Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. August 1999
Aktenzeichen: 4 O 103/98
(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.08.1999, Az.: 4 O 103/98)
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Pa-pier, die mit einem Gegenmesser zusammenwirken, mit einem runden, im wesentlichen kegelstumpfförmigen Grundkörper, dessen zur Schneidebene, die senkrecht zur Drehachse verläuft, konische Tragfläche Klingen trägt,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Klingen in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene in länglichen Aussparungen des Grundkörpers verschiebbar gelagert und in diesen arretierbar sind und auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche des Grundkörpers angeordnet sind und mit der Schneidebene einen Winkel von 10o bis 22° einschließen, in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind und in Zahnform die Schneidfläche bilden, sowie mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundkörpers, der 8,82° bis 12° beträgt, einschließen;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Januar 1989 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
- vom Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 18. Mai 1991 zu machen sind;
- die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu nennen sind.
II.
Es wird festgestellt,
1.
daß die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 29. Januar 1989 bis zum 17. Mai 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungsverpflichtung auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
2.
daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber des deutschen Patents 37 19 721, Herrn Hagen Gämmerler, durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. Mai 1991 bis zum 27. Februar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist, und der ihr selbst durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 28. Februar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen be-schränkt.
III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,-- DM.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz am Gegenstand des deutschen Patents ( … ) (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 12. Juni 1987 beruht, die am 29. Dezember 1988 offengelegt wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 18. April 1991. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist der Vorstandsvorsitzende der Klägerin, ( … )
. Aufgrund von Dritten gegen die Erteilung des Klagepatents erhobener Einsprüche wurde das Klagepatent zunächst vom Deutschen Patentamt durch Beschluß vom 20. Oktober 1994 widerrufen. Gegen diesen Beschluß wurde vom Patentinhaber Beschwerde eingelegt, wobei dieser sein Patentbegehren im Beschwerdeverfahren beschränkte. Daraufhin hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Beschluß vom 15. Februar 1996 - 11 W (pat) 83/95 - (vgl. Anlage K 3) im beschränkten Umfang aufrecht. Die Veröffentlichung des geänderten Patents erfolgte am 17. Oktober 1996.
Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Papier. Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch. Der hier allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser (1) für Rotationsschneidanlagen für Papier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation, mit einem runden, im wesentlichen kegelstumpfförmigen Grundkörper (4), dessen zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden Schneidebene (6) konische Tragfläche Klingen (8) o. dgl. trägt, dadurch gekennzeichnet, daß die Klingen (8)
a)
auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche (3) des Grundkörpers (4) angeordnet sind und mit der Schneidebene (6) einen Winkel (5) von 10°-22°, vorzugsweise 16° einschließen,
b)
in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene (6) in länglichen Aussparungen (18) des Grundkörpers (4) verschiebbar gelagert und in diesen arretierbar sind,
c)
mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundkörpers (4), der 9°-12° beträgt, einschließen,
- in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind,
und
- in Zahnform die Schneidfläche (13) bilden.
Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 (Anlage B 4) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben.
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in schematisierter Darstellung ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt dabei eine Draufsicht auf die Ausführungsform, Figur 2 zeigt einen Schnitt gemäß der Linie 2-2 in Figur 1 und Figur 3 zeigt, ebenfalls in Draufsicht, ein Detail in vergrößertem Maßstab.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, stellte anläßlich der "DRUPA ‘95" in Düsseldorf auf ihrem Messestand zwei Schneidmesser aus. Die generelle Ausgestaltung des ersten Schneidmessers (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 1) ergibt sich aus dem von der Klägerin als Anlage K 9 überreichten Lichtbild, auf das Bezug genommen wird. Die grundsätzliche Ausgestaltung des zweiten Schneidmessers (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 2) geht aus dem von der Klägerin als Anlage K 12 zur Akte gereichtem Lichtbild hervor, auf welches ebenfalls Bezug genommen wird.
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie macht geltend, daß die Beklagten mit beiden Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die angegriffene Ausführungsform 1, von der sie die nachstehend wiedergegebene Zeichnung gemäß Anlage K 10 überreicht hat, verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1.
Sie besitze einen runden, kegelstumpfförmigen Grundkörper, dessen konische Tragfläche die Klingen trage. Der Winkel zwischen der kegelstumpfförmigen Rückfläche und der einzelnen Schneidebene betrage bei diesem Messer 16°. Die einzelnen Klingen, die auf dem Grundkörper verschiebbar montiert seien, schlössen mit ihren Längsachsen einen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundkörpers ein, der 9° betrage. Die Klingen seien in Draufsicht rechteckig ausgebildet und bildeten die Schneidfläche in Zahnform. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 seien selbst dann verwirklicht, wenn die von den Beklagten mit der Zeichnung gemäß Anlage B 1 vorgetragenen Maße tatsächlich zuträfen. Dann errechne sich nämlich ein Winkel ß von 8,82°. Die Abweichung von der unteren Bereichsgrenze des Klagepatents von 9° betrage hiernach gerade einmal 0,18°. Diese Abweichung, die etwa 11 Winkelminuten entspreche, liege innerhalb der allgemein gültigen Toleranzen. Sofern das in Rede stehende Winkelmaß bei der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich 8,82° betrage, werde damit nicht einmal der Wortsinn von "9°" verlassen. Das gelte um so mehr, als sich unter Zugrundelegung der von den Beklagten vorgetragenen Maße bei richtiger Berechnung, d.h., wenn man richtigerweise nicht an der Schneidkante, sondern am wirklichen Radius des Grundkörpers messe, ein Winkel von 8,89° ergebe. In jedem Fall liege insoweit aber eine äquivalente Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals vor.
Mit der angegriffenen Ausführungsform 2, die in der von ihr überreichten Anlage K 13, aus der die nachstehende Zeichnung stammt, dargestellt sei, machten die Beklagten ebenfalls von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, und zwar mit teils wortlautgemäßen und teils patentrechtlich äquivalenten Mitteln.
Zwar schlössen bei dieser Ausführungsform die auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche des Grundkörpers angeordneten Klingen mit der Schneidebene keinen Winkel von 10° bis 22° ein, sondern einen Winkel von 25°. Insoweit sei das entsprechende Merkmal des Patentanspruchs 1 jedoch äquivalent verwirklicht, weil der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent nicht entnehme, daß das angegebene Winkelmaß zwingend notwendig sei, um die erfindungsgemäße Lehre zu verwirklichen. Vielmehr sei für den Fachmann offensichtlich, daß eine "geringfügige Abweichung" von der im Patentanspruch angegebenen Obergrenze von 22° keine negative Auswirkung auf die Schnittqualität habe und somit nicht aus der Lehre des Klagepatents herausführe. Die im Hauptanspruch des Klagepatents enthaltenen Grenzwerte stellten kein absolutes "Muß" dar, mit der Folge, daß diese Grenzwerte nicht unter- bzw. überschritten werden dürften. Hinsichtlich des in Rede stehenden Konuswinkels liege bloß eine unwesentliche Abweichung vor. Die technische Bedeutung des Konuswinkels bestehe darin, daß durch den Konuswinkel des Schneidmessers der abgeschnittene Papierstreifen weggedrückt werde. Demzufolge werde durch einen höheren Konuswinkel die Reibung zwischen dem abgeschnittenen Papierstreifen und der Rückseite des Messers größer, da das Papier weiter weggedrückt werden müsse, um an dem Messerkörper vorbeizukommen. Bei einem zu großen Konuswinkel steige die Gefahr, daß das Papier auseinandergerissen werde, wodurch sich die Schnittqualität verschlechtere. Eine Änderung des Konuswinkels von 22° auf 25° verschlechtere die Schnittqualität, was sich aus den von ihr als Anlagen K 16 und K 17 überreichten Zeichnungen ergebe, keineswegs. So sei schon aus der Anlage K 16 ersichtlich, wie geringfügig eine Vergrößerung eines Konuswinkels von 22° auf 25° allein optisch wirke. Bei einem Übergang von einem Konuswinkel von 22° auf 25° ergebe sich ein zusätzlicher Weg von nur 0,65 mm, um den der abgeschnittene Papierstreifen weiter weggedrückt werden müsse. Dies habe auf die Schnittqualität keinen maßgeblichen Einfluß.
Nicht wortlautgemäß verwirklicht sei zwar auch das Merkmal des Anspruchs 1, welches besage, daß die Klingen mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundkörpers, der 9° bis 12° betrage, einschlössen und in Draufsicht rechteckig ausgebildet seien und die Schneidfläche in Zahnform bildeten. Denn die Klingen der angegriffenen Ausführungsform 2, die die Schneidflächen in Zahnform bildeten, schlössen mit ihren Längsachsen keinen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundkörpers ein, weil die Längsachsen der Klingen jeweils genau im Radius des Grundkörpers lägen. Zudem seien die Klingen nicht in Draufsicht rechteckig ausgebildet; es liege vielmehr eine Abschrägung an der Schneidkante vor. Insoweit liege aber nichts anders als eine äquivalente Abwandlung vor. Denn der Fachmann erkenne beim Studium der Klagepatentschrift und des Standes der Technik, daß der besondere Vorteil der Erfindung darin liege, daß durch die leichte Schrägstellung der Klingen im Verhältnis zum Radius des Grundkörpers stets das radial innere Ende der Schneidkante zuerst und entsprechend flach in das Schneidgut eintauche und dadurch für einen "sanften Einschnitt" sorge. Für den Fachmann sei aber gleichermaßen und ohne erfinderisches Zutun erkennbar, daß er einen solchen "sanften Einschnitt" auch dadurch erreichen könne, daß er nicht die rechteckig ausgebildete Klinge insgesamt im Verhältnis zum Radius des Grundkörpers leicht schräg versetzt anordne, sondern stattdessen die Klinge selbst mit ihrer Längsachse im Radius des Grundkörpers anbringe, um dann allein die Schneidkante leicht abgeschrägt zu gestalten. Es ergebe sich so exakt derselbe Effekt, wie wenn man eine vollumfänglich rechteckige Klinge so anordne, wie dies der Wortlaut des Patentanspruchs 1 an sich lehre. Dies zeige die nachstehend abgebildete Zeichnung gemäß Anlage K 14, in die eine fiktive Klinge so eingezeichnet worden sei, daß sie mit der tatsächlich vorhandenen Klinge in der Schneidkante übereinstimme, sich dann aber eine Klinge anschließe, die unter Einbeziehung der Schneidkante rechteckig ausgebildet sei.
Wie aus der Zeichnung ersichtlich, ergebe sich eine vom Radius abweichende Längsachse der fiktiven Klinge, die vom ebenfalls eingezeichneten Radius des Grundkörpers in einem Winkel abweiche, der nach ihren Messungen exakt 9,16° betrage und damit dem von dem entsprechenden Merkmal des Patentanspruchs 1 vorausgesetzten Klingenwinkel entspreche. Aufgrund dessen sei durch die Schrägstellung der Schneidkanten genau dasselbe erreicht worden wie bei der Schrägstellung der gesamten, rechteckig ausgebildeten Klinge selbst. Eine solch simple Maßnahme sei für den Fachmann ohne weiteres naheliegend.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
zu erkennen wie geschehen, und darüber hinaus,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Papier, die mit einem Gegenmesser zusammenwirken, mit einem runden, im wesentlichen kegelstumpfförmigen Grundkörper, dessen zur Schneidebene, die senkrecht zur Drehachse verläuft, konische Tragfläche Klingen trägt,
im Geltungsbereich des deutschen Patents 37 19 721 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Klingen in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene in länglichen Aussparungen des Grundkörpers verschiebbar gelagert und in diesen arretierbar sind, und auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche des Grundkörpers angeordnet sind und mit der Schneidebene einen Winkel von 25° einschließen, sowie über eine Schneidkante verfügen, die in der Weise leicht abgeschrägt ist, daß die Längsachse einer fiktiven Klinge, die unter Einschluß der vorhandenen Schneidkante exakt rechteckig ausgebildet wäre, einen spitzen Winkel von 9° bis 12° zum jeweiligen Radius des Grundkörpers einnehmen würde (angegriffene Ausführungsform 2),
und die Beklagten auch insoweit zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung zu verurteilen und ihre Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung sowie zum Schadensersatz festzustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.
Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Sie machen geltend, daß die Klingen bei der angegriffenen Ausführungsform 1, die in der von ihnen als Anlage B 1 zur Akte gereichten und nachstehend wiedergegebenen Fertigungszeichnung gezeigt sei, mit ihren Längsachsen nicht einen spitzen Winkel zum "jeweiligen Radius" des Grundkörpers einschlössen, der 9° bis 12° betrage.
Was unter dem "jeweiligen Radius" im Sinne dieses Merkmals des Patentanspruchs 1 zu verstehen sei, könne dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift auch unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnung nicht eindeutig entnommen werden. Eine eindeutige Auslegung ergebe sich lediglich aus dem Beschluß des Bundespatentgerichtes vom 15. Februar 1996 gemäß Anlage K 3. Danach sei als "jeweiliger Radius" derjenige zu verstehen, der durch das radial innere Ende der Schneidkante verlaufe. Wenn das Merkmal aber so zu verstehen sei, verwirkliche die angegriffene Ausführungsform 1 es nicht. Wie sich aus der vorstehend wiedergegebenen Fertigungszeichnung gemäß Anlage B 1 ergebe, betrage der Radius R des Grundkörpers bei der angegriffenen Ausführungsform 1 246 mm. Die Breite der Klingen betrage 14 mm. Schließlich gebe es für jede der Klingen einen zur Klingenlängsachse parallelen Durchmesser (D) des Grundkörpers, wobei das Versetzungsmaß (V) zwischen diesem Durchmesser (D) und der Klingenlängsachse 19 mm betrage. Durch diese Maße sei das Schneidmesser vollständig bestimmt. Die dabei herrschenden geometrischen Verhältnisse und daraus folgenden Winkelbeziehungen seien in der nachfolgend wiedergegebenen Skizze gemäß Anlage B 2 wiedergegeben.
In der Skizze bezeichne M den Mittelpunkt des Grundkörpers und D stelle die durch den Mittelpunkt M verlaufende Linie dar, zu der die Längsmittelachse der Klinge um das Versetzungsmaß V = 19 mm parallel versetzt sei. Die Klinge erstrecke sich beidseits ihrer Längsmittelachse um 7 mm, da ihre Gesamtbreite B = 14 mm betrage. Das radial innere Ende der Schneidkante liege im Punkt C’ auf dem Umfangkreis des Grundkörpers (Radius R = 123 mm). Für den Winkel (, der zwischen der Klingenlängsachse und dem zum radial inneren Ende C’ der Schneidkante führenden Radius eingeschlossen sei, folge aus Anlage B 2 die für das Dreieck MAC’ angegebene exakte Winkelbeziehung. Unter Zugrundelegung der aus der Anlage B 1 entnommenen Maße berechne sich für den Winkel ( der Wert 5,6°. Dieser liege weit außerhalb des im Patentanspruch 1 angegebenen Winkelbereichs.
Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 sei zunächst anzumerken, daß der Vortrag zu den angegebenen Maßangaben unsubstantiiert sei, weil es nicht möglich sei, durch Besichtigen und Fotografieren der angegriffenen Ausführungsform diese Winkel zu bestimmen. Selbst wenn man aber die von der Klägerin angegebenen Maßangaben zugrunde lege, verwirkliche diese Ausführungsform bei einem Konuswinkel von 25° das Merkmal des Patentanspruchs 1, nach dem die Klingen mit der Schneidebene einen Winkel von 10° bis 22° einschlössen, auch nicht äquivalent. Denn der Fachmann entnehme der Klagepatentschrift, daß der im Patentanspruch 1 angegebene Winkelbereich bewußt beschränkt sei. Ferner sei auch nicht das Merkmal erfüllt, welches vorgebe, daß die Klingen mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum "jeweiligen Radius" des Grundkörpers einschlössen, der 9° bis 12° betrage. Lege man dieses Merkmal nämlich in der allein möglichen Weise aus, verstehe man also unter dem "jeweiligen Radius" denjenigen, der durch das radial innere Ende der Schneidkante verlaufe, so ergebe sich, wie in der von ihr überreichten Anlage B 3 - auf die Bezug genommen wird - gezeigt sei, ein Winkel ( von 5,97°. Dieser Wert liege ebenfalls weit außerhalb des in dem in Rede stehenden Merkmal des Patentanspruchs 1 angegebenen Winkelintervalls.
Den Aussetzungsantrag begründen die Beklagten damit, daß sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Diesbezüglich tragen sie unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren vor, daß der Fachmann aus den Ursprungsunterlagen nicht erkennen könne, welcher Radius die Grundlage für die Bemessung des spitzen Winkels von 9° bis 12° bilden solle, weshalb das entsprechende Merkmal des Patentanspruches 1 nicht ausführbar sei. Ferner ergebe sich der Gegenstand des Klagepatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist, soweit sie sich gegen die angegriffene Ausführungsform 1 richtet, begründet. Soweit die Klage sich gegen die angegriffene Ausführungsform 2 richtet, hat sie hingegen in der Sache keinen Erfolg.
Die Beklagten haben das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform 1 schuldhaft benutzt, weshalb der Klägerin insoweit die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entschädigung und Schadensersatz gemäß §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), §§ 242, 259, 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustehen. Soweit die Formulierungen des Tenors von denen im Klageantrag zu I. 1. abweichen, erfolgt das nur zur besseren Anpassung an die angegriffene Ausführungsform 1. Eine teilweise Klageabweisung ist hierin nicht zu sehen. Mit der angegriffenen Ausführungsform 2 machen die Beklagten hingegen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Klägerin diesbezüglich keine Ansprüche gegen die Beklagten zustehen. Zu einer Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung.
I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Papier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte, mit einem runden Grundkörper, dessen zur Schneidebene, die senkrecht zur Drehachse verläuft, konische Tragfläche Klingen oder dergleichen trägt.
Derartige Schneidmesser werden vornehmlich in der Druckweiterverarbeitung verwendet, und zwar bei Massendrucksachen, die unmittelbar nach der Druckmaschine in aufeinanderfolgenden Bearbeitungsschritten be- und verarbeitet werden. Zu diesen Verarbeitungsmaßnahmen gehört auch ein Beschneiden der Druckerzeugnisse an zwei oder drei Seiten.
Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, daß ein Schneidmesser der vorgenannten Art aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 36 989 (vgl. Anlage K 6) bekannt ist. Die Patentschrift gibt an, daß die einzelnen Klingen dieses vorbekannten Schneidmessers in Ausnehmungen in einer der Schneidebene zugekehrten konischen Vorderfläche untergebracht sind. Zu Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachstehend die Figuren 1 und 2 der deutschen Offenlegungsschrift 35 36 989 wiedergegeben.
In Figur 1 sind das Schneidmesser (1) und schematisch die Schneidkante (B) des mit dem Schneidmesser (1) zusammenwirkenden stationären Gegenmessers dargestellt. Die Schneidkante (B) des Gegenmessers überlappt sich etwas mit den Schneidkanten des Schneidmessers (1), das in Richtung des Pfeils A rotiert (vgl. Anlage K 6; Spalte 2 Zeilen 58 bis 64). Die in Schuppenformation übereinanderliegenden Papierprodukte (z. B. Zeitschriften) sind in Figur 1 durch die strichpunktierte Linie D angedeutet (vgl. Anlage K 6, Spalte 2 Zeile 64 bis Spalte 3 Zeile 2, wo allerdings vom Bezugszeichen "C" die Rede ist). Das Schneidmesser (1) besteht aus einem Teller (2) mit kreisförmigem Umriß, an dem über den Umfangsrand des Tellers radial vorstehende Messer (3) befestigt sind. Hierzu weist der Teller (2) im Bereich seines Umfangsrandes eine Vielzahl von radialverlaufenden Ausnehmungen (4) auf, die an die Form der Messer (3) angepaßt sind. In die Ausnehmungen (4) sind die Messer (3) eingelötet, wobei die Messerachsen jeweils parallel "zu einem Radius des Tellers" (2) ausgerichtet sind (Anlage K 6, Spalte 2, Zeilen 12 bis 21). Die Messer (3) weisen an ihren frei über den Tellerrand vorstehenden Ebenen angeschliffene Schneidkanten (5) auf, die mit dem betreffenden Radius, zu dem die Messerachse parallel verläuft, einen Winkel (() von etwa 30o einschließen, wobei dieser Winkel nach der Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 35 36 989 zwischen 20o und 40o liegen kann (vgl. Anlage K 6, Spalte 2, Zeilen 22 bis 27; vgl. ferner Anspruch 1). Wie aus Figur 2 hervorgeht, verlaufen die Messer (3) und die sie aufnehmenden Ausnehmungen (4) schräg zur Drehachse (S) des Tellers. Die Schneidkanten (5) sind hingegen so an die Messer angeschliffen, daß an den freien Messerenden im wesentlichen senkrecht zur Drehachse (S) verlaufenden Flächen (7) entstehen (Anlage K 6, Spalte 2, Zeilen 33 bis 38). Wie ferner aus der Figur 2 zu ersehen ist, ist die Tiefe der Ausnehmungen (4) geringer als die Dicke der Messer (3), so daß die Messer (3) nicht vollständig in die Ausnehmungen eingebettet sind, sondern über den Rand der Ausnehmungen hervorstehen (Anlage K 6, Spalte 2, Zeilen 39 bis 47).
Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, daß nach einer Abnutzung der Schneidflächen der einzelnen Klingen zwar ein Nachschleifen möglich ist, sich jedoch der Durchmesser des Schneidmessers entsprechend verringert (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 13 bis 17).
Ein weiteres Schneidmesser ist aus der in der Klagepatentschrift nicht gewürdigten, jedoch im Einspruchs-Beschwerdeverfahren zur Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogenen deutschen Offenlegungsschrift 32 21 151 (Anlage K 5) bekannt, aus der die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 stammen.
Wie aus den Figuren zu ersehen ist, besteht das aus der deutschen Offenlegungsschrift 32 21 151 bekannte Schneidmesser ("Messerscheibe", 17) aus einem Trägerteller (20), an dem eine Vielzahl von Messern (21) radialstrahlig befestigt sind. Die Messer sind mit einer vorangehenden Schneidkante (22) versehen, die mit den Schneidkanten (16) der Gegenmesser (14, 15) zusammenwirken. Der Winkel ((), den die Schneidkanten beim Aufsetzen auf die Druckbogen bzw. den Schuppenstrom (9) mit der Ebene 8 einschließen, beträgt 0o bis 15o, wogegen der Winkel ((), den die Schneidkanten (22) mit der Ebene 8 bei lotrechter Orientierung der Messer (21) zur Ebene (8) einschließen, 15o bis 45o beträgt (vgl. Anlage K 5, Seite 4).
Dem Klagepatent liegt das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, die Lebensdauer von Schneidmessern der eingangs erwähnten Art zu erhöhen und gleichzeitig zu gewährleisten, daß der jeweils wirksame Radius der Schneidflächen auch nach einem etwaigen Nachschleifen unverändert bleiben kann (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 18 bis 23).
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes, nachschleifbares Schneidmesser mit folgenden Merkmalen vor:
1. Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser (1) für Rotationsschneidanlagen für Papier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation;
2. das Schneidmesser (4) hat einen Grundkörper (4), der
2.1 rund und im wesentlichen kegelstumpfförmig ist
2.2 sowie eine zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden Schneidebene (6) konische Tragfläche aufweist, die Klingen (8) oder dergleichen trägt;
3. die Klingen (8)
3.1 sind auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche (3) des Grundkörpers (4) angeordnet,
3.2 schließen mit der Schneidebene (6) einen Winkel (5) von 10o bis 22o, vorzugsweise 16o, ein,
3.3 sind in länglichen Aussparungen (18) des Grundkörpers (4) gelagert, in denen sie
3.3.1 in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene (6) verschiebbar und
3.3.2 arretierbar sind,
3.4 schließen mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundkörpers, der 9o bis 12o beträgt, ein,
3.5 sind in Draufsicht rechteckig ausgebildet
3.6 bilden in Zahnform die Schneidfläche (13).
Zu den Vorteilen des Gegenstandes der Erfindung ist in der Klagepatentschrift angegeben, daß die Anordnung der Klingen auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche des Grundkörpers vorteilhafterweise dazu führt, daß auf der Seite der Schneidebene eine im wesentlichen gerade und glatte Werkzeugfläche erhalten wird, an der sich keine Rückstände ablagern können. Man hat also, so die Patentschrift, stets eine vollkommen saubere Schneidebenenfläche, die vollkommen frei von Befestigungsmitteln ist (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 42 bis 49). In der Klagepatentschrift wird ferner ausgeführt, daß die Wahl des Winkels, den die Klingen mit der Schneidebene einschließen, so getroffen worden ist, daß zum einen eine hinreichend dünne Messerklinge im Bereich der Schneidkante bzw. Schneidfläche erzielt wird, andererseits aber an dieser kritischen Stelle eine Materialdicke bestehen bleibt, die für eine stabile Schneidkantenqualität sorgt. Bei der Winkelwahl, so die Klagepatentschrift weiter, wurden die Temperatureinflüsse, die unterschiedliche Papierqualität, Arbeitsgeschwindigkeit und Materialeigenschaft der Klingen in ein optimales Verhältnis zueinander gesetzt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 49 bis 59).
Die Verschiebbarkeit der Klingen in länglichen Aussparungen ermöglicht es, die Schneidebene so nah an den Grundkörper heranzulegen, daß es keine freitragenden schwingungsfähigen Bereiche der Klingen mehr gibt. Die durch die erfindungsgemäße Anordnung erreichte fast vollständige Einbettung der Klingen in den Aussparungen des Grundkörpers ermöglicht gemäß den Angaben in der Patentschrift eine hohe Laufruhe, weil ein Schwingungsverhalten der Klingen nicht auftritt. Dies führt vorteilhaft dazu, daß das Gegenmesser fast in Berührungskontakt mit den Klingen eingestellt werden kann, ohne daß Beschädigungen befürchtet werden müssen, so daß über die gesamte Standzeit einer Klinge optimale Schnittergebnisse erzielt werden können (Spalte 1, Zeile 60 bis Spalte 2 Zeile 4). Die Patentschrift gibt ferner an, daß durch die erfindungsgemäße verstellbare Anordnung und Arretierbarkeit es möglich ist, stets einen gleichen Messerdurchmesser beizubehalten, so daß stets derselbe Schnittwinkel zwischen dem Produkt und der Klinge gegeben ist. Komplizierte Justiervorrichtungen für das Nachführen des Messers infolge Durchmesserverkleinerungen sind nicht erforderlich (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 5 bis 11). Schließlich ergibt sich gemäß den Angaben in der Klagepatentschrift durch die besondere Winkelwahl an den Klingen und deren geometrische Gestalt bei dem erfindungsgemäßen Messer eine besonders vorteilhafte Schnittführung (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 12 bis 15).
II.
Mit der angegriffenen Ausführungsform 1 machen die Beklagten von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, während sie das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform 2 nicht benutzen.
1.
Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht sämtliche Merkmale der vorstehenden Merkmalsgliederung. Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 gemäß den Anlagen K 9, K 10 und B 1 handelt es sich um ein mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Papier (Merkmal 1), das einen Grundkörper hat (Merkmal 2), der rund und im wesentlichen kegelstumpfförmig ist (Merkmal 2.1) und eine zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden Schneidebene konische Tragfläche aufweist, die Klingen trägt (Merkmal 2.2). Diese Klingen sind auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche des Grundkörpers der angegriffenen Ausführungsform 1 angeordnet (Merkmal 3.1). Das die Merkmale 1 bis 3.1 der vorstehenden Merkmalsgliederung von der angegriffenen Ausführungsform 1 wortlautgemäß verwirklicht werden, ist zwischen den Parteien im übrigen auch unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erläuterungen.
Wortlautgemäß verwirklicht ist auch das Merkmal 3.2, welches besagt, daß die Klingen mit der Schneidebene einen Winkel von 10° bis 22°, vorzugsweise 16°, einschließen. Denn die Beklagten haben nicht bestritten, daß die Klingen bei der Ausführungsform 1 mit der Schneidebene einen Winkel einschließen, der in dem im Merkmal 3.2 angegebenen Bereich liegt. Nach den Angaben der Klägerin beträgt der in Rede stehende Winkel bei der angegriffenen Ausführungsform 16°. Dem sind die Beklagten nicht konkret entgegengetreten.
Wortlautgemäß verwirklicht ist auch das Merkmal 3.3 mit seinen Untermerkmalen 3.3.1 und 3.3.2. Denn die Klingen der angegriffenen Ausführungsform 1 sind, wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist, in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene in länglichen Aussparungen des Grundkörpers verschiebbar gelagert und in diesen arretierbar. Wortlautgemäß erfüllt sind auch die Merkmale 3.5 und 3.6, weil die Klingen der angegriffenen Ausführungsform 1 in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind und in Zahnform die Schneidfläche bilden. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 auch das Merkmal 3.4, welches besagt, daß die Klingen mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum "jeweiligen Radius" des Grundkörpers einschließen, der 9° bis 12° beträgt.
Was die tatsächlichen Verhältnisse (Maße) der angegriffenen Ausführungsform 1 anbelangt, ist, da die Klägerin selbst keine Messungen an diesem Schneidmesser durchgeführt hat, von der von den Beklagten zur Akte gereichten Fertigungszeichnung gemäß Anlage B 1 auszugehen. Legt man diese zugrunde, so schließen die Klingen der angegriffenen Ausführungsform 1 mit ihren Längsachsen einen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundkörpers im Sinne des Merkmals 3.4 ein, der jedenfalls 8,82° beträgt.
Die Klägerin geht zutreffend davon aus, daß der "jeweilige Radius" des Grundkörpers im Sinne des Klagepatents im Treffpunkt der Längs(mittel)achse der jeweiligen Klinge mit der dazu quer verlaufenden Schneidkante anzulegen ist. Hierfür spricht schon der Wortlaut des Merkmals 3.4. Denn der unbefangene Fachmann versteht unter der "Längsachse" einer Klinge deren Symmetrieachse und nicht etwa eine parallel zur Mittelachse verlaufende Gerade. Ferner ist auch der im Patentanspruch verwendete Begriff "Radius" ein eindeutiger "terminus technicus". Unter dem Radius eines runden Grundkörpers versteht der Fachmann nichts anderes als die Strecke zwischen dessen Mittelpunkt und dessen Außenumfang. Wenn dem aber so ist, so kann der in Merkmal 3.4 angesprochene "jeweilige Radius" des Grundkörpers nur im Treffpunkt der Längsachse (Symmetrieachse) der jeweiligen Klinge mit der dazu quer verlaufenden Schneidkante anzulegen sein. Denn ein Schenkel des spitzen Winkels soll gemäß diesem Merkmal 3.4 nun einmal durch die Längsachse der Klingen gebildet werden, und der Treffpunkt des Radius des Grundkörpers als zweitem Schenkel mit der Längsachse kann dann nur im Schnittpunkt der Schneidkante mit dem Radius des Grundkörpers liegen. Es gibt dann keinen anderen Punkt, in dem sich der Radius als eine begrenzte Strecke mit der Längsachse der Klingen als einer gedachten Geraden treffen könnte.
Daß die dem zugrundeliegende Annahme, daß mit "Längsachse" die Symmetrieachse der Klinge und mit "Radius" die durch den Mittelpunkt des Grundkörpers und dessen Außenumfang begrenzte Strecke gemeint ist, nicht im Einklang mit der Patentbeschreibung und den Figuren der Klagepatentschrift steht, trifft nicht zu. Denn die in Rede stehende Begriffe werden in der Klagepatentschrift nicht anderweitig definiert und in der Patentschrift wird auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß diese Begriffe vom Klagepatent in einem anderen Sinne gebraucht werden; die Klagepatentschrift schreibt insoweit nicht etwa ihr eigenes Lexikon. Soweit sich die in der Figur 1 eingezeichneten Radien über den Außenumfang des Grundkörpers des Schneidmessers hinaus erstrecken, dient dies, wie der Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, nur der besseren Veranschaulichung der Verhältnisse und Maße. Hinzu kommt, daß bei den in Figur 1 eingezeichneten Klingen (8) jeweils (ausschließlich) die Symmetrieachse eingezeichnet ist. Ferner verlaufen die Radien, die zwischen sich das Winkelmaß 17 begrenzen, durch die Mitte der Schneidkante der betreffenden Klinge, also durch den Treffpunkt der in der Figur 1 eingezeichneten Symmetrieachse (= Längsachse) der Klinge mit der dazu quer verlaufenden Schneidkante. Dies spricht nicht gegen, sondern gerade für die hier vertretene Auslegung des Merkmals 3.4.
Bestätigt wird dieses Verständnis des Merkmals 3.4 auch durch eine funktionale Betrachtungsweise des Merkmals, wobei das Merkmal 3.4 in der Zusammenwirkung mit den Merkmalen 3.5 und 3.6 gesehen werden muß. Setzt man die Rechteckform der Klingen und die Zahnform der Schneidfläche voraus, müssen die Klingen schräg angeordnet sein, also gegen den Radius "gekippt" werden, wobei ein Winkelmaß zu wählen ist, bei dem das vordere radial innere Ende zuerst eintaucht (und nicht das hintere Ende - daher darf der Winkel nicht so groß sein) und bei dem die gewünschte Zahnform entsteht (daher darf der Winkel auch nicht zu klein sein). Hiervon ausgehend ist eine "radiale" Anordnung eine solche, bei der die Längs(mittel)achse der Klinge dem Radius entspricht.
Die Auffassung der Beklagten, nach der der "jeweilige Radius" derjenige Radius sein soll, der durch das radial innere Ende der Schneidkante verläuft, findet dementgegen in der Klagepatentschrift keine Stütze. Die Klagepatentschrift gibt für ein solches Verständnis, was die Beklagten selbst eingestehen, überhaupt nichts her. Bestimmt man den Radius in Figur 1 des Klagepatents im Sinne der Beklagten, fällt sogar das Ausführungsbeispiel nicht in den im Merkmal 3.4 angegebenen Bereich, weil sich dann ein Winkel von 5o bis 6o ergibt. Bestimmt man den Winkel dagegen so, daß man den Radius im Treffpunkt der Längsachse der jeweiligen Klinge mit der dazu quer verlaufenden Schneidkante anlegt, wie dies in der Figur 1 auch eingezeichnet ist, ergibt sich dagegen ein Winkel von 9o bis 10o, also ein Winkel, der in dem angegebenen Winkelbereich von 9° bis 12°liegt.
Daß das Klagepatent mit der Angabe "jeweiliger Radius" denjenigen Radius meint, der durch das radial innere Ende der Schneidkante verläuft, hat im übrigen auch das Bundespatentgericht in seinem Beschluß vom 15. Februar 1995 (Anlage K 3), mit dem es das Klagepatent im beschränktem Umfang aufrechterhalten hat, nicht gesagt und die Kammer kann den Ausführungen des Bundespatentgerichts auch nicht entnehmen, daß dieses hiervon ausgegangen ist. Insbesondere ist dies nicht etwa den Ausführungen auf Seite 6 unten bis Seite 7, 1. Absatz, des Beschlusses nicht zu entnehmen. Soweit es dort - zutreffend - heißt, daß beim Gegenstand des Klagepatents das "radial innere Ende der Schneidkante" zuerst ins Papier eintaucht, sagt das Bundespatentgericht nur, daß dies Folge der rechteckigen Grundform der Klingen und der geringen Abwinkelung ihrer Längsachsen von 9o bis 12o zum jeweiligen Radius ist. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß unter dem "jeweiligen Radius" derjenige zu verstehen ist, der durch das radial innere Ende der Schneidkante verläuft. Den von den Beklagten ferner zitierten Passagen in dem Beschluß des Bundespatentgerichts kann die Kammer ebenfalls nicht entnehmen, daß das Bundespatentgericht das Merkmal 3.4 in diesem Sinne ausgelegt hat.
Ist demnach unter dem "jeweilige Radius" des Grundkörpers nicht derjenige Radius zu verstehen, der durch das radial innere Ende der Schneidkante verläuft, sondern der "jeweilige Radius" im Sinne des Merkmals 3.4 im Treffpunkt der Längs(mittel)achse der jeweiligen Klinge mit der dazu quer verlaufenden Schneidkante anzulegen, so kann unter Zugrundelegung der Anlage B 2 allein der von den Beklagten dort eingezeichnete Winkel ( maßgeblich sein. Gemäß der Gleichung der Beklagten errechnet sich dann ein Winkel von 8,82o. Denn wenn Tangens ( = 19 : (123 cos5,6o) ist, ergibt sich ein Winkel ( von 8,82o. Soweit die Beklagten ursprünglich ein Maß von 8,74o errechnet haben, ist dies falsch, weshalb die Beklagten hieran auch nicht mehr festgehalten haben. Ob sich darüber hinaus bei Messung am wirklichen Radius nach den eigenen Berechnungen der Beklagten sogar ein Winkel von 8,89o ergibt, kann dahinstehen, weil auch eine Ausführungsform, deren Klingen mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundkörpers einschließen, der 8,82o beträgt, nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents fällt.
Dabei kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausführungsform 1 das Merkmal 3.4 mit einem Winkelmaß von jedenfalls 8,82o sogar noch wortsinngemäß verwirklicht. Denn die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht das Merkmal jedenfalls äquivalent. Es besteht kein Grundsatz, daß Zahlen- und Maßangaben im Patentanspruch generell nicht unter- bzw. überschritten werden dürften. Zahlen- und Maßangaben sind vielmehr aus dem Wesen der Erfindung, d. h. nach Problemstellung und Lösung des Klagepatents zu verstehen, insbesondere nach dem erstrebten Zweck oder den erstrebten Wirkungen (vgl. Benkard/Ullmann, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 14 PatG Rdnr. 73). Ob und, wenn ja, in welchem Umfang solche Angaben über- bzw. unterschritten werden dürften, hängt dabei stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Schutzwirkung des Patents darf allerdings nicht in Bereiche erstreckt werden, die wesentlich von denen des Patentanspruchs abweichen, wenn in den Zahlen- und Maßangaben das erfinderische Neue der Lehre des Patents zu erblicken ist (BGH, GRUR 1984, 425, 426 - Bierklärmittel; OLG Düsseldorf, Mitt. 1996, 393, 394 = Anlage K 15 - Metallegierung). Im Streitfall beträgt die Abweichung von der unteren Bereichsgrenze des Merkmals 3.4 nur 0,18o. Die vorhandene Gradabweichung ist absolut geringfügig und für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre unstreitig ohne Relevanz. Denn auch bei einem Winkelmaß von 8,82o entsteht die angestrebte Zahnform und der - vom Bundespatentgericht in seinem Beschluß gemäß Anlage K 3 gegenüber dem Stand der Technik hervorgehobene - vorteilhafte "sanfte Einschnitt" in das Schneidgut ist nach wie vor gewährleistet, was der Fachmann auch erkennt. Es ist nicht ersichtlich, was den Fachmann davon abhalten könnte, statt eines Winkels von 9o einen solchen von 8,82o zu wählen.
Hinzu kommt, daß die vorhandene Abweichung von nur 0,18o gemäß dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin sogar im Toleranzbereich liegt. Die Klägerin hat hierzu einen Auszug aus dem "Tabellenbuch Metall" (Anlage K 18) überreicht, der sich unter anderem über die "Allgemeintoleranzen für Längen und Winkelmaße" nach der DIN ISO 2768 T1 verhält. Daraus ergibt sich, daß selbst in der geringsten Toleranzklasse für die hier relevanten Nennmaßbereiche (die Länge des kürzeren Schenkels des eingeschlossenen Winkels liegt bei der angegriffenen Ausführungsform 1 unstreitig zwischen 50 und 120 mm und entspricht der Länge einer Klinge) eine Toleranzabweichung von ± 20 Winkelminuten als ordnungsgemäß gefertigt angesehen wird. Hier entspricht die vorhandene Abweichung von 0,18o ca. 11 Winkelminuten. Bei einem Schneidmesser, bei dem die Klingen mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel von 9o zum jeweiligen Radius einschließen sollen, läge die hier vorhandene Abweichung damit innerhalb der allgemein gültigen Toleranzen und wäre somit nicht zu beanstanden. Daß die DIN ISO 2768 T1 hier nicht einschlägig ist bzw. die Ausführungen der Klägerin unzutreffend sind, machen die Beklagten nicht geltend. Ob aus diesem Grunde sogar der Wortsinn des Merkmals 3.4 nicht verlassen wird, kann dahinstehen.
2.
Mit der angegriffenen Ausführungsform 2 machen die Beklagten hingegen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Denn diese verwirklicht das Merkmal 3.2 weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Eine wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals scheidet aus, weil die Klingen bei der angegriffenen Ausführungsform 2 nach dem Vortrag der Klägerin mit der Schneidebene einen Winkel von 25o einschließen. Dieser Winkel liegt außerhalb des in Merkmal 3.2 angegebenen Winkelbereichs von 10o bis 22o, weshalb die Klägerin eine wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals auch zu Recht nicht geltend macht. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der von ihr behauptete Winkel von 25o aber auch kein Äquivalent zu dem im Merkmal 3.2 angegebenen Winkelbereich von 10o bis 22o, vorzugsweise 16o, dar.
Denn der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift, daß der im Merkmal 3.2 angegebene Winkelbereich bewußt eingeschränkt ist. Die Klagepatentschrift sagt nämlich in Spalte 1, Zeilen 49 bis 59, daß die Wahl des Winkels, den die Klingen mit der Schneidebene einschließen, so getroffen worden ist, daß zum einen eine hinreichend dünne Messerklinge im Bereich der Schneidkante bzw. Schneidfläche erzielt wird, andererseits aber an dieser kritischen Stelle eine Materialdicke bestehen bleibt, die für eine stabile Schneidkantenstabilität sorgt. Ferner gibt die Patentschrift an, daß bei der Winkelwahl die Temperatureinflüsse, die unterschiedliche Papierqualität, die Arbeitsgeschwindigkeit und Materialeigenschaft in ein "optimales Verhältnis" zueinandergesetzt wurden. Die Patentschrift bringt hiermit zum Ausdruck, daß der gemäß dem Merkmal 3.2 begrenzte Winkelbereich von 10o bis 22o, vorzugsweise 16o, für das in der allgemeinen Patentbeschreibung hervorgehobene "optimale Verhältnis" erforderlich ist. Der im Patentanspruch 1 angegebene Winkelbereich für den Konuswinkel ist ganz bewußt auf den angegebenen Bereich beschränkt worden, wobei im Patentanspruch sogar ein in diesem Bereich liegender, bevorzugter Winkel, nämlich ein solcher von 16o, mitgeteilt wird. Angesichts des nach der Klagepatentschrift bewußt beschränkten Winkelbereichs und des mitgeteilten vorzugsweisen Winkels von 16o, der im Lichte der Patentbeschreibung als das Optimum innerhalb des für "optimale Verhältnisse" als erforderlich angesehenen Winkelbereichs anzusehen ist, wird der von der Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann darum bemüht sein, keinen Konuswinkel zu wählen, der die angegebenen Bereichsgrenzen mehr als nur unwesentlich überschreitet. Eine Überschreitung des oberen Grenzwertes um immerhin 3o kann im Hinblick auf die Angaben in der Patentschrift zur Bedeutung des Merkmals 3.2 aber nicht mehr als unwesentlich angesehen werden. Denn der in Merkmal 3.2 angegebene Winkelbereich, dessen Länge zwischen dem oberen Grenzwert von 22o und dem unteren Grenzwert von 10o insgesamt 12o beträgt, wird um ein Viertel seiner Länge überschritten. Der Klagepatentschrift ist nicht zu entnehmen, daß die von ihr als vorteilhaft herausgestellte Optimierung auch dann fortbesteht, wenn der in Merkmal 3.2 angegebene Winkelbereich derart überschritten wird.
Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, daß sich eine Änderung des Konuswinkels von 22o auf 25o nur "optisch auswirke", kann sie hiermit im Hinblick auf die Ausführungen der Klagepatentschrift zum Merkmal 3.2 keinen Erfolg haben. Im Lichte dieser Ausführungen kann der Schutzbereich des Klagepatents nicht auf eine Ausführungsform mit einem Konuswinkel von 25o erstreckt werden, was zur Folge hat, das die Beklagten das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform 2 nicht benutzten.
III.
1. Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausführungsform 1 rechtswidrig benutzt haben, indem sie diese Ausführungsform auf der DRUPA ‘95 angeboten haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG. Die Klägerin ist ausweislich des als Anlage K 2 überreichten Lizenzvertrages vom 28. Februar 1998 sowie der im Verhandlungstermin vorgelegten "Ergänzungserklärung" vom 2. Juli 1999 Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents. Als solche hat sie selbständig gegen die Beklagten als Verletzer des Klagepatents und damit auch ihres ausschließlichen Benutzungsrechts die Ansprüche aus § 139 (vgl. Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 17 m.w.N.). Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, daß sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, daß die Beklagten die angegriffene Ausführungsform 1 jedenfalls in der Vergangenheit angeboten haben.
2. Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1. die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB, und das gleiche gilt für den Beklagten zu 2., der als ihr gesetzlicher Vertreter für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte und nach § 840 Abs. 1 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. haftet.
Hinsichtlich der bis zum 27. Februar 1998 begangenen rechtsverletzenden Handlungen steht der Klägerin der zuerkannte Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zu, § 398 BGB. Denn der Patentinhaber hat der Klägerin den ihm bis dahin gegen die Beklagten entstandenen Schadensersatzanspruch ausweislich der im Verhandlungstermin überreichten "Ergänzungserklärung" vom 2. Juli 1999 abgetreten und die Klägerin hat diese Abtretung angenommen. Für die Zeit ab dem 28. Februar 1998 steht der Klägerin der zuerkannte Schadensersatzanspruch als ausschließliche Lizenznehmerin aus eigenem Recht zu.
Da es hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Klägerin und dem Inhaber des Klagepatents durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 Zivilprozeßordnung (ZPO).
Entsprechendes gilt für den sich aus § 33 Abs. 1 PatG ergebenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf eine nach den Umständen angemessene Entschädigung für die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung, von deren Offenlegung die Beklagte zu 1. wußte oder hätte wissen müssen. Dieser Anspruch steht der Klägerin ebenfalls aus abgetretenem Recht des Patentinhabers zu, der ihr auch seinen Entschädigungsanspruch mit der "Ergänzungserklärung" vom 2. Juli 1999 abgetreten hat. In diesem Zusammenhang ist die Kammer davon ausgegangen, daß die Klägerin entsprechend ihrem Rechnungslegungsantrag und ihrem Schadensersatzantrag auch Entschädigung nur in dem ihr nach den Bestimmungen des Erstreckungsgesetzes gesetzlich zustehenden Umfang begehrt und hat die Entschädigungspflicht der Beklagten deshalb auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
3. Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte - die auch für die Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind, § 259 ZPO - nicht unzumutbar belastet.
4. Gemäß § 140b PatG haben die Beklagten schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefaßt, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.
IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die vor dem Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder - wie hier - die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, daß das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Hiervon ausgehend besteht im Streitfall kein Anlaß zu einer Aussetzung der Verhandlung.
Der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 PatG liegt nicht vor. Wie bereits dargelegt, ergibt sich für den Fachmann aus dem Klagepatent, welcher "jeweilige Radius" gemäß dem Merkmal 3.4 die Grundlage für die Bemessung des spitzen Winkels von 9o bis 12o bildet.
Es erscheint auch nicht wahrscheinlich, daß das Klagepatent wegen fehlender Patentfähigkeit (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 i.V.m. §§ 1, 4 PatG) vernichtet wird. Die Nichtigkeitsklage stellt die Neuheit der Lehre des Klagepatents - zu Recht - nicht in Frage. Mit ihr wird nur geltend gemacht, daß sich der Gegenstand des Klagepatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergebe. Für die Annahme der Erfindungshöhe sprechen jedoch gute Gründe.
Die entgegengehaltene US-Patentschrift 39 90 337 (Anlage K 7 = Anlage N 6 zur Nichtigkeitsklage) ist bereits vom Bundespatentgericht im Einspruchs-Beschwerdeverfahren gewürdigt worden, wobei das Bundespatentgericht befunden hat, daß dieser Stand der Technik den Gegenstand des Klagepatents nicht nahelegen kann (vgl. Anlage K 3, Seiten 7 und 9). Die Entgegenhaltung betrifft einen Fräser für Buchrücken mit einer Vielzahl von Fräsmessern, die in länglichen Aussparungen eines Grundkörpers verschiebbar und arretierbar gelagert sind. Die Fräsmesser sind in Draufsicht rechteckig ausgebildet. Mit ihren Längsachsen sind sie um 45o gegen die - am radial äußeren Ende der Fräskanten angelegten - Radien geneigt, so daß die Fräskanten jeweils um ebenfalls 45o in Gegenrichtung zu den Radien geneigt sind und beim streifenförmigen Abfräsen des Buchrückens in erster Linie das radial außenliegende Fräskantenende wirksam wird.
Wie der Technische Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in seinem Beschluß vom 15. Februar 1996 zutreffend ausgeführt hat (Anlage K 3, Seite 9), handelt es sich im grundlegenden Unterschied dazu beim Gegenstand des Klagepatents um ein mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser, dessen Klingenlächsachsen nur einen Winkel von 9 bis 12o zum jeweiligen Radius des Grundkörpers im Sinne des Merkmals 3.4 aufweisen und dessen Schneidkanten entsprechend flach und mit dem radial innenliegenden Ende zuerst in das Schneidgut eintauchen, womit der Vorteil eines "sanften Einschnitts" verbunden ist.
Die ferner entgegengehaltene deutsche Offenlegungsschrift 29 15 582 (Anlage N 7 zur Nichtigkeitsklage) kann dem Fachmann ebenfalls kein Vorbild zur Schaffung eines Schneidmessers mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sein. Aus dieser Entgegenhaltung ist eine Schneidvorrichtung (7) mit einem scheibenförmigen, gezahnten, antreibbaren Rundmesser (9) und einem damit zusammenwirkenden Gegenmesser (10) bekannt. Das gezahnte Rundmesser (9) ist gemäß den Angaben der deutschen Offenlegungsschrift 29 15 582 mit einem herkömmlichen Sägeblatt oder einem Scheibenfräser vergleichbar (Anlage N 7, Seite 10, 2. Absatz). Bei dem in der deutschen Offenlegungsschrift 29 15 582 beschriebenen Schneidwerkzeug handelt es sich danach um ein spanabhebendes Werkzeug, bei dem die einzelnen Fräsmesser nicht in Zahnform die Schneidfläche bilden. Vielmehr sind die einzelnen Fräsmesser an der Vorderseite (und nicht an der Rückseite) des Grundkörpers vorgesehen und bewirken einen "hackenden Einschnitt". Die einzelnen Messer sind zudem nicht in Richtung der Schneidebene verschiebbar und es ist auch nicht offenbart, daß sie in länglichen Aussparungen arretierbar gelagert sind.
Hinzu kommt, daß ein ähnlicher Gegenstand wie er aus der deutschen Offenlegungsschrift 29 15 582 bekannt ist, offenbar bereits im Einspruchsverfahren berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem von der Klägerin als Anlage K 19 überreichten Schreiben eines der Einsprechenden an das Deutsche Patentamt vom 27. Juni 1991 ergibt, ist dort ein "Rotationsschneidmesser/Doppelschneide", welches in der dem Schreiben beigefügten Zeichnung gezeigt ist, als offenkundige Vorbenutzung entgegengehalten worden. Das fachkundige Bundespatentgericht hat dieses Rotationsschneidmesser in seinem Beschluß vom 15. Februar 1996 als nicht patenthindernd angesehen. Es hat ausgeführt, daß die für den Gesamterfolg wesentlichen Maßnahmen betreffend die Klingenform und -orientierung aus dem gesamten im Einspruchsverfahren aufgedeckten Stand der Technik (einschließlich des Gegenstandes der US-PS 39 90 337 und der "offenkundigen Vorbenutzung") weder bekannt noch aus diesem herleitbar seien.
Soweit mit der Nichtigkeitsklage schließlich geltend gemacht wird, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents durch ein Schneidmesser nahegelegt sei, das der Öffentlichkeit durch Benutzung zugänglich gemacht worden sei, unterscheidet sich dieses in den Anlagen N 11 und N 12 gezeigte, angeblich offenkundig vorbenutzte Schneidmesser vom Gegenstand des Klagepatents dadurch, daß es weder in Richtung der Schneidebene verschiebbare Klingen besitzt, noch die Längsachsen der Klingen schräg zum jeweiligen Radius des Grundkörpers verlaufen. Die Schneidflächen der einzelnen, in Draufsicht nicht rechteckig ausgebildeten Klingen bilden keine einheitliche Schneidfläche. Ein einheitliches Nachschleifen des Messers ohne Veränderung seines Radius ist nicht möglich. Hinzu kommt, daß bei dem Schneidmesser gemäß Anlage N 12 der Winkel, den die Klingen mit der Schneidebene einschließen, gemäß den Angaben der Beklagten zu 1. 30o beträgt und damit weit außerhalb des in Merkmal 3.2 angegebenen Bereichs von 10o bis 22o liegt. Unterstellt man, daß ein Schneidmesser gemäß den Anlagen N 11 und N 12 zur Nichtigkeitsklage vor dem Anmeldetag des Klagepatents tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, wird man daher kaum annehmen können, daß dieses Schneidmesser dem Fachmann eine Anregung für den Gegenstand des Klagepatents geben konnte.
Aus den vorgenannten Gründen besteht keine Veranlassung zu einer Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage. Dies gilt umso mehr, als die Nichtigkeitsklage von der Beklagten zu 1., der die vorliegende Verletzungsklage bereits am 31. März 1998 zugestellt worden ist, erst mit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 beim Bundespatentgericht erhoben worden ist und sie diese erst mit Schriftsatz vom 24. Juni 1999 in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt hat, so daß die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren noch gar nicht auf die Nichtigkeitsklage erwidern konnte, sondern dies binnen kürzester Zeit in diesem Rechtsstreit tun mußte.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Beklagten darum gebeten haben (Bl. 25 d. A.), ihnen notfalls zu gestatten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abzuwenden (Bl. 20 d. A.), kann die Kammer dem nicht entsprechen, weil die Beklagten weder dargetan noch glaubhaft gemacht haben, daß die Zwangsvollstreckung der Klägerin ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, §§ 712 Abs. 1, 714 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert beträgt 750.000,-- DM.
Dr. Becker
Hesper
Fricke
LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.08.1999
Az: 4 O 103/98
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/935c8705a2a8/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_24-August-1999_Az_4-O-103-98