Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2009
Aktenzeichen: 29 W (pat) 12/05
(BPatG: Beschluss v. 14.01.2009, Az.: 29 W (pat) 12/05)
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentund Markenamts vom 19. Februar 2004 und vom 17. November 2004 werden aufgehoben.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patentund Markenamt ist am 5. Februar 2002 die farbige Wort/Bildmarkefür verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 30, 32, 33, 34, 35, 38, 41 und 42 angemeldet worden. Nach Rücknahme der Anmeldung in Bezug auf die Klassen 3, 10, 12, 14, 18, 20, 21, 30, 32, 33 und 34 hat die Markenstelle für Klasse 38 mit Beschluss vom 19. Februar 2004, bestätigt durch Erinnerungsbeschluss vom 17. November 2004, die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft für nachfolgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:
Klasse 9: Brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Filmapparate; Fotoapparate; Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computer-Software; Compact Discs (Ton, Bild); Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Hardware; Hardware-Speicher; Memorycard-Chips; elektrische Kabel, Drähte, Leiter hierzu; Verbindungsarmaturen hierzu; Schalter und Verteilertafeln oder -geräte, insbesondere (RGB) -; für Compute-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von Software für Videound/oder Computerspiele;
Klasse 16: Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Papier, Pappe (Karton); Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse und Buchbinderartikel;
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bettund Tischdecken;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turnund Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;
Klasse 35: Werbung, Marketing, Verkaufsförderung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und organisatorische Beratung;
Klasse 38: Telekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fernsehund Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quizund Musikveranstaltungen; Durchführung von Gewinnspielen; Gestaltung und Produktion von Fernsehund Rundfunksendungen; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten;
Klasse 42: Entwicklung, und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; technische und inhaltliche Beratung, gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Fernsehund Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; technische Beratung beim Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Beratung im Zusammenhang mit Telekommunikation, Internet, Extranets, Intranets; Konzeption und Realisierung von Hardware, Software und EDV-Netzen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Realisierung von individuellen Intra-, Extraund Internetlösungen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die sprachübliche Wortfolge "WORLD TV Interaktiv" klar erkennbar auf das weltumfassende interaktive Fernsehen hinweise. Dieser Sinngehalt sei trotz der Kombination von deutschund englischsprachigen Wörtern ohne weiteres erkennbar, da im Inland die englische Sprache weit verbreitet und gerade der Bestandteil "WORLD" sehr bekannt sei. Auch werde über das interaktive Fernsehen häufig berichtet. Zudem sei das klassische Fernsehen in immer stärkerem Maße Bestandteil medienübergreifender Kommunikationsformen wie Internet, Teletext, WAP oder Breitband-TV. Insofern würden die Grenzen zwischen den einzelnen Medien zunehmend verschwimmen. Die von der Zurückweisung betroffenen Waren könnten entweder typische Fanoder Merchandisingartikel sein, der Produktion von Fernsehsendungen bzw. der Errichtung und dem Betrieb damit zusammenhängender medienübergreifender Kommunikationsformen dienen oder einen thematischen Bezug zu den ausgestrahlten Sendungen aufweisen. Die gegenständlichen Dienstleistungen könnten für die Errichtung und den Betrieb des weltumfassenden interaktiven Fernsehens bestimmt sein. Auch die graphische Ausgestaltung sei nicht geeignet, die Schutzfähigkeit zu begründen, da es sich lediglich um ein einfaches Schriftbild handele, an das der Verkehr gewöhnt sei.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass die Wortfolge "WORLD TV Interaktiv" kurz, prägnant und deshalb besonders eingängig sei. Zudem bestehe sie aus einer neu gebildeten Mischung aus deutschund englischsprachigen Wörtern. Zum Nachdenken rege auch die atypische Gliederung der einzelnen Bestandteile an. Regelmäßig würden die Begriffe "WORLD" und "TV" zu einer Einheit zusammengefasst werden. Des Weiteren beginne das Adjektiv "Interaktiv" in sprachunüblicher Weise mit einem Großbuchstaben. Bereits anhand der besonderen schriftbildlichen Gestaltung sei erkennbar, dass es sich nicht um eine beschreibende Sachangabe handele.
Nach Hinweis des Senats hat die Beschwerdeführerin das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis teilweise klargestellt und wie folgt beschränkt:
Klasse 9: Optische Apparate; Brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Ferngläser; Fotoapparate; geldbetätigte Apparate; Verkaufsautomaten; Mechaniken; elektrische Unterhaltungsgeräte; Münzspielund Unterhaltungsautomaten; für Compute-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von Software für Videound/oder Computerspiele; Rechenmaschinen; Registrierkassen;
Klasse 16: Buchbinderartikel;
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bettund Tischdecken;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turnund Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck;
Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und organisatorische Beratung;
Klasse 42: Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Gesundheitsund Schönheitspflege; ärztliche Versorgung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach der Beschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses auch begründet.
1. An dem angemeldeten Zeichen besteht hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 -Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 -DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 -BIOMILD).
a) Das englischsprachige Wort "WORLD" ist auf Grund seiner häufigen Verwendung im Inland (vgl. "Google-Trefferliste", Suchbegriff "World") auch den deutschen Verkehrsteilnehmern mit seiner Bedeutung "Welt" geläufig (vgl. Pons Großwörterbuch, Englisch -Deutsch, 1. Auflage 2002, Seite 1053). Das Element "TV" ist die allseits bekannte Abkürzung für "Fernsehen", während das Adjektiv "Interaktiv" soviel wie "kommunizierend", "im Dialog stehend" oder "wechselseitig beeinflussend" bedeutet (vgl. "xipolis.NET" unter "http://www.xipolis.net/suche/trefferliste.php€category=Wörterbücher"). Durch die Anordnung und die identischen Schreibweisen der Zeichenbestandteile "TV" und "Interaktiv" ist ihre Zusammengehörigkeit deutlich erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil des Verkehrs sie im Sinne von "Interaktives Fernsehen" interpretieren wird, da es sich hierbei um einen häufig anzutreffenden Gesamtbegriff handelt ("Google-Trefferliste", Suchbegriff "Interaktives Fernsehen"). Das interaktive Fernsehen erlangt eine immer größere Bedeutung, zumal nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch andere Fernsehsender auf der Grundlage des Multimedia-Home-Platformbzw. MHP-Standards das entsprechende Angebot laufend erweitern (vgl. "MHP Multimedia Home Platform" unter "http://www.handelswissen.de/data/branchen/Consumer_Electronics/CE-Spezialwissen..."; "Introduction to MHP & GEM" unter "http://www.mhp.org/introduction.htm"). Darunter wird eine auf dem digitalen Fernsehen beruhende Variante verstanden, die ein Eingreifen des Zuschauers in die Fernsehhandlung ermöglicht. Voraussetzung hierfür ist ein Rückkanal, damit der Zuschauer mit dem Anbieter interagieren bzw. kommunizieren kann (vgl. "Wikipedia" unter "http://de.wikipedia.org/wiki/Interaktives_Fernsehen").
Demzufolge kommt dem angemeldeten Zeichen die Bedeutung "Welt -Interaktives Fernsehen" oder im übertragenen Sinne "Weltweites interaktives Fernsehen" zu. In diesem Sinne wird es von dem Privatsender RTL verwendet, dessen 100-prozentige Tochter die Beschwerdeführerin ist (vgl. "Google-Trefferliste", Suchbegriff "WORLD TV Interaktiv"; "travelchannel.de" unter "http://www.travelchannel.de/service/presse/2002_08_26_rtlreisen.html"; "conceptcenter" unter "http://www.conceptcenter.de/index.php€option=com_content&task=view&id=23"). Mit Hilfe des unter der Bezeichnung "WORLD TV Interaktiv" angebotenen Fernsehsystems können zum einen aktuelle Nachrichten und Informationen zu den verschiedensten Themenkreisen abgerufen werden (vgl. "RTL WORLD" unter "http://www.handelswissen.net/data/images/branchen/CE/Spezialwissen/..."). Zum andern besteht die Möglichkeit, dass der Zuschauer an Quiz-Sendungen oder Game-Shows mit Hilfe der Fernbedienung teilnehmen kann (vgl. "Broadband-Scenario" unter "http://broadbandscenario.com/enhancedTV.html"). Darüber hinaus lassen sich über "WORLD TV Interaktiv" Einkäufe tätigen, Bankgeschäfte und Wetten abwickeln sowie Stimmabgaben durchführen (vgl. "Online aus der Sicht eines kommerziellen Anbieters" in MEDIA PER-SPEKTIVEN 3/2002, Seiten 115/116).
b) Dem angemeldeten Zeichen ist keine ausreichend klare Sachaussage im Hinblick auf die von der Zurückweisung umfassten, im beschränkten Verzeichnis noch enthaltenen Waren und Dienstleistungen entnehmbar:
Im Rahmen von interaktivem Fernsehen können zwar "Brillen, Brillenfassungen und -gestelle" insbesondere zur Herbeiführung eines räumlichen Bilderlebnisses eingesetzt werden (vgl. "Interaktives Fernsehen" unter "http://blog.interactivetvaward.de/tag/interaktivesfernsehen/"). Allerdings zeichnet sich das interaktive Fernsehen nicht durch die Verwendung von Brillen, sondern durch die Dialogfunktion aus. Zudem wird auf Grund des Zeichenbestandteils "WORLD" das angemeldete Zeichen mit dem weltweiten interaktiven Fernsehen als solchem, nicht jedoch mit einer einzelnen, mit einer 3D-Brille zu betrachtenden Fernsehsendung in Verbindung gebracht. Erst recht kann zu einzelnen Teilen einer Brille kein ausreichend konkreter sachlicher Bezug hergestellt werden.
"Fotoapparate" sollen in erster Linie einzelne Bilder aufnehmen und auf Dauer speichern. Demgegenüber werden im Fernsehen fast ausschließlich Bildsequenzen wiedergegeben, die mit Hilfe von Filmkameras aufgezeichnet worden sind. Insofern kommt Fotoapparaten für das Fernsehen im Allgemeinen und für das interaktive Fernsehen im Besonderen keine hervorgehobene Bedeutung zu. Dies wird auch daran deutlich, dass keine speziellen Fotoapparate für das interaktive Fernsehen ermittelt werden konnten. Damit bietet sich das angemeldete Zeichen als Bestimmungsangabe für Fotoapparate nicht an.
Die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren "für Compute-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von Software für Videound/oder Computerspiele" können zwar Programme steuern, die mit Hilfe des Fernsehens weltweit interaktive Spiele ermöglichen. Allerdings ist ein Sachzusammenhang der Hardware-Komponenten mit dem weltweiten interaktiven Fernsehen nicht ohne weiteres erkennbar. Unabhängig davon, welche Signale die Verteiler und Schalter verarbeiten, üben sie lediglich eine Hilfsfunktion aus. Bei ihnen steht die Technik im Vordergrund, so dass sie durch das Einsatzgebiet der Software nicht charakterisiert werden.
"Buchbinderartikel" sind für die Herstellung von Druckereierzeugnissen, insbesondere Büchern, nicht jedoch für den Betrieb von interaktivem Fernsehen bestimmt.
Im Hinblick auf "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bettund Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung; Spiele, Spielzeug; Turnund Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten" liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die eben genannten Waren als Merchandisingartikel gerade im Zusammenhang mit interaktivem Fernsehen vertrieben werden. Im Übrigen ist es nicht ausgeschlossen, dass das angemeldete Zeichen auf den gegenständlichen Waren markenmäßig verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2008, 1093, Rdnr. 22 -Marlene-Dietrich-Bildnis).
Bei den Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und organisatorische Beratung" liegt es nicht nahe, dass sie mit einem im Bereich des weltweiten interaktiven Fernsehens tätigen Unternehmen in Verbindung gebracht werden. Unter "WORLD TV Interaktiv" ist das weltweite interaktive Fernsehen als solches, nicht jedoch ein Sender zu verstehen, der über die gesamte Welt Programme mit Hilfe des interaktiven Fernsehens verbreitet.
2. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich darüber hinaus um eine unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 -Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 -FUSSBALL WM 2006).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Entsprechend den Ausführungen unter 1. weist das angemeldete Zeichen für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf. Auch ist es nicht als eine im Inland gebräuchliche Wortfolge anzusehen, zumal sie nur in Verbindung mit der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden konnte. Insofern kann der Bezeichnung "WORLD TV Interaktiv" die notwendige Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochenwerden.
Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben.
Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Dr. Kortbein Hu
BPatG:
Beschluss v. 14.01.2009
Az: 29 W (pat) 12/05
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