Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 25. März 2010
Aktenzeichen: 13 B 226/10

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 25.03.2010, Az.: 13 B 226/10)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 210.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Zuteilungsnehmerin der streitgegenständlichen (0)900er-Rufnummern und Inhalteanbieterin von Mehrwertdienstenummern.

Mit Telefoncomputern rief die Antragstellerin bei Telefonanschlussinhabern an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Um den Gewinn zu erhalten, sei eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer anzurufen. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich hierüber bei der Bundesnetzagentur, weil sie solchen Telefonanrufen nicht zugestimmt hätten.

Nachdem die Bundesnetzagentur in den letzten Jahren mit zahlreichen Bescheiden die Abschaltung von Premium-Dienste-Rufnummern der Antragstellerin angeordnet hatte, gab sie mit Bescheiden vom 26. November 2009 den Verbindungsnetzbetreibern n. U. d. AG und e. GmbH (auch) die Abschaltung von 42 Mehrwertdienstenummern der Antragstellerin bis spätestens zum 1. Dezember 2009 auf (Ziff. 1 des jeweiligen Bescheidtenors), die bislang oder zurzeit nicht rechtswidrig genutzt würden, bei denen aber eine erstmalige oder erneute rechtswidrige Nutzung der Rufnummern zu befürchten sei. Ferner forderte die Bundesnetzagentur die Verbindungsnetzbetreiber mit Ziff. 2 auf, bis zum 3. Dezember 2009 die Abschaltung mitzuteilen. Mit Ziff. 3 untersagte sie die Portierung der Rufnummern zu einem anderen Netzbetreiber zum Zwecke der Schaltung für den bisherigen Zuteilungsnehmer. Für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnungen drohte sie ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,-- Euro an.

Gegen die Ordnungsverfügungen erhob die Antragstellerin jeweils Widerspruch. Nachdem ihr Aussetzungsantrag, der allein die "präventive" Abschaltung der Rufnummern betrifft, vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben ist, hat sie Beschwerde erhoben.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin ist hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres jeweiligen Widerspruchs gegen Ziff. 1 des Tenors in den angefochtenen Bescheiden nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) antragsbefugt. Die Ordnungsverfügungen der Bundesnetzagentur beseitigen zwar nicht unmittelbar aufgrund der Zuteilung von Rufnummern zustehende Nutzungsrechte der Antragstellerin. Andererseits ist es ihr aufgrund der Ordnungsverfügungen nicht mehr möglich, von ihren Zuteilungsrechten Gebrauch zu machen, so dass sie ihr Geschäftsmodell (insoweit) nicht mehr verfolgen kann. Dies spricht dafür, einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG mit berufsregelnder Tendenz und damit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu bejahen.

Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 12, m. w. N.; vgl. auch Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, Stand: Juli 2009, § 42 Abs. 2 Rn. 335 f.

Das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte bis zur abschließenden Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der möglichst schnellen Durchsetzung der Verfügung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das Verwaltungsgericht hat daher den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügungen der Bundesnetzagentur zu Recht abgelehnt. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der jeweiligen Ziff. 1 der Ordnungsverfügungen vom 1. Dezember 2009 vorliegen.

Rechtsgrundlage für die "präventive" Abschaltung der Rufnummern ist § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Nach dieser Bestimmung kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Mit dieser Generalermächtigung will der Gesetzgeber erreichen, dass die rechtswidrige Nutzung der Nummern außerhalb der in § 67 Abs. 1 Satz 4 bis 7 TKG speziell geregelten Sanktionen ziel- und zweckgerichtet geregelt werden kann.

Die Ordnungsverfügungen betreffen eine Anordnung im Rahmen der Nummernverwaltung. Diese ist nicht nur im gesamten technischen und rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer gegeben, wie etwa bei der Erbringung eines Dienstes über eine Rufnummer und der Weitergabe von Rufnummern, sondern auch bei der Werbung für einen Dienst im Zusammenhang mit der Rufnummer.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, DVBl. 2008, 1129.

Demnach fallen die von der Antragstellerin getätigten Werbeanrufe in den Bereich der Nummernverwaltung.

Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur erfolgten, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Der weite Wortlaut von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange zu verfolgen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, a. a. O.; Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks. 15/2316 S. 83 sowie Stellungnahme des Bundesrats vom 19. Dezember 2003, BT-Drucks. 15/2316 S. 119.

Die Befugnisnorm des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG, wonach die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen soll, sperrt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht die Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG regelt auch den Fall der präventiven Rufnummernabschaltung, d. h. wenn mit den abzuschaltenden Rufnummern ein Verstoß bei der Nummernnutzung noch nicht erfolgt, eine ordnungsrechtliche Störung also noch nicht eingetreten ist, die gegenwärtige Gefahr der Entstehung einer solchen Störung aber besteht. So liegt es hier, da, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Bundesnetzagentur hinsichtlich der der Antragstellerin zugeteilten Premium-Dienste-Rufnummern (u. a.) bereits zahlreiche befristete Abschaltungsanordnungen verfügt hatte, ohne dass die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell aufgegeben hätte.

Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit der Rufnummernnutzung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hält der Senat für überzeugend; er schließt sich ihnen an.

Hierzu näher OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 13 B 1329/09 -, DVBl 2008, 1584 sowie 13 B 1395/08 -, NJW 2008, 3656.

Die jeweilige Ziff. 1 der Bescheide leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Mit Rücksicht auf die praktizierte rechtswidrige Rufnummernnutzung durch die Antragstellerin durfte die Bundesnetzagentur die präventive Abschaltung der Nummern als erforderlich und angemessen ansehen.

Hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 13 B 1397/08 -, juris.

Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Ziff. 2 und 4 des Bescheidtenors hält der Senat für zutreffend. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht. Es kann auch offen bleiben, ob diese Verfügungen der Antragstellerin gegenüber überhaupt Wirkung entfalten können.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 25.03.2010
Az: 13 B 226/10


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