Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. Juni 2002
Aktenzeichen: I-20 U 144/01
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 25.06.2002, Az.: I-20 U 144/01)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Computerjournalist und Verfasser zahlreicher veröffentlichter Beiträge. Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt Computersoftware und bewirbt sie auf einer eigenen Website im Internet.
Der Kläger nimmt für sich in Anspruch, Verfasser des Artikels "Werkzeuge der neuen Art: Möglichkeiten für den DOS-Computer" zu sein, der auf den Seiten 73, 74 und 76 der Zeitschrift "C. Magazin", Heft D., erschien. Verlegt wurde diese Zeitschrift bei der V. Verlag GmbH und Druck KG in W. In dem Artikel folgt auf einen kurzen allgemeinen Überblick die Präsentation verschiedener Produkte, darunter die Softwareprogramme "Explorer" und "Klick!" der Beklagten zu 1. Hinsichtlich des Programms "Explorer" heißt es in dem Artikel auf der Seite 74 der Zeitschrift:
"Die Windows-Anwendung Explorer von S. (Preis zirka 1300 Mark) ist ein sehr einfach zu bedienendes, bildorientiertes Autorensystem. Die Einsätzmöglichkeiten reichen von der Präsentation bis zur Schulung: Teile eines mit der David-Karte oder Screen-Machine erfassten Bildes werden als Schaltflächen für den Aufruf des nächsten digitalisierten Bildes definiert. lnteraktive Anwendungen lassen sich so beispielsweise nach Art von Explosionszeichnungen realisieren. Benutzer der David-Karten-Version des Explorers können die Bilder auch mit einer Tonsequenz unterlegen".
Bezüglich des Programms "Klick!" heißt es auf den Seiten 74 und 75 der Zeitschrift:
"Als ideales Werkzeug für Bildarchive und die Bildauswertung in Handel und Industrie empfiehlt sich Klick! von S. (Preis etwa 1300 Mark). Video-Einzelbilder, die je nach Programmversion mit der Screen-Machine von Fast oder mit Microvitecs David-Karte erfasst worden sind, können auf einfache Weise nach dem Karteikartenprinzip verwaltet und ausgedruckt werden.
Neben den Möglichkeiten zur Bildauswertung durch Einfärben einzelner Graustufen von Schwarzweißbildern, beispielsweise für die Materialprüfung oder im medizinischen Bereich, bietet das Programm eine Datenfern-übertragungs-Schnittstelle sowie zusätzliche Exportmöglichkeiten der Bilder in die gängigen Grafikformate (TIFF-, Bitmap- und PCX-Format). Darüber hinaus ermöglicht die Version für David-Karten-Benutzer das Abspeichern von Audiosequenzen und die Nachvertonung von Bildern.
Klick! besticht durch seine Windows-ähnliche Benutzerführung, die sich durch ihre großzügige Gestaltung auch für den Einsatz eines Touch-Screen-Monitors eignet. Eine echte Windows-Version ist in Vorbereitung, die Bilddaten sind unabhängig von der Digitizer-Karte. Überhaupt wird Anwenderfreundlichkeit bei diesem Produkt großgeschrieben: Updates während der ersten zwei Jahre sind kostenlos erhältlich! Im Paket mit der Sound-Blaster-Pro-Karte erhält der Käufer unter anderem den Santa-Fe-Media-Manager. ... "
Wegen der weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf die Seiten 73, 74 und 76 des zur Akte gereichten Exemplars der Zeitschrift "C.", Heft D., verwiesen (vgl. auch Anlage K 2, Bl. 12-14 GA).
Auf ihrer Website veröffentlichen die Beklagten unter der Rubrik "Unsere Produkte" die nachfolgend wiedergegebenen, aus dem vorbezeichneten Artikel übernommenen Beschreibungen ihrer Produkte "Explorer" und "Klick!":
Auf den Internetseiten der Beklagten, von denen der Kläger als Anlage K 3 einen drei Seiten umfassenden Ausdruck vorgelegt hat, findet sich unten rechts jeweils der Vermerk "© s. GmbH softw. 1991".
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, der im Besitz der Verwertungsrechte an dem in Rede stehenden Artikel zu sein behauptet, gegen die Veröffentlichung der vorstehend wiedergegebenen Textpassagen. Außerdem beanstandet er den auf der Website der Beklagten enthaltenen "Copyright"-Vermerk.
Er hat geltend gemacht: Bei dem von ihm verfassten Artikel und den darin enthaltenen Beschreibungen handele es sich um urheberrechtliche geschützte Sprachwerke. Die unberechtigte Vervielfältigung und Wiedergabe der die Produkte "Explorer" und "Klick!" betreffenden Textpassagen auf der Website der Beklagten verletze sein Urheberrecht und seine Verwertungsrechte. Neben der unerlaubten Verwertung seines geschützten Werkes berühmten sich die Beklagten mit dem Vermerk "© s. GmbH softw. 1991" sogar eines eigenen Urheberrechts hinsichtlich seiner Beschreibungen.
Der Kläger hat beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,
1.1 die nachfolgend wiedergegebene Beschreibung für das Produkt "Explorer"
"Die Windows-Anwendung Explorer ... ist ein sehr einfach zu bedienendes, bildorientiertes Autorensystem. Die Einsatzmöglichkeiten reichen von der Präsentation bis zur Schulung: Teile eines mit der Screen-Machine erfassten Bildes werden als Schaltflächen für den Aufruf des nächsten digitalisierten Bildes definiert. Interaktive Anwendungen lassen sich so beispielsweise nach Art von Explosionszeichnungen realisieren."
und "Klick!"
"Als ideales Werkzeug für Bildarchive und die Bildauswertung in Handel und Industrie empfiehlt sich ... Klick! Video-Einzelbilder, die je nach Programmversion mit der Screen-Machine von Fast erfasst worden sind, können auf einfache Weise nach dem Karteikartenprinzip verwaltet und ausgedruckt werden.
Neben den Möglichkeiten zur Bildauswertung durch Einfärben einzelner Graustufen von Schwarzweißbildern, beispielsweise für die Materialprüfung oder im medizinischen Bereich, bietet das Programm eine Datenfernübertragungsschnittstelle sowie zusätzliche Exportmöglichkeiten der Bilder in die gängigen Grafikformate (TIFF-, Bitmap- und PCX-Format). Klick! besticht durch seine Windows-ähnliche Benutzerführung, die sich durch ihre großzügige Gestaltung auch für den Einsatz eines Touch-Screen-Monitors eignet. Anwenderfreundlichkeit wird bei diesem Produkt großgeschrieben..."
auf ihrer Webseite http://www.s..de/03.a html und ttp://www.s..de/03.b html zu veröffentlichen und die von ihm verfassten Produktbeschreibungen - in welcher Form auch immer - zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;
1.2 sich hinsichtlich der unter Ziffer 1.1 aufgeführten Produktbeschreibungen eines Urheberrechts "© s. GmbH softw. 1991" zu berühmen.
2. ihm Auskunft über die Anzahl der jeweils hergestellten und/oder verbreiteten Vervielfältigungsstücke unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie die ihnen aufgrund der Benutzung der Produktbeschreibung "Explorer" zugeflossenen ungerechtfertigten Bereicherung und darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie diese Beschreibungen im Internet genutzt haben und diesen nach dem Zeitraum sowie der Anzahl der Zugriffe auf ihrer Website aufzuschlüsseln;
3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der Produktbeschreibungen des Klägers zu vernichten und die digital gespeicherten Produktbeschreibungen von ihren Datenträgern zu entfernen;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aus den vorstehend zu 1.1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden;
III. ihm die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der Zeitschrift C. auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen.
Die Beklagten haben beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Autorenschaft des Klägers sowie den Zurückbehalt von Verwertungsrechten bestritten. Außerdem haben sie die Ansicht vertreten, ihre Veröffentlichung sei nicht zu beanstanden. Der in Rede stehende Artikel sei kein urheberrechtsschutzfähiges Werk. Es handele sich um eine rein technische Beschreibung. Auch basiere der Artikel auf Informationen von ihnen, welche weitestgehend wörtlich übernommen worden seien. Der beanstandete Urheberrechtsvermerk beziehe sich erkennbar auf die beschriebene Software und nicht auf die auf ihrer Website wiedergegebenen Textpassagen aus dem in Rede stehenden Artikel.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ansprüche wegen Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte stünden dem Kläger nicht zu, weil den von den Beklagten übernommenen Textpassagen nicht die Qualität eines urheberrechtlich geschützten Werkes zukomme. Die betreffenden Textstellen ließen nicht die notwendige persönliche geistige Schöpfung erkennen. Es handele sich um gängige Produktbeschreibungen, deren Aufbau und Darstellungsart geboten und auch weitgehend üblich sei. Dem Kläger stehe auch nicht das Recht zu, von den Beklagten zu verlangen, sich hinsichtlich der in Rede stehenden Produktbeschreibungen eines Urheberrechts "© s. GmbH softw. 1991" zu berühmen. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagten mit dem beanstandeten Vermerk eines Urheberrechts hinsichtlich der betreffenden Beschreibungen berühmten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend: Das Landgericht habe die Anforderungen für den Urheberrechtsschutz fachjournalistischer Beiträge zu hoch angesetzt. Bei dem in Rede stehenden Artikel handele es sich nicht um ein Werk, in dem der Autor bei der Darstellung eines wissenschaftlichen Ergebnisses sich nur vorgestanzter Formeln und Kürzel bediene, deren Auswahl allein vom Ergebnis her diktiert werde. Die vom Landgericht zugrunde gelegten hohen Anforderungen stelle die höchstrichterliche Rechtsprechung heute nur noch bei wissenschaftlichen Darstellungen, wobei sie inzwischen selbst in diesem Bereich Einschränkungen vornehme; insoweit seien die vom Landgericht angelegten Maßstäbe selbst für ein wissenschaftliches Schriftwerk zu hoch angesetzt. Überdies habe das Landgericht den journalistischen Artikel zu Unrecht an den für Anwaltsschriftsätze und wissenschaftlichen Arbeiten entwickelten Kriterien gemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass fachjournalistische Arbeiten im Bereich von Computerzeitschriften ansonsten ohne jeden Urheberrechtsschutz dastünden. Der urheberrechtliche Schutz journalistischer Arbeiten sei jedoch grundsätzlich anerkannt. Bei dem von ihm verfassten Artikel handele es sich auch durchaus um eine persönliche Schöpfung, der ein eigenständiger Gehalt innewohne und die eine entsprechende hinreichende Individualität aufweise. Diese komme insbesondere in der Aufbereitung der Produktmerkmale zum Ausdruck, die den Charakter einer urheberrechtsschutzfähigen Produktrezension habe. Der Artikel bestehe nicht lediglich aus allgemein zugänglichen Informationen, sondern präsentiere aufbereitete Informationen in einer neuen individuellen Form, die im Gesamtzusammenhang des Artikels gesehen werden müsse. Es handele sich primär um eine sprachlichtechnische Leistung im Sinne einer Produktanalyse, die sich an fachlich interessierte Laien wende. Das jeweilige Produkt werde nicht lediglich vorgestellt, sondern es würden auch Angaben zu konkreten Nutzungsmöglichkeiten gemacht, die sich in dieser Form nicht jedem Anwender sofort erschlössen. Zumindest greife vorliegend der Schutz für die sog. kleine Münze.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und gemäß den erstinstanzlichen Klageanträgen zu entscheiden, wobei er den Auskunftsantrag jedoch mit der Maßgabe stellt, dass es in jenem statt "zugeflossenen ungerechtfertigten Bereicherung" "zugeflossenen wirtschaftlichen Vorteile" heißen soll.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagten halten insbesondere daran fest, dass es im Streitfall an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten wegen der Veröffentlichung der in Rede stehenden Produktbeschreibungen auf ihrer Website ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu, so dass auch die insoweit geltend gemachten Folgeansprüche auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Vernichtung der beanstandeten Produktbeschreibungen keine Grundlage haben. Nicht gerechtfertigt ist auch das auf die Unterlassung der Berühmung eines Urheberrechts an den betreffenden Produktbeschreibungen gerichtete Klagebegehren.
I.
Zu Recht hat das Landgericht hinsichtlich der beanstandeten Veröffentlichung der in Rede stehenden Produktbeschreibungen einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten wegen Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG verneint.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den schutzbeanspruchenden Artikel "Werkzeuge der neuen Art: Möglichkeiten für den DOS-Computer" verfasst hat. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob der Kläger als (etwaiger) Verfasser dieses Artikels noch Inhaber der Verwertungsrechte und damit dazu aktivlegitimiert ist, die aus dem Urheberrecht fließenden Ansprüche nach §§ 97 ff UrhG geltend zu machen. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Denn die von den Beklagten übernommenen, auf ihrer Website im Internet veröffentlichten Textstellen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
1.
Der in Rede stehende Zeitschriftenartikel ist ein Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, nämlich ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemacht sprachlicher Gedankenausdruck (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit).
a)
Ein derartiges Schriftwerk genießt dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Dabei kann unter Umständen auch ein bescheidenes Maß solch geistiger Betätigung genügen (BGH, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit; GRUR 1991, 130, 133 - Themenkatalog). Das erforderliche Wirken kann sich grundsätzlich auf den Inhalt, die Formulierung, die Sammlung, die Einteilung und die Anordnung des Stoffes beziehen, so dass sich die erforderliche geistige Schöpfung grundsätzlich aus zwei Gesichtspunkten ergeben kann: einmal aus einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts, zum anderen aus der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (vgl. BGH, GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica; GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit; GRUR 1981, 520, 521 - Fragensammlung; GRUR 1984, 659, 660 - Ausschreibungsunterlagen; GRUR 1985, 1041, 1047 Inkasso-Programm; GRUR 1986, 739, 740 - Anwaltsschriftsatz; GRUR 1987, 704, 706 - Warenzeichenlexika). Während der zweite Gesichtspunkt auf die äußere Formgestaltung, die Art und Weise der Darstellung abstellt, stellt der erste Gesichtspunkt Bezüge zum Werkinhalt her. Zu beachten ist hierbei, dass bei Schriftwerken wissenschaftlicher oder technischer Art der erforderliche geistigschöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und der Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes findet und nicht ohne weiteres auch - wie meist bei literarischen Werken - in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Die sprachliche Form tritt bei solchen Texten in den Hintergrund (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit; GRUR 1981, 520, 521 - Fragensammlung; GRUR 1984, 659, 660 - Ausschreibungsunterlagen; GRUR 1985, 1041, 1047 - Inkasso-Programm; GRUR 1986, 739, 740 - Anwaltsschriftsatz; GRUR 1987, 704, 705 - Warenzeichenlexikon; GRUR 1991, 130, 132 - Themenkatalog; GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung).
Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich nach dem geistigschöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbekannten Gestaltungen (BGH, GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung; GRUR 1986, 739, 740 f. - Anwaltsschriftsatz). Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind die der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen (BGH, GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung; GRUR 1986, 739, 740 f. - Anwaltsschriftsatz). Bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut erfordert die Urheberrechtsschutzfähigkeit hierbei grundsätzlich ein deutliches (erhebliches) Überragen des Alltäglichen, des Handwerkmäßigen, der mechanischtechnischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGH, GRUR 1985, 1041, 1047 f. - Inkasso-Programm; GRUR 1987, 704, 706 - Warenzeichenlexika; GRUR 1986, 739, 740 f. - Anwaltsschriftsatz; GRUR 1991, 451, 452 - Betriebssystem; GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung). Bei solchen Schriftwerken gelten nicht die bei Darstellung wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG bestehenden geringen Anforderungen an die Schutzfähigkeit (BGH, GRUR 1991, 451, 452 - Betriebssystem; GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung).
b)
Die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich bei dem schutzbeanspruchenden Werk - wie hier - um einen Artikel aus einer Fachzeitschrift handelt. Derartigen Zeitschriftenartikel kann, je nach den Umständen des Einzelfalls, urheberrechtlicher Schutz zukommen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung "CB-infobank I" vom 16. Januar 1997 (GRUR 1997, 459, 460 f.) mit Blick auf Artikel aus Wirtschaftszeitungen zum Ausdruck gebracht, dass für solche Zeitungsartikel grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Anspruch genommen werden kann. Sie beruhten, so der BGH, in der Regel auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Ein Schriftwerk genieße dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstelle. Dies könne sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen. Es bestehe kein Anlass, die urheberrechtliche Qualität von Zeitungsbeiträgen in Zweifel zu ziehen, auch nicht, soweit diese als wissenschaftliche Schriftwerke bezeichnet werden könnten, deren schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad vornehmlich in der Form und der Art der Sammlung und Anordnung des dargebotenen Stoffes zu bemessen sei. Auch der Gesetzgeber gehe in § 49 UrhG von der grundsätzlichen Werksqualität von Beiträgen in Zeitungen aus, indem er beispielsweise die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner, etwa wirtschaftliche Tagesfragen betreffender Artikel aus Zeitungen in anderen Printmedien für zulässig erkläre, wenn sie nicht mit dem Vorbehalt der Rechte versehen seien. Mit der Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Zeitungsartikel auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG beruht, hat sich der BGH in der vorzitierten Entscheidung allerdings nicht weiter befasst. Aus ihr lässt sich auch nicht herleiten, dass bei Zeitschriftenartikeln generell eine Vermutung dafür besteht, dass ihnen die Qualität eines urheberrechtlich geschützten Werkes zukommt. Zwar hat der BGH in der angesprochenen Entscheidung auch ausgeführt, für Zeitungsartikel der (dort) in Rede stehenden Art könne grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Anspruch genommen werden. Dies hat der BGH jedoch zum einen nur mit Blick auf die von ihm zu beurteilenden Artikel aus Wirtschaftszeitungen bzw. -magazinen gesagt und zum anderen hat er hiermit in erster Linie auch nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die urheberrechtliche Qualität derartiger Artikel nicht von vornherein in Zweifel gezogen werden kann. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass Zeitungsartikel - unabhängig von ihrem Inhalt oder ihrer Gestaltung - stets auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG beruhen. Vielmehr hängt dies jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Richtig ist zwar, dass die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, und die Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten nahezu unvermeidlich die individuelle Prägung des Autors erhalten (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, § 2 Rdnr. 116). Hieraus folgt allerdings keineswegs zwingend, dass damit stets eine hinreichend eigenschöpferische Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder eine besonders geistvolle Art und Weise der Darstellung zu bejahen ist. Insbesondere wird es hieran regelmäßig bei kurzen Artikeln rein tatsächlichen Inhalts, etwa bei kurzen Meldungen oder Informationen, fehlen. Hier ist es in der Regel so, dass die Darstellung im Bereich des Üblichen und Routinemäßigen bleibt (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 116).
2.
Hiervon ausgehend gelten für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Zeitschriftenartikels die üblichen Grundsätze für Sprachwerke, wobei der hier in Rede stehende, in der Computerzeitschrift "C." erschienene Artikel "Werkzeuge der neuen Art: Möglichkeiten für den DOS-Computer" nach den für Gebrauchstexten entwickelten Kriterien zu beurteilen ist. Denn der Artikel hat im Wesentlichen die Vorstellung und Beschreibung neuer Softwareprodukte zum Gegenstand, wobei der Leser - ähnlich wie bei einer Bedienungs- oder Gebrauchsanweisung - über bestimmte Funktionsweisen und Anwendungsmöglichkeiten des Produkts informiert wird. Aufgrund dessen ist es gerechtfertigt, bei der Beurteilung seiner Schutzfähigkeit auf die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut geltenden Grundsätze abzustellen.
a)
Was den Artikel als solchen anbelangt, kann dabei die Leistung des Sammelns, Auswertens und Ordnens des Stoffes nicht von vornherein verneint werden. Denn sein Verfasser hat aus verschiedenen auf dem Markt erhältlichen Multimedia-Softwareprodukten gezielt bestimmte Produkte ausgewählt und diese Produkte, nachdem er sich mit jedem von ihnen näher befasst hatte, in einer übersichtlichen und für den interessierten Leser verständlichen Form vorgestellt und beschrieben, wobei er auch gewisse Wertungen in die Beschreibung der Produkte hat einfließen lassen. Ob der Zeitschriftenartikel hierdurch bereits, wie dies bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut für dessen Urheberrechtsschutzfähigkeit zu verlangen ist, das Alltägliche und Handwerkmäßige deutlich überragt, und ihm damit Schriftwerkschutz zugebilligt werden kann, erscheint allerdings schon nicht unzweifelhaft.
Letztlich muss diese Frage hier aber nicht entschieden werden. Denn im Streitfall besteht die Besonderheit, dass die Beklagten den betreffenden Artikel nicht vollständig und identisch, sondern nur zwei Textpassagen aus ihm übernommen haben. In einem solchen Fall kommt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darauf an, ob die konkrete entlehnte Textpassage für sich selbst eine persönlich geistige Schöpfung darstellt, also für sich selbst Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz von Werkteilen gegen Verletzungshandlungen ist nämlich, dass der entlehnte Teil für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügt, also eine geistige Schöpfung darstellt (vgl. BGH, GRUR 1961, 633 - Fernsprechbuch; GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; BGH, GRUR 1981, 352, 355 - Staatsexamensarbeit; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 740; OLG München NJW-RR 1992, 741; Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 66; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Auflage, § 2 Rdnr. 160). Bei übernommenen einzelnen Sätzen oder Textpassagen aus einem Schriftwerk ist hierbei zunächst fragen, ob sie noch ausreichenden Raum für die Individualität bieten, auf der der (etwaige) Urheberschutz des Gesamtwerkes beruht. Insoweit ist auch die Gesamtleistung mit in den Blick zu nehmen. Allerdings braucht sich die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes nicht notwendigerweise in dem Werkteil zu offenbaren; ausreichend - aber auch erforderlich - ist, dass der Werkteil als solcher eine persönlich geistige Schöpfung darstellt (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 66; Möhring/Nicolini/Ahlberg, a.a.O., § 2 Rdnr. 160 f. jeweils m.w.N.). Soweit Werkteile hiernach selbst keine persönliche geistige Schöpfung darstellen, ist ihre Benutzung urheberrechtlich erlaubt (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 66 m.w.N.). So liegen die Dinge auch im Streitfall.
b)
Die von den Beklagten entlehnten Passagen lassen die gesamte Auswahl, Auswertung und Ordnung des im Artikel dargebotenen Stoffes, aber auch die gesamte im Artikel zum Ausdruck kommende Gedankenführung, nicht erkennen. Soweit der Kläger meint, seine Leistung bestehe darin, einen "vielschichtigen Sachverhalt" leicht und verständlich beschrieben zu haben, mag dies für den in Rede stehenden Zeitschriftenartikel zutreffen. Diese Leistung erkennt man jedoch nur in ihm, also in dem Gesamtwerk, nicht aber in den entlehnten Textstellen. Für sich betrachtet besitzen die in Rede stehenden Textstellen jeweils nicht die erforderliche Individualität im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Denn sie haben jeweils nur eine relativ kurze und allgemeine, nicht in die Tiefe gehende Beschreibung eines Software-Produkts zum Gegenstand. Wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat, handelt es sich um gängige, routinemäßige Produktbeschreibungen, deren Aufbau und Darstellung sich im Bereich des Üblichen bewegt, was sich ohne weiteres schon bei Betrachtung des weiteren Inhalts der vom Kläger überreichten Computer-Fachzeitschrift "C.", Heft D., feststellen lässt (vgl. z.B. den Artikel "Test Platinen" auf den Seiten 122 bis 128).
aa)
Das gilt zunächst für die von den Beklagten auf ihrer Website veröffentlichte Beschreibung des Produkts "Explorer". Jene beginnt zunächst mit folgender kurzen Vorstellung des Softwareprogramms:
"Die Windows-Anwendung Explorer von S. (Preis zirka 1300 Mark) ist ein sehr einfach zu bedienendes, bildorientiertes Autorensystem."
Hierin enthalten ist zwar auch eine Wertung, nämlich die, dass es sich um ein "sehr einfach zu bedienendes" System handelt. Diese Bewertung wird aber nicht weiter begründet und derartige Bewertungen sind im Rahmen von Produktbeschreibungen auch nichts Ungewöhnliches. Die Feststellung, dass es sich bei dem Programm um ein "bildorientiertes Autorensystem" handele, lässt sich im Übrigen ohne weiteres von jedem Anwender treffen.
Im Anschluss an die Vorstellung des Softwareprogramms wird sodann, wiederum kurz und knapp, auf seine Einsatzmöglichkeiten eingegangen. Hierzu heißt es in der übernommenen Textpassage:
"Die Einsätzmöglichkeiten reichen von der Präsentation bis zur Schulung: Teile eines mit der David-Karte oder Screen-Machine erfassten Bildes werden als Schaltflächen für den Aufruf des nächsten digitalisierten Bildes definiert. lnteraktive Anwendungen lassen sich so beispielsweise nach Art von Explosionszeichnungen realisieren."
Die Anwendungsmöglichkeiten des Produkts werden damit nicht nur sehr knapp, sondern auch relativ allgemein beschrieben; von einer tiefen Durchdringung des Tatsachenstoffes kann keine Rede sein. Der sich in dem Artikel an die vorzitierte Stelle anschließende Satz, wonach Benutzer der David-Karten-Version des Explorers die Bilder auch mit einer Tonsequenz unterlegen können, ist von den Beklagten im Übrigen nicht übernommen worden.
Die veröffentlichte Beschreibung des Produkts "Explorer" ist damit nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Darstellung, sondern ergibt sich vielmehr weitgehend aus der Natur der Sache. Es erfolgt zunächst eine kurze Vorstellung des Softwareprogramms und anschließend werden kurz die Anwendermöglichkeiten des Programms geschildert. Einer solchen Darstellungsart, die weitgehend aus Sachgründen geboten und üblich ist, liegt im Bereich des Routinemäßigen; ihr fehlt eine hinreichende eigenschöpferische Prägung.
bb)
Nichts anderes gilt für die übernommenen Textpassagen, die das Programm "Klick!" betreffen, auch wenn die Beschreibung dieses Produkts etwas ausführlicher ausfällt.
Ebenso wie das Produkt "Explorer" wird auch das System "Klick!" zunächst kurz vorgestellt, und zwar wie folgt:
"Als ideales Werkzeug für Bildarchive und die Bildauswertung in Handel und Industrie empfiehlt sich Klick! von S. (Preis etwa 1300 Mark)."
Im Anschluss hieran werden sodann die Anwendungsmöglichkeiten des Programms dargestellt. Hierzu heißt es:
"Video-Einzelbilder, die je nach Programmversion mit der Screen-Machine von Fast erfasst worden sind, können auf einfache Weise nach dem Karteikartenprinzip verwaltet und ausgedruckt werden."
Dieser Beschreibung, in welcher die in dem Originaltext nach dem Wort "Fast" enthaltene Angabe "oder mit Microvitecs David-Karte" fehlt, folgt sodann eine Aufzählung der zusätzlichen Möglichkeiten, die das Programm bietet. Diesbezüglich wird ausgeführt:
"Neben den Möglichkeiten zur Bildauswertung durch Einfärben einzelner Graustufen von Schwarzweißbildern, beispielsweise für die Materialprüfung oder im medizinischen Bereich, bietet das Programm eine Datenfernübertragungs-Schnittstelle sowie zusätzliche Exportmöglichkeiten der Bilder in die gängigen Grafikformate (TIFF-, Bitmap- und PCX-Format)."
Die Beschreibung der Anwendungsmöglichkeiten, die das vorgestellte Softwareprogramm der Beklagten bietet, ist zwar - auch wenn der im Artikel unmittelbar folgende Satz "Darüber hinaus ermöglicht die Version für David-Karten-Benutzer das Abspeichern von Audiosequenzen und die Nachvertonung von Bilder" in der Veröffentlichung der Beklagten fehlt - etwas ausführlicher als die entsprechende Beschreibung des Produkts "Explorer". Wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat, handelt es sich aber gleichwohl nur um eine übliche Beschreibung eines Softwareprogramms, für die sich - ähnlich wie bei einer Bedienungs- oder Gebrauchsanweisung - eine bestimmte Gestaltung, Reihenfolge der Gedankenführung und Darstellungsart weitestgehend aus der Natur der Sache selbst ergibt und die durch den Zweck bedingt ist, den Leser über die Fähigkeit des Programms und seine Einsatzmöglichkeiten zu informieren.
An der vorstehenden Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass sich an die vorzitierten Textstellen noch folgende Passage anschließt:
"Klick! besticht durch seine Windows-ähnliche Benutzerführung, die sich durch ihre großzügige Gestaltung auch für den Einsatz eines Touch-Screen-Monitors eignet. Anwenderfreundlichkeit wird bei diesem Produkt großgeschrieben. Updates gibt es während der ersten zwei Jahre für registrierte Anwender kostenlos!"
Hierin liegt zwar auch eine Bewertung des Programms "Klick!". Jene ist aber ebenfalls recht allgemein und geht nicht ins Detail; sie fällt keineswegs aus dem üblichen Rahmen. Soweit es in der übernommenen Textpassage gesagt wird, "Updates" gebe es während der ersten zwei Jahre für registrierte Anwender kostenlos, beruht diese Angabe im Übrigen ersichtlich auf einer entsprechenden Information der Beklagten, die bloß wiedergegeben wird.
Im Ergebnis handelt es sich bei den von den Beklagten übernommenen Textpassagen, auf die alleine abzustellen ist, damit zwar um gefällige Leistungen. Sie verlassen jedoch nicht den Bereich des Üblichen und Routinemäßigen.
c)
Eine Ausdehnung des Schutzes von Gebrauchszwecken dienenden Schriftwerken, denen die hier in Rede stehenden Produktbeschreibungen zuzuordnen sind, auf die sog. kleine Münze ist nicht geboten. Denn eine solch großzügige Rechtsprechung würde das Risiko schaffen, dass der Schutz des Urheberrechts über den eigentlichen Kernbereich von Literatur, Musik und Kunst hinaus uferlos ausgeweitet wird und auch bei nur minimaler kreativer Gestaltung ein monopolartiger Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bejaht werden müsste. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe können nach der höchstrichterlichen bei einzelnen Werkarten unterschiedlich sein und bei der zweckfreien Kunst niedriger liegen als bei gebrauchsbezogenen Werken (vgl. BGH, GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel m.w.N.). Gerade deshalb hat der BGH in der Vergangenheit stets auf dem Erfordernis bestanden, dass die Form letzterer Werke deutlich die Durchschnittsgestaltung übersteigt (vgl. BGH, GRUR 1986, 739, 740 f. - Anwaltsschriftsatz; GRUR 1991, 451, 452 - Betriebssystem; GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung). Hieran ist festzuhalten.
Nach alledem kann der Kläger einen Urheberschutz gemäß § 97 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG an den von den Beklagten veröffentlichten Textstellen nicht beanspruchen, weil es ihnen an der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt.
II.
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass dem Kläger gegen die Beklagten wegen der beanstandeten Veröffentlichung der Produktbeschreibungen auch keine Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 UrhG sowie auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung nach §§ 242, 259 BGB zustehen. Gleiches gilt für den ferner geltend gemachten Vernichtungs- und Beseitigungsanspruch nach § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 UrhG.
III.
Der Kläger kann den Beklagten auch nicht verbieten lassen, sich hinsichtlich der in Rede stehenden beiden Produktbeschreibungen eines Urheberrechts "© s. GmbH softw. 1991" zu berühmen.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich nämlich nicht feststellen, dass sich die Beklagten mit dem beanstandeten "Copyright"-Vermerk eines Urheberrechts an den entlehnten Produktbeschreibungen berühmen. Die Zuordnung des angegriffenen Hinweises auf den Internetseiten der Beklagten ist unklar. Der in Rede stehende "Copyright"-Vermerk befindet sich, wie den vom Kläger überreichten Internet-Ausdrucken (Bl. 15-17 GA) zu entnehmen ist, am rechten unteren Rand einer jeden Seite. Aus der Inhaltsangabe des Internetsauftritts der Beklagten ergibt sich, dass die gesamte Website der Beklagten aus mehreren Rubriken und Darstellungen besteht ("Wir über uns"; "Unsere Produkte"; "Unsere Warenzeichen"; "Geschäftsbedingungen", "Ansprechpartner", "Lizenzverstöße", "Lizenznehmer", "Nachrichten/E-Mail"). Hiervon ausgehend hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass offen ist, ob sich der beanstandete "Copyright"-Vermerk bloß auf die zahlreichen vorgestellten Softwareprodukte der Beklagten oder auf den Inhalt der Website, namentlich auch auf die Produktbeschreibungen bezieht. Das lässt sich auch in zweiter Instanz nicht feststellen, weil der Kläger aussagekräftige Ausdrucke des gesamten Internetauftritts der Beklagten - trotz des entsprechenden Hinweises im landgerichtlichen Urteil - auch in zweiter Instanz nicht vorgelegt hat. Allein aufgrund der Vorlage einzelner Internetausdrucke lässt sich für den Senat nicht beurteilen, ob die angesprochenen Verkehrskreise den beanstandeten Hinweis dahin verstehen, dass sich die Beklagten damit eines eigenen Urheberrechts an den auf ihrer Website veröffentlichten Produktbeschreibungen berühmen.
Steht dem Kläger danach auch insoweit ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu, besteht von vornherein auch keine Grundlage für den weiteren Antrag des Klägers, ihm die Befugnis zur Urteilsbekanntmachung zuzusprechen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO n.F.) besteht kein Anlass, weil es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung handelt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.669,38 &.8364; (= 15.000,-- DM)
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 25.06.2002
Az: I-20 U 144/01
Link zum Urteil:
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