Verwaltungsgericht Aachen:
Beschluss vom 14. Februar 2002
Aktenzeichen: 8 L 1301/01

(VG Aachen: Beschluss v. 14.02.2002, Az.: 8 L 1301/01)

Tenor

1. Unter Abänderung der Beschlüsse der Kammer vom 26. Juni 2000 - 8 L 525/00 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 20. Juli 2001 - 17 B 1116/00 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. April 2000 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2000 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 4.000,- (Euro 2.045,17 ) festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Antragstellers,

den Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2000 - 8 L 525/00 - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2001 - 17 B 1116/00 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2000 anzuordnen,

hat Erfolg. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Zulässigkeit des Antrages aus der Vorschrift des § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgt, weil der Antragsteller das Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände vorgetragen hat. Der Antrag erweist sich nämlich jedenfalls mit Blick auf § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO als zulässig, wonach das Gericht der Hauptsache die angegriffene Entscheidung - von sich aus oder ggf. auch auf Anregung eines Beteiligten - von Amts wegen jederzeit abändern kann. An der in dem Beschluss vom 26. Juni 2000 - 8 L 525/00 - vertretenen Ansicht, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO sei unzulässig, weil der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine der Fiktionswirkungen nach § 69 des Ausländergesetzes (AuslG) ausgelöst habe, hält das Gericht in Ansehung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in dem Beschluss vom 20. Juli 2001 - 17 B 1116/00 -, Seiten 2 und 3 oben, nicht mehr fest.

Soweit der Antragsteller die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung angreift, überwiegt bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung, hier das private Interesse des Antragstellers, den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens im Bundesgebiet abwarten zu können. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind zumindest offen. Dies gilt, obwohl das Gericht keine Veranlassung hat, von seiner Auffassung abzurücken, der Antragsteller habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der letzten ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 29. Januar 2000 keine der aufenthaltsrechtlichen Positionen des Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80), in Kraft getreten am 1. Dezember 1980, erlangt. Ob dem Antragsteller ungeachtet dessen der weitere Verbleib im Bundesgebiet erlaubt werden kann oder muss, hängt von der Beantwortung schwieriger, den Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sprengender rechtlicher und tatsächlicher Fragen ab. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom 27. März 2000 wegen eines Verstoßes gegen die Stillhalteklauseln des Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 des Assoziationsrates EWG- Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 2/76), in Kraft getreten am 1. Dezember 1976, und des Art. 13 ARB 1/80 derzeit deshalb als rechtswidrig erweist, weil der Antragsgegner mit Blick auf die zwingenden Vorschriften des § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Arbeitsaufenthaltverordnung (AAV) vom 18. Dezember 1990 von der Ausübung des ihm eröffneten Ermessens bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Nach den o.g. Bestimmungen dürfen die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und der Türkei für Arbeitnehmer, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Beide Vorschriften haben unmittelbare Wirkung und umfassen auch das Aufenthaltsrecht mit der Folge, dass der begünstigte türkische Staatsangehörige, was den Zugang zum Arbeitsmarkt und seinen Aufenthalt angeht, keinen strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden darf, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweils maßgeblichen Assoziationsratsbeschlusses 2/76 bzw. 1/80 galten. Die auf den betroffenen türkischen Staatsangehörigen angewandte, nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stillhaltegebots wirksam gewordene innerstaatliche Regelung, stellt eine Beschränkung im Sinne des Stillhaltegebots dar, wenn sie seine Situation im Vergleich zu der damals geltenden Rechtslage erschwert. Der Antragsteller gehört dem Kreis der Begünstigten an, denn in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der letzten ihm erteilten Aufenthaltsgenehmigung am 29. Januar 2000 waren sowohl sein Aufenthalt als auch die Beschäftigung ordnungsgemäß. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen kommt es für die Anwendung der Stillhalteklauseln auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht an. Die auf den Antragsteller angewandten innerstaatlichen Regelungen - hier § 10 Abs. 1, Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) in der ab dem 1.1.1991 geltende Fassung i.V.m. § 4 Abs. 4 und Abs. 5 AAV - sind nach dem für den Antragsteller als Arbeitnehmer maßgeblichen Zeitpunkt, dem 1. Dezember 1976 in Kraft getreten und verbieten nach Ablauf von drei Jahren zwingend die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für ausländische Spezialitätenköche. Sie erschweren die aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers schon deshalb, weil die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen an ausländische Spezialitätenköche im Zeitpunkt 1. Dezember 1976 noch im Ermessen der Ausländerbehörde stand, vgl. §§ 2, 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 vom 28. April 1965, und damit von Gesetzes wegen auch nach dreijährigem vorangegangenen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls nicht zwingend ausgeschlossen war. Hieran hat auch der seit 1973 bestehende Anwerbestopp nichts geändert. Nach alledem steht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im - bislang nicht ausgeübten - Ermessen der Ausländerbehörde, die Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 AAV finden keine Anwendung. Im Rahmen der von der Widerspruchsbehörde nachzuholenden Ermessensausübung ist diese zunächst gehalten, zu ermitteln, ob überhaupt, ggf. in welchem Umfang und mit welchen Ermessenserwägungen bis zum 1. Dezember 1976 trotz des Anwerbestopps durch den Antragsgegner Aufenthaltserlaubnisse an türkische Spezialitätenköche erteilt und insbesondere verlängert worden sind. In diesem Zusammenhang wird weiter zu überprüfen sein, ob in diesem Zeitpunkt ermessenslenkende Erlassregelungen für das Land Nordrhein-Westfalen, auch was die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen angeht, existiert haben und ggf. ob und in welcher Weise diese durch den Antragsgegner tatsächlich umgesetzt worden sind. Die hiernach festgestellten Ermessenskriterien müssen dann auf den Antragsteller übertragen und angewandt werden.

Soweit sich der Antrag des Antragstellers auf die in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 29. Juni 1999 enthaltene Abschiebungsandrohung bezieht, handelt es sich um den zulässigen Rechtsbehelf; dieser ist ebenfalls begründet. Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 49 Abs. 1, 50 AuslG liegen im Falle des Antragstellers nicht vor. Der Antragsteller ist zwar ausreisepflichtig, da er nicht (mehr) im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, § 42 Abs. 1 AuslG. Die Ausreisepflicht ist jedoch nicht mehr vollziehbar, vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Satz 1 VwGO. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Soweit in dem Beschluss vom 13. Juli 1999 - 8 L 531/99 - dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren, hat das Gericht keine Veranlassung, diese Entscheidung ebenfalls abzuändern.

2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. Mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter des vorliegenden Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt. Das Gericht wendet bei der Streitwertfestsetzung die Übergangsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend an, wonach sich die maßgebliche Rechtslage bei der Erhebung von Kosten nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Rechtsstreitigkeiten anhängig geworden sind (vgl. im übrigen die Übergangsvorschriften der §§ 161 KostO, 134 BRAGO und 18 ZSEG).






VG Aachen:
Beschluss v. 14.02.2002
Az: 8 L 1301/01


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