Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 2. Mai 2003
Aktenzeichen: 9 E 492/03
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 02.05.2003, Az.: 9 E 492/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten ausdrücklich &...132;Namens und in Vollmacht" des Klägers eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die begehrte Streitwerterhöhung eine eigene Beschwer des Klägers überhaupt gegeben sein kann. Dies stellt sich als zweifelhaft dar, weil für den Kläger - zudem als nicht mit Kosten belasteter Partei - ein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung der im Verfahren angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich nicht erkennbar ist. Der Kläger hat auch nichts dafür vorgebracht, dass er mit seinen Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hätte, die ihn mit höheren außergerichtlichen Kosten belasten würde, als sie auf Grund des festgesetzten Streitwerts von dem Beklagten zu erstatten sind.
Vgl. zum grundsätzlichen Fehlen einer eigenen Beschwer in derartigen Fällen sowie zur umstrittenen Ausnahme im Falle einer Honorarvereinbarung: Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage 2002, § 25 GKG Rd. 59 f. und OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1978 - 10 B 2788/77 -, DÖV 1978, 816, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 2551/01 -, Recht der Landwirtschaft 2002, 268.
Ebenso bedarf keiner Prüfung, ob die Beschwerde vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen gegebenenfalls als eigene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO aufzufassen sein könnte.
Die Beschwerde, mit der die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 1.056,87 EUR festgesetzten Streitwertes auf einen Betrag von 3.879,90 EUR begehrt wird, ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der festgesetzte Betrag stellt sich nicht als zu niedrig dar, so dass die verlangte Heraufsetzung nicht in Betracht kommt.
Nach dem hier einschlägigen § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die vom Kläger beantragte Aufhebung des Zuteilungsbescheides des Beklagten vom 27. September 2001 (in der Fassung eines späteren Änderungsbescheides und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides) verfolgte den Zweck, den Verlust einer in früheren Zuteilungsbescheiden zuerkannten Rechtsposition, nämlich die Berücksichtigung von 74 Mutterschafen bei der Festsetzung der Obergrenze von Prämienansprüchen, zu verhindern. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Rechtsposition ist grundsätzlich nach der Prämienhöhe zu bemessen, die für jene 74 Mutterschafe zu erzielen waren bzw. sind. Insofern sind allerdings zwei Einschränkungen geboten. Da die Festsetzung der Obergrenze lediglich den zahlenmäßigen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen überhaupt Prämien beantragt werden können, die Gewährung der Mutterschafprämien dann jedoch zusätzlich vom Vorliegen der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen bzw. vom Fehlen prämienhindernder Umstände abhängt, kann zum Einen nicht - wie die Beschwerde meint - der volle erzielbare Prämienbetrag (je Tier) herangezogen werden. Vielmehr sind in derartigen Fallgestaltungen, in denen es um eine behördliche Bescheinigung oder Erklärung als Voraussetzung für eine Subvention geht, nach Nr. II 43.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605) lediglich 75% der zu erwartenden Subvention, hier der Prämie, zugrunde zu legen. Zum Anderen kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Betracht, die (anteiligen) Prämien für mehrere Jahre zu berücksichtigen. Die Festsetzung der jeweiligen Obergrenze ist zwar im Regelfall nicht auf nur ein Wirtschaftsjahr bezogen und kann von daher durchaus für mehrere Wirtschaftsjahre rechtliche Wirkungen entfalten. Ob und, wenn ja, über welchen genauen mehrjährigen Zeitraum hinweg die Zuteilung der Obergrenze genutzt wird, um Prämien zu erlangen, hängt jedoch vom Verhalten des jeweiligen Adressaten des Zuteilungsbescheides ab. Angesichts dieser &...132;Offenheit" der Bescheinigung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 15 GKG) erscheint es, nicht zuletzt auch unter den Gesichtspunkten der Praktikabilität und Rechtssicherheit, sachgerecht und angemessen, in Anlehnung an den in § 16 Abs. 1 GKG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken auf die erzielbaren (anteiligen) Prämien für ein Wirtschaftsjahr abzustellen, sofern nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum im Streit steht. Eine solche Vorgehensweise entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fallgestaltungen, etwa im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen über Milchreferenzmengen.
Bei Anlegung der vorgenannten Grundsätze kommt die mit der Beschwerde begehrte Heraufsetzung des Streitwertes nicht in Betracht. Selbst wenn - wie die Beschwerde geltend macht - für die Streitwertbemessung auf eine (jährliche) Prämie je Mutterschaf in Höhe von 17,477 EUR an Stelle der vom Verwaltungsgericht angenommenen 14,282 EUR abzustellen sein sollte, würde dies lediglich zu einem Streitwert von 969,97 EUR (74 x 17,477 EUR für ein Jahr = 1.293,30 EUR, davon 75% = 969,97 EUR) führen. Der vom Verwaltungsgericht beschlossene Streitwert in Höhe von 1.056,87 EUR (74 x 14,282 ohne 25%-Abschlag) ist daher keineswegs zu niedrig festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 02.05.2003
Az: 9 E 492/03
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