Bundesgerichtshof:
Urteil vom 18. Juli 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 43/15
(BGH: Urteil v. 18.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 43/15)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 23. Juni 2009 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 21. September 2012 heiratete sie. Sie und ihr Ehemann bestimmten den Geburtsnamen des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen). Mit Zustimmung der Beklagten ist die Klägerin weiterhin unter ihrem Geburtsnamen anwaltlich tätig. Ihren Antrag auf Ausstellung eines Anwaltsausweises, der ihren Geburtsnamen ausweist, lehnte die Beklagte ab, weil der Ausweis mit der Eintragung im Rechtsanwaltsverzeichnis übereinstimmen müsse. Den daraufhin gestellten Antrag, sie wieder mit ihrem Geburtsnamen in das Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2014 ebenfalls ab.
Die Klägerin will mit ihrem Geburtsnamen in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen werden. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 16. September 2014 zu verpflichten, 1. die Frau K. betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu berichtigen, dass als Familienname statt des Ehenamens "B. " der Geburtsname "K. " aufgenommen wird; 2. hilfsweise zu 1. die Frau K. betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu ergänzen, dass auch der Geburts- und Berufsname "K. " aufgenommen wird, und 3. die so korrigierten Daten in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis einzugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Beklagte verurteilt, die die Klägerin betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu ergänzen, dass als Berufsname auch "K. " aufgenommen wird. Weiter hat er die Beklagte verurteilt, diese Angaben auch in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis einzugeben. Die weitergehende Klage hat er abgewiesen.
Mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung will die Klägerin erreichen, dass ausschließlich ihr Geburtsname in das Verzeichnis der Beklagten und dasjenige der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen wird. Sie beantragt, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2015 (zum Az. 1 AGH 37/14) zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 16. September 2014 (Az. ER ) zu verpflichten, 1. die Frau K. betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu berichtigen, dass als Familienname statt des Ehenamens "B. " der Geburtsname "K. " aufgenommen wird, und 2. die so korrigierten Daten in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis einzugeben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung ist kraft der Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Das Anliegen der Klägerin ist grundsätzlich nach § 31 BRAO in der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) zu beurteilen. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
"(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. Sie geben die in diesen Verzeichnissen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis ein ...
(2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. ...
(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:
1. den Familiennamen und die Vornamen des Rechtsanwalts; 2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift ..."
Gemäß § 215 Abs. 4 BRAO besteht die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer nach § 31 Abs. 3 Nummer 2 und 3, den Namen der Kanzlei und der Zweigstellen einzutragen, erst ab dem 1. Januar 2017.
2. Der Familienname der Klägerin lautet "B. ". Dieser Name ist gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 1 BRAO in das Verzeichnis der Beklagten einzutragen und in das Gesamtverzeichnis einzugeben. Die Eintragung des Geburtsnamens, der nicht der Familienname ist, reicht entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann nicht aus, wenn er zulässigerweise als Berufsname geführt wird.
a) Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Nr. 1 BRAO definiert den Begriff "Familienname" nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus. Im deutschen Recht, von welchem bei der Auslegung der genannten Vorschrift unabhängig davon auszugehen ist, welche Staatsangehörigkeit der einzelne Rechtsanwalt oder die einzelne Rechtsanwältin hat, besteht der Gesamtname einer Person aus einem Vor- und einem Nachnamen. Letzterer wird im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Personenstandsgesetz, im Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis und in anderen Gesetzen als "Familienname" bezeichnet. Jedes neu geborene Kind erhält einen Vor- und einen Familiennamen, den Geburtsnamen. In der Wahl des Vornamens sind die Eltern des Kindes weitgehend frei. Der Geburtsname ist dagegen nach den Vorschriften der §§ 1616, 1617 BGB zu bestimmen. Gemäß § 1616 BGB erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Klärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Dieser Name wird gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Geburtenregister beurkundet.
Der Familienname (Geburtsname) einer Person kann sich mit der Eheschließung ändern. Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen (§ 1355 Abs. 3 BGB). Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB). Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung (u.a.) die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten beurkundet (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 PStG).
Der Familienname einer Person kann folglich ihrem Geburtsnamen entsprechen, dann nämlich, wenn die Person unverheiratet bleibt, wenn sie heiratet und die Ehegatten keinen Ehenamen bestimmen oder wenn sie heiratet und die Ehegatten ihren Namen zum Ehenamen bestimmen. Der Begriff "Familienname" kann also sowohl den Geburtsnamen als auch den (oder die) Ehenamen einer Person bezeichnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Person, die ihren Familiennamen angeben muss, frei wählen kann, ob sie ihren Geburts- oder ihren davon verschiedenen Ehenamen angibt. Jede Person hat genau einen Familiennamen. Bei diesem handelt es sich in der Regel (also von Adoptionen und Namensänderungen abgesehen) entweder um den Geburtsnamen oder - im ausschließenden Sinne - um den Ehenamen. Eine Person, die mit der Eheschließung den Geburtsnamen des anderen Teils als Ehenamen angenommen hat, hat nicht zwei Familiennamen. Ihr Familienname ist vielmehr der Ehename; ihr früherer Familienname, ihr Geburtsname also, bleibt ihr Geburtsname und ist gesondert zu vermerken, wenn dies - wie etwa in § 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG und in § 23 Abs. 3 Nr. 1 PAuswG - gesetzlich vorgesehen ist.
b) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Familienname" in § 31 Abs. 3 Nr. 3 BRAO abweichend vom üblichen Sprachgebrauch und abweichend von den genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Personenstandsgesetzes und des Personalausweisgesetzes auch oder sogar vorrangig nicht den Familiennamen, sondern den mit der Eheschließung abgelegten Geburtsnamen bezeichnen wollte, gibt es nicht.
aa) Der Begriff "Familienname" ist durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) in die Vorschrift des § 31 Abs. 3 BRAO eingefügt worden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 2. Februar 2006 sah in Art. 1 Nr. 21 eine Neufassung des § 31 Abs. 3 BRAO dahingehend vor, dass "Name und Vorname" des Rechtsanwalts in das Verzeichnis eingetragen werden sollten (BT-Drucks. 16/513, S. 7). Die Bundesregierung schlug vor, die Wörter "Name und Vorname" durch die Wörter "der Familienname, die Vornamen" zu ersetzen (BT-Drucks. 16/513, S. 23 zu Nr. 21 Abs. 3). Begründet wurde dieser später Gesetz gewordene Vorschlag nicht. Einzige Erklärung hierfür ist, dass der Rechtsbegriff "Familienname" in seiner üblichen Bedeutung verwandt werden sollte. Abweichungen hätten begründet werden müssen, nicht jedoch der übliche Sprachgebrauch.
bb) Noch deutlicher ist der Wille des Gesetzgebers, den Begriff "Familienname" in seiner üblichen Bedeutung zu verwenden, bei der Neufassung der Vorschrift des § 31 Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) zum Ausdruck gekommen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber das Problem des Namenswechsels anlässlich der Eheschließung gesehen und dahingehend gelöst, dass ein vom Familiennamen abweichender Berufsname als "Kanzleiname" fortgeführt werden darf, welcher gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO gesondert eingetragen werden kann (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, BT-Drucks. 18/6915 vom 2. Dezember 2015, S. 17 f. zu § 31 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BRAO-E):
"Unter dem Kanzleinamen ... ist die Bezeichnung zu verstehen, unter der ein Rechtsanwalt an dem jeweiligen Standort beruflich auftritt. Bei nicht in einem beruflichen Zusammenschluss tätigen Rechtsanwälten wird der Kanzleiname häufig dem um die Berufsbezeichnung ergänzten Vor- und Familiennamen entsprechen. Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben ist aber auch ein anderer Kanzleiname möglich, insbesondere unter Beibehaltung eines vor der Eheschließung geführten Namens (vgl. Siegmund, in Gaier/ Wolf/Göcken, a.a.O., § 31 BRAO, Rn. 56, der unter Hinweis auf BVerfG NJW 2009, S. 1657 und NJW 1988, S. 1577, 1578 auf die Berechtigung des Rechtsanwalts zur Führung eines Berufsnamens im Berufsleben verweist). ... Da der Name der Kanzlei und die Namen von Zweigstellen deren eindeutiger Bezeichnung dienen, ist deren erstmalige Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer wie auch die Mitteilung späterer Änderungen als Ausfluss der bezüglich der Kanzlei und bestehender Zweigstellen bestehenden berufsrechtlichen Pflichten anzusehen ...".
Der "Familienname" in § 31 Abs. 3 Nr. 1 BRAO ist danach wie auch sonst der jeweils geführte, im Personalausweisregister (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 PAuswG) und (gegebenenfalls) im Eheregister (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 PStG), sonst im Geburtsregister (§ 21 Abs. 1 PStG) eingetragene aktuelle Familienname. Der Geburtsname, der mit der Eheschließung abgelegt wurde, ist gerade nicht gemeint. Das mögliche Interesse eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin daran, den Geburtsnamen als Berufsnamen weiter zu führen, wird dadurch gewahrt, dass ein solcher Name als "Kanzleiname" gesondert eingetragen werden kann (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO). Die Klägerin verweist zwar darauf, dass als Kanzleiname auch eine Fantasiebezeichnung gewählt werden und zusätzlich ein vom Familiennamen verschiedener Berufsname geführt werden könnte, was von § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO nicht erfasst sei. Da sie selbst ihre Kanzlei jedoch unter der Bezeichnung "Kanzlei K. ", also unter ihrem Geburts- und Berufsnamen und nicht unter einer Fantasiebezeichnung führt, bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung. Diese nicht eben naheliegende Fallgestaltung zwingt nicht dazu, den Begriff "Familiennamen" in § 31 Abs. 3 Nr. 1 BRAO abweichend vom üblichen Sprachgebrauch im Sinne von "Geburtsnamen" zu verstehen.
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin entspricht die Eintragung des Familiennamens im Sinne des allgemeinen Namensrechts auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 31 BRAO. Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Im Interesse des einfachen und sicheren Rechtsverkehrs ist es unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist (BT-Drucks. 16/513, S. 15 zu Nr. 21). Es mag sein, dass diejenigen Personen, welche die Klägerin unter ihrem Berufsnamen beauftragt haben, ihren Familiennamen nicht zu erfahren brauchen. Warum aber Gerichte, Behörden und Rechtsuchende generell keine Möglichkeit erhalten sollen zu prüfen, ob T. B. - die Klägerin - als Rechtsanwältin zugelassen ist, ist nicht einzusehen.
Im Übrigen kann kaum angenommen werden, dass die Klägerin ihr privates Umfeld, in welchem sie ihren Ehenamen führt, und ihre berufliche Betätigung vollständig getrennt halten kann. Wenn eine Person - wie die Klägerin mehr als nur einen Namen führt, kommt es fast zwangsläufig zu Unklarheiten und Missverständnissen, die erst durch Einsicht in das Anwaltsverzeichnis geklärt werden können. Seinen Zweck kann das Verzeichnis in einem solchen Fall nur erfüllen, wenn nicht nur der Berufsname (Kanzleiname), sondern auch der Familienname des jeweiligen Anwalts verzeichnet ist. Der Gesetzgeber hat die Konkurrenz von Berufs- und Familiennamen dahingehend gelöst, dass sowohl der Familienname als auch der Berufsname, letzterer als Kanzleiname, anzugeben ist (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BRAO).
Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht es nicht aus, dass die Beklagte nicht nur ihren Berufsnamen, sondern auch ihren richtigen Namen kennt und auf Anfrage Auskunft darüber geben kann, welche natürliche Person sich hinter dem Berufsnamen verbirgt. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass jedermann unentgeltlich Einsicht in die Verzeichnisse und in das Gesamtverzeichnis nehmen kann und dass die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht wird (§ 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO). Gerichte, Behörden und Rechtsuchende sollen also gerade nicht auf den Umweg der Anfrage an die zuständige Rechtsanwaltskammer verwiesen werden.
d) Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilt der Senat nicht. Die Vorschrift des § 31 BRAO enthält Berufsausübungsregeln, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 10). Die Verzeichnisse dienen der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarktes und den Interessen der Verbraucher. Eine Verletzung des Schutzbereiches des Art. 6 GG ist nicht ersichtlich. Die Klägerin war in der Bestimmung ihres Ehenamens nach Maßgabe des § 1355 BGB ebenso frei wie in ihrer Entscheidung, ihren Beruf weiterhin unter ihrem Geburtsnamen oder unter ihrem Ehenamen auszuüben. Anspruch darauf, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende nicht erfahren, welche natürliche Person sich hinter dem Kanzleinamen verbirgt oder welchen Beruf sie unter ihrem Geburtsnamen ausübt, hat sie nach Lage des Gesetzes nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
Limperg Lohmann Remmert Braeuer Merk Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.01.2015 - 1 AGH 37/14 -
BGH:
Urteil v. 18.07.2016
Az: AnwZ (Brfg) 43/15
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