Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. August 2008
Aktenzeichen: I-23 U 135/07
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 22.08.2008, Az.: I-23 U 135/07)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. September 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus abgetretenem Recht des B D V und R e.V. (im folgenden B) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem B (K 4) nimmt Bezug auf die vorangegangene Abtretungsvereinbarung (K 3) zwischen dem B und dem R W G e.V. (im folgenden : R), wonach der R an den B alle ihm zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte aus der Beauftragung der Beklagten durch seinen Rechtsvorgänger, den W G e.V. (im folgenden W), zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 der vormaligen V V eG, jetzt verschmolzen mit der V G eG, abtritt. Als Schaden werden folgende von der Generalversammlung der V V nach Feststellung des Jahresabschlusses 2002 beschlossene Zahlungen geltend gemacht: Zinsen auf das Genussrechtskapital, Tantiemen bzw. Boni an Vorstandsmitglieder bzw. Mitarbeiter und Dividenden von 3 % auf das gewinnberechtigte Genossenschaftskapital.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne als richtig unterstellt werden, dass die Beklagte bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2002 der V V Kreditrisiken zu niedrig bewertet habe. Ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten sei darin zu sehen, dass die Beklagte es unterlassen habe, im Laufe der Prüfung auf noch höhere Risiken hinzuweisen, die entsprechend in den Bilanzen hätten ausgewiesen und für die zur Herbeiführung einer ausgeglichenen Bilanz weitere Sicherheiten hätten herbeigebracht werden müssen. Diese Unterlassung habe den geltend gemachten Schaden nicht verursacht. Nach dem von der Klägerin in unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag der Beklagten hätte im Falle pflichtgemäßen Handelns der Beklagten der B die später erteilte höhere Garantie bereits ein Jahr früher gegeben und die V V die hier streitgegenständlichen Zahlungen ebenso geleistet. Mit der Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens habe dies nichts zu tun. Es handele sich auch nicht um den Fall der sog. Vorteilsausgleichung. Die Beklagte habe nicht durch ein schuldhaftes Fehlverhalten den Sanierungsbedarf herbeigeführt, sondern diesen lediglich nicht aufgedeckt. Die Leistungen des B dienten dem Ausgleich eines durch wen auch immer, nicht aber durch die Beklagte, herbeigeführten Sanierungsbedarfs. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Klägerin statt Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber der V V Zahlung an sich selbst verlangen könne. Dies setze allerdings wenigstens die Darlegung voraus, dass die V V als Geschädigte von dem R als ihr gegenüber verantwortlichem Schädiger ernsthaft Schadensersatz verlange.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt begründet: Das Landgericht habe Verfahrensfehler begangen, weil es nicht darauf hingewiesen habe, dass es entgegen seiner zunächst geäußerten Ansicht nicht mehr die Grundsätze des rechtmäßigen Alternativerhaltens für anwendbar und ergänzenden Vortrag zu einer ernsthaften Inanspruchnahme des R für notwendig halte. Sie, die Klägerin, sei aktivlegitimiert. Die Abtretung der Ansprüche des R an den B sei wirksam. Gegenstand der Abtretung sei nicht ein Anspruch auf Befreiung einer Verbindlichkeit, sondern ein Schadensersatzanspruch. Hilfsweise werde darauf verwiesen, dass an den B sowohl die ursprünglich der V V gegen den R zustehenden Ansprüche als auch die der R gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an den B abgetreten worden seien mit der Folge, dass durch diese beiden Abtretungen der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt worden sei. Die Beklagte habe in zweifacher Hinsicht ihre Pflichten verletzt, und zwar zum einen die Berichtspflicht (§ 57 Abs. 3 GenG, ähnlich § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB), zum anderen die Pflicht zur Verweigerung des Bestätigungsvermerks, da der Jahresabschluss der V V für das Jahr 2002 wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften analog § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG gesetzwidrig und nichtig gewesen sei. Bereits bei Erfüllung der Berichtspflicht durch die Beklagte wären die zusätzlichen Risiken aufgedeckt worden, der Wertberichtungsbedarf hätte berücksichtigt und ein falsches uneingeschränktes Testat hätte vermieden werden können. Jedenfalls habe die Beklagte das Testat verweigern oder - bei nachträglicher Feststellung des Wertberichtigungsbedarfs - widerrufen müssen. Die Annahme des Landgerichts, dass die Leistungen der Sicherungseinrichtung des B im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Kausalzusammenhangs schadensmindernd zu berücksichtigen seien, widerspreche grundsätzlichen Wertungen, welche die Rechtsordnung bei parallelen gesetzlichen Regelungen prägten. Es gehe um Zurechnungsgrundsätze der Vorteilsausgleichung und des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Die prototypische gesetzliche Regelung des § 67 VVG zeige, dass der Schädiger nicht von freiwilligen Leistungen Dritter profitieren solle, wenn diese freiwilligen Leistungen darauf beruhten, dass die Gemeinschaft potentiell Geschädigter aus Gründen der Vorsorge diese Leistungen durch Prämien/Umlagen finanziert. Maßgebend müsse vielmehr sein, welchen Zweck die Drittleistung verfolgt, nämlich ob sie den Schädiger entlasten oder dem Geschädigten zugute kommen solle. Die Leistungen des B verfolgten indes nicht den Zweck, die Beklagte unbillig zu begünstigen bzw. zu entlasten. Die Beklagte habe den Sanierungsbedarf zwar nicht verursacht, aber pflichtwidrig nicht aufgedeckt. Das Sicherungssystem des B funktioniere jedoch nur bei rechtzeitiger Aufdeckung von Sanierungsbedarf. Wer die Funktionsfähigkeit der Sicherungseinrichtung außer Kraft setze, könne sich nicht darauf berufen, dass sie funktioniere, so dass § 67 VVG analog anzuwenden sei. Selbst wenn es die Regelung des § 67 VVG nicht gäbe, würde die Drittleistung nicht zur Befreiung des Schädigers führen. Andernfalls wäre dies ein Freibrief für den Abschlussprüfer, die Bank als Mandantin ggf. sogar vorsätzlich oder grob fahrlässig sanktionslos zu schädigen. § 62 Abs. 1 GenG und die Funktionsfähigkeit einer der drei Säulen des deutschen Bankensystems würden dann leer laufen. Zudem fehle jedenfalls die notwendige Kongruenz zwischen Nach- und Vorteilen. Die Garantieübernahme sei nicht geeignet, den Schaden völlig auszugleichen, da der V V aufgrund der in 2003 gewährten Garantie keine Liquidität zugeflossen sei, welche die streitgegenständlichen Zahlungen kompensiert habe. Die Garantie habe vielmehr nur den buchhalterischen Teil der Forderungen abgedeckt, der nicht mehr werthaltig und demnach (vorläufig) zu berichtigen gewesen sei. Lediglich bei endgültigem Forderungsausfall gewähre die Garantie einen Zahlungsanspruch in Höhe des abgesicherten Risikos.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 460.436,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Es könne dahinstehen, ob die Aktivlegitimation dargelegt sei. Sie, die Beklagte habe den Jahresabschluss der VVeG 2002 ordnungsgemäß geprüft. Selbst wenn man eine Fehlerhaftigkeit der Prüfungshandlung unterstellen würde, hätte diese sich nicht schadensursächlich ausgewirkt bzw. auswirken können. Auf Grund des Sicherungssystems der B wäre selbst bei Annahme des von der Klägerin behaupteten höheren Risikobedarfs ein weiterer Sanierungsbeitrag in Höhe von 2.748.000 Euro geflossen, um die V V in die Lage zu versetzen, einen Bilanzgewinn auszuweisen als Voraussetzung für die Zahlungen, welche die Klägerin fälschlich als "Schaden" deklariere. Der Senat sei gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von der Klägerin insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Es könne der Klägerin nicht gelingen, die Leistung des B als für die Feststellung des Kausalverlaufs unerheblich darzustellen. Ihre Rechtsausführungen zur Vorteilsausgleichung seien schon im Ansatz verfehlt. Unterstelle man das von der Klägerin als pflichtgemäß geforderte Verhalten der Beklagten, hätte der B nichts auf einen von ihr - der Beklagten - herbeigeführten Schaden, sondern satzungsgemäß eine Sanierungsleistung für den von der V V verursachten Wertberichtungsbedarf und zur Ermöglichung bzw. Gewährleistung der streitgegenständlichen Zahlungen erbracht. Die Klägerin verwechsele durchgängig das Entstehen eines Jahresfehlbetrages aufgrund von der Bank unterlassener Risikovorsorge mit dem Begriff des Schadens im Sinne des § 249 BGB. Die von der Klägerin geforderte Analogie zu § 67 VVG komme nicht in Betracht. Auch der Vorwurf, sie, die Beklagte, habe die Funktionsfähigkeit des B außer Kraft gesetzt, gehe fehl, da der B vollkommen funktioniert habe, wie die weitere Entwicklung ab 2003 (höhere Garantie unter Einschluss des Fehlbetrages für 2002) gezeigt habe. Die erklärte Garantie sei liquiditätswirksam gewesen, da durch sie auch 2003 trotz Aufdeckung noch wesentlich höherer Risiken die Zahlung von Dividenden, Zinsen und Tantiemen ermöglicht worden sei. § 62 Abs. 1 GenG laufe nicht leer, da er in all den denkbaren Fällen eingreife, in denen z.B. aus irgendwelchen Gründen der Schutz der Sicherungseinrichtung nicht eingreife und der Bank Aufwendungen entständen, die ausschließlich auf eine Fehlleistung des Wirtschaftsprüfers zurückzuführen seien. Das rechtmäßige Alternativverhalten betreffe die Erfüllung einer selbständigen anderen Vertragspflicht und damit eine der Bejahung der logischen / natürlichen Kausalität (einschließlich des hypothetischen tatsächlichen Verlaufs der Dinge bei pflichtgemäßen Verhalten) erst nachfolgenden Frage im Bereich des Zurechnungszusammenhangs, die hier - ebenso wie die Frage nach dem Schutzzweck der Norm - keine Rolle spiele.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
I.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass das Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht schlüssig begründet ist. Die Beklagte ist selbst nach dem Vortrag der Klägerin nicht verpflichtet, den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ausschüttungsschaden (Zinsen auf das Genussrechtskapital, Tantiemen bzw. Boni an Vorstandsmitglieder bzw. Mitarbeiter und Dividenden von 3 % auf das gewinnberechtigte Genossenschaftskapital) zu ersetzen, und zwar weder aus § 62 Abs. 1 Satz 3 GenG, noch aus sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Gründen, weil selbst nach dem Vortrag der Klägerin nicht angenommen werden kann, dass der Ausschüttungsschaden durch eine Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden ist.
1. Die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) beantwortet sich danach, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn sich die Beklagte pflichtgemäß verhalten hätte. Soweit die Pflichtverletzung der Beklagten in einem positiven Tun bestand, ist zu fragen, wie sich das Vermögen des Verletzten ohne die pflichtwidrige Handlung entwickelt hätte. Ist der Beklagten dagegen eine Unterlassung vorzuwerfen, muss untersucht werden, wie die Dinge gelaufen wären, wenn die Beklagte die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Die Frage nach dem hypothetischen Tatsachenverlauf hat nichts mit den von der Klägerin angesprochenen Fragen des rechtmäßigen Alternativverhaltens und der Vorteilsausgleichung zu tun. Der Begriff des rechtmäßigen Alternativverhaltens umschreibt ebenso wie der Begriff der hypothetischen Kausalität Probleme wertender Zurechnung, die sich erst ergeben können, wenn eine Ursächlichkeit im logischen Sinn bejaht wird. Die Frage der Vorteilsausgleichung ergibt sich erst nach Feststellung eines Schadens. Bei der Klärung der Frage des hypothetischen Tatsachenverlaufs geht es dagegen allein um die reale Kausalität einer Pflichtwidrigkeit als notwendige Voraussetzung des geltend gemachten Schadens (BGH Urt.v. 2.7.1992, IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694/2695; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdn. 991). Die haftungsausfüllende Kausalität ist vom Kläger darzulegen und - mit den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO - zu beweisen (Zugehör a.a.O. Rdn. 992 f).
2. Das Landgericht hat hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzung als Ausgangspunkt der haftungsausfüllenden Kausalität zutreffend darauf verwiesen, dass die Darstellung der Klägerin zu kurz greife. Die Pflichten der Beklagten bei der Prüfung des Jahresabschlusses der V V werden von dem in den §§ 53 ff GenG i.V.m § 340 k HGB vorgesehenen Verfahrensverlauf einer genossenschaftsrechtlich organisierten Bank unter notwendiger Einbeziehung des B als deren besonderer Sicherungseinrichtung bereits in die Vorbereitung, Durchführung und Vollendung der Prüfung bestimmt. Danach war die Beklagte u.a. verpflichtet, die vorhandenen Sicherungen der Kreditengagements der V V zutreffend zu bewerten und - falls die Sicherungen für eine ausgeglichene Bilanz nicht ausreichten - hierauf vor Abschluss des Prüfungsverfahrens und Verweigerung des Testats hinzuweisen, um der V V die Gelegenheit zu geben, zum Ausgleich fehlender Sicherungen Garantien der B einzuholen, die dann in der Bilanz zu berücksichtigen waren. Diese Verfahrensweise wurde auch praktiziert, da die Beklagte bei der Bearbeitung des Jahresabschlusses 2002 tatsächlich feststellte, dass die vorhandenen Sicherungen für eine ausgeglichene Bilanz nicht ausreichten, worauf die B durch den Vertrag vom 10./18.09.2003 eine Garantie für bestimmte Risiken in Gesamthöhe von 5.163.000 Euro gewährte und die Beklagte ihr Testat zum Jahresabschluss 2002 unter Hinweis auf die Höhe dieses Sanierungsbeitrags erteilte. Die von der Klägerin behauptete Pflichtverletzung der Beklagten ist also bereits darin zu sehen, dass sie den Risikovorsorgebedarf zu niedrig bewertete und es unterließ, der V V vor der Testaterteilung den tatsächlich notwendigen Garantiebetrag von 7.911.000 Euro mitzuteilen, um ihr Gelegenheit zu geben, in dieser Höhe Garantien der B einzuholen.
3. Die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität beantwortet sich nach den Ausführungen zu 1. danach, wie die Dinge gelaufen wären, wenn die Beklagte pflichtgemäß auf einen Risikovorsorgebedarf von insgesamt 7.911.000 Euro hingewiesen hätte.
a. Das Landgericht hat auf Grund des nicht substantiiert bestrittenen Vortrags der Beklagten zur haftungsausfüllenden Kausalität folgendes festgestellt: Hätte die Beklagte auf höhere Risiken hingewiesen, hätte die B der V V eine entsprechende höhere Garantie erteilt. Die Beklagte hätte dann diese höhere Garantie in ihrer Bilanz berücksichtigt und auf dieser Grundlage ein uneingeschränktes Testat erteilt. Es wäre dann ebenso, wie tatsächlich geschehen, zu den streitgegenständlichen Ausschüttungen gekommen. Diese Tatsachenfeststellung ist von der Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen worden und daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidung des Senats zu Grunde zu legen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität begründen. Die Klägerin hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, den substantiiert begründeten Vortrag der Beklagten in 1. Instanz in unerheblicher Weise mit Nichtwissen bestritten. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ist also die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der umstrittenen Pflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Ausschüttungsschaden zu verneinen, weil es auch bei pflichtgemäßem Verhalten zu den streitgegenständlichen Ausschüttungen gekommen wäre.
b. Die Klägerin beanstandet mit der Berufung nicht die vom Landgericht festgestellten Tatsachen, sondern vertritt die Auffassung, dass die Leistungen der Sicherungseinrichtung des B im Rahmen der Ermittlung des Kausalverlaufs nicht zu berücksichtigen seien, weil die Berücksichtigung der Leistungen der Sicherungseinrichtung den grundsätzlichen Wertungen, die die Rechtsordnung bei parallelen gesetzlichen Regelungen prägten, widerspreche und Fragen der Vorteilsausgleichung bzw. des rechtmäßigen Alternativverhaltens betreffe. Diese Rechtsauffassung ist nicht gerechtfertigt. Zurechnungsfragen und Schadensfragen (vgl. dazu den Überblick und die Ausführungen bei Zugehör, a.a.O., Seite 563 f) stellen sich erst, wenn eine Ursächlichkeit im logischen Sinn vorliegt, was hier gerade nicht der Fall ist. Dies wird von der Beklagten bei ihren Rechtsausführungen auf den Seiten 8 bis 12 der Berufungsbegründung nicht beachtet. Diese Rechtsausführungen sind im übrigen zum Teil auch aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt. Die analoge Anwendung des § 67 VVG auf Leistungen der B scheidet aus, da die Zahlungen der B nicht der Abdeckung eines von den Beklagten verursachten Schadens, sondern einer von der V V zu verantwortenden unterlassenen Risikovorsorge dienten; die Beklagte hat dagegen durch die Leistungen der B keine Vorteile erlangt. Sie hat auch nicht die Funktionsfähigkeit der Sicherungseinrichtung der B außer Kraft gesetzt, wie die Entwicklung ab 2003 zeigt. Die zutreffende Entscheidung des Landgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität führt auch nicht zwingend dazu, dass eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten sanktionslos bliebe. Sie hat lediglich zur Folge, dass die Beklagte den geltend gemachten Ausschüttungsschaden nicht zu ersetzen hat.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 460.436,23 EUR festgesetzt.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 22.08.2008
Az: I-23 U 135/07
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