Bundespatentgericht:
Urteil vom 3. März 2011
Aktenzeichen: 2 Ni 26/09
(BPatG: Urteil v. 03.03.2011, Az.: 2 Ni 26/09)
Tenor
I. Das Patent 44 04 104 wird für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1. Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Februar 1994 angemeldeten und auf eine japanische Priorität (5-022212) vom 10. Februar 1993 zurückgehenden deutschen Patents 44 04 104 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Anzeigeeinheit". Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 15. Mai 2003. Das Streitpatent umfasst 2 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 2 direkt auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch eine Videoquelle (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle
(1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird."
Wegen des Wortlauts des unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 2 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
2. Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der ursprünglichen Patentanmeldung P 44 04 104.7 -53 sowie der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dazu beruft sich die Klägerin auf folgende Unterlagen:
NK1 DE 44 04 104 C2 (Streitpatent), NK3 DE 44 04 104 A1 (Offenlegungsschrift), NK4 EP 0 456 923 B1, NK4a EP 0 456 923 A1 NK5 JP 2-127688 A NK5a engl. Übersetzung der NK5 NK5b deutsche Übersetzung der NK5 NK6 JP 1-173787 U NK6a engl. Übersetzung der NK6 NK7 WO 93/06587 A1 NK7a Veröffentlichungshinweis zu NK7 (=EP 0 604 536 A1)
NK7b Registerauszug zu NK7 (EP 0 604 536 A1)
NK8 US 4 991 023 A NK8a Gesamtdarstellung der Figuren 1A-F der NK8 NK9 Eingabe der Anmelderin des Streitpatents vom 1. März 2002 währenddes Erteilungsverfahrens NK11 VDDP VESA Display Definition Protocol, Proposal, Draft 5.05, 24. Juli 1992 NK12 "Build an Intelligent Display (Developing Graphics Standards) (PC Graphic Watch)", Tom Ryan, 20. August 1992, Electronic Design, Penton Publishing Inc.
NK13 WO 94/02930 A1 NK13a Veröffentlichungshinweis zu NK13 (=EP 0 653 090 A1)
NK13b Registerauszug zu NK13 (=EP 0 653 090 A1)
NK14 Wahrig: Deutsches Wörterbuch, Neuausgabe 1997, Seite 756, NK15 englische Übersetzung der FI 914 435 (prioritätsbegründende finnische Voranmeldung der NK 7)
NK16 Erklärung des Herrn Jake Richter zur Zugänglichkeit der NK11 NK16a deutsche Übersetzung der NK16 NK17 Erklärung des Herrn Tom Ryan zur Zugänglichkeit der NK11 NK17a deutsche Übersetzung der NK17 MG-B Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents Sie macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 nicht neu sei jeweils hinsichtlich der Druckschriften NK4a, NK5, NK6, NK7, NK11 und NK13.
Die Klägerin stellt den Antrag, das deutsche Patent 44 04 104 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der mit Schriftsatz vom 28.02.2011 vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 3 zu geben.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung nach Hauptantrag und Hilfsanträgen für ursprünglich offenbart und patentfähig, denn zum einen seien deren Merkmale den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, und zum anderen sei die ID-Nummer des Streitpatents keine mehrfach verwendete Typnummer zur Beschreibung baugleicher Anzeigeinheiten wie im vorgelegten Stand der Technik, sondern eine individuelle Identifikationsnummer einer ganz konkreten Anzeigeeinheit.
Zur Stützung ihres Vorbringens legt sie folgende Unterlagen vor:
B1 Protokoll der VESA-Mitgliederversammlung vom 22. Februar 1991 und B1a deutsche Übersetzung des Protokolls B1.
Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):
"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Computer (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird."
Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 2 hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 1 sind unterstrichen):
"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Computer (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird."
Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 3 lautet (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 2 sind unterstrichen):
Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Computer (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) empfängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der im Computer registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.
Gründe
Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist begründet. Das Streitpatent hat weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich der Hilfsanträge Bestand, denn dem Streitpatent gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 steht der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, entgegen und dem Streitpatent gemäß Hilfsantrag 3 der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs durch das Ersetzen eines Anspruchsmerkmals durch ein Anspruchsmerkmal mit einem anderen Sinngehalt ("Aliud"), § 22 Abs. 1 PatG. I.
1.
Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent eine Anzeigeeinheit und ein Informationsausgabesystem, das aus einem Computer und einer Informationsausgabevorrichtung, bspw. einer Anzeigevorrichtung oder einem Drucker besteht (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0001]). Damit die von dem Computer an die Anzeige gesendeten Informationen auf der Anzeige korrekt dargestellt werden, muss der Computer die Anzeige entsprechend steuern können. Dies kann gemäß dem im Streitpatent dargelegten Stand der Technik üblicherweise dadurch erfolgen, dass der Benutzer anhand eines Einstellschalters an der Anzeigeeinheit eine manuelle Einstellung der korrekten Darstellungsparameter vornimmt (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0006]) oder dass die Steuerung der Einstellung über den Computer erfolgt (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0007]). Im letzteren Fall könne es jedoch vorkommen, dass das Anzeigebild über den Computer nicht wie gewünscht einzustellen sei, denn die Steuerung sei nur in einer Richtung von dem Computer zu der Anzeigevorrichtung angelegt und es werde keine Information in der umgekehrten Richtung gesandt. Zudem könne mit diesen bekannten Vorrichtungen nicht verhindert werden, dass Informationen auf dem Bildschirm auch ohne Berechtigung (unachtsame Information) angezeigt würden und dass unnötiger Leistungsverbrauch auftrete (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0007]). Im Rahmen der Darlegung des Stands der Technik nimmt das Streitpatent auch auf die Druckschrift EP 456 923 A1 (NK4a) Bezug und führt aus, dass diese sich auf ein Anzeigesystem mit einer Anzeigevorrichtung und einem Anzeigeadapter beziehe, wobei die Anzeigevorrichtung zwar einen Speicher zum Speichern von Steuerdaten aufweise, diese Steuerdaten jedoch keine Identifikationsinformation der konkreten Anzeigevorrichtung umfassen würden (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0008]). Schließlich sei es aus einer weiteren Druckschrift bekannt, dass der Computer automatisch den Monitortyp abtaste, mit dem er gekoppelt sei und danach seine interne Schaltung konfiguriere, um die mit dem Monitor kompatiblen Videosignale generieren zu können (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0009]).
2.
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Anzeigeeinheit bereitzustellen, welche durch eine Videoquelle identifiziert werden kann (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0010]). Dabei besteht gemäß Streitpatenta) ein erster Aspekt der Erfindung darin, ein Informationsausgabesystembereitzustellen, bei dem ein Computer verschiedene Typen von Steuerungeiner Informationsausgabevorrichtung ausüben kann, b) ein zweiter Aspekt darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustellen, um das Informationsgeheimnis zu wahren und den Leistungsverbrauch zubeschränken undc) ein dritter Aspekt in der Information des Computers über den Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung, um eine einfache Wartung zuermöglichen (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0011]).
3. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch den erteilten Patentanspruch 1, der, entsprechend der Merkmalsgliederung der Klägerin mit Gliederungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, folgendermaßen lautet B-1: Anzeigeeinheit, aufweisend: B-2: eine Videoschaltung, die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, B-2.1: die durch eine Videoquelle gesendet werden; B-3: ein Speicher, B-3.1: in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, B-3.1.1: wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst; und B-4: einen Kommunikations-Controller, B-4.1: der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle; B-4.1.1: wobei der Kommunikations-Controller die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle sendet und B-4.1.2: die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, B-4.1.2.1: welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird.
Patentanspruch 1 lehrt demnach eine Anzeigeeinheit (B-1) mit einer Videoschaltung (B-2), einem Speicher (B-3) und einem Kommunikationskontroller (B-4), wobei über die Videoschaltung (B-2) Videosignale einer Videoquelle angezeigt werden, der Speicher (B-3) eine Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit enthält und der Kommunikations-Controller (B-4) bidirektional mit der Videoquelle derart kommuniziert, dass er die Anzeigeeinheits-Information an die Videoquelle sendet und von der Videoquelle ein auf der Basis der gesendeten Anzeigeeinheits-Information erzeugtes Signal empfängt.
Das Merkmal B-4.1.2.1 bezüglich des Signals, "welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird" bedarf dabei einer besonderen Erörterung.
In der Streitpatentschrift findet die Formulierung "auf der Basis von" ausschließlich an sechs Stellen in der Beschreibungseinleitung Verwendung:
a) Der Mikrocomputer gibt ein Steuersignal auf der Basis der gelesenen Information aus / vgl. Sp. 1, Zn. 35 und 36;
b) Die Steuerschaltung des obigen Mikrocomputers erzeugt eine Ablenksteuerinformation auf der Basis der obigen Eingabeinformation und stellt die Anzeigeposition und -größe ein / vgl. Sp. 1, Zn. 48 und 51;
c) Gemäß diesem Stand der Technik wird ein Unterscheidungsimpuls der Austastlücke eines Videosignals überlagert, das von dem Computer ausgegeben worden ist, und die Ablenkfrequenz der Anzeigevorrichtung wird auf der Basis dieses Unterscheidungsimpulses geändert / vgl. Sp. 1, Zn. 58 bis 63;
d) Da jedoch der Betrieb so ist, daß die Ablenkfrequenz einfach auf der Basis des Unterscheidungsimpulses, der auf dem Videosignal überlagert ist, geändert wird, kann ein Bild nicht zu dem Anzeigebild (Anzeigeposition -und -größe) eingestellt werden, das von dem Benutzer des Computers gefordert wird / vgl. Sp. 2, Zn. 7 bis 12;
e) Die Steuerungsverarbeitungseinrichtung betreibt und erzeugt Steuersignale zum Ausüben verschiedener Typen von Steuerung für die Informationsausgabevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen von der zweiten Kommunikationseinrichtung und vergleicht die Identifikationsnummer des Computers, die in der Speichereinrichtung gespeichert ist, mit der Identifikationsnummer, die von dem Computer über die erste und zweite Kommunikationseinrichtung gesandt worden ist. Wenn eine Übereinstimmung des Vergleichsergebnisses auftritt, steuert die Steuerungsverarbeitungseinrichtung einen vorbestimmten Teil in der Informationsausgabevorrichtung / vgl. Sp. 3, Zn. 20 bis 28.
f) Die Audio Ausgabeeinrichtung zeigt den Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung in Sprache auf der Basis des Beurteilungsergebnisses an, das von der Informationsausgabevorrichtung zu dem Computer über die zweite und erste Kommunikationseinrichtung gesandt worden ist / vgl. Sp. 3, Zn. 63 bis 68.
Diese Fundstellen im Beschreibungsteil des Streitpatents, insbesondere die vorstehend angeführte Fundstelle e) in Sp. 3, Zn. 20 bis 28 belegen, dass der Begriff "auf Basis von" und damit die Formulierung in Anspruch 1 hinsichtlich des Signals, "welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird", die inhaltliche Abhängigkeit des dargestellten Signals von der gesendeten Anzeigeeinheits-Information lehrt, denn, wie dort ausgeführt, wird erst die gesendete Identifikationsnummer mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen und nur, wenn der Vergleich eine Übereinstimmung ergibt, erfolgt die Steuerung der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen. Das Streitpatent unterscheidet demnach zwischen dem Steuern der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen einerseits und dem vorhergehenden Vergleich der Identifikationsnummern. Nach der Lehre des Streitpatents ist folglich das Signal, das die Anzeigeeinheit von der Videoquelle empfängt und welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird, ein Signal, dessen Inhalt entsprechend der Anzeigeeinheits-Information auf der Anzeigeeinheit dargestellt wird, jedoch nicht der vorhergehende Vergleich der beiden Identifikationsnummern.
Im Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ersetzt, entsprechend dem erteilten Anspruch 2, der Begriff "Computer" den Begriff "Videoquelle", so dass die Merkmale B-2.1, B-4.1, B-4.1.1 und B-4.1.2 folgenden Wortlaut haben:
B-2.1: die durch einen Computer (1) gesendet werden;
B-4.1: der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1);
B-4.1.1: wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und B-4.1.2: die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) empfängt.
Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 durch die Beschränkung der Anzeigeeinheits-Information auf eine ID-Nummer, indem das Merkmal B-3.1.1 des Hilfsantrags 1 ersetzt wird durch:
B-3.1.1: wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit ist; und.
Gemäß Hilfsantrag 3 wird der Anspruch des Hilfsantrags 2 dahingehend geändert, dass das Merkmal B-4.1.2.1: "welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird" ersetzt wird durch B-4.1.2.1: welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der im Computer registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.
4. Als Fachmann ist ein berufserfahrener und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss anzusehen.
II.
1. Der Gegenstand des nach Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Ob eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, ergibt ein Vergleich des Gegenstands des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen, wobei der Gegenstand des Patents die unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnung durch die Patentansprüche vorgegebene Lehre ist und der Inhalt der Patentanmeldung durch die Gesamtheit der Unterlagen bestimmt wird, ohne dass den Patentansprüchen eine gleich hervorgehobene Bedeutung wie im Patent zukommt.
Ein unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte. Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann, vgl. BGH GRUR 2010, 509-513 -Hubgliedertor I und BGH GRUR 2010, 910-916 -Fälschungssicheres Dokument.
2.
Dem Fachmann offenbaren die Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig, dass der Gegenstand der Erfindung auch eine Anzeigeeinheit sein soll, in deren Speicher Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist, und die ein auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugtes Signal von einer Videoquelle empfängt (Merkmale B-2.1, B-3.1, B-3.1.1 und B-4.1.2.1 des erteilten Anspruchs 1).
3.
Die Anmeldung führt im allgemeinen Beschreibungsteil ausgehend von der Darlegung des Stands der Technik aus, dass die Ziele der Erfindung darin bestehen, Informationsausgabesysteme bereitzustellen, bei denen a) entweder ein Computer verschiedene Typen von Steuerung einer Informationsausgabevorrichtung ausüben könne oder b) das Informationsgeheimnis gewahrt und der Leistungsverbrauch beschränkt werde oder c) der Computer von dem Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung informiert werde. Gemäß den weiteren Erläuterungen im allgemeinen Beschreibungsteil sollen sich diese Ziele durch ein Informationsausgabesystem erreichen lassen, das auf der einen Seite einen Computer mit einer ersten Kommunikationseinrichtung und einer Speichereinrichtung und auf der anderen Seite eine Informationsausgabevorrichtung mit einer zweiten Kommunikationseinrichtung, einer Steuerungsverarbeitungseinrichtung und einer Speichereinrichtung umfasst, wobei die Speichereinrichtung des Computers die Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung speichert und die Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnummer des Computers enthält, vgl. Sp. 2, Z. 45 bis Sp. 3, Z. 4 der Offenlegungsschrift NK3.
Daran anschließend werden zwei Varianten unterschieden, deren erste in Sp. 3, Zn. 5 bis 22 beschrieben wird und sich auf den vorstehend angeführten Aspekt a) der Steuerung der Informationsausgabevorrichtung bezieht. Demnach sendet der Computer eine Identifikationsnummer an die Informationsausgabevorrichtung, wo sie mit der Identifikationsnummer des Computers, die in der Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, verglichen wird. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, steuert die Steuerungsverarbeitungseinrichtung die Informationsausgabevorrichtung auf Basis von Steueranweisungen des Computers (Alternative 1). In den folgenden drei Absätzen in Sp. 3, Zn. 23 bis 40 geht die Anmeldung auf die zweite Variante ein, die eine sorglose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindern soll und demnach den vorstehend genannten Aspekt b) der Wahrung des Informationsgeheimnisses betrifft. Gemäß dieser Variante sendet die Informationsausgabevorrichtung eine Identifikationsnummer an den Computer, der sie mit der in seiner Speichereinrichtung gespeicherten Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung vergleicht. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, kommuniziert der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung. Liegt hingegen keine Übereinstimmung vor, werden Informationen von der Ausgabevorrichtung nicht normal ausgegeben d. h. sie sind auf dem Bildschirm nicht zu erkennen, und die Informationen eines Computerbenutzers werden nicht sorglos angezeigt (Alternative 2), vgl. Sp. 2, Z. 45 bis Sp. 3, Z. 40 der Offenlegungsschrift NK3.
Somit offenbart der vorstehend zitierte allgemeine Beschreibungsteildass nach Alternative 1 in der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnummer des Computers, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren des Computers gespeichert ist, dass vom Computer eine Identifikationsnummer an die Informationsausgabevorrichtung gesendet wird, dass in der Informationsausgabevorrichtung die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer die Informationsausgabevorrichtung steuert, dass nach Alternative 2 im Computer die Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, dass von der Informationsausgabevorrichtung eine Identifikationsnummer an den Computer gesendet wird, dass im Computer die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung kommunizieren kann, so dass eine sorglose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindert wird.
Während demnach in Alternative 1 eine Identifikationsnummer vom Computer an die Informationsausgabevorrichtung gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird, wird in Alternative 2 eine Identifikationsnummer von der Informationsausgabevorrichtung an den Computer gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen. Beide Fälle unterscheiden sich folglich insbesondere in der Senderichtung der Identifikationsnummern und dem Ort des Vergleichs. Dabei korrespondiert Alternative 1 mit den ursprünglichen Ansprüchen 2, 5 und 12 und Alternative 2 mit dem ursprünglichen Anspruch 4. Nur bei Übereinstimmen zweier Identifikationsnummern steuert der Computer einen vorbestimmten Teil der Informationsausgabevorrichtung (Ansprüche 2 und 12 der Anmeldung) oder kommuniziert der Computer mit der Informationsausgeabevorrichtung (Anspruch 4) oder wird eine Information normal von der Informationsausgabevorrichtung ausgegeben (Anspruch 5).
Hingegen offenbaren der allgemeine Beschreibungsteil und die ursprünglichen Ansprüche nicht die Merkmale B-2.1, B-3.1, B-3.1.1 und B-4.1.2.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents, wonach in dem Speicher der Anzeigeeinheit eine Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert sein soll und die Anzeigeeinheit ein Signal von einer Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird, denn unmittelbar und eindeutig offenbaren der allgemeine Beschreibungsteil und die ursprünglichen Ansprüche diesbezüglich lediglich, dass die gesendeten Signale von einem Computer stammen (Merkmal B-2.1), dass in dem Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizieren des Computers gespeichert ist (Merkmale B-3.1, B-3.1.1) und dass die Anzeigeeinheit nur dann mit dem Computer kommunizieren kann, wenn die vom Computer gesendete ID-Nummer mit der in der Anzeigeeinheit gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt (Merkmal B4.1.2.1).
Die Ausführungsbeispiele zeigen die Merkmale B-2.1, B-3.1, B-3.1.1 und B-4.1.2.1 ebenfalls nicht.
4. Die in den Figuren 1 bis 4 offenbarten und in Spalte 4, Zeile 34 bis Spalte 8, Zeile 16 der Anmeldung erläuterten ersten beiden Ausführungsbeispiele betreffen entsprechend dem allgemeinen Beschreibungsteil eine Informationsausgabevorrichtung umfassend einen Computer (1) und eine Anzeigevorrichtung (6), die jeweils einen Speicher (4, 9) enthalten und über Kommunikationssteuereinrichtungen (5, 9) miteinander kommunizieren. Dabei kann im Betrieb eine Steueranweisung für die Anzeigevorrichtung von einem Computernutzer über eine in der Zeichnung nicht dargestellte Tastatur eingegeben werden und von einer Software in dem Computer erfolgen. Die CPU (2) leitet dann über die Kommunikationssteuereinrichtung (5) und die Anzeigesteuereinrichtung (3) die Steueranweisung weiter an die Anzeigevorrichtung, in welcher der Mikrocomputer (7) die Ablenkschaltung
(10) sowie die Videoschaltung (11) entsprechend steuert, so dass Anzeigegröße und -position, Helligkeit, Kontrast und Farbton optimal eingestellt werden. Diese Kommunikation zwischen Anzeigevorrichtung und Computer wird bspw. während der Herstellung der Anzeigevorrichtung verwendet, um beim Einstellen der Anzeigevorrichtung die gesamte notwendige Information in den Speicher der Anzeigevorrichtung schreiben zu können, vgl. Spalte 4, Zeile 34 bis Spalte 5, Zeile 59.
Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen bezieht sich das erste Ausführungsbeispiel explizit auf einen "anderen Fall als dem Einstellen beim Hersteller, nämlich zum Einstellen in einem System, wie es in Fig. 1 gezeigt ist, um Daten, die kein Überschreiben erfordern, nämlich Werte, die bei der Herstellung voreingestellt worden sind, wie zum Beispiel die Anzahl aller Daten oder die Daten in dem entsprechenden Frequenzbereich davor zu schützen, dass sie durch Fehler gelöscht oder überschrieben werden", vgl. Sp. 5, Zeilen 59 bis 67. Demnach betrifft das erste Ausführungsbeispiel ab Spalte 5, Zeile 59 ein System, mit dem die Daten in dem Speicher der Anzeigevorrichtung vor einem fehlerhaften Löschen oder Überschreiben geschützt werden sollen. Dazu ist vorgesehen, dass "der Mikrocomputer in der Anzeigevorrichtung auf das Senden der Identifikationsnummer(n), die dem Computer zugeordnet ist, d. h. die sogenannte ID-Nummer von dem Computer" wartet "und kontrolliert, ob die empfangene ID-Nummer in der Liste der registrierten ID-Nummern registriert ist, die in dem Speicher 9 in der Anzeigevorrichtung 6 gespeichert ist", vgl. Sp. 6, Zn. 13 bis 22. Nur wenn die ID-Nummer registriert ist, kann die Benutzersteuerung von Anzeigegröße, -position, helligkeit und -kontrast erfolgen oder kann ein Einstellen der Anzeigevorrichtung wie beim Hersteller erlaubt werden, so dass eine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung verhindert wird.
Dieser Teil des ersten Ausführungsbeispiels offenbart somit, dass die in der Anzeigevorrichtung gespeicherten Daten dadurch vor einem unbefugten Löschen geschützt werden, dass in der Anzeigevorrichtung die ID-Nummer des Computers, die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendet worden ist, mit der ID-Nummer, die in der Anzeigevorrichtung gespeichert ist, verglichen wird. Nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern kann der Computer die Informationsausgabevorrichtung steuern und können die in der Anzeigevorrichtung gespeicherten Daten überschrieben oder gelöscht werden. Die ID-Nummer hat demnach die Funktion eines Passwortes.
Nach dieser Beschreibung des Sendens der ID-Nummer des Computers vom Computer an die Anzeigevorrichtung wird in Spalte 6, Zeilen 45 bis 66 zum ersten Ausführungsbeispiel folgendes ausgeführt: "Das obige ist ein Beispiel dafür, daß eine ID-Nummer zu der Anzeigevorrichtung 6 von dem Computer 1 gesandt wird. Es ist jedoch nutzlos zu sagen, daß der umgekehrte Fall des obigen möglich ist. Es wird nämlich eine ID-Nummer zu dem Computer 1 von der Anzeigevorrichtung 6 gesandt, so daß der Computer 1 identifiziert, daß die Anzeigevorrichtung 6, die eine Kommunikationsfunktion hat, verbunden ist, und der Computer 1 vergleicht die ID-Nummer mit der ID-Nummer, die im Computer 1 registriert ist. Wenn die entsprechende ID-Nummer registriert ist, steuert der Computer 1 die Anzeigevorrichtung 6 durch eine vorbestimmte Steueranweisung. Wenn sie nicht registriert ist, urteilt der Computer 1, daß er die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern kann, und er wird die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern. Dadurch kommuniziert der Computer 1 mit einer spezifischen Anzeigevorrichtung 6 und kann eine Steuerung ausüben, wie zum Beispiel das Ändern der Farbtemperatur eines Bildes, das auf der Anzeigevorrichtung 6 gezeigt wird, oder das Ändern der Anzeigegröße abhängig von der Anwendungssoftware."
Der umgekehrte Fall aus dem ersten Ausführungsbeispiel offenbart demnach, dass ebenfalls zum Schutz der Daten in der Anzeigevorrichtung vor fehlerhaftem Löschen oder Überschreiben eine ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung zum Computer gesendet wird, wodurch der Computer identifiziert, dass die Anzeigevorrichtung verbunden ist, dass dann der Computer diese gesendete ID-Nummer mit der in seinem Speicher registrierten ID-Nummer vergleicht und bei Übereinstimmung schließlich eine vorbestimmte Steueranweisung erfolgt, wohingegen der Computer bei Nichtübereinstimmung die Anzeigevorrichtung nicht steuern kann. Anders als im vorhergehenden Fall wird im umgekehrten Fall eine ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung an den Computer gesendet und dort mit der im Computer registrierten ID-Nummer verglichen.
Hingegen ist dem ersten Ausführungsbeispiel kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass die ID-Nummer des "umgekehrten Falls", die von der Anzeigevorrichtung zu dem Computer gesendet und dort mit der im Computer gespeicherten ID-Nummer verglichen wird, eine andere ID-Nummer ist als die ID-Nummer des vorhergehenden Falls, die vom Computer zur Anzeigevorrichtung gesendet und in der Anzeigevorrichtung verglichen wird. Da die ID-Nummer des ersten Ausführungsbeispiels gemäß Spalte 6, Zeilen 13 bis 16 als die dem Computer zugeordnete Identifikationsnummer, d. h. die ID-Nummer des Computers, definiert ist und der "umgekehrte Fall" des ersten Ausführungsbeispiels in Spalte 6, Zeile 45 bis Spalte 7, Zeile 9 keine andere Bedeutung des Begriffs ID-Nummer zeigt, kann der "umgekehrten Fall" unmittelbar und eindeutig lediglich eine Umkehrung der Senderichtung der ID-Nummer des Computers und einen anderen Ort des Vergleichs der ID-Nummern, aber keine Bedeutungsänderung des Begriffs ID-Nummer offenbaren.
Somit offenbart der erste Fall des ersten Ausführungsbeispiels ein Senden der ID-Nummer des Computers vom Computer an die Anzeigevorrichtung, wo dann die Nummer verglichen wird, und der umgekehrte Fall des ersten Ausführungsbeispiels ein Senden einer ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung an den Computer, in dem die Überprüfung der Registrierung erfolgt. Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dafür, dass im ersten Ausführungsbeispiel die ID-Nummer des umgekehrten Falls im Gegensatz zum vorhergehenden Fall nicht die ID-Nummer des Computers, sondern eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung ist, gibt es nicht.
Das anhand der Figuren 1 und 4 und der Beschreibung in Spalte 7, Zeile 10 bis Spalte 8, Zeile 16 erläuterte zweite Ausführungsbeispiel unterscheidet sich dadurch vom ersten Ausführungsbeispiel, dass keine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung und ein fehlerhaftes Überschreiben oder Löschen von Speicherdaten der Anzeigevorrichtung verhindert werden sollen, sondern die sorglose Anzeige von Information. Dazu wird wie im ersten Ausführungsbeispiel vom Computer eine ID-Nummer an die Anzeigevorrichtung gesendet und dort mit der im Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen ID-Nummer verglichen. Im Unterschied zum ersten Beispiel wird jedoch nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern eine Information auf dem Bildschirm angezeigt. Bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern wird hingegen zur Wahrung der Geheimhaltung die horizontale und vertikale Synchronisation der Anzeigevorrichtung unterbunden und dementsprechend nichts auf der Anzeigevorrichtung angezeigt.
Auf die konkrete Eingabe der ID-Nummer geht die gesamte Anmeldung lediglich an einer einzigen Stelle ein, nämlich beim zweiten Ausführungsbeispiel in Spalte 8, Zeilen 10 bis 16: "Durch Verwenden der zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert wird, nur wenn ein Benutzer des Computersystems eine vorbestimmte ID-Nummer über die Tastatur eingibt, diese korrekt auf der Anzeigevorrichtung 6A angezeigt und es kann verhindert werden, dass Information, die auf der CDT 14 angezeigt wird, sorglos angezeigt wird." Demnach ist zumindest im zweiten Ausführungsbeispiel die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendete ID-Nummer ein über die Tastatur eingegebenes Passwort, wobei sich diese Fundstelle explizit auf die "zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert" bezieht.
Das dritte Ausführungsbeispiel beschreibt in Spalte 8, Zeile 17 bis Spalte 9, Zeile 11 ein Informationssystem, in dem ein Computer im Gegensatz zu den vorhergehenden Ausführungsbeispielen nicht nur eine, sondern eine Vielzahl von Anzeigevorrichtungen steuern kann und in dem jeder Anzeigevorrichtung eine registrierte ID-Nummer zugeordnet ist, die vom Computer vorab an die Anzeigevorrichtung gesendet wird. Dazu weisen die Anzeigevorrichtungen wie in Fig. 6 gezeigt eine Teileinrichtung 26 auf. Diese teilt "Videosignale oder synchronisierende Signale, die von dem Computer 1 oder einer Signalquelle zu anderen Anzeigevorrichtungen gesandt worden ist" und leitet sie weiter zu einer anderen Anzeigevorrichtung (Sp. 9, Zn. 4 bis 11). Dadurch werden die Videosignale von den einzelnen Anzeigevorrichtungen durchgeschleift, so dass diese nicht separat mit dem Computer verbunden werden müssen. Hingegen weisen die anhand der Figuren 1 und 4 erläuterten Anzeigevorrichtungen der ersten beiden Ausführungsbeispiele diese Teileinrichtungen nicht auf, da sie nur zur Kommunikation mit einem Computer ausgelegt sind, jedoch nicht zur Kommunikation mit weiteren Anzeigevorrichtungen. Diese Fundstelle im dritten Ausführungsbeispiel kann demnach auch nicht als Offenbarung für das Merkmal B-2.1 des erteilten Anspruchs 1 hinsichtlich des Begriffs "Videoquelle" herangezogen werden, da sich die ersten beiden Ausführungsbeispiele einerseits und das dritte Ausführungsbeispiel andererseits auf unterschiedliche Ausgestaltungen von Anzeigevorrichtungen beziehen und das dritte Ausführungsbeispiel diesbezüglich lediglich offenbart, dass die dort beschriebene Anzeigevorrichtung eine Teileinrichtung enthält, die Videosignale oder synchronisierende Signale, die von dem Computer oder einer Signalquelle zu anderen Anzeigevorrichtungen gesandt worden ist, aufteilt.
Die übrigen Ausführungsbeispiele vier bis acht betreffen allgemein die Kommunikation zwischen Computer und Anzeigevorrichtung, enthalten aber keinen Hinweis bezüglich des Sendens von ID-Nummern zwischen Computer und Anzeigevorrichtung.
5.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Lehre des Streitpatents bestehe darin, dass in dem Speicher einer spezifischen Anzeigeeinheit eine individuelle und einzigartige ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit und damit eine Anzeigeeinheits-ID gespeichert sei, dass diese an die Videoquelle gesendet werde und die Anzeigeeinheit ein auf Basis der ID-Nummer erzeugtes Signal von der Videoquelle empfange. Ursprünglich offenbart sei diese Anzeigeeinheit durch den in Spalte 6, Zeile 45 bis Spalte 7, Zeile 9 der Offenlegungsschrift beschriebenen "umgekehrten Fall" des ersten Ausführungsbeispiels in Verbindung mit der Beschreibungseinleitung in Spalte 3, Zeilen 23 bis 32. So offenbare zwar das erste Ausführungsbeispiel in Spalte 4, Zeile 34 bis Spalte 6, Zeile 44 der Offenlegungsschrift das Verhindern einer sorglosen Steuerung der Anzeigevorrichtung, indem im Speicher des Computers eine ID-Nummer zum Identifizieren des Computers gespeichert sei, diese an die Anzeigevorrichtung gesendet werde und ein Ändern von Anzeigeparametern nur bei Übereinstimmung der in der Anzeigevorrichtung und dem Computer gespeicherten ID-Nummer erlaubt sei, so dass in diesem Fall die ID-Nummer eine Computer-ID sei. Jedoch stünde im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels im Vordergrund, dass der Computer verschiedene Typen von Steuerung ausüben könne. Die ID-Nummer habe daher im umgekehrten Fall die Bedeutung einer Anzeigeeinheits-ID, die von der Anzeigeeinheit zum Identifizieren der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet werde und daher zwangsläufig im Speicher der Anzeigeeinheit enthalten sein müsse. Nur wenn diese ID-Nummer mit der im Computer gespeicherten Anzeigeeinheits-ID übereinstimme, könne der Computer die Anzeigeeinheit steuern. Dabei sei wesentlich, dass aufgrund des Wortes "kann" in Zeile 59 und des Hinweises auf eine "spezifische Anzeigevorrichtung" in Zeile 62 der Spalte 6, zum Ausdruck komme, dass der Computer bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern die spezifische Anzeigevorrichtung im Gegensatz zum vorhergehenden Fall zwar steuern dürfe, aber technisch nicht könne. Hingegen befasse sich das zweite Ausführungsbeispiel ab Spalte 7, Zeile 10 bis Spalte 8, Zeile 16 der Offenlegungsschrift mit dem Verhindern einer sorglosen Anzeige von Information auf dem Bildschirm, indem diese nur dann korrekt angezeigt werde, wenn eine über eine Tastatur eingegebene ID-Nummer mit der in der Anzeigevorrichtung gespeicherten ID-Nummer übereinstimme. Die Tastatureingabe der ID-Nummer sei jedoch auf das zweite Ausführungsbeispiel beschränkt und der Verweis auf die "zuvor genannten Verfahren" in Spalte 8, Zeile 10 beziehe sich ausschließlich auf das horizontale und vertikale Synchronisieren des anzuzeigenden Bildes gemäß dem vorhergehenden Absatz in Spalte 8, Zeilen 1 bis 9. Somit komme dem in den ersten beiden Ausführungsbeispielen durchgängig als ID-Nummer bezeichneten Begriff je nach Beispiel entweder die Bedeutung einer Computer-ID (erstes Ausführungsbeispiel), einer Anzeigeeinheits-ID (umgekehrter Fall des ersten Ausführungsbeispiels) oder eines Passworts (zweites Ausführungsbeispiel) zu. Dies sei die einzig sinnvolle und daher unmittelbare und eindeutige Schlussfolgerung aus dem Offenbarungsgehalt der Beschreibung. Diese Auslegung werde durch den dritten Absatz in Spalte 3 der Offenlegungsschrift gestützt, wonach in dem Computer eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung gespeichert sei. Folglich müsse die von der Informationsausgabevorrichtung an den Computer gesendete ID-Nummer ebenfalls eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung sein, wobei diese Nummer zwangsläufig nur aus dem Speicher der Informationsausgabevorrichtung stammen könne. Zudem sei der Begriff "Videoquelle" durch das dritte Ausführungsbeispiel offenbart.
6.
Diese Argumentation beruht jedoch nicht darauf, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, sondern auf einer weitergehenden Erkenntnis, zu der der Fachmann allenfalls aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen könnte.
Denn das erste Ausführungsbeispiel bezieht sich ausdrücklich auf die Vorgabe, die im Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen Daten vor unberechtigem Zugriff zu schützen, indem eine Änderung dieser Daten nur dann möglich sein soll, wenn die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendete Computer-ID-Nummer im Speicher der Anzeige registriert ist, vgl. die oben angeführten Fundstellen der Anmeldung. Dem umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels ist weder eine Änderung dieser Vorgabe noch eine Änderung der ID-Nummer von einer Computer-ID-Nummer hin zu einer Anzeige-ID-Nummer zu entnehmen. Vielmehr offenbart der umgekehrte Fall lediglich eine Umkehrung der Senderichtung und einen anderen Vergleichsort, indem die ID-Nummer, d. h. die zuvor als Computer-ID-Nummer definierte Nummer, von der Anzeige an den Computer gesendet und dort mit der registrierten ID-Nummer verglichen wird, um ein unberechtigtes Überschreiben von Daten in der Anzeigevorrichtung zu verhindern. Entgegen der Argumentation der Beklagten gibt es auch keine Zwangsläufigkeit dafür, dass die von der Anzeige an den Computer gesendete ID-Nummer eine Anzeige-ID-Nummer sein muss. Denn zum einen würde dies der Vorgabe widersprechen, wonach durch die gesendete ID-Nummer des ersten Ausführungsbeispiels ein unberechtigtes Löschen von in der Anzeige gespeicherten Daten verhindert werden soll, was sinnvollerweise nur durch eine Computer-ID-Nummer erreicht werden kann, und zum anderen stellt es eine plausible Variante dar, wenn zum Schutz der Anzeigedaten vor ungerechtfertigtem Überschreiben entsprechend der Offenbarung des umgekehrten Falls die im Anzeigespeicher enthaltene Computer ID-Nummer an den Computer gesendet und dort mit der registrierten ID-Nummer verglichen wird, insbesondere da die ID-Nummer im zweiten Ausführungsbeispiel unter Verweis auf die zuvor genannten Verfahren als ein über die Tastatur eingegebenes Passwort beschrieben ist.
Dass im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels die gesendete ID-Nummer die ID-Nummer der Anzeige sei und nicht die ID-Nummer des Computers, dass also die ID-Nummer des Normalfalls des ersten Ausführungsbeispiels auch ohne explizite Offenbarung eine andere Bedeutung habe als die ID-Nummer des umgekehrten Falls, soll sich gemäß den Ausführungen der Beklagten eindeutig aus Spalte 3, Zeilen 23 bis 40 der Anmeldung ergeben. Diese Fundstelle bezieht sich jedoch laut Spalte 3, Zeilen 39 und 40 ausdrücklich auf das Verhindern der sorglosen Anzeige und damit lediglich auf das zweite Ausführungsbeispiel, wo in Spalte 8, Zeilen 10 bis 16 betont wird, dass durch die Tastatureingabe der ID-Nummer die sorglose Anzeige verhindert wird. Im Gegensatz dazu betrifft das erste Ausführungsbeispiel das Verhindern einer sorglosen Steuerung. Eine Kombination dieser Fundstelle des allgemeinen Beschreibungsteils mit dem umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels ist daher weder eine unmittelbar noch eine eindeutige Offenbarung.
Auch der Hinweis, dass das Wort "kann" in Zeile 59 von Spalte 6 nicht die Bedeutung von "dürfen", sondern von "technisch nicht in der Lage sein" habe und dass deshalb ausgeschlossen sei, dass die ID-Nummer im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels eine Computer-ID-Nummer sei, kann nicht überzeugen. Denn in der Erläuterung des ersten Ausführungsbeispiels verwendet die Anmeldung an mehreren Stellen das Wort "kann" in der Bedeutung von dürfen, vgl. z. B. Sp. 6, Zn. 23 bis 29: "[...] so dass die Benutzersteuerung [...] durchgeführt werden kann", oder Sp. 6, Zn. 36 bis 42: "[...] kann erlaubt sein".
Zudem ist entgegen den Ausführungen der Beklagten auch die Angabe, dass im umgekehrten Fall der Computer bei Übereinstimmung der ID-Nummern mit einer spezifischen Anzeigevorrichtung kommuniziert (Spalte 6, Zn. 61 und 62), kein Beleg dafür, dass der Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit enthält, sondern lediglich ein Beleg dahingehend, dass eine Anzeigeeinheit, die eine ID-Nummer versendet, eine spezifische Anzeigeeinheit ist.
Da somit die Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig offenbaren, dass im Speicher der Anzeigeeinheit Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist und dass die Anzeigeeinheit ein auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugtes Signal von einer Videoquelle empfängt (Merkmale B-2.1, B-3.1, B-3.1.1 und B-4.1.2.1 des erteilten Anspruchs 1), geht die im erteilten Anspruch 1 gegebene Lehre über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
7.
Gleiches gilt für den erteilten Unteranspruch 2 sowie den einzigen Anspruch des Hilfsantrags 1, in denen lediglich der Begriff Videoquelle des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag durch den Begriff Computer ersetzt wird.
8.
Darüber hinaus hat das Patent auch in der abgeänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 2, in dem die Anzeigeeinheits-Information als ID-Nummer definiert ist, keinen Bestand, denn wie vorstehend ausgeführt, offenbart die Anmeldung nicht, dass im Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist und dass die Anzeigeeinheit ein auf der Basis der ID-Nummer erzeugtes Signal von einem Computer empfängt (Merkmale B-3.1.1 und B-4.1.2.1 des einzigen Anspruchs nach Hilfsantrag 2).
9.
Gemäß dem einzigen Anspruch des Hilfsantrags 3 umfasst die Anzeigeeinheit einen Speicher, in welchem zumindest eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer empfängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der im Computer registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.
Demgegenüber schützt der erteilte Anspruch 1 eine Anzeigeeinheit, aufweisend einen Speicher, in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst und wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird.
Da das Streitpatent, wie bereits dargelegt, zwischen dem Steuern der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen einerseits und dem Vergleich der Identifikationsnummern andererseits unterscheidet, lehrt die Formulierung "auf Basis von" des erteilten Anspruchs 1 die inhaltliche Abhängigkeit des dargestellten Signals von der gesendeten Anzeigeeinheits-Information. Nur bei Übereinstimmung von ID-Nummern kann eine Steuerung der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen erfolgen, so dass nach der Lehre des Streitpatents das Signal, das die Anzeigeeinheit von der Videoquelle empfängt und welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird, ein Signal ist, dessen Inhalt entsprechend der Anzeigeeinheits-Information auf der Anzeigeeinheit dargestellt wird. Die neu aufgenommene Bedingung aus der Beschreibung, dass zuvor die Übereinstimmung zweier Identifikationsnummern vorliegen muss, setzt hingegen eine andere Lehre an die Stelle der erteilten Lehre, denn dieses Merkmal ist in der Beschreibung des Streitpatents nicht als zu der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Erfindung gehörig zu erkennen, so dass sich der Anspruch nach Hilfsantrag 3 auf ein vom erteilten Anspruch wesensverschiedenes "Aliud" bezieht, vgl. BGH, GRUR 2011, 40 -Winkelmesseinrichtung.
10. Demnach hat das Streitpatent weder in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag noch in der Fassung einer der Hilfsanträge 1 bis 3 Bestand und war im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Sredl Lokys Merzbach Brandt Dr. Friedrichprö
BPatG:
Urteil v. 03.03.2011
Az: 2 Ni 26/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/93b423abf0ee/BPatG_Urteil_vom_3-Maerz-2011_Az_2-Ni-26-09