Landgericht Potsdam:
Urteil vom 27. Januar 2011
Aktenzeichen: 2 O 232/10

(LG Potsdam: Urteil v. 27.01.2011, Az.: 2 O 232/10)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 195,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 200,00 seit dem 21. März 2002 bis zum 29. Oktober 2009 zu zahlen

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5001,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1781,20 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2010 zu zahlen

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung wegen eines urheberrechtlichen Schadensersatzanspruchs und der Verwirkung einer Vertragsstrafe.

Die Klägerin ist Kinderbuchautorin.

1990 wurde in dem Buch €Wir könnten Freunde sein: Geschichte und Lieder vom Streiten und Versöhnen€ herausgegeben von Rolf Krenzer, ISBN 3 € 7806-0915-0 das Gedicht €Der Streitgeist Zankemar€ auf Seite 95 unter dem Namen der Klägerin veröffentlicht.

Ende September 2009 stellte die Klägerin fest, dass der streitgegenständliche Text in der von der Beklagten herausgegebenen Gemeindezeitschrift, Ausgabe März 2002, abgedruckt worden war. Die Ausgabe der Gemeindezeitschrift konnte auch als PDF-Datei (azs0203.pdf) auf der von der Beklagten betriebenen Webseite unter http://www.z........de/ a_gemeinde/amtsbl/azs0203.pdf heruntergeladen werden.

Am 30. September forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte auf, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den streitgegenständlichen Text der Klägerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Gleichzeitig forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte auf, den streitgegenständlichen Text von der Webseite www.z........de zu entfernen und digital gespeicherte Texte von vorhandenen Datenträgern zu löschen. Darüber hinaus wurden Schadensersatzforderungen geltend gemacht. Die Klägerin wählte dabei eine Schadensberechnung mittels einer Lizenzanalogie. Eine Erstattung der Anwaltsgebühren auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe von € 20.000 wurde ebenfalls gefordert. Es wurde eine Zahlungsfrist zum 9. Oktober 2009 festgesetzt.

Nach gewährter Fristverlängerung gab die Beklagte am 15. Oktober 2009 mit Anwaltsschreiben eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung über ab mit der Verpflichtung bei Verstoß € 5001,00 zu zahlen.

Die Beklagte zahlte daraufhin eine Lizenzgebühr von € 100,00 und Entschädigung für entstandene Anwaltsgebühren von € 84,00 an die Klägerin.

Am 13. Oktober 2009 beauftragte die Beklagte die Streitverkündete mit der Entfernung der streitgegenständlichen Gemeindezeitschrift.

Der Rechtsanwalt der Klägerin forderte am 18. Oktober 2009 den aus seiner geltend gemachten Forderung noch ausstehenden Betrag, den die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 2009 ab lehnte.

Am 17. November 2009 mahnte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte erneut ab. Er forderte die Beklagte zur Abgabe einer erneuten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung mit einer Vertragsstrafeandrohung von € 8000,00 auf. Darüber hinaus forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 sowie Erstattung der weiteren anwaltlichen Gebühren und noch offenen Forderungen aus der Erstabmahnung auf. Es wurde eine Zahlungsfrist für den 30. November 2009 festgesetzt.

Am 7. Dezember 2009 gab die Beklagte eine zweite strafbewehrte Unterlassungserklärung per Fax ab. Im Original reichte die Beklagte die Unterlassungserklärung am 4. Januar 2010 nach.

Das Bestehen weiterer Ansprüche bestritt die Beklagte gegenüber der Klägerin.

Am 16. Februar 2010 setzte die Klägerin der Beklagten erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 24. Februar 2010.

Die Klägerin behauptet, sie sei Alleinurheberin des in der Gemeindezeitschrift abgedruckten Gedichts. Ihr seien Ermittlungskosten in Höhe von € 95,00 entstanden.

Zudem habe sie am 12. November 2009 festgestellt, dass sich die Gemeindezeitschrift und damit der streitgegenständliche Text als PDF-Datei weiterhin auf dem Webserver der Beklagten befunden. Der Text sei zu diesem Zeitpunkt noch im Internet abrufbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 195,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Oktober. 2009, hilfsweise ab dem 25. Februar 2010, höchsthilfsweise ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 200 seit dem 21. März 2002 bis zum 29. Oktober 2009 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5001,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009, hilfsweise ab dem 25. Februar 2010, höchsthilfsweise ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.781,20 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von dieser Gebührenforderung freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streitverkündete ist mit Schreiben vom 20.09.2010, eingegangen am 23.09.2010, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Streitverkündete schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 195,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2009 gemäß § 97 II UrhG.

Gemäß § 97 II UrhG kann in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt. Bei dem streitgegenständlichen Text handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 2 I Nr. 1 UrhG.

Die Klägerin ist Alleinurheberin des streitgegenständlichen Textes. Für die Urheberrechtsstellung der Klägerin spricht die Vermutung des § 10 I UrhG. Demnach wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Die Klägerin ist in dem Buch €Wir könnten Freunde sein: Geschichte und Lieder vom Streiten und Versöhnen€ herausgegeben von Rolf Krenzer, ISBN 3 € 7806-0915-0 aus dem Jahr 1990 als Urheberin des streitgegenständlichen Textes aufgeführt.

Die Beklagte hat das Recht der Klägerin ihr Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, gemäß §§ 15,16,17,19a UrhG verletzt. Gemäß § 15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Zu den Rechten des Urhebers gehören insbesondere § 17 UrhG das Verbreitungsrecht und § 19a UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Die Beklagte hat ohne Zustimmung der Klägerin das Werk in einem Amtsblatt abgedruckt und auf ihrer Website online zur Verfügung gestellt.

Ein Verschulden der Beklagten liegt vor. Die Beklagte wurde der ihr als Verwerter auferlegten umfassenden Prüfungspflicht möglicherweise betroffener Rechte nicht gerecht.

Die Schadenshöhe wurde von der Klägerin zutreffend mit € 295,00 beziffert.

Die Ermittlung der Schadenshöhe mittels einer Lizenzanalogie ist möglich. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die €bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten€ (BGHZ 44, 372, 380 f.). Die Höhe der Vergütung hängt dabei von der künstlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Werkes und seiner Nutzung sowie vom Umfang der Nutzungsmöglichkeit ab (v. Wolff, Wandtke/Bullinger § 97 UrhG, Rn. 74). Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (BGH GRUR 1962, 509, 513). Einschlägige Tariftabellen können als Richtlinien zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr herangezogen werden.

Eine fiktive Lizenzgebühr von € 200,00 ist hier angemessen. Eine Hinzuziehung der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands ist sachgemäß. Die Rubrik über Online-Vergütungen von Kurzgeschichten ist ein tauglicher Maßstab für eine mögliche Lizenzgebühr. Für einen Text vergleichbarer Länge im journalistischen Bereich wäre demnach eine Vergütung von € 120,00 bis € 400,00 angemessen.

Aus dem höheren Individualwert eines in einem Gedicht verwendeten Wortes im Vergleich zu einem journalistischen Beitrag ergibt sich mindestens eine Äquivalenz der zu zahlenden Vergütung. Auch spricht die Dauer der Verwendung im Amtsblatt und auf der Webseite für die Angemessenheit der festgesetzten fiktiven Lizenzgebühr.

Eine Zahlung von € 95,00 für die Kosten der Recherche ist ebenfalls angemessen. Die Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher wirken sich Erhöhend auf den zu zahlenden Schadensersatzbetrag aus (v. Wolff, Wandtke/Bullinger, § 97 UrhG, Rn. 83). Die Klägerin musste die öffentliche Zugänglichmachung durch die Beklagte ausfindig machen und an ihre Quelle zurückverfolgen. Die von der Klägerin gestellte Rechnung ist als Beweis für die entstandenen Kosten der Recherche ausreichend.

Auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zahlte die Beklagte am 13.11.2009 € 100,00. Dieser Betrag ist mit dem Anspruch zu verrechnen.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 280, 286 BGB zu. Nach Ablauf der für den 30. Oktober 2009 gesetzten Frist befand sich die Beklagte seit dem 31. Oktober 2009 in Verzug.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 200,00 seit dem 21. März 2002 bis zum 29. Oktober 2009 gemäß § 97 II UrhG i.V. m. § 288 I BGB.

Teil des zu ersetzenden Schadens ist die Verzinsung der Lizenzgebühr, die zu Beginn der Verwertung des Werkes hätte gezahlt werden müssen. Die entgangene Lizenzgebühr ist für die Zeit zwischen Rechtsverletzung und Vergütungszahlung gemäß § 288 I S. 2, II BGB zu verzinsen (BGHZ 82, 289, 309 f.).

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 339 S. 2 BGB i.V.m. der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 15. Oktober 2009 in Höhe von € 5001,00.

Die Beklagte hatte sich am 15. Oktober 2009 bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 verpflichtet, es zu unterlassen, den streitgegenständlichen Text € oder eine Bearbeitung davon € zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Annahme der abgegebenen Erklärung durch die Klägerin ist unproblematisch. Es wird diesbezüglich auf § 151 BGB hingewiesen.

Die Vertragsstrafe wurde gemäß § 339 S. 2 BGB verwirkt. Der Klägerin gelang der Beweis, dass am 12. November 2009 der streitgegenständliche Text über das Internet auf der Seite der Beklagten abrufbar war. Dies war durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dessen Kanzlei geschehen. Der Prozessbevollmächtigte bezeugte glaubhaft, dass ihm unter Eingabe der URL-Adresse der Beklagten direkt der Zugriff auf den streitgegenständlichen Text gelang. Die Aussage des Prozessbevollmächtigten wurde durch sog. Screenshots bekräftigt.

Die Beklagte handelte schuldhaft. Die Beauftragung eines externen Dienstleisters mit der Löschung des streitgegenständlichen Textes befreit die Beklagte nicht von ihrem Verschulden. Die Beklagte handelte schuldhaft, weil ihr entweder das fahrlässige Handeln des Dienstleisters gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, oder weil sie es versäumte sicherzustellen, dass die streitgegenständliche Datei von ihrem Server entfernt worden war.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 280, 286 BGB der € 5001,00 seit dem 1. Dezember 2009. Mit Ablauf der am 17. November 2009 gesetzten Frist zum 30. November 2009 befindet sich die Klägerin seit dem 1. Dezember 2009 im Verzug.

4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von € 1781,20 für die Erst- und Zeitabmahnung der Beklagten gemäß § 97a I S.2 UrhG.

Gemäß § 97a I S. 2 kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

Für die Erstabmahnung fallen Anwaltsgebühren von € 859,80 an. Die Höhe des Gebührenanspruches berechnet sich wie folgt: Für die Erstabmahnung entstehen bei einem Gegenstandswert von € 20.000,00, bei 1,3 Geschäftsgebühren gem. Nr 2300 VV RVG € 839,80 Anwaltsgebühren. Dazu kommt eine Auslangenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG von € 20,00.

Die erste Abmahnung war berechtigt. Die Beklagte hatte die Urheberrechte der Klägerin verletzt. Die bei der Abmahnung entstandenen Aufwendungen in Form von Anwaltskosten waren angemessen. Diese errechneten sich an einem Streitwert von € 20.000 mit einer Mittelgebühr von 1,3. Der durchschnittliche Streitwert für Urheberrechtsstreitigkeiten dieser Art liegt bei ca. € 16.000. Geht es um eine langfristige Urheberrechtsverletzung liegt der Gegenstandswert in der Regel zwischen € 25.000 und € 50.000 (Mayer/Kroiß-Nordemann-Schiffel, RVG, 3. Aufl. 2008, Anhang I, Rn. 431). Für eine Abmahnung, anders als bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wird dabei grundsätzlich der volle Hauptsachestreitwert zugrunde gelegt, denn die Abmahnung zielt darauf ab, den Streitgegenstand insgesamt zu regeln (Mayer/Kroiß-Nordemann-Schiffel, RVG, 3. Aufl. 2008, Anhang I, Rn. 434).

Eine Deckelung der erforderlichen Aufwendungen auf € 100,00 findet hier nicht statt. § 97a II sieht vor, dass sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100,00 beschränkt.

Die Gemeinde nimmt durch ihr Gemeindeblatt, das sich unter anderem durch kostenpflichtige Anzeigen finanziert, am geschäftlichen Verkehr teil. Die Tätigkeit der Gemeinde erfüllt nicht die vom Gesetzgeber verlangte rein amtliche oder rein private Tätigkeit (Kefferpütz, Wandtke/Bullinger, § 97a UrhG, Rn. 37).

Für die Zweitabmahnung fallen Anwaltsgebühren von € 985,40 an. Die Hohe des Gebührenanspruches berechnet sich wie folgt. Für die Zweitabmahnung entstehen bei einem Gegenstandswert von € 28.000,00 bei 1,3 Geschäftsgebühren gem. Nr 2300 VV RVG € 985,40 Anwaltsgebühren. Dazu kommt eine Auslangenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG von € 20,00.

Die zweite Abmahnung erfüllt ebenfalls die Anforderungen des § 97a I S.2 UrhG. Eine erneute Abmahnung war geboten. Mit dem Verstoß gegen die strafbewerte Unterlassungserklärung bestand eine Wiederholungsgefahr durch die Beklagte.

Der erhöhte Streitwert von € 28.000 bei der zweiten Abmahnung ist angemessen. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass für die zweite abzugebende strafbewerte Unterlassungserklärung eine höhere Vertragsstrafe festzusetzen war.

Am 13.11.2009 hatte die Beklagte € 84,00 auf den Anspruch der Klägerin aus § 97a I S.2 UrhG gezahlt. Dieser ist zu verrechnen.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bezüglich € 1.781,20.

Die Entscheidung über die Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Potsdam:
Urteil v. 27.01.2011
Az: 2 O 232/10


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