Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Juli 2005
Aktenzeichen: VII ZB 39/05
(BGH: Beschluss v. 21.07.2005, Az.: VII ZB 39/05)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 600 €
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nachdem diese den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht zurückgenommen hat.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über 3.483,18 € erwirkt, gegen den der Beklagte rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Auf Antrag der Klägerin ist das Verfahren nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses an das für das Streitverfahren zuständige Amtsgericht abgegeben worden. Nachdem die Klägerin aufgefordert worden war, den Anspruch zu begründen, hat sie den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen und um Erstattung der nicht verbrauchten Gerichtskosten gebeten.
Auf Antrag des Beklagten hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Beschwerdegericht hat den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Kostenantrag des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Kostenregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO sei auf die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht entsprechend anwendbar. Der Wegfall von Rechtshängigkeit und Anhängigkeit des Rechtsstreits bei Klagerücknahme stehe dem bloßen Wegfall der Rechtshängigkeit bei Rücknahme des Streitantrags nicht gleich. Für die entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehe kein Anlaß, weil es dem Beklagten offen stehe, selbst einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen und eine Kostenentscheidung herbeizuführen. Der Umstand, daß er hierdurch hinsichtlich der Gerichtsgebühren zum Kostenschuldner werde, rechtfertige sich aus seinem auf den Erlaß einer ihm günstigen Kostengrundentscheidung gerichteten Rechtsschutzbegehren.
2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entsprechend Anwendung findet, wenn der Kläger nach Abschluß des Mahnverfahrens und Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 4 ZPO zurücknimmt.
a) Ob in diesem Fall dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen sind, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (vgl. für die entsprechende Anwendung von § 269 ZPO: OLG München, MDR 1992, 187; KG, NJW-RR 1993, 1472; LG Dortmund, NJW-RR 2001, 1438; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 1021; Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 696 Rn. 2; Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 696 Rn. 5; Wieczorek/Schütze-Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 41; dagegen: OLG Stuttgart, MDR 2000, 791; LG Kaiserslautern, MDR 1994, 417; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 696 Rn. 2; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rn. 20; Fischer, MDR 1994, 124, 125).
b) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens steht der Klagerücknahme nicht gleich. Durch die Zurücknahme dieses Antrags wird der Rechtsstreit nicht wie durch die Zurücknahme der Klage endgültig beendet (OLG Stuttgart, MDR 2000, 791; LG Kaiserslautern, MDR 1994, 417; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 696 Rn. 2; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rn. 20). Gemäß § 696 Abs. 4 Satz 3 ZPO entfällt lediglich die Rechtshängigkeit. Das Verfahren bleibt als Mahnverfahren bei dem Gericht anhängig, bei dem es sich zum Zeitpunkt der Rücknahme befindet. Das Verfahren kommt zum Stillstand. Beide Parteien können die Fortführung des Rechtsstreits herbeiführen, indem sie erneut die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen (OLG Stuttgart, MDR 2000, 791; OLG Düsseldorf, MDR 1981, 766; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 696 Rn. 2; Münch-Komm-Holch, ZPO, 2. Aufl., § 696 Rn. 28; Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 696 Rn. 5; Wieczorek/Schütze-Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 37). Die Zurücknahme der Klage beseitigt demgegenüber sowohl die Rechtshängigkeit als auch die Anhängigkeit des Rechtsstreits. Dieser ist infolge der Klagerücknahme endgültig beendet.
c) Bei dieser Sachlage kann die entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht mit dem Zweck des § 696 Abs. 4 ZPO, eine einfache und Kosten sparende Erledigung des Rechtsstreits zu ermöglichen, und dem Interesse der Parteien an der Beendigung des Verfahrens begründet werden (vgl. KG NJW-RR 1993, 1472; LG Dortmund, NJW-RR 2001, 1438; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 1021).
(1)
Der Umstand, daß die Zurücknahme des Streitantrags wie die Klagerücknahme die Ermäßigung der Gerichtsgebühren zur Folge hat (vgl. GKV Nr. 1211), rechtfertigt es nicht, eine abschließende Kostenentscheidung zu treffen, da das Verfahren als Mahnverfahren anhängig bleibt. Allein auf prozeßökonomische Erwägungen kann eine abschließende Kostenentscheidung im Rahmen eines noch anhängigen Verfahrens nicht gestützt werden.
(2)
Mit der Zurücknahme des Streitantrags bringt der Kläger zudem nicht, wie mit der Zurücknahme der Klage, eindeutig sein Interesse an einer endgültigen Beendigung des Rechtsstreits zum Ausdruck. Er kann aus anderen Gründen von der Durchführung des streitigen Verfahrens Abstand nehmen wollen, etwa weil der Beklagte Zahlung zugesagt hat oder Vergleichsverhandlungen geführt werden sollen. Die auf Rücknahme des Streitantrags gerichtete Prozeßerklärung des Klägers darf der Beklagte daher nicht ohne weiteres dahin verstehen, daß das Verfahren endgültig beendet werden soll. Das Interesse des Beklagten daran, in diesem Fall unmittelbar eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Klägers zu erhalten, ist nicht schutzwürdig.
d) Bei einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestünde zudem die Gefahr, daß nach Wiederaufnahme des streitigen Verfahrens eine Kostenentscheidung zu treffen ist, die von der vorher ergangenen Kostenentscheidung nach abweicht. Sofern die Beschwerdefrist abgelaufen ist, kann die Kostenentscheidung, die auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO getroffen worden ist, nachträglich nicht mehr korrigiert werden. (OLG Stuttgart, MDR 2000, 791; LG Kaiserslautern, MDR 1994, 417; Fischer, MDR 1994, 124, 125). Dieser Gefahr sich widersprechender Kostenentscheidungen kann nicht dadurch begegnet werden, daß dem Kläger im Falle der Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens lediglich die Kosten auferlegt werden, die wegen des dadurch entfallenden streitigen Verfahrens entstanden sind (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 696 Rn. 5; Wolff, NJW 2003, 553, 558). Für das vom Kläger ursprünglich beantragte streitige Verfahren entstehen auf Seiten des Beklagten keine abgrenzbaren Kosten, über die gesondert entschieden werden könnte. Die bereits angefallene Prozeßgebühr entsteht, sofern nicht der frühere Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt ist (§ 13 Abs. 5 BRAGO), nicht erneut, wenn der Rechtsstreit auf Antrag einer der Parteien fortgeführt wird. Sie ist Teil der Kosten, über die nach Abschluß des Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist.
e) Für eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht im übrigen kein Bedürfnis. Der Beklagte ist ausreichend dadurch geschützt, daß er selbst die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen und damit eine Entscheidung über die im Verfahren entstandenen Kosten herbeiführen kann (vgl. OLG Stuttgart, MDR 2000, 791; OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 2000, 222). Dem Beklagten ist es zumutbar, einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen, wenn er eine Entscheidung über die ihm im Prozeß entstandenen Kosten erstrebt.
(1)
Die Situation des Beklagten nach Rücknahme des Streitantrags ist mit derjenigen vergleichbar, die besteht, wenn der Kläger den im Mahnbescheid gestellten Anspruch nicht begründet oder das Verfahren aus anderen Gründen nicht weiter betreibt. In diesen Fällen ist der Beklagte, wenn er eine Entscheidung über die ihm entstandenen Verfahrenskosten erreichen will, ebenfalls gehalten, durch einen Antrag auf Terminsbestimmung die Fortführung des Verfahrens zu veranlassen, um eine Entscheidung des Gerichts in der Sache und über die Kosten herbeizuführen.
(2)
Der Umstand, daß der Beklagte gemäß § 49 Satz 1 GKG a.F. nach Beantragung des streitigen Verfahrens für die entstehenden Gerichtsgebühren haftet, macht das Betreiben des streitigen Verfahrens für ihn nicht unzumutbar. Der Beklagte haftet für die Gerichtsgebühren, sofern nach Abschluß des Verfahrens eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten ergeht, nur subsidiär (§ 58 Abs. 2 GKG a.F.). Die Kostenhaftung des Beklagten rechtfertigt sich im übrigen, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, aufgrund des mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzinteresses an einer ihm günstigen Kostenentscheidung.
f) § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auf die Rücknahme des Streitantrags gemäß § 696 Abs. 4 ZPO auch nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Kläger den Rechtsstreit durch Zurücknahme des Streitantrags nicht nur vorübergehend zum Ruhen bringen, sondern endgültig beenden will (in diesem Sinne differenzierend: OLG München, OLGR München 2000, 229; MDR 1992, 187; KG, NJW-RR 1993, 1472; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 1021; Wieczorek/Schütze-Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 41).
(1)
Die Zurücknahme des Streitantrags ist als Prozeßerklärung bedingungsfeindlich. Ihre Rechtsfolgen bestimmen sich nicht danach, welche Motive des Erklärenden ihr im Einzelfall zugrunde liegen. Nur wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Kläger nicht lediglich den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, sondern zugleich die Klage zurücknehmen will, kann die Erklärung, den Streitantrag zurückzunehmen, auch als Klagerücknahme ausgelegt werden. Auf diese findet § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dann unmittelbar Anwendung (vgl. OLG München, AnwBl. 1984, 371).
(2)
Das Beschwerdegericht hat die Erklärung der Klägerin, den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückzunehmen und die nicht verbrauchten Gerichtskosten zu erstatten, rechtsfehlerfrei nicht als Klagerücknahme ausgelegt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin das Verfahren endgültig beenden wollte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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BGH:
Beschluss v. 21.07.2005
Az: VII ZB 39/05
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