Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. März 2003
Aktenzeichen: 2 a O 166/02

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.03.2003, Az.: 2 a O 166/02)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfälle bis insgesamt zu 2 Jahren, in Deutschland zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Fernsehgeräten und/oder Radiorecordern und/oder CD-Playern die Kennzeichnungen

a) "Life"

und/oder

b) "LIFE-Produktfamilie"

und/oder

c) "Life-Produkte"

und/oder

d) "Produktlinie LIFE"

und/oder

e) "Life-Produktlinie" zu verwenden.

2. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu 1.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

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3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1.1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des jeweils erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs der jeweils betriebenen Werbung, aufge- schlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schäden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 50%,

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin hinsichtlich Ziffer 1.1. des Tenors in Höhe von € 410.000,-, hinsichtlich Ziffer I.2. des Tenors in Höhe von € 26.300,-, und hinsichtlich Ziffer I.3. des Tenors in Höhe von € 26.300,-, für die Beklagte in Höhe von € 6.000,-.

Gründe

Die Klägerin ist in den Bereichen PC/Multimedia, Unterhaltungs-/Konsumelektronik, Kommunikationselektronik und Haushaltsgeräte tätig. Ihre Umsätze belaufen sich von über 0,6 Mill. DM aus dem Jahr ...#/... über mehr als 1 Mill. DM im Jahr ...#/... auf 1,6 Mill. DM im Jahr ...#/...

Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken:

- der Wortmarke "LIFE" mit Priorität 29.8.1998, eingetragen unter anderem für die

Warenklasse 09: Geräte der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten. (Anlage 1, Bl.13ff GA)

- der Wortmarke "LIFETEC" mit Priorität 29.8.1998, eingetragen unter anderem für die Warenklasse 09: Geräte der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten (Anlage 2, Bl.16ff GA)

- der Wortmarke "LIFESAT" mit Priorität 1.12.1993, eingetragen unter anderem für die Warenklasse 09 Geräte der Unterhaltungselektronik (Anlage 3, Bl. 19ff GA)

- der Wortmarke "LifeSign" mit Priorität 5.7.1990, eingetragen unter anderem für die Warenklasse 09 Taschencomputer und Zeitmessgeräte (Anlage 4, Bl.20ff GA).

Die Beklagte gehört zu einer der weltweit führenden Unternehmensgruppen der Unterhaltungselektronik.

Die Beklagte gab einen Katalog Herbst/Winter 2001 "Thomson Look Listen & Live" (Anlage 5, Bl.21ff GA) heraus, in dem sie für Fernsehgeräte sowie für Radiorecorder und CD-Player die Bezeichnungen "LIFE-Produktfamilie", "Produktlinie Life", "Life", "LIFE-Produktlinie", "Life-Produkte" sowie "THOMSON LIFE" verwendete, wobei bei letzterem teilweise der Bestandteil "LIFE" eine andere Buchstabentype und Farbe aufwies als der Bestandteil "THOMSON". Den Begriff "THOMSON LIFE" verwendete sie in dem Katalog auch in Verbindung mit Stereoanlagen, die aus zwei Lautsprechern sowie in einem Gehäuse angeordnetem Verstärker, Empfänger und CD-Player bestehen.

Mit Schreiben vom 11.10.2002 (Anlage B 5) beantragte die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Klagemarke "LIFE" unter anderem hinsichtlich der Waren "Geräte der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten. Wegen der Begründung wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen. Die Klägerin hat dem Antrag mit Schreiben vom 15.11.2002 (Anlage 8) Widersprochen und den Widerspruch mit Schreiben vom 15.1.2003 (Anlage 13), auf das Bezug genommen wird, begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht:

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Soweit die Beklagte das Kennzeichen "LIFE" in Alleinstellung verwende, liege bezüglich der Produkte Fernsehgeräte, Radiogeräte, CD-Player und HiFi-Anlagen eine offensichtliche Verletzung ihrer Klagemarken "LIFE" und "LIFETEC" vor. Das gelte auch soweit der Bestandteil "LIFE" mit den beschreibenden Bestandteilen "- Produktfamilie", "-Produktlinie" "-Produkte" verwendet werde. Ansprüche aus den weiteren Klagemarken "LIFETEC", "LIFESAT" und "LifeSign" ergäben sich unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.

Soweit die Beklagte "LIFE" mit dem Bestandteil "THOMSON verwende, sei lediglich "LIFE" prägend. Der Bestandteil "THOMSON" sei für den Verkehr erkennbarer Name eines bekannten Produktionsunternehmens und daher irrelevant. Da es sich bei der Beklagten um eine große Firma - dem weltweit viertgrößten Hersteller von Unterhaltungselektronik - handele, die Hunderte von Einzelprodukten anbiete und die daher durch die jeweilige Prokuktbezeichnung individualisiert werden müsse, bestehe eine vergleichbare Situation wie bei Lebensmitteln, Arzneimitteln oder Mitteln der Gesundheits- und Körperpflege, bei der der Verkehr nicht nach dem Herstellernamen unterscheide. Dies ergebe sich auch aus der Art der Warenpräsentation, sei es im Katalog, im Internet oder beim sogenannten "Shop in Shop"-System, bei dem die Hersteller ihre gesamte Produktpalette konzentriert an einem Ort durch Präsentation von Mustern der einzelnen Produkte anböten.

Der Bestandteil "Life" sei auch zumindest normal kennzeichnungskräftig. Dies sei auch durch deutsche und europäische Entscheidungen (Anlage 12) bestätigt worden. Auch durch die Art der Zeichengestaltung, bei der "Life" durch die Verwendung von im Rotbereich liegender Signalfarben besonders hervorsteche, werde "THOMSON" nicht als zusätzliche Unterscheidungshilfe in den Vordergrund gerückt.

Der Löschungsantrag habe keinerlei Erfolgsaussichten. Nach der Rechtsprechung des BGH komme es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG maßgeblich darauf an, ob wegen einer entsprechenden Verwendung des Kennzeichens in der Werbung das Markenwort stets nur als Werbewort und nicht auch als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Der Wortmarke "Life" könne für die fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Die englische Übersetzung für "Leben" habe ersichtlich keinerlei

Bezug zu den in Rede stehenden Waren. Soweit phonetisch Ähnlichkeit mit dem Wort "live" bestehe, habe dies ebenfalls nichts mit Eigenschaften der fraglichen Waren zu tun, sondern biete wegen der Mehrdeutigkeit des Begriffs ein Argument für das Bestehen der Unterscheidungskraft.

Es bestehe auch kein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs: 2 Nr. 2 MarkenG. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nur dann, wenn ein unmittelbarer Produktbezug der Marke zu den konkreten Waren oder Dienstleistungen, nachgewiesen werden könne. Vorliegend fehle es sowohl an einem unmittelbaren als auch an einem mittelbaren Produktbezug.

Dass die Marke "LIFE" nicht wegen fehlender Unterscheidungskraft oder fehlendem Freihaltungsbedürfnisses vom Zeichenschutz ausgeschlossen sei, ergebe sich auch aus folgendem: Zum einen habe sie - dies ist unstreitig - ihre "LIFE"- Markenrechte in über 150 Widerspruchsverfahren geltend gemacht, wobei der weitaus größte Teil der Verfahren durch für sie günstige Entscheidungen bzw. außergerichtlich durch Abgrenzungsvereinbarungen oder Lizenzverträge im Vergleichswege geregelt worden sei, Zum anderen ergebe sich aus den Datenbankauszügen OAMI und DPMA (Anlage 10), die Registerauszüge von europäischen und deutschen Marken zeigten, gegen die sie aus den eigenen Markenrechten "LIFE" Widerspruch eingelegt habe, dass es eine Vielzahl von Marken "LIFE" und "LIVE" in Alleinstellung oder mit weiteren Bestandteilen gebe, die die Eintragungshürde des § 8 MarkenG genommen hätten und die für identische oder ähnliche Waren der Klasse 9 eingetragen (gewesen) seien.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfälle bis insgesamt zu 2 Jahren, in Deutschland zu unterlassen,

3)

im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von

* - Fernsehgeräten und/oder '

- Radiorecordern und/oder

- CD-Playern

die Kennzeichnungen aa) "Life" und/oder

bb) "LIFE-Produktfamilie" und/oder

cc) "Life-Produkte" und/oder

dd) "Produktlinie LIFE" und/oder

ee) "Life-Produktlinie" und/oder

ff) "THOMSON LIFE"

(als Wortkennzeichnung) und/oder

gg)

als Wort/Bildkennzeichnung, auch in anderen Farben als hier wiedergegeben

und/oder

und/oder _ ; €

b) zur Kennzeichnung von HIFI-Anlagen bestehend aus zwei Lautsprechern und einem Gehäuse mit Verstärker, Radioempfänger und CD-Spieler

die Kennzeichnung

(als Wort/Bildkennzeichnung)

zu verwenden;

2. ihr Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter vorstehend zu 1.1 a) und b) beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

3. ihr über den Umfang der vorstehend zu 1,1. a) und b) bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des jeweils erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs der jeweils betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. für die Klageanträge zu I.2 und 3. getrennte Sicherheitsleistungen festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen.

2. vorab hinsichtlich der Klageanträge 1.1.) a) aa) bis ee) bzw. hilfsweise hinsichtlich der Klageanträge 1.1.) a) ff) bis hh) sowie 1.1 .b) den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Löschungsantrag hinsichtlich der deutschen Marke "LIFE" (DE 308 49 644) auszusetzen.

Die Beklagte ist der Ansicht:

Hinsichtlich der Klagemarken "LIFETECH", "LIFESAT" und "LifeSign" bestehe mit den angegriffenen Zeichen der Beklagten bereits offensichtlich keine Verwechslungsgefahr, da die jeweils aus der Silbe "Life" und einem weiteren Bestandteil gebildeten neuen und phantasievollen Einwortzeichen der Klägerin nicht von der Silbe "Life" geprägt würden, sondern eine eigene Kennzeichnungskraft entwickelten. Im

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übrigen sei die Prägetheorie auf Einwortzeichen nicht anzuwenden. Aber selbst wenn man die Prägetheorie anwenden würde, scheide Verwechslungsgefahr aus, da der Begriff "Life" für sich genommen äußerst kennzeichnungsschwach sei und daher allenfalls mitprägend sei. Es handele sich um einen allgemein auch im deutschen Sprachgebrauch verwendeten Begriff aus der englischen Umgangssprache, dessen Übersetzung als "Leben" bzw. "Lebensdauer" allgemein bekannt sei. Für eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Die Voraussetzungen lägen auch nicht vor. Der Alltagsbegriff "Life" stelle keinen Stammbestandteil in der Zeichenserie der Klägerin dar, der im Verkehr als Hinweis auf die Klägerin bekannt sei.

Dass das Kennzeichen "Life" in den verschiedenen Kombinationsmarken keine prägende Wirkung habe, ergebe sich auch aus dem Rollenstand (Anlage B 1) des Deutschen Patent- und Markenamtes, nach dem insgesamt 972 Marken mit dem Bestandteile "Life" nebst verschiedener Zusätze nebeneinander existierten. Bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) (Anlage B 2) in Genf würden 390 international registrierte Marken mit dem Bestandteil "Life" nebeneinander geführt. Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (Anlage 3) seien 200 Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil "Life aufgelistet.

Eine Verwechslungsgefahr der Wortmarke "LIFE" der Klägerin mit der Bezeichnung "THOMSON LIFE" scheide nach der Prägetheorie ebenfalls aus. Ob die Herstellerangabe im Gesamtzeichen aus Sicht des Verkehrs in den Hintergrund trete oder nicht, beurteile sich nach dem Einzelfall. Vorliegend werde die Bezeichnung "THOMSON LIFE" aus folgenden Gründen nicht allein durch den Bestandteil "Life" geprägt: Zum einen sei der Bestandteil "Life" äußerst kennzeichnungsschwach. Es handele sich um einen allgemein verständlichen Begriff aus der englischen Sprache, der daher nicht bzw. sehr eingeschränkt geeignet sei, die Herkunft von Waren zu kennzeichnen. Hinzu komme, dass der Begriff im Zusammenhang mit Geräten der Unterhaltungselektronik zum einen eine übliche Werbeanpreisung darstelle, weil er auf die Lebensdauer der Geräte hinweise und zum anderen ohnehin ein häufig gebrauchter Werbebegriff für den Ausdruck von Stil und Lebensgefühl sei. Ferner bestehe im Bereich der Unterhaltungselektronik eine Branchenübung dahingehend, dass die Herkunft und Individualisierung eines Produkts nicht nur durch den Produktnamen bzw. die Marke erfolge, sondern aufgrund der Ähnlichkeit vieler Produkte der Unter

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haltungselektronik und der Bedeutung der technischen Kompetenz des Herstellers für den Kunden auch durch den Herstellernamen. Ferner präge die Herstellerangabe "THOMSON" durch seine Stellung am Anfang des Gesamtzeichens und seine graphisch und farblich abgesetzte Gestaltung das Gesamtzeichen. Schließlich ergäben situationsbedingte und warenspezifische Umstände, dass vorliegend die Herstellerangabe zumindest mitprägend sei. Dies deshalb, weil in vorwiegend kleineren Fachgeschäften Modelle verschiedener Hersteller unmittelbar nebeneinander Angeboten würden, so dass die Produkte stets durch die Kombination von Herstellerangabe und Produktmarke bzw. Typenbezeichnung individualisiert würden.

Im Hinblick auf den von ihr gestellten Löschungsantrag gegen die Marke "LIFE", der für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich sei, sei das Verfahren auszusetzen. Der Löschungsantrag habe gute Aussicht auf Erfolg. Der Bezeichnung "Life" fehle für den Bereich der Unterhaltungselektronik jegliche Unterscheidungskraft, so dass sie gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht habe eingetragen werden dürfen. Bei dem Begriff "Life" handele es sich um ein sehr häufig gebrauchtes Allerweltswort, das schon aufgrund seiner häufigen Verwendung nicht geeignet sei, zur Unterscheidung von Produkten eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu dienen. Dies ergebe sich daraus, dass man bei Eingabe des Begriffs "Life" durch die Suchmaschine "Google" im gesamten Internet 84.200.000 Treffer, im Bereich deutscher Seiten 557.000 Treffer, in Verbindung mit dem Begriff "TV" im gesamten Internet 4.160.000 Treffer, im Bereich deutscher Seiten 119.000 Treffer erhalte (vgl. Anlage B 6). Der Begriff "Life" stelle auch ein in der heutigen Zeit häufig gebrauchtes Modewort dar, z.B. Lifestyle, Lifescience, Hihglife etc., das gerne in verschiedenen Bereichen werbemäßig als Ausdruck von Lebendigkeit, Leben und Modernität verwendet werde. Es solle daher in der Werbung lediglich positive Assoziationen wek- ken. Der Begriff "Life" werde außerdem im Zusammenhang mit Produkten unmittelbar auch als Hinweis auf die Lebensdauer der Produkte verwendet und von dem Verkehr als solcher erkannt z.B. die häufig verwendeten Begriffe "Shelve Life" für die Haltbarkeit, "Battery Life" für die Lebensdauer von Batterien oder "Long Life-Modus" für Akkus, Bildschirme etc. Schließlich sei der Begriff "Life" phonetisch identisch mit dem Begriff "Live", der aber vielfach im Zusammenhang mit Geräten der Unterhaltungselektronik verwendet werde, z.B. im Zusammenhang mit zeitgleich übertrage

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nen "Live"-Fernseh- oder Radiosendungen, insbesondere aber im Hinblick auf die Möglichkeit, mit Fernsehgeräten am interaktiven Fernsehen teilzunehmen.

Die Eintragungsfähigkeit des Begriffes "Life" scheitere auch an § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG. Da der Begriff "Life" im Hinblick auf seine Bedeutung i.S.v. Leben bzw. modernes Lebensgefühl, im Hinblick auf die Lebensdauer der Geräte sowie im Hinblick auf seine Verwendung zum Hinweis auf die zeitgleiche Teilnahme an Fernsehsendungen etc. beschreibend sei, sei er für alle Wettbewerber freizuhalten. Sie macht dazu nähere Ausführungen, auf die Bezug genommen wird (BI.64-66 GA).

Der Rollenstand bestätige, dass der Begriff "Life" von der Mehrzahl der Prüfer als nicht schutzwürdig angesehen werde. So seien insgesamt 192 Markenanmeldungen des Begriffs "Life" in Alleinstellung oder mit Zusätzen als schutzunfähig zurückgewiesen worden (vgl. Anlage B 7), in der Warenklasse 9 insgesamt 13 Markenanmeldungen (Anlage B 8), darunter "LIFE" für Brillengläser (Anlage 9) und für Akkus (Anlage 10), beide jeweils in der Klasse 9, jeweils mit der Begründung, der Begriff weise auf "Lebensdauer" bzw. "lange Lebensdauer" der Produkte hin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidunqsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf das von der Beklagten am 11.10.2001 eingeleitete Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) war nicht veranlasst. Danach kann das Gericht den Rechtsstreit aussetzen, wenn dessen Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines

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anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Im Hinblick auf die Wirkungen einer etwaigen Löschung von Teilbereichen des Dienstleistungsverzeichnisses der Klagemarke "LIFE" gemäß § 52 Abs. 2 MarkenG, wonach das subjektive Markenrecht als ein Ausschließlichkeitsrecht als von Anfang an nicht entstanden gilt, ist das Löschungsverfahren zwar vorgreiflich. Das Löschungsverfahren vor dem DPMA ist aber nicht grundsätzlich vorrangig (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 50 MarkenG, S2 29 a.E.). Eine Aussetzung des Verfahrens kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Löschung der Marke im Löschungsverfahren wahrscheinlich ist (Fezer, a.a.O., § 52 MarkenG S2 17). Dies ist aber nicht der Fall.

1.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Danach sind Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, nicht eintragungsfähig.

Konkrete Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn die Marke geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 1999,1089 - YES; Fezer, a.a.O., § 8 S2 29, 46 b). Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht zur Überwindung des Schutzhindernisses aus (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; Fe- zer, a.a.O., § 8 S2 47). Insbesondere bedarf es keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Fantasieüberschusses (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; GRUR 2002,1070,1071 - "Bar jeder Vernunft"). Zwar hat der BGH dies in seiner Today-Entscheidung (WRP 1998,495) noch gefordert. Von diesem Erfordernis ist er aber mittlerweile abgerückt (Fezer, a.a.O., § 8 MarkenG S2 47b). Vielmehr kommt einer Wortmarke dann Unterscheidungskraft zu, wenn ihr kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; Fezer, a.a.O., § 8 S2 47a).

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Nach diesen Grundsätzen ist die Bezeichnung "LIFE" unterscheidungskräftig. Denn sie hat für die hier interessierenden Geräte der Unterhaltungselektronik keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. "LIFE" wird zwar als aus der Umgangssprache bekannter Begriff trotz seiner Fremdsprachigkeit von dem hier maßgeblichen Verkehr der Endverbraucher und Händler als "Leben" verstanden werden. "Leben" hat aber keinen beschreibenden Bezug zu den im Klageantrag genannten Geräten der Unterhaltungselektronik, insbesondere handelt es sich nicht um eine Merkmalsangabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der beschreibende Begriffsinhalt auf die von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfassten Merkmalsangaben reduziert werden muss (so Fezer, a.a.O., § 8 S2 97 j: unmittelbarer Produktbezug) oder ob auch "irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen" herangezogen werden können (so BPatG, GRUR 2002, 693, 696ff-BerlinCard). Denn auch solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Dagegen spricht schon, dass dem Begriff - auch nach Ansicht der Beklagten - kein eindeutiger Aussagegehalt zukommt. Grundsätzlich heißt "LIFE" zwar "Leben". Wie die Beklagte aber selbst ausführt, kann "LIFE" im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren der Unterhaltungselektronik auch als "Lebensdauer/Haltbarkeit" oder "Lebendigkeit/ Modernität" oder schließlich als "Direktübertragung" ("live") verstanden werden. Diese Mehrdeutigkeit spricht aber gerade für eine hinreichende Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2002,1070,1071 - "Bar jeder Vernunft", Fezer, a.a.O., § 8 S2 47, 47a a.E.). Im übrigen wird die konkrete Unterscheidungskraft einer Marke nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass dem Zeichen zugleich ein beschreibender Begriffsinhalt für die Waren/Dienstleistungen zukommt. Erforderlich ist nur, dass der beschreibende Begriffsinhalt den Aussagegehalt der Marke insgesamt nicht derart dominiert, dass der Marke im Verkehr eine kennzeichnende Unterscheidungsfunktion nicht mehr zukommt. Letzteres ist vorliegend - wie ausgeführt - aber nicht der Fall. Insoweit sind auch die als Anlage B 9 und B 10 vorgelegten Zurückweisungen des BPatG der Eintragung "life" für Brillengläser und "LIFE" für Akkus mit der Begründung, die Begriffe seien beschreibend und wiesen auf "lange Lebensdauer" hin, vor dem Hintergrund der heutigen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Ein derartiger Bedeutungsinhalt kann den Begriffen in Bezug auf die Waren nicht zwingend beigelegt werden. Vielmehr kann die Bezeichnung "Life" im Zusammenhang mit Brillen durchaus auch im Sinne von "bessere

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Lebensqualität durch besseres Sehen" oder "aktive Teilnahme am Leben durch besseres Sehen", im Zusammenhang mit Akkus auch als "lebensspendend" (ohne Akku kein Betrieb des Gerätes) verstanden werden, so dass sie mehrdeutig und damit unterscheidungskräftig ist.

Bei dem Markenwort "LIFE" handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches

Wort der Alltagssprache, dass es vom Verkehr allein und stets als solches aufge-

nommen und nur in seinem Ursprungssinn verstanden wird. Davon ist der BGH zwar für den Begriff "Today" ausgegangen (BGH WRP 1998, 495 - Today) In dieser Entscheidung hat er die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "Today" für eine Reihe von Waren des täglichen Bedarfs wie Haushaltswäsche, Zahnputzbecher, Rasierklingen oder Kleinlederwaren mit der Begründung abgelehnt, dass "Today" in der Werbe- spräche als Hinweis auf die Aktualität der Ware verstanden werde, so dass anzunehmen sei, däss auch der Verkehr den Begriff in diesem Sinne und nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis verstehe. Davon ist aber für den Begriff "LIFE" nicht auszugehen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist "LIFE" zwar ein in der Alltagssprache durchaus häufig gebrauchtes Wort wie auch die Auszüge aus der Internetsuchmaschine "Google" (Anlage B 6) zeigen. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Wort in verschiedenen Bedeutungen verwendet wird, entweder in seiner Ursprungsbedeutung "Leben" oder aber auch als "Direkt" bzw. "interaktiv" (z.B. "web of Life").

Der Bejahung der Unterscheidungskraft steht auch nicht entgegen, dass "LIFE" eine Werbeanpreisung enthält. Zum einen schließen sich Werbewirkung und Identifizierungsfunktion nicht aus (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO, Fezer, a.a.O., § 8 S2 48, 97a), vielmehr sind an die Unterscheidungskraft von Werbeschlagwörtern keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu Stellen (BGH a.a.O). Zum anderen trägt die Bezeichnung mangels unmittelbaren Produktbezugs nur indirekt zur Wertschätzung der Ware bei. So ist auch HIGH LIFE für Getränke als unterscheidungskräftig angesehen worden (BPatG, Beschluss vom 5.4.2000, 26 W(pat) 198/99-HIGH LIFE)

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2.

Der Löschungsantrag der Beklagten hat auch nicht gemäß § 51 Abs.1 Nr.3 i.V.m § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Aussicht auf Erfolg. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus waren- /dienstleistungsbeschreibenden Angaben bestehen und an denen daher ein Frei- haltebedürfnis für andere Wettbewerber besteht. Dies trifft auf die Marke "LIFE" nicht zu.

Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt zunächst voraus, dass die Marke unmittelbar produktbeschreibend ist Unmittelbar produktbezogene Merkmalsangaben sind unter anderem die im Katalog des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufgezählten. Mittelbar beschreibende Angaben, die nur eine mittelbare Verbindung zu der Beschaffenheit oder der Bestimmung des Produkts herstellen, weil die Produktmerkmalsbezeichnung erst eine gedankliche Schlussfolgerung verlangt oder lediglich in einem übertragenen Sinne Produktmerkmale beschreibt, sind grundsätzlich nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen (BGH GRUR 1998, 465 - BONUS, Fezer, a.a.O., § 8 S2 123a, 128,132).

Wie bereits ausgeführt, kommt dem Begriff "LIFE" keine unmittelbar warenbeschreibende Wirkung zu. "Leben" hat zunächst keinerlei Bezug zu den Geräten der Unterhaltungselektronik. Da der Begriff in seinem weiteren Bedeutungsgehalt i.S.v. "direkt/interaktiv", "Lebensdauer", "Lebensfreude" "Modernität" mehrdeutig ist und für den Verkehr nicht erkennbar ist, welcher nun gerade gemeint sein könnte, liegen höchstens mittelbar beschreibende Angaben vor.

Soweit die Beklagte auf den Rollenstand verweist (Anlagen B7, B8) rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dieser ist nicht aussagekräftig. Zum einen ist, worauf die Klägerin bereits hingewiesen hat, anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, für welche konkreten Waren der Warenklasse 09 die aufgeführten Marken eingetragen sind. Zum anderen beziehen sich die Zurückweisungen in der Warenklasse 09 bis auf die zwei Marken ""life" und "LIFE" (auch Anlage B 9, B 10) ausschließlich auf zusammengesetzte Marken. Zu den Zurückweisungen der beiden Marken

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"LIFE/life" (Anlagen B 9, B 10) wurde bereits ausgeführt, dass diese im Lichte der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr nachvollziehbar sind.

Ein Freihaltebedürfnis ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der derzeit entwickelten interaktiven Benutzung eines Fernsehgerätes. Dass der Begriff "Life" die Eigenschaft eines MHP fähigen Fernsehgerätes beschreibt, als Portal zum Life- Eingriff des Benutzers in eine Fernsehsendung zu dienen, kann den als Anlagen 5 bis 8 zur Anlage B 5 nicht entnommen werden, vielmehr ist in der Regel von interaktivem Fernsehen und nicht etwa von "Life-TV" die Rede. Soweit in den genannten Anlagen der Begriff "live" verwendet wird, bezieht sich dieser auf die Fernsehsendung und nicht auf das Fernsehgerät als solches.

Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht auch kein Freihaltebedürfnis an dem Wort "life", um auf lange Lebensdauer bzw. Sparschaltungen hinzuweisen. Diese Bedeutung kann dem Begriff "LIFE", Wie bereits ausgeführt, nicht zwingend beigelegt werden. Die von der Beklagten dafür angeführten Beispiele aus den Anlagen A 9 bis 11 zur Anlage B 5 sprechen demgemäß auch konkret von "longlifemodus". Dieser Begriff ist ohne weiteres warenbeschreibend und könnte von der Klagemarke wegen § 23 Ziffer 2 MarkenG auch nicht verboten werden. Dasselbe gilt für den Begriff "Real Life Perfomance".

Schließlich ist die Beklagte auch nicht im Rahmen ihrer Werbung an der Verwendung der begriffe "Lebensfreude" oder "look, listen & live" gehindert, da diese - anders als der von der Beklagten verwendete Begriff "LIVE" erkennbar nicht ein konkretes Gerät bezeichnen.

II.

Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung der Verwendung des Kennzeichens "LIFE" im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Fernsehgeräten, Radiorecordern und CD-Playern in Alleinstellung oder wie unter Ziffer 1.1 .b) bis e) tenoriert, in Verbindung mit den Bezeichnungen "Produktfamilie", "Produkte", "Produktlinie" gemäß § 14 Abs. 2 Nr.2, Abs. 5 MarkenG verlangen.

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Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren- oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

1.

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der Marke "LIFE". Die Beklagte nutzt dieses Kennzeichen in ihrem Katalog in Alleinstellung bzw. in den genannten Kombinationen und damit im geschäftlichen Verkehr.

2.

Die von der Beklagten wie in Ziffer 1.1 a bis e des Tenors verwendeten Kennzeichen sind mit der Klagemarke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 verwechslungsfähig. Bei der Verwechslungsprüfung kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, dem Grad der Warennähe und der Kennzeichnungskraft, so dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder Warennähe (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2002, 898, 899 - defacto).

a) Der Klagemarke kommt von Haus aus normale Kennzeichnungskraft zu. Dass der Verkehr weiß, dass "LIFE" "Leben" heißt, reicht für die Annahme einer Kennzeichnungsschwäche entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus. Maßgeblich ist zusätzlich, ob der Begriff erkennbar produktbeschreibend ist, was aber zu verneinen ist. Insoweit wird auf die Feststellungen unter Ziffer I. Bezug genommen.

Soweit die Beklagte unter Vorlage der Anlagen B 1 bis 3 auf den Rollenstand und damit die Häufigkeit der Marke bzw. des Markenbestandteils "Life" hinweist, kann daraus nicht der Schluss auf eine nachträgliche Schwächung der Kennzeichnungskraft gezogen werden. Aus der Übersicht des Deutschen Patent- und Markenamtes (Anlage B -1) ist ersichtlich, dass sich der Großteil der Marken auf andere Waren- /Dienstleistungsklassen bezieht. Soweit sie sich auf die Warenklasse 09 bezieht, handelt es sich aber meist um zusammengesetzte Marken, die neben dem Kennzei

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chen "life" noch einen weiteren Bestandteil aufweisen. Ferner ist nicht ersichtlich, ob sich die Marken auf die hier interessierenden Waren beziehen und inwieweit sie in Benutzung stehen. Dasselbe gilt für den Auszug aus der Datenbank für Gemeinschaftsmarken des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt in Alicante (Anlage B 3). Aus der Übersicht der bei der WIPO in Genf international registrierten Marken geht noch nicht einmal die Warenklasse, für die die fraglichen Marken eingetragen sind, hervor.

Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung kann ebenfalls nicht angenommen werden. Insofern hat die Klägerin nichts vorgetragen, so dass es bei der normalen Kennzeichnungskraft verbleibt.

b) Zwischen den Waren, für die die Klagemarke eingetragen ist, und den von der Beklagten unter der Bezeichnung "LIFE" angebotenen Waren besteht teilweise Identität. Die Marke der Klägerin ist unter anderem für Geräte der Unterhaltungselektronik sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere CD-Player, Fernsehgeräte und Radiorekorder eingetragen. Die Beklagte verwendet den Begriff "LIFE" ebenfalls für diese Geräte.

c) Soweit die Beklagte auf Seite 23 ihres Kataloges den Begriff "Life" in Alleinstellung verwendet, unterscheidet er sich lediglich in der Groß bzw. Kleinschreibung, so dass klangliche und inhaltliche Zeichenidentität besteht. Soweit die Beklagte den Begriff auch in den in Ziffer 1.1.b) bis e) genannten Kombinationen verwendet, besteht mit der Klagemarke lediglich hinsichtlich des Bestandteils "Life" Teilidentität. Zwar gilt bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der Grundsatz, dass auf den Gesamteindruck abzustellen ist. Dieser Grundsatz verbietet es allerdings nicht, einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zuzubilligen und deshalb bei einer Übereinstimmung mit dem so geprägten Gesamtzeichen eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne zu bejahen. Bei den Begriffen "LIFE-Produktfamilie", "Life-Produkte", Life- Produktlinie" bzw. "Produktlinie LIFE" kommt nur dem Bestandteil "Life" eine prägende und selbständig kennzeichnende Stellung, zu. Die jeweiligen Zusatzbestandteile prägen hingegen das jeweilige Gesamtzeichen nicht mit, da sie rein beschreibend sind. Stehen sich demnach ebenfalls "LIFE" und "Life" bzw. "LIFE" gegenüber,

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ist hochgradige Zeichenähnlichkeit bzw. -identität und damit Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach feststellen zu lassen. Denn nach § 14 Abs. 6 MarkenG hat die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen gemäß Ziffer l.1.a) bis e) des Tenors entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat die Rechte aus der Marke schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig i.S.v. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie von den Markenrechte der Klägerin durch eine Marktrecherche hätte Kenntnis erlangen können und müssen.

IV.

Da die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grund nach feststeht, kann die Klägerin gemäß § 19 MarkenG auch die mit dem Klageantrag zu Ziffer I.2. und gemäß § 242 BGB die mit dem Klageantrag zu Ziffer I.3 geforderte Auskunft, jedoch beschränkt auf die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1.1 a) bis e) des Tenors von der Beklagten verlangen.

V.

Im übrigen ist die Klage jedoch nicht begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung des Begriffs "THOMSON LIFE" als Wortkennzeichnung und/oder Wort- /Bildkennzeichnung wie aus den Klageanträgen zu Ziffer 1.1.a).gg), hh) und 1.1.b) ersichtlich gemäß § 14. Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.

Ein derartiger Anspruch scheitert trotz Vorliegens normaler Kennzeichnungskraft der Marke "LIFE" und teilweiser Warenidentität wegen nicht ausreichender Zeichenähnlichkeit am Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.

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a) Hinsichtlich der sich gegenüber stehenden Zeichen "LIFE" und "THOMSON LIFE" besteht aufgrund der Übereinstimmung des Bestandteils "LIFE" lediglich klangliche, begriffliche und schriftbildliche Teilidentität (Wortzeichen) bzw. hochgradige schriftbildliche Teilähnlichkeit (W6rt-/Bildzeichen). Diese kann nach den unter Ziffer ll.2.c) genannten Grundsätzen nur dann eine Verwechslungsgefahr begründen, wenn das Beklagtenzeichen ausschließlich von dem Bestandteil "LIFE" geprägt wird.

Der BGH hat in seiner Blendax Pep-Entscheidung (GRUR 1996,404 - Blendax Pep) zwar festgestellt, dass eine bekannte Herstellerangabe im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet. Aus dieser Entscheidung kann aber nicht der Grundsatz hergeleitet werden, Herstellernamen seien generell unbeachtlich. Vielmehr beurteilt sich die Markenähnlichkeit mit einem - wie vorliegend - zusammengesetzten Kennzeichen nach dem Gesamteindruck (BGH GRUR 1996,404,405 - Blendax Pep, 1996,406,407 - JUWEL; 1996, 774 - falkerun/LE RUN; Fezer, a.a.O., § 14 S2 201). Wenn der Gesamteindruck eines zusammengesetzten Zeichens durch gleichgewichtige Bestandteile bestimmt wird, ist kein Zeichenbestandteil allein geeignet, den Gesamteindruck des zusammengesetzten Kennzeichens zu prägen, weshalb bei Übereinstimmung nur eines Zeichenbestandteils aus dem kollidierenden Gesamtzeichen mit der Marke Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden kann (Fezer, a.a.O., § 14 S2 201 m.w.N.) Davon geht das Gericht auch in vorliegendem Fall aus.

b) Ob eine bekannte Herstellerangabe - und um eine solche handelt es sich bei dem Namen "THOMSON" unstreitig - innerhalb des Mehrwortzeichens im Verkehr in den Hintergrund tritt, richtet sich demnach nach der Beurteilurig im Einzelfall. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Zeichensektor üblich sind (BGH GRUR. 1996, 774 -falke run/LE RUN; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep).

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aa) Was die Zeichengestaltung anbelangt, steht der Herstellername "THOMSON" gleichwertig neben dem Bestandteil "LIFE". Dies ergibt sich zum einen daraus, dass dieser durch seine Voranstellung innerhalb der Gesamtbezeichnung dem Verkehr als ein für die Herkunftsunterscheidung jedenfalls auch wesentlicher Bestandteil nahegebracht wird (BGH GRUR 1989, 264f. r- REYNOLDS R 1/Ereintz), wenngleich es sich bei dem Bestandteil "LIFE" nicht um einen nur schwach kennzeichnenden Bestandteil handelt. Zum anderen sind beide Bestandteile auch nach dem Schriftbild gleichwertig. Bei dem Wortzeichen "THOMSON LIFE" sind alle Buchstaben in gleicher Schrift und gleicher Größe angeordnet. Bei den Wort-/Bildzeichen im Prospekttext steht der in schwarzer Farbe und fetter Großschrift gehaltene Bestandteil "THOMSON" neben oder über dem gleichgroßen, aber in dünnerem und anderem Schrifttyp sowie in orangefarben gehaltenen Bestandteil "LIFE", bei dem das kleingeschriebene "i" über dem unteren Querstrich des "L" steht. Dadurch, dass das "THOMSON" optisch massiver wirkt, tritt es neben dem graphisch origineller gestalteten "LIFE" nicht zurück. Das gilt auch für die Bezeichnungen auf den Geräten selbst, bei denen teilweise eine einheitliche Farbegestaltung beider Begriffe vorliegt.

bb) Was die Bezeichnungsgewohnheiten im Bereich Unterhaltungselektronik und hier irrt besonderen bezüglich der Gruppe Fernsehgeräte, Radiorecorder, CD-Player und HIFI-Anlagen anbelangt, geht das Gericht davon aus, dass sich der überwiegende und damit entscheidungserhebliche Verkehr, bestehend aus Händlern und Endverbrauchern, zumindest auch am Herstellernamen zur Individualisierung des Produkts orientiert. Denn es ist auf diesem Sektor allgemein üblich, zumindest auch deutlich auf den Herstellernamen hinzuweisen. Insoweit unterscheidet sich diese Branche gravierend von der Arzneimittel-, Gesundheits- und Körperpflegebranche, bei der die Rechtsprechung von einem Zurücktreten des Herstellernamens ausgeht (vgl. aber BGH WRP 2002, 326, 329 - ASTRA/ESTRA-PUREN, bei der im Arzneimittelbereich die mitprägende Wirkung des Herstellernamens "PUREN" bejaht wurde). Aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Anlagen 14 und 15 ergibt sich keine andere Bewertung. Zum einen beziehen sich diese fast ausschließlich auf Geräte der Kommunikationselektronik, über die vorliegend nicht zu entscheiden ist. Soweit sie sich auf die hier interessierenden Geräte beziehen, belegt dies lediglich, dass es - wie fast überall - Ausnahmen gibt, bei denen der Herstellername nicht genannt wird, wie bei dem Gerät "Lenco" der Firma T oder dem Gerät

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"XBOX" der Firma N2 oder "Watson" der Firma N3. Diese Ausnahmen können die Regel aber aus nachfolgenden Gründen nicht widerlegen. Nur ergänzend ist zu der Anlage 14 auszuführen, dass es sich bei der Marke "SABA" bis Ende der neunziger Jahre ursprünglich ebenfalls um einen bekannten Herstellernamen handelte. Die Marken "Universum" der Firma R und "Palladium" der Firma O nehmen insoweit eine Sonderstellung ein, als sämtliche Elektrogeräte der beiden Firmen mit diesen Marken bezeichnet werden und auch nur über diese Firmen erhältlich sind, so dass der Kunde das Gerät nicht etwa als einen "Universum"- Fernseher, sondern als einen "R"-Fernseher und damit ebenfalls über den Herstellernamen identifiziert: Dies gilt auch für die von der Klägerin in den Aldi-Läden und sonstigen Lebensmitteldiscountern angebotenen Geräte der Unterhaltungselektronik. In diesen wird aufgrund von regelmäßig stattfindenden Sonderaktionen ein einziges Gerät angeboten, so dass den Verbraucher in der Regel weder der Herstellername noch der sonstige Gerätename interessiert und diesen überwiegend auch nicht bekannt sind. So wird der bei Aldi erworbene Fernseher meistens kurz als "Aldi- Fernseher" bezeichnet.

Dass der überwiegende Verkehr sich zur Produktidentifizierung in dem fraglichen Produktbereich auch am Herstellernamen orientiert, ergibt sich auch daraus, dass die eigentliche Produktbezeichnung, wie aus der Anlage B 4 und dem Katalog der Beklagten ersichtlich ist, in der Regel nichtssagend ist, da nur aus Buchstaben- und/oder Zahlenkombinationen bestehend. Auch insoweit unterscheidet sich der Bereich der Unterhaltungselektronik von dem Arzneimittel- und Körperpflegemittelbereich sowie von der Automobilbranche.

Außerdem wird der Herstellername vom überwiegenden Verkehr auch deswegen zur Produktidentifizierung herangezogen, weil dieser Aufschluss über dessen technische Kompetenz und damit die Werthaltigkeit des Gerätes gibt. Ein Gerät eines namhaften Herstellers wird vom Verkehr als höherwertiger eingestuft als ein sogenanntes "no- name"- Produkt, was auch am Preis erkennbar ist. Hinzu kommt, dass aus dem Herstellernamen auch geschlossen werden kann, inwieweit ein Gerät reparaturfähig ist, da bei namhaften Herstellern vom Vorhandensein entsprechender Ersatzteile und eines entsprechenden Reparaturservices ausgegangen werden kann.

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cc) Schließlich sprechen auch situationsbedingte und warenspezifische Umstände nicht gegen eine mitprägende Wirkung des Herstellernamens. Im Regelfall werden die Geräte der Unterhaltungselektronik in Fachgeschäften oder Fachabteilungen größerer Kaufhäuser angeboten, so dass die Modelle verschiedener Hersteller unmittelbar nebeneinander angeboten werden. Dies spricht aber ebenfalls dafür, dass die Firmenbezeichnung für den Gesamteindruck einer kombinierten Kennzeichnung von zumindest mitprägender Bedeutung ist (BPatG, BPatGE 36, 262, 265f - GOLD- WELL-JET). Soweit die Klägerin auf das "Shop in Shop"-System der großen Elek- tromärkte hinweist, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zwar hat das BPatG in der GOLDWELL-JET-Entscheidung (BPatGE 36, 262, 265) darauf hingewiesen, dass bei einem konzentrierten Angebot von verschiedenen Waren desselben Herstellers der kennzeichnende Schwerpunkt nicht bei der auf allen Produkten angebrachten Firmenmarke, sondern bei anderen Bestandteilen der jeweiligen Gesamtkennzeichnung gesucht werden kann. Dies mag z.B. auf die Kosmetikbranche zutreffen, die ebenfalls mit dem Shopin-Shop-System in den Kaufhäusern arbeitet. Diese unterscheidet sich von der vorliegenden Unterhaltungselektronikbranche aber dadurch, dass die einzelnen Produkte überwiegend klangvolle Namen haben, nach denen diese identifiziert werden können. Wie bereits festgestellt, ist dies aber bei den Geräten der Unterhaltungselektronik überwiegend nicht der Fäll, so dass der Herstellername weiterhin bedeutsam bleibt. Dass die Beklagte als eines der führendsten Unternehmen generell oder auch andere Hersteller im Rahmen des Shopin-Shop-Systems viele verschiedene Einzelprodukte nebeneinander anbieten, ändert daher - anders als z.B. in der Arzneimittel-, Körperpflege-, Lebensmittel- und Automobilbranche - mangels überwiegender Möglichkeit, die Geräte anderweitig zu benennen, nichts an der mitprägenden Wirkung des Herstellernamens. Insofern ist die Unterhaltungselektronikbranche mehr mit der Modebranche, bei der der Herstellername als mitprägend angesehen wird (BHG GRUR 1996,406,407 -JUWEL) und bei dem es in den Kauf- und Modehäusern ebenfalls Sonderverkaufsstände gibt, vergleichbar. Aus diesem Grunde kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2003 geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht von einer geteilten Verkehrsauffassung ausgegangen werden.

Nach alledem wird der Gesamteindruck des Zeichens "THOMSON LIFE" als kombiniertes Zeichen durch gleichgewichtige Elemente bestimmt, so dass die Überein-

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Stimmung der Klagemarke mit einem dieser Elemente nicht ausreicht um Verwechslungsgefahr anzunehmen.

a) Da der Gesamteindruck des Beklagtenzeichens durch alle seine Bestandteile geprägt wird, kommt auch ein Unterlassungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht in Betracht ((BGH GRUR 1996, 406f. - JUWEL; WRP 2002, 326, 329 - ASTRA/ESTRA-PUREN).

2.

Mangels einer Kennzeichenrechtsverletzung der Beklagten durch die Verwendung des Zeichens "THOMSON LIFE" hat die Klägerin insoweit auch keinen Anspruch auf Auskunft gemäß § 242 BGB, § 19 MarkenG und Schadensersatz gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG gegen die Beklagte.

VI. € , .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

VII.

Der Streitwert wird auf € 1.000.000,-- festgesetzt, wobei die einzelnen Anträge mit folgenden Werten beziffert werden:

Klageantrag zu 1.1.a) aa) bis ee):Klageantrag zu 1.1 .a) ff) bis hh), b):

€ 400.000» €400.000,- € 25.000,- € 25.000,- € 150.000,-

Klageantrag zu Ziffer I.2.;Klageantrag zu Ziffer I.3.:Klageantrag zu Ziffer II.:






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.03.2003
Az: 2 a O 166/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/93f59d4043bd/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_12-Maerz-2003_Az_2-a-O-166-02




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