Landgericht München I:
Urteil vom 31. März 2008
Aktenzeichen: 21 O 3899/08, 21 O 3899/08 I
(LG München I: Urteil v. 31.03.2008, Az.: 21 O 3899/08, 21 O 3899/08 I)
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 5. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Anschluß an das am hiesigen Landgericht unter dem Aktenzeichen 7 O 22578/07 geführte Verfügungsverfahren erneut um die Berechtigung der Verfügungsbeklagten, ein Gebäude mit bestimmten gestalterischen Merkmalen neben dem Firmensitz der Verfügungsklägerin in München zu errichten.
Um die Entwicklung des Rechtsstreits zwischen den Parteien in Erinnerung zu rufen sei zunächst € um Wiederholungen zu vermeiden € auf den Tatbestand des Urteils der 7. Zivilkammer (7 O 22578/07) verwiesen (Anlage Ast 1).
Aufgrund der von der 7. Zivilkammer erlassenen einstweiligen Verfügung änderten die Verfügungsbeklagten ihre Planungen und ließen der Verfügungsklägerin mitteilen, dass sie € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht € zu Änderungen hinsichtlich der Geländer, der Farbe des Bandes, den Gebäuderundungen und der wellenförmigen Ausformung im ersten Obergeschoss bereit seien und übersandten dazu die folgenden beiden farbigen Computersimulationen.
Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte daraufhin mit Schreiben vom 22. Februar 2008 abgemahnt und sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert, wonach sich die Verfügungsbeklagten verpflichten sollten, es zu unterlassen, das Bauvorhaben ... in der als Computeranimation vorgelegten Gestaltung zu errichten. Die Verfügungsbeklagten lehnten die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.
Nach Ansicht der Verfügungsklägerin besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Objekt ... in der veränderten Planung um eine Bearbeitung des ...-Gebäudes handelt, und das ...-Gebäude nicht nur als Anregung für eigenes Werkschaffen genutzt wurde.
Bei dem ...-Gebäude handele es sich auch nicht um ein Werk, das gerade noch Urheberrechtsschutz genieße, sondern um ein architektonisch herausragendes Gebäude, so dass der Abstand, den ein zweites Werk nehmen müsse, entsprechend groß zu sein habe. Dies sei allerdings nicht der Fall. Das Objekt ... übernehme auch in der veränderten Form weiterhin wesentliche Züge des ... € Gebäudes, wie z. B.
- die Fassadengestaltung,
- die Welle,
- die Ausfächerung der Fassade und
- die asymmetrischen Staffelgeschosse.
Im Einzelnen:
- Fassade
Das Bauvorhaben ... umziehe an den Außenseiten der Geschossdecken auf allen Fassadenseiten ein dreigliedriges Band bestehend aus drei Streifen, nämlich Lamelle € "metallisch silberblaue Lamelle" € Lamelle. Das Band sei ebenso wie bei dem ... Gebäude 101 cm breit und die Proportionen entsprächen exakt dem dreigliedrigen Band, das das ... Gebäude umgebe. Das Band auf dem Gebäude der Verfügungsklägerin setze sich damit bruchlos bei dem Bauvorhaben ... fort und wirke wie eine Schwarz-Weiß-Kopie des Originalbandes. Die Fensterelemente, die sich auf allen Geschossen über die volle Breite des Gebäudes erstreckten, seien € wie auch beim ... € Gebäude € 250 cm hoch und 125 cm breit. Die Vertikalprofile seien in der Vorderansicht besonders schlank, während die dahinter liegenden tragenden Profile durch die besondere Doppelfensterkonstruktion dem Blick entzogen seien.
- Ausfächerung der Westfassade
Das Bauvorhaben ... würde nach den übersandten Computeranimationen (Anlagen ASt 19 und 20) noch immer auf der West- und der Südseite Ausfächerungen bzw. Abschrägungen erhalten, die mit den Ausfächerungen bei dem ... Gebäude bis auf den Winkel übereinstimmen und dem Bauvorhaben ... dasselbe Gepräge verleihen würden. Deckungsgleich mit dem ersten Obergeschoss am ... € Gebäude beginne das Geländer bei dem Bauvorhaben ... im ersten, zweiten und dritten Obergeschoss erst zwei Fensterachsen nördlich der Südwestecke.
- Wellenförmige Ausformung des ersten Obergeschosses zum Innenhof
An der Ostfassade des Bauvorhabens ... forme sich noch immer € spiegelbildlich € zur "Welle" an der Westfassade des ... Gebäudes das erste Obergeschoss Richtung Innenhof zu einem Dreieck aus.
- Asymmetrische Form des Staffelgeschosses
Das Staffelgeschoss an der Südwestseite des Bauvorhabens ... springe auch weiterhin im identischen Winkel wie beim ...-Gebäude asymmetrisch hinter den darunter liegenden Geschossen zurück.
Bei dem Vergleich zwischen den schöpferischen Elementen beider Gebäude stünden lediglich zwei Abweichungen (kein rotes Band und keine Rundungen an allen Ecken) fünf gestalterischen Gemeinsamkeiten entgegen. Betrachte man den Gesamteindruck des Bauvorhabens ... so verblasse das Original keinesfalls im Bauvorhaben ..., ganz im Gegenteil, das Bauvorhaben ... wirke wie die blasse Fortführung des ...-Gebäudes. Der Vergleich beider Gebäude ergebe einen übereinstimmenden Gesamteindruck. Das Bauvorhaben ... erscheine nach wie vor als eine Erweiterung bzw. Spiegelung des vorhandenen Gebäudes.
Hilfsweise macht die Verfügungsklägerin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus § 8 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a) und lit. c) UWG aus abgetretenem Recht der Architekten ... geltend. Die nahezu identische Übernahme von Gestaltungsmerkmalen stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, die geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Architekten ... zu beinträchtigen:
In der mündlichen Verhandlung am 19. März 2008 haben die Verfügungsbeklagten erklärt, dass sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dazu verpflichten, die Südfront im 6. Obergeschoss ihres Gebäudes zwischen Ost und Südfront rechtwinklig auszuführen. Die Verfügungsklägerin hat daraufhin erklärt, dass damit die Beanstandungen dieses Merkmales erledigt sind.
Die Verfügungsbeklagten haben weiter erklärt, dass sie sich ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichten, die Zwischenräume zwischen den Fensterelementen (zwischen den Geschossen) mit einem Lamellenband in einem einheitlichen grauen Farbton auszuführen.
Die Verfügungsklägerin hat daraufhin beantragt,
1. den Verfügungsbeklagten zu untersagen,
a) das Bauvorhaben ..., ... Flur-Nr. ... aus der Gemarkung ... in einer gegenüber dem Objekt ... Flur-Nr. ...
abgewandelten Weise zu errichten, wenn der Gesamteindruck, den das Bauvorhaben ... vermittelt, dem Gesamteindruck des ... Gebäudes entspricht,
insbesondere die nachfolgend aufgezählten Gestaltungsmerkmale nicht in den nachfolgend beschriebenen abgewandelten Formen oder ähnlichen Abwandlungen zu nutzen:
- die waagrechten, 1,01 Meter hohen umlaufenden Bänder, bestehend aus drei Streifen (Lamelle € Band € Lamelle) an den Außenseiten der Geschossdecken über den Fensterfronten jeder Etage, mit einem silberblauen oder andersfarbigen Farbband oder Lamellenband, oder aus einem einfarbigen Lamellenband dieser Konstruktion;
- die runden Ecken des Objekts ... in Form von spitzen Ecken;
- die wellenförmige Ausformung des ersten Obergeschosses an der Ostfassade zum Innenhof zwischen den Achsen 6 bis 12 nahe f. in der Form eines Dreiecks oder einer Welle mit verändertem Radius;
- die Geländer aus einer Doppelreihe von Rundstäben des ... Gebäudes in Form von horizontalen Stäben;
wenn diese Abwandlungen kombiniert werden mit mindestens drei der nachfolgend aufgezählten vier Gestaltungsmerkmale:
- der Ausfächerung der Westfassade in den Bereichen der Dachaufsicht vom Achsenkreuz d 11 bis d. I im 5. Obergeschoss, beim Achsenkreuz 9/C' im 4. Obergeschoss, beim Achsenkreuz 9/C' im 3 Obergeschoss und beim Achsenkreuz im 2. Obergeschoss;
- der asymmetrischen Form des Staffelgeschosses an der Südwestseite;
- waagrechten, 1,01 Meter hohen umlaufenden Bänder, bestehend aus drei Streifen (Lamelle € Band € Lamelle) an den Außenseiten der Geschossdecken mit darunter liegenden Fensterfronten, bestehend aus 2,50 Meter hohen und 1,25 Meter breiten Fensterelementen, auch mit einem Band, das nur aus Lamellen besteht;
- der wellenförmigen Ausformung des ersten Obergeschosses, auch in der Form eines Dreiecks oder einer Welle mit verändertem Radius etwa indem die Verfügungsbeklagte das Bauvorhaben ... gemäß der folgenden in einer Computer-Animation der Verfügungsbeklagten aufgezeichneten Planung errichten:
b) hilfsweise, das Bauvorhaben ..., ... Flur-Nr. ... aus der Gemarkung ... gemäß der folgenden in einer Computer-Animation der Verfügungsbeklagten aufgezeichneten Planung zu errichten:
2. Den Verfügungsbeklagten wird ein Ordnungsgeld von bis zu Euro 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung und/oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft € zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1, angedroht.
Die Verfügungsklägerin hat ihren Antrag mit der Maßgabe gestellt, dass dieser hinsichtlich des Merkmals "asymmetrische Form des Dachgeschosses" für erledigt erklärt wird.
Die Verfügungsbeklagten haben der Erledigterklärung zugestimmt und beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht haben die Verfügungsbeklagten mit Blick auf das vorangegangene Verfahren moniert, es bestehe eine anderweitige Rechtshängigkeit.
In der Sache bestreiten die Verfügungsbeklagten, dass dem Gebäude ... überhaupt urheberrechtlicher Schutz zukommt. Insbesondere greife das Gebäudekonzept in den äußeren Merkmalen auf vorbekannten Formschatz zurück.
Die von der Verfügungsklägerin angegriffene Planung des Gebäudes MK 1 verzichte auf die Kombination der durch das Landgericht München I im Urteil 7 O 22578/07 genannten Einzelmerkmale:
- Umlaufende rote Farbbänder an den Außenseiten der Geschossdecken
Dieses Merkmal werde von den Verfügungsbeklagten nicht übernommen.
Das Objekt "MK 1" verzichte komplett auf ein Glasband. Das Objekt "MK 1" folge dem Konzept der "Technizität" und gestalte die Geschossbänder, die aufgrund der Glasfassade unumgänglich sind, komplett mit grauen Lamellen aus, wodurch der Gesamteindruck der Geschossdeckenverkleidung sichtbar zwischen den Objekten ... sowie "MK 1" differiere.
Die umlaufenden roten Farbbänder aus Glas seien vom Landgericht München I in seinem Urteil als prägend für den ästhetischen Gesamteindruck des Objektes ... angesehen worden. So werde auch von dem Architekten des Objektes ... auf dessen Homepage das leuchtende Rot an den Deckenbändern als unverwechselbares Merkmal des Gebäudes bezeichnet. Dieses ästhetische Gestaltungsmerkmal an den Deckenbändern der Glasfassade werde von den Architekten ... nicht aufgegriffen. Die Verfügungsbeklagten verzichteten nicht nur auf ein Glasband an den Deckenbändern, sondern wählten ein in seiner Materialität einheitliches aluminiumgraues Lamellenband ohne optische Signalwirkung, das wiederum in seiner Ästhetik im Einklang mit der beabsichtigten Assoziation einer Schiffssilhouette stehe.
Daneben werde durch die Verfügungsbeklagten die Dreigliedrigkeit des Deckenbandes durch Verzicht auf ein umlaufendes Glasband aufgelöst, wodurch zusätzlich die optische Betonung des Deckenbandes in der Gesamtfassade zurückgenommen werde.
- Waagerechte Lamellen über und unter den roten Farbbändern an den Außenseiten der Geschossdecken
Die beim Gebäude ... über und unter dem roten Farbband verwendeten Lamellen seien nicht architektonisch, sondern technisch zur Hinterlüftung der Doppelglasfassade veranlasst.
Das Objekt "MK 1" folge dem Konzept der "Technizität" und gestalte die Geschossbänder komplett mit den aus Lüftungsgründen technisch bedingten Lamellen aus, wodurch der Gesamteindruck der Geschossdeckenverkleidung sichtbar zwischen den Objekten ... sowie MK 1 differiere.
- Geländer aus einer Doppelreihe von Rundstäben an den Baikonen und Terrassen
Die Geländergestaltung der Gebäude MK 1 sowie ... sind konzeptionell unterschiedlich. Der SD-Effekt von versetzt zueinander angeordneten senkrechten Geländerstäben, die in Abhängigkeit von der Perspektive transparent oder verdichtet/massiv erscheinen, habe eine ästhetisch abweichende Wirkung von der durch waagerechte Geländerstäbe beim Gebäude MK 1 beabsichtigten Assoziation einer Reling. Die Proportionen der beiden unterschiedlichen Geländergestaltung seien messbar unterschiedlich. Soweit man daher die Geländergestaltung als ein ästhetisch prägendes Gestaltungsmerkmal ansieht, wird man wohl von einer augenfälligen Unterschiedlichkeit ausgehen können.
Das horizontal verlaufende Geländer bei MK 1 weiche im direkten Vergleich offensichtlich und augenscheinlich von dem durch vertikale Geländerstäbe gekennzeichneten Geländer des Objekts ... ab.
- Ausfächerung der Westfassade
Die Westfassade von MK 1 enthalte konstruktivbedingte, eckig ausgestaltete Balkone.
Die Unterschiedlichkeit in der Linienführung zum Gebäude ... entstehe durch die Gegensätzlichkeit von Kantigkeit und Rundung der beiden Gebäude, wodurch wiederum der Gesamteindruck des Gebäudes MK 1 geprägt werde.
- Runden an der Nord-West-Ecke, an der Süd-West-Ecke und in konkaver Form an der innen liegenden Süd-West-Ecke
Die bei dem Gebäude MK 1 spitz und kantig sowohl hinsichtlich des Deckenbandes als auch der Glasfassade ausgeführten Fassadenecken veränderten augenfällig die Silhouette des Gebäudes. Bei einer perspektivischen Rundumsicht werde im Vergleich der beiden Gebäude erkennbar, wie prägend eine konsequent eckige bzw. runde Linienführung für die ästhetische Gesamtwirkung einer Glasfassade sei. Die unterschiedliche Wirkung infolge runder bzw. eckiger Linienführung der Glasfassaden sei vergleichbar mit der unterschiedlichen Wirkung eines Nierentisches im Vergleich zu einem eckigen Tisch.
Letztendlich erhalte die Kubatur des Objekts MK 1 durch die augenfällige "Eckigkeit" eine deutliche Unterschiedlichkeit zu dem einer anderen Formsprache folgenden Objekt ...
- Asymmetrische Form des Staffelgeschosses an der Südwestseite
Sowohl das Gebäude ... als auch das Gebäude MK 1 wiesen Asymmetrien in den Geschossen auf.
Die Asymmetrien der Geschosse vermittelten ästhetisch jedoch einen unterschiedlichen Gesamteindruck: Beim Gebäude MK 1 sei die Asymmetrie der Geschosse 1. OG bis 5. OG parallel € mit dem Effekt einer Sichtachse € ausgerichtet.
Dies finde in der Linienführung der Asymmetrien beim Gebäude ... keine Entsprechung.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg.
I.
Der Verfügungsantrag ist zulässig. Eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht schon deshalb nicht, weil die Verfügungsklägerin mit dem hiesigen Verfahren die aufgrund des vorangegangenen Verfahrens geänderten Planungen zum Streitgegenstand gemacht und dementsprechend abweichende Anträge gestellt hat.
II.
Der Verfügungsantrag war allerdings nicht schon deshalb abzuweisen, weil € wie die Verfügungsbeklagten meinen € das Bauwerk der Verfügungsklägerin nicht urheberrechtlich schutzfähig ist. Insoweit teilt die Kammer die Ansicht der 7. Zivilkammer (Urteil in Sachen 7 O 22578/07; dort Seite 21 ff.)
Der Verfügungsantrag kann aber aus anderen Gründen keinen Erfolg haben: Der Verfügungsantrag lässt sich auf die kurze Formel bringen, dass den Verfügungsbeklagten das Bauvorhaben ... in Gestalt der antragsgegenständlichen Computer-Animationen verboten werde soll, wenn dieses mindestens drei der nachfolgenden Gestaltungsmerkmale aufweist:
- der Ausfächerung der Westfassade in den Bereichen der Dachaufsicht vom Achsenkreuz d 11 bis d. I im 5. Obergeschoss, beim Achsenkreuz 9IC' im 4. Obergeschoss, beim Achsenkreuz 9/C' im 3 Obergeschoss und beim Achsenkreuz im 2. Obergeschoss;
- der asymmetrischen Form des Staffelgeschosses an der Südwestseite;
- waagrechten, 1,01 Meter hohen umlaufenden Bänder, bestehend aus drei Streifen (Lamelle € Band € Lamelle) an den Außenseiten der Geschossdecken mit darunter liegenden Fensterfronten, bestehend aus 2,50 Meter hohen und 1,25 Meter breiten Fensterelementen, auch mit einem Band, das nur aus Lamellen besteht;
- der wellenförmigen Ausformung des ersten Obergeschosses, auch in der Form eines Dreiecks oder einer Welle mit verändertem Radius
Das zweite Merkmal € die asymmetrischen Form des Staffelgeschosses an der Südwestseite € haben die Streitparteien aufgrund der Erklärung der Verfügungsbeklagten, die Südfront im 6. Obergeschoss ihres Gebäudes zwischen Ost und Südfront rechtwinklig auszuführen übereinstimmend für erledigt erklärt.
Demzufolge war der Verfügungsantrag abzuweisen, wenn ein weiteres der noch verbliebenen Merkmale entweder von den Verfügungsbeklagten gar nicht verwirklicht werden soll oder wenn die geplante Realisation dieses Merkmals in Kombination mit den übrigen Merkmalen zu einer Gestaltung führt, die außerhalb des Schutzbereichs des klägerischen Werks liegt.
Angesichts der Verpflichtungserklärung der Verfügungsbeklagten, die Zwischenräume zwischen den Fensterelementen (zwischen den Geschossen) mit einem Lamellenband in einem einheitlichen grauen Farbton auszuführen, ist davon auszugehen, dass diese waagrechten, 1,01 Meter hohen umlaufenden Bänder, an den Außenseiten der Geschossdecken nicht aus drei Streifen (Lamelle € Band € Lamelle) bestehen werden.
Soweit die Verfügungsklägerin den Antrag auch für den Fall gestellt hat, dass das Band nur aus Lamellen besteht, ist der Antrag unbegründet. Es besteht angesichts des von den Verfügungsbeklagten vorgelegten vorbekannten Formenschatzes schon kein selbständiger Urheberrechtsschutz des klägerischen Merkmals "dreistreifiges Band" (vgl. insoweit auch das Urteil der 7. Zivilkammer im vorangegangenen Verfügungsverfahren, dort S. 26). Selbst wenn insoweit € wie dies die Verfügungsklägerin zumindest im vorangegangenen Verfügungsverfahren vertreten hat € ein selbständiger Urheberrechtsschutz bestünde, würde der Schutzbereich für das genannte Merkmal ein einfarbig grau gehaltenes Lamellenband mit Sicherheit nicht miteinschließen.
Eine Urheberrechtsverletzung ergibt sich auch dann nicht, wenn man den Gesamteindruck der streitgegenständlichen Merkmale bei ... und ... vergleicht. Beim Bauvorhaben ... werden die nach der Erledigterklärung hinsichtlich des Obergeschosses noch streitigen Merkmale wie folgt miteinander kombiniert:
- die waagrechten, 1,01 Meter hohen umlaufenden Bänder an den Außenseiten der Geschossdecken über den Fensterfronten jeder Etage bestehen nur aus Lamellen, und zwar aus einem einfarbigen grauen Lamellenband,
- die Ecken des Objekts sind eckig,
- des erste Obergeschosses weist an der Ostfassade zum Innenhof eine eckige, wellenförmige Ausformung aus,
- die Geländer weisen horizontale Stäbe auf,
- die Westfassade ist aufgefächert.
Angesichts dieser Merkmalskombination kann die Kammer eine Urheberrechtsverletzung nicht mehr feststellen. Teilweise finden sich für den Gesamteindruck prägende Elemente des ... beim ... gar nicht mehr € etwa die runden Ecken, die vertikalen Stäbe oder das dreistreifige Band zwischen den Fensterfronten. Soweit sich bei beiden Gebäuden Merkmale wie die Welle im ersten Obergeschoss, Lamellen zwischen den Fensterfronten und eine aufgefächerte Fassade finden, lässt sich lediglich dann eine Übereinstimmung feststellen, wenn man die Merkmale auf die genannten Oberbegriffe reduziert, nicht aber, wenn man die konkrete Merkmalsgestaltung und das Zusammenwirken dieser Merkmale mit Blick auf den Gesamteindruck vergleicht: so wird die wellenförmige Ausformung beim ... € abgesehen davon, dass sie eckig, wesentlich länger und auch spitzwinkliger als beim ... verläuft € nicht mit der Auffächerung der Fassade kombiniert, wie das beim ... der Fall ist. Was das Lamellenband angeht, lässt sich der durch die jeweilige Gestaltung bei beiden Gebäuden aus Sicht der Kammer entstehende unterschiedliche Gesamteindruck vergleichsweise so beschreiben: Auch Schimmel und Zebra gehören zwar beide der Gattung Pferd an, ihr Erscheinungsbild ist aber doch ganz unterschiedlich. Darauf, dass die Fensterfronten selbst in ihren Abmessungen weder allein noch als Kombinationsmerkmal in den Schutzbereich des ... fallen, hat die Kammer bereits in der Sitzung unter Hinweis auf den nahegelegenen Mercedes-Turm hingewiesen. Insgesamt ist festzustellen, dass der durch die schutzbegründende Kombination der streitgegenständlichen Merkmale des ... entstehende Eindruck beim ... derart verblasst, dass von einer Bearbeitung nicht mehr gesprochen werden kann.
Aus den nämlichen Gründen bestehen auch keine wettbewerblichen Ansprüche.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Hinsichtlich der Teilerledigungserklärung tragen die Verfügungsbeklagten die Kosten, da der Antrag gemessen an den Computer-Animationen, die noch ein Farbband zwischen den Lamellen und ein asymmetrisches Obergeschoss aufweisen, zulässig und begründet war. Durch die verbindlichen Verpflichtungserklärungen der Verfügungsbeklagten im Termin vom 19. März 2008 ist eine Erstbegehungsgefahr nunmehr allerdings gebannt, so dass der Antrag unbegründet ist und abzuweisen war. Die Verfügungsbeklagten haben hinsichtlich der Hälfte der streitigen Merkmale Verpflichtungserklärungen abgegeben, durch die der Verfügungsantrag unbegründet wurde. Da die Verfügungsklägerin dennoch an ihrem Antrag festgehalten hat, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.
LG München I:
Urteil v. 31.03.2008
Az: 21 O 3899/08, 21 O 3899/08 I
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