Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. März 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 127/00
(BPatG: Beschluss v. 14.03.2000, Az.: 27 W (pat) 127/00)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 156 669 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 28. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 09 186 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 156 669 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Hellebrand Viereck Albert Pü
BPatG:
Beschluss v. 14.03.2000
Az: 27 W (pat) 127/00
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