Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 29. April 1994
Aktenzeichen: 1 W 20/94
(OLG Köln: Beschluss v. 29.04.1994, Az.: 1 W 20/94)
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Streitwertfestsetzung ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig,
hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den
Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zu Recht auf
87.365,-- DM festgesetzt.
Wie die Kammer im Nichtabhilfebeschluß vom 15. April 1994
zutreffend festgestellt hat, sollte der Antrag auf Durchführung des
selbständigen Beweisverfahrens dazu dienen, sich die tatsächlichen
Grundlagen für ein Wandlungsbegehren zu verschaffen. Dieses
Wandlungsbegehren wäre - unbeschadet einer zwischenzeitlich
eingetretenen Wertminderung des Fahrzeugs - auf Rückzahlung des
Kaufpreises für den Lkw gerichtet gewesen, der nach Angaben des
Antragstellers 87.365,-- DM betragen hat.
Dieser Wert der Hauptsache ist auch für die Festsetzung des
Streitwertes für das selbständige Beweisverfahren maßgebend. Der
Senat folgt insoweit der Auffassung der Mehrheit der Senate des
Oberlandesgerichts Köln (vgl. 2. Senat MDR 1994, 414 = OLGR Köln
1994, 91; 9. Senat OLGR Köln 1993, 47; 11. Senat OLGR Köln 1992,
14; 19. Senat OLGR Köln 1992, 305 = VersR 1992, 1111) sowie der
überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. nur OLG Karlsruhe
NJW-RR 1992, 766; OLG Koblenz MDR 1993, 287; OLG Celle MDR 1993,
1019; OLG Stuttgart BauR 1993, 120; OLG Frankfurt BauR 1993, 121)
und Schrifttum (MK-Lappe, ZPO, § 3 Rdn. 147; Thomas/Putzo, § 3 Rdn.
33; Zöller/Schneider, § 3 Rdn. 16 Stichwort: "selbständiges
Beweisverfahren"). Die von der Gegenmeinung (vgl. u.a. 7. Senat
NJW-RR 1992, 767 = OLGR Köln 1992, 145; OLG Bamberg BauR 1993, 371;
OLG Karlsruhe MDR 1992, 615) für einen Abschlag vom Hauptsachewert
angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Es ist zwar
zutreffend, daß das selbständige Beweisverfahren noch keinen Titel
schafft und auch bei einer Feststellungsklage Abschläge vom
Hauptsachewert gemacht werden (vgl. OLG Bamberg BauR 1993, 371).
Auf der anderen Seite darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß
das selbständige Beweisverfahren nach der gesetzlichen Neuregelung
als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheprozesses
anzusehen ist und nicht etwa die Verfolgung eines im Verhältnis
dazu geringeren Rechtsschutzziels darstellt (vgl. OLG Köln MDR
1994, 414). Die prozessuale Verwertung der Ergebnisse des
selbständigen Beweisverfahrens setzt, anders als dies für das
frühere Beweissicherungsverfahren galt, keine besondere Bezugnahme
durch die Prozeßbeteiligten voraus. Der bloße Umstand, daß sich
eine Partei auf Tatsachen beruft, die Gegenstand eines
selbständigen Beweisverfahrens waren, hat nach § 493 Abs. 1 ZPO zur
Folge, daß die erhobenen Beweise von Amts wegen verwertet werden
müssen (vgl. Zöller/Herget, § 493 Rdn. 1). Hinzu kommt, daß das
Beweisverfahren nicht mehr allein darauf abzielt, die Beweise für
einen späteren Hauptsacheprozeß zu sichern, sondern auch die
eigenständige Aufgabe hat, einer weiteren gerichtlichen
Auseinandersetzung tunlichst vorzubeugen (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Ist eine Einigung zu erwarten, kann das Gericht die Parteien zur
mündlichen Erörterung laden und gegebenenfalls einen Vergleich
protokollieren (§ 492 Abs. 3 ZPO). Der neu eingeführte § 494 a ZPO
sieht schließlich eine Fristsetzung zur Klageerhebung und eine
Kostenentscheidung beim Unterlassen der Klageerhebung vor. Die
damit verbundene erhebliche Aufwertung des selbständigen
Beweisverfahrens rechtfertigt es, für die Festsetzung des
Streitwertes auch dann den Hauptsachewert heranzuziehen, wenn es
später nicht zu einem Rechtsstreit kommt. Im übrigen weist der 2.
Senat des Oberlandesgerichts Köln (MDR 1994, 414, 415) in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der Streitwert nicht vom
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vor oder während eines
anhängigen Hauptsacheverfahrens) abhängig gemacht werden kann.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch
nicht daraus, daß ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im
Beweisverfahren anders als früher (§ 48 BRAGO) eine volle Gebühr
nach § 31 BRAGO erhält (so aber: 7. Senat NJW-RR 1992, 767). Es
liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Gesetzgeber
die Gebühr deshalb angehoben hat, weil er von einem geringeren
Streitwert gegenüber dem Hauptsacheverfahren ausgegangen ist. Im
übrigen sind Streitwertfestsetzungen generell unabhängig davon
vorzunehmen, welche anwaltlichen Gebühren im Einzelfall anfallen.
Die Anwaltsgebühren werden vielmehr lediglich ihrerseits durch die
Streitwerthöhe beeinflußt (vgl. OLG Koblenz MDR 1993, 287,
288).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (vgl. § 25 Abs. 3
GKG).
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 800,-- DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 29.04.1994
Az: 1 W 20/94
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