Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Februar 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 243/01
(BPatG: Beschluss v. 17.02.2002, Az.: 30 W (pat) 243/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Oktober 2001 aufgehoben.
BPatG 152
Gründe
I.
Die Wortmarke MONET soll für folgende Waren und Dienstleistungen in das Register eingetragen werden:
"Datenverarbeitungsprogramme, nämlich Prognose und Simulationsprogramme für die Anwendung in der Verkehrsplanung".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich um eine beschreibende Angabe, für die ein Freihaltebedürfnis bestehe. "MONET" sei eine im einschlägigen Fachgebiet gebrauchte Abkürzung für "mobile network", worunter ein mobiles Netz (über mobile Funkstationen) gemeint sei. Bezogen auf die beanspruchten Waren weise die Abkürzung lediglich beschreibend darauf hin, daß die entsprechenden Programme in besonderer Weise dazu bestimmt und geeignet seien, ein mobiles Netzwerk zu betreiben. Die Abkürzung werde auch tatsächlich in diesem Sinne gebraucht. Die Anmelderin nehme an einem Projekt selbst teil, namens "MONET-Mobile Network Project". Konkurrenten und auch an diesem Projekt beteiligte Firmen müsse der werbemäßige Hinweis auf ihre Teilnahme am Projekt und generell möglich sein, daß ihre entsprechende Software in besonderer Weise für mobile Netzwerke bestimmt und geeignet sei.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die dem Beschluß als Beleg beigefügte Kopie aus einem nicht näher bezeichneten lexikalischen Werk sei kein Beweis dafür, daß dieser Begriff ausschließlich eine unmittelbar beschreibende Sachangabe darstelle. Ein Lexikon enthalte auch Erklärungen von Wortbedeutungen, die sich dem Verkehr nicht ohne weiteres erschließen. Die von der Markenstelle angegebene Fundstelle betreffe gerade nicht das Warengebiet der Verkehrsplanungssoftware, sondern das Gebiet der Telekommunikation, also Netzwerke mobiler Funkstationen. Auch der Hinweis auf das Projekt "Mobile Network Project" sei kein Beleg für eine beschreibende Eigenschaft, da Fragen der mobilen Telekommunikation betroffen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 66 Abs 1 MarkenG) hat in der Sache Erfolg, da der Eintragung der Anmeldemarke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Vorschriften des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz nicht entgegenstehen.
Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung sowie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke nicht vor.
Das Zeichen, das primär als Name des sehr bekannten französischen Malers erkannt werden wird, bietet deshalb nicht von Haus aus Anlaß, es in Einzelsilben zu zerlegen und deren Sinngehalt zu hinterfragen. Hierzu bestehen auch auf Grund der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar hat der Bestandteil "net" (als Kurzform des Fachworts auf dem Gebiet der Elektronik "network") in der Computertechnologie die Bedeutung "Netz", "Netzwerk sowohl intern als auch extern" oder "Internet".
Eine Fachabkürzung "MONET" für "mobile network" scheint dem Senat aber nicht hinreichend sicher belegbar. Der dem Beschluß ohne Angabe der Fundstelle beigefügte Auszug aus einem Nachschlagewerk reicht hierzu nicht aus.
Hierfür spricht zum einen, daß sich dieser Begriff nicht auch in anderen Abkürzungsverzeichnissen wiederfindet, zum anderen auch, daß auch mo isoliert sich nicht als Abkürzung von mobil oder mobile, sondern in der Form MO-Laufwerk nur für magnetooptisches Laufwerk belegen läßt.
Wie die Internetrecherche ergeben hat, existiert der Begriff zwar für ein Projekt in den USA als Abkürzung, dort jedoch in der Verwendung für "Multiwavelength Optical Networking", was ohne Bezug zu den beanspruchten Waren steht.
Hinzu kommt, daß dem Senat nicht geläufig ist, daß auf dem Gebiet der Verkehrsplanung mobile Netzwerke, wie sie im Bereich der Telekommunikation durch örtlich zu bestimmten Ereignissen aufgestellte Funkstationen hergestellt werden, überhaupt üblich sind. Verkehrsplanung ist herkömmlich auf längere Sicht und nicht auf kurzfristige Veranstaltungen ausgerichtet. Zumindest ist fraglich, daß gegebenenfalls bei für Verkehrsplanung bestimmter Software mobile Netzwerke eine so wesentliche Rolle spielen und daß verkehrsplanerische Software hierauf auch so speziell abgestellt wird, daß deren Eignung für mobile Netzwerke schlagwortartig durch das Zeichen als Bestimmungsangabe wiedergegeben werden kann.
Insgesamt bietet das Zeichen keinen hinreichend deutlich und ohne weiteres erkennbaren und im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt, sondern läßt Deutungsmöglichkeiten offen, so daß sich ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, die in der Regel gerade bei Spezialwaren auf eine klare, unmißverständliche Terminologie achten, für den derzeit überblickbaren Zeitraum nicht hinreichend sicher feststellen läßt (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl. § 8 Rdn 100).
Eine Versagung der Eintragung nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz scheidet demnach aus.
Da die Wortzusammensetzung aus den dargelegten Gründen für die angemeldeten Waren keine eindeutig bestimmte sachlich beschreibende Angabe enthält, fehlt ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz.
Dr. Buchetmann Schramm Hartliebbr/Ko
BPatG:
Beschluss v. 17.02.2002
Az: 30 W (pat) 243/01
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