er betrifft keinen Streit in Bezug auf den Unternehmensanteilskaufvertrag, der die Schiedsvereinbarung enthält.
b) Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht auch nicht die Rechtskraft des Schiedsspruchs entgegen. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet eine erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, zitiert juris Rn. 16). Die Rechtskraft einer solchen Entscheidung muss jedoch zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt oder ausgenutzt wird (BGH, Urteil vom 27. März 1968 - VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115, zitiert juris Rn. 10) oder durch einen Betrug erwirkt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02. November 2000 - III ZB 55/99, BGHZ 145, 376, zitiert juris Rn. 17; vgl. kritisch allerdings Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 11c; MünchKomm-ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1059 Rn. 84). Dies macht die Klägerin geltend, soweit sie mit ihrer Schadensersatzklage die Herstellung des vermögensrechtlichen Zustandes erstrebt, wie er bei richtiger Entscheidung entstanden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968, aaO).
2. Die Klage ist überwiegend begründet und zwar hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nebst Zinsen sowie weitgehend hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Auskunftsanspruch ist demgegenüber unbegründet.
a) Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 826 BGB die Zahlung von 133.311,29 € verlangen. Nach dieser Bestimmung ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßende Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
aa) Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; in diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 248/08, zitiert juris Rn. 13; vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, NJW-RR 2013, 550, zitiert juris Rn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 826 Rn. 4). Als sittenwidrig angesehen wird regelmäßig die Erschleichung oder die bewusste Ausnutzung eines materiell unrichtigen Urteils (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 183; Palandt/Sprau, aaO; jeweils mwN). In diesen Fällen muss die Rechtskraft zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; eine solche Anwendung des § 826 BGB muss jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, zitiert juris Rn. 19; vom 23. April 1991 - XI ZR 122/90, NJW 1991, 1884, zitiert juris Rn. 8; vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257, zitiert juris Rn. 15; jeweils mwN). Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt daher nicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so dass es letzterem zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH, Urteil vom 9. Februar 1999, aaO; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beklagte zu 2) hat einen unrichtigen Titel erschlichen und damit bei der Klägerin den nunmehr geltend gemachten Schaden verursacht.
(1) Der Schiedsspruch vom 18. Oktober 2010, der gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat, ist hinsichtlich des Kostenausspruchs materiell unrichtig. Er berücksichtigt zugunsten der G mbH notwendige Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 460.119 € für die Beauftragung der Rechtsanwaltsgesellschaft Q mbH. Diese Kosten waren auf Grundlage einer Abrechnung nach Zeitaufwand ermittelt worden, obwohl die Rechtsanwaltsgesellschaft unter dem 7. / 15. Mai 2008 mit der G mbH ein Erfolgshonorar in Höhe von 5% des der G mbH im Schiedsverfahren durch Entscheidung des Schiedsgerichts oder Vergleich der Parteien zuerkannten Erlöses vereinbart hatte. Zwar ist diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 49 b Abs. 2 BRAO in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, zitiert juris Rn. 20; vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249, zitiert juris Rn. 11, 15 ff; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334, zitiert juris Rn. 12). Nach § 49 b Abs. 2 BRAO in der genannten Fassung sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), unzulässig. Das trifft auch auf die zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft Q mbH und der G mbH im Mai 2008 getroffene Vereinbarung zu, weil sie die Höhe der Vergütung auf Grundlage des im Schiedsverfahren zuerkannten Erlöses bestimmt. Jedoch war es der Rechtsanwaltsgesellschaft unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, das ursprünglich vereinbarte und im Schiedsverfahren angemeldete Zeithonorar zu fordern, weil dieses deutlich über dem nach der Erfolgshonorarvereinbarung zu fordernden Geldbetrag liegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 145/54, BGHZ 18, 340, 347 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 2012 -24 U 170/11, RVGreport 2012, 255, zitiert juris Rn. 19; D. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 970 mwN). Nach von den Beklagten unbestrittenem Vortrag der Klägerin schuldete die G mbH nach diesem Maßstab der Q Rechtsanwaltsgesellschaft mbH lediglich einen Honoraranspruch in Höhe von 277.500,79 € und damit 182.618,21 € weniger als durch Schriftsatz vom 15. September 2010 gegenüber dem Schiedsgericht angemeldet (vgl. zur Berechnung auch Urteil des OLG Köln vom 15. Mai 2013 - 17 U 9/12 = Anlage B1, Blatt 33 ff der Akte, dort Seite 51 f). Unter Berücksichtigung der vom Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch zugrundegelegten Kostenquote von 73 % zu 26 % zu Gunsten der G mbH erweist sich der Schiedsspruch demnach in Höhe von 133.311,29 € als materiell unrichtig.
(2) Diesen zum Vorteil der G mbH unrichtigen Titel hat der Beklagte zu 2) erschlichen, so dass sich die Sittenwidrigkeit des Verhalten des Beklagten zu 2) aus der Art und Weise der Titelerlangung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257, zitiert juris Rn. 15; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 183). Zur Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 ZPO) ließ der Beklagte zu 1) im schiedsgerichtlichen Verfahren einen nach Zeitaufwand ermittelten Honoraranspruch der Q Rechtsanwaltsgesellschaft in Höhe 460.119 € anmelden, obwohl er Zweifel an der Berechtigung dieser Forderung hatte. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die G mbH durch den Schiedsspruch im Rahmen des Kostenausgleichs hinsichtlich der Vertretung durch die Q Rechtsanwaltsgesellschaft einen höheren Betrag von der Klägerin erstattet erhielt, als sie selbst der Rechtsanwaltsgesellschaft schuldete.
(a) Die Besonderheit des durch das Schiedsgericht erkannten Kostenerstattungsanspruchs liegt darin, dass hierdurch auf Grundlage der Kostenanmeldungen der Parteien auch solche Kosten als erstattungsfähig anerkannt wurden, deren Höhe im Zeitpunkt des Schiedsspruchs noch nicht feststanden. Nach § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht vorbehaltlich einer anderweitigen Parteivereinbarung im Schiedsspruch auch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen haben. Nach § 1057 Absatz 2 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht die von den Parteien zu tragenden Kosten auch der Höhe nach festzusetzen, soweit sie feststehen. Diese Abweichung zum staatlichen Zivilverfahren erklärt sich aus dem Umstand, dass dem Schiedsverfahren eine dem vom Rechtspfleger durchgeführten Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO vergleichbare Einrichtung fehlt (Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 1057 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1057 Rn. 4; BT-Drucks. 13/5274 S. 57 (Zu § 1057)). Dies kann allerdings auch nach Vorstellung des Gesetzgebers nur geschehen, wenn die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens, zu welchen auch die den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Anwaltskosten zählen (Hk-ZPO/Saenger, aaO Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Münch, aaO Rn. 7; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1057 Rn. 5), bereits feststehen (BT-Drucks. 13/5274 S. 57 f (Zu § 1057)). Deshalb kann gemäß § 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO über die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden werden, wenn die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Diese Bestimmung soll insbesondere den Fällen Rechnung tragen, in denen die Höhe der Kosten bei Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens noch nicht feststeht, was nach Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig auch hinsichtlich der Kosten für die Prozessbevollmächtigten der Fall ist (BT-Drucks. 13/5274 S. 58 (Zu § 1057); vgl. hierzu auch MünchKomm-ZPO/Münch, aaO Rn. 17). Im Rahmen der Kostenentscheidung kann das Schiedsgericht auch über die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu entscheiden, wie sich aus der Regelung des § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO ableiten lässt (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 34 Sch 19/11, SchiedsVZ 2013, 282, zitiert juris Rn. 51; Musielak/Voit, aaO mwN), wobei streitig ist, ob und wann Zeithonorare im Schiedsverfahren erstattungsfähig sind (vgl. hierzu von Bernuth, SchiedsVZ 2013, 212 ff). Gemessen hieran hätte das Schiedsgericht mit Blick auf die Unsicherheiten betreffend der im September 2010 noch nicht abschließend feststehenden Höhe der anwaltlichen Vergütungsansprüche nach Maßgabe des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens jedenfalls hinsichtlich der Anwaltskosten nicht über die Kosten des Verfahrens entscheiden dürfen. Es bestand die sich nunmehr verwirklichte Gefahr, dass die von den Parteien angemeldeten Honoraransprüche von den tatsächlich geschuldeten Ansprüchen abweichen.
(b) Diese Gefahr hatte der Beklagte zu 2) zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst. Ihm war bewusst, dass die Kostenanmeldung Grundlage einer Kostenentscheidung werden könnte, wobei er zugleich Zweifel an der Berechtigung der Honorarforderung hatte. Nach Maßgabe seiner Angaben gegenüber dem Senat im Termin vom 10. Juli 2015 hat er den im Kostenschriftsatz der Rechtsanwälte T vom 15. September 2015 (Anlage 2 im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 28. April 2014) enthaltenen Kostenteil mit dem für die Rechtsanwaltsgesellschaft Q angemeldeten Honoraranspruch in Höhe von 460.119 € überprüft. Auch wenn er zu diesem Zeitpunkt sogar für den Fall eines von ihm als unwahrscheinlich erwarteten vollständigen Obsiegens der G mbH nur mit einer Kostenerstattung in Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gerechnet hatte, war ihm damit gleichwohl bewusst, dass die Anmeldung Gegenstand einer Kostenfestsetzung werden kann. Möglicherweise hatte er dies auch insgeheim erhofft, wie die E-Mail seines damaligen Bevollmächtigen Rechtsanwalt L der Kanzlei T vom 28. Oktober 2010 (Anlage B 4, Baltt 106 der Akte) vermuten lässt. Der Bevollmächtigte bewertet dort den Ausgang des Schiedsverfahrens nicht zuletzt mit Blick auf eine Kostengewährung an die G mbH von fast 850.000 € als günstig.
Überdies war ihm bewusst, dass hinsichtlich des für die Rechtsanwaltsgesellschaft Q angemeldeten Honoraranspruchs Unsicherheiten bestanden, ob dieser berechtigt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) nunmehr vortragen lässt, er sei aufgrund des Verhaltens und der Auskunft von Rechtsanwalt Q von einer entsprechenden Zahlungspflicht ausgegangen und sei auch bereit gewesen, diese zu erfüllen. Bereits der E-Mail-Verkehr des Beklagten mit Rechtsanwalt Q vom 13. und 14. September 2010 belegt das Gegenteil. Nach Maßgabe der E-Mail von Rechtsanwalt Q vom 13. September 2010 (Blatt 88 der Gerichtsakte) wollte sich dieser an der unter dem 8. und 15. Mai 2008 getroffenen Vereinbarung eines Erfolgshonorars festhalten lassen. Er bezieht sich ausdrücklich hierauf und bestätigt nochmals, "G zahlt 5% des vom Schiedsgericht zuerkannten Erlöses aus der Streitigkeit mit J abzüglich der bereits nach Nr. 1 und 2 gezahlten 25% Anteile" (Blatt 88 der Akte). Hierzu passt auch der Vortrag der Beklagten, Rechtsanwalt Q habe im November 2010 angeboten, doch nach der unwirksamen Erfolgshonorarvereinbarung abzurechnen, allerdings verbunden mit der - später auch umgesetzten - Androhung, seine volle Zeithonorarforderung geltend zu machen, falls der Beklagte zu 2) sich nicht auf die Berechnung des Erfolgshonorars durch Rechtsanwalt Q einlasse. Dies legt nahe, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft Q im Kostenanmeldungsverfahren bereit war, sich an der Honorarvereinbarung festhalten zu lassen. Es besteht kein Anhalt dafür, dass Rechtsanwalt Q entgegen der vorgenannten E-Mail vom 13. September 2010 vor Abgabe der Kostenanmeldung gleichwohl telefonisch dem Beklagten zu 2) gegenüber mit dem Hinweis auf die Unwirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung auf eine Abrechnung nach Stunden bestanden haben sollte, wie der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Senat angegeben hat. Doch auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hatte der Beklagte zu 2) bei Kostenanmeldung ersichtlich Zweifel an der Berechtigung der Honorarforderung der Rechtsanwaltsgesellschaft. Nach seinem eigenen Vortrag (Blatt 98 und 203 der Akte) hatte Rechtsanwalt Q einer Offenlegung der Erfolgshonorarvereinbarung gegenüber dem Schiedsgericht mit dem Hinweis auf dessen Unwirksamkeit nicht zugestimmt. Auch wenn Rechtsanwalt Q den Beklagten zu 2) in Abweichung zu seiner E-Mail vom 13. September 2010 rechtlich dahin beraten haben sollte, dass nur nach Zeitaufwand abgerechnet werden könne und müsse, erklärt sich die behauptete Erörterung einer Offenlegung der diese Abrechnung begrenzenden Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur dann, wenn bei dem Beklagten zu 2) gleichwohl Zweifel an von den Rechtsanwälten geforderten Abrechnung bestanden. Der Senat ist, nicht zuletzt auch mit Blick auf das spätere Zahlungsverhalten der G mbH, deshalb davon überzeugt, dass auch eine etwaige Rechtsauskunft der Rechtsanwälte Q des von den Beklagten behaupteten Inhaltes - soweit es sie gab - die bei dem Beklagten zu 2) bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung nach Zeithonorar nicht vollständig ausgeräumt hatte.
Indem dieser gleichwohl einen nach dem vollen Zeitaufwand ermittelten Gebührenanspruch der G mbH anmelden ließ, nahm er eine für die Klägerin als etwaige Kostenschuldnerin ungünstige Entscheidung zum Vorteil der eigenen Gesellschaft zumindest billigend in Kauf. Dass der Beklagte zu 2) seine damaligen Bevollmächtigten auf die erkannte Unsicherheit hingewiesen hätte oder davon ausgegangen wäre, dass ein solcher Hinweis in dem in englischer Sprache abgefassten Kostenschriftsatz vom 15. September 2010 enthalten gewesen wäre, behaupten die Beklagten selbst nicht. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beklagte zu 2) - wie er nunmehr geltend macht - die im Kostenschriftsatz enthaltene Zusicherung, nicht gelesen hatte, nach welcher die G mbH versicherte, dass sie beabsichtige, sämtliche offenen Beträge nach Verkündung des Schiedsurteils vollständig zu zahlen (Seite 5 der Anlage 2 im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 28. April 2014, dort unter Ziffer 10).
(3) Als Rechtsfolge kann die Klägerin zwar weder die Kassation noch die Unzulässigerklärung einer etwaigen Zwangsvollstreckung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1958 - IV ZR 307/57, BGHZ 26, 391, zitiert juris Rn. 10). Der Anspruch ist vielmehr auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe des Titels (BGH, Urteil vom 5. März 1958, aaO; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 185 mwN) oder auf Schadensersatz in Geld gerichtet (BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84, NJW 1986, 1751, zitiert juris Rn. 11; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO). Hiernach kann die Klägerin von den Beklagten als Schadensersatz die Zahlung von 133.311,29 € verlangen. Diesen Betrag hatte sie auf den Schiedsspruch an die G mbH geleistet, obwohl sich die Entscheidung aufgrund der unzutreffenden Kostenanmeldung in der genannten Höhe als materiell unrichtig darstellte. Die Haftung der Beklagten zu 1) folgt aus § 31 BGB, weil der Beklagte zu 2) die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung (§ 826 BGB) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der G mbH begangen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298 Rn. 11 ff; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 31 Rn. 3 mwN) und die Beklagte zu 1) deren Rechtsnachfolgerin ist.
b) Demgegenüber hat das Landgericht mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft darüber verneint, ob und in welcher Höhe die G mbH nach Erlass des Schiedsspruchs vom 18. Oktober 2010 Zahlungen auf die Gebühren der Rechtsanwälte T LLP geleistet hat. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Zwar ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 22. November 2000 - VIII ZR 40/00, NJW 2001, 821, zitiert juris Rn. 11; vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771, zitiert juris Rn. 9). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grund nach feststehen; vielmehr reicht im Regelfall schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002, aaO; Palandt/Heinrichs, BGB, 73. Aufl., § 259 Rn. 5 ff.). Bei deliktischen Ansprüchen müssen demgegenüber bis auf die Entstehung des Schadens alle Anspruchsvoraussetzungen, auch das Verschulden, feststehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, NJW 1990, 1358, zitiert juris Rn. 7; vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233, zitiert juris Rn. 45; Palandt/Heinrichs, aaO Rn. 6).
So liegt der Fall hier indes nicht. Hinsichtlich der Anmeldung der Honorarforderungen der Rechtsanwälte T LLP besteht kein Anhalt für eine Pflichtverletzung der Beklagten aus einer zwischen den Parteien bestehenden vertragsähnlichen Sonderverbindung oder für einen deliktischen Anspruch. Allein der Umstand, dass im anwaltlichen Kostenschriftsatz der G mbH vom 15. September 2010 auch Kosten für die Beauftragung der Rechtsanwälte T LLP angemeldet und durch den Schiedsspruch vom 18. Oktober 2010 berücksichtigt wurden, reicht nicht aus. Anders als bei der Anmeldung der Kosten für die Rechtsanwaltsgesellschaft Q mbH ist für diese Kosten eine zwischen der G mbH und den Rechtsanwälten T LLP getroffene Honorarabrede offen gelegt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zu 2) beziehungsweise die G mbH mit dieser Anmeldung billigend eine unzutreffende Kostenentscheidung in Kauf genommen hätten.
c) Die zugesprochenen Zinsen folgen aus § 286 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten sind der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Ausgleichs des durch den Schiedsspruch zugesprochenen Kostenanspruchs am 1. Dezember 2010 gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB zur Zinsleistung verpflichtet, weil die gegen sie bestehende Forderung auf einer unerlaubten Handlung (§ 826 BGB) beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06, NJW-RR 2008, 918, zitiert juris Rn. 9 ff). Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt ebenso aus Verzug (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Auf der Grundlage eines den gerechtfertigten Ansprüchen der Klägerin entsprechenden Gegenstandswertes von 133.311,29 € einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer errechnet sich ein Zahlungsbetrag in Höhe von 2.611,93 €. Dieser ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§ 291, § 288 Abs. 1 BGB).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die Maßstäbe für die Auslegung einer Schiedsvereinbarung sind geklärt. Gleiches gilt für den Anspruch aus § 826 BGB bei Erschleichung eines materiell unrichtigen Titels.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
183.311,29 €
OLG Köln:
Urteil v. 07.08.2015
Az: 1 U 76/14
Link zum Urteil:
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