Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juni 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 156/02

(BPatG: Beschluss v. 23.06.2003, Az.: 30 W (pat) 156/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung TELETRACER; nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren ist sie noch bestimmt für:

"Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten- und Hochfrequenztechnik, insbesondere für elektronische Geo-Positionierung;

Magnetaufzeichnungsträger und sonstige Aufzeichnungsträger, insbesondere CD-ROMs.

DVDs und Videokassetten;

Software, insbesondere zur Wiedergabe von Stadtplänen und Landkarten sowie für Geo-Positionierung;

Computer-Stadtpläne und -Landkarten;

Telekommunikation, Informationsübertragung, alle Waren und Dienstleistungen nicht oder nicht für Überwacher, Funkrufsysteme und Spürelemente".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, daß die Marke lediglich beschreibend auf eine "Fernaufspürung, Fernüberwachung" als Gegenstand und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinweise.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren kann weder festgestellt werden, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt, noch dass der Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen steht.

Der Markenbestandteil "Tele-" bedeutet "Fern-" (vgl Beck EDV-Berater Computer-Englisch S 638) und ist im Deutschen schon seit langem Bestandteil üblicher Fremdwörter, insbesondere auf dem Gebiet der Telekommunikation ("Telephon", "Telegraphie", "Telegramm", "Television"). Dabei spielt heute nicht nur die Sprach- und Bildübermittlung eine wesentliche Rolle, sondern auch der Datentransfer mit Computern, insbesondere im Verbund der Multimediatechnik, wie Begriffe wie "Telearbeit, Telebanking, Telekolleg, Teleshopping" zeigen (vgl BPatG 32 W (pat) 75/99 "TeleCash"; 33 W (pat) 115/98 "TeleOrder"). Das englische Wort "tracer" bedeutet im Deutschen "Aufspürer" (HABM R0062/98-3 - LASER TRACER, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

Die Marke TELETRACER bedeutet - wie die Markenstelle auch ausgeführt hat - "Fernaufspürer" und könnte damit Produkte und Dienstleistungen beschreiben, die - wie die Markenstelle weiter ausgeführt hat - das Aufspüren über große Entfernungen zum Gegenstand haben, etwa auch mit elektronischen Telekommunikationsgeräten.

Auf der Grundlage des durch den Zusatz "alle Waren und Dienstleistungen nicht oder nicht für Überwacher, Funkrufsysteme und Spürelemente" eingeschränkten Warenverzeichnisses sind indessen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß mit einer Marke, die einen speziellen Bezug zu einer "Fernaufspürung" hat, hinsichtlich der hier noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ihre wesentlichen Eigenschaften, Inhalte oder Zweckbestimmungen beschrieben werden könnten. Der genannte Zusatz schließt unmittelbare Berührungspunkte insoweit aus. Damit läßt sich nicht feststellen, daß die schutzsuchende Marke insoweit freihaltebedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt TELETRACER auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl zB BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE mwN).

Auch das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG kann verneint werden, weil die abstrakt mögliche Fehlvorstellung des Verkehrs, es handele sich um Waren und Dienstleistungen der Fernaufspürung durch die konkrete Verwendung ausgeschlossen werden kann, so daß die Marke nicht in jedem denkbaren Fall ersichtlich täuschend ist.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 23.06.2003
Az: 30 W (pat) 156/02


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