Amtsgericht Duisburg:
Beschluss vom 20. Juni 2003
Aktenzeichen: 62 IN 167/02

(AG Duisburg: Beschluss v. 20.06.2003, Az.: 62 IN 167/02)

Das Insolvenzgericht kann auf Grund des § 21 Abs. 1 InsO bereits vor der Verfahrenseröffnung einen vorläufigen Gläubigerausschuß zur Unterstützung und Beratung des vorläufigen Insolvenzverwalters einsetzen. Für die Vergütung dieses Ausschusses gelten § 73 InsO, §§ 17, 18 InsVV entsprechend.

Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist nicht zwingend anhand einer Stundenzahl und eines Stundensatzes zu berechnen, sondern kann auch nach anderen sachgerechten Kriterien festgesetzt werden. Unzulässig ist jedoch die direkte oder indirekte Berechnung der Ausschußvergütung auf der Grundlage des Wertes der Insolvenzmasse, etwa als Bruchteil der Verwaltervergütung.

Hatte der schuldnerische Rechtsträger vor der Insolvenz einen Aufsichtsrat, so kann es angesichts der Àhnlichkeit der Aufgaben sachgerecht sein, die Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder an derjenigen der Aufsichtsratsmitglieder zu orientieren. Dabei ist auch eine eventuelle Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Óberwachung der Leitungsmacht über Konzernunternehmen zu berücksichtigen.

Hat das Gericht in mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Insolvenzverfahren die (vorläufigen) Gläubigerausschüsse in Personalunion mit den selben Personen besetzt, so kann die Vergütung des Ausschußmitglieds zunächst insgesamt einheitlich errechnet und sodann nach dem wirtschaftlichen Gewicht der Verfahren auf die einzelnen Insolvenzmassen umgelegt werden.

Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 20.06.2003 - 62 IN 167/02 u.a.

Tenor

1. Die Vergütungsanträge der Beteiligten S und Ni werden zurückgewiesen.

2. Die Vergütung der Beteiligten E, Dr. N, H, Dr. L, W, X und Dr. Z für ihre Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses in den nachfolgenden Verfahren zwischen dem 22.7. und dem 1.9.2002 wird wie folgt festgesetzt:

Verfahren Betrag EUR

62 IN 167/02 1.085,94

62 IN 168/02 237,79

60 IN 136/02 174,73

63 IN 117/02 79,42

62 IN 181/02 14,92

62 IN 182/02 47,17

62 IN 183/02 34,18

62 IN 184/02 12,03

62 IN 185/02 222,39

62 IN 186/02 106,38

62 IN 187/02 718,19

62 IN 188/02 13,48

62 IN 189/02 150,18

62 IN 190/02 414,44

62 IN 191/02 277,74

62 IN 192/02 17,81

62 IN 193/02 284,48

62 IN 194/02 217,09

62 IN 195/02 33,21

62 IN 196/02 25,51

62 IN 198/02 567,52

62 IN 199/02 11,07

60 IN 138/02 67,87

Summe 4.813,54

Im übrigen werden die Vergütungsanträge zurückgewiesen.

3. Der Richter behält sich auch die Entscheidung über weitere Vergütungsanträge der Mitglieder des Gläubigerausschusses vor.

Gründe

Zwischen dem 4. und 12.7.2002 beantragten die im Rubrum genannten, zum damaligen B gehörenden 25 Gesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Auf Vorschlag des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. S setzte das Gericht mit Beschluß vom 22.7.2002 (Bd. I Bl. 100 d.A.) in jedem dieser Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuß ein und wies ihm die Aufgabe zu, den vorläufigen Insolvenzverwalter schon vor der Eröffnung des Verfahrens bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten. Zu Mitgliedern der Ausschüsse wurden in allen Verfahren die selben Personen, nämlich die im Rubrum genannten zehn Beteiligten, bestellt. Vor Verfahrenseröffnung am 1.9.2002 fanden drei gemeinsame Sitzungen der Gläubigerausschüsse statt.

Der Eröffnungsantrag der W2 GmbH (62 IN 201/02) wurde am 15.8.2002 zurückgenommen, der Eröffnungsantrag der C GmbH (62 IN 180/02) am 29.8.2002 mangels Masse abgewiesen. In den übrigen Fällen erging am 1.9.2002 ein Eröffnungsbeschluß. Mit Beschluß vom selben Tage setzte das Gericht in jedem eröffneten Verfahren erneut einen Gläubigerausschuß ein (Bd. II Bl. 470 d.A.), dessen Zusammensetzung sich von dem vorherigen unterschied, dem jedoch ebenfalls in allen Verfahren die selben Personen angehörten.

Abgesehen von dem Beteiligten B hat jede im Bestellungsbeschluß vom 22.7.2002 benannte Person beantragt, die Vergütung für ihre Tätigkeit in allen Verfahren bis zum 1.9.2002 pro Person auf einen Gesamtbetrag von 92.632,00 EUR festzusetzen (Anträge: Bd. IV Bl. 820 - 864 d.A.). Nach den Berechnungen der Antragsteller sind dies 2% der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in allen Verfahren. Zur Begründung weisen die Antragsteller auf die ganz außergewöhnliche Schwierigkeit ihrer Tätigkeit hin, die sich einerseits aus dem Umfang jedes einzelnen Verfahrens und andererseits aus dem engen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang aller Verfahren ergeben hätte; die Tätigkeit für den Gläubigerausschuß habe deshalb nicht nur einen sehr erheblichen Zeitaufwand für die Einarbeitung und die Teilnahme an den Sitzungen, sondern auch für den gedanklichen Austausch außerhalb der Sitzungen erfordert.

Der Richter hat die Entscheidung über die Anträge an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG). Im Anschluß an ein Hinweisschreiben des Gerichts vom 16.04.2003 (Bd. IV Bl. 875ff. d.A.) hat das Ausschußmitglied Dr. N am 15.5.2003 im Auftrag des Ausschusses die Sache mit dem Richter mündlich erörtert.

II.

A. Die Vergütungsanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Zwar haben die Antragsteller nicht, wie es angesichts der rechtlichen Eigenständigkeit aller Verfahren und jedes einzelnen Gläubigerausschusses an sich erforderlich wäre, ausdrücklich in jedem Verfahren ihre Vergütung mit einem bestimmten Betrag geltend gemacht. Bei verständiger Würdigung sind jedoch die Anträge so zu verstehen, daß jeder Antragsteller in jedem Verfahren eine pauschale Vergütung in Höhe von 2% der gerichtlich bereits festgesetzten Nettovergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters begehrt. Damit läßt sich die jeweilige Höhe der angestrebten Vergütung rechnerisch zweifelsfrei feststellen.

Eine gemeinsame Behandlung der Anträge ist zudem auch sinnvoll, weil sich die angemessene Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder nur ermitteln läßt, wenn man den wirtschaftlichen Zusammenhang aller 25 Verfahren im Blick behält. Das Gericht hat deshalb für die Entscheidung über die Anträge die Form des vorliegenden gemeinsamen Beschlusses gewählt.

B. Die Vergütungsanträge sind hinsichtlich der Beteiligten S und Ni unbegründet und hinsichtlich der übrigen Beteiligten nur teilweise begründet.

1. Die Beteiligten S und Ni können keine Vergütung beanspruchen, weil sie den am 22.7.2002 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschüssen nicht angehörten. Sie haben ihre Bestellung nicht wirksam angenommen.

Das Amt eines vom Insolvenzgericht bestellten Gläubigerausschußmitglieds beginnt mit der Annahmeerklärung des Bestellten gegenüber dem Gericht (Gößmann, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 67 RdNr. 27; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 67 RdNr. 19). Setzt das Gericht hierfür eine Frist, so ist die Annahme nur bei einem fristgerechtem Zugang der Erklärung wirksam. Eine solche Frist enthält der Beschluß vom 22.7.2002; sie endete am 9.8.2002.

Der Beteiligte Ni teilte am 1.8.2002 mit, er nehme das Amt "für das Landesarbeitsamt NRW" an (Bd. I Bl. 169 d.A.). Diese Erklärung reichte zur Annahme des Amtes nicht aus. Das Gericht hatte nämlich im Beschluß nicht das Landesarbeitsamt, sondern den Beteiligten Ni persönlich bestellt. Der Beteiligte S hat sich gegenüber dem Gericht überhaupt nicht zur Annahme des Amtes geäußert. Statt dessen hat die Westdeutsche Landesbank mit Schreiben vom 2.8.2002 gebeten, als Institut anstelle des Beteiligten S bestellt zu werden (Bl. 185 d.A.); dies hat das Gericht mit Schreiben vom 8.8.2002 abgelehnt (Bl. 187 d.A.).

2. Den übrigen Antragstellern, die ihr Amt als Mitglieder der Gläubigerausschüsse wirksam angenommen haben, steht nur eine deutlich geringere als die beantragte Vergütung zu.

a) Nach § 73 Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Entsprechendes gilt für einen bereits vor der Verfahrenseröffnung vom Gericht gebildeten vorläufigen Ausschuß. Seine Einsetzung zur Unterstützung und Beratung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann insbesondere bei der Fortführung eines größeren schuldnerischen Unternehmens ein geeignetes Mittel zur Sicherung der künftigen Masse sein und ist deshalb auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 InsO zulässig (AG Köln NZI 2000, 443).

Bei der Bemessung der Vergütung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. Ergänzend sieht § 17 InsVV (in Verbindung mit § 73 Abs. 2, § 65 InsO) vor, daß die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 25,00 und 50,00 EUR je Stunde beträgt und daß bei der Festsetzung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Diese Regelungen zwingen die Insolvenzgerichte indessen nicht, die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ausnahmslos auf der Grundlage einer bestimmten Stundenzahl und eines Stundensatzes festzulegen. Bereits unter der Geltung des § 91 KO war anerkannt, daß in besonders gelagerten Fällen auch eine andere, von einer streng zeitbezogenen Vergütung abweichende Berechnungsweise zulässig sein konnte, um eine Vergütung zu ermitteln, die den Schwierigkeiten des Verfahrens, der Art und dem Umfang der Tätigkeit sowie der Verantwortung und dem Haftungsrisiko der Ausschußmitglieder gerecht wurde (vgl. BGH DB 1977, 1047f.; AG Elmshorn ZIP 1982, 981; AG N2 ZIP 1985, 301; AG Gummmersbach ZIP 1986, 659; AG T4 ZIP 1986, 659f.; AG L3 ZIP 1987, 124; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 91 RdNr. 1 m.w.N.). Hieran hat sich auch unter dem neuem Insolvenzrecht nichts geändert (vgl. Nowak, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 73 RdNr. 7; Eickmann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 73 RdNr. 3; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, Stand: 11/2002, § 73 RdNr. 9; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 73 RdNr. 3, 5).

Bei dem vorliegenden Verfahrenskomplex handelt es sich um eine Insolvenz von außergewöhnlicher wirtschaftlicher Bedeutung; dies hat das Gericht im Eröffnungsbeschluß vom 1.9.2002 im einzelnen dargestellt. Es ist deshalb nicht sachdienlich, von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses eine Aufstellung über ihren Zeitaufwand zu verL. Eine solche Zusammenstellung wird sogar schlechthin unmöglich sein, weil sich die Tätigkeit der Ausschußmitglieder innerhalb wie außerhalb der Sitzungen nur selten allein auf ein einziges der 25 Verfahren bezogen haben dürfte. Die rechtlich selbständigen Gläubigerausschüsse sind niemals nur in einem bestimmten Verfahren zusammengetreten. Ihre Mitglieder haben sich vielmehr in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu Recht als ein "verfahrensübergreifender" Gläubigerausschuß verstanden, dessen Aufgabe es war, neben der rechtlich notwendigen Durchführung jedes einzelnen Verfahrens in besonderer Weise die gegenseitigen Bedingungen und Abhängigkeiten des gesamten Verfahrenskomplexes im Auge zu behalten. Aus diesem Grunde hat das Gericht auch alle Ausschüsse in Personalunion mit den selben Personen besetzt.

b) Für jedes Mitglied der 25 Gläubigerausschüsse ist zunächst eine Gesamtvergütung zu ermitteln, die der Tätigkeit insgesamt gerecht wird. Diese ist sodann auf die einzelnen Verfahren umzulegen, aus deren Insolvenzmasse die Teilbeträge jeweils zu zahlen sind.

aa) Allerdings ist die von den Antragstellern begehrte Berechnung anhand eines Prozentsatzes der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich unzulässig. Zwar sind in der Vergangenheit verschiedentlich in Großverfahren Vergütungen (oder Vorschüsse) auf dieser Grundlage errechnet und festgesetzt worden (vgl. etwa AG T4 ZIP 1986, 659f.; AG Ansbach ZIP 1990, 249f.; AG Chemnitz NZI 1999, 331). Es trifft aber nicht zu, daß sich hieraus, wie die Antragsteller und Stimmen in der Literatur behaupten (vgl. etwa Eickmann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 73 RdNr. 3; zweifelnd Kübler/Prütting/Lüke, InsO, Stand: 11/2002, § 73 RdNr. 9), eine allgemein anerkannte Tendenz der gerichtlichen Praxis in Großverfahren entwickelt hat.

Nach dem Gesetz unterscheiden sich die Berechnungsgrundlagen für die Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder und für die Vergütung des Insolvenzverwalters wesentlich voneinander. Die Verwaltervergütung ist nach der ausdrücklichen Aussage des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO auf der Grundlage des Wertes der Insolvenzmasse zu berechnen. Demgegenüber fehlt eine solche Bezugnahme in der Bestimmung über die Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder (§ 73 InsO). Damit verbietet sich jede Berechnung der Ausschußvergütung auf der Grundlage des Wertes der Insolvenzmasse (so auch Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 73 RdNr. 4), und sei es nur indirekt durch eine Relation zur Verwaltervergütung. Auch im Gesetzgebungsverfahren war von einer solchen Relation nicht die Rede (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 1995, S.153f.). Die gesetzgebenden Organe haben damit die zuletzt geltende Regelung des Konkursrechts bestätigt. Während nämlich in den von 1936 bis 1960 geltenden ministeriellen Vergütungsrichtlinien vorgesehen war, daß der Gesamtbetrag der Vergütung aller Gläubigerausschußmitglieder einen angemessenen Bruchteil der Verwaltervergütung nicht übersteigen solle (vgl. Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. 1973, § 91 RdNr. 3), enthielt die konkursrechtliche Vergütungsverordnung vom 25.5.1960 in dem einschlägigen §13 keine solche Aussage mehr. Diese gesetzgeberische Entscheidung, die sich auch in § 17 InsVV widerspiegelt, ist zu respektieren.

bb) Eine angemessene Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder hat sich in den vorliegenden Verfahren an der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der C3 AG in den beiden Geschäftsjahren vor Ausbruch der Krise (2000/01 und 2001/02) zu orientieren. Der Aufgabenkreis des "verfahrensübergreifenden" Gläubigerausschusses entspricht sinngemäß, d.h. unter Berücksichtigung des Verfahrenszwecks (§§ 1, 21 InsO), durchaus dem Aufgabenkreis des Aufsichtsrates der C3 AG vor der Insolvenz. Der Aufsichtsrat war nicht allein für die Muttergesellschaft, sondern indirekt auch für die nachgeordneten Unternehmen des B-Konzerns zuständig, denn ihm oblag die nach der Geschäftslage jeweils notwendige Überwachung des Vorstands bei der Leitung des Konzerns. Nach § 113 Abs. 1 Satz 3, 4 AktG soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu deren Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft stehen. Diese Kriterien sind dem Maßstab des § 73 InsO für die Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder jedenfalls sehr ähnlich (so auch AG T4 ZIP 1986, 659f.). Daher kommt in der durch Satzung oder Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung noch am ehesten die Größenordnung zum Ausdruck, die nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise in den vorliegenden Fällen als Vergütung für das Aufsichtsorgan angemessen erscheint.

Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Vorstands der C3 AG vom 27.2.2003 (Bd. IV Bl. 865f. d.A.) wurde den satzungsmäßigen 20 Aufsichtsratsmitgliedern als Vergütung und Sitzungsgeld in Geschäftsjahr 2000/01 ein Gesamtbetrag von 385.084,00 EUR und im Geschäftsjahr 2001/02 ein Gesamtbetrag von 120.045,00 EUR (insolvenzbedingt gekürzt von ursprünglich 402.466,00 EUR) gezahlt. Legt man die für das Jahr 2000/01, das vorletzte Geschäftsjahr vor der Insolvenz, mitgeteilte Summe von 385.084,00 EUR auf jedes der 20 Aufsichtsratsmitglieder um, so ergibt sich pro Person ein durchschnittliches jährliches Gesamtentgelt von 19.254,20 EUR und ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 1.604,52 EUR.

Bei der sinngemäßen Übertragung dieser Zahlen auf die Mitglieder der Gläubigerausschüsse ist zu berücksichtigen, daß die Zeit zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung sowie die folgenden Monate für die erfolgreiche Bewältigung der Insolvenz besonders wichtig und die Beratungen in dieser Zeit deshalb besonders umfangreich und intensiv sind. Das Gericht hält deshalb für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung eine Verdoppelung des rechnerischen Monatsbetrages von 1.604,52 EUR auf 3.209,02 EUR für gerechtfertigt. Die Amtszeit der am 22.7.2002 eingesetzten Gläubigerausschüsse betrug rund eineinhalb Monate. Für diese Zeit entfällt daher auf jedes Mitglied eine Gesamtvergütung von 4.813,54 EUR. Diesen Betrag hat das Gericht als angemessene Vergütung (einschließlich pauschaler Auslagen) für den hier maßgebenden Zeitraum festgesetzt.

cc) Die Argumente, die im Auftrag des Gläubigerausschusses bei der mündlichen Erörterung vom 15.5.2003 vorgebracht worden sind, überzeugen das Gericht nicht. Daß bei anderen börsennotierten, wirtschaftlich gesunden Unternehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats erheblich höhere Vergütungen erhalten als ihre Amtskollegen bei der C3 AG, erklärt sich aus der besseren Lage dieser Unternehmen. Ebenso wenig ist für die Höhe der Vergütung des Gläubigerausschusses eine angeblich durch seine Tätigkeit bewirkte Erhöhung der Teilungsmasse oder ein sonstiger wirtschaftlicher Erfolg von Bedeutung. Eine möglichst hohe Verteilungsquote für möglichst viele Gläubiger ist sicherlich für jedes Mitglied des Gläubigerausschusses der schönste Lohn. Für seine individuelle Vergütung ist sie jedoch, wie bereits dargelegt, kraft Gesetzes unerheblich (§ 73 Abs. 1 InsO).

3. Der Gesamtbetrag der Vergütung für jedes Gläubigerausschußmitglied (4.813,54 EUR) ist auf die einzelnen Insolvenzmassen entsprechend der Bedeutung und dem Umfang der betroffenen Verfahren umzulegen. Als Verteilungsschlüssel zieht das Gericht das Verhältnis der in jedem Verfahren festgesetzten Einzelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Summe seiner Vergütungen in allen Verfahren heran. In dieser Relation drückt sich die unterschiedliche wirtschaftliche Gewichtung der einzelnen Verfahren aus. Berücksichtigt sind dabei nur die 23 Verfahren, in denen eine kostendeckende Masse vorhanden war und die dementsprechend am 1.9.2002 eröffnet worden sind. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Verteilung:

Verfahren Anteil an der Gesamtvergütung (%) Betrag (EUR) 62 IN 167/02 C3 AG 22,56 1.085,94 62 IN 168/02 C3 GmbH 4,94 237,79 60 IN 136/02 GmbH 3,63 174,73 63 IN 117/02 T3 GmbH 1,65 79,42 62 IN 181/02 W C GmbH 0,31 14,92 62 IN 182/02 L GmbH 0,98 47,17 62 IN 183/02 Q GmbH 0,71 34,18 62 IN 184/02 W3 GmbH 0,25 12,03 62 IN 185/02 F4 GmbH 4,62 222,39 62 IN 186/02 Q2 GmbH 2,21 106,38 62 IN 187/02 Service GmbH 14,92 718,19 62 IN 188/02 W GmbH 0,28 13,48 62 IN 189/02 F4 GmbH 3,12 150,18 62 IN 190/02 F2 GmbH 8,61 414,44 62 IN 191/02 V mbH 5,77 277,74 62 IN 192/02 T2 GmbH (früher T2 GmbH) 0,37 17,81 62 IN 193/02 S GmbH (früher: T GmbH) 5,91 284,48 62 IN 194/02 O GmbH 4,51 217,09 62 IN 195/02 N GmbH 0,69 33,21 62 IN 196/02 F GmbH 0,53 25,51 62 IN 198/02 J GmbH 11,79 567,52 62 IN 199/02 C2 GmbH 0,23 11,07 60 IN 138/02 L2 GmbH 1,41 67,87 Summe 100,00 4.813,54

4. Ein zusätzlich beantragter Betrag in Höhe der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 2, § 7 InsVV) ist nicht festgesetzt worden, weil trotz eines Hinweises des Gerichts (Schreiben vom 16.04.2003, Bd. IV Bl. 875 d.A.) keiner der Antragsteller dargelegt hat, daß er umsatzsteuerpflichtig ist. Soweit die Antragsteller von Beruf Rechtsanwalt sind, stehen sie augenscheinlich in einem Angestelltenverhältnis.

Duisburg, 20.06.2003

Amtsgericht






AG Duisburg:
Beschluss v. 20.06.2003
Az: 62 IN 167/02


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