Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 28. Dezember 2006
Aktenzeichen: 2 U 134/06

(OLG Stuttgart: Urteil v. 28.12.2006, Az.: 2 U 134/06)

1. Die Werbung eines Rechtsanwaltes für den Pauschalbetrag von 20,- Euro incl. Mehrwertsteuer eine außergerichtliche Rechtsberatung zu erbringen, verstößt seit der zum 01.07.2006 erfolgten Änderung des § 34 RVG nicht gegen das Verbot der Unterschreitung gesetzlicher Gebühren.

2. Die Bemessungsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG gilt nicht für ein Beratungshonorar, das gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant beruhtBerufungs-Urteil im Verfügungsverfahren:Abänderung des landgerichtlichen Verbots NJW 2006, 2930

Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 28.07.2006

abgeändert:

Die Verfügungsanträge der Verfügungskläger vom 28.06.2006 werden

zurückgewiesen.

II. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: 30.000 EUR

Gründe

Die Berufung der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) ist zulässig, hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurückweisung der Verfügungsanträge der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger).

A.

Die Kläger Ziff. 1 und 2 sowie 3 und 4, die zwei selbständige Rechtsanwaltskanzleien betreiben, verlangen von den Beklagten, die ebenfalls eine Rechtsanwaltskanzlei unterhalten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, Beratungen in allen Angelegenheiten für Verbraucher zu einem Pauschalpreis von 20,00 EUR inkl. MWSt. anzubieten. Soweit sie in erster Instanz beantragt hatten, den Beklagten auch die Werbung für derartige Beratungen zu ähnlich niedrigen Pauschalsätzen zu untersagen, haben sie ihre Verfügungsanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21.12.2006 zurückgenommen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgerichthat den Verfügungsanträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt (Urteil veröffentlicht in NJW 2006, 2930):

Die Kläger könnten von den Beklagten verlangen, dass diese es unterlassen, damit zu werben, Beratungen in allen Angelegenheiten für Verbraucher zu einem Pauschalpreis von 20,00 EUR inkl. MWSt. anzubieten. Denn derartige Werbeanzeigen seien unlauter, da mit geringeren Gebühren geworben werde, als das RVG vorsehe, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; 49b Abs. 1 S. 1 BRAO, 4 Abs. 2 S. 3 RVG. Die Parteien stünden zueinander in direktem Wettbewerb, da sie alle ihre Anwaltskanzleien in der Stadt Laupheim betrieben. Die Werbung mit einer pauschalen Gebühr in Höhe von 20,00 EUR verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO, die einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt schaffen solle. Nach dieser Bestimmung sei auch die Vergütungsvorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, die auch nach der Neufassung von § 34 RVG zum 01.07.2006 auf Pauschalvergütungen, die für Beratungsleistungen vereinbart würden, Anwendung finde. Dass § 4 Abs. 2S. 1RVG, auf den § 4 Abs. 2 S. 3 RVG Bezug nehme, vorsehe, dass für die außergerichtliche Angelegenheit, für die die Pauschalvergütung vereinbart worden sei, ansonsten gesetzliche Gebühren gegolten hätten, jedoch § 34 Abs. 1 S. 2 RVG nach seiner Neufassung nicht mehr auf Gebühren nach dem VV-RVG, sondern nach den Vorschriften des BGB (§ 612 Abs. 2 BGB) verweise, stehe dem nicht entgegen. Denn nach der Begründung zur Neufassung von § 34 RVG (BT-Drs. 15/1971, S. 3 und 238) solle durch die Neufassung zwar eine Deregulierung erreicht, andererseits jedoch weiterhin eine funktionierende Rechtspflege sichergestellt werden. Deshalb sei § 4 Abs. 2 S. 3 RVG als allgemeine Vorschrift auch für Pauschalvergütungen heranzuziehen, die für außergerichtliche Angelegenheiten vereinbart würden, für die ansonsten eine übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i. V. m. § 612 Abs. 2 BGB zu entrichten gewesen wäre. Eine Pauschalvergütung in Höhe von nur 20,00 EUR für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten eines Verbrauchers stehe aber nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass keinerlei Differenzierung nach Rechtsgebieten, Schwierigkeit der Beratung und Umfang der Tätigkeit vorgenommen werde und trotz der äußerst niedrigen Pauschalgebühren keine Ausnahmen vorgesehen seien. Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle aber nicht für alle Beratungsfälle - unabhängig von Umfang, Bedeutung und Zeitintensität - eine einheitliche Pauschale verlangt werden können; vielmehr solle es dem Anwalt durch die Gebührenvereinbarung ermöglicht werden, eine auf den Einzelfall zugeschnittene Gestaltung der Gebühren vorzunehmen. Im übrigen komme es, wenn man eine solche Gebührenfestsetzung für zulässig erkläre, zu einem ruinösen Preiswettbewerb, der nicht im Interesse der Rechtssuchenden liege, da er die Qualität der außergerichtlichen Beratung beeinträchtige. Ob die Werbung der Beklagten auch irreführend i. S. v. §§ 3; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG sei, weil dem Mandanten ein Preis für eine Beratungsleistung versprochen werde, zu dem keine in allen Fällen befriedigende Beratung kostendeckend möglich sei, könne dahingestellt bleiben.

Hiergegen wenden sich die Beklagtenmit ihre Berufung, zu deren Begründung sie vortragen:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei § 4 Abs. 2 S. 3 RVG vorliegend nicht anwendbar. Denn diese Bestimmung knüpfe unmittelbar an § 4 Abs. 2S. 1RVG an, mit der Folge, dass sie nur in den dort aufgeführten Fällen anwendbar sei. § 4 Abs. 2 S. 1 RVG aber regele, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden könnten, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren seien. Seit dem 01.07.2006 enthalte das RVG jedoch für die in § 34 Abs. 1 S. 1 RVG geregelten Fälle, also auch die außergerichtliche Beratung, keine gesetzlichen Gebühren mehr; die früher in den Nrn. 2100 ff VV-RVG geregelte Gebühr für die beratende Tätigkeit sei mit Wirkung zum 01.07.2006 ersatzlos gestrichen worden. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass in § 34 Abs. 1 S. 2 RVG auf die Vorschriften des BGB (§ 612 Abs. 2 BGB) verwiesen werde, sei zu bemerken, dass diese Verweisung gerade nur dann gelte, wenn keineVergütungsvereinbarung getroffen worden sei, nicht aber, wenn eine solche vorliege. Rechtsfehlerhaft sei auch die stillschweigende Annahme des Landgerichts, die Vorschriften des BGB regelten gesetzliche Gebühren i. S. v. § 4 Abs. 2 S. 1 RVG. Folge man der Auffassung des Landgerichts, so müsse der Rechtsanwalt vor Abschluss einer Gebührenvereinbarung zunächst überprüfen, ob seine vorgeschlagene Gebühr in angemessenem Verhältnis zu seiner Leistung, Verantwortung und seinem Haftungsrisiko stehe; um auf der sicheren Seite zu sein, müsse er sich sodann bei der Bemessung seiner Vergütung an den früheren Gebührentatbeständen der Nrn. 2100 ff VV-RVG orientieren. Dann aber stelle sich die Frage, warum sich der Gesetzgeber überhaupt die Mühe gemacht habe, die Regelungen der Nrn. 2100 ff VV-RVG abzuschaffen und stattdessen dem Rechtsanwalt anheim zu stellen, eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Deregulierung schlage bei dieser Argumentation fehl. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege werde durch die von den Beklagten angebotenen Pauschalpreise schon deshalb nicht gefährdet, weil der Anwalt stets zu einer vollständigen, umfassenden und richtigen Beratung verpflichtet sei. Auch ein ruinöser Wettbewerb drohe nicht; vielmehr könnten die Rechtsanwälte bei einer Beachtung der Vorgaben des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG, wie vom Landgericht für erforderlich gehalten, im Bereich der außergerichtlichen Beratung, insbesondere ab Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Jahr 2007, mit den sonstigen Anbietern von Rechtsberatungsleistungen nicht mehr effektiv konkurrieren. Auch eine Irreführung i. S. v. §§ 3; 5 UWG liege nicht vor.

Die Beklagten beantragen:

I. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28.07.2006 wird aufgehoben.

II. Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kläger beantragen, soweit sie ihre Verfügungsanträge nicht, wie ausgeführt, teilweise zurückgenommen haben,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigen das angefochtene Urteil als richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das in den Sitzungsniederschriften protokollierte Parteivorbringen Bezug genommen.

B.I.

Da die Kläger Ziff. 1 bis 4 jeweils selbstständige Mitbewerber der Beklagten i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind, handelt es sich der Sache nach um vier selbstständige Verfügungsanträge, die die Kläger als Streitgenossen in einem Verfahren geltend machen.II.

Die Verfügungsanträge sind in Abänderung des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen. Den Klägern steht kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. (1.) §§ 4 Nr. 11; 3 UWG, 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, 4 Abs. 2 S. 3 RVG, (2.) §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2; 3 UWG oder (3.) §§ 3; 4 Nr. 1, Nr. 10 oder Nr. 11 UWG i. V. m. § 43b BRAO, 6 - 10 BORA zu.

1. Durch die beanstandete Werbung handeln die Beklagten nicht einer gesetzlichen (Preis-) Vorschrift zuwider, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG.

a) Bei den berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der BRAO und des RVG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG (BGH NJW 2005, 1266, 1267 -Telekanzlei).

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstößt der von den Beklagten in der beanstandeten Werbung angebotene Pauschalsatz von 20,00 EUR brutto für eine außergerichtliche Beratung nicht gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO (i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG).

aa) Gem. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.

bb) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) - also für die Leistungen, die die Beklagten in der beanstandeten Werbung zu einem Pauschalhonorar von 20 EUR brutto anbieten - sah das RVGin der bis 30.06.2006 gültigen Fassunggem. Nr. 2100 VV-RVG eine 0,1 bis 1,0-Beratungsgebühr vor, sowie in Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, gem. Nr. 2101 VV-RVG eine Beratungsgebühr von 10,00 bis 260,00 EUR. Im Falle, dass der Auftraggeber Verbraucher war und sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkte, betrugen die Gebühren gem. Nrn. 2100 und 2101 VV-RVG nach Nr. 2102 VV-RVG höchstens 190,00 EUR.

cc) Diese in der bis 30.06.2006 gültigen Fassung des RVG vorgesehenen gesetzlichen Gebühren sind in Folge der Änderung des VV-RVG und des § 34 RVG durch Art. 5 KostRMoG mit Wirkung zum 01.07.2006ersatzlos weggefallen, mit der Folge, dass das RVG für die außergerichtliche Beratung seit diesem Zeitpunkt keine konkret bestimmte gesetzliche Gebühr mehr vorsieht (Anwaltskommentar/Rick, RVG, 3. Aufl., § 4 Rdnr. 143; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Rdnr. 8 ff; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9. Aufl., § 34 Rdnr. 27). Vielmehr soll der Rechtsanwalt gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG n. F. hinsichtlich dieser Leistungen nunmehr auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, die Festlegung der Vergütung also den Parteien des Beratungsvertrags überlassen bleiben. Nur dann, wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG n. F. Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, für die Beratung als Dienstleistung also nach § 612 Abs. 2 BGB. Ist in diesem Falle, also beim Fehlen einer Gebührenvereinbarung, der Auftraggeber Verbraucher (i.S.v. § 13 BGB), so beträgt die nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i. V. m. § 612 Abs. 2 BGB zu entrichtende Gebühr für die Beratung höchstens 250 EUR, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 EUR und es ist bei der Bemessung der Gebühr § 14 Abs. 1 RVG entsprechend anzuwenden.

Dass der Gesetzgeber durch die zum 01.07.2006 wirksam gewordene Neuregelung des § 34 RVG und des VV-RVG die bis dahin im RVG für die außergerichtliche Beratung vorgesehenen gesetzlichen Gebühren ersatzlos wegfallen lassen wollte, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 15/1971, S. 238), in der ausgeführt wird:

"Die vorgeschlagene Neufassung des § 34 RVG-E betrifft die Beratung, die Erstattung von Rechtsgutachten und die Tätigkeit als Mediator.

Für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten soll dann wie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen werden. Stattdessen soll bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, soll sich die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmen....

Zugrunde lag dieser Entscheidung des Gesetzgebers u. a. der Wille zur Deregulierung:

Vom Gesetzgeber sollte nicht mehr reguliert werden, als im Hinblick auf die Prozesskostenerstattung und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege erforderlich ist.

dd) (1) Sieht aber das RVG in der ab 01.07.2006 gültigen Fassung für die außergerichtliche Beratung keine bestimmten gesetzlichen Gebühren mehr vor, so kann ab 01.07.2006 - also in dem hier in Frage stehenden Verbotszeitraum - in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung nicht mehr gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO verstoßen, da es keine gesetzlichen Gebühren gibt, die durch die Gebührenvereinbarung unterschritten werden könnten.

(2) Als gesetzliche Gebühr, die durch eine Gebührenvereinbarung zu den in der Werbung der Beklagten genannten Pauschalsätzen unterschritten werden könnte, kann insbesondere nicht die in § 34 Abs. 1 S. 2 RVG angesprochene Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts(für Beratung: § 612 Abs. 2 BGB, für Gutachten: § 631 Abs. 2 BGB) angesehen werden. Denn eine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts steht dem Rechtsanwalt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG und dem in der zitierten Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers subsidiär nur dann zu, wenn eine Vergütungsvereinbarung nichtgetroffen worden ist (Hartung in Hartung/Römermann/Schons, § 34 Rdnr. 47; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 34 RVG Rdnr. 27). Liegt hingegen eine Gebührenvereinbarung vor, so besteht von vornherein kein gesetzlicher Anspruch auf Gebühren nach § 612 Abs. 2 BGB, sodass ein solcher auch nicht durch die Gebührenvereinbarung unterschritten werden kann. Der Gesetzgeber hat also gerade nicht geregelt, dass dem Rechtsanwalt für außergerichtliche Beratungen stets eine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts als gesetzliche Gebühr i. S. v. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO zustehe, jedoch die Parteien abweichend hiervon etwas anderes in einer Gebührenvereinbarung regeln könnten.

Auch aus § 34 Abs. 2 RVG n. F. lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht herleiten, dass der Gesetzgeber die übliche Vergütung nach §§ 612 Abs. 2, 631 Abs. 2 BGB als gesetzliche Gebühr für die in § 34 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Tätigkeiten festlegen wollte. Die Bestimmung regelt nur, dass sowohl die vertraglich vereinbarte als auch die beim Fehlen einer Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i. V. m. §§ 612 Abs. 2; 631 Abs. 2 BGB als übliche Vergütung zu entrichtende Gebühr auf eine Gebühr für eine sonstige, mit der Beratung zusammenhängende Tätigkeit anzurechnen ist, wenn nichts anderes vereinbart ist. Nur dieses wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1971 S. 238) auch regeln:

Absatz 2 des vorgeschlagenen § 34 RVG-E soll die Regelung des § 20 Abs. 1 S. 4 BRAGO (vgl. auch Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2100 VV RVG-E) übernehmen, nach der die Gebühr auf eine Gebühr anzurechnen ist, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Gebühr für die Beratung vereinbart worden ist oder nicht, es sei denn, die Anrechnung ist durch Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden.

(3) Als gesetzliche Gebühr i. S. v. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO kann auch nicht, wie das Landgericht meint, eine nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG bemessene Pauschal- oder Zeitvergütung angesehen werden. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG findet auf eine Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG für eine außergerichtliche Beratung, Gutachtenerstellung oder Mediation keine Anwendung.

§ 4 Abs. 2 S. 3 RVG bestimmt, dass die sonst nach diesem Absatz vereinbartenVergütungenin einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen müssen. Die Regelung knüpft somit sowohl ihrer Stellung als auch ihrem Wortlaut nach unmittelbar an die Regelung in § 4 Abs. 2S. 1RVG an. Diese aber bestimmt, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden können, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.Sie gilt also nurfür solche Gebührenvereinbarungen, durch die die im RVG für außergerichtliche Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen Gebühren (Nrn. 2100 bis 2508 VV-RVG n. F.) unterschritten werden, nicht aber für solche Vereinbarungen, die außergerichtliche Tätigkeiten betreffen, für die das RVG überhaupt keine gesetzliche Gebühr (mehr) vorsieht. Im deregulierten Tätigkeitsbereich des § 34 RVG ist § 4 Abs. 2 S. 1 und damit auch § 4 Abs. 2 S. 3 RVG daher unanwendbar, ebenso im Übrigen auch § 4 Abs. 1 RVG (vgl. Anwaltskommentar/Rick, § 4 Rdnr. 143; s. auch Hartmann, § 34 RVG Rdnr. 27).

Auch eine analogeAnwendung von § 4 Abs. 2 S. 3 RVG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Gesetzesanalogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGHZ 149, 165, 174; NJW 2003, 1932). Gerade dies aber ist hier nicht der Fall. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, wie ausgeführt, dass der Gesetzgeber für die außergerichtliche Beratung des Rechtsanwaltes explizit keine gesetzliche Vergütung regeln, sondern die Bestimmung der Vergütung den Parteien des Beratungsvertrags überlassen und dem Rechtsanwalt subsidiär nur dann einen Vergütungsanspruch nach den Vorschriften des BGB zusprechen wollte, wenn die Vertragsparteien eine solche Vergütungsvereinbarung nicht getroffen haben. Diese Entscheidung des Gesetzgebers für eine Deregulierung kann nicht dadurch umgangen werden, dass über die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG wiederum eine Art gesetzlicher Mindestvergütung eingeführt wird.

Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG hätte auch zur Folge, dass der Rechtsanwalt für außergerichtliche Beratungen auch bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung de facto mindestens immer die übliche Vergütung i. S. v. §§ 612 Abs. 2, 631 Abs. 2 BGB verlangen müsste. Denn die Faktoren, die § 4 Abs. 2 S. 3 RVG für die Bemessung einer Pauschal- oder Zeitvergütung vorgibt, die die gesetzlichen Gebühren unterschreitet - angemessenes Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes - sind gerade diejenigen, die auch bei der Bestimmung dessen, was als übliche Vergütung i. S. v. § 612 Abs. 2 oder § 631 Abs. 2 BGB anzusehen ist, maßgeblich sind. In der Literatur wird daher darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung der üblichen Vergütung die Kriterien gem. §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 14 RVG heranzuziehen seien (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 612 Rdnr. 17; Schneider, NJW 2006, 1905). Dieses sachliche Ergebnis - Regelung der üblichen Vergütung als Mindestvergütung auch bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung - war aber ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt.

Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass eine Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG auch deshalb geboten sei, weil sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass der Gesetzgeber weiterhin ein Funktionieren der Rechtspflege sichergestellt wissen wolle, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Aus der Gesetzesbegründung,

Vom Gesetzgeber sollte nicht mehr reguliert werden, als im Hinblick auf die Prozesskostenerstattung und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege erforderlich ist,

ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber die Beibehaltung konkret bestimmter (Mindest-) Gebühren für den Bereich der außergerichtlichen Beratung, Gutachtenerstellung und Mediation zur Sicherung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege gerade nicht für erforderlich gehalten und aus diesem Grund die für diesen Bereich geltenden gesetzlichen Gebühren ersatzlos aufgehoben hat. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung mag kritisiert werden, ist aber bei der Gesetzesauslegung und -anwendung zu beachten.

(4) Soweit die Kläger meinen, auf eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG sei § 14 RVG anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, dass § 14 RVG nur die Bestimmung der Gebühr bei Rahmengebührenregelt, die für die außergerichtliche Beratung im RVG nicht vorgesehen sind. Wie sich schon aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 S. 3 RVG ergibt, soll die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers auf Tätigkeiten, die durch § 34 RVG erfasst werden, nur dann entsprechend anzuwenden sein, wenn eine Vergütungsvereinbarung (mit einem Verbraucher) nicht getroffen worden und deshalb die dem Rechtsanwalt (nur in diesem Fall) zustehende übliche Vergütung zu bestimmen ist. Hingegen ist die Herleitung einer Art gesetzlicher Mindestvergütung aus § 14 RVG, die durch eine Vergütungsvereinbarung nach § 34 Abs. 1 RVG nicht unterschritten werden darf, mit der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Deregulierung unvereinbar; insoweit gelten die Ausführungen unter (3) entsprechend.

(5) Soweit die Kläger sich auf die Entscheidungen des OLG Hamm (NJW 2004, 3269 ff), des LG Essen (NJW 2004, 2835 ff) sowie des OLG Köln (BRAK-Mitt. 2/2006, 99 ff) beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Gebührenvereinbarungen betreffen, die unter Geltung der bis zum 30.06.2006 maßgeblichen Fassung des RVG getroffen wurden und durch die die damals noch geltenden gesetzlichen Gebühren für die Beratung nach Nr. 2100 ff VV-RVG a. F. unterschritten wurden. Aus diesen Entscheidungen lässt sich daher für die ab 01.07.2006 bestehende Rechtslage nichts herleiten.

dd) Die Beklagten haben mit ihren Pauschalsätzen allerdings schon vor dem 01.07.2006, also vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen des § 34 RVG und des VV-RVG geworben, nämlich am 10.06.2006. Die Kläger haben den hierauf gestützten Verfügungsantrag noch vor dem 01.07.06 bei Gericht eingereicht. Ob den Klägern für die Zeit bis 01.07.2006- also unter der Geltung der alten Fassung der Nrn. 2100 ff VV-RVG - ein Verfügungsanspruch zustand, weil die angebotenen Pauschalsätze die damals gültigen gesetzlichen Gebühren i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 1 RVG unterschritten und auch nicht angemessen im Sinne des damals noch anwendbaren § 4 Abs. 2 S. 3 RVG waren, und sich der Rechtsstreit deshalb mit Inkrafttreten der Neuregelungen des RVG erledigt hat, muss nicht entschieden werden. Denn die Kläger machen geltend, dass ihnen trotz der Neufassung des RVG ein Anspruch nach §§ 8; 4 Nr. 11; 3 UWG zustehe, und haben den Rechtsstreit deshalb nicht für erledigt erklärt.

Da die beanstandete Werbung für außergerichtliche Beratungen zu einem Pauschalsatz von 20 EUR nach der jetzigen Fassung des RVG mithin nicht gegen eine gesetzliche Marktverhaltensregelung i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG verstößt, scheidet ein hierauf gestützter Unterlassungsanspruch der Kläger aus.

2. Einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, sodass insoweit mangels Wiederholungsgefahr kein Unterlassungsanspruch in Betracht kommt. Auch eine Erstbegehungsgefahr haben die Kläger nicht dargelegt.

a) Die Kläger haben den Irreführungsvorwurf darauf gestützt, dass Mandanten, die aufgrund der Werbung der Beklagten eine ihrem Fall angemessene Beratung zu einem Pauschalpreis von 20 EUR brutto erwarteten, enttäuscht würden, weil die Beklagten eine im Einzelfall zeitintensive Beratung bei umfangreicheren Sachverhalten auf Grund ihrer Kostenstruktur nicht leisten könnten.

b) Aufgrund der beanstandeten Werbung erwartet der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher, dass er dann, wenn er sich zu den angegebenen Beratungsstunden an die Beklagten wendet, unabhängig von Gegenstand und Umfang seiner Sache für einen Pauschalpreis von 20 EUR brutto eine vollständige und ordnungsgemäße anwaltliche Beratung erhält. Diese werbende Angabe wäre nur dann irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 UWG, wenn sie nicht den Tatsachen entspräche, weil die Beklagten für bestimmte Beratungsgegenstände oder einen bestimmten, überdurchschnittlichen Beratungsumfang tatsächlich die Zahlung eines höheren Honorars verlangen oder aber zu dem angebotenen Pauschalpreis tatsächlich keine ordnungsgemäße und vollständige Beratung erbringen würden. Die Beklagten haben dies jedoch bestritten und vorgetragen, dass sie unabhängig von Gegenstand und Umfang der Sachen zu dem von ihnen angebotenen Pauschalpreis stets eine vollständige, ordnungsgemäße außergerichtliche Beratung durchführten. Die Kläger, die die Darlegungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast für die Irreführung tragen, haben ihrerseits weder substantiiert vorgetragen, dass die Beklagten in bestimmten Einzelfällen, die konkret darzulegen wären, entgegen ihrer Werbeaussage zu dem angebotenen Pauschalpreis keine vollständige und ordnungsgemäße Beratung erbracht haben, noch haben sie dies glaubhaft gemacht, da sie insoweit keinerlei Beweis angetreten haben. Auch konkrete Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr bezüglich derartiger Verstöße gegen das Werbeversprechen haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

c) Sonstigen Sachvortrag, der auf eine Irreführung i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG schließen lässt, haben die Kläger nicht gehalten.

3. Die beanstandete Werbung ist auch nicht aus sonstigen Gründen wettbewerbswidrig.

a) Um den Gefahren, die aus einer wechselseitigen Preisunterbietung für den Berufsstand des Rechtsanwaltes und die Qualität der Rechtsberatung ausgehen, zu begegnen, hat der Gesetzgeber in § 49b Abs. 1 BRAO und den Regelungen des RVG eine abschließende, den Preiswettbewerb beschränkende gesetzliche Regelung getroffen. Soweit diese Regelungen ausnahmsweise keineBeschränkungen bei der Preisgestaltung vorsehen - hier: für den Bereich der außergerichtlichen Beratung - müssen sich auch die Rechtsanwälte dem (Preis-) Wettbewerb stellen; die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechtes gelten insoweit auch für sie.

b) Von einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss kann nicht ausgegangen werden, § 4 Nr. 1 UWG.

Ein i. S. v. § 4 Nr. 1 UWG wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken durch das Inaussichtstellen von Vergünstigungen ist nur dann anzunehmen, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahmen die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers ausschalten (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rdnr. 1.35 m. w. N.). Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, hebt die eigene Leistungsfähigkeit hervor. Sie ist daher niemals wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Wettbewerbs. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anlockwirkung von einem besonders günstigen Preis ausgeht und das Angebot mit einem Verlust des Anbieters verbunden ist, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen (vgl. BGH GRUR 1984, 204, 206 -Verkauf unter Einstandspreis II; GRUR 1994, 743, 744 -Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; GRUR 1998, 500, 502 -Skibindungsmontage).

Die bloße Tatsache, dass die Beklagten ihre Beratungsleistungen zu einem sehr niedrigen Pauschalpreis anbieten, der sich am unteren Rand des bis 30.06.2006 gültigen Gebührenspektrums bewegt und der in einer Vielzahl von Fällen in keinem angemessenen Verhältnis zum Beratungsaufwand der Beklagten stehen wird, reicht daher für sich genommen nicht aus, um ein wettbewerbswidriges Anlocken anzunehmen. Besondere die Unlauterkeit begründende Umstände haben die Kläger nicht dargelegt.

c) Auch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i. S. v. § 4 Nr. 10 UWG liegt bei Zugrundelegung des bisherigen Sachvortrags der Kläger nicht vor.

Die Preisgestaltungsfreiheit - die der Gesetzgeber hier für den Bereich der außergerichtlichen anwaltlichen Beratung eröffnet hat - schließt die Freiheit ein, den Marktpreis oder den Preis einzelner Mitbewerber zu unterbieten, so dass dies für sich genommen keine unlautere Mitbewerberbehinderung darstellt, sondern wesentliches Element des freien Wettbewerbs ist (BGH GRUR 1990, 687, 688 - Anzeigenpreis II). Daher ist die Preisunterbietung zu Wettbewerbszwecken, soweit sie nicht durch entsprechende gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist, grundsätzlich erlaubt (std. Rspr. vgl. BGHZ 28, 54, 60 -Direktverkäufe; weitere Nachweise bei Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rdnr. 10.185). Die Preisunterbietung ist, soweit sie gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, grundsätzlich auch dann noch wettbewerbskonform, wenn der übliche Preis oder Marktpreis in besonders starkem Maße unterschritten wird, und auch dann, wenn der angebotene Preis die Selbstkosten nicht abdeckt, sofern nicht besondere Umstände, die die Unlauterkeit begründen, hinzutreten (Köhler, § 4 UWG Rdnr. 10.187).

Dass derartige die Wettbewerbswidrigkeit begründende besondere Umstände vorliegen, haben die Kläger nicht dargelegt. Zwar ist eine Preisunterbietung unlauter, wenn der angebotene Preis nicht kostendeckend unddie Unterbietung geeignet ist und in gezielter Weise dazu eingesetzt wird, einen oder mehrere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen (BGH GRUR 1990, 685, 686 - Anzeigenpreis I; GRUR 1990, 687, 688 - Anzeigenpreis II). Insoweit fehlt es jedoch schon an hinreichend substantiiertem Vortrag und Beweisantritt der Kläger dazu, dass das Beratungsangebot der Beklagten objektiv geeignet ist, die übrigen in L. und Umgebung tätigen Rechtsanwälte, insbesondere die Kläger, vom Markt zu verdrängen. Allein aus der geringen Höhe der verlangten Pauschalvergütungen ergibt sich dies noch nicht. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass eine Rechtsanwaltskanzlei ihre Einnahmen nicht nur aus den Vergütungen für außergerichtliche Beratungen i. S. v. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG erzielt, sondern vor allem auch aus gerichtlichen Tätigkeiten und solchen außergerichtlichen Tätigkeiten, für die das RVG auch in seiner Neufassung nach wie vor konkret bestimmte Gebühren vorsieht. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich nicht einmal, dass die Vergütungen, die die Kläger (und andere Rechtsanwälte im Bereich L.) aus außergerichtlichen Beratungen i. S. v. § 34 Abs. 1 RVG erzielen, neben den Vergütungsbeträgen, die sie aufgrund sonstiger Tätigkeiten erhalten, erheblich ins Gewicht fallen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass allein der Anlockeffekt, der durch das preisgünstige außergerichtliche Beratungsangebot der Beklagten ausgelöst wird, geeignet ist, in so erheblichem Umfang Mandanten von den Kanzleien der Kläger abzuziehen, dass diese hierdurch vom Markt verdrängt werden. Zu berücksichtigen ist, dass jedenfalls ein wesentlicher Teil der Verbraucher, die einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, sich in erster Linie daran orientiert, welcher Rechtsanwalt aufgrund seiner fachlichen und persönlichen Qualifikation zu einer Vertretung ihrer Interessen besonders geeignet ist. Viele Verbraucher lassen sich daher bei ihrer Auswahlentscheidung vor allem von persönlichen Erfahrungen, die sie mit bestimmten Rechtsanwälten bereits gemacht haben, von dem guten Ruf bestimmter Rechtsanwälte oder Kanzleien und von konkreten Empfehlungen Dritter, aber auch von objektiv erkennbaren Qualifikationen des Rechtsanwaltes (Fachanwalt, Doktortitel etc.) leiten. Dumpingpreisen für anwaltliche Leistungen kommt daher nur ein beschränkter Anreizeffekt zu; manche Verbraucher werden durch solche Billigangebote sogar eher abgeschreckt, weil sie befürchten, für wenig Geld auch nur wenig Leistung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund bedürfte es konkreten Vortrags der Kläger, warum das Angebot der Beklagten geeignet sein soll, sie oder andere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Dieser fehlt.

c) Einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen (§ 4 Nr. 11 UWG) der §§ 43b BRAO; 6 - 10 BORA machen die Kläger nicht geltend; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

d) Sonstige Umstände, die eine Unlauterkeit begründen könnten, haben die Kläger nicht dargetan.

Aus diesen Gründen besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG. In Abänderung des angefochtenen Urteils sind die Verfügungsanträge der Kläger daher als unbegründet zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 28.12.2006
Az: 2 U 134/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/93126198a3f4/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_28-Dezember-2006_Az_2-U-134-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share