Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. September 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 77/04
(BPatG: Beschluss v. 20.09.2006, Az.: 32 W (pat) 77/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortfolge "Der große IQ-Test" als Marke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen. Mit Beschluss vom 13. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung teilweise zurückgewiesen. Die Anmelderin hat diesen Beschluss ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18. November 2002 erhalten und am 9. Dezember 2002 dagegen Erinnerung eingelegt. Im Erinnerungsschriftsatz hat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die Erinnerungsgebühr mit gleicher Post zur Anweisung gebracht worden sei. Diese ist jedoch erst am 19. Dezember 2002 auf dem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben worden.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 16. Januar 2003, hat die Anmelderin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Zahlungsanweisung für die Überweisung bereits am 9. Dezember 2002 erteilt worden sei. Die Zahlungsanweisung sei von einer für die Buchhaltung zuständigen ausgebildeten Steuerfachgehilfin zusammen mit weiteren Zahlungsanweisungen am 10. Dezember 2002 entgegengenommen worden. Die im Übrigen zuverlässig arbeitende Buchhaltung habe Weisung, derartige Zahlungsanweisungen noch am selben Tag, spätestens am Folgetag auszuführen, was bisher unproblematisch gehandhabt worden sei. Aus zwischenzeitlich nicht mehr nachvollziehbaren Umständen sei die Zahlungsanweisung im vorliegenden Fall offenbar jedoch erst am 18. Dezember 2002 ausgeführt worden.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2004 hat die Markenstelle den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Erinnerung gegen den Beschluss vom 13. November 2002 als nicht eingelegt gelte. Der Sachvortrag lasse nicht erkennen, dass die Zahlungsfrist ohne Verschulden versäumt worden sei. Die Anmelderin habe weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Einhaltung der Zahlungsfristen zu kontrollieren und zu gewährleisten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, sie habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Erinnerungsgebühr fristgerecht zu zahlen. Sie habe insbesondere dargelegt, dass die Zahlungsanweisung bereits am 9. Dezember 2002 erfolgt, jedoch aufgrund außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände erst am 18. Dezember 2002 ausgeführt worden sei. Dem Vertreter der Anmelderin könne keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Er habe umfassende Vorkehrungen getroffen, um eine Kontrolle der Fristen zu gewährleisten. Die Führung eines Fristenkalenders sei derart selbstverständlich, dass die Anmelderin sie in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht extra erwähnt habe. Die in dem angegriffenen Beschluss als Begründung für eine mangelnde Organisation genannten Unstimmigkeiten existierten nicht. Zur Glaubhaftmachung hat die Anmelderin im Beschwerdeverfahren jeweils eine eidesstattliche Versicherung der für die Fristen- und Ausgangskontrolle sowie der für die Buchhaltung zuständigen Mitarbeiterin vorgelegt.
Die für die Fristen- und Ausgangskontrolle zuständige Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin, Frau A..., führt in ihrer eidesstattlichen Versicherung aus, dass sie die Fristen- und Ausgangskontrolle gewissenhaft mithilfe eines Fristenkalenders führe. Nach Erhalt eines Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts notiere sie die Ein-Monats-Frist mit Vorfrist ab Zustellungsdatum sowie eine Frist von zwei Wochen als Vorfrist zur Zahlung der Gebühren. Auch im vorliegenden Fall habe sie die Akte zwei Wochen vor Fristablauf zur Zahlung der Erinnerungsgebühr vorgelegt bekommen. Nach Rücksprache mit der Mandantin und dem Verfahrensbevollmächtigten habe sie am 9. Dezember 2002 die Zahlungsanweisung für die Erinnerungsgebühr an die Buchhaltung gegeben. Bei der Bearbeitung ihrer angefallenen Post am 6. Januar 2003 sei ihr aufgefallen, dass der Bezahlt-Stempel im vorliegenden Fall das Datum des Fristablaufs, 18. Dezember 2002, trug.
Die für die Buchhaltung zuständige Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin, Frau B..., führt in ihrer eidesstattlichen Versicherung aus, dass sie die Zahlungsanweisung am 10. Dezember 2002 erhalten habe. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe sie die Überweisung erst am 17. Dezember 2002 um 16.10 Uhr per electronic banking an die C... gesandt. Diese habe die Erinnerungsgebühr am 18. Dezember 2002 vom Konto des Verfahrensbevollmächtigten abgebucht. Darüber, wann die gezahlten Beträge dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden, erhalte sie keine Mitteilung mehr.
Die Anmelderin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 3. Februar 2004 dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr stattzugeben und die angemeldete Marke auch im Hinblick auf die mit dem Beschluss vom 13. November 2002 zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einzutragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Die Anmelderin hat die Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr versäumt. Die Erinnerungsgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der Erinnerungsfrist des § 64 MarkenG zu zahlen. Diese Frist endete am 18. Dezember 2002 (§ 64 Abs. 2 MarkenG). Die Erinnerungsgebühr wurde durch Banküberweisung entrichtet, so dass es für die Einhaltung der Frist auf den Tag ankommt, an dem der Betrag auf dem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben wurde (§ 2 Nr. 2 PatKostZV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001). Die Gutschrift erfolgte am 19. Dezember 2002 und somit verspätet.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr zu Recht nicht gewährt.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Anmelderin hat weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Erinnerungsgebühr fristgerecht zu bezahlen (§ 91 MarkenG).
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfahrensbevollmächtigten ein Organisationsverschulden trifft, das sich die Anmelderin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Zwar ist es möglich, die Glaubhaftmachung der für die Wiedereinsetzung vorgetragenen Tatsachen im Beschwerdeverfahren nachzuholen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 91 Rdn. 26). In der Sache können die im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen in der Fristenkontrolle und in der Buchhaltung jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen.
Die Zahlungsanweisung an die Buchhaltung der Verfahrensbevollmächtigten datiert vom 9. Dezember 2002. Ausweislich ihrer Angaben in der eidesstattlichen Versicherung hat die zuständige Buchhalterin die Zahlungsanweisung am 10. Dezember 2002 erhalten. Entgegen der Anordnung, Zahlungsanweisungen stets am selben oder am Folgetag zu buchen, hat sie die Zahlungsanweisung im vorliegenden Fall erst am 17. Dezember 2002 gebucht. Die Verfahrensbevollmächtigten trifft hier insoweit ein Organisationsverschulden, als sie nicht geregelt haben, welche Maßnahmen die Buchhalterin zu ergreifen hat, wenn sie eine Zahlungsanweisung nicht in dem vorgegebenen Zeitrahmen bucht. Wäre die Buchhalterin beispielsweise gehalten gewesen, in derartigen Fällen Rücksprache mit der für die Fristenkontrolle zuständigen Mitarbeiterin oder mit den Verfahrensbevollmächtigten zu halten, hätte unter Beachtung des § 676a BGB entschieden werden können, welche Zahlungsart im vorliegenden Fall zu wählen gewesen wäre, um eine fristgerechte Zahlung sicherzustellen. So hätte im vorliegenden Fall noch eine fristwahrende Bareinzahlung vorgenommen werden können.
Die Verfahrensbevollmächtigten trifft ein Organisationsverschulden auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Die Büroorganisation muss gewährleisten, dass durch einen Fristenkalender eine wirksame Kontrolle der Fristen erfolgt und Fehlleistungen weitgehend vermieden werden. Insoweit gelten hohe Anforderungen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 91 Rdn. 15). Deren Einhaltung hat die Anmelderin nicht dargetan. Nach der Darstellung der Geschäftsabläufe in der eidesstattlichen Versicherung von Frau A... vermerkt sie als zuständige Mitarbeiterin für die Fristen- und Ausgangskontrolle nach Erhalt eines Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts regelmäßig die Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelfrist ("Ein-Monats-Frist") mit Vorfrist sowie eine Frist von zwei Wochen als Vorfrist zur Zahlung der Gebühren. Dementsprechend hat Frau A... im vorliegenden Fall zwar die Übermittlung der Zahlungsanweisung an die Buchhaltung am 9. Dezember 2002 in ihrem Fristenkalender vermerkt. Die Vormerkung einer weiteren Frist, die vor dem Ablauf der Zahlungsfrist eine Kontrolle ermöglicht, ob die Zahlungsanweisung rechtzeitig ausgeführt oder auf den Weg gegeben wurde, ist aber offensichtlich nicht vorgesehen. Frau A... hat im vorliegenden Fall die Frist vielmehr erst am 6. Januar 2003 überprüft, nachdem ihr bei der Bearbeitung der "angefallenen" Post aufgefallen war, dass der Bezahlt-Stempel das Datum des 18. Dezember 2002 und damit das Datum des Fristablaufs trug. Eine derartige Überprüfung im Nachhinein ist angesichts der Bedeutung von Rechtsbehelfsfristen nicht ausreichend.
Die Markenstelle hat den Wiedereinsetzungsantrag nach alledem zu Recht zurückgewiesen und zutreffend festgestellt, dass die Erinnerung als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
BPatG:
Beschluss v. 20.09.2006
Az: 32 W (pat) 77/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/93780d83a477/BPatG_Beschluss_vom_20-September-2006_Az_32-W-pat-77-04