Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 21. Januar 2014
Aktenzeichen: 1 Ws 513/13
(OLG Celle: Beschluss v. 21.01.2014, Az.: 1 Ws 513/13)
Tenor
Der Staatsanwaltschaft Hannover wird aufgegeben, Ermittlungen nach Maßgabe der folgenden Ausführungen aufzunehmen.
Der weitergehende Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 8. August 2013 Strafanzeige gegen Ch. C. als Vorstandsvorsitzenden der T. GmbH wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB erstattet. Hierzu hat er ausgeführt, dass dieser selbst bzw. durch Mitarbeiter des Unternehmens in den Reiseprospekten für April bis November 2012 sowie November 2012 bis Oktober 2013 unter der Bezeichnung €Horus€-Oberägyptische Impressionen eine Nilkreuzfahrt auf dem Kreuzfahrtschiff €MS R.€ bewarb, obwohl dieses Schiff, wie ihm und seinen Mitarbeitern bekannt war, bereits seit Frühjahr 2012 nicht mehr in Betrieb war und dadurch den Antragsteller zum Abschluss einer Reisebuchung veranlasste. Ferner habe er entgegen der bekannten Pflicht im Frühjahr 2013 dem Antragsteller nicht unaufgefordert mitgeteilt, dass der geplante Rückflug nach Hannover nicht stattfinden konnte, sondern stattdessen der Flug nur bis Frankfurt erfolge und auch nicht mitteilen lassen, dass der geplante Inlandsflug von Luxor nach Sharm-el-Sheikh nicht wie vereinbart und mehrfach vom Antragsteller nachgefragt auf direktem Weg, sondern in Form eines Umwegs über Kairo, verbunden mit einem mehrstündigen dortigen Aufenthalt, stattfinden würde und dadurch verhindert, dass der Antragsteller von der Durchführung der Reise durch Ausübung des ihm zustehenden Rücktrittsrechts Abstand nehme.
Mit Bescheid vom 26. August 2013 hat die Staatsanwaltschaft Hannover die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, weil ein Anfangsverdacht nicht ersichtlich sei. Es fehle an einem Vermögensschaden. Denn die Nilkreuzfahrt habe stattgefunden und zwar auf einem größeren Flusskreuzfahrtschiff, sodass nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller eine minderwertige Gegenleistung erhalten haben könnte. Soweit der Antragsteller vorträgt, er hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass die gebuchte Nilkreuzfahrt nicht mit dem Kreuzfahrtschiff €MS R.€ stattfinden könne, stelle dies eine bloße Beeinträchtigung der vertraglichen Dispositionsfreiheit dar, die nicht dem Schutzbereich des § 263 StGB unterfalle. Aufgrund derselben Erwägungen fehle es auch an einem Vermögensschaden, soweit die Flugverbindungen innerhalb Ägyptens und die Rückreise nach Deutschland nicht den Erwartungen des Antragstellers entsprochen hätten. Im Übrigen erscheine die Annahme, der Beschuldigte habe als Vorstandsvorsitzender die Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen, das hier in Rede stehende Kreuzfahrtschiff und die in Rede stehenden Flugverbindungen hätten nicht zur Verfügung gestanden, rein spekulativ.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben und seine Strafanzeige auf weitere, teilweise namentlich benannte Mitarbeiter der T. GmbH erweitert. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 die Beschwerde zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche. Auch hinsichtlich § 16 UWG bestehe kein Anfangsverdacht, da es an einer Absicht fehle, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.
Mit seinem am 25. November 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel der Aufnahme von Ermittlungen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat zum Teil Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller die Aufnahme von Ermittlungen wegen Verstoßes gegen § 16 UWG erstrebt, konnte dies nicht in zulässiger Form durch einen Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO erfolgen, da es sich bei einer Straftat nach § 16 UWG gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 7 StPO um ein Privatklagedelikt handelt, für das gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ein Klageerzwingungsverfahren nicht betrieben werden kann.
2. Der Antrag ist aber insoweit zulässig und begründet, als die Aufnahme von Ermittlungen gegen Angehörige der T. GmbH wegen des Verdachts des Betrugs anzuordnen war. Zwar sieht das Gesetz eine solche Anordnung nicht ausdrücklich vor. Es ist jedoch allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG EuGRZ 1998, 466), dass sie dann ergehen kann, wenn die Staatsanwaltschaft bereits wegen Verneinung eines Anfangsverdachts keine Ermittlungen durchgeführt hat und dies rechtlicher Überprüfung nicht standhält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 2013, 1 Ws 398/13; vom 9. Februar 2011, 1 Ws 435/10; OLG Köln NStZ-RR 2003, 212; OLG Hamm StV 2002, 128; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 387; OLG Koblenz NStZ 1995, 50; KG NStZ 1990, 355; Meyer-Goßner, 56. Aufl., § 175 Rdnr. 2).
So liegt es hier, soweit die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht wegen Betruges verneint hat. Denn der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt lässt es möglich erscheinen, dass eine diesbezügliche Straftat begangen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 152 StPO Rdnr. 4).
a) Dies gilt indessen nicht für den Vortrag des Antragstellers, er sei durch Vortäuschung falscher Tatsachen im Hinblick auf die Durchführung der gebuchten Nilkreuzfahrt zu dem Abschluss des Vertrages veranlasst worden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller einen Vermögensschaden erlitten haben könnte, sind nicht in genügender Weise dargelegt worden. Dass der Antragsteller den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass das im Katalog beworbene Schiff nicht zur Verfügung stehe, reicht für die Annahme eines Vermögensschadens nicht aus. Dieser liegt nämlich nur dann vor, wenn die vom Antragsteller vorgenommene Vermögensverfügung zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts geführt hat (vgl. Fischer, 61. Aufl., § 263 StGB Rdnr. 111 m. w. N.). Innerhalb von Austauschverhältnissen aufgrund gegenseitiger Verträge kommt es daher darauf an, ob sich zum Zeitpunkt der Verfügung nach Maßgabe der vertraglichen Einigung gleichwertige Leistungen gegenüberstehen, ob also die Gegenleistung oder der Anspruch auf die Gegenleistung einen Wert haben, die dem vom Verfügenden vorausgesetzten wirtschaftlichen Wert entspricht (Fischer, a. a. O., Rdnr. 119). Wer durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wird, erleidet nicht schon dann einen Schaden, wenn er ohne die Täuschung die Verbindlichkeit nicht begründet hätte, sondern nur dann, wenn die ihm gewährte oder zu gewährende Gegenleistung nicht den objektiv vorausgesetzten Wert hat (vgl. Fischer, a. a. O., Rdnr. 119 a), da § 263 StGB nicht die Dispositionsfreiheit, sondern allein das Vermögen des Getäuschten schützt. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat die gebuchte Nilkreuzfahrt stattgefunden. Hierbei soll es sich nach Angaben der T. GmbH sogar um ein höherwertiges Schiff gehandelt haben. Auch vom Antragsteller wird insoweit vorgetragen, dass es sich um ein im Vergleich zur €MS R.€ €doppelt so großes Schiff€ gehandelt hat. Soweit der Antragsteller in seinem Antrag meint, dass die Fahrt auf einem größeren Schiff nicht automatisch bedeute, dass die erbrachte Leistung höherwertig als vereinbart sei, begründet dies keine tatsächlichen Umstände, die darauf hindeuten, dass es sich bei der Durchführung der Nilkreuzfahrt auf einem größeren Schiff um eine minderwertige Reiseleistung handelt. Insoweit hätte der Antragsteller darlegen müssen, welche Vor- und Nachteile die Nilkreuzfahrt auf dem größeren Schiff im Vergleich zu der geplanten Nilkreuzfahrt auf der €MS R.€ mit sich gebracht hätte. Hierzu wäre eine nähere Beschreibung beider Schiffe insbesondere zu den dortigen Unterbringungs-, Freizeitgestaltungs- und Verpflegungsmöglichkeiten, die den Wert der Reiseleistung maßgeblich beeinflussen, erforderlich gewesen. Ohne diese konnte der Senat nicht prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anfangsverdachtes infolge einer vorgenommenen Täuschung bestehen.
b) Anders verhält sich dies jedoch im Hinblick auf die dem Antragsteller nicht eröffneten Abweichungen der Flugverbindungen.
aa) Dass ein Flug von Ägypten nach Frankfurt mit anschließender Weiterreise im Pkw zum ursprünglichen Zielort Hannover wirtschaftlich geringwertiger ist als ein Flug bis zum vereinbarten Zielflughafen, liegt zunächst auf der Hand. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist ihm die Abweichung vom vereinbarten Rückflug nur durch den Umstand eröffnet worden, dass ihm die vorgesehene Fluggesellschaft bei der Anmeldung seines Tauchgepäcks mitgeteilt hat, dass der vorgesehene Flug storniert worden sei und erst auf seine daraufhin durch das Reisebüro veranlasste Nachfrage kurz vor Beginn der Reise von Seiten der T. GmbH mitgeteilt worden ist, dass der Rückflug über eine andere Fluggesellschaft nur bis F. erfolgen werde. Dass der Antragsteller gleichwohl nicht von der Durchführung der Reise abgesehen hat, war dem Umstand geschuldet, dass von Seiten der T. GmbH die Zurverfügungstellung eines Shuttle-Pkws nach Hannover letztlich akzeptiert worden ist. Indem aber dem Antragsteller von Seiten der Beschäftigten der T. GmbH die Veränderung der Flugmodalitäten erst auf Intervention des Antragstellers mitgeteilt worden ist, spricht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Änderungen hinsichtlich der Flugmodalitäten des Inlandsfluges bis zum Beginn der Reise trotz bestehender Möglichkeit hierzu nicht mitgeteilt worden sind, der Anfangsverdacht, dass der Antragsteller durch die fehlende Aufklärung dazu veranlasst werden sollte, nicht von der Reise Abstand zu nehmen. Dies könnte eine Täuschung durch Unterlassen darstellen, die zwar mangels eingetretenen Schadens nicht zu einem vollendeten, wohl aber einem versuchten Betrug nach §§ 263, 22, 23 StGB geführt haben könnte. Insoweit bestand auch von Seiten der T. GmbH eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Antragsteller. Es handelt sich nämlich um einen gravierenden Mangel der Reiseleistung, dessen Kenntnis durch den Reisenden aufgrund eines ihm dadurch möglicherweise zustehenden Rücktrittsrechts den ganzen Vertragsschluss in Frage stellen könnte und insoweit auch ohne ausdrückliche Frage von Seiten des Reiseveranstalters darzulegen gewesen wäre (vgl. hierzu Fischer, a. a. O., § 263 Rdnr. 49 a).
bb) Entsprechendes gilt auch für die bis zum Reiseantritt unterbliebene Aufklärung darüber, dass der gebuchte Inlandsflug über Kairo, verbunden mit einem mehrstündigen Aufenthalt am dortigen Flughafen, erfolgen werde. Es liegt nahe, dass schon aufgrund der dadurch entstehenden Mehrzeit für einen längeren Flug und damit verbundenem Flughafenaufenthalt die vom Reiseveranstalter durchgeführte Reiseleistung minderwertiger war als vertraglich vereinbart. Inwieweit dies letztlich dazu führt, dass die gesamte Reise weniger werthaltig als der bezahlte Reisepreis gewesen ist, wird durch geeignete Ermittlungsmaßnahmen aufzuklären sein. Für die Annahme eines Anfangsverdachts jedenfalls reicht der Sachvortrag auch insoweit aus.
c) Soweit sich die Strafanzeige gegen den Vorstandsvorsitzenden der T. GmbH richtet, sind gegenwärtig zwar keine konkreten Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass dieser von den Missständen im Unternehmen Kenntnis gehabt haben könnte oder dieses Verhalten seiner Mitarbeiter durch entsprechende Richtlinien oder Geschäftsanweisungen vorgegeben hat. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass innerhalb des Unternehmens Entscheidungsträger vorhanden sind, die dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Antragsteller über die Änderung der Flugmodalitäten seine Reise betreffend nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist (Inlandsflug) bzw. werden sollte (Rückflug). Eine Anhörung dieser namentlich noch nicht bekannten Beschuldigten durch den Senat kam schon faktisch nicht in Frage. Die Anhörungspflicht nach § 175 StPO gilt im Übrigen nur bei Anordnung der Klageerhebung und kann nicht auf die hier gegebene Verfahrenslage übertragen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013, 1 Ws 398/13; OLG Braunschweig wistra 1993, 31; OLG Hamm StV 2002, 128). Die dort geregelte Anhörungspflicht entspricht der Vernehmung des Beschuldigten vor Abschluss der Ermittlungen nach § 163 a Abs. 1 StPO. Im Gegensatz hierzu bejaht der Senat vorliegend lediglich einen Anfangsverdacht, auf den hin überhaupt erst zu ermitteln ist. Die Rechte der Beschuldigten sind hierbei durch die genannte Vorschrift des § 163 a StPO hinreichend gewahrt; es besteht kein Anlass, den Beschuldigten ausnahmsweise dadurch besser zu stellen, dass er schon vor dem Beginn jeder Ermittlung angehört werden müsste. Insoweit hat der Senat auch von einer Anhörung des Beschuldigten C. sowie der vom Antragsteller benannten Mitarbeiter der T. GmbH abgesehen.
III.
Eine Kostenentscheidung ergeht gemäß § 177 StPO nicht (vgl. OLG Celle, OLGSt StPO § 172 Nr. 54).
OLG Celle:
Beschluss v. 21.01.2014
Az: 1 Ws 513/13
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