Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 20. März 1986
Aktenzeichen: 11 UE 4/85
(Hessischer VGH: Urteil v. 20.03.1986, Az.: 11 UE 4/85)
Tatbestand
Der am 27. Dezember 1938 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts.
Nach dem Abitur im Jahre 1959 nahm er das Studium der Volkswirtschaft auf, in dessen Rahmen er das vorverlegte Rechtsexamen für Wirtschaftswissenschaftler mit Erfolg absolvierte. Anschließend studierte er an der Wirtschaftshochschule in Mannheim Betriebswirtschaftslehre. Von 1964 bis 1970 war er als selbständiger Handelsvertreter tätig, blieb jedoch während dieser Zeit weiterhin immatrikuliert. 1969 legte er das Vorexamen für Diplomkaufleute ab. In den Jahren 1970 und 1971 war er als stellvertretender Buchhaltungsleiter tätig. Während seiner Diplomarbeit im Jahre 1973 gab der Kläger das Studium auf. 1974 trat er dann als Steuersachbearbeiter in das Büro des Steuerberaters B. in Viernheim ein, in dem er 1975 Bürovorsteher wurde. Am 17. August 1981 wurde der Kläger zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Er ist - nunmehr als Geschäftspartner des Steuerberaters B. - auch heute noch in dem Steuerberatungsbüro tätig, in das er 1974 eingetreten ist.
Am 24. August 1981 beantragte der Kläger die Zulassung als Rechtsbeistand auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts; "insbesondere auf den Gebieten des Schuld- und des Sachenrechts und des Gesellschaftsrecht". Zur Begründung seines Gesuchs führte er unter anderem aus, seit seiner Anstellung bei dem Steuerberater B. sei er immer wieder mit Fragen des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, insbesondere aber mit gesellschaftsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Problemen, konfrontiert. Die erforderlichen Rechtskenntnisse habe er sich durch rechtswissenschaftliche Studien im Rahmen seiner wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung angeeignet und durch ergänzendes Selbststudium vervollkommnet.
Der Präsident des Landgerichts Darmstadt wies den Antrag mit Bescheid vom 28. August 1981 zurück. Er führte in dem Bescheid aus, die von dem Antragsteller begehrte Erlaubnis könne nach Änderung des Rechtsberatungsgesetzes nur noch aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 solchen Bewerbern erteilt werden, die am 26. August 1980 erhebliche und zielgerichtete Vorbereitungen zur Erlangung der Erlaubnis getroffen hätten. Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller nicht.
Gegen diesen ihm am 4. September 1981 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 1. Oktober 1981 mit näherer Begründung Widerspruch, den der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1982 als unbegründet zurückwies. In den Gründen des Widerspruchsbescheides ist u.a. ausgeführt, der Widerspruchsführer könne sich auf die Übergangsvorschrift in Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 nicht berufen, weil er bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keine erheblichen Vorbereitungen getroffen gehabt habe, um eine Erlaubnis zu erlangen. Die Übergangsvorschrift wolle das Vertrauen auf den Fortbestand des früheren Rechtszustandes und die im Hinblick darauf gemachten erheblichen Dispositionen und erbrachten Opfer schützen. Solche schätzenswerten Vorbereitungen habe der Widerspruchsführer jedoch nicht getroffen. Es sei nicht zu bezweifeln, daß er im Verlaufe seiner Ausbildung Rechtskenntnisse erworben habe, die er auch während der Vorbereitung auf die Zulassung als Steuerbevollmächtigter habe erweitern müssen. Die dabei neu erworbenen zusätzlichen Rechtskenntnisse hätten jedoch durchweg der Erweiterung der bisherigen Berufsausübung, nämlich dem erkennbaren Streben des Widerspruchsführers, über die Tätigkeit als Bürovorsteher hinaus selbst in der Steuerberatung tätig zu sein, gedient. Demgemäß seien etwaige Vorbereitungen zielgerichtet auf die Steuerberatung, nicht jedoch auf die Rechtsberatung als selbständiges Berufsbild gerichtet gewesen. Der Widerspruchsführer trage auch keine Tatsachen vor, aus denen sich ersehen lasse, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nach außen erkennbar seinen Willen geäußert habe, neben der Steuerberatung auch in der Rechtsberatung tätig zu sein. Zwar würden zur Steuerberatung auch Rechtskenntnisse auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts benötigt. Daraus folge jedoch nicht, daß mit dem Erwerb solcher Kenntnisse und Fähigkeiten ein neuer Beruf angestrebt worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11. August 1982 zugestellt.
Am 13. September 1982 (einem Montag) hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren in eingeschränkter Form weiterverfolgte. Zur Begründung der Klage führte er u.a. aus, die von ihm während des Studiums erworbenen Rechtskenntnisse hätten für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung und für die Berufsausübung als Steuerbevollmächtigter voll ausgereicht. Die neu erworbenen Kenntnisse hätten nur dem Ziel gedient, einen neuen Beruf anzustreben. Die dazu getroffenen Vorbereitungen seien erheblich gewesen und mit zeitlichen wie auch materiellen Opfern verbunden gewesen. So habe er das Lehrwerk "Rechtsbeistand" durchgearbeitet, das ihm von einem Bekannten zum Selbststudium überlassen worden sei, der es 1979 angeschafft habe. In dem Büro seines Arbeitgebers habe er stets die Rechtsangelegenheiten, insbesondere vertragsrechtliche Angelegenheiten, bearbeitet. Solche Vorgänge habe er dann seinem Chef vorgelegt, der seit 1981 oder auch erst seit 1982 zugelassener Rechtsbeistand sei. Die rechtsberatenden Tätigkeiten hätten sich auf Steuerberatungskunden und deren Steuerangelegenheiten bezogen. Nach der Zulassung seines Chefs als Rechtsbeistand habe sich der Umfang seiner Tätigkeit in diesem Bereich verstärkt. Seit 1975 habe für ihn festgestanden, daß er auch eine rechtsberatende Tätigkeit als selbständigen Beruf anstreben wolle. Allerdings habe er sich vordringlich erst um die Zulassung als Steuerbevollmächtigter bemüht im Hinblick darauf, daß dieser Beruf 1980 geschlossen worden sei. Die Zulassung als Rechtsbeistand auch auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts werde von ihm nicht mehr angestrebt.
Der Kläger beantragte sinngemäß,
den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 1981 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts zu erteilen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er nahm auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug und zog im übrigen in Zweifel, daß der Kläger den von ihm angegebenen Lehrgang durchgearbeitet habe. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte, handele es sich dabei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht um eine wesentliche Vorbereitungshandlung, da sie nicht nach außen erkennbar geworden sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 7. April 1983 ab. Es führte im wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts. Da der Kläger die Erlaubnis nach Inkrafttreten des Fünften Änderungsgesetzes zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung beantragt habe, sei nach der Übergangsvorschrift des Art. 3 dieses Gesetzes das Rechtsberatungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung nur dann anzuwenden, wenn der Bewerber bei Inkrafttreten der Bestimmung erhebliche Vorbereitungen getroffen gehabt habe, um eine Erlaubnis zu erlangen und wenn er den Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt gestellt habe. Hier sei zwar der Antrag fristgerecht gestellt worden. Der Kläger habe jedoch am maßgeblichen Stichtag des 27. August 1980 noch keine erheblichen, zielgerichteten Vorbereitungen getroffen gehabt. Vorbereitungen in diesem Sinne seien nur die, die der Kläger nach seinem Vorbringen ab 1979 durch das Selbststudium getroffen haben wolle. Die früher erworbenen Rechtskenntnisse seien nicht zielgerichtet im Hinblick auf die begehrte Zulassung als Rechtsbeistand erlangt worden. Die angebliche Durcharbeitung des Lehrwerks "Rechtsbeistand" müsse in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Der Kläger könne weder eine Person nennen, die bestätigen könne, daß er das Lehrwerk durchgearbeitet habe, noch könne er andere Umstände aufzeigen, aus denen sich eine derartige Bestätigung ergebe. Darüber hinaus habe der Kläger auch deshalb nicht den Nachweis erheblicher Vorbereitungen geführt, weil er die insoweit erforderliche praktische Tätigkeit auf den Gebieten, für die er die Rechtsberatungserlaubnis erstrebe, nicht vorweisen könne bzw. nicht nachgewiesen habe. Weder die Tätigkeit als Steuersachbearbeiter noch die Tätigkeit als Bürovorsteher in dem Steuerberatungsbüro noch die Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung reichten als praktische Tätigkeit zum Nachweis genügender Sachkunde auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts aus. Die in einem Steuerberatungsbüro vorgenommene sogenannte Steuergestaltung erfasse nämlich nur einen Teilbereich der rechtsberatenden Tätigkeit. Von ihr nicht erfaßt würden insbesondere die privatrechtliche Abwicklung rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Beziehungen (z.B. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Verträgen, wegen Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, wegen Leistungsstörungen, wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung). Diese sei aber wesentlicher Bestandteil der rechtsberatenden Tätigkeit. Für den Nachweis der geforderten praktischen Tätigkeit reiche es auch nicht aus, daß der Inhaber des Steuerbüros, in dem der Kläger tätig sei, selbst als Rechtsbeistand zugelassen worden sei. Zwar sei die Tätigkeit eines Erlaubnisbewerbers als Mitarbeiter oder Sachbearbeiter bei einem bereits zugelassenen Rechtsbeistand grundsätzlich dazu geeignet, den Nachweis der geforderten praktischen eigenen Tätigkeit zu erbringen. Diese Möglichkeit scheide hier aber deswegen aus, weil der Inhaber des Steuerbüros erst nach dem maßgeblichen Stichtag des 27. August 1980 zum Rechtsbeistand bestellt worden sei.
Gegen dieses ihm am 26. Mai 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juni 1983, einem Montag, Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend führt er u.a. aus: Zur Erweiterung seiner Rechtskenntnisse habe er neben dem Lehrwerk "Rechtsbeistand" auch die Standardkommentare des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts benutzt und sich mit den darin behandelten Rechtsfragen laufend befaßt. Das von ihm intuitiv gewählte Fortbildungssystem sei die deduktive Lehrmethode nach Maßgabe der Zufallsveranlassungen durch die von ihm bearbeiteten Bürovorgänge gewesen. Der jeweilige Fall eines Mandanten habe als "Aufhänger" für die Überprüfung gedient, aufgrund welcher Rechtssätze und welcher Vorschriften ein bestimmter Rechtsbestand in dem jeweiligen Mandatsverhältnis gegeben gewesen sei.
Die Intensität seiner Vorbereitungen sei so nachhaltig gewesen, wie er geglaubt habe, Rechtsfragen und Rechtsvorschriften nachschlagen zu müssen, bis er im Einzelfall die Lösung und deren Beziehung auf die Rechtsordnung allgemein verstanden gehabt habe. Insoweit sei er allerdings immer nur selbst seine eigene "Kontrollinstanz" gewesen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit der erforderlichen "erheblichen Vorbereitungen" sei letztlich ein ungeeignetes Kriterium, wenn man bei den auf den Rechtsgebieten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zwischen der Vorbereitung auf die Prüfung als Steuerbevollmächtigter und der Vorbereitung auf die Zulassung als Rechtsbeistand differenzieren wolle. Es sei unmöglich, Vorbereitungsmaßnahmen für die eine und zunächst angestrebte Prüfung als ausschließliche Vorbereitungsmaßnahme für die sich zeitlich anschließende stoffgleiche Prüfung zu deklarieren. Er habe bei seinem Streben nach Wissensvermehrung auf dem Gebiet des Rechts zu keinem Zeitpunkt danach gefragt, ob er einen juristischen Gedanken in bezug auf die angestrebte Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter oder in Bezug auf die angestrebte Tätigkeit als Rechtsbeistand nachvollziehe. Was die vom Verwaltungsgericht vermißte praktische Tätigkeit angehe, müsse es ausreichen, daß er in einem Beruf tätig gewesen sei, in dem durch die Berührung der Sachfragen mit Rechtsfragen häufig bzw. laufend Rechtsprobleme behandelt worden seien. Dies sei bei seiner Tätigkeit der Fall gewesen, in deren Rahmen er auch an Rechtsberatungen teilgenommen habe. Kaum irgendwo anders werde mehr mit dem Handels- und Gesellschaftsrecht gearbeitet als in einem steuerberatenden Beruf. Auch wenn sein Chef sich erst nach dem Gesetzesstichtag um die Zulassung als Rechtsbeistand beworben habe, so müsse doch in dessen Berufsbereich unmittelbar vor der Antragstellung auch Sachbearbeitertätigkeit auf juristischem Gebiet stattgefunden haben. Daran habe er partizipiert, wie sich aus der Nähe zu seinem Chef ergebe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide vom 28. August 1981 und vom 26. Juli 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsbeistand, beschränkt auf die Rechtsgebiete Handels- und Gesellschaftsrecht, zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem ersten Rechtszug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten des Beklagten (2 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die als Verpflichtungsklage zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Handels- und des Gesellschaftsrechts.
Zwar ist der Beruf des Rechtsbeistandes, dessen - auf die von ihm näher bezeichneten Sachbereiche eingeschränkte - Ausübung der Kläger anstrebt, durch Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503 ) auf wenige, hier nicht einschlägige Spezialgebiete beschränkt und im übrigen geschlossen worden. Jedoch ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes das Rechtsberatungsgesetz noch in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Bewerber um die Erlaubnis bei dem Inkrafttreten dieser Übergangsvorschrift ( 27. August 1980 ) erhebliche Vorbereitungen getroffen hatte, um eine Erlaubnis zu erlangen, und er den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Übergangsvorschrift gestellt hat. Der Kläger hat seinen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis hier rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Jahres nach dem 27. August 1980, gestellt. Er müßte weiterhin am 27. August 1980 "erhebliche Vorbereitungen" getroffen gehabt haben, um die Erlaubnis zu erlangen. Diese erheblichen Vorbereitungen mußten - entgegen der Auffassung des Klägers bewußt und zielgerichtet im Hinblick auf die beantragte Erlaubnis getroffen sein. Dies folgt aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift und aus deren Sinn und Zweck, in Anbetracht der Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes herkömmlicher Art und unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG unzumutbare Härten durch eine Veränderung der Rechtslage für solche Berufsbewerber auszuschließen bzw. zu vermeiden, bei denen die Realisierung ihres Berufswunsches durch eigene Bemühungen bereits konkrete Formen angenommen hatte. Daraus folgt weiter, daß in diesem Zusammenhang nur nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen Berücksichtigung finden können. Dies verlangt bereits das Gebot der Rechtssicherheit. Angesichts der Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes kommt der Frage der Anwendung alten oder neuen Rechts größte Bedeutung zu. Sie muß daher hinreichend sicher beantwortet werden können. Die Entscheidung kann indessen nicht von inneren Einstellungen des Bewerbers oder von Tätigkeiten abhängen, die für Dritte nicht nachprüfbar sind. Das gilt insbesondere für ein behauptetes Selbststudium eines Erlaubnisbewerbers (so auch Bayer.VGH, Urteil vom 6. Juli 1982 - 20 B 82 A.973 ). In der Sache selbst müssen die "erheblichen Vorbereitungen" auf die Erlangung einer Erlaubnis im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I 1478; BGBl. III 303-12 ) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1975 (BGBl. I 1509) - RBerG a.F. - gerichtet gewesen sein, also insbesondere auf die dort geforderte "persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde".
Der erkennende Senat ist - ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht - zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger bis zu dem hier maßgeblichen Stichtag keine zielgerichteten und "erheblichen Vorbereitungen" getroffen hat, um die von ihm angestrebte Erlaubnis zu erlangen. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die im wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Insbesondere ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, beachtliche Vorbereitungen im Sinne der Übergangsvorschrift seien nur diejenigen, die der Kläger seinem Vorbringen zufolge ab 1979 getroffen habe, da die früher erworbenen Kenntnisse nicht zielgerichtet im Hinblick auf die begehrte Zulassung als Rechtsbeistand erlangt worden seien. Soweit der Kläger diese Argumentation im Rahmen des Berufungsverfahrens angreift und geltend macht, das Merkmal der Zielgerichtetheit der erforderlichen erheblichen Vorbereitungen sei letztlich ein ungeeignetes Kriterium, wenn man bei den auf den Rechtsgebieten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zwischen der Vorbereitung auf die Prüfung als Steuerbevollmächtigter und der Vorbereitung auf die Zulassung als Rechtsbeistand differenzieren wolle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, daß der wesentliche Sinn und Zweck der Übergangsregelung darin zu sehen ist, daß eine nach außen hin bereits erkennbar getroffene Berufswahlentscheidung und zu deren Verwirklichung zielgerichtet durchgeführte maßgebliche Vorbereitungen unter Vertrauensschutz- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht durch die Schließung eines Berufsstandes zunichte gemacht werden sollen. Dies und nicht ein wie und wann auch immer erlangter bestimmter Kenntnisstand war in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig Anknüpfungspunkt einer entsprechenden Überprüfung im Hinblick auf Art. 12 GG. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß etwa auch solche Personen, die am Stichtag die Zulassungsvoraussetzungen weitgehend erfüllt, sich aber nicht gerade auf die Tätigkeit als Rechtsbeistand vorbereitet haben, in gleicher Weise schutzwürdig seien wie solche Bewerber, die konkrete und erhebliche Vorbereitungen gerade zur Realisierung einer derartigen bestimmtere Berufswahlentscheidung getroffen haben, die sich aufgrund einer Änderung der Rechtslage dann nicht mehr verwirklichen läßt.
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die angebliche Durcharbeitung des Lehrwerks "Rechtsbeistand" in diesem Zusammenhang schon deswegen außer Betracht zu bleiben hat, weil es sich dabei nicht um nach außen erkennbare, für Dritte nachprüfbare Vorbereitungshandlungen gehandelt hat. Der Kläger hat dieses Lehrwerk nicht einmal mit eigenen Geldmitteln selbst beschafft - wie er zunächst vorgetragen hatte -, sondern es ist ihm - wie er später selbst einräumen wußte - von einem Bekannten lediglich überlassen worden. Mag die unter Einsatz erheblicher Geldmittel erfolgte eigene Anschaffung eines derart umfangreichen Lehrwerks noch in gewisser Weise eine Indizwirkung zugunsten des Erwerbers dahin entfalten, daß er ein solcher Art erworbenes Lehrwerk auch durchgearbeitet hat, so entfällt eine derartige indizielle Wirkung weitgehend bei einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden. Auch das, was der Kläger sonst zur Frage der erheblichen Vorbereitungen im Berufungsverfahren ergänzend vorgetragen hat, vermag eine andere Beurteilung in diesem Punkt nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß seine recht gewundenen Ausführungen zu der von ihm angeblich angewandten "deduktiven Lehrmethode nach Maßgabe der Zufallsveranlassungen durch die von ihm bearbeiteten Bürovorgänge" wenig überzeugend erscheinen, handelt es sich auch insoweit jedenfalls nicht um Vorbereitungen, die bzw. deren Intensität nach außen hin für Dritte erkennbar geworden sind. Überdies hat der Kläger selbst eingeräumt, er sei immer nur seine eigene "Kontrollinstanz" dafür gewesen, ob er das (angeblich) Gelernte auch richtig verstanden habe. Soweit sich der Kläger schließlich noch darauf berufen hat, außer dem Lehrwerk "Rechtsbeistand" auch die Standardkommentare des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts für seine Vorbereitung genutzt zu haben, ist dazu einmal zu bemerken, daß es diesem Vorbringen bereits an hinreichender Substantiierung fehlt. Es kommt zum anderen hinzu, daß sich Kommentare und ähnliche Nachschlagewerke für ein sinnvolles Selbststudium bzw. für Ausbildungszwecke in aller Regel nicht eignen, da sie vornehmlich zur gezielten Klärung bestimmter rechtlicher Einzelfragen gedacht und von den Verfassern konzipiert worden sind. Es bestand deshalb für den Senat auch keine Veranlassung, der Anregung des Bevollmächtigten des Klägers, dessen Ehefrau für die Tatsache der Durcharbeitung der Bücher als Zeugin zu vernehmen, nachzukommen.
Der erkennende Senat teilt im übrigen in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urteil vom 6. Juli 1982 - Nr. 20 B 82 A.973 ) die vereinzelt in Rechtsprechung und Schrifttum geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 Abs. 6 und Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 nicht (vgl. dazu etwa Obermayer, DÖV 1981, 621 ff sowie den Vorlagebeschluß des VG Freiburg vom 10. März 1982 - 1 K 277/81 - nach Art. 100 GG). Ersieht vielmehr unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG in ähnlich gelagerten Fällen, die die erstmalige Fixierung von Berufsbildern, deren Zusammenfassung sowie deren Neuordnung zum Gegenstand hatten (vgl. etwa BVerfGE 21, 180; 25, 236 ff; 54, 330 ff.), in der Neuregelung und der damit verbundenen Schließung des Beruf des Rechtsbeistandes herkömmlicher Art eine verfassungsrechtlich zulässige subjektive Berufszugangsregelung. Einer vertieften Erörterung bedarf diese Frage indessen in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht, zumal der Kläger auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht erfüllt.
Nach § 1 Abs. 2 RBerG a.F. darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller neben der für den Beruf erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung genügende Sachkunde besitzt, die sich sowohl auf eine theoretische Ausbildung wie auch auf praktische Erfahrungen aufgrund einschlägiger beruflicher Betätigung stützen muß. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Berücksichtigung von § 8 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes - VO - vom 13. Dezember 1935 (BGBl. III 303 - 12 - 1) in seiner Entscheidung vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 4.79 - (DVBl. 1980, 640) u. a. ausgeführt es genüge, was die Sachkunde und Eignung des Bewerbers anbelange, nicht bloßes theoretisches Wissen auf den in Frage kommenden Rechtsgebieten, sondern verlangt werden müsse eine durch entsprechende Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbene Sachkunde. Dies komme dadurch zum Ausdruck, daß von dem Erlaubnisbewerber die Darlegung seiner Sachkunde und Eignung durch Angaben über seinen Ausbildungsgang und seine bisherige Tätigkeit gefordert werde. Damit knüpfe § 8 VO an Zulassungsvoraussetzungen an, wie sie allgemein für rechtsberatene Berufe gelten würden. Für sie sei kennzeichnend, daß sie neben einer der Vermittlung theoretischen Wissens dienenden Ausbildung, wie etwa einem Studium, eine der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse gewidmete Tätigkeit verlangten (vgl. z.B. § 4 BRAO; § 36 Steuerberatungsgesetz). Von einem Erlaubnisbewerber nach Art. 1 § 1 RBerG müsse deshalb gefordert werden, daß er bereits auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter oder dergleichen auf dem Gebiet, für das er die Rechtsberatungserlaubnis begehre, verweisen könne. Diese auf die Praxis der Berufsausübung bezogene Voraussetzung könne nicht durch den Nachweis einer auf das Abfragen theoretischer Kenntnisse beschränkten Prüfung ersetzt werden. Diese - auch von dem erkennenden Senat bereits in mehreren Entscheidungen geteilte - Auffassung hat in der Rechtsprechung und in der einschlägigen Literatur weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. etwa Bayer.VGH, Urteil vom 6. Juli 1982 - Nr. 20 B 82 A.973; Bayer.VGH, Urteil vom 9. November 1982 - Nr. 20 B 82 A. 1401 -, BayVBl. 1983, 181; OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 1977, OVGE Bd. 32, 283 ff. sowie Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz, 6. Auflage, 1981, S. 240 Rdnr. 746; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 1984, VBlBW 1985, 390 ff.). Zu fordern ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß die praktischen Erfahrungen gerade auf den Gebieten bestehen müssen, für die die Erlaubnis beantragt wird, da sonst das gesetzgeberische Ziel, die rechtssuchende Bevölkerung vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen, nicht erreicht werden kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 6. Juli 1982, a.a.O.) hat hierzu mit Recht ausgeführt, daß mit der Forderung nach hinreichender Praxis des angehenden Rechtsbeistandes nicht lediglich sichergestellt werden solle, daß dieser sich gewissermaßen ein allgemeines "Gespür" für die Ausübung seines Berufs erworben habe. Vielmehr hätten praktische Erfahrungen darüber hinaus die notwendige Funktion, die praktische Umsetzung und damit die Vertiefung theoretischer Kenntnisse zu lernen und einzuüben. Demzufolge müßten die praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet eben dieser Kenntnisse und nicht auf irgendwelchen Gebieten bestehen.
Diese Anforderungen an die praktische Erfahrung des Erlaubnisbewerbers dürfen allerdings nicht überspitzt werden. Es ginge zu weit, für jedes einzelne Teilgebiet etwa des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts oder des Gesellschaftsrechts Nachweise für praktische Betätigungen zu verlangen; denn dies würde den Realitäten der Praxis nicht gerecht und auch den Berufszugang für angehende Rechtsbeistände übermäßig erschweren.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat der Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats nicht hinreichend dargetan, geschweige denn nachgewiesen, daß er über - durch eine entsprechende berufliche Tätigkeit erworbene - praktische Erfahrung auf den Rechtsgebieten in ausreichendem Maße verfügt, für die er die Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anstrebt. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, daß weder die Tätigkeit als Steuersachbearbeiter noch die Tätigkeit als Bürovorsteher in dem Steuerberatungsbüro noch die Vorbereitungsmaßnahmen auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung ausreichen, um in bezug auf die geforderte praktische Tätigkeit den Nachweis genügender Sachkunde auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrecht zu erbringen. Auch die ergänzenden Ausführungen des Klägers hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Kläger hat nämlich insoweit lediglich dargelegt, daß er im Rahmen seiner Tätigkeiten als Steuersachbearbeiter, Bürovorsteher bzw. als Steuerbevollmächtigter in dem Steuerbüro, dem er seit 1974 angehört, aus Anlaß von Steuerfällen bzw. unter steuerrechtlichen Aspekten auch mit Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts zu tun gehabt habe und noch habe. Er hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats dargetan bzw. nachgewiesen, daß er darüber hinausgehende eigenständige berufliche Erfahrungen auf diesen Gebieten aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit hat sammeln können. Solche Erfahrungen hält der Senat jedoch für einen Bewerber, der die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts in ihrer gesamten Breite anstrebt, für unerläßlich. Zwischen dem Steuerrecht und den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts bestehen sowohl hinsichtlich des materiellen Rechts als auch des Verfahrensrechts tiefgreifende Unterschiede. Diese verbieten es, praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts zugleich auch als solche auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts anzusehen. Wenn auch das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht immer wieder in steuerrechtliche Tatbestände hineinwirken und der Kläger insoweit durch seine berufliche Tätigkeit mit diesen Rechtsgebieten in Berührung gekommen ist, so muß doch andererseits berücksichtigt werden, daß bei einer Prüfung handelsrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Fragen lediglich aus Anlaß steuerrechtlicher Vorgänge der Problemkreis von vornherein eingeschränkt ist, da die gesellschaftsrechtlichen bzw. handelsrechtlichen Probleme in diesem Zusammenhang nicht um ihrer selbst willen, sondern eben nur im Hinblick auf diese steuerrechtlichen Auswirkungen untersucht werden. Das gilt auch, soweit die sachbearbeitende bzw. steuerberatende Tätigkeit in dem Steuerberatungsunternehmen, dem der Kläger angehört, sich auf die vertragliche Gestaltung von Rechtsbeziehungen z.B. durch Abfassung und Änderung von Verträgen, Umwandlung einer Gesellschaft und dergleichen bezieht. Der erkennende Senat geht dabei davon aus, daß das Vorbringen des Klägers, er habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit juristisch bedeutsame Vertragsentwürfe und dergleichen angefertigt, in der Sache zutreffend ist. Jedoch kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich hier um Fälle sogenannter "Steuergestaltung" handelt, die nur einen Teilbereich rechtsberatender Tätigkeit auf den genannten Gebieten ausmachen. Selbst wenn der Kläger aufgrund derartiger beruflicher Erfahrungen bzw. praktischer Tätigkeiten in der Lage ist, seine Mandanten im Interesse einer günstigen Besteuerung auch bei der Gestaltung ihrer handelsrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zuverlässig und richtig zu beraten, so folgt daraus noch nicht notwendig, daß er auch über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um die aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht sich sonst ergebenden Probleme und Fallgestaltungen, die mit steuerrechtlichen Vorgängen in der Regel nicht in Zusammenhang stehen, sachgerecht bewältigen zu können. Zu denken ist hier etwa an Streitigkeiten über die Gültigkeit von Verträgen, die von der wirksamen Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht abhängig ist, Streitigkeiten wegen gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Handlungsgehilfen, Handelsvertretern oder Handelsmaklern, Leistungsstörungen bzw. Abwicklungsprobleme bei vertraglichen Beziehungen, die als Handelsgeschäfte im Sinne der §§ 343 ff. HGB besonderen rechtlichen Regelungen unterliegen und die einen wesentlichen Teil einer (umfassenden) rechtsberatenden Tätigkeit auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts ausmachen.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der konkreten Umstände des vorliegenden Falles hat der Kläger mithin nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats dartun bzw. nachweisen können, daß er über eine aufgrund beruflicher Betätigung gewonnene ausreichende praktische Erfahrung auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts verfügt. Insbesondere vermag auch die Tatsache, daß der Mitinhaber des Steuerbüros, in dem der Kläger tätig ist, seinerseits eine Rechtsberatungserlaubnis für die in Rede stehenden Rechtsgebiete besitzt, insoweit eine dem Kläger günstigere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist die Tätigkeit eines Erlaubnisbewerbers als Mitarbeiter oder Sachbearbeiter bei einem bereits zugelassenen Rechtsbeistand grundsätzlich durchaus geeignet, den Nachweis der geforderten praktischen eigenen Tätigkeit zu erbringen. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht verkannt, aber hier deswegen keine Möglichkeit für einen derartigen Nachweis gesehen, weil der Inhaber des Steuerbüros erst nach dem maßgeblichen Stichtag zum Rechtsbeistand bestellt worden sei. Ob dieser Argumentation zu folgen ist, läßt der Senat dahingestellt. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers bei der Beurteilung der Frage der Erfahrungen aufgrund praktischer Tätigkeit nicht auf den genannten Stichtag, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellt, ist die von dem Kläger im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens näher beschriebene Mitarbeit bzw. Zusammenarbeit mit seinem damaligen Chef und heutigen Geschäftspartner unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht geeignet, den Nachweis ausreichender praktischer eigener Tätigkeit in dem zuvor näher dargestellten Sinne zu erbringen. Zu berücksichtigen ist hier nämlich, daß sich nach den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Tätigkeitsfeld seines früheren Chefs und jetziger Geschäftspartners in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand offensichtlich lediglich die Behandlung bzw. Bearbeitung handels- und gesellschaftsrechtlicher Fragen im Rahmen der Steuergestaltung und nicht auch darüber hinaus erstreckt hat und gegenwärtig erstreckt und mithin gerade keine umfassende Rechtsbesorgung bzw. Rechtsberatung auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts durch den Geschäftspartner des Klägers erfolgt. Auch wenn man deshalb zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß er an der Tätigkeit seines Geschäftspartners als Rechtsbeistand (zulässigerweise) partizipiert hat, so könnten gleichwohl die von ihm (lediglich) aus Anlaß und im Rahmen der sogenannten Steuergestaltung gewonnenen beruflichen Erfahrungen auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts nur einen relativ kleinen Teilausschnitt dessen abdecken, was die Tätigkeit eines Rechtsbeistandes auf den genannten Gebieten im umfassenden Sinne ausmacht. Unter diesen Umständen bestand für den erkennenden Senat daher auch keine Veranlassung, die weiteren Beweisanregungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung aufzugreifen und seinem Antrag zu entsprechen, die Verhandlung zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, an einer weiteren Verhandlung persönlich teilzunehmen, zumal sich der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausführlich zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen und Gesichtspunkten geäußert hat und überdies während der nicht unerheblichen Dauer des Berufungsverfahrens trotz Kenntnis der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte die Gelegenheit nicht genutzt hat, sein Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls entsprechend zu ergänzen bzw. zu vervollständigen.
Der Kläger erfüllt mithin nicht die Voraussetzungen für die Erlangung der von ihm begehrten Erlaubnis, so daß die darauf gerichtete Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Hessischer VGH:
Urteil v. 20.03.1986
Az: 11 UE 4/85
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