Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 13. Januar 2005
Aktenzeichen: 26 U 46/04
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 13.01.2005, Az.: 26 U 46/04)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.07.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-12 O 23/04 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht.
Hinsichtlich der in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 06.07.2004 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 105 ff d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und einen Anspruch nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung bejaht. Nach Auffassung des Landgerichts ist auch mit der Beklagten ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden; bei zusammenarbeitenden Rechtsanwälten bestehe die Vermutung, dass der Vertrag im Zweifel mit allen Partnern zustande komme. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung habe die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte habe die ihr aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag obliegenden Pflichten insoweit verletzt, als sie die Kläger über den Ablauf der Klagefrist falsch informiert habe. Ausweislich des EB€s habe sie den Widerspruchsbescheid des ... Landesamtes am 24.07.1999 erhalten, so dass die Klagefrist am 24.08. und nicht am 26.08.1999 abgelaufen sei. Sie habe die Beweiskraft der Urkunde auch nicht widerlegt; ein Versehen beim Ausfüllen sei angesichts ihres widersprüchlichen Vortrags im Verwaltungsverfahren nicht glaubhaft. Dass das EB an ihren Ehemann adressiert gewesen sei, stehe dem Lauf der Klagefrist nicht entgegen, da dieser wegen der Aufgabe seiner Rechtsanwaltstätigkeit in O 1 zum 01.07.1999 nach § 53 BRAO verpflichtet gewesen sei, einen allgemeinen Vertreter zu bestellen. Das sei offensichtlich die Beklagte gewesen, so dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen sei. Die in dem Verwaltungsstreitverfahren entstandenen Kosten seien in dem geltend gemachten Umfang als kausaler Schaden anzuerkennen. Die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden entfalle nicht dadurch, dass die von den Klägern beauftragten RAe A pp den früheren Fristablauf hätten erkennen können, da die Kläger die Klage zunächst selbst erhoben und das Anwaltsbüro A nur mit der Klagebegründung beauftragt hätten. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist nach § 51 b BRAO erst mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen beginne. Hier sei es jedoch gerade streitig gewesen, ob die Klagefrist versäumt worden sei, so dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens offen gewesen sei, ob das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zu einem Schaden geführt hat. Auch das Schreiben der RAe A vom 03.08.2000 begründe keinen früheren Verjährungsbeginn, da mit diesem Schreiben gerade keine Ansprüche geltend gemacht worden seien, sondern lediglich darauf hingewiesen wurde, dass sich ein Haftungsfall für die Beklagte ergebe, sollte das Verwaltungsgericht die Klage als verfristet ansehen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, sie sei schon deshalb nicht passivlegitimiert, weil das Schreiben vom 03.08.1999 nicht ihr zuzurechnen sei; sie habe lediglich in Vertretung für RA Dr. B gehandelt. Das Landgericht habe zudem fälschlicherweise angenommen, dass sie als allgemeine Vertreterin des RA Dr. B bestellt gewesen sei. Sie habe lediglich im Innenverhältnis die Bearbeitung der Restmandate übernommen; im Außenverhältnis habe es sich allein um die Angelegenheit des RA Dr. B gehandelt. Im Übrigen sei ein möglicher Anspruch jedenfalls verjährt. Für den Fall der Versäumung einer Klagefrist entstehe der Anspruch bereits mit der Fristversäumung; bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Schaden entstanden. Dies gelte auch dann, wenn der Schadenseintritt noch ungewiss sei. Ungeachtet dessen sei Verjährung aber zumindest nach § 51 b 2. Alt. BRAO eingetreten, da das Mandat mit Zugang des Schreibens vom 03.08.1999 beendet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 06.07.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Demgegenüber verteidigen die Kläger die angefochtene Entscheidung. Sie sind der Auffassung, die Berufung sei schon nicht ausreichend begründet, da es an einem konkreten Antrag fehle und nicht zu erkennen sei, in welcher Hinsicht das Urteil angefochten werden solle. Ob die Beklagte das Schreiben vom 03.08.1999 €i.V.€ unterschrieben habe, sei unerheblich, da der Anwaltsvertrag auch mit ihr zustande gekommen sei. Sie müsse ab dem 01.07.1999 auch Vertreterin des RA Dr. B gewesen sein, da dieser ab diesem Zeitpunkt seine Rechtsanwaltstätigkeit aufgegeben habe. Auf Verjährung könne sich die Beklagte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht berufen, da sie durch ihr Verhalten die Kläger davon abgehalten habe, sie in nicht verjährter Zeit in Regress zu nehmen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die am 24.09.2004 und 14.12.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Beklagten (Bl. 126 f d.A. und 139 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Kläger vom 15.10.2004 (Bl. 135 ff d.A.) und 15.12.2004 (Bl. 160 ff d.A.) Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere ausreichend begründet, da die Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen das landgerichtliche Urteil aus ihrer Sicht rechtsfehlerhaft ist. Dass sie sich dabei nicht mehr auf alle noch in erster Instanz erhobenen Einwände stützt, ist unerheblich. Sie hat auch ausdrücklich beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zwar hat das Landgericht dem Grunde und der Höhe nach zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Kläger nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung bejaht. Eine hiervon abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht geboten. Das landgerichtliche Urteil beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Bewertung (§ 513 ZPO). Die mit der Berufung noch vorgebrachten Einwände der Beklagten sind schon deshalb unerheblich, als sie selbst Vertragspartnerin der Kläger geworden ist. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass Verträge mit zusammenarbeitenden Rechtsanwälten im Zweifel mit allen Partnern zustande kommen, selbst wenn sie keine Sozietät bilden (vgl. nur BGH, NJW 2001, 165). Damit schuldete die Beklagte selbst die ordnungsgemäße Erfüllung des Anwaltsvertrages. Für Pflichtverletzungen haftete sie entweder unmittelbar selbst oder gemäß § 278 BGB.
Indes kann sich die Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, so dass ihr ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zusteht (§ 214 Abs. 1 BGB). Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, wann der Schadensersatzanspruch der Kläger im vorliegenden Fall entstanden ist, ob bereits mit der Fristversäumung oder erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens, in dem u.a. erst zu klären war, ob überhaupt eine Fristversäumung vorlag. Vorliegend ist Verjährung zumindest nach § 51 b 2. Alt. BRAO eingetreten. Nach dieser Vorschrift verjährt ein Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt spätestens drei Jahre nach Beendigung des Mandates. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und nach dem Normzweck kommt diese 2. Alternative nur subsidiär zur Anwendung, d.h. dass diese Regelung nicht eingreift, wenn die Verjährungsfrist nach der 1. Alternative früher abläuft. Der Sinn dieser gesetzlichen Regelung liegt darin, für die Abwicklung eventueller Ansprüche aus dem anwaltlichen Vertragsverhältnis eine absolute zeitliche Grenze der Verjährung zu statuieren. Der in Regress genommene Rechtsanwalt hat aufgrund der 2. Alternative die Sicherheit, dass drei Jahre nach Mandatsende alle gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche abgewickelt sind bzw. dann mit der Einrede der Verjährung abgewehrt werden können. So liegt der Fall auch hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Vertragsverhältnis bereits im Jahre 1999 beendet worden ist. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.08.1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie das Mandat nicht fortführen kann; darin ist eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zu sehen, die gemäß §§ 675, 621 Ziffer 5 BGB zulässig ist. Jedenfalls ist das Vertragsverhältnis durch die Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes für das Verwaltungsstreitverfahren am 19.10.1999 einvernehmlich aufgehoben worden. Damit war der Anspruch spätestens im Oktober 2002 verjährt; die am 15.03.2004 erhobene Klage konnte mithin nicht mehr zu einer Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung führen.
Die Verjährung war auch zu keinem Zeitpunkt nach § 203 BGB gehemmt. Diese Vorschrift findet gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB vorliegend für die Zeit ab dem 01.01.2002 Anwendung. Verhandlungen in diesem Sinne sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (spätestens) im Oktober 2002 aber nicht geführt worden. Zwar ist der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 BGB weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, wenn nicht sofort erkennbar eine Verhandlung abgelehnt wird (BGH NJW-RR 2001, 1168). Einen derartigen Meinungsaustausch in nicht rechtsverjährter Zeit haben die Kläger nicht dargetan. Im Zeitpunkt der behaupteten Verhandlungen in der Zeit von Ende Oktober 2002 bis Mitte Dezember 2002 war bereits Verjährung eingetreten. Im Übrigen stellt sich die Weiterleitung eines Anspruchsschreibens an die Haftpflichtversicherung mit dem Hinweis, keine Pflichtverletzung begangen zu haben und deshalb ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einzulegen sei, nicht als Meinungsaustausch über den geltend gemachten Anspruch dar. Für die Zeit nach dem 25.04.2003 gelten vorstehende Ausführungen entsprechend.
Der Beklagten ist es letztlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Verjährungseinwand kann zwar im Einzelfall unbeachtlich sein, wenn er gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstößt. Dabei ist jedoch regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat oder der Gläubiger aus anderen vom Schuldner zu vertretenden Gründen darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit befriedigt oder vom Schuldner nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63 Aufl., vor § 194 Rz. 10 ff m.w.N.). Zwar wird vor diesem rechtlichen Hintergrund ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten in Betracht kommen; die Kläger durften aufgrund der Erklärungen der Beklagten im Vorfeld der Beweisaufnahme in dem Verwaltungsstreitverfahren davon ausgehen, dass die Beklagte das Empfangsbekenntnis nur versehentlich falsch ausgefüllt hat. Damit hat sie die Kläger veranlasst, primär die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.07.1999 im Klagewege zu verfolgen und von der Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber der Beklagten (zunächst) abzusehen. Gleichwohl ist es ihr letztlich nicht versagt, sich auf Verjährung zu berufen. Der aus § 242 BGB abzuleitende Vertrauensschutz reicht nämlich nur so weit und gilt nur so lange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden tatsächlichen Umstände fortdauern. Mit dem für den Gläubiger erkennbaren Wegfall dieser Umstände beginnt nicht etwa die Verjährung von neuem zu laufen, und es findet auch nicht eine Hemmung der Frist mit der in § 209 BGB bezeichneten Wirkung statt; vielmehr muss der Gläubiger in diesem Fall innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen (vgl. BGH, NJW 1991, 69; VersR 1998, 1158; OLG Düsseldorf, NJW 1983, 1434; 2001, 2265). Wie lang diese Frist zu bemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Regelmäßig kommt aber nur eine kurze Überlegungsfrist in Betracht, weil die Verjährung bereits eingetreten ist und eine zu großzügige Bemessung dem Zweck der Verjährungsvorschrift zuwider laufen würde. In der Mehrzahl der €durchschnittlichen€ Fälle wird ein Monat ausreichend sein (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O). Jedenfalls ist eine erst nach mehreren Monaten erhobene Klage verspätet.
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Anspruch der Kläger nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall der den Rechtsmissbrauch begründenden Umstände gerichtlich geltend gemacht worden. Bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10.10.2002 war für die Beklagten erkennbar, dass die Behauptung der Beklagten, dass Empfangsbekenntnis nur falsch ausgefüllt zu haben, nicht tragfähig war. Das Verwaltungsgericht hatte die entsprechende Aussage der Beklagten insgesamt für nicht glaubhaft erachtet und dies in den Entscheidungsgründen des Urteils deutlich zum Ausdruck gebracht. Bereits damit war das vertrauensbegründende Verhalten der Beklagten weggefallen; in dieser Situation konnten sich die Kläger nicht mehr darauf verlassen, die Beklagte werde sich bei einer Inanspruchnahme nicht auf den Einwand der Verjährung berufen. Selbst wenn man insoweit auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verwaltungsstreitverfahrens durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2003 abstellen wollte, kommt eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht in Betracht. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Einreichung der Klage im Januar 2004 liegen mehr als acht Monate, ein Zeitraum, der unter keinen Umständen mehr als €kurze Überlegungsfrist€ anerkannt werden kann, zumal die Beklagte und deren Haftpflichtversicherer in diesem Zeitraum kein Verhalten an den Tag gelegt haben, welches hätte geeignet sein können, bei den Klägern den Eindruck hervorzurufen, man werde sich auch in der Folgezeit nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Spätestens nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 25.04. 2003 hätten die Kläger daher unverzüglich Klage erheben müssen; allein die vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Bezifferung des Schadens entlasten sie nicht. Der wesentliche Schaden, nämlich die hier geltend gemachten Verfahrenskosten, waren unschwer zu ermitteln. Zunächst nicht vorliegende Unterlagen betreffend den Nachweis von Zinsen und Kosten hätten ohne weiteres nachgereicht werden können. Im Übrigen haben die Kläger selbst vorgetragen, die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2003 €unter konkreter Bezifferung der Forderungen€ zur Zahlung aufgefordert zu haben.
Den Klägern steht auch kein so genannter sekundärer Schadensersatzanspruch zu. Zwar kann ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit einen Fehler begangen hat, dem Mandanten gegenüber verpflichtet sein, rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist auf mögliche Regressansprüche gegen sich selbst und auf die drohende Verjährung hinzuweisen. In dieser Situation ist der Mandant so zu stellen, als wäre der Primäranspruch nicht verjährt. Ungeachtet der Frage des Verschuldens - der Rechtsanwalt muss begründeten Anlass haben, sein eigenes rechtlich relevantes Verhalten auf eventuelle Fehler hin zu überprüfen - entfällt die Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung aber dann, wenn der Mandant von einem anderen Rechtsanwalt über die Frage eines möglichen Regresses beraten wird (vgl. zu vorstehendem: Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 51 b Rz. 69 ff m.w.N.). Aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der RAe A vom 28.03.2000 (Bl. 82 f d.A.) wird hinreichend deutlich, dass die Kläger bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem der Primäranspruch gegen die Beklagte noch nicht verjährt war, auf die Möglichkeit eines Regresses hingewiesen worden sind. Damit entfällt die Ursächlichkeit eines möglicherweise pflichtwidrig unterlassenen Hinweises durch die Beklagte. Im Übrigen wäre aber auch ein solcher Sekundäranspruch verjährt, denn auch für diesen gilt die Verjährungsregelung des § 51 b BRAO, insbesondere dessen 2. Alternative, d.h. auch dieser Anspruch verjährt spätestens drei Jahre nach Beendigung des Mandates (vgl. Henssler, a.a.O., Rz. 80 m.w.N.). Aus den oben genannten Gründen ist es der Beklagten auch nicht verwehrt, sich bezüglich dieses Anspruches ebenfalls auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO n.F.; 26 Ziffer 7 EGZPO). Zur der maßgebliche Frage der angemessenen Überlegungsfrist hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen. Die Bemessung der Dauer der Frist ist danach nicht von grundsätzlicher Bedeutung, sondern lediglich eine Frage des Einzelfalls. Vor diesem Hintergrund sah der Senat keine Veranlassung, im konkreten Fall die Revision zuzulassen.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 13.01.2005
Az: 26 U 46/04
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