Landgericht Hamburg:
Urteil vom 19. August 2005
Aktenzeichen: 406 O 138/04
(LG Hamburg: Urteil v. 19.08.2005, Az.: 406 O 138/04)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
solange sie nicht im Besitz der dazu erforderlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs blickfangmäßig hervorgehoben mit dem Begriff "Umschuldung" zu werben, ohne im Zusammenhang damit darauf hinzuweisen, dass seitens der Beklagten keine Rechtsberatung erfolgt.
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von EUR 15.000,00 vorläufig vollstreckbar.
und beschließt:
Der Streitwert wird für die Klage auf EUR 10.000,00, für die Widerklage auf EUR 15.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte nimmt den Kläger widerklagend auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung und auf Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt in R. bei H..
Die Beklagte ist ein Finanzdienstleister und bietet Privatkunden und Wohnungsunternehmen professionelle Unterstützung in der Auswahl geeigneter Finanzdienstleistungsprodukte an. Einen Schwerpunkt in der Tätigkeit der Beklagten bildet die Vermittlung von Immobilienfinanzierungen. Im Jahr 2004 wurden Darlehen über mehr als 2,4 Mrd. Euro vermittelt. Hierbei übernimmt die Beklagte für Wohnungsunternehmen von der Beschaffung einzelner Darlehen, über die Analyse der Kredit- und Sicherheitenportfolios bis hin zum kompletten Management der Prolongationen sämtliche für die Finanzierung notwendigen Aufgaben.
Privatkunden bietet die Beklagte über das Internet Immobiliendarlehen für Bau, Kauf, Um- und Ausbau sowie Umfinanzierung und Ratenkredite für die Finanzierung von Neu-/Gebrauchtwagen und sonstige Konsumwünsche an (Anlage B 1). Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten liegt in der Kreditvermittlung. Dabei unterrichtet sie die Interessenten über das Angebot der verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten (Anlage B 2).
In der Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, welche über die Internetseite der Beklagten abrufbar sind, heißt es:
"1.2 Tätigkeit in Zusammengang mit Umschuldungen
Die Tätigkeit in Zusammenhang mit Umschuldungen von Baufinanzierungen beschränkt sich ausschließlich auf die Kreditvermittlung. Es handelt sich nicht um ein Angebot rechtsberatender Tätigkeit.
D. Aktiengesellschaft bietet keine Schuldnerberatung an. Wenden Sie sich hierzu bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl" (Anlage B 3).
In ihrem Internetauftritt unter der Domainadresse ... warb die Beklagte am 2. September 2004 unter anderem mit der Überschrift "Umschuldung - günstig umsteigen" (Anlage K 1). Auf dieser Internetseite heißt es:
"Angesichts niedriger Zinsen lohnt es sich oft, selbst ein Ratenkredit mit wesentlich höheren Zinsen (Unterscheid sollte mindestens ein Prozentpunkt betragen) vorzeitig abzulösen und auf einen billigeren Kredit umzusteigen. Meist geht das ganz unproblematisch.
Ratenkredite können vorzeitig zurückgezahlt werden.
Als Finanzierungskunde hat man die Möglichkeit, die Vertragslaufzeit zu verkürzen bzw. das Darlehen unter Einhaltung der Kündigungsfristen vorzeitig zu beenden. Während der vereinbarten Zinsfestschreibung/Darlehenslaufzeit können Sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen das Darlehen nach frühestens 3 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen und den ausstehenden Kreditbetrag zurückzahlen.
Gemäß Verbraucherkreditgesetz erfolgt eine Erstattung der laufzeitabhängigen Kosten.
Auszug aus dem Verbraucherkreditgesetz § 14 .
Vorzeitige Zahlung
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist bei einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt." (Anlage K 1)
Im unteren Bereich dieser Internetseite befand sich der folgende Hinweis:
"(C) Copyright 1996 - 2004 D. AG Lübeck. Es gelten unsere AGB. " (Anlage K 1).
Das Anklicken der Buchstaben "AGB" führte über eine Verlinkung zu den AGB der Beklagten (Anlage B 3).
Mit Schreiben vom 3. September 2004 mahnte der Kläger die Beklagte ab. Er führte aus, dass die Verwendung des Begriffs "Umschuldung" in der Werbung eines Finanzmaklers vom Publikum regelmäßig auch als Angebot einer rechtsberatenden Tätigkeit aufgefasst werde. Insoweit werde der Verkehr irregeführt, denn die Beklagte verfüge nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung. Eine Reaktion der Beklagten auf das Abmahnschreiben erfolgte nicht.
Daraufhin erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2004, Az. 406 O 118/04, mit welcher der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,
"solange sie nicht im Besitz der dazu erforderlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs blickfangmäßig hervorgehoben mit dem Begriff "Umschuldung" zu werben, ohne im Zusammenhang damit darauf hinzuweisen, dass seitens der Beklagten keine Rechtsberatung erfolgt" (Anlage K 2).
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 20. Oktober 2004 wandte sich der Vorstand der Beklagten, Herr S. telefonisch an den Kläger und verteidigte die Rechtsmäßigkeit der streitgegenständlichen Werbung.
Auf Antrag der Beklagtenvertreter vom 8. November 2004 (Anlage K 3) wurde dem Kläger mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2004, Az. 406 O 118/04, gemäß §§ 926, 936 ZPO eine dreiwöchige Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt. Nachfolgend erhob der Kläger vorliegende Hauptsacheklage zum Landgericht Hamburg.
Der Kläger trägt vor, er berate seine Mandanten auch in Fragen des Kreditrechts, beispielsweise auch über die Möglichkeiten, einen noch laufenden Kredit mit einem neuen Kredit (zu günstigeren Konditionen) abzulösen.
Er ist der Ansicht, dass die Verwendung des Begriffs "Umschuldung" in der Werbung eines Finanzmaklers irreführend sei. Der Begriff werde vom Publikum regelmäßig auch als Angebot einer rechtsberatenden Tätig aufgefasst. Da die Beklagte nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfüge, könne sie die erwartete Dienstleistung jedoch tatsächlich nicht anbieten. Die vorgenannte Verkehrserwartung werde noch dadurch unterstützt, dass die Beklagte in dem der Überschrift "Umschuldung - günstig umsteigen" nachfolgenden Text ausführlich auf die rechtlichen Möglichkeiten einer vorzeitigen Kreditablösung eingehe (Anlage K 1).
Soweit seitens der Beklagten lediglich eine Kreditvermittlung und keine Rechtsberatung erfolge, ändere dies nichts an dem Wettbewerbsverstoß. Denn dann enttäusche die Beklagte die durch die Werbung hervorgerufenen Kundenerwartungen.
Der Kläger beantragt ,
der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) zu verbieten, solange sie nicht im Besitz der dazu erforderlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs blickfangmäßig hervorgehoben mit dem Begriff "Umschuldung" zu werben, ohne im Zusammenhang damit darauf hinzuweisen, dass seitens der Beklagten keine Rechtsberatung erfolgt;
hilfsweise ,
der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) zu verbieten, solange sie nicht im Besitz der dazu erforderlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Begriff "Umschuldung" zu werben, wenn dies wie aus der aus Anlage K 1 ersichtlichen Internetveröffentlichung "Umschuldung - günstig umsteigen" geschieht;
hilfsweise an 2. Stelle,
der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) zu verbieten, geschäftsmäßig Kreditinteressenten hinsichtlich der Ablösbarkeit von nicht von der Beklagten vermittelten Altverbindlichkeiten zu beraten, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu sein.
Die Beklagte beantragt ,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger seine Mandanten auch in Fragen des Kreditrechts berät.
Die Beklagte trägt vor, dass sie keine Rechtsberatung vornehme, auch nicht im Zusammenhang mit einer Umschuldung. Sie übernehme lediglich die Vermittlung der jeweiligen Kredite (Anlage B 3 a). Ihre Kunden seien zudem gut informiert, sie gingen nicht davon aus, dass die Beklagte ihnen Rechtsberatung anbiete (Anlage K 1, Anlagen B 4 bis B 7).
Der Begriff der Umschuldung bezeichne allgemein die Ablösung eines bestehenden Kredits durch ein neues Darlehen eines anderen Darlehensgebers. Eine rechtliche Beratung sei mit dem Begriff der Umschuldung nicht verknüpft (Anlagen B 9 bis B 13).
Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage,
1. die durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2004 (Az.: 406 O 118/04) erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben;
2. dem Kläger und Widerbeklagten die Kosten des Aufhebungsverfahrens einschließlich der Kosten des vorangegangenen Verfügungsverfahrens unter Abänderung der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts Hamburg aufzuerlegen;
3. festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Vollziehung der in Ziffer 1 genannten einstweiligen Verfügung entstanden ist.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Kläger verweist zur Begründung des Abweisungsantrages auf seine Klagbegründung.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 2005 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der klagweise geltend gemachte Hauptantrag ist gemäß §§ 5, 8 UWG begründet.
Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Insoweit genügt es, dass die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung den Mitbewerber beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann (Baumbach/Hefermehl-Köhler, UWG, 23. Auflage 2004, § 2 Rn. 59).
Die Antragsfassung des Hauptantrages ist nicht zu beanstanden. Vorliegend handelt es sich um eine Blickfangwerbung der Beklagten, denn die Verwendung des Begriffs "Umschuldung" als Link-Bezeichnung und als Überschrift einer Seite des Internetangebots der Beklagten stellen eine besondere Herausstellung dar, welche die Aufmerksamkeit der Publikums erwecken kann (Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, UWG, 23. Auflage 2004, § 5 Rn. 2.91).
Das verwendete Link "Umschuldung - günstig umsteigen" und die Verwendung der wortidentischen Überschrift erwecken bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den angebotenen Umschuldungen auch rechtlichen Rat anbiete. Der Verkehr, zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, versteht unter dem Begriff "Umschuldungen" mehr als lediglich das Angebot der Vermittlung eines neuen Kredits zur Ablösung bereits bestehender Verbindlichkeiten.
Das Verständnis des Verkehrs wird dabei maßgeblich durch die wirtschaftlichen Umstände, welche regelmäßig mit einer Umschuldung verbunden sind, geprägt. Eine Umschuldung ist in erster Linie für denjenigen von Belang, der bereits eine, zum Teil auch mehrere Kreditverpflichtungen eingegangen ist, welche abgelöst werden sollen oder müssen. Dem Interessenten einer Umschuldung ist daher nicht allein mit der Vermittlung eines neuen, günstigeren Kredits gedient, der - soweit entsprechende Bonität besteht - bei jeder Bank oder Sparkasse zu erhalten ist. Vielmehr kann der neue Kredit nur dann sinnvoll eingesetzt werden, wenn damit zugleich die Altschulden getilgt, d.h. der bzw. die Altkredite abgelöst werden können.
Das wiederum setzt voraus, dass zunächst zu prüfen ist, ob und unter welchen Bedingungen der alte Kredit gekündigt werden kann, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen kann, welche Kosten dies mit sich bringt und wie die Restschuld zu ermitteln ist. Hierzu sind zum einen die rechtlichen Voraussetzungen der Kündigungsmöglichkeiten, zum anderen auch Rücksprachen oder Verhandlungen mit den Kreditgebern erforderlich. Dies ist den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt. Maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise sind jedoch aufgrund ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres in der Lage, diesen Fragen selbst nachzugehen.
Genau diese Fähigkeiten traut der Verkehr aber einem gewerblichen Finanzmakler zu, der ausdrücklich Umschuldungen anbietet. Deshalb erwartet er von einem Angebot zur Umschuldung - im Gegensatz zu einem "normalen" Kreditangebot - eine über die übliche Kreditgewährung oder -vermittlung hinausgehende Beratung und Betreuung, sei es, dass der Anbietende unmittelbar Verhandlungen mit den bisherigen Gläubigern übernimmt, sei es, dass er nach vorheriger Prüfung der abgeschlossenen Verträge Vorschläge macht, wie weiter zu verfahren sei (vgl. OLG Bremen WRP 1998, 414; OLG Köln, GRUR 1991, 775, 776 - Umschuldungen; OLG Hamburg, WRP 1979, 138; OLG München WRP 1978, 560; OLG Stuttgart, WRP 1977, 513).
Dieses grundsätzliche Verständnis des Begriffs "Umschuldung" kann das Gericht selbst feststellen, da es zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt. Der Erhebung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweises bedarf es daher nicht.
Für dieses Verständnis des Begriffs "Umschuldung" spricht auch der weitere Text, welchen die Beklagte unter der Überschrift ""Umschuldung - günstig umsteigen" verwendet hat. Dort befinden sich bereits Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen sowie zu den Folgen einer etwaigen Kündigung bestehender Altkredite. Auch wird auf einschlägige rechtliche Regelungen verwiesen.
Die auf eine Rechtsberatung gerichtete Verkehrserwartung bezüglich des Begriffs "Umschuldung" ergibt sich auch aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Auszug aus dem Internetforum der Beklagten. Die dort abgedruckten Kundenanfragen zeigen, dass die Kunden im Zusammenhang mit Umschuldungen und der Ablösung von Altdarlehen mit Rechtsfragen an die Beklagte herangetreten sind, und dass die Beklagte diese Fragen beantwortet hat.
Der erforderliche klarstellende Hinweis ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus den AGB der Beklagten (Anlage B 3). Zwar mag es richtig sein, dass der Verkehr dann keine (rechts-)beratende Tätigkeit mehr erwartet, wenn in der Werbung klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass nicht rechtliche Beratungen, sondern ausschließlich Kreditvermittlungen angeboten werden.
Eine hinreichende Aufklärung bzw. Klarstellung erfolgt jedoch nicht durch die bloße Möglichkeit der Interessenten, die ABG der Beklagten per Link anzuklicken. Zum einen ist die Formulierung der Ziffer 1.2 auf Umschuldungen von Baufinanzierungen beschränkt. Zum anderen ist nicht sichergestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise den AGB-Link überhaupt betätigen. Die erforderliche Verbindung zwischen der blickfangmäßigen Werbung und dem nachfolgenden klarstellenden Hinweis in den AGB der Beklagten müsste durch ein entsprechendes Sternchen, welches am Blickfang teilhat, erfolgen. Zudem müsste dieses Sternchen unmittelbar auf Ziffer 1.2 der AGB führen. Die AGB der Beklagten sind so umfangreich, dass nicht sicher gestellt ist, dass die Kunden gegenwärtig überhaupt auf die Ziffer 1.2 stoßen (Anlage B 3).
Bei Zugrundelegung des o.g. Verkehrsverständnisses des Begriffs "Umschuldung" handelt es sich um die Bewerbung von rechtsberatenden Tätigkeiten, die der Beklagten gemäß Art. 1 § 1 RBerG untersagt sind. Übt die Beklagte diese Tätigkeiten aus, -was sie bestreitet- verstößt sie zugleich gegen § 4 Nr. 11 UWG. Folgt man dagegen dem Vortrag der Beklagten, wonach sie lediglich Kredite vermittelt und keinerlei rechtliche Beratungstätigkeit in Bezug auf Umschuldungen ausübt, ist die Werbeanzeige in der konkreten Form irreführend gemäß § 5 UWG, weil beim Verkehr auf der Grundlage von dessen Verständnis der unzutreffende Eindruck erweckt wird, die Beklagte biete auch rechtliche Beratung an (OLG Köln GRUR 1991, 775 777 - Umschuldungen; OLG Hamburg WRP 1979, 138).
Die Rechtsberatung über Kündigungsmöglichkeiten bzgl. alter Kreditverträge ist auch erlaubnispflichtig.
Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG liegt nicht vor (Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Auflage, 2001, Art. 1 § 5 Rn. 33; Erbs/Kohlhaas-Senne, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 156. Ergänzungslieferung, 2003, Art. 1 § 5 RBerG, Rn. 19). Insoweit fehlt es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der rechtlichen Angelegenheit des Kunden der Beklagten und einem Geschäft des Gewerbebetriebs der Beklagten. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang setzt voraus, dass die Haupttätigkeit notwendig und untrennbar mit der Nebentätigkeit verbunden ist, sie mithin ohne die rechtliche Annextätigkeit nicht sinnvoll ausgeübt werden kann (Kleine-Cosack, RBerG, 2004, Art. 1 § 5 Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Mithin war dem klagweise geltend gemachten Hauptantrag vollen Umfangs zu entsprechen, der Klage mithin stattzugeben.
II.
Die Widerklage ist unbegründet.
1. Dem Aufhebungsantrag war nicht zu entsprechen, weil der mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2004 (Az.: 406 O 118/04) zuerkannte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5, 8 UWG besteht, und keine veränderten Umstände im Sinne von § 927 ZPO, insbesondere keine abweichende Hauptsacheentscheidung, vorliegen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
2. Da es bei der erlassenen einstweiligen Verfügung verbleibt, kommt eine Abänderung der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2004 (Az.: 406 O 118/04) nicht in Betracht.
3. Der geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 945 ZPO liegen nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 19.08.2005
Az: 406 O 138/04
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