Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 29. März 2006
Aktenzeichen: I-2 U 118/05

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 29.03.2006, Az.: I-2 U 118/05)

Tenor

1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 250.000,00

festgesetzt.

2. Der von der Beklagten zu 2) für die Beklagten mit Schreiben vom

16. Januar 2006 (Bl. 163 GA) für das Berufungsverfahren gestellte

Antrag auf Streitwertherabsetzung wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf € 250.000, 00 festzusetzen, da das insoweit maßgebliche objektive Interesse der Beklagten an der Aufhebung des angefochtenen Urteils mit diesem Wert zu bemessen war. Die Beklagten sind durch das angefochtene Urteil bis zum Ablauf des Klagepatents im Jahre 2011 daran gehindert, die im Urteilsausspruch unter Ziffer I.1. genannten elektrischen Installationsgeräte herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Sie sind nach diesem Urteil überdies verpflichtet, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen und im Urteilstenor

zu Ziffer I.1. genannten elektrischen Installationsgeräte zu vernichten. Überdies sind sie durch dieses Urteil dadurch beschwert, dass sie über zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 16. August 1992 begangenen Handlungen Rechnung legen müssen und dass ihre Verpflichtung zum Schadensersatz wegen dieser Handlungen festgestellt worden ist. Da die Beklagten keinerlei Angaben zu ihren Umsätzen mit den in Rede stehenden Geräten gemacht haben und sie insbesondere dem Vortrag der Klägerin, dass sie, die Klägerin, mit den streitgegenständlichen Geräten, jährlich einen Umsatz von ca. € 2.000.000,00 erziele, und der Schätzung der Klägerin, dass die von den Beklagten getätigten Umsätze jährlich bei ca. € 350.000,00 lägen, nicht entgegengetreten sind, rechtfertigt sich der festgesetzte Streitwert.

Der in zulässiger Weise von der Partei selbst gestellte Antrag, den Streitwert für das Berufungsverfahren herabzusetzen, da der volle Streitwert zur Existenzgefährdung des Unternehmens führen könne, ist nicht gerechtfertigt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 PatG kann in einer Patentstreitsache auf Antrag einer Partei die Anordnung getroffen werden, dass sich die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwertes bemisst , wenn sie glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. An der Darlegung, geschweige denn Glaubhaftmachung, dass dies hier der Fall ist, fehlt es jedoch in dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 16. Januar 2006 (Bl. 163 GA). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen wird, sondern auch ihre Geschäftsführer, die Beklagten zu 2) und 3), die nach dem angefochtenen Urteil als Gesamtschuldner für die Kosten des Rechtsstreits haften. Wenn auch die Beklagte zu 1) nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, so haften doch die Beklagten zu 2) und 3) mit ihrem jeweiligen Privatvermögen. Dafür, dass unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes durch die Belastung mit den Prozesskosten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten erheblich gefährdet wäre , ist nichts dargetan und glaubhaft gemacht.

S. R. G. Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richterin am OLG






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 29.03.2006
Az: I-2 U 118/05


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