Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 25. März 2014
Aktenzeichen: M 21 E 13.5890

(VG München: Beschluss v. 25.03.2014, Az.: M 21 E 13.5890)

Bundesbeamtenrecht; Konkurrentenstreit; konstitutives und deskriptives Anforderungsprofil; Leistungsgrundsatz; Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Auswahl der Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens; fiktive Nachzeichnung der Regelbeurteilung

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beigeladene konkurrieren um den ausgeschriebenen und mit A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters / der Leiterin der Abteilung ... (...) beim ... (im Folgenden: ...).

In der Stellenausschreibung (Bl. 9 f. des behördlichen Ausschreibungsvorgangs, im Folgenden: Behördenakte) wurde das von den Bewerbern des höheren Dienstes mit mehrjähriger Berufserfahrung erwartete Anforderungsprofil wie folgt umschrieben:

€Vom Bewerber, der Bewerberin werden erwartet:

- Erfahrung und fundiertes Wissen auf dem Gebiet der Klassifikation der gewerblichen Schutzrechte, insbes. nach der IPC-, ECLA-, CPC-, Locarno- und Nizzaklassifikation,

- Erfahrungen, Kenntnisse über die Patentdokumentation (DEPATIS-Archiv)

- Kenntnisse zum Aufbau und zur Struktur patentamtlicher Publikationen für alle Schutzrechte

- Vorstellungen bzw. Kenntnisse über die Strukturierung eines weiter aufzubauenden Nichtpatentliteraturbestandes (hierfür Grundkenntnisse des Urheberrechts)

- Erfahrungen mit bzw. Kenntnisse über interne Datenbanken (DEPATIS), insb. Kenntnisse der Schnittstellen zwischen IT-Systemen DEPATIS und ...patente/gebrauchsmuster

- Erfahrungen mit bzw. Kenntnisse über externe Datenbanken, z.B. DWPI, EPOQUEnet

- Kenntnisse, Grundsätze und Systematik von Bibliotheken

- Grundkenntnisse von Bibliothekssystemen und Online-Katalogen

- Erfahrungen und Mitarbeit in internationalen Gremien, insbes. WIPO, EPA

- Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit (inter-) nationalen Ämtern

- Kenntnisse der ...-internen Vorschriften und Regelungen der Zitierungen (IPIA, HV15)

- Erfahrungen und Geschick bei Verhandlungen, z.B. für Vertragsabschlüsse mit Externen

- Bereitschaft für Vorträge und zur Teilnahme an Sitzungen bei anderen Ämtern auf europäischer und außereuropäischer Ebene

Vom Bewerber, der Bewerberin werden ferner erwartet:

- soziale Kompetenz

- besondere Fähigkeiten zur Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

- mehrjährige Erfahrung und Geschick im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

- ausgeprägte Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation

- Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen

- hohes Maß an Belastbarkeit und Flexibilität

- überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, verbunden mit Bereitschaft zur Mehrarbeit

- schnelle Auffassungsgabe, Eigeninitiative, sicheres Auftreten

- gute englische Sprachkenntnisse

- Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

- Erfahrung auf dem Gebiet der Verwaltungsabläufe

- gute IT- bzw. PC-Kenntnisse

- Bereitschaft und Fähigkeit zur Durchführung von Dienstreisen

Auf diesen Dienstposten bewarben sich € neben weiteren Bewerbern € auch der Antragsteller und die Beigeladene.

Der im Jahr 1966 geborene Antragsteller ist nach Aktenlage (vgl. Bl. 23 der Behördenakte) Diplom-Ingenieur im Bereich polygrafischer Technik (TU ...) und seit dem ... Februar 2002 beim ... tätig. Seit dem ... April 2009 hat er beim ... die Funktion eines Referatsleiters inne, seit ... Oktober 2009 ist er mit 100 % seiner Arbeitszeit Leiter des Referats ... (...). Zuletzt wurde er mit Wirkung vom ... Februar 2007 zum Regierungsdirektor (BesGr. A 15) befördert. Er erhielt laut Datenblatt (Bl. 24 der Behördenakte) in der letzten dienstlichen Regelbeurteilung vom ... Juli 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 (richtig dürfte es €31. Dezember 2011€ heißen) im Gesamturteil die Note €F€. Nach § 10 der €Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung von Beamten / Beamtinnen und Arbeitnehmern im ... (Beurteilungsrichtlinien)€ in der Fassung vom 6. Mai 2011 entspricht dies in der Wortbedeutung der Bewertung €übertrifft die Anforderungen in hohem Maße€; es handelt sich in der dort vorgesehenen siebenstufigen Bewertungsskala um die zweitbeste zu erreichende Notenstufe (die beste Notenstufe ist €G€ = überragend). Dieselbe Bewertung erhielt er zuletzt bei einer Anlassbewertung vom ... September 2013 für den Beurteilungszeitraum ... Januar 2012 bis ... Juni 2013.

Die im Jahr 1960 geborene, auf dem Gebiet der €...€ promovierte Beigeladene ist nach Aktenlage (vgl. Bl. 17 der Behördenakte) Diplom-Ingenieurin im Bereich €...€ (TU ... / Elektrotechnik) und seit dem ... Oktober 1998 beim ... tätig. Hier war sie u.a. ab dem ... Oktober 2000 Leiterin des Referats €...€. Am ... Januar 2005 wurde sie der Patentabteilung ... als Prüferin (Bereich €...€) zugewiesen. Seit dem ... Juli 2006 bis heute hat sie im ... die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten inne, zunächst mit 100 % ihrer Arbeitszeit. Vom ... Juni 2011 bis zum ... Februar 2012 war ihre Arbeitszeit mit 90 % auf die Funktion als Gleichstellungsbeauftragte und zu 10 % als Prüferin in der Patentabteilung ... aufgeteilt. Seit dem ... Februar 2012 ist die Beigeladene mit 1 % ihrer Arbeitskraft als Prüferin in der Patentabteilung ... tätig und mit 99 % ihrer Arbeitszeit für die Funktion als Gleichstellungsbeauftragte freigestellt. Aufgrund der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte wurden für sie in den letzten Jahren keine Regelbeurteilungen mehr erstellt. Die letzte Regelbeurteilung datiert nach Aktenlage auf den ... Juni 2006 und umfasst den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005. Hier erhielt die Beigeladene im Gesamturteil die Note €gut, untere Grenze€. Nach § 10 Abs. 1 der €Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung von Beamten und Arbeitnehmern im ... (Beurteilungsrichtlinien)€ in der Fassung vom 17. November 2005 handelt sich bei der dort vorgesehenen sechsstufigen Bewertungsskala (mangelhaft, ausreichend, befriedigend, vollbefriedigend, gut, sehr gut) um die zweitbeste zu erreichende Notenstufe, wobei gemäß § 10 Abs. 2 des genannten Regelwerks von der Möglichkeit der Zwischennote Gebrauch gemacht wurde (€untere Grenze€ = die Leistung entspricht der Notendefinition nicht voll, liegt aber über der nächstniedrigeren Note). Nach einem im laufenden Gerichtsverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Beurteilungsbeitrag für den Zwischenzeitraum ... Januar 2006 bis ... Juni 2007 erhielt die Beigeladene das Prädikat €gut, obere Grenze€ (Bl. 88 ff. der Gerichtsakten). Mit Wirkung vom ... Oktober 2003 wurde die Beigeladene zur Regierungsdirektorin (BesGr. A 15) befördert. Im Rahmen eines Stellenausschreibungsverfahrens für die Besetzung des Dienstpostens des €Beauftragten für ... in der Pat.Abt. ...€ im Jahr 2011 setzte sich die Beigeladene (auch dort unter fiktiver Fortschreibung der letzten planmäßigen Beurteilung aus dem Jahr 2006) gegenüber ihren Konkurrenten durch und wurde mit Schreiben des Referats ... des ... vom ... Mai 2011 mit Wirkung vom ... Juni 2011 in die Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage €gemäß Nummer 19 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B€ eingewiesen (vgl. Bl. 46 der Behördenakte €Stellenausschreibung des Dienstpostens des Beauftragten für ... in der Pat.Abt. ...€). In einem vorherigen Schreiben an die Beigeladene vom ... November 2010 (Bl. 40 der Behördenakte €Stellenausschreibung des Dienstpostens des Beauftragten für ... in der Pat.Abt. ...€) ist klargestellt, dass es sich hierbei um eine Amtszulage in fiktiver Wahrnehmung einer entsprechenden Funktion handelt.

Zum Zweck der Bewerberauswahl für den streitgegenständlichen Dienstposten wurde € unter Rückgriff auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für ... €Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten der Bundes (BGleiG)€ vom ... Januar 2005 (Az. 402-8011-13/3, Bl. 11 der Behördenakte) sowie auf das dort in Bezug genommene Rundschreiben des ... vom ... März 2002 (Az. ..., Bl. 13 der Behördenakte) € für die Beigeladene in einem Aktenvermerk des Referats ... des ... vom ... Juli 2013 eine fiktive Fortschreibung ausgehend von der letzten planmäßigen Beurteilung aus dem Jahr 2006 gefertigt (Bl. 42 € 44 der Behördenakte). Für die Nachzeichnung wurde auf den Stichtag ... Januar 2012 abgestellt und zunächst eine Gruppe von 21 Vergleichspersonen gebildet, die folgende gemeinsame Parameter aufwiesen:

- Patentprüfer/innen der H1 in der Besoldungsgruppe A 15 (einschließlich der Gruppenleiter und der Beauftragten für ...),

- Eintritt ...: 1. Oktober 1998 (+/- 2 Jahre),

- Geburtsdatum: 24. April 1960 (+/- 2 Jahre),

- Letzte Note bis 31. Dezember 2005: €gut, untere Grenze€ (plus Noten €gut€, €gut, obere Grenze€, €vollbefriedigend€, €vollbefriedigend, untere Grenze€).

Im Aktenvermerk vom ... Juli 2013 wird weiter ausgeführt, dass von den 21 Vergleichspersonen eine Person das Amt eines Abteilungsleiters und im Anschluss das eines Vorsitzenden Richters sowie vier Personen die Position eines Gruppenleiters erreicht hätten (vgl. auch die tabellarische Auflistung Bl. 55 ff. der Behördenakte). Für den Erstgenannten (Abteilungsleiter, dann Richter) liege wegen seiner nur kurzen Tätigkeit beim ... keine Stichtagsbeurteilung zum 1. Januar 2012 vor, seine Leistungen seien aber vor seiner erstmaligen Berufung an das BPatG bereits mit der Note €gut, obere Grenze€ beurteilt gewesen. Die übrigen 20 Vergleichspersonen hätten zum Stichtag 1. Januar 2012 folgende Gesamtnoten (vgl. § 10 der Beurteilungsrichtlinien in der Fassung vom 6. Mai 2011) in der Regelbeurteilung erhalten:

- 1 x C (= €erfüllt die Anforderungen regelmäßig€)

- 5 x D (= €erfüllt die Anforderungen stets in vollem Umfang€)

- 7 x E (= €übertrifft die Anforderungen€), davon 1 Gruppenleiter

- 5 x F (= €übertrifft die Anforderungen im hohem Maße€), davon 3 Gruppenleiter

- 2 x G (= €überragend€), in einem Fall handele es sich um einen vom BPatG freiwillig zurückgekehrten Richter.

Ausgehend von einem Abgleich mit allen Vergleichspersonen ergäbe sich nach dem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom ... Juli 2013 eine Nachzeichnung, bei der im Durchschnitt die Note €E€ (wohl am oberen Rand) als Referenz angemessen erschiene. Für die aktuelle Nachzeichnung seien jedoch die Übertragung der Zulage (A 15 + Z) und die damit verbundene neue €Beurteilungsvergleichsgruppe 2€ der Gruppen- und Teamleiter in den Blick zu nehmen. Unter dieser Maßgabe gebe es vier Vergleichspersonen, von denen eine Person die Note €E€ und drei Personen die Note €F€ am Stichtag 1. Januar 2012 erhalten hätten. Von den drei mit €F€ beurteilten Vergleichspersonen seien zwar zwei zum Vergleichszeitpunkt 1. Januar 2006 mit €gut, obere Grenze€ und damit besser als die Beigeladene (€gut, untere Grenze€), aber eine auch schlechter (€vollbefriedigend, obere Grenze€) beurteilt worden (vgl. Tabelle Bl. 55 ff. der Behördenakte: RD Ba.: €E€ [01.01.2006: gut], RD He.: €F€ [01.01.2006: gut, obere Grenze]; RD Ja.: €F€ [01.01.2006: gut, obere Grenze]; RD Dr. V: €F€ [01.01.2006: vollbefriedigend, obere Grenze]). Da zudem die (wesentliche) Vergleichsperson, die vormals Basis der Nachzeichnung für die Zulagengewährung bei der Beigeladenen gewesen sei (...) inzwischen die Höchstnote €G€ erreicht habe und unlängst auch mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Gruppenleiters beauftragt worden sei, erscheine eine Nachzeichnung auf die Note F angemessen und gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2013 bat das ... das Bundesministerium ...) um Zustimmung, die Beigeladene mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leiterin der Abteilung ... zu beauftragen und diese nach erfolgreicher Ableistung der Erprobungszeit zur Leiterin der Abteilung ... zu bestellen (Bl. 1 ff. der Behördenakte). Die Beigeladene beabsichtige, im Falle der Bestellung ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte niederzulegen. Die Entscheidung über die Besetzung der Abteilungsleitung ... sei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen worden, wobei als Grundlage des Qualifikationsvergleichs gem. § 33 Abs. 1 S. 1 BLV grundsätzlich die aktuellen dienstlichen Beurteilungen herangezogen worden seien. Alle fünf zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerber hätten die in der Ausschreibung geforderten fachlichen Kenntnisse in unterschiedlicher Ausprägung erfüllt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sie sich die noch fehlenden fachlichen Kenntnisse innerhalb kurzer Zeit aneignen könnten. Da für die Beigeladene keine Regelbeurteilung, sondern eine Laufbahnnachzeichnung vorliege, könne für sie zu den weiteren von den Bewerbern / Bewerberinnen erwarteten Anforderungen gemäß der Stellenausschreibung (soziale Kompetenz, besondere Fähigkeiten zur Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern etc.) nicht auf Informationen aus einer aktuellen Beurteilung zurückgegriffen werden. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Leiterin des Grundsatzreferats sowie als Gleichstellungsbeauftragte und aus den in der Zusammenarbeit € in diesen verschiedenen Funktionen € gewonnenen Erfahrungen könne seitens des Referats ... des ... aber bestätigt werden, dass die Beigeladene diese Voraussetzungen erfülle. Gute englische Sprachkenntnisse seien ihr im Übrigen bereits in der Regelbeurteilung zum Stichtag ... Januar 2006 bescheinigt worden, ebenso hervorragende IT- bzw. PC-Kenntnisse. Für den Antragsteller wird vorgetragen, dass sich in dessen Beurteilungen keine Aussagen zur Sozialkompetenz fänden, für ihn sei aber aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre sowie den Dokumentierungen in den Regelbeurteilungen von besonderen Fähigkeiten zur Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, von mehrjähriger Erfahrung und Geschick im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, von einer Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation, von Entscheidungsfreudigkeit, von besonderer Belastbarkeit, von einer Bereitschaft zur Mehrarbeit (bereitwilliges Arbeiten auch über die Regelarbeitszeit hinaus), von guten englischen Sprachkenntnissen in Wort und Schrift, von umfassenden IT-Fachkenntnissen (insbesondere zum Archiv- und Datenbankaufbau) sowie von einer Bereitschaft und Fähigkeit zu Dienstreisen (diverse Vortragsreisen in der Vergangenheit) auszugehen. Zwar seien alle zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerber mit der Note €F€ bewertet worden, dabei seien aber die Leistungen der Beigeladenen sowie eines weiteren Bewerbers gegenüber anderen Bewerbern der Besoldungsgruppe A 15 (auch gegenüber dem Antragsteller) vorrangig und höherwertig einzustufen, weil sie diese im Rahmen eines Dienstpostens erbracht hätten, der nach Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage (€A 15 + Z€) bewertet sei. Denn solche Dienstposten würden im Rahmen eines Besetzungsverfahrens nach Bestenauslese vergeben, die Anforderungen an diese seien mithin entsprechend höher. Somit habe die Beigeladene zusammen mit einem anderen Bewerber einen Leistungsvorsprung gegenüber den drei übrigen Bewerbern (und damit auch gegenüber dem Antragsteller). Da die Leistungen der Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum der letzten Regelbeurteilungsrunde (01.01.2009 € 31.12.2011) auf einem die Note €F€ ergebenden Niveau gelegen habe, sei dieser der Vorzug auch gegenüber dem verbleibenden Konkurrenten mit €A 15 + Z€ zu geben, da Letzterer die Note €F€ erstmals in einer aktuellen Anlassbeurteilung erzielt habe, ihm aber vorher im vergleichbaren Regelbeurteilungszeitraum nur die Note €E€ zuerkannt worden sei.

Unter Übernahme der Wertungen im Schreiben des ... vom ... Oktober 2013 empfahl die Abteilung ... des ... mit Vermerk vom ... November 2013 (Bl. 29 ff. der Behördenakte), dem Vorschlag der Präsidentin des ... zu folgen und den Dienstposten des Leiters / der Leiterin der Abteilung ... des ... mit der Beigeladenen zu besetzen. Unter dem ... November 2013 zeichnete die Staatssekretärin den Aktenvermerk mit (€Kenntnisnahme und Billigung des Entscheidungsvorschlags€). Der Hauptpersonalrat beim ... wurde beteiligt (Bl. 36 ff., 60 ff. der Behördenakte). Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 (Bl. 64 der Behördenakte) erteilte das ... dem ... das Einverständnis, die Beigeladene mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung der Abteilung ... zu beauftragen und nach erfolgreicher Ableistung der Erprobungszeit in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 einzuweisen. Es werde gebeten, die Ernennung der Beigeladenen zur Leitenden Regierungsdirektorin zu gegebener Zeit vorzuschlagen.

Unter dem ... Dezember 2013 (Bl. 5, 18 der Gerichtsakten) teilte das ... dem Antragsteller mit, dass der Beigeladenen bei der zu treffenden Auswahlentscheidung hinsichtlich des streitgegenständlichen Dienstpostens der Vorrang eingeräumt worden sei. Es sei beabsichtigt, diese mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leiterin der Abteilung ... zu beauftragen.

Mit Schriftsatz / Telefax vom 23. Dezember 2013 stellte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO. Er beantragt,

der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Dienstposten des Leiters / der Leiterin der Abteilung ... des ... (...), Besoldungsgruppe A 16, mit einem anderen Bewerber zu besetzen und zu beschäftigen sowie eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität ein Anordnungsgrund gegeben sei. Das Auswahlverfahren sei rechtswidrig verlaufen; hierdurch sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt worden. Die fiktive Nachzeichnung einer Beurteilung mache die mögliche Bewertung einer Dienstleistung nicht entbehrlich. Insofern sei von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden, dass die Beigeladene in gewissen Zeiten ab Übernahme Funktion der Gleichstellungsbeauftragen immerhin bis zu 10 % dienstliche Tätigkeit ausgeübt habe, zumal nach der Beförderung der Beigeladenen in das Beförderungsamt €A 15 + Z€ ein Beurteilungsabfall im Vergleich zur vorangegangenen dienstlichen Beurteilung im alten Statusamt möglich sei. Die Antragsgegnerin sei bei der fiktiven Beurteilungsnachzeichnung zudem fehlerhaft allein von der letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 ausgegangen, weil die (teilweise) Freistellung der Beigeladenen aufgrund der Funktion als Gleichstellungsbeauftragte erst mit Wirkung ab dem ... Juli 2006 eingetreten sei. Der laut Bl. 18 der Behördenakte existierende Beurteilungsbeitrag für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zur Freistellung als Gleichstellungsbeauftragte, dessen Ergebnis im Behördenakt zudem nicht dokumentiert sei, hätte bei der fiktiven Beurteilungsnachzeichnung einbezogen werden müssen. Die fiktive Beurteilungsnachzeichnung hätte richtigerweise erst ab dem Tag der Freistellung, d.h. ab dem ... Juli 2006, erfolgen dürfen. Bei der Nachzeichnung der Leistungsbewertung der Beigeladenen hätte auch die Entwicklung der einzelnen Leistungsmerkmale € sowohl bei der Beigeladenen als auch bei den Vergleichsbeamten € in den Blick genommen werden müssen; zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich die Beigeladene hinsichtlich der erhaltenen Beförderungsstelle erst hätte bewähren müssen. Des Weiteren hätte bei der Leistungsnachzeichnung in Bezug auf die Vergleichsgruppe in den Blick genommen werden müssen, dass das heute zweithöchste Prädikat €F€ eine geringere Aussage beinhalte als das zweithöchste Beurteilungsprädikat des vorangegangenen Beurteilungssystems (€gut€), das eine zusätzliche Differenzierung mit dem Merkmalen €untere Grenze€ und €obere Grenze€ vorgesehen habe. Zudem sei der pauschale Rückschluss, dass die Beigeladene aufgrund der Innehabung eines höheren Dienstpostens leistungsfähiger als der Antragsteller sei, nicht stimmig. Fraglich sei auch die Zuständigkeit der Staatssekretärin; gemäß § 10 Abs. 1 BBG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes in der Fassung vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) sowie § 6 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien verbleibe es bei der Zuständigkeit des Ministers bzw. der Ministerin. Schließlich sei zu bezweifeln, dass die Beigeladene das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfülle. Es handele sich zwar bei allen Anforderungsmerkmalen nicht um solche konstitutiver Art. Die deskriptiven Anforderungsmerkmale seien aber dann entscheidend heranzuziehen, wenn € wie im vorliegenden Fall € der Vergleich der Beurteilungen keine eindeutige Entscheidung für einen Kandidaten zulasse. Es sei in Zweifel zu ziehen, ob die Beigeladene das Anforderungsprofil in Bezug auf die folgenden Merkmale erfülle:

- Kenntnisse zum Aufbau und zur Struktur patentamtlicher Publikationen für alle Schutzrechte,

- Vorstellungen bzw. Kenntnisse über die Strukturierung eines weiter aufzubauenden Nichtpatentliteraturbestandes (hierfür Grundkenntnisse des Urheberrechts),

- Erfahrungen mit bzw. Kenntnisse über interne Datenbanken (DEPATIS), insb. Kenntnisse der Schnittstellen zwischen IT-Systemen DEPATIS und ...-Patente/Gebrauchsmuster,

- Kenntnisse, Grundsätze und Systematik von Bibliotheken.

Der Antragsteller sei demgegenüber für die Aufbereitung, Strukturierung der amtlichen Publikationen sämtlicher gesetzlich vorgeschriebener Schutzrechtsdokumente, wie Patent- und Gebrauchsmusterschriften, Patentblätter, Markenblätter und Designblätter verantwortlich gewesen. Er habe auch große Ausschreibungsverfahren durchgeführt und sei verantwortlich für die fortlaufende Weiterentwicklung der patentamtlichen Dokumentationen gewesen und habe hierüber auch Vorträge, insbesondere auch zur Fortentwicklung internationaler Standards zum Aufbau und Strukturen von patentamtlichen Publikationen, gehalten. Der Antragsteller sei auch selbst mit dem Urheberrecht im Rahmen der Nutzungsbedingungen für die Internetdienste des ... und des Datenabgabedienstes beschäftigt gewesen. Er habe darüber hinaus Verträge und Lizenzbedingungen zum Datenaustausch mit anderen Patentämtern und kommerziellen Informationsanbietern verfasst, erstellt und abgestimmt. Darüber hinaus sei die Anwendung des Urheberrechts in seinen Lehrveranstaltungen der Aus- und Fortbildung, in seinen Veröffentlichungen von Lehrmaterialien sowie in seiner Prüfungstätigkeit im Prüfungsausschuss des Bundesverwaltungsamts für die Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste Thema gewesen. Das System ...-Patente/Gebrauchsmuster sei erst zum ... Juni 2011 eingeführt worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Beigeladene bereits Gleichstellungsbeauftragte gewesen sei. Der Antragsteller habe demgegenüber selbst Dokumente für das DEPATIS-Archiv aufbereitet und strukturiert und habe im sogenannten Changeboard für die Weiterentwicklung von DEPATIS und DEPATISnet mitgearbeitet. Darüber hinaus sei der Antragsteller Projektleiter für das Teilprojekt ... €...€ für ...-Patente/Gebrauchsmuster, Konzeption und Realisierung sämtlicher Schulungen für ...-Patente/Gebrauchsmuster für alle Betroffenen von ca. 1.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewesen. Zudem habe er an Schulungen zu einzelnen Prozessen, wie zum Beispiel €Priobelegerstellung€ oder €...adressen€, teilgenommen. Schließlich habe er als Mitglied im Prüfungsausschuss des Bundesverwaltungsamtes für die Fachangestellten für Medien-Informationsdienste in den Fachrichtungen €...€ sowie €...€ über sechs Jahre Prüfungsaufgaben erstellt sowie mündliche und schriftliche Prüfungen abgenommen. Er habe über Jahre die ca. 25 Patentinformationszentren Deutschlands betreut, an entsprechenden Tagungen und insbesondere an PATLAB-Tagungen (europäisches Netzwerk der Patentbibliotheken) teilgenommen sowie in der Sektion elektronische Medien in der Patentinformation der Deutschen Gesellschaft ... mitgearbeitet. Weitere Erkenntnisse zu dem Anforderungsmerkmal €Kenntnisse, Grundsätze und Systematik von Bibliotheken€ habe sich der Antragsteller durch die Zulieferung und Bestandsauflösung von papierbasierten Patentdokumenten und elektronischen Medien auf CD bzw. DVD für die Bibliotheken des ... verschaffen können.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei rechtmäßig, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt worden. Die Staatssekretärin sei gemäß § 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien für die Kenntnisnahme und Billigung des Entscheidungsvorschlags zuständig gewesen. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene wiesen die in der Ausschreibung geforderten fachlichen, methodischen und sozialen Kenntnisse bzw. Kompetenzen auf. Bei der für beide zugrundezulegenden Beurteilung €F€ habe die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung, da sie bislang einen Dienstposten bekleide, der nach Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage bewertet sei. Die fiktive Nachzeichnung für die Beigeladene als freigestellte Beamtin durch prognostische Fortschreibung sei nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung € BLV) vom 12. Februar 2009 sowie nach Ziffer 2 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 14. Juli 2009 (VV BLV 2009) ordnungsgemäß erfolgt. Der Dienstherr habe hier ein weites Ermessen. Insbesondere sei nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV die letzte Regelbeurteilung zugrunde zu legen, hier also die Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2006 (Zeitraum 01.01.2003 € 31.12.2005). Wäre der Beurteilungsbeitrag für die Beigeladene für den Zeitraum ... Januar 2006 bis ... Juni 2006 (Beginn der Freistellung) mit dem Prädikat €gut, obere Grenze€ Ausgangspunkt der Nachzeichnung gewesen, so wäre diese eventuell noch besser, keinesfalls jedoch schlechter ausgefallen. Aus der Nachzeichnungsverfügung vom ... März 2013 (gemeint wohl: vom ... Juli 2013, Bl. 42 ff. der Behördenakte) ergebe sich eindeutig, anhand welcher Kriterien die 21 Vergleichsbeamten ausgewählt worden seien. Hierbei sei die VV BLV 2009 strikt angewendet worden. Dies sei auch ausreichend dokumentiert worden. Wegen § 33 Abs. 3 Nr. 4 BLV sei es ausgeschlossen gewesen, die verbleibenden 1 % bis 10 % der nicht freigestellten dienstlichen Tätigkeit der Beigeladenen gesondert zu beurteilen. Die Nichtberücksichtigung von Einzelmerkmalen bei der Fortschreibung sei insbesondere gemäß Ziffer 2 Abs. 5 der VV BLV 2009 zu § 33 BLV mit Blick auf den Verwaltungsaufwand und die Persönlichkeitssphäre der betroffenen Beamten ermessensgerecht. Es sei ausreichend gewesen, im Rahmen der Nachzeichnung die jeweils letzten Noten der Vergleichsbeamten vor dem 31. Dezember 2005 sowie zum 1. Januar 2012 zu betrachten. Die Umstellung in der Beurteilungssystematik durch die Beurteilungsrichtlinie in der Fassung vom 6. Mai 2011 habe über die Noten der Vergleichsgruppen Eingang in die Nachzeichnung gefunden. Zusätzliche Erläuterungen zum Verhältnis der alten und neuen Beurteilungssystematik seien daher nicht erforderlich. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung könnten Besetzungsentscheidungen rechtsfehlerfrei damit begründet werden, dass der ausgewählte Bewerber gegenüber dem Konkurrenten bislang einen Dienstposten mit höheren Anforderungen bekleidet habe; bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage handele es sich um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter. Mithin habe die Beigeladene zusammen mit einem anderen Mitbewerber, die beide einen Dienstposten nach A 15 mit Zulage bekleideten, einen Leistungsvorsprung vor dem Antragsteller, der lediglich einen Dienstposten nach A 15 innehabe. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers erfülle die Beigeladene das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung in jeder Hinsicht, was im Einzelnen in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014, vom 5. März 2014 und vom 18. März 2014, auf die hier Bezug genommen wird, weiter ausgeführt wird. Schließlich ergebe sich aus dem Auswahlvermerk des ... vom ... November 2013, dass jedenfalls auch der Bewerber ... einen Leistungsvorsprung vor dem Antragsteller habe. Zwei weitere Mitbewerber lägen aufgrund der Beurteilungsnote € ohne Hinzuziehung von Hilfskriterien € gleichauf mit dem Antragsteller. Selbst wenn also die Auswahlentscheidung nicht zugunsten der Beigeladenen zu treffen gewesen wäre, würde daraus nicht automatisch die Berücksichtigung des Antragstellers folgen.

Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigen des Antragstellers vom 3. März 2014, in dem insbesondere auf die Argumente der Antragsgegnerin zu dem von der Beigeladenen erfüllten Anforderungsprofil replizierend eingegangen wird, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u.a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d.h., der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Durch die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen könnte die Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, BayVGH v. 17.04.2013, Az. 6 CE 13.119; VG München v. 10.12.2013, Az. M 21 E 13.4721; VG München v. 28.01.2014, Az. M 5 E 13.5500). Ihm ist unter dem ... Dezember 2013 mitgeteilt worden, der ausgeschriebene Dienstposten solle nicht mit ihm, sondern mit der Beigeladenen besetzt werden. Diese Mitteilung ist ein belastender Verwaltungsakt, dessen Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren zur Überprüfung der zugrunde liegenden Auswahlentscheidung führt (BVerwG v. 25.08.1988, Az. 2 C 62.85). Sobald der Dienstposten besetzt ist, ist das Stellenbesetzungsverfahren in der Regel endgültig abgeschlossen. Erweist sich die Besetzung im Nachhinein als rechtswidrig, könnte der Bewerbung des Antragstellers nicht mehr entsprochen werden. Denn eine Besetzung kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht wieder rückgängig gemacht werden, mit der Folge, dass dann das Begehren des Antragstellers, den streitbefangenen Dienstposten zu erhalten, nicht mehr durchsetzbar wäre (vgl. BVerwG vom 25.08.1988, a.a.O.). Effektiver Rechtsschutz kann somit durch eine Sicherungsanordnung der beantragten Art gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (vgl. BVerwG vom 20.01.2004, Az. 2 VR 3.03).

Der Antragsteller hat aber den erforderlichen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach Aktenlage und nach dem Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Rechtsstreit nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung fehlerhaft getroffen wurde und dass der Antragsteller in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf sachgerechte Auswahl verletzt ist.

Die Auswahl zwischen den Bewerbern um einen freien (Beförderungs-) Dienstposten hat sich an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren. Hiernach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Geltung des Leistungsgrundsatzes für Beförderungen ist auch einfachgesetzlich durch §§ 22, 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie § 3 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) normiert. Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung um einen freien Dienstposten ohne Rechtsfehler in einem fairen, chancengleichen Verfahren entschieden wird (sogenannter €Bewerbungsverfahrensanspruch"). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG v. 22.11.2012, Az. 2 VR 5.12; BayVGH v. 17.04.2013, Az. 6 CE 13.119; OVG Nordrhein-Westfalen v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 6 bei juris). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt die Entscheidung über die Beförderung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern für einen Beförderungsdienstposten im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (z.B. BVerwG v. 07.05.1981, Az. 2 C 42.79; BVerwG v. 22.09.1988, Az. 2 C 35.86; BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6/07; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11; OVG Bremen v. 19.12.2008, Az. 2 B 359/08; VG Berlin v. 03.03.2004, Az. 7 A 45.03).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt worden.

1. Ein Verfahrensfehler mit Blick auf die von der Antragstellerseite in Frage gestellte Zuständigkeit der Staatssekretärin ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller rügt, dass gem. Art. 60 Abs. 1, Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 26. Juni 2004 der Bundesminister bzw. (vormals) die Bundesministerin nach Maßgabe der Leitungsbefugnis des § 6 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO, Stand: 1. September 2011) für die Besetzungsentscheidung zuständig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend gerade noch kein formaler Ernennungsakt vorliegt. Die Grundentscheidung über die Billigung, den Dienstposten des Leiters der Abteilung ... beim ... mit der Person der Beigeladenen zu besetzen und diese mit der Wahrnehmung der entsprechenden Geschäfte zu beauftragen, stellt demgegenüber eine reine, in den Zuständigkeitsbereich der Staatssekretärin fallende Verwaltungsangelegenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 GGO dar.

2. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die dem Antragsteller im Auswahlverfahren vorgezogene Beigeladene das konstitutive Anforderungsprofil für den ausgeschriebenen Dienstposten nicht erfüllte.

Durch die Bestimmung von Qualifikationserfordernissen bzw. eines Anforderungsprofils für eine Stelle legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese (konstitutiven) Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Qualifikationsmerkmale können allerdings von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob sie konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben. Wer das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch sonst besser dienstlich beurteilt sein. Die Nichterfüllung eines € zulässigerweise aufgestellten € sogenannten konstitutiven Anforderungsprofils durch einen Bewerber gebietet dem Dienstherrn, diesen bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen. Als konstitutiv einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, insbesondere ohne die ansonsten gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, eindeutig und unschwer festzustellen sind. Beschreibende bzw. deskriptive Anforderungsmerkmale informieren demgegenüber den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Das beschreibende Anforderungsprofil umfasst solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur €erwünscht€ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten € bejahend oder verneinend € festgestellt werden können. Letztere Merkmale erschließen sich erst auf Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr € in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichenden Stellungnahme € zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren (s.u.: als Hilfskriterium bei im Wesentlichen gleicher Beurteilung) erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung oder vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (zum Ganzen: BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1/13; OVG Nordrhein-Westfalen v. 08.09.2008, Az. 1 B 910/08; Sächs. OVG v. 15.11.2011, Az. 2 B 99/11; OVG Saarl. v. 25.11.2013, Az. 1 B 414/13; VGH Baden-Württemberg v. 12.12.2013, Az. 4 S 2153/13; OVG Rheinland-Pfalz v. 15.10.2002, Az. 10 B 11229/02; OVG Rheinland-Pfalz v. 23.05.2007, Az. 10 B 10318/07; OVG Rheinland-Pfalz v. 06.02.2012, Az. 10 B 11334/11; VG München v. 28.01.2014, Az. M 5 E 13.5500; VG Saarl. v. 26.08.2013, Az. 2 L 803/13)

Der Dienstherr ist im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG und des Laufbahnprinzips € nach dem erwartet werden kann, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben derjenigen Dienstposten, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind, einzuarbeiten € nicht völlig frei, welches Modell bzw. welchen Maßstab er für die Bestenauslese auswählt. Auswahlentscheidungen sind daher grundsätzlich und in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dies kann der Fall sein, wenn der zu vergebende Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen stellt, die nicht durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung umfassend abgedeckt sind, etwa wenn ein Dienstposten eine bestimmte (Fach-) Ausbildung voraussetzt oder der Bewerber eine bzw. mehrere Sprachen beherrschen muss, um den ausgeschriebenen Dienstposten ausfüllen zu können. Die Erfüllung derartiger Qualifikationsmerkmale ergibt sich häufig bereits aus der Personalakte oder kann jedenfalls anlässlich der Bewerbung durch Vorlage entsprechender Zeugnisse oder Bescheinigungen € ggf. auch durch Absolvieren entsprechender (Sprach-)Prüfungen € belegt werden (zum Ganzen: BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 B 99/11, Rn. 12 bei juris; OVG Saarl. v. 25.11.2013, Az. 1 B 414/13, Rn. 7 bei juris; VGH Baden-Württemberg v. 12.12.2013, Az. 4 S 2153/13, Rn. 6 ff. bei juris; VG Gießen v. 21.10.2013, Az. 5L 1729/13.GI, Rn. 10 ff. bei juris).

Im Allgemeinen ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den im Rahmen der Stellenausschreibung mitgeteilten Qualifikationserfordernissen um allgemeine, beschreibende Anforderungsprofile handelt, die die dienstlichen Beurteilungen der einzelnen Bewerber für die Auswahlentscheidung nicht obsolet werden lassen, sondern bei im Wesentlichen gleicher dienstlicher Beurteilung als weiteres (leistungsbezogenes) Hilfskriterium ausschlaggebende Bedeutung erlangen können. Denn würde mit jedem Qualifikationserfordernis ein konstitutives, spezielles Anforderungsprofil geschaffen, so würde das gesamte Beurteilungswesen € jedenfalls mit Blick auf Beförderungsentscheidungen € weitgehend überflüssig. Auch käme es zu einer der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicher abträglichen Immobilität der Beamtenschaft, weil nur der Bewerber ausgewählt werden könnte, der bereits eine Nähe zu dem Aufgabenbereich des zu besetzenden Dienstpostens hat, weil er diesen schon vertretungsweise oder vorübergehend wahrgenommen hat, oder er einen ähnlichen Dienstposten bekleidet (VG Saarl. v. 26.08.2013 a.a.O.).

Gemessen hieran haben die vier Anforderungskriterien aus der Ausschreibung, deren Erfüllung der Antragsteller durch die Beigeladene in Frage stellt, nämlich

- Kenntnisse zum Aufbau und zur Struktur patentamtlicher Publikationen für alle Schutzrechte,

- Vorstellungen bzw. Kenntnisse über die Strukturierung eines weiter aufzubauenden Nichtpatentliteraturbestandes (hierfür Grundkenntnisse des Urheberrechts),

- Erfahrungen mit bzw. Kenntnisse über interne Datenbanken (DEPATIS), insb. Kenntnisse der Schnittstellen zwischen IT-Systemen DEPATIS und ...-Patente/Gebrauchsmuster,

- Kenntnisse, Grundsätze und Systematik von Bibliotheken,

lediglich beschreibenden Charakter. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Ausschreibung, wonach die im Einzelnen aufgelisteten Anforderungsmerkmale von den Erwerbern €erwartet€ werden, was semantisch kein zwingendes Vorliegen abverlangt. Auch scheint der Dienstherr selbst von einem nur beschreibenden Anforderungsprofil auszugehen, weil in dem Schreiben des ... vom ... Oktober 2013 an das ... (Bl. 1 ff. der Behördenakte) dargelegt wird, dass alle fünf zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerber die in der Ausschreibung geforderten fachlichen Kenntnisse in unterschiedlicher Ausprägung erfüllt hätten und darüber hinaus davon auszugehen sei, dass diese sich €noch fehlende fachliche Kenntnisse innerhalb kurzer Zeit aneignen können€. Mit der zugelassenen Möglichkeit der nachträglichen Kenntniserlangung wird typischerweise an Anforderungsmerkmale angeknüpft, die von vornherein nur beschreibend, nicht aber konstitutiv sein können (s.o.). Zudem weist die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. Februar 2014 (dort Seite 6 = Bl. 65 der Gerichtsakten) darauf hin, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen keine €Pattsituation€ im Gesamturteil bestehe, €die ggf. die angestrebte Binnendifferenzierung noch dem Anforderungsprofil erforderlich machen würde€ (ähnlich Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. März 2014 = Bl. 99 der Gerichtsakten); diese Einschätzung macht aber von vornherein nur Sinn, wenn die Antragsgegnerin selbst insofern von einem rein deskriptiven und nicht von einem konstitutiven Anforderungsprofil ausgeht. Auch vom Inhalt her erscheinen die nach der Stellenausschreibung €erwarteten€ Kenntnisse und Erfahrungen jedenfalls in Bezug auf die hier streitigen vier Merkmale € zumal sie nicht quantifizierbar angegeben worden sind € nicht derart speziell, dass sie von dem durch die Ausschreibung angesprochenen Bewerberkreis (€Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes mit mehrjähriger Führungserfahrung€) nicht im Allgemeinen erfüllt bzw. in einer angemessen kurzen Einarbeitungszeit erworben werden könnten. Gerade weil jeder quantifizierbare Maßstab fehlt € der z.B. durch eine Umschreibung wie €mindestens zweijährige Erfahrung mit (€)€ in der Stellenausschreibung hätte festgelegt werden können € entzieht sich das Vorliegen der diesbezüglichen Qualifikationen weitgehend einer Feststellung des Gerichts anhand rein objektiver Kriterien. Insofern bedarf es einer Bewertung, die bei der fehlenden Konkretisierung im schriftlichen Anforderungsprofil notwendigerweise dem Beurteilungsermessen des Dienstherrn unterfällt; hierdurch zeichnet sich indes gerade das nicht konstitutive Anforderungsprofil aus (OVG Nordrhein-Westfalen v. 08.09.2008 a.a.O., Rn. 13 ff. bei juris; VG Saarl. v. 26.08.2013 a.a.O., Rn. 30 bei juris).

3. Nachdem im vorliegenden Fall sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene (sowie aus Sicht der Antragsgegnerin auch weitere Bewerber) das (konstitutive) Anforderungsprofil erfüllen, war die Antragsgegnerin gehalten, eine Auswahlentscheidung zu treffen, die dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 22, 9 BBG, § 3 BLV) gerecht wird. Bei der Auswahlentscheidung für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 2003 (Az. 2 C 16.02 = NVwZ 2003, 1397) den Vorrang dienstlicher Beurteilungen, insbesondere den Vorrang der jeweils aktuellsten dienstlichen Beurteilung, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber betont (ebenso: BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6/07; OVG Nordrhein-Westfalen v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 10 bei juris; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11, Rn. 35 bei juris; VG Gießen v. 21.10.2013, Az. 5L 1729/13.GI, Rn. 12, 16 bei juris). Dem entspricht die heutige Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV, wonach Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt dann einer nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Auch weitere Erkenntnisquellen € auch u.U. ältere Beurteilungen früherer Beurteilungszeiträume (vgl. Thür. OVG v. 16.08.2012 a.a.O.; VG Gießen v. 21.10.2013, Az. 5 L 1729/13.GI, Rn. 18 bei juris € jeweils m.w.N.; vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV) oder das sog. deskriptive Anforderungsprofil [s.o. sowie unten 3. d)] € können in €Pattsituationen€ ergänzend herangezogen werden.

Die vorliegende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin wird diesen Grundsätzen gerecht.

a) Die Beigeladene darf hinsichtlich ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Pflichten nicht behindert und wegen ihrer diesbezüglichen Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden, § 18 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz € BGleiG) vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234, zuletzt geändert durch G. v. 05.02.2009, BGBl. I S. 160). Da sich die weisungsfreie Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten wegen § 18 Abs. 1 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 BGleiG einer dienstlichen Beurteilung entzieht (VG Berlin v. 03.03.2004, Az. 7 A 45.03; für den vergleichbaren Fall eines Personalratsmitglieds: BVerwG v. 07.11.1991, Az. 1 WB 160.90; OVG Rheinland-Pfalz v. 20.08.2012, Az. 2 B 10673/12; OVG Bremen v. 19.12.2008, Az. 2 B 359/08; BAG v. 19.03.2003, Az. 7 AZR 334/02; zusammenfassend OVG Nordrhein-Westfalen v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn.12 bei juris;), war es insofern im Einklang mit § 18 Abs. 5 Satz 2 BGleiG, § 33 Abs. 3 Nr. 4 BLV sowie Nr. 10 des Rundschreibens des Bundesministeriums ... vom ... Januar 2005 (Az. 402-8011-13/3) i.V. mit Nr. 1 des Rundschreibens des ... zur Behandlung von freigestellten Personalratsmitgliedern vom ...03.2002 (Az. D I 3 € 212 152/12) geboten, für die Beigeladene eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs resp. eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung vorzunehmen.

b) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene fiktive Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung der Beigeladenen (Aktenvermerk des Referats ... v. ...07.2013, Bl. 42 ff. der Behördenakte) leidet nicht an Rechtsmängeln, die auf die Auswahlentscheidung durchschlagen und diese dem Verdikt der Beurteilungsfehlerhaftigkeit aussetzen. Ebenso wie eine dienstliche Beurteilung selbst ist auch die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs als Beurteilungssurrogat unter Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar (z.B. VG Berlin v. 03.03.2004, Az. 7 A 45.03).

aa) Die fiktive Fortschreibung vergangener Beurteilungen setzt eine belastbare Tatsachengrundlage voraus, die aufgrund eines langjährigen Zeitraumes zwischen der letzten Regelbeurteilung und dem Stichtag der letzten Fortschreibung fehlen kann (BVerwG v. 16.12.2010, Az. 2 C 11.09 = BayVBl. 2011, 508 ff. € für einen Zeitraum von 16 Jahren). Hier liegt zwischen den Stichtagen der letzten Regelbeurteilung (31. Dezember 2005) sowie der streitgegenständlichen fiktiven Beurteilung (31. Dezember 2011) ein Zeitraum von 6 Jahren; das ist für die Annahme einer belastbaren Tatsachengrundlage ausreichend (ebenso für einen Zeitraum von acht Jahren zwischen letzter Regelbeurteilung und der Auswahlentscheidung: Hamb. OVG v. 25.09.2013, Az. 1 Bs 240/13, Rn. 6 bei juris).

bb) Bei der Auswahl des Personenkreises, der als Vergleichsgruppe vergleichend herangezogen wird, steht dem Dienstherrn € im Einklang mit Nr. 2 zu § 33 BLV der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung (sowohl in der Fassung vom 14.07.2009 als auch in der Fassung vom 19.07.2013) € ein weites Ermessen zu (OVG Bremen v. 19.12.2008, Az. 2 B 359/08; OVG Rheinland-Pfalz v. 20.08.2012, Az. 2 B 10673/12; Hamb. OVG v. 25.09.2013, Az. 1 Bs 240/13; VG München v. 06.08.2013, Az. M 21 K 11.5423; VG Berlin v. 03.03.2004, Az. 7 A 45.03; vgl. auch BVerwG v. 10.04.1997, Az. 2 C 38.95). Maßgeblich ist für die Fehlerfreiheit der fiktiven Laufbahnnachzeichnung, ob der berufliche Werdegang plausibel vergleichbarer Kollegen, die weder freigestellt noch beurlaubt sind, zugrunde gelegt wird (OVG Nordrhein-Westfalen v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 18 bei juris). Die Antragsgegnerin hat hier zunächst in einem ersten Schritt für die Vergleichsgruppenbildung die Beamten des ... in der Besoldungsgruppe A 15 mit vergleichbarem Geburts- und Anstellungsdatum beim ... (jeweils + / - 2 Jahre) und mit vergleichbarer Beurteilungsnote zum Stichtag 31. Dezember 2005 (€gut, untere Grenze€, €gut€, €gut, obere Grenze€, €vollbefriedigend€, €vollbefriedigend, untere Grenze€) herangezogen. In einem zweiten Schritt hat sie aus dieser Gruppe allein auf die insgesamt vier Beamten abgestellt, die € ebenso wie die Beigeladene € ein Amtszulage erhalten und damit nach €A 15 + Z€ besoldet werden. Gegen eine solche Vergleichsgruppenbildung bestehen keine sachlichen Einwände, weil es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter handelt. Um in den Genuss einer Amtszulage zu kommen, bedarf es eines ernennungsähnlichen, statusähnlichen Verwaltungsaktes, über den der Amtszulagenberechtigte eine gefestigte Rechtsposition erhält, die sich als Statusamt mit einem durch Amtszulage erhöhten, also anderen Endgrundgehalt darstellt (BVerwG v. 16.04.2007, Az. 2 B 25/07, Rn. 4 bei juris; VG Lüneburg v. 01.03.2005, Az. 1 A 132/03, Rn. 13, 14 bei juris; VG München v. 19.10.2004, Az. M 5 K 03.1841, Rn. 27 bei juris). Auch zahlenmäßig kleine Vergleichsgruppen werden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur fiktiven Fortschreibung einer Regelbeurteilung anerkannt (Vergleichsgruppe mit vier anderen Beamten ausreichend: OVG Bremen v. 19.12.2008, Az. 2 B 359/08; Hamb. OVG v. 25.09.2013, Az. 1 Bs 240/13; Vergleichsgruppe mit fünf anderen Beamten ausreichend: VG Düsseldorf v. 14.3.2012, Az. 10 K 6848/11 = ZFBR 2012, 105).

Es gibt im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Auswahl der Vergleichsbeamten für die Vergleichsgruppe willkürlich erfolgt wäre. Die Beigeladene erhält auch rechtmäßig eine Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 15, sodass die Heranziehung einer €verkleinerten€ Vergleichsgruppe begrenzt auf €A 15 + Z€-Beamte auch insofern nicht sachwidrig und beurteilungsfehlerhaft ist. Mit der Entscheidung vom ... Mai 2011 (Bl. 46 der Behördenakte €Stellenausschreibung des Dienstpostens des Beauftragten ... in der Pat.Abt. ...€) hat die Beigeladene einen statusrechtlich gefestigten und wohl nur über §§ 13, 14 BBG revidierbaren (VG München v. 19.10.2004, Az. M 5 K 03.1841, Rn. 28 bei juris) Anspruch auf den Erhalt der Amtszulage erhalten. Mit dieser Einweisung auf einen Dienstposten €A 15 + Z€, auch wenn es sich wegen der Stellung der Beigeladenen als Gleichstellungsbeauftragte nur um eine €fiktive€ Dienstpostenübertragung handelt, ist die Beigeladene aufgrund des Benachteiligungsverbots des § 18 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) statusrechtlich ihren Kolleginnen und Kollegen, die einen entsprechenden Dienstposten €A 15 + Z€ besetzen und tatsächlich die amtszulagenfähige Tätigkeit ausüben, gleichgestellt. Gegen die Vergleichbarkeit der Beigeladenen mit der gebildeten Vergleichsgruppe spricht nach Überzeugung der Kammer auch nicht, dass die Beigeladene ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in die Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage eingewiesen wurde. Im Besoldungsrecht gilt wegen § 2 BBesG ein strenger Gesetzesvorbehalt. Die Entscheidung darüber, für welche Funktion und in welcher Höhe eine Amts- bzw. Stellenzulage gewährt werden kann, obliegt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG dem Gesetzgeber sowie (nach Maßgabe einer den Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung) dem Verordnungsgeber. Was eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist, hat der Gesetz- und Verordnungsgebergeber daher in den einzelnen Zulagevorschriften normativ abschließend entschieden (BVerwG v. 16.04.2007, Az. 2 B 25/07, Rn. 9 bei juris; BVerwG v. 26.03.2009, Az. 2 C 1.08, Rn. 11 bei juris = ZBR 2009, 305 f.; BVerwG v. 25.04.2013, Az. 2 C 39.11, Rn. 7, 8 bei juris = ZBR 2013, 304 f.; OVG Nordrhein-Westfalen v. 30.05.2011, Az. 1 A 2825/09, Rn. 29, 30 bei juris; BayVGH v. 03.03.2011, Az. 14 B 10.361, Rn. 23 bei juris; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817). Nach Nummer 19 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, auf die sich die Antragsgegnerin bei der Stellenausschreibung und der Besetzung des Dienstpostens des €Beauftragten für ... in der Pat. Abt. ...€ berufen hat, erhalten Gruppenleiter beim ... in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage IX. Nach der im Behördenakt €Stellenausschreibung des Dienstpostens des Beauftragten für ... in der Pat.Abt. ...€ enthaltenen Stellenbeschreibung (vgl. dort Bl. 6 f. der Akten) handelt es sich dabei um einen Dienstposten, dessen Inhaber nicht nur den Abteilungsleiter bei den die Patentabteilung betreffenden Aufgaben der ... in Qualitätssicherung und Fachaufsicht unterstützt, sondern der auch zugleich Leiter einer Prüfstelle der Patentabteilung ist und dem auch spezielle Führungsaufgaben hinsichtlich der eigenverantwortlichen Leitung der / des mit der Eingangsprüfung beauftragten Prüfungsstellen / Teams zugewiesen sind. Die Tätigkeit eines €Beauftragten für ...€ umfasst damit auch die Funktion eines €Gruppenleiters€.

cc) Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass hinsichtlich der Nachzeichnung der Leistungsbeurteilung dem Dienstherrn ein weiter verfahrensmäßiger Gestaltungsspielraum verbleibt. Dieser darf in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken (BVerwG v. 10.04.1997, Az. 2 C 38.95; OVG Bremen v. 19.12.2008, Az. 2 B 359/08; OVG Rheinland-Pfalz v. 20.08.2012, Az. 2 B 10673/12; OVG Nordrhein-Westfalen v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12; Hamb. OVG v. 25.09.2013, Az. 1 Bs 240/13; VG Frankfurt v. 04.03.2013, Az. 9 K 1215/12.F). Es ist auch nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin die fiktive Nachzeichnung der Bewertung nicht strikt anhand eines arithmetischen Mittels durchführt. Denn die Nachzeichnung der (mutmaßlichen) weiteren Fortentwicklung der Leistungen des freigestellten Beamten wie auch der übrigen Mitglieder der Vergleichsgruppe ist eine durch Elemente geprägte, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung, die sich regelmäßig einer rein mathematischen Berechnung entzieht (OVG Münster v. 15.11.2012, Az. 6 A 1534/11; VG Regensburg v. 15.12.2011, RN 1 E 11.1615; VG München v. 06.08.2013, Az. M 21 K 11.5423). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Erwägungen zur fiktiven Nachzeichnung insbesondere auf Seite 3 des Aktenvermerks des Referats ... des ... vom ... Juli 2013 plausibel, sachgerecht und damit rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative bei der Nachzeichnung der Leistungsbeurteilung für die Beigeladene beurteilungsfehlerfrei auf die Entwicklung der Gesamtbeurteilungen fokussiert und gerechtfertigt davon abgesehen, konkret die einzelnen Leistungsmerkmale in den Blick zu nehmen. Mit der Argumentation der Antragsgegnerin ist ferner davon auszugehen, dass es sich im Rahmen der behördlichen Einschätzungsprärogative hält, wenn für die Nachzeichnung nur auf die nach den aktuellen Beurteilungsrichtlinien des ... (Fassung 6. Mai 2011) geltenden Notenstufen, nicht aber auf die in früheren Beurteilungsrichtlinien noch vorgesehenen Abstufungen €untere Grenze€ und €obere Grenze€ abgestellt wird.

Die Annahme des Antragstellers, dass die Beigeladene jedenfalls hinsichtlich ihrer verbleibenden dienstlichen Tätigkeit hätte beurteilt werden müssen bzw. dass die diesbezüglichen Leistungen in die fiktive Nachzeichnung ihrer Beurteilung hätten einfließen müssen, trägt ebenfalls nicht. Aus § 33 Abs. 3 Nr. 4 BLV ist unmittelbar die normative Wertung abzuleiten, dass bei teilweise freigestellten Gleichstellungsbeauftragten € wie im Fall der Beigeladenen, die nach der Übernahme dieser Funktion phasenweise maximal zu 10 % für dienstliche Tätigkeiten eingesetzt wurde € eine sachgerechte Beurteilung der verbleibenden dienstlichen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, wenn der diesbezügliche Anteil weniger als 25 % der Arbeitszeit ausmacht (ebenso Nr. 1, 4. Tiret des ...-Rundschreibens vom ...03.2002; vgl. auch VG Frankfurt v. 13.01.2010, Az. 9 K 1394/09.F; v. 04.03.2013, Az. 9 K 1215/12.F). Dann kann es jedenfalls auch nicht beurteilungsfehlerhaft sein, wenn die Antragsgegnerin bei der fiktiven Nachzeichnung der Regelbeurteilung die tatsächlichen Leistungen der im Nachzeichnungszeitraum maximal mit 10 % der Arbeitszeit gedeckten dienstlichen Tätigkeiten unberücksichtigt ließ.

Die fiktive Fortschreibung der Beurteilung ist entgegen dem Vortrag des Antragstellers auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin hierbei von der letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 und nicht von dem für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 für die Beigeladene erstellten Beurteilungsbeitrag ausgegangen ist. Dieses Vorgehen entspricht den normativen Vorgaben des § 33 Abs. 3 BLV, der eine fiktive Fortschreibung der €letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung€ verlangt. Zwar mag es im Einzelfall beurteilungsfehlerhaft sein, wenn ein anschließender Beurteilungsbeitrag oder eine anschließende Anlassbeurteilung, die vom bisherigen Leistungsbild völlig abweicht, gänzlich bei der Fortschreibung des Laufbahnbilds ignoriert wird. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Berücksichtigungspflicht gegeben sein kann, muss hier aber nicht entschieden werden, weil sich aus dem konkreten Beurteilungsbeitrag für die Beigeladene für den Zwischenzeitraum ... Januar 2006 bis ... Juni 2006, den die Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts im laufenden Gerichtsverfahren vorgelegt hat, kein solcher €Beurteilungsausreißer€ ergibt. Soweit daher in der fiktiven Leistungsnachzeichnung der Beigeladenen der Beurteilungsbeitrag unberücksichtigt blieb, ist dies von der Beurteilungsprärogative der Antragsgegnerin gedeckt, zumal es andernfalls wohl geboten gewesen wäre, auch die Leistungsentwicklung der Beamten der Vergleichsgruppe für diesen Teilzeitraum näher zu betrachten. Für diese dürften aber keine Anlassbeurteilungen bzw. Beurteilungsbeiträge genau für diese Zwischenphase vorliegen. Zudem war das Beurteilungsergebnis dieses Beurteilungsbeitrags mit dem Prädikat €gut, obere Grenze€ sogar noch besser als die vorherige Regelbeurteilung der Beigeladenen, sodass im Falle der Berücksichtigung das Ergebnis der fiktiven Nachzeichnung für die Beigeladene keinesfalls schlechter ausgefallen wäre.

c) Die Auswahlentscheidung resp. die Bevorzugung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ist nicht deswegen ermessens- bzw. beurteilungsfehlerhaft am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 22, 9 BBG, § 3 BLV, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf den Gleichstand in der Beurteilung (jeweils Notenstufe €F€, beim Antragssteller real nach Maßgabe der letzten Regelbeurteilung, bei der Beigeladenen nach Maßgabe der fiktiven Nachzeichnung) darauf abgestellt hat, dass die Leistungen der Beigeladenen vorrangig und höherwertig einzustufen sind, weil diese auf einem Dienstposten erbracht worden ist, der nach Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage (€A 15 + Z€) bewertet ist.

Es entspricht sogar einem rechtlichen Gebot, einem Statusunterschied der Konkurrenten bei der Bestenauslese Rechnung zu tragen. Der Beurteilung aus dem höherwertigen statusrechtlichen Amt kommt gegenüber einer gleichlautenden dienstlichen Beurteilung im niedrigeren statusrechtlichen Amt wegen des unterschiedlichen Beurteilungsmaßstabes in aller Regel eine höhere Wertigkeit zu, sodass es sachgerecht ist, wenn beim Gleichstand nach Maßgabe der Note der letzten Regelbeurteilung diejenigen Bewerber als leistungsstärker angesehen werden, die diese Leistung im höherwertigen Statusamt erzielt haben. Dem liegt die grundsätzlich sachgerechte Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind. Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen. Allerdings verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass die Regel, dass bei gleichlautenden Beurteilungen dem Inhaber des höherwertigen Amtes ein Qualifikationsvorsprung zukommt, nicht ausnahmslos gilt. Der Grundsatz kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann es ggf. geboten sein, besondere Ausnahmeaspekte in den Blick zu nehmen, die dem Rückschluss von der statusrechtlichen Besserstellung auf ein höheres Leistungsniveau die tragfähige Grundlage entziehen (zum Ganzen: BVerfG v. 20.03.2007, Az. 2 BvR 2470/06 = NVwZ 2007, 691 ff.; BVerfG v. 11.05.2011, Az. 2 BvR 764/11 = NVwZ 2011, 1191 f.; BVerfG v. 04.10.2012, Az. 2 BvR 1120/12 = NVwZ 2013, 573 ff.; OVG Sachsen-Anhalt v. 09.04.2008, Az. 1 M 25/08; BayVGH v. 24.04.2009, Az. 3 CE 08.3152; Hamb. OVG v. 25.09.2013, Az. 1 Bs 240/13).

Eine solche Ausnahme ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Die Beigeladene bekleidet einen €A 15 + Z€-Dienstposten als Gruppenleiterin bei ... (s.o.: in der Sonderform der €Beauftragten für ... in der Pat. Abt. ...€), auf den sie ihrerseits im Rahmen einer Ausschreibung und in Durchsetzung gegenüber Konkurrenten ihres vormaligen Statusamts (€A 15€ ohne Amtszulage) gelangt ist. Auch wenn sie dieses Amt nicht tatsächlich ausübt, sondern ausschließlich über die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs in diese Position eingerückt ist, ist ausschlaggebend, dass auch hier § 18 Abs. 5 Satz 1 BGleiG die rechtliche Gleichstellung der Beigeladenen mit denjenigen Kollegen erfordert, die im Rahmen eines €A 15 + Z€-Dienstpostens tatsächlich Gruppenleiterfunktion wahrnehmen und damit innerhalb des ... eine statusrechtlich herausgehobene Funktion (vgl. § 42 Abs. 1 BBesG) innehaben. Gerade im Vergleich der nach €A 15€-besoldeten Konkurrenten innerhalb des ... ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass der Grundsatz, dass mit einem höheren Amt auch gesteigerte Anforderungen verbunden sind, hier ausnahmsweise nicht den Tatsachen entspräche. Der Abstufung der Ämter kommt daher gerade im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen, die beide schon bislang beim ... tätig sind, im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz Aussagegehalt zu, weil eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht (vgl. BVerfG v. 20.09.2007, Az. 2 BvR 1972/07). Würde man als Ausnahme vom Grundsatz des höheren Statusamts € wie im Vorbringen der Antragstellerseite anklingt € eine €Bewährung€ der Beigeladenen auf dem (fiktiven) Beförderungsposten €A 15 + Z€ fordern, wäre dies mit dem Benachteiligungsverbot des § 18 Abs. 5 Satz 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Die hier tragende, vom Antragsteller angegriffene Erwägung bei der Auswahlentscheidung im Verhältnis zwischen Antragsteller und Beigeladener, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, ist mithin mit den Vorgaben des § 33 Abs. 2 GG vereinbar.

d) Bei der vergleichenden Auswahl zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen am Maßstab der Bestenauslese kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Beigeladene die vier vom Antragsteller problematisierten Qualitätsmerkmale der Stellenausschreibung (s.o. 2.) nicht, nicht gänzlich oder schlechter als der Antragsteller erfüllt. Hat die Antragsgegnerin die Beigeladene zu Recht in das engere Auswahlverfahren einbezogen, weil die vier Anforderungsmerkmale aus der Stellenausschreibung, deren Erfüllung durch die Beigeladene von der Antragstellerseite bezweifelt werden, nicht zum konstitutiven Anforderungsprofil gehören (s.o.), ist es des Weiteren rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung maßgeblich an den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber orientiert hat, deren Zweck es gerade ist, zur Eignung des jeweiligen Bewerbers in Bewerbungsverfahren verlässlich Auskunft zu geben. Da am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG und als Ausdruck des Laufbahnprinzips bei der Auswahl verschiedener Konkurrenten der Leistungsvergleich in erster Linie anhand des abschließenden Gesamturteils (Gesamtnote) der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen ist und von einem Beamten aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn erwartet werden kann, dass er auch mit Blick auf §§ 7 bis 9 BLV imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (s.o.), können deskriptive / beschreibende Anforderungsmerkmale bei im Wesentlichen gleicher dienstlicher Beurteilung allenfalls als weitere leistungsbezogene Hilfskriterien bei der Auswahlentscheidung Bedeutung erlangen (BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1/13, Rn. 21, 28, 48 bei juris; VG Saarl. v. 26.08.2013, Az. 2 L 803/13). Da die Antragsgegnerin aber gestützt auf die vergleichende Betrachtung der Regelbeurteilungen zu einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen kam € beurteilungsfehlerfrei gestützt auf die Erwägung, dass die (fiktiv fortgezeichneten) Leistungen der Beigeladenen bei formal gleicher Regelbeurteilungsnote €F€ vorrangig und höherwertig einzustufen seien, weil sie diese auf einem statusrechtlich höherwertigen Dienstposten erbracht hat (s.o.) €, kommt es auf die Frage, ob er der Antragsteller die von ihm thematisierten (deskriptiven) Anforderungsmerkmale der Stellenausschreibung im Einzelnen besser erfüllt als die Beigeladene oder ob die Beigeladene bei diesen (noch) Defizite aufweist, nicht streitentscheidend an.

e) Insgesamt ist die Antragsgegnerin entgegen schriftsätzlich anklingenden Vorwürfen des Antragstellers hinsichtlich der fiktiven Nachzeichnung der Laufbahnentwicklung der Beigeladenen und der maßgeblichen Auswahlerwägungen auch ihren Dokumentationspflichten nachgekommen, die die Rechtsprechung mit Blick auf die Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes der Konkurrenten (Art. 19 Abs. 4 GG) für ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren abverlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 26 ff. bei juris, m.w.N.). Hinsichtlich des Aktenvermerks des Referats ... des ... vom ... Juli 2013 (Bl. 42 ff. der Behördenakte) und der tabellarischen Auflistung der Entwicklung der Vergleichsbeamten (Bl. 55 ff. der Behördenakte), die erkennbar als Grundlage sowohl dem Vorschlag des ... im Schreiben vom ... Oktober 2013 (Bl. 1 ff. der Behördenakte) als auch dem maßgeblichen Auswahlvermerk des ... vom ... November 2013 (Bl. 29 ff. der Behördenakte) zugrunde lagen, sind hinsichtlich der Dokumentation der Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilung(en), der Bildung der Vergleichsgruppe, ihrer Eignung zur vergleichsweisen Heranziehung, der früheren Leistungen der Gruppenmitglieder sowie ihrer Leistungsentwicklung keine Defizite ersichtlich.

4. Im Ergebnis ist sonach festzuhalten, dass kein Rechtsfehler hinsichtlich der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin und damit auch keine Rechtsverletzung des Antragstellers ersichtlich sind. Ein Anordnungsanspruch scheidet daher aus, sodass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache keinen Erfolg haben konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes fußt auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 17.04.2013, Az. 6 CE 13.119) auch im Eilverfahren mit dem vollen Regelstreitwert zu bemessen ist.






VG München:
Beschluss v. 25.03.2014
Az: M 21 E 13.5890


Link zum Urteil:
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