Landgericht Bochum:
Urteil vom 11. Januar 2011
Aktenzeichen: I-12 O 219/10

(LG Bochum: Urteil v. 11.01.2011, Az.: I-12 O 219/10)

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Den Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben,

es zu unterlassen,

Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte am 27.10.2010 auf ihrer Webseite x den folgenden Artikel:

Dieser Artikel wurde ab dem 16.11.2010 auf eine Unterseite verschoben und am 30.11.2010 endgültig gelöscht. Zuvor hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 16.11.2010 die Veröffentlichung des Artikels untersagt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 16.11.2010 (Bl. 110 ff d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat insoweit eine Abschlusserklärung abgegeben. Seit dem 16.11.2010 befindet sich auf der Seite x unter der Rubrik "Top Schlagzeilen" die Angabe "Dr. E unterliegen vor dem LG Berlin gegen die T sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. T1". Verantwortlich für die Seite x ist nach dem Impressum die T, deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 2. ist. Auf der Startseite befindet sich sodann folgender Bericht:

Auf der Homepage der Verfügungsbeklagten zu 1. (x) befindet sich ein als Link ausgestatteter Verweis auf ein Widerrufsrecht. Auf dieser Unterseite befindet sich die Aussage:

"Der Mandant ist damit einverstanden, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird."

Über den Verfügungsbeklagten zu 2. befindet sich auf der Webseite der Verfügungsbeklagten zu 1. folgende Angaben:

Die Verfügungsklägerin hält das Verhalten der Verfügungsbeklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für wettbewerbswidrig. Insbesondere ist sie der Auffassung, der Bericht über vor dem Landgericht Berlin geführten Prozess sei in mehreren Punkten nicht tatsachengetreu. Unabhängig davon sei aber jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein berechtigtes Interesse der Verfügungsbeklagten an der Veröffentlichung mehr vorhanden.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten sind mit eingehendem Vortrag im Schriftsatz vom 31.12.2010 der Auffassung, wettbewerbswidriges Verhalten sei ihnen nicht vorzuwerfen. Insbesondere sei der Inhalt der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin korrekt wiedergegeben worden. Sie verweisen ferner darauf, die Verfügungsbeklagte zu 1. sei nicht Betreiberin der Internetseite x.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Es liegt sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor.

1.

Gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG kann die Verfügungsklägerin die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des Berichts über den Prozess vor dem Landgericht Berlin von beiden Verfügungsbeklagten verlangen. Es bestehen zunächst keine Zweifel, dass die Veröffentlichungen auf der Seite x auch der Verfügungsbeklagten zu 1. zuzurechnen sind. Ersichtlich dient diese Internetseite gerade der Werbung für die Verfügungsbeklagte zu 1. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der wechselseitigen Verlinkung. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG liegt vor. Danach handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Die Herabsetzung liegt in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers in den Augen der durch die Mitteilung erreichten Verkehrskreise (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 4 Rndr. 7.12). Eine Herabsetzung kann auch durch wahre Tatsachenbehauptungen entstehen. Der geschäftsschädigende Charakter der nicht anonymisierten Berichterstattung über den Prozess vor dem Landgericht Berlin liegt auf der Hand. Dem potentiellen Mandanten wird insbesondere mitgeteilt, dass den Gesellschaftern der Verfügungsklägerin Ordnungsmittel angedroht wurden und berufsordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet wurden. Trotz des möglicherweise herabsetzenden Charakters einer wahren Tatsachenbehauptung über einen Wettbewerber sind derartige Äußerungen grundsätzlich zulässig. Denn sie fallen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Es darf aber nicht die Gefahr einer unsachlichen und damit den Wettbewerb verfälschenden Beeinflussung der Kunden bestehen. Es ist damit eine Abwägung der gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der angesprochenen Verkehrskreise vorzunehmen. In dieser Abwägung ist nach Auffassung der Kammer auch die Dauer der Veröffentlichung einzubeziehen. Zu Gunsten der Verfügungsbeklagten ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung im Hinblick auf den ebenfalls herabsetzenden und inzwischen vom Landgericht Berlin auch untersagten Bericht der Verfügungsklägerin grundsätzlich zulässig war. Durch die Veröffentlichung der zu ihren Gunsten ergangenen Gerichtsentscheidung konnten die Verfügungsbeklagten die ihr zugefügten Nachteile im Ansehen potentieller Mandanten ausgleichen. Der von der Verfügungsklägerin zunächst geführte Angriff kann aber Gegenmaßnahmen nicht für einen unbegrenzten Zeitraum rechtfertigen. Dem Informationsinteresse der Verbraucher wird dadurch Rechnung getragen, dass über einen ausreichenden Zeitraum über die Untersagungsverfügung berichtet wird. Der insoweit erforderliche Zeitraum ist nach Auffassung der Kammer nunmehr überschritten. Der herabsetzende Artikel der Verfügungsklägerin war über 34 Tage aufrufbar, wobei er nur einen Teil dieser Zeit auf der Startseite zu finden war. Dem gegenüber ist der Bericht der Verfügungsbeklagten nunmehr über fast den doppelten Zeitraum für Rechtssuchende abrufbar. Hinzu kommt, dass er mit einer herausgehobenen Schlagzeile beginnt und auf der Startseite platziert ist. Weder der Schutz der Verbraucher noch die berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten erfordert eine weitere Verbreitung des Berichts. Eine Veröffentlichung war daher nunmehr zu untersagen.

2.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG besteht im Hinblick auf die beanstandete Passage in der Widerrufsbelehrung. Das Widerrrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen gemäß § 312 d Abs. 3 BGB nur dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich und vor Beginn der Erfüllung den Wunsch geäußert hat, dass der Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts vollständig erfüllt wird (Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 312 d Rdnr. 7). Es benachteiligt den Verbraucher unangemessen gemäß § 307 BGB, wenn dieser Wunsch formularmäßig durch allgemeine Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gebracht werden soll.

3.

Die Angaben zur Vertretungsberechtigung des Verfügungsbeklagten zu 2. unter der Überschrift "Zulassungen" begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 5 UWG, weil die Verfügungsbeklagten mit irreführenden Angaben geworben haben. Eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt vor, wenn der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres von Konkurrenten erwarten kann (OLG Hamm I-4 W 121/10 m.w.N.). Dem durchschnittlich informierten Verbraucher wird die Frage der Vertretungsberechtigung eines Rechtsanwaltes vor deutschen Gerichten und Institutionen nicht hinreichend bekannt sein. Durch die Überschrift "Zulassungen" wird der Eindruck erweckt, der Verfügungsbeklagte zu 2. hebe sich hierdurch von anderen Rechtsanwälten ab, was tatsächlich nicht der Fall ist. Denn mit einer Zulassung verbindet der Verkehr eine besondere, individuelle und nicht bei allen Berufsträgern vorhandene Berechtigung. Er wird daher darüber getäuscht, dass es sich trotz der hervorgehobenen Darstellung lediglich um die bei jedem deutschen Rechtsanwalt gegebene Vertretungsberechtigung handelt.

4.

Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 UWG vermutet. Die Dringlichkeitsvermutung ist auch nicht durch Zeitablauf widerlegt.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 11.01.2011
Az: I-12 O 219/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/93357cb5b27e/LG-Bochum_Urteil_vom_11-Januar-2011_Az_I-12-O-219-10




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