Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. März 1994
Aktenzeichen: 6 U 193/93
(OLG Köln: Urteil v. 18.03.1994, Az.: 6 U 193/93)
Unzulässige Räumungsverkaufswerbung Wirbt ein Möbeleinzelhändler für seinen zeitweise betriebenen "Schnäppchenmarkt" blickfangmäßig mit dem Hinweis "Nur noch heute und morgen" sowie der Aussage "ist es 5 vor 12" unter Beifügung einer Uhr, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs dies als Mitteilung einer Räumungszwangslage und Hinweis auf einen Räumungsverkauf. Fehlt es am Räumungsgrund und/oder der erforderlichen Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung, liegt in einer solchen Werbung ein Verstoß gegen § 8 UWG.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen
Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht dem Unterlassungsbegehren des
Klägers gemäß § 8 Abs. 5 UWG i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG
entsprochen.
Die beanstandete Werbeanzeige der Beklagten vom 29. Januar 1993
enthält die Ankündigung einer gemäß § 8 Abs. 1 bis 4 UWG
unzulässigen Räumungsveranstaltung.
Ein Räumungsverkauf im Sinne von § 8 UWG liegt vor, wenn es sich
nach dem Gesamteindruck der Anzeige um eine außerhalb des
regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltung
handelt, die aufgrund eines außergewöhnlichen, zur Räumung
zwingenden Anlasses stattfindet, den beschleunigten Absatz eines
bestimmten Warenvorrates bezweckt und dadurch beim angesprochenen
Verkehr den Eindruck hervorruft, daß der Veranstalter besondere
Kaufvorteile gewähre (vgl. Großkomm./Jestaedt, § 8 UWG Rn. 8
m.w.N.). Die Anzeige vom 29. Januar 1993 erfüllt diese
Voraussetzungen. Dies können die Mitglieder des Senats, die wie die
Mitglieder der Kammer des Landgerichts zu den angesprochenen
Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde und Erfahrung
beurteilen.
In der Werbung der Beklagten wird zwar nicht ausdrücklich von
einem Räumungsverkauf gesprochen. Die blickfangmäßigen und vom
Landgericht zutreffend als reißerisch bezeichneten Hinweise
"Nur noch heute und morgen"
und
"ist es 5 vor 12"
mit der Abbildung der Uhr wird mehr als nur einen nicht
unbeachtlichen Teil des Verkehrs erwarten lassen, der
Schnäppchen-Mark stehe unmittelbar vor der Schließung und müsse
deshalb seine Waren abstoßen. Der Zwang zur Räumung ist damit der
beanstandeten Ankündigung ohne weiteres zu entnehmen.
Ohne Erfolg macht die Beklagte demgegenüber geltend, in der
Anzeige werde lediglich die Schließung der Filiale angekündigt und
darauf hingewiesen, daß der Verbraucher "nur noch heute und morgen"
im Schnäppchen-Markt einkaufen könne. Dieser Einwand der Beklagten
vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil in der
Zeitungsanzeige keine Anhaltspunkte dafür enthalten sind, daß die
dort beworbene Kaufgelegenheit nach Schließung des
Schnäppchen-Marktes in einer anderen Filiale der Beklagten
weiterbesteht. Soweit in der rechten unteren Ecke der Anzeige die
Firma der Beklagten angeführt ist, dient dies ersichtlich nur zur
näheren Beschreibung der Adresse des Schnäppchen-Marktes ("direkt
neben M.-F.") und macht damit nicht deutlich, daß es sich beim
Schnäppchen-Markt um eine Verkaufsstelle der Beklagten handelt.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Räumungsverkaufs im
Sinne von § 8 UWG sind aber auch im übrigen erfüllt, denn die
beanstandete Anzeige der Beklagten ruft den Eindruck hervor, daß
aus Anlaß der Räumung besondere Kaufvorteile gewährt werden.
Der Verkehr ist gewohnt, daß ihm bei einem Räumungsverkauf
besondere Kaufvorteile geboten werden, und erwartet dies geradezu,
wobei die Erwartung des Verkehrs umso größer sein wird, je näher
das Ende der Schließung der Verkaufsstelle rückt. Das von der
Beklagten umworbene Publikum wird schon deshalb davon ausgehen, daß
ihm im Schnäppchen-Markt der Beklagten für die in der Anzeige
beworbenen letzten beiden Tage des Verkaufs entsprechende
Kaufvorteile gewährt werden. Die unübersehbaren Hinweise in der
Anzeige
"Qualitäts-Möbel führender Hersteller und wertbeständige, echte
Orient-Teppiche für höchste Ansprüche verkaufen wir: Nur noch bis
morgen, Samstag d. 30. Jan. 93"
sowie
"Erfüllen Sie sich jetzt Ihre Wohnwünsche!"
bestärken den Verbraucher in dieser Vorstellung, er könne wegen
des aus Anlaß der Räumung notwendigen beschleunigten Abstoßens der
Ware niedrigere Preis erwarten. Dies gilt zumal aus der Sicht des
durchschnittlichen Verbrauchers, der derartige Anzeige nicht
sorgfältig analysiert, sondern nur flüchtig betrachtet und aufgrund
seiner früheren Erfahrungen beurteilt. Ob die Beklagte für den in
der Anzeige beworbenen Zeitraum tatsächlich derartige Kaufvorteile
gewährt hat, ist unerheblich. Im Rahmen von § 8 UWG kommt es allein
darauf an, ob ein entsprechender Eindruck beim Publikum
hervorgerufen wird.
Schließlich hat die Beklagte den beanstandeten Räumungsverkauf
nicht angezeigt, so daß diese Veranstaltung gegen § 8 Abs. 3, 4 UWG
verstößt, abgesehen davon, daß ebenfalls kein Räumungsgrund im
Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 UWG vorliegt.
Ist danach die Beklagte schon gemäß § 8 Abs. 5 UWG zur
Unterlassung in dem vom Kläger begehrten Umfang verpflichtet, kann
dahinstehen, ob das Unterlassungsverlangen des Klägers auch gemäß §
7 UWG und bzw. oder gemäß § 3 UWG erfolgreich wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 UWG.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10,
713, 546 Abs. 2 UWG.
OLG Köln:
Urteil v. 18.03.1994
Az: 6 U 193/93
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