Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Juni 2014
Aktenzeichen: 4a O 19/13
(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.06.2014, Az.: 4a O 19/13)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
ein Lithiumsilikatglaskeramikmaterial in Form eines Rohlings, das die folgenden Komponenten enthält:
Komponente
Gew.-%
SiO2
64,0 € 73,0
Li2O
13,0€17,0
K2O
2,0 € 5,0
Al2O3
0,5 € 5,0
P205
2,0 € 5,0
und Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enthält,
erhalten durch
a) Bildung einer Schmelze eines Ausgangsglases, das die folgenden Komponenten enthält:
Komponente
Gew.-%
SiO2
64,0 € 73,0
Li2O
13,0€17,0
K2O
2,0 € 5,0
Al2O3
0,5 € 5,0
P205
2,0 € 5,0
b) Gießen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und Abkühlen des Glasrohlings auf Raumtemperatur,
c) Unterwerfen des Ausgangsrohlings einer ersten Wärmebehandlung bei einer ersten Temperatur von 450 bis 550°C für eine Dauer von 5 Minuten bis 1 Stunde, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enthält, oder
b€) Gießen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und das Abkühlen des Glasrohlings auf eine erste Temperatur von 450 bis 550°C,
c€) Halten des Ausgangsglasrohlings für eine Dauer von etwa 5 Minuten bis 50 Minuten bei der ersten Temperatur, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enthält, und
d) Unterwerfen des Glasprodukts aus Stufe (c) oder (c€) einer zweiten Wärmebehandlung bei einer zweiten Temperatur von 600 bis 700°C für eine Dauer von 10 bis 30 Minuten, um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten,
im Inland zur Herstellung von Dentalrestaurationen zu verwenden oder sinnfällig hergerichtet zur Herstellung von Dentalrestaurationen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 11.05.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) die entsprechenden Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen hat,
wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 11.05.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00;
der Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (I.2. des Tenors) ist auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,00 vollstreckbar;
die Kostengrundentscheidung (IV. des Tenors) ist auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europäischen Patents EP A (im Folgenden kurz: €Klagepatent€). Das Klagepatent nimmt die Priorität der DE B vom 07.08.2003 in Anspruch und wurde am 03.08.2004 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 09.02.2005 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 11.04.2012 vom Europäischen Patentamt veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent trägt den Titel €Lithiumsilikatwerkstoffe€. Der geltend gemachte Anspruch 24 lautet in der erteilten deutschen Fassung wie folgt:
€24. Verwendung eines Lithiumsilikatglaskeramikmaterials in Form eines Rohlings, das die folgenden Komponenten enthält:
Komponente
Gew.-%
SiO2
64,0 € 73,0
Li2O
13,0 € 17,0
K2O
2,0 € 5,0
Al2O3
0,5 € 5,0
P2O5
2,0 € 5,0
und Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enthält,
erhalten durch Schritte (a) bis (d) wie in Anspruch 1 definiert, zur Herstellung einer Dentalrestauration.€
Jener Anspruch 1 des Klagepatents, auf dessen Schritte (a) bis (d) sich der geltend gemachte Anspruch 24 bezieht, lautet in der deutschen Fassung wie folgt:
€1. Verfahren zur Herstellung einer Dentalrestauration, bei dem
(a) eine Schmelze eines Ausgangsglases gebildet wird, das die folgenden Komponenten enthält:
Komponente
Gew.-%
SiO2
64,0 € 73,0
Li2O
13,0 € 17,0
K2O
2,0 € 5,0
Al2O3
0,5 € 5,0
P2O5
2,0 € 5,0
(b) die Schmelze des Ausgangsglases in eine Form gegossen wird, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und der Glasrohling auf Raumtemperatur abgekühlt wird,
(c) der Ausgangsglasrohling einer ersten Wärmebehandlung bei einer ersten Temperatur von 450 bis 550 °C für eine Dauer von 5 Minuten bis 1 Stunde unterworfen wird, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enthält, oder
(b€) die Schmelze des Ausgangsglases in eine Form gegossen wird, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und der Glasrohling auf eine erste Temperatur von 450 bis 550 °C abgekühlt wird,
(c€) der Ausgangsglasrohling für eine Dauer von etwa 5 Minuten bis 50 Minuten bei der ersten Temperatur gehalten wird, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enthält, und
(d) das Glasprodukt aus Stufe (c) oder (c€) einer zweiten Wärmebehandlung bei einer zweiten Temperatur von 600 bis 700 °C für eine Dauer von 10 bis 30 Minuten unterworfen wird, um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten, und
(e) der Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase aus Schritt (d) mittels maschineller Bearbeitung oder Heißpressen zu einer gewünschten Geometrie geformt wird, um ein geformtes Lithiumsilikatprodukt zu bilden.€
Im Folgenden wird zur Verdeutlichung Fig. 1 des Klagepatents eingeblendet, die ein Temperaturprofil des patentgemäßen Verfahrens nach Anspruch 1 zeigt:
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Die gepunktete Linie stellt dabei den Temperaturverlauf dar, wenn das Produkt zwischenzeitlich nicht wieder auf Raumtemperatur abgekühlt wird. Der mit €(5)€ gekennzeichnete Temperaturbereich stellt eine abschließende Wärmebehandlung dar, die nicht Teil von Anspruch 1 ist.
In einem Bescheid des Europäischen Patentsamts (EPA) vom 27.09.2010 im Erteilungsverfahren des Klagepatents hieß es (Anlage B7, s.a. Anlagenkonvolut B3):
€It is clear that without the specific heat-treatment (as presently claimed in dependent claims 12 € 16) not mainly lithium-metasilicate crystals are obtained (€). Hence for a process to obtain the product according to the invention, the process steps defining the temperature treatment are essential features.€
In einem Bescheid vom 20.01.2011 beanstandete der Prüfer des EPA, ein zweiter unabhängiger Erzeugnisanspruch sei nicht neu und erfinderisch gegenüber der Offenbarung in der Entgegenhaltung D1 (Anlagenkonvolut B3, S. 243).
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in C, das auf Dentalprodukte spezialisiert ist. Sie stellt unter anderem Lithiumsilikatglaskeramikmaterial für Dentalrestaurationen her und vertreibt dieses unter der Produktbezeichnung €IPS e.max CAD€.
Die Beklagte ist ein südkoreanisches Unternehmen, das ebenfalls im Dentalbereich tätig ist. Sie war im März 2013 Austellerin auf der €International Dental Show€ (IDS), einer alle zwei Jahre stattfindenden Messe für Dentalprodukte in Köln. Hier stellte sie Dentalprodukte mit der Bezeichnung €Rosetta SM€ und €Rosetta SP€ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen) aus. Das Produkt €Rosetta SM€ ist als Block ausgestaltet und mit einem Aluminiumträger verbunden; es wird in einem Flyer der Beklagten als €Lithium disilicate glass-ceramic blocks for dental CAD/CAM systems€, also für CAD/CAM-Fräsverfahren, beschrieben (Anlage rop4). Entsprechend ist auch angegeben, dass €SM€ für €SuperMill€ steht und somit auf eine Fräse hindeutet. In demselben Flyer wird das Produkt €Rosetta SP€, welches als zylinderförmiger Rohling (Ingot) ausgestaltet ist, als €Lithium discilate glass-ceramic ingots for dental PRESSING systems€ bezeichnet. Die Buchstaben €SP€ in der Produktbezeichnung €Rosetta SP€ stehen für €SuperPress€.
Zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen nutzt die Beklagte nach ihrem € nicht bestrittenen € Vortrag ein einstufiges Verfahren mit einem Temperaturbereich von ca. 570° C für ca. 40 Minuten. Dieses Verfahren ist nach dem Vortrag der Beklagten zeitsparender, kostengünstiger und ressourceneffektiver als das patentgemäße Verfahren und besitzt einen eigenen Erfindungsgehalt.
Eine Untersuchung der Universität in Seoul (Südkorea) hat ein € nach ihrem Vortrag patentgemäßes € Produkt der Klägerin mit der Bezeichnung €IPS e.max CAD€ und ein Produkt der Beklagten, bei dem es sich zumindest um eine frühere Version der angegriffenen Ausführungsform Rosetta SM handelte, untersucht und deren Eigenschaften verglichen (Anlagen rop 6/rop7). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass beide Produkte keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Biegefestigkeit zeigten und zudem ein ähnliches kristallines Muster und eine ähnliche molekulare Zusammensetzung aufwiesen.
Die Klägerin ließ der Beklagten am 14.03.2013 auf der Messe IDS in Köln ein als €Warning Letter€ überschriebenes, rechtsanwaltliches Schreiben vom 13.03.2013 per Gerichtsvollzieher zustellen (Anlage B4). In dem Schreiben wird der Beklagten eine Frist bis 18.00 Uhr am 14.03.2013 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung (€cease and desist declaration€) gesetzt und für den Fall der Nichtabgabe rechtliche Schritte angedroht. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B4 verweisen.
Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngemäß. Analysen der Klägerin hätten ergeben, dass die angegriffenen Ausführungsformen folgende Gewichtsanteile enthielten:
SiO2
69,07 € 70,28 Gewichtsprozent
Li2O
14,42 € 15,0 Gewichtsprozent
K2O
3,84 € 3,907 Gewichtsprozent
Al2O3
3,297 € 3,351 Gewichtsprozent
P2O5
2,984 € 3,151 Gewichtsprozent
Ferner hätten Analysen ergeben, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enthielten.
Das in Anspruch 24 beschriebene Verfahren verleihe dem geschützten Lithiumsilikatglaskeramikmaterial keine besonderen Eigenschaften, die den Schutzbereich einschränken könnten. Der Fachmann entnehme der Klagepatentschrift, dass es im Wesentlichen darauf ankomme, dass die Hauptkristallphase des Rohlings Lithiummetasilikat (Li2SiO3) sei. Etwas andere ergebe sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen aus dem Erteilungsverfahren.
Zwischen den angegriffenen Ausführungsformen und patentgemäßen Produkten der Klägerin bestehe eine €Quasi-Identität€. Das von der Beklagten verwendete Verfahren habe dieselbe Wirkung wie das in Anspruch 24 beschriebene Vorgehen. Bei dem von der Beklagten durchgeführten Verfahren erfolge die erste Wärmebehandlung wohl im Durchlauf. Nach dem im Anspruch beschriebenen Verfahren genüge für die erste Wärmebehandlung nämlich bereits eine Zeitspanne von 5 Minuten im angegebenen Temperaturbereich. Dies ließe sich auch während des Erwärmens des Produkts auch ohne eine explizite Haltezeit erreichen. Aus Anlage B5 ergebe sich zudem ein Keimbildungsschritt (€nucleation step€). Die von der Beklagten verwendete (Halte-) Temperatur von 570° C genüge für die zweite Wärmebehandlung zur Ausbildung von Lithiummetasilikatkristallen aus, da die Kristallisation hin zu Lithiummetasilikat nach Fig. 3 bereits bei 510° C beginne, wie sich aus Fig. 3 des Klagepatents ergebe.
Aus den von der Beklagten vorgelegten Dokumenten aus dem Stand der Technik (Anlagen B1, B2) ergebe sich nicht, einen Lithiumsilikatglaskeramikrohling, der Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enthält, zur Herstellung einer Dentalrestauration zu verwenden.
Das in der Studie der Universität Seoul untersuchte Produkt der Klägerin sei eine patentgemäße Ausführungsform. Die Übereinstimmung der Ergebnisse ihres Produktes mit denen der angegriffenen Ausführungsform belege, dass diese patentverletzend sei.
Durch das Ausstellen der angegriffenen Ausführungsformen habe die Beklagte diese patentrechtlich angeboten, da die IDS auch keine reine Leistungsschau sei.
Das Schreiben vom 13.03.2013 sei eine wirksame Abmahnung, deren Kosten in Höhe von EUR 8.248,00 (2,0 Geschäftsgebühren aus einem Streitwert von EUR 250.000,00 und Auslagenpauschale jeweils für Rechts- und Patentanwalt) die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag der Klägerin ersetzen müsse. Die Abmahnung habe auch alle zur Auseinandersetzung mit dem Verletzungsvorwurf relevanten Informationen enthalten.
Die Klägerin hat in der Klageschrift angekündigt zu beantragen,
wie nunmehr beantragt, mit dem Unterschied, dass sie
- ursprünglich zusätzlich eine angemessene Entschädigung für die in der Zeit vom 24.09.2011 bis zum 10.05.2012 begangenen Handlungen verlangt hat;
- die Angaben zu Ziff. I.2 a) € d) bereits für die Zeit seit dem 09.03.2005 (nunmehr seit 11.05.2012) verlangt hat;
- hinsichtlich der Angaben zu I.2. lit. a) statt nunmehr €entsprechenden Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine€ ursprünglich verlangt hat: €Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere€;
- ursprünglich Schadensersatz erst ab dem 12.05.2012 (statt nunmehr 11.05.2012) verlangt hat;
- Auskunft und Rechnungslegung auch zu den Herstellungsmengen und €zeiten verlangt hat und
- dass sie Belege in Ziff. I.2. ohne den Zusatz, dass geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, verlangt hat.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
wie zuerkannt
sowie darüber hinaus,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger (sic!) EUR 8.248,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Ausführungen der Klägerin zur Analyse der angegriffenen Ausführungsformen seien unsubstantiiert. Aus diesen gehe nicht hervor, welches Produkt die Klägerin auf welche Weise habe analysieren lassen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Messergebnisse den einzelnen Gewichtsanteilen der angegriffenen Ausführungsformen entsprechen. Die im Artikel der Universität Seoul untersuchte Ausführungsform sei ausweislich der Chargennummer ein Altprodukt gewesen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es patentgemäß sehr wohl auf das in Anspruch 24 unter Bezugnahme auf Anspruch 1 beschriebene Verfahren an. So ergebe sich aus Abs. [0018] des Klagepatents (= S. 3 letzter Abs. Anlage rop2), dass erfindungsgemäß nicht nur ein bestimmtes Ausgangsglas, sondern auch ein spezielles Verfahren erforderlich sei. Die Beklagte führe bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen nicht die erfindungsgemäßen Verfahrensschritte durch. Die Beschränkung nur auf die Erzeugnismerkmale ignoriere die weiteren Merkmale von Anspruch 24 und sei daher unzulässig.
Auch aus dem Erteilungsverfahren ergebe sich, dass es auf das im Anspruch geschilderte Verfahren ankomme. Die im Anspruch beschriebene Stoffzusammensetzung ergebe sich schon aus den Dokumenten aus dem Stand der Technik DE D (Anlage B1) oder DE E (Anlage B2). Ohne die Hinzunahme der konkreten Verfahrensschritte habe das EPA den Anspruch 24 nicht als patentfähig angesehen.
Es sei nicht auszuschließen, dass bei Abweichung von den beschriebenen Verfahrensschritten das so hergestellte Produkt andere Eigenschaften als das patentgemäß beanspruchte Material aufweise.
Die Kosten für das Schreiben vom 13.03.2013 seien nicht erstattungsfähig, da hierin der € ohnehin nicht vorliegende € Verletzungsvorwurf nur pauschal und unsubstantiiert geschildert werde. Eine dezidierte Auseinandersetzung mit dem Verletzungsvorwurf sei auf dieser Basis nicht möglich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen € mit Ausnahme der geltend gemachten Erstattung der Abmahnkosten € begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 24 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
I.
1.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung und die Verwendung von Lithiumsilikatmaterialien, die in einfacher Weise durch maschinelle Bearbeitung geformt und anschließend zu geformten Produkten mit hoher Festigkeit umgewandelt werden können.
In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, es bestehe ein zunehmender Bedarf an Materialien, die mit Hilfe von computergesteuerten Fräsmaschinen zu Dentalrestaurationsprodukten wie Kronen, lnlays und Brücken verarbeitet werden können (S. 1 Abs. 2 der deutschen Übersetzung des Klagepatents nach Anlage rop2; im Folgenden kurz: €KPS€). Der Vorteil solcher computergesteuerter Verfahren (CAD/CAM) bestehe darin, den Patienten schnell mit der gewünschten Restauration versorgen zu können. Dies ermögliche dem Zahnarzt eine sogenannte Chairside-Behandlung, also eine Behandlung am Patientenstuhl (S. 1 Abs. 3 KPS), statt den Zahnersatz in zwei Terminen vornehmen zu müssen.
Hierfür geeignete Materialien müssten jedoch ein sehr spezielles Eigenschaftsprofil erfüllen (S. 1 Abs. 3 a.E. KPS). In der letztlich hergestellten (fertigen) Restauration müsse das Material ansprechende optische Eigenschaften aufweisen sowie eine hohe Festigkeit und chemische Beständigkeit zeigen und diese Eigenschaften unter den Bedingungen in der Mundhöhle über eine ausreichend lange Zeitspanne aufrecht erhalten (S. 1 Abs. 4 KPS). Darüber hinaus müsse das Material in einfacher Weise ohne übermäßige Abnutzung der Werkzeuge und innerhalb kurzer Zeit durch maschinelle Bearbeitung in die gewünschte Form zu bringen sein (S. 1 Abs. 5 KPS). Dies erfordere eine relativ niedrige Festigkeit des Materials und stehe daher im Gegensatz zu den gewünschten Eigenschaften der fertigen Dentalrestauration (S. 1 Abs. 5 KPS).
Die im Stand der Technik bekannten Materialien für eine CAD/CAM-Bearbeitung spiegelten diese Schwierigkeit wider und seien insbesondere im Hinblick auf eine einfache maschinelle Bearbeitbarkeit unbefriedigend (S. 1 Abs. 6 KPS). Hierzu zählt das Klagepatent drei verschiedene Lithiumdisilikat-Glaskeramiken aus dem Stand der Technik auf, wobei das letzte nicht nur durch ein Fräsverfahren, sondern auch mittels eines Heißpressverfahren in die endgültige Form gebracht werden könne (S. 1 vorletzter und letzter Abs. sowie S. 2 Abs. 1 KPS). Diese bekannten Lithiumdisilikat-Glaskeramiken hätten den Nachteil, dass die maschinelle Bearbeitung dieser Materialien zu einer sehr hohen Abnutzung der Werkzeuge und sehr langen Bearbeitungszeiten führe. Dies liege an der hohen Festigkeit und Zähigkeit, welche die Materialien vornehmlich aufgrund ihrer Lithiumdisilikat-Kristallphase besäßen (S. 2 Abs. 1 KPS). Zudem zeigten die maschinell bearbeiteten Restaurationen nur eine schlechte Kantenfestigkeit (S. 2 Abs. 1 KPS).
Daneben seien weitere Ansätze vorhanden, bei denen versucht werde, eine einfache maschinelle Bearbeitbarkeit mit einer hohen Festigkeit der fertigen Restauration zu kombinieren (S. 2 Abs. 2 KPS). So seien im Stand der Technik Materialien vorhanden, die in einem ungesinterten Zustand maschinell bearbeitet würden. Anschließend würden die Materialien gesintert, um die Festigkeit zu erhöhen. Dies führe jedoch zu einer starken und ungewünschten Schrumpfung der Materialien während des abschließenden Sinterschritts, was zu Problemen bei der Herstellung insbesondere von komplexen Dentalrestaurationen führe (S. 2 Abs. 2 KPS).
Anschließend diskutiert das Klagepatent verschiedene Dokumente im Stand der Technik zu den Kristallphasen von Lithiummetasilikat und Lithiumdisilikat (S. 2 Abs. 3 € S. 3 Abs. 2 KPS). Untersuchungen hätten gezeigt, dass eine Lithiumdisilikat-Glaskeramik zunächst in unterschiedlichen Mengen als metastabile Lithiummetasilikatphase kristallisieren könne. Es sei ebenfalls bekannt, dass eine Glaskeramik mit Lithiummetasilikat als Hauptphase eine geringere Festigkeit im Vergleich zu einer Glaskeramik aufweise, die lediglich eine Lithiumdisilikatphase enthält.
Zusammenfassend stellt das Klagepatent fest, dass die aus dem Stand der Technik bekannten Materialien eine Reihe von Nachteilen zeigten. Daher bezeichnet es das Klagepatent auf S. 3 Abs. 4 KPS als seine Aufgabe, ein Material bereitzustellen, welches einerseits in einfacher Weise mit Hilfe computergestützter Fräs- und Schleifverfahren geformt und anderseits anschließend zu hochfesten Dentalprodukten umgewandelt werden kann. Dabei soll das Material auch eine hohe chemische Beständigkeit und ausgezeichnete optische Eigenschaften zeigen. Die Schrumpfung des Materials während der abschließenden Umwandlung soll drastisch reduziert sein.
2.
Diese Aufgabe löst das Klagepatent unter anderem mit Hilfe des Anspruchs 24. Dieser kann in Form einer Merkmalsgliederung, in der diejenigen Merkmale von Anspruch 1 aufgenommen sind, auf die Merkmal 24 verweist, wie folgt dargestellt werden:
1. Verwendung eines Lithiumsilikatglaskeramikmaterial zur Herstellung einer Dentalrestauration
1.1 in Form eines Rohlings,
1.2 der die folgenden Komponenten enthält:
Komponente
Gew.-%
SiO2
64,0 € 73,0
Li2O
13,0 € 17,0
K2O
2,0 € 5,0
Al2O3
0,5 € 5,0
P2O5
2,0 € 5,0
1.3 und Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enthält;
2. erhalten durch folgende Schritte:
2.1 Bildung einer Schmelze eines Ausgangsglases, das die folgenden Komponenten enthält:
Komponente
Gew.-%
SiO2
64,0 € 73,0
Li2O
13,0 € 17,0
K2O
2,0 € 5,0
Al2O3
0,5 € 5,0
P2O5
2,0 € 5,0
2.2 Gießen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und Abkühlen des Glasrohlings auf Raumtemperatur,
2.3 Unterwerfen des Ausgangsrohling einer ersten Wärmebehandlung bei einer ersten Temperatur von 450 bis 550°C für eine Dauer von 5 Minuten bis 1 Stunde, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enthält, oder
2.2€ Gießen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und Abkühlen des Glasrohlings auf eine erste Temperatur von 450 bis 550°C,
2.3€ Halten des Ausgangsglasrohling für eine Dauer von etwa 5 Minuten bis 50 Minuten bei der ersten Temperatur, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enthält, und
2.4 Unterwerfen des Glasprodukts aus Stufe 2.3 oder 2.3€ einer zweiten Wärmebehandlung bei einer zweiten Temperatur von 600 bis 700°C für eine Dauer von 10 bis 30 Minuten, um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten.
3.
a)
Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend € im Sinne einer Auslegungshilfe € der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 € Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 € Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe € nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung € entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 € Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 € Spannschraube).
b)
Der geltend gemachte Patentanspruch 24 schützt die Verwendung eines bestimmten Materials zur Herstellung einer Dentalrestauration. Bei einem solchen Verwendungsanspruch handelt es sich um eine Unterart des Verfahrensanspruchs, der auf die Anwendung eines neuen oder schon bekannten Erzeugnisses für einen bestimmten Zweck gerichtet ist (Schulte-Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 95). Ein Verwendungsanspruch untersagt einem unberechtigten Dritten daher zunächst, den im Anspruch definierten Gegenstand entsprechend der geschützten Verwendung zu benutzen. Darüber hinaus erstreckt sich der Schutzbereich eines Verwendungsanspruches aber auch auf die der geschützten Verwendung vorgelagerten Schritte des €sinnfälligen Herrichtens€ des Gegenstandes. Ein solches sinnfälliges Herrichten kann etwa in der Portionierung, Verpackung oder Beigabe einer Anleitung bestehen, durch die der Gegenstand auf die geschützte Verwendung vorbereitet bzw. zu dieser bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 505 € geschlitzte Abdeckfolie; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 217; Schulte-Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 96). Aufgrund eines Verwendungsanspruchs ist es einem unberechtigten Dritten deshalb auch untersagt, eine Sache im Inland gewerblich zu der geschützten Verwendung sinnfällig herzurichten sowie den sinnfällig hergerichteten Gegenstand im Inland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 220 ff.).
c)
Das Lithiumsilikatglaskeramikmaterial, dessen Verwendung zur Herstellung einer Dentalrestauration von Anspruch 24 geschützt wird, ist einerseits durch die Erzeugnisansprüche der Merkmalsgruppe 1 definiert, anderseits dadurch, dass es durch das in der Merkmalsgruppe 2 beschriebene Verfahren erhalten wird. Die Merkmalsgruppe 2 enthält damit sog. €product-by-process-Merkmale€. Durch solche Merkmale wird ein Erzeugnis nicht unmittelbar durch räumlich-körperliche oder technisch-funktionale Vorgaben, sondern durch ein Verfahren definiert (€erzeugniskennzeichnendes Herstellungsverfahren€). Es handelt sich also um eine besondere Art, ein Erzeugnis zu umschreiben.
Die in den Anspruchswortlaut aufgenommenen product-by-procecss-Merkmale führen nicht zu einer Beschränkung des Schutzbereichs ausschließlich auf solche Erzeugnisse, die gemäß dem beschriebenen Verfahren geschaffen werden (Schulte-Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 36). Eine Beschränkung auf Produkte, die nach dem beschriebenen Verfahren hergestellt werden, würde den Stoffschutz auf das unmittelbare Verfahrenserzeugnis (wie bei § 9 S. 2 Nr. 3 PatG) limitieren und damit dem Charakter des Erzzeugnisanspruchs nicht gerecht.
Hierbei spielt es keine Rolle, dass der Wortlaut €erhalten durch€ dahingehend verstanden werden könnte, dass der geschützte Gegenstand (nur) mittels des aufgeführten Verfahrens geschaffen werden könnte. €Erhalten durch€ ist in der gleichen Weise wie €erhältlich durch€ zu verstehen (BGH GRUR 1993, 651 € Tetraploide Kamille; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 69; Schulte-Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 36).
Obwohl ein nicht gemäß dem beschriebenen Verfahren hergestelltes Erzeugnis damit dem Schutzbereich eines product-by-process-Anspruchs unterfallen kann, wird das Verfahren im Anspruchswortlaut nicht bedeutungslos. Vielmehr gehören zu den Sachmerkmalen des beanspruchten Gegenstands die erfindungswesentlichen räumlich-körperlichen oder funktionalen Eigenschaften, die sich aus der Anwendung des Verfahrens für den Fachmann ergeben. Im Rahmen der Auslegung ist daher zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Herstellungsweg durch diesen bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgemäß qualifizieren (BGH, GRUR 2001, 1129 € Zipfelfreies Stahlband; GRUR 2005, 749 € Aufzeichnungsträger). Maßgebend ist dabei wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus für die erfindungsgemäße Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache zieht (BGH, GRUR 1129, 1133 € Zipfelfreies Stahlband).
4.
Anspruch 24 schützt die Verwendung eines Lithiumsilikatglaskeramikmaterials zur Herstellung einer Dentalrestauration. Hierbei liegt das Lithiumsilikatglaskeramikmaterial, dessen Verwendung beansprucht wird, in Form eines Rohlings vor (Merkmal 1.1), der zum einen bestimmte Komponenten in definierten Gewichtsprozentbereichen (Merkmal 1.2) und zum anderen Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase (Merkmal 1.3) enthält.
Durch die Verwendung einer Glaskeramik, die als Hauptkristallphase metastabiles Lithiummetasilikat anstelle von Lithiumdisilikat aufweist, kann einerseits ein Material mit einer niedrigen Festigkeit und Zähigkeit bereitgestellt werden. Dieses kann leicht durch maschinelle Fräs- oder Heisspressverfahren in die gewünschte Form € etwa einer Zahnkrone € gebracht werden (S. 3 letzter Abs.). Andererseits kann das Lithiummetasilikat nach der maschinellen Bearbeitung mit Hilfe einer weiteren (dritten) Wärmebehandlung in ein Lithiumdisilikat-Glaskeramikprodukt umgewandelt werden. Diese Wärmebehandlung ist nicht Teil von Anspruch 1 oder 24, sondern stellt einen nachgelagerten Schritt dar. Das so entstehende Litihumdisilikat hat nach der Beschreibung des Klagepatents hervorragenden mechanische und ausgezeichnete optischen Eigenschaften sowie eine sehr gute chemische Stabilität (S. 4 Abs. 1 KPS). Ferner erfährt das geformte Produkt bei der anschließenden, finalen Wärmebehandlung lediglich eine sehr begrenzte Schrumpfung (S. 3 letzter Abs. KPS).
Anders als im Stand der Technik findet die Bearbeitung durch Fräsen also nicht an einem Produkt aus Lithiumdisilikat statt, sondern an einem Lithiummetasilikatprodukt, das erst nach der Bearbeitung durch eine weitere Wärmebehandlung in das Lithiumdisilikat umgesetzt wird.
Dieser dritte Wärmebehandlungsschritt zur Umsetzung des Lithiummetasilikats in das Lithiumdisilikat erfolgt gemäß der Beschreibung etwa bei einer Temperatur von 820 - 880° C (S. 18 Abs. 2 KPS), d.h. bei einer gegenüber den vorherigen Wärmebehandlungen höheren Temperatur. Die abhängigen Ansprüchen 7 und 8 spezifizieren als dritte Wärmebehandlung eine Temperatur von 700 bis 950 °C für eine Dauer von 5 bis 30 Minuten zur Umwandlung der Lithiummetasilikatkristalle zu Lithiumdisilikatkristallen als Hauptkristallphase. Zur Verdeutlichung wird nunmehr Fig. 3 eingeblendet, aus der sich die verschiedenen Temperaturbereiche der Kristallisation ersehen lassen:
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Das Lithiumsilikatglaskeramikmaterial wird €erhalten durch€ die Verfahrensanweisungen der Merkmalsgruppe 2. Hierin wird beispielshaft ein Verfahren zur Herstellung des geschützten Materials beschrieben. Das Verfahren besteht im Wesentlichen darin, dass eine Schmelze eines Ausgangsglases (Merkmale 2.1, 2.2 oder 2.2€) zunächst einer ersten Wärmebehandlung unterzogen wird, wodurch zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime erzeugt werden (Merkmale 2.3 oder 2.3€). Anschließend wird das so hergestellte Glasprodukt einer zweiten Wärmebehandlung bei einer höheren Temperatur unterzogen, um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten (Merkmal 2.4).
5.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Anspruch 24 wortsinngemäß.
a)
Die Merkmale der Merkmalsgruppe 1,
€Verwendung eines Lithiumsilikatglaskeramikmaterial zur Herstellung einer Dentalrestauration
1.1 in Form eines Rohlings,
1.2 der die folgenden Komponenten enthält
Komponente
Gew.-%
SiO2
64,0 € 73,0
Li2O
13,0€17,0
K2O
2,0 € 5,0
Al2O3
0,5 € 5,0
P2O5
2,0 € 5,0
1.3 und Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enthält;€
schützen die Verwendung eines näher bestimmten Materials zur Verwendung bei der Herstellung einer Dentalrestauration.
aa)
Unter einer Dentalrestauration versteht das Klagepatent beispielsweise Inlays, Onlays, Brücken, Stiftaufbaue, Verblendungen, Schalen, Facetten, (Teil-) Kronen, Gerüste oder Kappen (S. 6 Abs. 5 KPS; s. auch Anspruch 4). Die Herstellung kann beispielsweise durch CAD/CAM-Fräsverfahren erfolgen, woran sich eine erneute Wärmebehandlung anschließt.
Das Material soll in Form eines Rohlings vorliegen (Merkmal 1.1). Dies bezeichnet eine Darreichungsform, die zur weiteren Bearbeitung geeignet ist. Deren Ausgestaltung ist in das Belieben des Fachmanns gestellt. Nähere räumlich-körperliche Angaben finden sich im Patentanspruch hierzu nicht. S. 6 Abs. 4 KPS entnimmt der Fachmann, dass ein Rohling üblicherweise die Form eines kleinen Zylinders oder eines rechteckigen Blocks aufweisen kann, wobei die genaue Form von der den Rohling bearbeitenden Maschine abhängt.
Merkmal 1.2 gibt die Bestandteile des patentgemäßen Lithiumsilikatglaskeramikmaterials an. Die angegebenen gewichtsprozentualen Anteile der Komponenten entsprechen denen, die Merkmal 2.1 für das Ausgangsglas nennt. Dabei ist der Anteil von mindestens 2,0 Gewichtsprozent P2O5 für die gewünschte Keimbildung erforderlich (S. 5 vorletzter Abs. KPS).
Schließlich bestimmt Merkmal 1.3, dass Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase in dem Material vorhanden sein muss. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Rohling einerseits einfach und ohne größeren Verschleiß der Bearbeitungsmaschine in die Form der gewünschten Dentalrestauration gebracht werden kann. Anderseits sorgt dies dafür, dass durch eine weitere Wärmebehandlung ein Produkt aus Lithiumdisilikat entsteht, das die für eine fertige Dentalrestauration gewünschten Eigenschaften aufweist. Bestätigt wird dies von S. 10 Abs. 4 KPS, wonach der erfindungsgemäße Lithiummetasilikat-Glaskeramikrohling dafür geeignet ist, immer in eine Dentalrestauration mit Lithiumdisilikat als Hauptkristallphase umgewandelt zu werden.
bb)
Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen die Merkmalsgruppe 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Die Verwirklichung der Merkmale 1 und 1.1 ist unstreitig und beruht auch nicht auf patentrechtlich unzulässigen Erwägungen.
Die Verwirklichung der Merkmale 1.2 und 1.3 hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, was von Beklagten nicht ausreichend bestritten wurde. Die Klägerin hat konkrete Werte für die einzelnen Komponenten dargetan. Dagegen hat die Beklagte in Abrede gestellt, dass die Klägerin entsprechende Analysen durchgeführt hat und die Richtigkeit der Messergebnisse mit Nichtwissen bestritten. Soweit die Beklagte Messungen bestreitet, stellt dies kein wirksames Bestreiten der Zusammensetzung der angegriffenen Ausführungsformen dar. Die Richtigkeit der vorgetragenen Werte für die einzelnen Bestandteile der angegriffenen Ausführungsform hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen wäre insofern auch unzureichend, da es der Beklagten zuzumuten ist, die stoffliche Zusammensetzung ihres eigenen Produkts konkret darzulegen. Dies hat sie nicht getan.
Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten, in dem Artikel der Universität Seoul sei ein Altprodukt untersucht worden. Die Beklagte bestreitet damit nicht die Richtigkeit der von der Klägerin vorgetragenen, stofflichen Zusammensetzung der auf der Messe ausgestellten Produkte.
b)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch Merkmalsgruppe 2.
aa)
Aus Merkmalsgruppe 2 ergeben sich für das patentgemäße verwendete Erzeugnis keine weiteren, über die Spezifikationen von Merkmalsgruppe 1 hinausgehenden Vorgaben. Der Fachmann entnimmt Merkmalsgruppe 2 nur, dass am Ende des Verfahrens ein Erzeugnis vorhanden sein soll, das die stoffliche Zusammensetzung nach Merkmal 2.1 (die Merkmal 1.2 entspricht) sowie gemäß Merkmal 2.4 Lithiummetasilikatkristalle als Hauptkristallphase besitzt (was wiederum den Vorgaben von Merkmal 1.3 entspricht).
(1)
Nach den Merkmalen der Merkmalsgruppe 2 soll das Lithiumsilikat-glaskeramikmaterial durch folgende Schritte erhalten werden:
€2.1 Bildung einer Schmelze eines Ausgangsglases, das die folgenden Komponenten enthält:
Komponente
Gew.-%
SiO2
64,0 € 73,0
Li2O
13,0 € 17,0
K2O
2,0 € 5,0
Al2O3
0,5 € 5,0
P2O5
2,0 € 5,0
2.2 Gießen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und Abkühlen des Glasrohlings auf Raumtemperatur,
2.3 Unterwerfen des Ausgangsrohling einer ersten Wärmebehandlung bei einer ersten Temperatur von 450 bis 550°C für eine Dauer von 5 Minuten bis 1 Stunde, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enthält, oder
2.2€ Gießen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und Abkühlen des Glasrohlings auf eine erste Temperatur von 450 bis 550°C,
2.3€ Halten des Ausgangsglasrohling für eine Dauer von etwa 5 Minuten bis 50 Minuten bei der ersten Temperatur, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enthält, und
2.4 Unterwerfen des Glasprodukts aus Stufe 2.3 oder 2.3€ einer zweiten Wärmebehandlung bei einer zweiten Temperatur von 600 bis 700°C für eine Dauer von 10 bis 30 Minuten, um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten.€
Wie oben erläutert, muss der patentgemäße Stoff nicht zwingend in dem in Merkmalsgruppe 2 geschilderten Verfahren hergestellt werden. Eine Patentverletzung liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die erfindungswesentlichen Eigenschaften, die der Lithiumsilikatglaskeramikrohling durch das anspruchsgemäße Verfahren erhält, auch in der angegriffenen Ausführungsform vorhanden sind. Dies gilt auch hier, wo die Verwendung eines Erzeugnisses geschützt wird.
Soweit in der Beschreibung des Klagepatents geschildert wird, ein €sehr spezielles Verfahren€ erzeuge das patentgemäße Material (S. 3 letzter Abs. KPS), führt dies zu keiner anderen Bewertung. In dieser Beschreibung ist keine Beschränkung des (ggf. breiteren) Anspruchswortlauts, in dem das genannte Verfahren nur ein Beispiel ist, zu sehen. Vielmehr wird aus dieser Stelle der Beschreibung nur ersichtlich, dass das Klagepatent € wie der Prüfer des EPA im Bescheid vom 27.09.2010 (Anlage B7) € davon ausging, dass das Lithiumsilikatglaskeramikmaterial nur durch das beschriebene Verfahren erzeugt werden könne. Dies schließt aber bereits im Ansatz nicht mittels abweichender (ggf. erfinderischer) Verfahren hergestellte Produkte vom Schutzbereich aus.
(2)
Das in der Merkmalgruppe 2 beschriebene Verfahren, durch das der patentgemäße Lithiummetasilikatrohling gewonnen werden kann, besteht aus zwei Wärmebehandlungen mit unterschiedlichen Temperaturen. Zunächst wird in einem ersten Schritt ein bestimmtes Ausgangsglas geschmolzen (Merkmal 2.1) und dann in eine Form gegossen, um einen Ausgangsrohling zu bilden (Merkmal 2.2 bzw. Merkmal 2.2€).
Der Anspruch zeigt für den zweiten Schritt zwei Varianten auf: Entweder wird der Glasrohling gemäß den Merkmalen 2.2, 2.3 nach dem Schmelzen auf Raumtemperatur abgekühlt und dann wieder erwärmt und für eine bestimmte Zeit (5 Minuten bis 1 Stunde) bei einer ersten Temperatur (450 € 550°C) gehalten. Oder der Rohling wird gemäß den Merkmalen 2.2€, 2.3€ nicht auf Raumtemperatur, sondern nur auf die erste Temperatur (450 € 550°C) abgekühlt und diese Temperatur dann gehalten. Beides dient der Herstellung von Keimen, die zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignet sind.
Im dritten Schritt wird gemäß Merkmal 2.4 das Glasprodukt einer zweiten Wärmebehandlung unterzogen, bei der eine im Vergleich zur ersten Wärmebehandlung höhere Temperatur (namentlich 600 € 700°C) für 10 € 30 Minuten gehalten wird. Hierdurch werden aus den in der ersten Wärmebehandlung gebildeten Keimen Lithiummetasilikatkristalle als Hauptkristallphase gebildet.
Aus dem Wortlaut der Merkmalsgruppe 2 schließt der Fachmann daher für das patentgemäße Material lediglich, dass es aus den in Merkmal 2.1 definierten Komponenten bestehen und Lithiummetasilikatkristalle als Hauptkristallphase enthalten muss.
(3)
Die Merkmalsgruppe 2 macht nach ihrem Anspruchswortlaut damit keine Vorgaben, die nicht schon in den Merkmalen 1.2 und 1.3 enthalten sind. Der scheinbare Unterschied im Anspruchswortlaut zwischen €Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase€ (Merkmal 1.3) und €Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase€ (Merkmal 2.4) ist rein sprachlicher Natur. Dies ergibt sich schon aus dem Zusatz €als Hauptkristallphase€. Dass insoweit ein technischer Unterschied nicht besteht, wurde zudem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2014 unwidersprochen bestätigt.
(4)
Weitergehende, erfindungsrelevante Eigenschaften enthält das Erzeugnis durch das beschriebene Verfahren nicht. Solche Eigenschaften des patentgemäßen Materials lassen sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Merkmale eines nach dem beschriebenen Verfahren hergestellten Produkts den Schutzbereich definieren. Eine solche Auslegung würde letztlich dazu führen, nur mittels des genannten Verfahrens gefertigte Produkte in den Schutzbereich fallen zu lassen. Dies widerspräche jedoch der Beispielhaftigkeit des Verfahrens und würde eine Beschränkung auf unmittelbare Verfahrenserzeugnisse bedeuten. Daher sind nur solche Merkmale eines (patent-) verfahrensgemäßen Produkts, die der Fachmann als erfindungswesentlich begreift, für die geschützte Lehre relevant (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.1996 € Az. 4 O 265/95 Rn. 62 bei Juris € Oberflächenaktives Material; Cepl, Mitt. 2013, 62, 65).
Aus der Beschreibung (siehe S. 8 ff. KPS) ist ersichtlich, dass es bei dem Verfahren darauf ankommt, Keime für Lithiummetasilikatkristalle zu erzeugen, damit am Ende des Verfahrens Lithiummetasilikatkristalle die Hauptkristallphase darstellt (S. 9 Abs. 3 KPS), vorzugsweise als einzige Kristallphase (vgl. auch S. 10 Abs. 1 KPS). Nach S. 9 letzter Abs. KPS sollen für diesen Prozess durch Analysemethoden geeignete Bedingungen hergestellt werden. Es kommt dem Klagepatent also nicht auf eine konkrete Form der Wärmebehandlung, sondern nur auf deren Eignung zur Erzeugung von Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase an.
(5)
Auch aus den vom Klagepatent als vorteilhaft geschilderten Merkmalen des Lithiummetasilikatrohlings und des fertigen Lithiumdisilikatprodukts lassen sich keine Anforderungen an das Material ersehen, die durch das Verfahren nach Merkmalsgruppe 2 beschrieben werden und über die Vorgaben von Merkmalsgruppe 1 hinausgehen.
Der Lithiummetasilikatrohling soll zur besseren Verarbeitbarkeit eine geringe Festigkeit und Zähigkeit aufweisen (S. 3 letzter Abs. KPS). Es soll nicht die €Nachteile der konventionellen Materialien bei der Formgebung unter Verwendung eines CAD/CAM-basierten Verfahrens, insbesondere die übermäßige Abnutzung der Fräs- und Schleifwerkzeuge€, aufweisen (S. 14 Abs. 1 KPS). Durch die anschließende, finale Wärmebehandlung soll eine möglichst geringe Schrumpfung eintreten (S. 3 letzter Abs.; S. 12 Abs. 4; S. 13 Abs. 2 KPS). Hierfür ist nach der Erfindung allein entscheidend, dass Lithiummetasilikat die Hauptkristallphase des Stoffes bildet.
Die fertige Dentalrestauration wiederum soll eine hohe biaxiale Festigkeit und Bruchzähigkeit aufweisen (S. 13 Abs. 6 KPS). Weiter soll das Endprodukt ein natürliches Aussehen aufweisen, welches das Aussehen von echten Zähnen imitiert (S. 13 Abs. 7 und S. 4 Abs. 1 KPS). Das patentgemäße Material soll alle €vorteilhaften mechanischen, optischen und Stabilitätseigenschaften€ von Lithiumdisilikatkeramiken besitzen (S. 14 Abs. 1 und S. 4 Abs. 1 KPS). Dies erreicht das patentgemäße Erzeugnis durch das zur Bildung von Lithiumdisilikat fähige Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase des Rohlings. Die verschiedenen, vom Klagepatent als wünschenswert aufgezählten Eigenschaften der fertigen Dentalrestauration sind nach dem Verständnis des Fachmanns erfüllt, sobald im fertigen Produkt als Hauptkristallphase Lithiumdisilikat vorliegt. Über dessen Eigenschaften hinaus lassen sich aus dem beschriebenen Verfahren keine Vorgaben herauslesen. Schon aus der einleitenden Beschreibung ergibt sich, dass Lithiumdisilikat vom Klagepatent grundsätzlich als Mittel der Wahl für Dentalrestaurationen angesehen wird, dessen einzig beschriebener Nachteil die schlechte Verarbeitbarkeit ist. Dass das im Anspruch beschriebene Verfahren hierzu mehr beiträgt als die Ausbildung von Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase und einer bestimmten stofflichen Zusammensetzung, ist nicht ersichtlich.
Soweit auf S. 6 Abs. 3 KPS eine vorzugsweise lamellare oder plättchenartige Form der Lithiummetasilikatkristalle beschrieben ist, führt dies ebenfalls nicht zu weiteren patentgemäßen Eigenschaften des Rohlings aufgrund des beschriebenen Verfahrens. Zum einen handelt es sich nur um vorzugsweise Formen, die der Fachmann nicht als erfindungswesentlich begreift. Zum anderen ergibt sich aus S. 6 Abs. 3 KPS, dass diese Formgebung keinen Selbstzweck darstellt, sondern den gewünschten Eigenschaften € insbesondere der hohen Kantenfestigkeit € dient. Es kommt dem Klagepatent nicht auf die Morphologie der Lithiummetasilikatkristalle an, sondern auf die oben beschriebenen Eigenschaften, die sich schon aus Merkmalsgruppe 1 ergeben.
(6)
Ferner werden sowohl hinsichtlich der Komponenten im Ausgangsglas, als auch hinsichtlich der Temperatur und Dauer der Wärmebehandlungen Wertebereiche vorgegeben. Dies spricht dagegen, weitere vom Klagepatent nicht genannte Eigenschaften dem geschützten Material zuzuschreiben. Die Vorgabe von Bereichen belegt, dass es dem Patent bei dem Verfahren nicht auf ganz spezifische Eigenschaften im Sinne von einer bestimmten Morphologie oder Größe von Kristallen, sondern nur auf die Herstellung des Materials mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase ankommt.
bb)
Der Einwand der Beklagten, es komme auf das spezielle Verfahren an, geht ohne Angaben von konkreten, durch das Verfahren zusätzlich bewirkten Stoffeigenschaften letztlich ins Leere. Solche sind € wie gesehen € weder aus dem Klagepatent ersichtlich, noch von der Beklagten hinreichend vorgetragen worden.
Auch der Verweis der Beklagten auf das Erteilungsverfahren bringt keine konkreten Angaben, die den Schutzbereich des geltend gemachten Anspruchs über die Merkmalsgruppe 1 hinaus einschränken könnten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Erteilungsakte zumindest bei product-by-process-Ansprüchen taugliches Auslegungsmaterial ist (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 70; kritisch: Cepl, Mitt. 2013, 62, 66) oder nur als Aussagen von Fachleuten gewertet werden darf.
Das EPA war im Bescheid vom 03.02.2011 der Auffassung, dass ein reiner Verwendungsanspruch eines Stoffes mit den jetzigen Merkmalen 1.2 und 1.3 gemäß einem 4. Hilfsantrag des EPA nicht ausreichend vom Stand der Technik abgegrenzt ist (Anlagenkonvolut B3, S. 194 (letzte Seite des Konvoluts)). Diese Aussage ist aber zu unspezifisch, um das Hinzufügen von Erzeugniseigenschaften aufgrund des im Anspruch beschriebenen Verfahrens feststellen zu können. Ferner ist nicht ansatzweise erkennbar, worin solche Eigenschaften liegen könnten.
Im Bescheid des EPA von 27.09.2010 (Anlage B7) ging der Prüfer davon aus, nur durch die beschriebene Wärmebehandlung ließen sich hauptsächlich Lithiummetasilikatkristalle erzielen. Daher seien diese Verfahrensschritte wesentliche Merkmale. Es ist aber fraglich, ob dies technisch zutreffend ist. Denn die Beklagte erzeugt ein solches Material ohne das beschriebene Verfahren einzuhalten. Dass dieses Verfahren gegebenenfalls erfinderisch ist, führt nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.
b)
Vor diesem Hintergrund ist auch die Merkmalsgruppe 2 verwirklicht. Wie oben dargestellt, erfüllen die angegriffenen Ausführungsformen die Vorgaben der Merkmalsgruppe 1 und somit auch die der Merkmalsgruppe 2.
Unabhängig davon hätte die Beklagte € selbst wenn man unterstellte, Merkmalsgruppe 2 füge dem patentgemäßen Rohling über die Vorgaben der Merkmalsgruppe 1 zusätzliche Eigenschaften hinzu € eine Verletzung dieser Merkmale nicht ausreichend bestritten. Hierzu hätte sie darlegen müssen, in welchen erfindungswesentlichen Eigenschaften die angegriffenen Ausführungsformen sich von nach dem beschriebenen Verfahren hergestellten Produkten unterscheiden.
Die Beklagte trägt insoweit € insbesondere unter Verweis auf die Anlagen B5 und B6 € vor, dass die angegriffene Ausführungsform eine vorteilhafte geringere Festigkeit und nach der letzten Wärmebehandlung im fertigen Produkt eine vorteilhafte höhere Festigkeit aufweise als ein Produkt nach dem in Anspruch 24 beschriebenen Verfahren. Es führt jedoch nicht aus einer Patentverletzung heraus, wenn die Beklagte statt des im Anspruch beispielshaften genannten Verfahren ein Verfahren anwendet, das im Ergebnis zu einem Erzeugnis mit besseren Eigenschaften führt, soweit das Erzeugnis die sonstige patentgemäßen Merkmale erfüllt. Entscheidend ist insofern nur, ob eine patentgemäß relevante Abweichung vorliegt, was nicht ersichtlich ist.
6.
In der gewerblichen Aufstellung und Vorführung auf einer internationalen Messe liegt ein tatbestandsmäßiges Anbieten im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. Kammer, Urteil vom 13.02.2007 € 4a O 124/05). Der Begriff des Anbieten ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 € Az. I-15 U 19/14, S. 12 des Umdrucks m.w.N.). Maßgeblich ist, ob eine Nachfrage nach schutzrechtverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 € Az. I-15 U 19/14, S. 12 des Umdrucks m.w.N.). Hiernach liegt ein Anbieten bereits vor, wenn das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über patentgeschützten Gegenstand ermöglicht oder befördert werden soll.
Das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ist ein Anbieten im Sinne von § 9 PatG, soweit es sich nicht ausnahmsweise um eine reine Leistungsschau handelt (Schulte/Rinken-Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 54). Dabei schließen sich die Begriffe €Verkaufsmesse€ und €Leistungsschau€ nicht gegenseitig aus. Der Begriff €Leistungsschau€ bezieht sich vielmehr auf die Darstellung von Leistungen in einem bestimmten Bereich, während der Begriff €Verkaufsmesse€ die Zielrichtung des Absatzes des ausgestellten Produkts beschreibt. Bei einer Fachmesse, auf der Unternehmen ihre Produkte präsentieren, liegt regelmäßig beides vor, weil die Unternehmen mit der Darstellung der erbrachten Leistungen zumindest auch € regelmäßig sogar in erster Linie € den Zweck verfolgen, die die Leistung verkörpernden Produkte zu verkaufen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 € Az. I-15 U 19/14, S. 13 f. des Umdrucks).
Nach diesen Maßstäben lag hier ein patentgemäßes Angebot der Beklagten vor. Bei der IDS handelt es sich ersichtlich nicht um eine reine Leistungsschau. Die IDS ist die weltweite Leitmesse für Dentalprodukte. Diese dient unter anderem dazu Kontakte, herzustellen und Geschäfte abzuschließen, da die Messe auch von Einkäufern besucht wird, was sich schon aus den Anlagen rop8 und rop9 ergibt. So ergibt sich aus dem Messeprospekt nach Anlage rop8 (S. 12) etwa, dass es von ca. einem Drittel der deutschen Besucher der Messe als wichtig oder sehr wichtig angesehen wurde, auf der Messe Einkäufe in deren Nachgang vorzubereiten. Des Weiteren gaben 30 % der inländischen Besucher an, Order auf der Messe als wichtiges oder sehr wichtiges Ziel ihres Messebesuches an. Die Aussteller auf der IDS verfolgen demnach mit ihren Präsentationen zumindest auch den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen (was nach S. 12 der Anlage rop8 annähernd die Hälfte der inländischen Messebesucher als wichtig oder sehr wichtig beurteilte) und ihre Produkte zu verkaufen. Die Aussteller präsentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Damit hat die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen auf der IDS patentrechtlich angeboten.
II.
1.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG gegeben. Durch die Ausstellung auf der IDS 2013 besteht Wiederholungsgefahr. Die zu untersagenden Verletzungshandlungen ergeben sich aus dem Charakter des verletzen Patentanspruch als Verwendungsanspruch (vgl. oben).
2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihm noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch und Entschädigungsanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Daneben hat die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus § 140b Abs. 3 PatG (i.V.m. Art. 64 EPÜ). Durch die von ihr verlangten Auskünfte wird die Beklagte auch nicht unzumutbar belastet (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 242 BGB / § 140b Abs. 4 PatG).
4.
Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 8.248,00 nebst Zinsen für das Schreiben vom 13.03.2013 (Anlage B4). Der Klägerin steht ein solcher Erstattungsanspruch weder aus §§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) noch aus einer anderen Rechtsgrundlage gegen die Beklagte zu.
Die Kosten einer Abmahnung sind nur erstattungsfähig, wenn die Abmahnung einen gewissen Mindestinhalt aufweist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 € I-20 W 132/11). Die Abmahnung muss den Abgemahnten in die Lage versetzen, den Verletzungsvorwurf zu überprüfen und durch sein Verhalten eine Klage zu vermeiden (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 612). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Verletzungshandlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11. 2011 € I-20 W 132/11 Rn. 20 bei Juris). Dafür ist neben der Nennung des geltend gemachten Patents und der konkret angegriffenen Ausführungsform auch notwendig, dass dem Abgemahnten der Verletzungstatbestand als solcher erläutert wird, d.h. die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patents durch die angegriffene Ausführungsform (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 612).
An dieser letzten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. In dem Schreiben von 13.03.2013 schildert die Klägerin nur, dass sie die konkret bezeichneten angegriffenen Ausführungsformen untersucht habe und diese Analyse ergeben habe, dass Anspruch 24 des Klagepatents wortsinngemäß und Anspruch 1 mittelbar verwirklicht seien. Dies ist keine ausreichende Darstellung des Verletzungsvorwurfs, insbesondere da die Klägerin keine Messergebnisse beigefügt hat und auch zum Verständnis der einzelnen Merkmale keine Angaben gemacht werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei Messesachen geringere die Anforderungen an die Darstellung des Verletzungsvorwurfs gestellt werden müssen. Die Klägerin hat nicht ausreichend vorgetragen, dass ihr aufgrund des Zeitdrucks in der Messesituation eine ausführlichere Darstellung nicht möglich gewesen wäre. Aufgrund der vom 15.03.2013 datierenden Klageschrift in diesem Verfahren ist davon auch ohne weiteres nicht auszugehen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Beklagte. Das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der Abmahnkosten sowie der teilweise zurückgenommene Teil stellen sich als nur verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung dar.
Auf Antrag der Klägerin sind Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festgesetzt worden, § 108 ZPO. Die Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 709 ZPO.
III.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 30.05.2014 fand bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, §§ 296a, 156 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.06.2014
Az: 4a O 19/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/938126cb6d58/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_12-Juni-2014_Az_4a-O-19-13