Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 6. September 2007
Aktenzeichen: 2-03 O 740/06, 2-03 O 740/06, 2-3 O 740/06, 2-3 O 740/06
(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 06.09.2007, Az.: 2-03 O 740/06, 2-03 O 740/06, 2-3 O 740/06, 2-3 O 740/06)
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis Euro 250.000,€, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "..." wie folgt zu werben:
1.
"Ein Tier revolutioniert die Welt der Kosmetik € die Schnecke! Man hat entdeckt, dass eine von der Schnecke produzierte Substanz der menschlichen Haut auf ungeahnte Weise dazu verhelfen kann, sich aus eigener Kraft zu regenerieren und dass sie wunderbar ist, um gegen alle möglichen Hautprobleme wie Pickel, Pigmentflecken, Narben und sogar Verbrennungen vorzugehen.",
2.
"Der Schleim der Schnecke hat eine so starke Wirkung, dass er in kürzester Zeit zerstörtes Gewebe wieder aufbauen kann.",
3.
"Das Resultat ist eine erstaunliche Creme zur Pflege und Milderung aller möglicher Hautprobleme wie Pickel, Pigmentflecken, Falten, Narben, ja sogar Verbrennungen.",
4.
"Ganz zweifellos ist es sehr schwer, nach einem Unfall mit den zurückbleibenden Narben, vor allen Dingen, wenn man sie im Gesicht hat, wie es bei mir der Fall gewesen ist. Es war wie ein Trauma. Ich habe mir Pony und Haare wachsen lassen, mich stark geschminkt oder verzichtet aufs Ausgehen. Und dann endlich ein Produkt zu finden, das mir hilft, diese Spuren zu mildern, ist wunderbar. Noch besser, wenn dieses Produkt Resultate bringt, die schnell und effektiv sind, so wie bei mir dank ... mit Schneckenschleimextrakt!"
und/oder
"Ich habe eine Freundin, die starke Akne hatte. Vor ein paar Tagen traf ich sie und konnte es kaum glauben. Ihre Haut sah toll aus. Wie sie das geschafft hat€ Sie hat ... ausprobiert. Und ich kenne so viele Fälle, dass es mich gar nicht überrascht, dass die ganze Welt davon spricht."
und/oder
"Stellen Sie sich vor, vor etwa drei Wochen hatte ich Windpocken. Und wenn Sie die Fotos von mir anschauen, dann können Sie ja meine Narben deutlich sehen, die ich hatte. Ich habe mir also gedacht, es kann ja nichts schaden, die Creme einfach mal zu kaufen und auszuprobieren. Und mittlerweile sind drei Wochen vergangen, und ich bin froh, dass ich diese Creme gefunden habe und möchte nicht mehr darauf verzichten.",
5.
"Es gab natürlich gute Produkte und weniger gute Produkte, doch keines verhalf mir zu dem Erfolg, den ich mir wünschte. Doch eines Tages erzählte mir eine Freundin, wie ich mein Problem mit der Akne in den Griff bekommen könnte, und dank dieser Freundin habe ich dann ein Produkt kennen gelernt, das den Extrakt der Schnecke enthält: ... Am Anfang war ich sehr skeptisch, aber da ich schon so viele Produkte ausprobiert hatte, kam es mir auf eines mehr oder weniger ja nicht mehr an. Also habe ich ... ausprobiert, und die Veränderung nach der vierten Woche war einfach verblüffend!"
und/oder
"Ich habe eine Freundin, die starke Akne hatte. Vor ein paar Tagen traf ich sie und konnte es kaum glauben. Ihre Haut sah toll aus. Wie sie das geschafft hat€ Sie hat ... ausprobiert. Und ich kenne so viele Fälle, dass es mich gar nicht überrascht, dass die ganze Welt davon spricht."
und/oder
"Seit meiner Pubertät habe ich diese Hautprobleme. Ich habe es mit allen möglichen Cremes versucht, aber keine half mir wirklich. ... aber hat mir tatsächlich geholfen. Die Narben von meiner Akne sind praktisch weg. Wie Sie sehen, sieht mein Hals heute wundervoll aus. Ich bin so froh."
und/oder
"Stellen Sie sich vor, vor etwa drei Wochen hatte ich Windpocken. Und wenn Sie die Fotos von mir anschauen, dann können Sie ja meine Narben deutlich sehen, die ich hatte. Ich habe mir also gedacht, es kann ja nichts schaden, die Creme einfach mal zu kaufen und auszuprobieren. Und mittlerweile sind drei Wochen vergangen, und ich bin froh, dass ich diese Creme gefunden habe und möchte nicht mehr darauf verzichten.",
6.
"... ist ein echtes Universalprodukt, das sich bei praktisch jedem Hauttyp und allen möglichen Gelegenheiten anwenden lässt, wie bei Pigmentflecken, Pickeln, Narben, Schwangerschaftsstreifen und Falten. Also für mich ist ... fast so etwas wie ein Wundermittel.",
7.
"Und eine dieser Substanzen, Patricia, die die Schnecke produziert, heißt Allantoin. Auf die Haut aufgetragen, kann diese Substanz der Haut helfen, sich zu regenerieren und dazu beitragen, Pigmentflecken, Narben, Verbrennungen und Schwangerschaftsstreifen zu mildern oder sogar den Hautalterungsprozess im Gesamten hinauszuzögern.",
8.
"... ist ein universell einsetzbares Hautpflegeprodukt, das für viele häufig auftretenden Hautprobleme geeignet ist. Zum Beispiel bei Pigmentflecken € dieses hervorragende Produkt kann auf ganz natürliche Weise dazu beitragen, die Pigmentierung zu verringern, weil es dank seines hohen Gehalts an Glykolsäure nicht nur dabei hilft, tote Zellen abzutragen, sondern auch den Zellaufbau begünstigen kann,",
9.
"Schau dir diese Fotos an, Patricia, die Veränderung ist erstaunlich. ... kann nicht nur bei Pickeln angewendet werden, sondern bei Pigmentflecken und Narben, ist also nicht nur eine gute Wahl bei Akne, sondern auch bei den Narben, die daraus entstehen können. Selbst bei Schwangerschaftsstreifen können sich schon nach kurzer Zeit Resultate erzielen lassen.",
10.
"Ich kann ... zur Vorbeugung und gegen bestehende Falten einsetzen.",
11.
"Leiden auch Sie unter Pigmentflecken, Falten und Narben, die Ihr Lebensgefühl beeinträchtigen€ Und suchen auch Sie einen Weg ohne Chirurgie und schmerzhafte Behandlungen€ Dann empfehlen wir Ihnen ..., die außergewöhnliche Creme mit dem Schneckenextrakt Allantoin.",
12.
"... ist nicht nur gegen Hautprobleme wie Flecken und Akne geeignet, denn ... mit Schneckenschleimextrakt soll Ihnen auch helfen, Narben und Verbrennungen zu mildern.",
13.
"Vorbeugen und pflegen, dafür ist ... ideal, weil es ein Produkt ist, das man bei Akne, Pigmentflecken, Falten, Schwangerschaftsstreifen und vielen weiteren Hautproblemen zur Pflege verwenden kann.",
14.
"An diesem Punkt möchte ich noch einmal betonen, dass es ganz besonders schwierig ist, Schwangerschaftsstreifen zu reduzieren. Deshalb raten wir allen Frauen, die Creme
täglich zu verwenden. Dann können sie mit aller Wahrscheinlichkeit bis zu einem hohen Prozentsatz reduziert werden.",
18.
"Dank der Wissenschaft ist es heute möglich, die Zeichen der Zeit zu bekämpfen. Flecken, Falten und Narben können gemildert werden, und die Haut kann länger jung aussehen. Das alles soll Ihnen ... bieten.",
19.
"Pigmentflecken oder Akne kann man einfach nicht verstecken. Braucht man aber auch nicht, wenn es jetzt so effektive Möglichkeiten gibt wie ... mit dem Extrakt der Schnecke.".
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 162,40 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 40.000,€ vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er ist gemäß § 1 Ziff. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband i. S. von § 13 V Nr. 2 UKlaG festgestellt. Ihm gehören die aus Anlage K 13 (Bl. 324 ff d. A.) ersichtlichen Mitglieder an.
Die Beklagte vertreibt das Produkt .... Hierbei handelt es sich um ein Hautpflegemittel, dessen Rezeptur auf einem Extrakt aus dem Protein einer Schneckenart (Helix aspersa) basiert und mit einer Kombination aus Wirkstoffen angereichert ist, die die Regenerierung, Ernährung und Durchfeuchtung der Haut fördern sollen. Im Einzelnen enthält ... die Inhaltsstoffe Allantoin, Collagen, Elastin, Glykolsäure, Vitamine, Proteasen, Fibrinolytische Proteine. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Beipackzettel (Bl. 146 d. A.) Bezug genommen.
Am 24.07.2006 bewarb die Beklagte dieses Produkt in der auf dem Fernsehsender ... ausgestrahlten Dauerwerbesendung mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen. Wegen des genauen Inhalts der Werbesendung wird auf Bl. 22 ff d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 03.08.2006 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Werbeaussagen erfolglos ab.
Hierfür bringt der Kläger eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von Euro 162,40 in Ansatz, welche sich aus der Kostenermittlung für Abmahnungen im Jahre 2005 ergibt. Der Anteil der im Jahre 2005 durch die Abmahnung bedingten Kosten an den Gesamtkosten des Klägers betrug Euro 228.710,99, so dass sich bei 1.388 Abmahnungen pro Abmahnung ein Betrag von Euro 164,78 errechnet. Anhand dieser Kostenermittlung setzt der Kläger den abgerundeten Teilbetrag in Höhe von Euro 140,€ zuzüglich zum Zeitpunkt der Abmahnung geltender gesetzliche Umsatzsteuer = Euro 162,40 als Kostenpauschale an.
Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Werbung erweise sich als irreführend. Er behauptet, für die versprochene Wirkung des beworbenen Produktes bestünden keine wissenschaftlich hinreichend gesicherten Erkenntnisse. Bezüglich der im Schneckenschleim angeblich vorhandenen Stoffe Allantoin und Glykolsäure verweist er auf die hierzu bestehenden Erkenntnisse der Lebensmittelchemischen Gesellschaft, Fachgruppe in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Arbeitsgruppe kosmetische Mittel € GDCh (Bl. 33 ff d. A.), wonach die allein festgestellten Beschreibungen in der Literatur für den Nachweis einer wissenschaftlich hinreichend gesicherten Erkenntnis nicht ausreichen. Auch die einschlägigen medizinischen Nachschlagewerke gäben eine entsprechende Wirkung von Allantoin bzw. Glykolsäure nicht wieder (vgl. Anlagenkonvolut K 5 € Bl. 36 ff d. A.).
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist zunächst der Ansicht, dem Kläger fehle es an der Prozessführungsbefugnis.
Ferner behauptet sie, die Wirkweise der einzelnen Inhaltsstoffe von ... sei in der Kosmetik allgemein anerkannt und wissenschaftlich belegt. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Anlagen B 2 € 14 (Bl. 147 € 171 d. A.). Des Weiteren bezieht sie sich bezüglich der Wirkweise und therapeutischen Anwendungsmöglichkeit zu den einzelnen Inhaltsstoffen auf das klägerseits vorgelegte Anlagenkonvolut K 5 (Bl. 36 € 44 d. A) sowie die Anlagen B 24 € B 29 (Bl. 413 € 421 d. A.). Aufgrund dieser Wirkstoffkombination sei ... in der Lage, Akne, Falten, Narben, allgemeine Hautirritationen und Schwangerschaftsstreifen zu bekämpfen und vorzubeugen. Die Wirksamkeit der in der Creme ... enthaltenen Wirkstoffe bei der Behandlung von Verbrennungsnarben und Hauttransplantationen sei durch eine klinische Studie des Center for Burned Children in Santiago, Chile (vgl. Anlage B 18 € Bl. 368 ff d. A.) wissenschaftlich belegt worden. Die Creme ... (vgl. Anl. B 19 € Bl. 203 d. A.), mit welcher der Test durchgeführt wurde, setze sich aus den gleichen Inhaltsstoffen zusammen und beruhe auf der gleichen Wirkweise wie das streitgegenständliche Produkt. Darüber hinaus sei auch die Wirkweise und Wirksamkeit von ... in Bezug auf die in der Werbung getätigten Wirkaussagen selbst hinreichend wissenschaftlich belegt durch eine im Zeitraum vom 13.10. bis 10.11.2006 vom dermatologischen Testinstitut ... hispania durchgeführte klinische Studie zur Hautverträglichkeit des Produktes ... (vgl. B 20 € Bl. 204 ff d. A.). Bei dem streitgegenständlichen Kosmetikum handle es sich um ein Hautpflegemittel auf Gelbasis.
Demgegenüber bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass es sich bei dem im Rahmen der Studie des Testinstituts ... geprüften Präparat um das mit der streitgegenständlichen Werbung beworbene Produkt handelt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 ff UWG i. V. m. § 27 LFGB verlangen.
Der Kläger ist gemäß § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.
Ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. Ausweislich der Mitgliederliste, die die Beklagte nicht bestreitet, handelt es sich um Heilpraktiker, Hersteller von Kosmetika, Betreiber von Kurkliniken, Hersteller und Vertreiber von Naturheilmitteln, Naturkosmetik und pharmazeutischer Produkte sowie sonstige Lebensmittelbetriebe. Diese sind auf demselben räumlichen Markt wie die Beklagte tätig. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte bundesweit, wie die Bewerbung im Fernsehen belegt, so dass sie mit allen diesen Unternehmen auf deren Vertriebsgebiet im Wettbewerb steht. Die ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung des Klägers zur Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke, für welche im Übrigen angesichts der Aufnahme des Klägers im Jahre 2002 in die Unterlassungsklageverordnung eine tatsächliche Vermutung spricht, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten in der auf dem Fernsehsender ... am 24.07.2006 ausgestrahlten Dauerwerbesendung verstoßen gegen § 27 I LFGB, worin auch ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist.
Die Werbung in der Werbesendung für das Mittel ... diente unzweifelhaft der Förderung des Absatzes der Beklagten und stellt somit eine Wettbewerbshandlung i. S. des § 2 I Nr. 1 UWG dar.
Diese Wettbewerbshandlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter i. S. des § 3 UWG, weil sie gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift ist § 27 I LFGB, weil sie den Verbraucher in dem sensiblen Bereich der Kosmetikwerbung vor Täuschung schützen soll und damit dem Verbraucherschutz dient (BGH GRUR 1997, 537 (538) € Lifting Creme; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl, § 4 UWG Rn. 11.136).
Eine irreführende Werbung für kosmetische Mittel liegt nach § 27 I 2 Nr. 1 LFGB insbesondere dann vor, wenn dem Kosmetikum Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Für einen Verstoß gegen § 27 I 2 Nr. 1 LBFG ist es nicht notwendig, dass die objektive Unrichtigkeit der behaupteten Wirkung erwiesen ist (erste Tatbestandsalternative). Für die Annahme einer unzulässigen Werbung ist es vielmehr ausreichend, wenn die zweite Tatbestandsalternative ("wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert"), die geringeren Anforderungen unterliegt, gegeben ist. Für die Irreführungsprüfung nach Nr. 1 kommt es damit maßgeblich darauf an, ob die Wirkaussage wissenschaftlich hinreichend gesichert ist.
Wer € wie hier die Beklagte € gesundheitsbezogene Aussagen verwendet und ein Kosmetikum mit bestimmten Wirkungen bewirbt und damit den Eindruck einer gesicherten Fachaussage vermittelt, trägt die Verantwortung für ihre Richtigkeit bzw. das Risiko ihrer nicht hinreichenden Nachweisbarkeit; er hat die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe zu beweisen (vgl. Meyer/Streinz, LBFG, § 27 Rn. 41; OLG München, LMRR 2003, 88).
Bei dem von der Beklagten beworbenen Hautpflegemittel ... handelt es sich unzweifelhaft um ein kosmetisches Mittel i. S. des § 2 V 1 LFGB.
Dieses Mittel hat die Beklagte mit den beanstandeten Werbeaussagen beworben.
Diese sind geeignet, bei dem durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher die Erwartung zu wecken, es handele sich um ein therapeutisch wirksames Kosmetikum, dessen Anwendung insbesondere durch die werblich herausgehobenen Inhaltsstoffe Allantoin und Glykolsäure zur Milderung und sogar Beseitigung aller möglichen Hauptprobleme wie Pickel/Akne, Pigmentflecken, Falten/Hautalterung, Schwangerschaftsstreifen, Narben und Verbrennungen führe. Die Werbeaussagen suggerieren, die therapeutische Wirksamkeit von ... sei objektiv richtig und wissenschaftlich gesichert und könne zudem bei jedermann eintreten.
So sind die einleitenden Werbeaussagen im Indikativ gesetzt ("(...) wunderbar ist , um gegen alle möglichen Hautprobleme (...) anzugehen"; "(...) hat eine so starke Wirkung, (...)"; "Das Resultat ist eine erstaunliche Creme zur Pflege und Milderung aller möglichen Hautprobleme wie (...)", wobei die Hautprobleme jeweils konkretisierend aufgeführt werden. Als nächstes folgen Erfahrungsberichte betroffener Personen, bei denen die Anwendung von ... tatsächlich effektive Resultate und Erfolge in Bezug auf die beworbene Milderung und Beseitigung von Narben und Akne erbracht haben sollen. Auch die nachfolgenden Werbeaussagen sind wiederum überwiegend im Indikativ gehalten (... ist ein echtes Universalprodukt, das sich bei praktisch jedem Hauttyp und allen möglichen Gelegenheiten anwenden lässt , wie bei Pigmentflecken, Pickeln, Narben, Schwangerschaftsstreifen und Falten (...)"; "... ist ein universell einsetzbares Hautpflegeprodukt, das für viele häufig auftretende Hautprobleme geeignet ist . (...)"; "(...) hilft , tote Zelle abzutragen, (...)"; "(...) ist also nicht nur eine gute Wahl bei Akne, sondern auch bei den Narben, die daraus entstehen können. (...)"; "... ist nicht nur gegen Hautprobleme wie Flecken und Akne geeignet , (...)"; "Vorbeugen und pflegen. dafür ist ... ideal , weil es ein Produkt ist, das (...)"; "Dank der Wissenschaft ist es heute möglich , die Zeichen der Zeit zu bekämpfen. (...)"; "(...) wenn es jetzt so effektive Möglichkeiten gibt , wie ... mit dem Extrakt der Schnecke." Soweit dazwischen Werbeaussagen durch Verwendung der Wörter "kann" bzw. "soll" in den Konjunktiv gesetzt sind, führt der Wechsel des Modus € sofern der grammatikalische Unterschied von dem durchschnittlichen Verbraucher überhaupt wahrgenommen wird € nicht dazu, dass er die beanstandeten Aussagen lediglich als allgemeine Wirkaussage dahingehend versteht, dass eine regelmäßige Verwendung von ... sein Streben nach Verbesserung seines Hautbildes unterstützt. Vielmehr wird er aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung, insbesondere den dargestellten Erfahrungsberichten konkreter Personen, bei denen laut (Werbeaussage) nach Anwendung von ... die beschriebenen Resultate, Ergebnisse und Erfolge tatsächlich eingetreten sind, die behaupteten konkreten Wirkungen dem beworbenen Kosmetikum beilegen. Die von der Beklagten in Anspruch genommene Wirkung von ... bei Pigmentflecken, Falten und Narben wird auch nochmals unterstrichen durch die unter Ziff. 11 erfolgte Gleichsetzung mit einer chirurgischen Behandlung. Zwar ist anzunehmen, dass der Verkehr von einem Hautpflegemittel nicht die gleichen Ergebnisse erwartet wie von einem chirurgischen Eingriff zum Zwecke der Hautstraffung und Beseitigung von Falten oder Pigmentflecken und Narben. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch davon auszugehen, dass der Verkehr aufgrund einer Gesamtbetrachtung der konkreten Werbehandlung mit der Anwendung von ... die Erwartung einer gewissen Annäherung an die durch operative Eingriffe erzielten Resultate und insbesondere eine gewisse Dauerhaftigkeit des Erfolges verbindet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass an das Verständnis der Werbung gerade im Hinblick auf die fehlende Reflexionsmöglichkeit aufgrund der Flüchtigkeit des Mediums (TV-Spot) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Das Sendeformat ermöglicht dem angesprochenen Verbraucher keine Reflexion oder tiefgründige Überlegung, wie eine einzelne Aussage möglicherweise im Kontext zu bewerten ist.
Auch soweit in den unter Ziff. 4, 5 und 9 angegriffenen Werbeaussagen ersichtlich die persönlichen Erfahrungen von Anwendern des Produktes ... wiedergegeben werden, versteht der Verbraucher diese Aussagen aufgrund des Gesamteindrucks der konkreten Werbehandlung so, dass sie repräsentativ sind und die dargestellten Wirkungen des Mittels generell, also auch bei ihm eintreten und nicht nur auf die jeweils in der Werbung konkret dargestellte Person bezogen. Dies ergibt sich aus der Vielzahl der wiedergegebenen Erfahrungsberichte, welche in den anschließenden Werbeaussagen durch Formulierungen wie "Und ich kenne so viele Fälle (...)"; "... ist ein echtes Universalprodukt, das sich bei praktisch jedem Hauttyp und allen möglichen Gelegenheiten anwenden lässt, (...)"; "... ist ein universell einsetzbares Hautpflegeprodukt, (...)" verallgemeinert werden. Vor diesem Hintergrund sollen mit den Äußerungen der Anwender des Produktes ersichtlich die Wirksamkeitsbehauptungen für das beworbene Produkt aufgestellt bzw. belegt werden. Bei den dargestellten Wirkungen handelt es sich auch nicht um bloße Werturteile und subjektive Empfindungen, sondern es werden Aussagen über ganz konkret definierte Wirkungen des Produktes bei der jeweiligen Anwenderin getroffen. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch den Umstand, dass in den angegriffenen Werbeaussagen eine Einschränkung der beworbenen Wirksamkeit von ... ausdrücklich nur in Bezug auf die Reduktion von Schwangerschaftsstreifen erfolgt ("Dann können sie mit aller Wahrscheinlichkeit bis zu einem hohen Prozentsatz reduziert werden.").
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf den bei sämtlichen Vorher-Nachher-Bildern am unteren Bildschirmrand eingeblendeten Hinweis: "Resultate unverbindlich € Individuelle Ergebnisse können abweichen" verweist, erscheint bereits zweifelhaft, ob dieser von einem situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher aufgrund der Flüchtigkeit des Mediums überhaupt wahrgenommen wird. Darüber hinaus reflektiert dieser Hinweis allein eine mögliche Abweichung der Ergebnisse, welcher der verständige Verbraucher entnimmt, dass seine individuellen Erfolge bei der Verwendung des Produktes je nach persönlicher Veranlagung möglicherweise nicht so deutlich ausfallen, wie in den in der Werbung geschilderten Erfahrungsberichten, nicht aber deren grundsätzliche Infragestellung. Nichts anderes gilt auch für den von der Beklagten angeführten Hinweis im Fernsehspot unmittelbar an die als Nr. 9 beanstandete Werbeaussage: "Allerdings ist das von Person zu Person unterschiedlich."
Damit trifft die Beklagte die Verantwortung für die Richtigkeit der ausgelobten Wirkaussagen in Bezug auf ihr kosmetisches Mittel ..., die sie dann auch beweisen muss. Diese müssen wissenschaftlich, insbesondere mit medizinischen, pharmazeutischen, chemischen und/oder biologischen Erkenntnissen belegt werden können. Da der Verbraucher gesundheitsbezogenen Angaben in der Regel eine gesteigerte Aufmerksamkeit und derartig gekennzeichneten Produkten eine erhöhte Wertschätzung entgegenbringt, sind strenge Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung zu stellen. Maßgebend ist daher grundsätzlich die als herrschend anzusehende, gefestigte Auffassung der Fachwelt in dem jeweiligen Bereich (vgl. Meyer/Streinz, LBFG, § 27 Rn. 38).
Einen Nachweis dafür, dass die von ihr in Anspruch genommene Wirkung und Wirksamkeit von ... auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhen, also gesicherter wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht, hat die Beklagte indes nicht erbracht. Weder hat sie solches durch hinreichende praktische Erfahrungen, z. B. durch kontrollierte klinische Versuche belegt, noch eigenes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt, welches zur Stützung der angegriffenen Wirkungs- und Wirksamkeitsbehauptungen dienen könnte.
Soweit die Beklagten zum wissenschaftlichen Nachweis der von ihr gemachten gesundheitlichen Wirkaussagen die kontrollierte klinische Doppelblind-Studie des Center for Burned Children in Santiago, Chile (Anl. B 18) anführt, betrifft diese nicht das beworbene Hautpflegemittel der Beklagten. Gegenstand der Studie war die Creme .... Inhaltsstoffe dieser Creme sind ausweislich der Angaben in dem Beipackzettel neben den auch in ... enthaltenen Allantoin, Glykolsäure, Elastin und Kollagen ferner natürliche Antibiotika und die Vitamine A, C und E. Demgegenüber sind in dem Beipackzettel von ... als weitere Inhaltsstoffe Proteasen und fibrinolytische Proteine aufgeführt, während die enthaltenen Vitamine nicht näher konkretisiert sind. Des Weiteren fehlen jegliche Angaben, in welcher Wirkstoffkonzentration die jeweils angegebenen Inhaltsstoffe in den beiden Mitteln enthalten sind. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zusammensetzung der beiden Mittel ist aber nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit sich die Ergebnisse der Studie bezüglich ... auf die Wirkung und Wirksamkeit des hier beworbenen Produktes übertragen lassen.
Ferner ist an der Studie das sehr kleine und zudem eingeschränkte Patientenkollektiv von 36 Probanden zu kritisieren, von denen wiederum lediglich 18 ... erhielten. Die Studie wurde bei Kindern bzw. Jugendlichen im Alter von 1 bis 20 Jahren (davon 55,6 % 1 bis 4 Jahre, 22,2 % 5 bis 9 Jahre, 13,9 % 10 bis 14 Jahre) durchgeführt, welche ausschließlich Verbrennungsnarben bzw. Gewebetransplantationen aufweisen. Jenes stimmt weder im Hinblick auf die zur Behandlung ausgewählten Indikationen noch von den ausgewählten Patienten her mit dem durch die streitgegenständliche Werbung angesprochenen Verkehrskreisen überein. Im Übrigen zeigen Kinder ein anderes Verhalten bzgl. der Hautregeneration als Erwachsene. Auch insofern bestehen durchgreifende Zweifel, ob und inwieweit den Ergebnissen der Studie Aussagekraft in Bezug auf die Wirkung von ... bei Erwachsenen zukommt. Zudem waren in die Studie eingeschlossen Patienten mit mehr als 6 Monate alten Narben, wobei die Mehrzahl der Narben einen Zeitraum von weniger als 18 Monaten betrifft; eine Einschränkung, die sich ebenfalls der Werbung der Beklagten nicht entnehmen lässt. Schließlich trifft die Studie keinerlei Aussage zu Wirkung und Wirksamkeit des geprüften Produkts auf Hautprobleme wie Pickel/Akne, Falten oder Schwangerschaftsstreifen, wie sie von der Beklagten in ihrer Werbung aber beansprucht wird.
Zu bemängeln am Design der Studie ist ferner, dass 2/3 der Patienten zusätzlich zu der Behandlung der Narben und des Transplantationsgewebes mit Creme gleichzeitig auch noch eine Kompressionsbehandlung erhielten, die auch während der gesamten Behandlungsdauer fortgeführt wurde; bei dem Drittel der Patienten, welchen die Creme allein ohne sonstige Zusatzbehandlung verabreicht wurde, ist möglich, dass eine Kompressionsbehandlung oder andere Behandlungen erfolgt sind, bevor die Behandlung mit der Creme begonnen wurde. Vor diesem Hintergrund lässt sich aber keine klare Aussage dazu treffen, inwieweit die in der Studie getroffenen Feststellungen letztlich auf der Anwendung des geprüften Produkts beruhen. Demgemäß wird ausweislich des aus der Studie selbst ersichtlichen Kommentars die Durchführung einer neuen Studie angeregt, in der das dort geprüfte Präparat bei Patienten mit länger zurückliegenden Gewebetransplantationen und älteren Narben zur Anwendung kommt, die keine Kompressionsbehandlung benötigen, um somit die untersuchten Variablen klar voneinander trennen zu können.
Schließlich ist diese Studie offensichtlich auch nicht veröffentlicht worden und erhebt daher nicht den Anspruch, sich als wissenschaftliche Publikation der Diskussion der Fachwelt stellen zu wollen.
Auch der Studie der ... gemäß Anl. B 20 lässt sich nicht entnehmen, dass die von der Beklagten beworbenen Wirkungen von ... von einer wissenschaftlich qualifizierten Persönlichkeit nach wissenschaftlich allgemein anerkannten und nachprüfbaren Methoden festgestellt worden sind. Zunächst geht aus der Studie nicht hervor, dass das geprüfte Produkt identisch mit dem von der Beklagten vorliegend beworbenen ist. Als Test-Produkt benannt ist ein Gel zur Anwendung im Gesicht mit Schneckenextrakten ... ohne dass ersichtlich wird, dass es sich hierbei € wie von der Beklagten behauptet und dem Kläger bestritten wird € um das Hautpflegemittel ... handelt. Selbst wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Kosmetikum um ein Hautpflegemittel auf Gelbasis handeln sollte, wogegen bereits der Umstand spricht, dass in den streitgegenständliche Werbeaussagen das Produkt als Creme bezeichnet wird, zeigt eine Eingabe des Suchbegriffs "Schneckenextrakt" etwa bei Google, dass auf dem Markt eine Vielzahl von Gelprodukten mit Schneckenextrakten erhältlich ist. Demnach lässt sich aber nicht ausschließen, dass die fragliche Studie möglicherweise auch ein anderes, nicht zwingend inhaltsstoffgleiches Gelprodukt mit Schneckenextrakten betrifft. Bereits vor diesem Hintergrund bestehen durchgreifende Zweifel an der Aussagekraft der Studie in Bezug auf das hier beworbene Produkt.
Des Weiteren ist am Design der Studie zu beanstanden, dass diese nicht doppelblind, placebokontrolliert war. Es existierte keine Kontrollgruppe aus nicht oder anders behandelten Probanden, gegen deren Verlauf die Ergebnisse der mittels des geprüften Gels behandelten Personen verglichen werden konnte. Zwar wollte der Gesetzgeber mit dem Wort "hinreichend" offensichtlich einen gewissen Beurteilungsspielraum bei den Anforderungen an die wissenschaftliche Überprüfbarkeit von Werbeaussagen eröffnen. Eine hinreichende wissenschaftliche Belegbarkeit erfordert dabei insbesondere keine kontrollierte, randomisierte doppelblind durchgeführte Interventionsstudie an statistisch signifikanten Bevölkerungsgruppe (vgl. Meyer/Streinz, LBFG, § 27 Rn. 40). Gerade in Bezug auf die hier untersuchte Frage der kosmetischen Qualität und Wirksamkeit ist aber die Forderung nach einer besonders sorgfältigen Kontrolle des (unspezifischen) Placeboeffektes zu stellen. An dieser Studie ist ferner zu kritisieren, dass die überprüften Parameter subjektiver Art waren und die Daten per Fragebogen erhoben wurden. So beruhen die Angaben zur kosmetischen Qualität und Wirksamkeit allein auf der subjektiven Bewertung verschiedener Parameter durch die Probanden. Eine zusätzliche Prüfung der Haut im Testbereich durch fachlich versiertes Personal wie einem Dermatologen wäre angezeigt gewesen, da insbesondere die individuelle Beobachtungsgabe und die Erfassung der Intensität von Beschwerden bzw. klinischer Symptome wie auch der Grad der Zufriedenheit stark suggestibel ist. Eine solche sollte indes lediglich vor Studienbeginn und nach 28 Tagen ± 2 Tagen Anwendung stattfinden, wobei die Ergebnisse dieser Sichtprüfung in Bezug auf die kosmetische Wirksamkeit des Testproduktes sich der Studie nicht entnehmen lassen. In dem Anhang zur Studie enthalten ist lediglich eine statistische Analyse anhand der subjektiven Angaben der Probanden.
Zu beanstanden ist ferner, dass die Einhaltung der Versuchsbedingungen nicht überwacht, sondern der Gegenstand der Studie zur eigenen Kontrolle eingesetzt wurde und die Probanden lediglich am Ende der Studie zur Verwendung des Testprodukts befragt wurden. Außerdem ist die Untersuchung angesichts des kurzen Durchführungszeitraums der Studie von knapp einem Monat und der geringen Probandenzahl von 12 Personen nicht geeignet, repräsentative Ergebnisse zu erbringen. Des Weiteren litten hiervon lediglich 2 Probanden an Hautproblemen wie kleinen Flecken, Pseudo-Narben, Akne. Gerade zur Minimierung oder Eliminierung dieser Hautprobleme verhält sich indes die angegriffene Werbung der Beklagten.
Darüber hinaus vermag diese Studie auch deshalb keinen verwertbaren Wirksamkeitsnachweis zu begründen, da sie nicht in seriösen medizinischen Fachzeitschriften publiziert wurde, also nicht durch die dort übliche Qualitätskontrolle (Peer-Review-System) gegangen und schließlich nicht frei zugänglich ist. Sie ist noch nicht zum Gegenstand einer allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion geworden. Es sind weder befürwortende noch ablehnende wissenschaftlich Stellungsnahmen von unabhängigen Wissenschaftlern vorgelegt worden. Gerade eine solche Qualitätskontrolle ist aber erforderlich, wenn es sich € wie hier € um eine Studie handelt, die von dem Hersteller des getesteten Produktes gesponsert wird.
Damit reicht die im Auftrag und Absatzinteresse eines Kosmetikherstellers erstellte Studie für sich nicht aus, um die darin niedergelegten Untersuchungsergebnisse und die vorsichtig formulierten Schlussfolgerungen als gesicherten Stand der Wissenschaft erscheinen zu lassen, auf den es entscheidend ankommt.
Schließlich treffen auch die sonstigen von der Beklagten als Anlagen B 2 € B 14 und B 24 € B 29 vorgelegten Unterlagen keinerlei Aussage über die hier in Rede stehenden Wirkaussagen in Bezug auf das beworbene Hautpflegemittel ... unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung der Inhaltsstoffe und Wirkstoffkombination noch überhaupt über eine Aussage zur Wirkung durch äußerlich aufzutragende Präparate; die Unterlagen verhalten sich lediglich zur (angeblichen) Wirkweise und therapeutischen Anwendungsmöglichkeit der einzelnen Inhaltsstoffe Allantoin, Collagen, Elastin, Glykolsäure, Vitamine, Proteasen sowie fibrinolytische Proteine allgemein. Ein Nachweis in Bezug auf die in dem streitgegenständlichen Produkt enthaltenen Bestandteile, die Wirkung derselben unter Einschluss der eingesetzten Dosierung, der Applikationsweise sowie des Wirkvorganges wird hierdurch nicht erbracht. Hinzu kommt, dass ausweislich der vom Kläger als Anl. K 3 und K 4 vorgelegten Datenblätter der ... für die in der Literatur beschriebenen Wirkungen von Allantoin € in-vitro untersuchter keratoplastischer Effekt auf die Hornschicht, moderates Feuchthaltevermögen der Haut sowie anti-irritative Wirkung € keine Nachweise vorhanden sind, dass diese Wirkungen auch tatsächlich durch das zugesetzte Allantoin in den verschiedensten kosmetischen Produkten hervorgerufen werden. Zudem können lediglich in-vitro durchgeführte Untersuchungen nicht als Wirkungsnachweis beim Menschen angesehen werden. Bezüglich der in der Literatur dokumentierten kosmetischen Wirkungen von Glykolsäure ist die Wirksamkeit stark pH- und konzentrationsabhängig; so wird die Wirksamkeit bei einer Wirkstoffkonzentration > 1 % und einem pH-Wert > 5 als zweifelhaft dargestellt. Insoweit lassen sich aber weder dem Beipackzettel noch dem Vorbringen der Beklagten Konzentration und pH-Wert der Glycolsäure in dem fraglichen Produkt entnehmen.
Damit hat die Beklagte nicht den Nachweis der wissenschaftlichen Absicherung ihrer Werbeangaben erbracht.
Die Irreführung durch die angegriffenen Werbeaussagen liegt darin, dass hier der Verbraucher die wissenschaftliche Richtigkeit der Aussagen erwartet. Dass es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, dass die Anwendung des von der Beklagten vertriebenen Hautpflegemittels ... zu den von ihr in den beanstandeten Werbeaussagen beschriebenen Wirkungen führt, wurde seitens der Beklagten aber nicht nachgewiesen.
Die wettbewerbswidrige Werbung ist auch geeignet, den hier einschlägigen Markt der kosmetischen Mittel i. S. des § 3 UWG nicht nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Gerade in einem Bereich, in dem es um den wegen denkbarer optischer Beeinträchtigung teilweise als bedrückend empfundenen Hautproblemen wie etwa Narben oder Akne und kosmetische Mittel dagegen geht, ist eine genaue Aufklärung der Verbraucher über den Stand der gesicherten wissenschaftlichen Forschung genauso wie im Fall gesundheitsbezogener Werbung erforderlich, um möglicherweise ungeeigneten Behandlungen vorzubeugen.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Bei einem bereits vorangegangenen Wettbewerbsverstoß € wie hier € besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, welche seitens der Beklagten auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. einer Abschlusserklärung ausgeräumt wurde.
II.
Dem Kläger steht auch der Anspruch auf Erstattung der pauschalierten Abmahnkosten in Höhe von Euro 162,40 nach § 12 I 2 UWG zu. Das wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich nach § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 06.09.2007
Az: 2-03 O 740/06, 2-03 O 740/06, 2-3 O 740/06, 2-3 O 740/06
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