Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. März 1994
Aktenzeichen: 6 U 193/93

(OLG Köln: Urteil v. 18.03.1994, Az.: 6 U 193/93)

Unzulässige Räumungsverkaufswerbung Wirbt ein Möbeleinzelhändler für seinen zeitweise betriebenen "Schnäppchenmarkt" blickfangmäßig mit dem Hinweis "Nur noch heute und morgen" sowie der Aussage "ist es 5 vor 12" unter Beifügung einer Uhr, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs dies als Mitteilung einer Räumungszwangslage und Hinweis auf einen Räumungsverkauf. Fehlt es am Räumungsgrund und/oder der erforderlichen Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung, liegt in einer solchen Werbung ein Verstoß gegen § 8 UWG.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen

Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht dem Unterlassungsbegehren des

Klägers gemäß § 8 Abs. 5 UWG i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG

entsprochen.

Die beanstandete Werbeanzeige der Beklagten vom 29. Januar 1993

enthält die Ankündigung einer gemäß § 8 Abs. 1 bis 4 UWG

unzulässigen Räumungsveranstaltung.

Ein Räumungsverkauf im Sinne von § 8 UWG liegt vor, wenn es sich

nach dem Gesamteindruck der Anzeige um eine außerhalb des

regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltung

handelt, die aufgrund eines außergewöhnlichen, zur Räumung

zwingenden Anlasses stattfindet, den beschleunigten Absatz eines

bestimmten Warenvorrates bezweckt und dadurch beim angesprochenen

Verkehr den Eindruck hervorruft, daß der Veranstalter besondere

Kaufvorteile gewähre (vgl. Großkomm./Jestaedt, § 8 UWG Rn. 8

m.w.N.). Die Anzeige vom 29. Januar 1993 erfüllt diese

Voraussetzungen. Dies können die Mitglieder des Senats, die wie die

Mitglieder der Kammer des Landgerichts zu den angesprochenen

Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde und Erfahrung

beurteilen.

In der Werbung der Beklagten wird zwar nicht ausdrücklich von

einem Räumungsverkauf gesprochen. Die blickfangmäßigen und vom

Landgericht zutreffend als reißerisch bezeichneten Hinweise

"Nur noch heute und morgen"

und

"ist es 5 vor 12"

mit der Abbildung der Uhr wird mehr als nur einen nicht

unbeachtlichen Teil des Verkehrs erwarten lassen, der

Schnäppchen-Mark stehe unmittelbar vor der Schließung und müsse

deshalb seine Waren abstoßen. Der Zwang zur Räumung ist damit der

beanstandeten Ankündigung ohne weiteres zu entnehmen.

Ohne Erfolg macht die Beklagte demgegenüber geltend, in der

Anzeige werde lediglich die Schließung der Filiale angekündigt und

darauf hingewiesen, daß der Verbraucher "nur noch heute und morgen"

im Schnäppchen-Markt einkaufen könne. Dieser Einwand der Beklagten

vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil in der

Zeitungsanzeige keine Anhaltspunkte dafür enthalten sind, daß die

dort beworbene Kaufgelegenheit nach Schließung des

Schnäppchen-Marktes in einer anderen Filiale der Beklagten

weiterbesteht. Soweit in der rechten unteren Ecke der Anzeige die

Firma der Beklagten angeführt ist, dient dies ersichtlich nur zur

näheren Beschreibung der Adresse des Schnäppchen-Marktes ("direkt

neben M.-F.") und macht damit nicht deutlich, daß es sich beim

Schnäppchen-Markt um eine Verkaufsstelle der Beklagten handelt.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Räumungsverkaufs im

Sinne von § 8 UWG sind aber auch im übrigen erfüllt, denn die

beanstandete Anzeige der Beklagten ruft den Eindruck hervor, daß

aus Anlaß der Räumung besondere Kaufvorteile gewährt werden.

Der Verkehr ist gewohnt, daß ihm bei einem Räumungsverkauf

besondere Kaufvorteile geboten werden, und erwartet dies geradezu,

wobei die Erwartung des Verkehrs umso größer sein wird, je näher

das Ende der Schließung der Verkaufsstelle rückt. Das von der

Beklagten umworbene Publikum wird schon deshalb davon ausgehen, daß

ihm im Schnäppchen-Markt der Beklagten für die in der Anzeige

beworbenen letzten beiden Tage des Verkaufs entsprechende

Kaufvorteile gewährt werden. Die unübersehbaren Hinweise in der

Anzeige

"Qualitäts-Möbel führender Hersteller und wertbeständige, echte

Orient-Teppiche für höchste Ansprüche verkaufen wir: Nur noch bis

morgen, Samstag d. 30. Jan. 93"

sowie

"Erfüllen Sie sich jetzt Ihre Wohnwünsche!"

bestärken den Verbraucher in dieser Vorstellung, er könne wegen

des aus Anlaß der Räumung notwendigen beschleunigten Abstoßens der

Ware niedrigere Preis erwarten. Dies gilt zumal aus der Sicht des

durchschnittlichen Verbrauchers, der derartige Anzeige nicht

sorgfältig analysiert, sondern nur flüchtig betrachtet und aufgrund

seiner früheren Erfahrungen beurteilt. Ob die Beklagte für den in

der Anzeige beworbenen Zeitraum tatsächlich derartige Kaufvorteile

gewährt hat, ist unerheblich. Im Rahmen von § 8 UWG kommt es allein

darauf an, ob ein entsprechender Eindruck beim Publikum

hervorgerufen wird.

Schließlich hat die Beklagte den beanstandeten Räumungsverkauf

nicht angezeigt, so daß diese Veranstaltung gegen § 8 Abs. 3, 4 UWG

verstößt, abgesehen davon, daß ebenfalls kein Räumungsgrund im

Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 UWG vorliegt.

Ist danach die Beklagte schon gemäß § 8 Abs. 5 UWG zur

Unterlassung in dem vom Kläger begehrten Umfang verpflichtet, kann

dahinstehen, ob das Unterlassungsverlangen des Klägers auch gemäß §

7 UWG und bzw. oder gemäß § 3 UWG erfolgreich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 UWG.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10,

713, 546 Abs. 2 UWG.






OLG Köln:
Urteil v. 18.03.1994
Az: 6 U 193/93


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