Landgericht Mannheim:
Beschluss vom 11. August 2008
Aktenzeichen: 4 T 294/07
(LG Mannheim: Beschluss v. 11.08.2008, Az.: 4 T 294/07)
1. Die Beschwer der begründeten Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Wert des titulierten Anspruchs, auch wenn darin Nebenforderungen i.S.d. § 4 ZPO enthalten sind.
2. Lautet der Zahlungstitel zu Gunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor der Entscheidung des BGH vom 02.06.2005, ist diese der richtige Antragsgegner im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage.
3. Der Mehrvertretungszuschlag gem. § 6 BRAGO (a.F.) ist berechtigt, wenn der Verwalter nach der Teilungserklärung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, in Verfahrensstandschaft zu klagen und zu vollstrecken.
4. Die Wiederholung eines Auftrags zur Pfändung ist eine Angelegenheit, wenn diese nach einem Wechsel des zuständigen Gerichtsvollziehers erforderlich wird.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts ... 04.09.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 08.04.1999 (Az. 10 URWEG 18/99) wird für unzulässig erklärt, soweit sie die Hauptforderung in Höhe von 192,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % hieraus seit dem 20.04.2007, unverzinsliche Kosten in Höhe von 300,96 EUR und die Zinsen in Höhe von 53,52 EUR übersteigt.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 14.05.1999 (Az. 10 URWEG 18/99) wird für unzulässig erklärt.
Im übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Unter Abänderung der amtsgerichtlichen Geschäftswertfestsetzung in Ziff. 3 des Beschlusses vom 04.09.2007 wird der Geschäftswert der ersten Instanz auf 1.294,46 EUR festgesetzt.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.294,46 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 war Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft in ... und begehrt in dem hiesigen Verfahren die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus zwei Beschlüssen des Amtsgerichts .... Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beteiligte zu 1 wurde in dem Verfahren des Amtsgerichts ... 10URWEG18/99 mit Beschluss vom 08.04.1999 verpflichtet, an die (damals) übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft - die hiesigen Beteiligten zu 2 - offenes Wohngeld in Höhe von 1.729,26 DM (= 884,16 EUR) nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten von 257,80 DM (= 131,81 EUR) zu zahlen. In demselben Verfahren wurde er außerdem mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.1999 verpflichtet, den hiesigen Beteiligten zu 2 einen Betrag von 802,08 DM (= 410,10 EUR) nebst Zinsen zu erstatten. Beide Beschlüsse sind rechtskräftig.
Aus diesen beiden Beschlüssen wurde im April 2007 gegen den Beteiligten zu 1 die Zwangsvollstreckung betrieben, wobei von Gläubigerseite eine offene Gesamtforderung in Höhe von 630,73 EUR gemäß der Forderungsaufstellung vom 20.04.2007 (vgl. Bl. 5) behauptet wurde. Der zuständige Gerichtsvollzieher bezifferte mit Schreiben vom 23.04.2007 die insgesamt zu vollstreckende Forderung inklusiver der weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung auf 854,44 EUR.
Mit Antrag vom 30.05.2007 begehrte der Beteiligte zu 1 die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den beiden Beschlüssen. Zur Begründung führte er aus, dass er insgesamt lediglich einen Betrag von 1.442,54 EUR geschuldet, zugleich jedoch bereits Zahlungen in Höhe von 1.872,62 EUR erbracht habe, so dass zu seinen Gunsten ein Guthaben in Höhe von 430,08 EUR bestünde. Im übrigen bestritt er die folgenden in der Forderungsaufstellung 20.04.2007 aufgeführten Positionen:
(1) Kosten der Sachpfändungen vom 31.05.1999, 19.11.1999 und 08.02.2006434,88 EUR(2) Kosten der Vermögensoffenbarung vom 19.11.1999128,94 EUR(3) Gerichtsvollzieherkosten vom 28.02.200618,00 EUR(4) Kosten der Aufenthaltsermittlung vom 02.03.200610,00 EUR(5) Zinsen99,03 EUR
Das Amtsgericht ... - das als Beteiligte auf Antragsgegnerseite die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft angesehen hat - hat die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 08.04.1999 sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.1999 mit Beschluss vom 04.09.2007 für unzulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerseite.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass auf Antragsgegnerseite nicht die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt ist, sondern die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus den Beschlüssen des Amtsgerichts ... vom 08.04.1999 und 14.05.1999 die Zwangsvollstreckung betreiben. Zwar stritten die Beteiligten in dem Ausgangsverfahren 10URWEG18/99 um offene Wohngelder. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005 (NJW 2005, 2061 f) steht insoweit fest, dass an einem solchen Verfahren nicht die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt sind, sondern die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass in Altfällen, in denen - wie vorliegend - der Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer lautet, nur diese berechtigt sind, aus dem Titel zu vollstrecken (BGH, NJW-RR 2007, 955 f). Da vorliegend die Titel auch nicht auf die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft umgeschrieben wurden - zu einer Berichtigung des Titels sind die übrigen Wohnungseigentümer auch nicht verpflichtet (vgl. BGH, a.a.O.) -, sind deshalb die in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 08.04.1999 und 15.04.1999 bezeichneten übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem hiesigen Verfahren auf Antragsgegnerseite beteiligt.
2.Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig. Zwar hat das Amtsgericht den erstinstanzlichen Geschäftswert auf 630,73 EUR festgesetzt, so dass der Beschwerdewert des § 45 Abs 1 WEG (a.F.) zweifelhaft sein könnte. Die amtsgerichtliche Geschäftswertfestsetzung war jedoch von Amts wegen zu ändern und auf 854,44 EUR festzusetzen (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziff. III.). In dieser Höhe sind die Beteiligten zu 2 durch die amtsgerichtliche Entscheidung beschwert.
3.Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 hat in der Sache auch teilweise Erfolg.
a)Jedoch ist die sofortige Beschwerde nicht begründet, soweit das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.1999 für unzulässig erklärt hat. Denn wie sich schon aus der Forderungsaufstellung der Beteiligten zu 2 vom 20.04.2007 ergibt, hat diese Zahlungen des Beteiligten zu 1 vom 02.03.2000 sowie vom 03.04.2000 in Höhe von zusammen umgerechnet 424,88 EUR auf die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (= 410,10 EUR Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 14,78 EUR bis 03.04.2000) verrechnet. Eine weitergehende Forderung, die den Beteiligten zu 2 aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14.05.1999 zustehen könnte, behaupten die Beteiligten zu 2 nicht, so dass die Zwangsvollstreckung hieraus nicht mehr zulässig ist. Der entsprechende Antrag des Beteiligten zu 1 ist deshalb begründet, so dass die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 insoweit nicht erfolgreich ist.
b)Hingegen hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 teilweise Erfolg, soweit das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 08.04.1999 insgesamt für unzulässig erklärt hat. Denn die von dem Beteiligten zu 1 erhobenen Einwände gegen die in der Forderungsaufstellung vom 20.04.2007 enthaltenen Kosten sind nur zum Teil begründet, was sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:(1)Kosten der am 31.05.1999 beantragten Sachpfändung in Höhe von 128,94 EUR
Das Amtsgericht hat zu den in der Forderungsaufstellung enthaltenen Kosten für die Sachpfändung vom 31.05.1999 in Höhe von 128,94 EUR ausgeführt, dass den Beteiligten zu 2 insoweit lediglich ein Anspruch in Höhe von 42,02 EUR zustünde. Denn gemäß § 16 Abs. 5 lit. b der Teilungserklärung sei der Verwalter bei der Geltendmachung von Wohngeldforderungen zur Prozessstandschaft befugt gewesen. Soweit dies nicht geschehen sei, habe es sich nicht um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gehandelt, so dass die insoweit in Ansatz gebrachte Mehrvertretungsgebühr nicht erstattungsfähig sei.
Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, dass die Mehrvertretungsgebühr von dem Beteiligten zu 1 zu erstatten sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Vollstreckungstitel auf sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft lauteten. Im übrigen sei der Verwalter nach § 16 Abs. 5 lit. b) der Teilungserklärung lediglich befugt gewesen, namens der Miteigentümer die Wohngelder gerichtlich durchzusetzen, d.h. in deren Vertretung. Eine Berechtigung zur Geltendmachung offener Wohngelder in Prozessstandschaft sei darin nicht zu sehen. Jedenfalls sei der Verwalter nicht verpflichtet gewesen, die Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.
Hiermit hat die Beschwerde Erfolg. Mit Schreiben vom 31.05.1999 (Bl. 34 ff) haben die Beteiligten zu 2 einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt und hierfür Rechtsanwaltskosten in Höhe von umgerechnet 128,94 EUR geltend gemacht. Streitig ist zwischen den Parteien insoweit ausschließlich die angesetzte Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO (a.F.) in Höhe von umgerechnet 64,42 EUR netto. Diese ist allerdings tatsächlich angefallen und von dem Beteiligten zu 1 auch zu ersetzen. Wie bereits oben ausgeführt, sind Titelgläubiger die Beteiligten zu 2, so dass die angesetzte Mehrvertretungsgebühr dem Grunde nach gemäß § 6 BRAGO (a.F.) angefallen ist. Insoweit handelte es sich auch um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Insbesondere war der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gemäß § 16 Abs. 5 lit. b) der Teilungserklärung berechtigt, die offenen Wohngelder im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Insoweit enthält die Teilungserklärung folgende Regelung (vgl. Bl. 99):
In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse hat der Verwalter folgende Befugnisse: (&) die von den Wohnungseigentümern nach § 13 der Teilungserklärung zu entrichtenden Beträge einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen Wohnungseigentümer namens der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen.
Wie die Beteiligten zu 2 insoweit zutreffend ausführen, folgt hieraus weder die Berechtigung noch die Verpflichtung des Verwalters, die in dem Vorverfahren streitgegenständlichen Wohngelder im eigenen Namen im Wege der Verfahrensstandschaft beizutreiben. Vielmehr war er lediglich befugt, diese namensder Wohnungseigentümer geltend zu machen, was er auch getan hat.
Weitergehende Einwände gegen die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltskosten für die am 31.05.1999 beantragte Sachpfändung erhebt der Beteiligte zu 1 nicht, so dass die im übrigen zutreffend berechneten Rechtsanwaltsgebühren von umgerechnet 128,94 EUR von dem Beteiligten zu 1 zu ersetzen sind. Die sofortige Beschwerde hat daher insoweit Erfolg.(2)Kosten der am 19.11.1999 beantragten Sachpfändung in Höhe von 162,68 EUR
Das Amtsgericht hat zu den in der Forderungsaufstellung enthaltenen Kosten für die Sachpfändung vom 19.11.1999 in Höhe von 162,68 EUR ausgeführt, dass der Sachpfändungsauftrag dieselbe Angelegenheit gewesen sei wie der Auftrag vom 31.05.1999, so dass die insoweit ersetzt verlangten Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten seien.
Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Zwangsvollstreckungsanträgen vom 31.05.1999 und 19.11.1999 gefehlt habe. Vor dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 19.11.1999 habe nämlich der Aufenthalt des Schuldners ermittelt werden müssen, weil dieser unbekannten Aufenthaltes gewesen sei.
Hiermit hat die Beschwerde keinen Erfolg. Mit Schreiben vom 19.11.1999 (Bl. 38 ff) haben die Beteiligten zu 2 - nach Ermittlung der neuen Adresse des Beteiligten zu 1- erneut einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt und für diesen Antrag noch einmal Rechtsanwaltskosten - diesmal in Höhe von umgerechnet 162,68 EUR - geltend gemacht. Diese Kosten hat der Beteiligte zu 1 jedoch nicht zu ersetzen. Denn die Beteiligten zu 2 hatten bereits mit Schreiben vom 31.05.1999 die Zwangsvollstreckung wegen derselben Forderung beantragt. Bei dem weiteren Antrag vom 19.11.1999 handelt es sich nicht um eine weitere Angelegenheit nach §§ 57, 58 BRAGO (a.F.). Wenn nämlich nach Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrages ein anderer Gerichtsvollzieher mit derselben Zwangsvollstreckung beauftragt wird, weil der Schuldner verzogen war, ist insgesamt nur eine 3/10 Gebühr nach § 57 BRAGO (a.F.) angefallen (vgl. OLG München, Az. 11 W 2700/91, Beschluss vom 20.01.1992 m.w.N.; zitiert nach juris). Der Umstand, dass zwischen den beiden Anträgen eine Zeitspanne von mehreren Monate liegt und die Beteiligten zu 2 zunächst die neue Anschrift des Beteiligten zu 1 ermitteln mussten, spielt insoweit nach Ansicht der Kammer keine Rolle.
Demnach sind die in der Kostenaufstellung vom 20.04.2007 enthaltenen Rechtsanwaltskosten für die am 19.11.1999 beantragte Sachpfändung in Höhe von umgerechnet 162,68 EUR von dem Beteiligten zu 1 nicht geschuldet, so dass die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 insoweit keinen Erfolg hat.(3)Kosten der am 19.11.1999 beantragten Vermögensoffenbarung in Höhe von 128,94 EUR
Das Amtsgericht hat zu den in der Forderungsaufstellung enthaltenen Kosten in Höhe von 128,97 EUR für die am 19.11.1999 beantragte Vermögensoffenbarung ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.11.1999 die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 Nr. 11 BRAGO nicht vorgelegen hätten. Später seien die Voraussetzungen durch die Ratenzahlungen weggefallen, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht berechtigt seien.
Hiergegen wenden die Beschwerdeführer ein, dass die Rechtsanwaltskosten für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von dem Beteiligten zu 1 zu ersetzen seien. Am 01.12.1999 habe der Gerichtsvollzieher eine Unpfändbarkeitsbescheinigung erteilt und Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den 16.12.1999 angesetzt. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine Ratenzahlungsvereinbarung gegeben.
Damit hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Mit Schreiben vom 19.11.1999 (Bl. 38 ff) haben die Beteiligten zu 2 neben dem Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung zugleich fürsorglich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt und hierfür weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von umgerechnet 128,94 EUR geltend gemacht. Die Rechtsanwaltskosten sind dem Grunde nach gemäß § 6 BRAGO (a.F.) angefallen. Denn nach § 58 Abs. 3 Nr. 11 BRAGO (a.F.) liegt bei dem Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine besondere Angelegenheit vor, die gesondert zu vergüten ist. Zwar waren die Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 19.11.1999 noch nicht erfüllt. Jedoch erstellte der Gerichtsvollzieher am 01.12.1999 eine Unpfändbarkeitsbescheinigung (vgl. Bl. 41). Damit lagen ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO vor. Aus diesem Grund hat der Gerichtsvollzieher - dem vorsorglich gestellten Antrag der Beteiligten zu 2 entsprechend - auch Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt für den 16.12.1999 (vgl. Bl. 42). Die Rechtsanwaltsvergütung war somit dem Grunde nach angefallen. Der Umstand, dass die Parteien später eine Vergleichsregelung getroffen haben und die Beteiligten zu 2 deshalb ihren Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgenommen haben, lässt die zuvor bereits entstandenen Gebühren nicht wieder entfallen. Soweit im übrigen auch hier eine Erhöhungsgebühr angesetzt wurde, ist dies - was sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht zu beanstanden.
Weitergehende Einwände gegen die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltskosten für die am 19.11.1999 beantragte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erhebt der Beteiligte zu 1 nicht, so dass die im übrigen zutreffend berechneten Rechtsanwaltsgebühren von umgerechnet 128,94 EUR von dem Beteiligten zu 1 zu ersetzen sind. Die sofortige Beschwerde hat daher insoweit Erfolg.(4)Kosten der Ratenvereinbarung vom 16.12.1999 in Höhe von 212,33 EUR
Das Amtsgericht hat zu den in der Forderungsaufstellung enthaltenen Kosten in Höhe von 212,33 EUR für die Ratenvereinbarung vom 16.12.1999 ausgeführt, dass diese um mindestens 72,26 EUR übersetzt sei, weil eine Mehrvertretungsgebühr nicht angefallen sei.
Dies beanstandet die sofortige Beschwerde zu Recht. Mit Anwaltsschriftsatz vom 16.12.1999 (Bl. 31 f) boten die Beteiligten zu 2 dem Beteiligten zu 1 eine Ratenzahlungsvereinbarung an, nach der dem Beteiligten zu 1 nachgelassen werden sollte, die von den Beteiligten zu 2 errechnete Gesamtforderung in Höhe von 3.840,61 DM in sechs monatlichen Raten, beginnend am 01.01.2000, zu zahlen. Zugleich wurde in diesem Schriftsatz die im Falle des Abschlusses dieses Vergleichs entstehende Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von umgerechnet 212,33 EUR errechnet und ausgewiesen. Sowohl zu dem vorgeschlagenen Vergleich als auch mit der Übernahme der den in diesem Schriftsatz ausgewiesenen Kosten erklärte der Beteiligte zu 2 sein Einverständnis, indem er den Schriftsatz unterschrieben an den Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 zurückgeschickt hat. Damit hat sich der Beteiligte zu 1 zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet. Diese Vereinbarung ist weder nichtig noch hat sie der Beteiligte zu 1 angefochten. Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, dass es sich bei der Vereinbarung in Wahrheit um gar keinen Vergleich im Rechtssinne gehandelt habe, weshalb eine Vergleichsgebühr nicht geschuldet sei, kommt es hierauf zum einen nicht an und ist im übrigen zum anderen auch nicht zutreffend. Denn auch in dem Verzicht der Beteiligten zu 2, die Zwangsvollstreckung vorerst nicht fortzusetzen, sondern dem Beteiligten zu 1 zu ermöglichen, die Forderung in Raten zu bezahlen, ist ein Nachgeben der Gläubiger im Sinne des § 779 BGB zu sehen.
Soweit sich der Beteiligte zu 1 schließlich gegen die auch insoweit in Ansatz gebrachte Erhöhungsgebühr wendet, ist auch diese angefallen; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Nach alldem sind die in der Forderungsaufstellung vom 20.04.2007 aufgeführten Kosten für die Ratenvereinbarung vom 16.12.1999 in Höhe von umgerechnet 212,33 EUR geschuldet, so dass die sofortige Beschwerde insoweit Erfolg hat.(5)Hebegebühren vom 03.01., 01.02., 02.03., 03.04. und 08.05.2000 in Höhe von insgesamt 19,37 EUR
Der Beteiligte zu 1 hat des weiteren die in der Kostenaufstellung vom 20.04.2007 aufgeführten Hebegebühren in Höhe von zusammen 19,37 EUR bestritten.
Das Amtsgericht hat hierzu - da es den Vollstreckungsgegenantrag des Beteiligten zu 1 bereits aus anderen Gründen für begründet erachtet hatte - keine Ausführungen mehr gemacht.
Die angesetzten Hebegebühren sind indes von dem Beteiligten zu 1 zu erstatten. In dem o.g. Anwaltsschriftsatz vom 16.12.1999 wies der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2 ausdrücklich darauf hin, dass er für die Weiterleitung der Raten eine Hebegebühr gemäß § 22 BRAGO (a.F.) zuzüglich Umsatzsteuer erhebt. Hiermit hat sich der Beteiligte zu 2 ausdrücklich einverstanden erklärt, indem er den von ihm unterschriebenen Schriftsatz an den Bevollmächtigten zurückgeschickt hat. Damit hat sich der Beteiligte zu 2 zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit ergänzend Bezug genommen.(6)Kosten der am 08.02.2006 beantragten Sachpfändung in Höhe von 143,26 EUR
Der Beteiligte zu 1 hat des weiteren die in der Kostenaufstellung vom 20.04.2007 aufgeführten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 143,26 EUR für die am 08.02.2006 beantragte Sachpfändung bestritten.
Das Amtsgericht hat hierzu - da es den Vollstreckungsgegenantrag des Beteiligten zu 1 bereits aus anderen Gründen für begründet erachtet hatte - keine Ausführungen mehr gemacht.
Der Beteiligte zu 1 hat mit seinem Einwand gegen die insoweit geltend gemachten Rechtsanwaltskosten teilweise Recht. Den Beteiligten zu 2 steht der geltend gemachte Betrag nämlich nur teilweise zu. Mit Schreiben vom 08.02.2006 (Bl. 126 ff) haben die Beteiligten zu 2 Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt und hierfür Rechtsanwaltskosten in Höhe von 143,26 EUR geltend gemacht. Diese Forderung ist teilweise nicht begründet. Die Rechtsanwaltsgebühr ist zunächst zwar dem Grunde nach angefallen. Da das Zwangsvollstreckungsverfahren durch die o.g. Ratenzahlungsvereinbarung nämlich zwischenzeitlich beendet war, handelt es sich vorliegend um eine neue Angelegenheit nach §§ 18 Nr. 3, 19 Abs. 2 RVG. Auch ist die in Ansatz gebrachte Erhöhungsgebühr dem Grunde nach angefallen; auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Allerdings belief sich der zutreffende Gegenstandswert nicht auf 442,59 EUR, sondern auf 236,78 EUR (= 192,50 EUR Hauptforderung + Zinsen hieraus in Höhe von 4 % für die Zeit vom 08.05.2000 bis 08.02.2006 in Höhe von 44,28 EUR). Da nämlich - wie oben ausgeführt - die Rechtsanwaltskosten für die am 19.11.1999 beantragte Sachpfändung in Höhe von 162,68 EUR nicht geschuldet sind, reduziert sich die zu vollstreckende Gesamtforderung auf diesen Betrag [vgl. zur Berechnung der offenen Hauptforderung die Forderungsaufstellung unter Ziff. (10)]. Daraus folgt, dass für die beantragte Sachpfändung lediglich Gebühren in Höhe von 80,04 EUR geschuldet sind (0,3 Verfahrensgebühr gemäß RVG/VV Nr. 3309: 7,50 EUR; 2,0 Erhöhungsgebühr gemäß RVG/VV Nr. 1008: 50,- EUR; Pauschale für Post / Telekommunikation gemäß RVG/VV Nr. 7002: 20 % von 57,50 EUR = 11,50 EUR; 16 % Umsatzsteuer aus 69,- EUR = 11,04 EUR). Soweit die Beteiligten zu 2 daher insoweit eine Forderung in Höhe von 143,26 EUR geltend machen, ist diese in Höhe von 63,22 EUR unbegründet.(7)Gerichtsvollzieherkosten vom 28.02.2006 in Höhe von 18,- EUR
Der Beteiligte zu 1 hat des weiteren die in der Kostenaufstellung vom 20.04.2007 aufgeführten Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von zusammen 18,- EUR bestritten.
Das Amtsgericht hat hierzu - da der Vollstreckungsgegenantrag des Beteiligten zu 1 bereits aus anderen Gründen für begründet erachtet worden war - keine Ausführungen mehr gemacht.
Der Beteiligte zu 1 hat mit seinem Einwand gegen diese Kostenposition allerdings keinen Erfolg. Er ist nämlich verpflichtet, die den Beteiligten zu 2 für die mit Anwaltsschriftsatz vom 08.02.2006 (Bl. 126 ff) beantragte Zwangsvollstreckung gemäß Schreiben der zuständigen Obergerichtsvollzieherin vom 24.02.2006 in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 18,- EUR (vgl. Bl. 43) zu ersetzen. Diese Kosten sind nämlich nur deshalb entstanden, weil der Beteiligte zu 1 zwischenzeitlich nicht mehr unter der den Beteiligten zu 2 zuletzt mitgeteilten Adresse zu erreichen war. Somit hat der Beteiligte zu 1 diese Kosten gemäß § 788 ZPO zu tragen.(8)Kosten der Aufenthaltsermittlung vom 02.03.2006 in Höhe von 10,- EUR
Der Beteiligte zu 1 hat des weiteren die in der Kostenaufstellung vom 20.04.2007 aufgeführten Kosten der Aufenthaltsermittlung in Höhe von 10,- EUR bestritten.
Das Amtsgericht hat hierzu - da es den Vollstreckungsgegenantrag des Beteiligten zu 1 bereits aus anderen Gründen für begründet erachtet hatte - keine Ausführungen mehr gemacht.
Allerdings hat der Beteiligte zu 1 auch insoweit keinen Erfolg. Er ist nämlich verpflichtet, die den Beteiligten zu 2 für die mit Anwaltsschriftsatz vom 02.03.2006 (Bl. 44) beantragte Auskunft aus dem Melderegister entstandenen Kosten in Höhe von 10,- EUR zu ersetzen. Diese Kosten sind nur deshalb entstanden, weil der Beteiligte zu 1 zwischenzeitlich nicht mehr unter der den Beteiligten zu 2 zuletzt mitgeteilten Adresse zu erreichen war. Somit hat der Beteiligte zu 1 auch diese Kosten gemäß § 788 ZPO zu tragen.(9)Zinsberechnung
Schließlich hat Beteiligte zu 1 die Höhe der in der Kostenaufstellung vom 20.04.2007 aufgeführten Zinsen bestritten. Damit hat er Erfolg. Da nämlich - wie oben ausgeführt - die Rechtsanwaltskosten für die am 19.11.1999 beantragte Sachpfändung in Höhe von 162,68 EUR gar nicht und die für die am 08.02.2006 beantragte Sachpfändung lediglich in Höhe von 80,04 EUR geschuldet sind, reduziert sich die Höhe der am 20.04.2007 geschuldeten Zinsen auf 53,52 EUR [zur Berechnung vgl. die folgende Forderungsaufstellung unter Ziff. (10)].
(10)Zwischenergebnis
Daraus ergibt sich die folgende geänderte Forderungsaufstellung (Stand: 20.04.2007), wobei die Verzinsung nach der von den Beteiligten zu 2 verwandten und von dem Beteiligten zu 1 nicht beanstandeten sogenannten deutschen Zinsmethode (360 Tage / Jahr) berechnet wurden:
Somit steht den Beteiligten zu 2 aus dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 08.04.1999 noch folgende Forderungen offen: nämlich 112,25 EUR unverzinsliche Kosten zuzüglich 192,50 EUR Hauptforderung zuzüglich 53,52 EUR Zinsen vom 08.05.2000 bis 20.04.2007 zuzüglich weiterer Zinsen seit dem 20.04.2007. Weitere Kosten infolge des Zwangsvollstreckungsauftrags vom 20.04.2007 (Bl. 79 ff) sind in Höhe von in Höhe von 188,46 EUR wie folgt gerechtfertigt: es entstand eine 0,3 Verfahrensgebühr VV 3309 (in Höhe von 13,50 EUR) zuzüglich einer Erhöhung um 2,0 Verfahrengebühren bei mehr als 7 Auftraggebern (VV 1009: 90 EUR) zuzüglich der Auslagenpauschale (VV 7002: 20 EUR) und Umsatzsteuer (VV 7008: 23,46 EUR), insgesamt 146,96 EUR. Hinzu kommen die Kosten des Gerichtsvollziehers mit 41,50 EUR (Bl. 83). Dies ergibt insgesamt unverzinsliche Kosten von (112,50 EUR + 188,46 EUR=) 300,96 EUR.
4.Ergebnis
Nach alldem können die Beteiligten zu 2 gegen den Beteiligten zu 1 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 14.05.1999 keine Forderung mehr geltend machen, so dass die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit nicht zu beanstanden und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 keinen Erfolg hat. Hingegen haben die Beteiligten zu 2 noch begründete Ansprüche aus dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 08.04.1999, so dass der amtsgerichtliche Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 insoweit wie aus dem Tenor ersichtlich teilweise abzuändern war.
III.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 47 S. 1 WEG (a. F.). Da die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 14.05.1999 insgesamt unzulässig ist, die in der von den Beteiligten zu 2 erstellten Forderungsaufstellung zum 20.04.2007 behauptete Gesamtforderung in Höhe von 630,73 EUR in Höhe von 358,27 EUR noch offen steht und weitere Kosten infolge des Zwangsvollstreckungsauftrags vom 20.04.2007 in Höhe von 188,46 EUR entstanden, entspricht es billigem Ermessen, die Gerichtskosten gegeneinander aufzuheben. Ein Anlass, von dem Grundsatz des § 47 S. 2 WEG (a. F.) abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, bestand nicht.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG (a. F.). Da bei der Festsetzung des Geschäftswertes in Wohnungseigentumsverfahren das finanzielle Interesse der an dem Verfahren Beteiligten entscheidend ist, bemisst sich der Geschäftswert vorliegend nach dem Umfang des erstrebten Ausschlusses der Vollstreckbarkeit und somit auf die insgesamt titulierten (Haupt-)Forderungen in Höhe von 1294,26 EUR. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrantrags bemisst sich nämlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, wobei allerdings grundsätzlich der Wert des zu titulierten Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses entscheidend sind (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1146 f). Entsprechendes gilt für den Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Vorliegend belaufen sich die zugunsten der Beteiligten zu 2 titulierten Gesamtforderungen auf 1294,26 EUR. Die amtsgerichtliche Geschäftswertfestsetzung war insoweit gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KostO von Amts wegen zu ändern.
LG Mannheim:
Beschluss v. 11.08.2008
Az: 4 T 294/07
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