Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 27. Januar 2006
Aktenzeichen: 4 Ta 854/05
(LAG Hamm: Beschluss v. 27.01.2006, Az.: 4 Ta 854/05)
1. Mit der Insolvenzeröffnung erlischt gemäß § 117 Abs. 1 InsO die dem bisherigen
Prozessbevollmächtigten vom Schuldner erteilte Prozessvollmacht und der Schuldner verliert insoweit die Prozessführungsbefugnis. Das führt in Aktivprozessen im Sinne des § 85 Abs. 1 InsO für das PKH-Verfahren ohne weiteres zur Zurückweisung des PKH-Gesuchs wegen fehlender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, ohne dass eine Verfahrensunterbrechung hier geboten wäre. Das laufende Hauptsacheverfahren dagegen wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.
2. Das Problem der Unterbrechung des PKH-Verfahrens kann sich im Regelinsolvenzverfahren, mithin im Insolvenzverfahren des beklagten Arbeitgebers, nicht stellen, weil dieser als Schuldner in den Passivprozessen des § 86 Nr. 3 InsO, also in Masseverfahren wie z.B. in Kündigungsschutzprozessen, sowie in den Insolvenzfeststellungsverfahren nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2, 185 InsO bzw. gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2, 185 InsO nicht (mehr) beteiligt ist.
3. Mit der Insolvenzeröffnung erlischt auch hier gemäß § 117 Abs. 1 InsO die dem bisherigen Prozessbevollmächtigten vom Schuldner für die nunmehr kraft Gesetzes (§ 240 Satz 1 ZPO) unterbrochenen Verfahren erteilte Prozessvollmacht. Es kann im PKH-Verfahren mithin nicht mehr um eine Bewilligung für die Zukunft gehen, der Streit betrifft nur noch die Frage, ob für die Vergangenheit hätte Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen, weil im Zeitpunkt der Unterbrechung des Hauptsacheverfahren das PKH-Gesuch (positiv) entscheidungsreif gewesen ist. Man wird hier die zum sog. ,,steckengebliebenen'' PKH-Gesuch bei Verfahrens- oder Instanzbeendigung entwickelten Grundsätze entsprechend anwenden müssen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 08.11.2005 - 6 Ca 960/05 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe
I. Die Klägerin hat mit ihrer am 18.03.2005 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Umwandlung der fristlosen Kündigung vom 24.02.2005 in eine fristgemäße zum 24.03.2005 (Klageantrag zu 1) sowie ihre Vergütungsansprüche für Februar und März 2005 (Klageantrag zu 2) geltend gemacht. Im Gütetermin vom 20.04.2005 haben die Parteien den Klageantrag zu 1) durch entsprechenden Teilvergleich erledigt. Im Kammertermin vom 16.08.2005 ist der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen, so dass er im Wege des Versäumnisurteils antragsgemäß zur Zahlung der Vergütungsansprüche für Februar und März 2005 nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist. Gegen das ihm am 25.08.2005 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte keinen Einspruch eingelegt.
Zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 01.04.2005 hat der Beklagte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31.03.2005 einreichen sowie zur Rechtsverteidigung um Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W1xxxxxx B1xxxxxxxxx zu den Bedingungen eines Herner Anwalts nachsuchen lassen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.11.2005 - 6 Ca 960/05 - das PKH-Gesuch vom 01.04.2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe Auflagen des Gerichts, die der Klärung seiner Bedürftigkeit dienen sollten, nicht erfüllt. Ihm sei mit gerichtlichen Verfügung vom 30.08.2005 und vom 20.09.2005 jeweils unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Vorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO mitgeteilt worden, dass zur Glaubhaftmachung seiner Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den Auflagen näher bezeichnete Unterlagen bzw. weitere Angaben erforderlich seien. Diesen Auflagen sei der Beklagte jedoch nicht nachgekommen, so dass sein PKH-Antrag abschlägig zu bescheiden gewesen sei.
Gegen den am 10.11.2005 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.11.2005, bei dem Arbeitsgericht am 24.11.2005 eingegangen, sofortige Beschwerde mit dem Bemerken eingelegt, dass ausweislich des beigefügten Gerichtsbeschlusses das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei, so dass seine Bedürftigkeit nunmehr erfüllt sein dürften.
Das Amtsgericht Dortmund hatte bereits durch Beschluss vom 04.10.2005 - 257 IN 138/05 - um 15:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen des Beklagten, der die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet und die Rechtsanwältin Dr. P2xxx M6xx aus D2xxxxxx zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Verfügung vom 28.11.2005 nicht abgeholfen, sondern dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte, form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen und damit wegen mangelnder Mitwirkung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
1.Die Frage, ob durch die Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur das Hauptsacheverfahren unterbrochen wird oder auch zu einer Unterbrechung des PKH-Verfahrens führt, ist umstritten. So wird angenommen, § 240 ZPO finde im PKH-Verfahren weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. Die in den §§ 239 ff. ZPO enthaltenen Regelungen zur Unterbrechung und zur Aussetzung eines Verfahrens setzten Rechtshängigkeit voraus, so dass allein von daher ihre unmittelbare Anwendung auf das PKH-Verfahren ausscheide. Aber auch für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen sei angesichts der Besonderheiten des PKH-Verfahrens kein Raum. Das PKH-Verfahren sei vom Hauptsacheverfahren völlig unabhängig; es setze weder voraus, dass die Hauptsache bereits anhängig sei, noch dass sie jemals anhängig gemacht werde (OLG Köln v. 07.07.1998 - 15 W 70/98, JurBüro 1998, 595 = NJW-RR 1999, 276 = NZI 1999, 30; a.A. OLG Bamberg v. 05.12.2003 - 3 W 128/03, OLGR Bamberg 2004, 181). Dieser Begründung kann, was die Rechtsnatur des PKH-Verfahrens angeht, zwar aus den nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden, für die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens kommt es jedoch auf die zuvor aufgeworfenen Fragen nicht an, da die bedürftige Partei die Möglichkeit haben muss, überprüfen zu lassen, ob ihrem PKH-Gesuch in der Sache stattzugeben ist oder ob es an formalen Voraussetzungen scheitert. Die Beschwerde ist mithin zulässig.
2.In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Um im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu interessengerechten Ergebnissen zu kommen, wird man zunächst unterscheiden müssen zwischen den Fällen der Verbraucherinsolvenz des Arbeitnehmers und der Unternehmensinsolvenz des Arbeitgebers und sodann zwischen Aktiv und Passivprozessen sowie, ob die bedürftige Partei oder der Prozessgegner insolvent geworden ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche vom Insolvenzbeschlag erfasst werden, denn das Hauptsacheverfahren (und damit möglicherweise auch das PKH-Verfahren) wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur dann unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Da die Arbeitnehmer in der weit überwiegenden Zahl aller arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen Kläger sind, geht es bei der Verbraucherinsolvenz fast nur um Aktivprozesse und damit um Probleme der PKH-Bewilligung zur Rechtsverfolgung. Folglich sind diese Verfahren aus der Sicht der beklagten Arbeitgeber Passivprozesse, so dass bei der Regelinsolvenz in erster Linie Probleme der PKH-Bewilligung zur Rechtsverteidigung ins Gewicht fallen. Vorliegend handelt es sich um ein Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten, welcher gleichzeitig PKH-Antragsteller ist.
2.1.Soweit angenommen wird, das PKH-Verfahren sei vom Hauptsacheverfahren völlig unabhängig, es handele sich hier um kein kontradiktorisches Verfahren (OLG Zweibrücken v. 15.11.2004 - 4 W 155/04, ZInsO 2005, 444; OLG Zweibrücken v. 13.04.2005 - 6 W 2/02, OLGR Zweibrücken 2005, 845), denn der Rechtsschutz werde im PKH-Verfahren nicht gegenüber dem Antragsgegner begehrt, sondern es stünden sich der Antragsteller und die Staatskasse gegenüber, greift diese Begründung ebenso zu kurz, wie die weiteren Ausführungen, an dieser Beurteilung vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass das PKH-Gesuch abschlägig verbeschieden werden müsse, soweit eine Anpassung der Klageanträge an die durch die Insolvenz - auf wessen Seite auch immer - veränderte Situation nicht in Betracht komme (so OLG Köln v. 07.07.1998 - 15 W 70/98, JurBüro 1998, 595 = NJW-RR 1999, 276 = NZI 1999, 30). Mit der Anpassung der Klageanträge allein ist es im Insolvenzverfahren insbesondere dann nicht getan, wenn der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung Prozesskostenhilfe beantragt hat. Der auf die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) bezogene Prozess unterliegt bereits mit Verfahrenseröffnung der Insolvenzverwaltung und nicht erst in dem Augenblick, in dem der Insolvenzverwalter die Aufnahme nach § 85 InsO erklärt hat (Uhlenbruck/Uhlenbruck, § 85 InsO Rn. 36). Es findet - da die Unterbrechungswirkung unabhängig von der Kenntnis der Parteien oder des Gerichts von der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes eintritt - eine Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO auch dann statt, wenn die insolvente Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (Uhlenbruck/Uhlenbruck, § 85 InsO Rn. 36; Zöller/Greger, § 240 ZPO Rn. 3). Mit der Insolvenzeröffnung erlischt nämlich gemäß § 117 Abs. 1 InsO die dem bisherigen Prozessbevollmächtigten vom Schuldner erteilte Prozessvollmacht (OLG Brandenburg, Bes. v. 29.09.2000 - 7 W 47/00, MDR 2001, 471 = NJW-RR 2002, 265 = NZI 2001, 255) und der Schuldner verliert insoweit die Prozessführungsbefugnis (OLG Stuttgart v. 25.03.2004 - 3 W 65/03, ZInsO 2005, 153). Das führt in Aktivprozessen für das PKH-Verfahren ohne weiteres zur fehlenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, weil eine Klage unzulässig wäre. Das PKH-Gesuch unterliegt ohne weiteres der Zurückweisung, ohne dass eine Verfahrensunterbrechung hier geboten wäre. Das laufende Hauptsacheverfahren dagegen wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen (BGH v. 24.07.2003 - IX ZR 333/00, InVo 2004, 40 = NZI 2003, 666 = ZInsO 2003, 943 = ZIP 2003, 1972), der Insolvenzverwalter entscheidet, ob er den unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen und ob er den bisherigen Prozessbevollmächtigten ersetzen oder weiterbetrauen will; letzteres wäre allerdings eine neue Beauftragung, und zwar ggf. mit einem - neuem - PKH-Verfahren. Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann der Schuldner gemäß § 85 Abs. 2 InsO den Prozess selbst aufnehmen (BGH v. 24.07.2003 - IX ZR 333/00, a.a.O.), seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten erneut mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Es kann dann wieder Prozesskostenhilfe - neu - beantragt und bewilligt werden.
2.2. Vorliegend handelt sich nicht um einen Aktivprozess, sondern um einen Passivprozess, der gemäß § 240 ZPO nur nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden kann. Da der Rechtsstreit nunmehr gegen die Insolvenzmasse gerichtete Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) betrifft, können diese gemäß § 87 InsO von der Klägerin als Insolvenzgläubigerin nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 28, 174 ff. InsO) weiterverfolgt werden. Ob dies geschehen ist, ist nicht bekannt, kann aber auch für das PKH-Verfahren dahingestellt bleiben. Selbst wenn man unterstellt, dass die durch Versäumnisurteil vom 16.08.2005 titulierten Klageforderungen in entsprechender Weise angemeldet und weder im Prüfungstermin (§§ 176, 178 InsO) noch im schriftlichen Verfahren (§§ 177, 178 InsO) von dem Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten worden sind, wären gemäß §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2, 185 InsO nur diese und gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2, 185 InsO die Klägerin zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits beim Arbeitsgericht befugt. Eine Aufnahmebefugnis des Insolvenzschuldners (hier also des Beklagten) bestünde auch nicht, wenn allein er die Forderung im Prüfungstermin bestritten hätte (BGH v. 07.10.2003 - II ZA 9/02, DZWIR 2004, 82 = InVo 2004, 105 = NZI 2004, 54 = ZInsO 2004, 88 = ZIP 2003, 2271). Eine Aufnahmebefugnis des Beklagten ergäbe sich selbst dann nicht, wenn die Insolvenzverwalterin "den Rechtsstreit aus dem Insolvenzbeschlag freigeben" würde, denn die Freigabe eines Rechtsstreits durch die Insolvenzverwalterin mit der Folge einer Aufnahmebefugnis des Schuldners nur in Betracht, wenn es sich um einen Aktivprozess über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienlichen Anspruch (§ 85 InsO) oder um einen Passivprozess der in § 86 InsO bezeichneten Art (z.B. Aussonderung, abgesonderte Befriedigung, Masseanspruch) handelt (BGH v. 24.07.2003 - IX ZR 333/00, a.a.O.), wobei im letzteren Fall der Insolvenzverwalter zugleich den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigegeben haben muss (BGH v. 10.10.1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065; siehe wegen Einzelheiten Uhlenbruck/Uhlenbruck, § 86 InsO Rn. 12). Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor, denn der Rechtsstreit betrifft lediglich einfache Insolvenzforderungen der Klägerin (§ 38 InsO) und kann daher nur nach Maßgabe der §§ 179 ff. InsO aufgenommen, nicht aber von der Insolvenzverwalterin an den Beklagten als Schuldner "freigegeben" werden (BGH v. 07.10.2003 - II ZA 9/02, a.a.O.). Damit steht der Beklagte in jeder Hinsicht außen vor, denn er hat die Prozessführungsbefugnis verloren (OLG Stuttgart v. 25.03.2004 - 3 W 65/03, ZInsO 2005, 153), an seine Stelle ist die Rechtsanwältin Dr. P2xxx M6xx als Insolvenzverwalterin getreten. Desweiteren ist zwar noch zu beachten, dass auch ein Widerspruch des Schuldners der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht entgegensteht (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Gläubiger kann dann Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (§ 184 Satz 1 InsO). War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger den unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen (§ 184 Satz 2 InsO). Es handelt sich aber in den Fällen des § 184 InsO ebenso wie in denen des § 179 InsO - selbst bei Aufnahme eines unterbrochenen Rechtstreits - nicht mehr um dasselbe Verfahren, so dass die Gebührentatbestände zu einem neuen Streitgegenstand neu erfüllt werden.
3.Aus den vorstehenden Überlegungen heraus folgt, dass sich das Problem der Unterbrechung des PKH-Verfahrens im Regelinsolvenzverfahren, also im Insolvenzverfahren des beklagten Arbeitgebers, nicht stellen kann, eben weil er als Schuldner in den Passivprozessen des § 86 InsO sowie in den Insolvenzfeststellungsverfahren nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2, 185 InsO bzw. gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2, 185 InsO nicht (mehr) beteiligt ist. Mit der Insolvenzeröffnung erlischt gemäß § 117 Abs. 1 InsO die dem bisherigen Prozessbevollmächtigten vom Schuldner für die nunmehr kraft Gesetzes (§ 240 Satz 1 ZPO) unterbrochenen Verfahren erteilte Prozessvollmacht (OLG Brandenburg, Bes. v. 29.09.2000 - 7 W 47/00, MDR 2001, 471 = NJW-RR 2002, 265 = NZI 2001, 255). Es kann im PKH-Verfahren mithin nicht mehr um eine Bewilligung für die Zukunft gehen, der Streit betrifft nur noch die Frage, ob für die Vergangenheit hätte Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen. Damit führt die Insolvenzeröffnung in Passivprozessen nicht nur zur Verfahrensunterbrechung in der Hauptsache, sondern zugleich auch zu einer gesetzlichen Mandatsbeendigung im PKH-Verfahren. In einem solche Falle kann nachträglich und rückwirkend noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung des Hauptsacheverfahren das PKH-Gesuch (positiv) entscheidungsreif gewesen ist. Denn hier wird man die zum sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch entwickelten Grundsätze entsprechend anwenden müssen (LAG Hamm v. 27.01.2005 - 4 Sa 498/04, juris Dok-Nr. KARE600013443). Mit anderen Worten, das PKH-Gesuch ist nunmehr so zu behandeln, als wäre die Instanz oder das Verfahren beendet. Letzteres war vorliegend auch tatsächlich der Fall, denn der Beklagte hat gegen das ihm am 25.08.2005 zugestellte Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt, so dass das Versäumnisurteil vom 16.08.2005 rechtskräftig geworden ist. Damit ist der Rechtsstreit gegen den Beklagten bereits vor Insolvenzeröffnung beendet gewesen. Daraus ergibt sich für das PKH-Gesuch folgendes:
3.1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält die beklagte Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der bedürftigen Partei besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Dazu muss die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben (OLG Karlsruhe v. 21.12.1993 - 2 WF 65/93, FamRZ 1994, 1123; LAG Hamm v. 31.01.2001 - 4 Ta 127/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 9 = AE 2001, 141) und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91; LAG Hamm v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/02, LAGReport 2003, 22, 23). Beides muss kumulativ geschehen, denn dann erst ist die PKH-Antragstellung vollständig (LAG Hamm v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03, NZA-RR 2005, 327). Daher ist es zur Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit nicht ausreichend, nur allein den amtlichen Vordruck einzureichen. Vielmehr muss der vollständige Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen.
3.2.Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (OLG Bamberg v. 02.01.1995 - 7 WF 191/94, FamRZ 1996, 618; OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250; ebenso LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91). Gleiches muss gelten, wenn der PKH-Vordruck und/oder die Unterlagen erst nach Instanz oder Verfahrensbeendigung vervollständigt werden. Das PKH-Gesuch ist in solchen Fällen zwar im Allgemeinen zurückzuweisen (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89), jedoch gelten die vorgenannten Grundsätze nicht ausnahmslos. Etwas anderes kann bei einem sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch gelten. Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht hat verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91). Denn nur eine von der bedürftigen Partei zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu ihren Lasten gehen (BAG v. 04.11.2004 - 3 AZB 54/03, BAGReport 2005, 379 [Schwab]).
3.3. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen -insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung "entsprechender Belege" (siehe dazu LAG Hamm v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 32 = LAGReport 2003, 22 = NZA-RR 2003, 156) oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89 = BuW 2002, 704) - setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr. 6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 10 = AE 2001, 141 = BuW 2002, 264 = RenoR 2001, 270). Daher darf das Arbeitsgericht nach Eingang eines PKH-Gesuchs nicht bis zur Instanz bzw. Verfahrensbeendigung zuwarten und dann den PKH-Antrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks und/oder Unvollständigkeit der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).
3.4.Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. statt vieler nur LAG Hamm, Bes. v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, AE 2002, 78 = LAGReport 2002, 88) scheidet eine PKH-Bewilligung zwar nach Verfahrensbeendigung in der Regel aus. Vorliegend ist das PKH-Gesuch des Beklagten bereits in der Klageerwiderungsschrift vom 01.04.2005 enthalten gewesen und zusammen mit dieser per Telefax am gleichen Tage bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten rechtsfehlerhaft weder durch Zwischenverfügung im Gütetermin vom 20.04.2005 noch in der Folgezeit bis zum Kammertermin vom 16.08.2005 durch Auflage angehalten, sein PKH-Gesuch zu vervollständigen. Dies ist erstmals nach Rechtskraft des klagestattgebenden Versäumnisurteil vom 16.08.2005 geschehen, denn mit Zwischenverfügung vom 30.08.2005 ist dem Beklagten aufgegeben, binnen zweier Wochen "die tatsächliche Zahlung bzgl. des Autokredits nachzuweisen und zu bestätigen, dass diese Kosten nicht schon in der vorgelegten Gewinn und Verlustrechnung berücksichtigt sind". Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.09.2005 ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass er "bislang nur die tatsächliche Bedienung des Autokredites nachgewiesen" habe, und zugleich unter Gewährung einer Nachfrist von zwei Wochen "um vollständige Erledigung des hiesigen Schreibens vom 30.08.2005 gebeten". Hieraus hat der Beklagte überhaupt nicht reagiert. Hat die bedürftige Partei die ihr nach Verfahrens oder Instanzende gesetzte Nachfrist versäumt, ist ihr PKH-Antrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzuweisen (LAG Nürnberg v. 15.04.2003 - 6 Ta 134/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 34 = LAGE § 118 ZPO 2002 Nr. 1 = MDR 2003, 1022, 1023).
4.Damit hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend das PKH-Gesuch des Beklagten zurückgewiesen. Der guten Ordnung halber und zur Vermeidung künftiger gerichtlicher und anwaltlicher Fehler sei noch auf folgendes hingewiesen: Prozesskostenhilfe darf grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit - sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur Rechtsverteidigung - bewilligt werden. Für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen (OLG Düsseldorf v. 21.06.1988 - 6 W 44/88, NJW-RR 1989, 383; OLG Köln v. 19.08.1991 - 19 W 32/91, MDR 1992, 514 = VersR 1992, 1022, 1023; LAG Hamm v. 12.02.2001 - 4 Ta 277/00, AE 2001, 141 = ZInsO 2001, 432; LAG Hamm v. 11.11.2003 - 4 Ta 795/03, NZA-RR 2004, 102; a.A. OLG Karlsruhe v. 21.12.1993 - 2 WF 65/93, FamRZ 1994, 1123; OLG Karlsruhe v. 18.07.1996 - 2 WF 67/96, FamRZ 1997, 375). Deshalb darf auch dann keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, wenn die entscheidenden schwierigen, zunächst ungeklärten Rechtsfragen im Laufe des PKH-Verfahrens höchstrichterlich in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinne entschieden werden (BGH v. 27.01.1982 - IVb ZB 925/80, LM Nr.29 zu § 114 ZPO = MDR 1982, 564).
4.1.Hat das Arbeitsgericht in der Hauptsache ein für die bedürftige Partei nachteiliges Urteil gefällt, das rechtskräftig geworden ist, so hat das Arbeitsgericht die Rechtskraft seines eigenen Urteils im PKH-Verfahren der unterlegenen Partei mit der Folge zu beachten, dass es im Falle einer nachträglichen, verspäteten Entscheidung die Erfolgsaussichten nicht anders beurteilen kann als in der Hauptsache selbst. Mit anderen Worten, es darf sich zu seiner vorausgegangenen, rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht in Widerspruch setzen. Das hier gewonnene erhellt sich aus dem Wesen der Prozesskostenhilfe. Sie wird gewährt, um demjenigen, der die anfallenden Prozesskosten nicht aus eigener Kraft aufbringen kann, die Inanspruchnahme des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen und so eine ihn gegenüber dem Gegner benachteiligende Zugangssperre zum Gericht zu beseitigen. Sie stellt als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaates und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BGH v. 19.01.1978 - II ZR 124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938). Daraus folgt, dass die §§ 114ff. ZPO zwar neben dem Allgemeinwohl auch das Interesse des einzelnen Rechtsuchenden an der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes im Blick haben (BGH v. 15.11.1983 - VI ZR 100/83, MDR 1984, 307 = NJW 1984, 740 = ZIP 1984, 224), aber wegen der Bindung der Sozialhilfe scheidet eine PKH-Bewilligung "vergönnungsweise" aus, wenn deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.
4.2.Die bedürftige Partei ist nicht schutzlos, wenn das Gericht die Entscheidung über ein PKH-Gesuch - unzulässigerweise - bspw. bis auf die Zeit nach Durchführung der Beweisaufnahme oder - wie hier - bis nach dem Kammertermin hinausschiebt. Wenn die Entscheidung über ein PKH-Gesuch über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich dies bei objektiver Betrachtung letztlich als einer Ablehnung gleich zu achtende Verweigerung des Rechtsschutzes darstellt, wird im Zivilprozess die Untätigkeitsbeschwerde als statthaft angesehen (OLG Hamburg v. 03.05.1989 - 2 UF 24/89, NJW-RR 1989, 1022; OLG Zweibrücken v. 10.09.2002 - 4 W 65/02, BRAGOreport 2003, 99 = NJW-RR 2003, 1653 = OLGR Zweibrücken 2003, 102, m.w.N.; a.A. OLG Karlsruhe v. 22.12.1988 - 16 WF 187/88, FamRZ 1989, 767 = FamRZ 1989, 1203 [W. Klein]). Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren steht der bedürftigen, rechtsuchenden Partei die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dann zu, wenn die verfahrenswidrige Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung über ein PKH-Gesuch nach den Umständen einer ablehnenden Entscheidung gleichzusetzen ist (LAG Berlin v. 28.11.1983 - 9 Ta 14/83, MDR 1984, 258; LAG Köln v. 09.06.2004 - 3 Ta 185/04, juris KARE600010583, m.z.N.). Dem ist zu folgen, denn im PKH-Verfahren stellt sich für die bedürftige, rechtsuchende Partei, die ihrem Prozessbevollmächtigten keinen Vorschuss zahlen kann, im besonderen Maße die Frage, wie im Falle eines unangemessen langen Untätigbleibens des erstinstanzlichen Gerichts zu verfahren ist. Nicht nur in Strafverfahren, sondern auch in PKH-Verfahren gilt der Grundsatz, dass die Untätigkeit eines Gerichts ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK sein kann, gegen die wegen der Rechtsweggarantie die Möglichkeit bestehen muss, sich zur Wehr zu setzen. Für die bedürftige Partei ist die Situation nach entsprechendem Zeitablauf und Fortschreiten des Rechtsstreits mit einer ablehnenden Entscheidung vergleichbar. Die verfahrenswidrige Verzögerung einer Entscheidung über das PKH-Gesuch kommt dann letztlich einer Verweigerung gleich. So ist es bspw. der bedürftigen, rechtsuchenden Partei nicht zumutbar, erst kurz, vor dem Urteil eine Entscheidung über sein PKH-Gesuch zu erhalten. Verweigert das Gericht ohne sachlichen Grund ausdrücklich eine Entscheidung über das PKH-Gesuch, kommt die dadurch entstehende Verzögerung einer Rechtsschutzverweigerung gleich (VGH München v. 27.01.2000 - 10 C 99.3695, BayVBl 2001, 251 = NVwZ 2000, 693 = VA 2000, 84 [Fendt]).
5.Aber selbst wenn man vorliegend der sofortigen Beschwerden zugleich auch die Bedeutung einer Untätigkeitsbeschwerde beimessen wollte, käme es für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die PKH-Bewilligung zu beurteilen wäre, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Wartet die beklagte Partei mit der Erhebung ihrer Untätigkeitsbeschwerde bis nach Rechtskraft eines klagestattgebenden Versäumnisurteil, widerspräche es dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, die Verteidigung in einem als aussichtslos erkannten Prozesses nachträglich und mit Rückwirkung "vergönnungsweise" durch PKH-Bewilligung zu "versüßen". Diese Grundsätze gelten auch für das Beschwerdeverfahren. Mithin hat die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleiben müssen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wird nunmehr wohl seine anwaltlichen Vergütungsansprüche bei der Insolvenzverwalterin zur Insolvenztabelle anmelden müssen.
Berscheid
LAG Hamm:
Beschluss v. 27.01.2006
Az: 4 Ta 854/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9309a75fcb6d/LAG-Hamm_Beschluss_vom_27-Januar-2006_Az_4-Ta-854-05