Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Februar 2002
Aktenzeichen: 4a O 35/00
(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.02.2002, Az.: 4a O 35/00)
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich und in
geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
1.
in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis zum 18. Mai 2001
optische Datenträger in Gestalt von Compact Discs CD-ROM
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben
die folgende Merkmale aufweisen:
a) es handelt sich um Datenträger mit fehlergesicherten Datenwörtern in Form von Datenblöcken;
b) die auf den Datenträgern gespeicherten fehlergesicherten Datenwörter können mit folgendem Verfahren erzeugt werden:
b1) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k ) parallelen Kanälen wird je ein Daten-wort aus einer Folge von Datenwörtern in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen,
b2) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten Fehlerkor-rekturcoder zum Bilden wenigstens eines ersten Paritätswortes zugeführt,
b3) die Datenwörter, nach dem Zuführen zum ersten Fehlerkorrekturcoder, und jedes daraus gebildete Paritätswort werden um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verzögert zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander,
b4) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander wird einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugeführt zum Bilden wenigstens eines zweiten Paritätsworts,
b5) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl erster und zweiter Paritätswörter fallen in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Paritätswörter ist, von Ausgangskanälen wortweise seriell an,
b6) vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen, nämlich 24 Kanälen, zugeführten Datenwörtern werden jeweils eine Reihe von k1>2 ersten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern, nämlich 28 Wörtern, bilden,
b7) vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen, nämlich 24 Kanälen, zugeführte Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1=4 ersten Paritätswörtern wird jeweils eine weitere Reihe von k2>2=4>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=28+4=32=n2 Wörtern bilden,
b8) die Erzeugung der Reihen von k1 ersten, nämlich vier, bzw. k2 zweiten, nämlich vier Paritätswörtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern, nämlich 28 bzw. 32 Wörtern erfolgt mittels der nachfolgenden Paritätsfehlermatrix, wobei n2m gilt,
b3) die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von n1=14 Informationsbits und einen Block von n2=3 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Blöcke von Infor-mationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden,
b4) es wird eine (d, k)-Bedingung erfüllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d=2 und höchstens k=10 unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »O«, getrennt werden,
b5) die Blöcke aus m=8 Datenbits werden in Blöcke mit n1=14 Informationsbits derart umgewandelt, dass die
(d, k)-Bedingung erfüllt ist,
b6) mehrere mögliche Blöcke von (n1+n2)=14+3=17 Kanalbits werden durch Ergän-zen je eines Blocks von n1=14 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von n2=3 Trennbits erzeugt,
b7) es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen,
b8) es wird für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorherge-henden Schritt ermittelt wurden, der Gleichstromanteil ermittelt,
b9) es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im vorhergehenden Schritt bestimmten Blöcken ausgewählt;
c) der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen ist maximal gleich (k+1)=10+1=11 Bitzellen und minimal gleich (d+1)=2+1=3 Bitzellen;
d) es treten höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von (k+1)=10+1=11 Bitzellen der Pegelübergänge auf, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden;
und zwar jeweils unter Angabe
a) der Herstellungsmengen,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Rechnungsnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
3.
die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, von der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 hergestellten, unter I. 1 bezeichneten opti-schen Datenträger (Compact Discs CD-Rom) sowie die in ihrem Besitz oder Eigen-tum befindlichen, von der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 hergestellten, unter I. 2. bezeichneten optischen Datenträger (Compact Discs CD-Rom) an einen von der Klägerin zu beauftragenden Ge-richtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
1.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 begangenen Handlungen und der ihr der ihr durch die zu I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
2.
der Klägerin nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerech-tfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Januar 1990 bis 18. Mai 2001 begangenen Handlungen und was sie durch die zu I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 16. November 1986 bis 29. Juni 2001 begangenen Handlungen erlangt haben und noch erlangen werden,
wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz und zum Bereicherungs-ausgleich für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,-- &.8364; vorläufig vollstreck-bar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Muttergesellschaft eines weltweit tätigen Elektronikkonzerns, der unter der Geschäftsbezeichnung "xxx" allgemein bekannt ist.
Sie ist eingetragene Inhaberin des am 18. Mai 1981 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 21. Mai 1980 angemeldeten deutschen Patents xxx (vgl. Anlage K 7; "xxx"; nachfolgend: Klagepatent 1), das ein Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörtern, eine Anordnung zum Bilden von fehlergesicherten Datenwörtern gemäß diesem Verfahren, eine Anordnung zum Decodieren der nach diesem Verfahren fehlergesicherten Datenwörter und Datenträger mit gemäß diesem Verfahren erzeugten fehlergesicherten Datenwörtern betrifft. Die Patentanmeldung wurde am 25. März 1982 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 14. Dezember 1989. Das Klagepatent 1 ist am 19. Mai 2001 durch Zeitablauf erloschen. Es hat bis zum Ende seiner Laufzeit in Kraft gestanden.
Die hier vornehmlich interessierenden Patentansprüche 1 und 15 des Klagepatents 1 lauten wie folgt:
1.
Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörtern, bei dem
a) an jedem einer ersten Anzahl von (n1-k1) parallelen Kanälen je ein Datenwort der Folge in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen wird,
b) jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals einem ersten Fehlerkorrekturcoder zugeführt wird zum Bilden wenigstens eines ersten Paritätswortes,
c) die Datenwörter nach dem Zuführen zum ersten Fehlerkorrekturcoder und jedes daraus gebildete Paritätswort um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verzögert werden zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander,
d) jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugeführt wird zum Bilden wenigstens eines zweiten Paritätswortes,
e) jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl erster und zweiter Paritätswörter in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Paritätswörter ist, von Ausgangskanälen seriell anfällt,
dadurch gekennzeichnet, dass vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführten Datenwörtern jeweils eine Reihe von k1>2 ersten Paritätswörtern derart gebildet werden, dass die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern bilden, dass vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführten Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Paritätswörtern jeweils eine weitere Reihe von k2>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet werden, dass die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2 = n2 Wörtern bilden, dass die Erzeugung der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Paritätswörtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern mittels der nachfolgenden Paritätsfehlermatrix erfolgt, wobei n2M) umkodiert werden und wobei die Blöcke Kanalbits je einen Block von n1 lnformationsbits und einen Block von n2 Trennbits enthalten derart, dass aufeinanderfolgende Blöcke von lnformationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden, und dass eine (d, k)-Bedingung erfüllt ist, d.h. dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d dann höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden, gekennzeichnet durch die nachfolgenden Schritte:
-1- das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende Blöcke Informationsbits derart, dass die (d, k)-Bedingung erfüllt ist;
-2- das Erzeugen mehrerer möglicher Blöcke von (n1+n2) Kanalbits durch Ergänzen von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von n2 Trennbits;
-3- das Bestimmen derjenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen;
-4- das Ermitteln des Gleichstromanteils jedes der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden;
-5- das Auswählen des Blocks von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den in Schritt 4 bestimmten Blöcken.
11.
Aufzeichnungsträger mit einer gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8 erzeugten lnformationsstruktur, mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen maximal gleich (k+1) Bitzellen und minimal (d+1) Bitzellen ist, und dass höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von (k+1) Bitzellen der Pegelübergänge auftreten, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift 2 und dienen der Erläuterung der Erfindung nach dem Klagepatent 2 anhand von Ausführungsbeispielen. Figur 1 zeigt einige Bitfolgen zur Erläuterung des erfindungsgemäßen Kodierungsformats, Figur 2 zeigt weitere Ausführungsbeispiele der Kanalcodierung, wie dies bei der Verringerung des Gleichstromanteils nach der Erfindung 2 benutzt werden kann, Figur 3 zeigt ein Flussdiagram eines Ausführungsbeispieles des erfindungsgemäßen Verfahrens, Figur 4 zeigt eine Darstellung eines Blocks Synchronisationsbits zum Gebrauch bei dem erfindungsgemäßen Verfahren und Figur 7 zeigt ein Ausführungsbeispiel eines Rahmenformats zum Gebrauch bei dem erfindungsgemäßen Verfahren nach dem Klagepatent 2.
Gegen beide Klagepatente ist von dritter Seite Nichtigkeitsklage erhoben worden. Die gegen das Klagepatent 2 gerichtete Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 18. Juli 2001 (4 Ni 39/00) zurückgewiesen (vgl. Anlage K 24). Gegen dieses Urteil ist von der Nichtigkeitsklägerin Berufung eingelegt worden. Über die gegen das Klagepatent 1 erhobene Nichtigkeitsklage (4 Ni xx/00) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.
Die beiden Klagepatente haben Bedeutung für sog. Compact Discs (im Folgenden: CDs), bei denen es sich um optische Datenträger handelt. Es gibt u.a. sog. CD-Audios, auf denen Töne gespeichert sind, und sog. CD-ROMs, auf denen Computerdaten gespeichert sind, und zwar jeweils in Gestalt von Zahlen. Während CD-Audios auch von CD-ROM-Abspielgeräten gelesen und abgespielt werden können, können CD-ROMs normalerweise nicht von CD-Audio-Abspielgeräten gelesen und abgespielt werden. Sie können jedoch zusätzlich reine Audio-Bereiche aufweisen, auf denen nur Audio-Informationen gespeichert ist, die auch von CD-Audio-Abspielgeräten gelesen und abgespielt werden können.
Die digitale Speicherung und Wiedergabe der auf einer CD abgespeicherten Information erfolgen zusammengefasst wie folgt:
Auf einer lichtreflektierten Grundplatte wird ein binärer, d. h. nur aus den Elementen "0" und "1" bestehender Zahlencode dergestalt aufgezeichnet, dass auf einer flachen Platte in einer spiralförmig angeordneten Spur genau definierte Vertiefungen angeordnet sind. Die Vertiefungen werden "Pits" genannt und die plane Oberfläche zwischen zwei Vertiefungen bezeichnet man als "Lands". Den Übergang von Pit zu Land und umgekehrt nennt man Pegelübergang. Die Abfolge von Pits und Lands stellt unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Länge den Code dar, in dem die Information (Tonsignale bei einer CD-Audio und Computerdaten bei einer CD-ROM) auf der CD gespeichert ist. Der Code ist so gestaltet, dass jede Pegeländerung (nebst der einem Zeittakt entsprechenden Länge der nachfolgenden Pits oder Lands) eine binäre "1" und jeder pro Zeittakt gemessene fehlende Übergang eine binäre "O" registriert. Im Abspielgerät wird die spiralförmige Spur auf der sich schnell drehenden CD mit einem feinen Laserstrahl, der etwas breiter als die Vertiefungen ist, abgetastet. Fällt der Strahl auf ein Land wird er voll reflektiert. Fällt der Laser hingegen auf ein Pit, wird der Strahl durch auftretende Interferenzen nur teilweise reflektiert. Durch den Unterschied der Reflektion von Pit und Land wird eine Hochfrequenz erzeugt, gemessen und als Signal registriert. Diesem Signal werden im Abspielgerät unter Berücksichtigung bestimmter Zeittakte Zahlen zugeordnet. Diese repräsentieren die eigentliche Information.
Die Herstellung einer CD erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird eine Glasscheibe mit einem lichtempfindlichen Lack beschichtet. Diese Glasscheibe wird dann in einer sog. Mastering-Anlage mit einer bestimmten Geschwindigkeit gedreht. Dabei bestrahlt ein Laserstrahl die lichtempfindliche Lackschicht entlang der spiralförmigen Spur. Durch An- und Ausschalten des Laserstrahls wird die Lackschicht teilweise belichtet und dadurch die Information auf die Glasscheibe übertragen. Das An- und Ausschalten des Lasers wird über die aufzuzeichnende Information gesteuert. Jedes Mal, wenn in dem Datenstrom eine "1" erscheint, wird der Laser an- oder ausgeschaltet. Dort befindet sich dann ein Pegelübergang. Erscheinen im Datenstrom Nullen, bleibt der Laser an- bzw. ausgeschaltet. Dort befindet sich dann ein Pit oder Land. Das Ergebnis dieses Belichtungsvorganges ist, dass die spiralförmige Struktur auf der Oberfläche der Glasscheibe teilweise belichtet und teilweise nicht belichtet ist. Im Anschluss hieran wird die Glasscheibe mit der lichtempfindlichen Schicht chemisch behandelt. Dabei werden die belichteten Stellen auf der spiralförmigen Spur weggeätzt und damit die Vertiefungen hergestellt. Hiernach liegt ein sog. Glasmaster mit einer spiralförmigen Struktur vor, auf der die Information als Abfolge von Pits, Pegelübergängen und Lands abgebildet ist. In weiteren Verfahrenschritten (Beschichten mit Metall, Herstellung eines sog. Vater-Abdrucks, Herstellung eines Mutter-Abdrucks) wird sodann ein sog. Stamper hergestellt, mit dem anschließend im Spritzgussverfahren eine Polycarbonatscheibe hergestellt wird. Diese wird schließlich ihrerseits noch mit einer reflektierenden Metallschicht und mit einer Schutzschicht versehen. Hiernach liegt die CD vor.
Die Klägerin hat mit einer Vielzahl von CD-Herstellern (vgl. Anlage K 1) Lizenzverträge abgeschlossen. Als Anlage K 4 hat sie einen Standard-Lizenzvertrag, wie sie ihn seit Jahren - mit geringfügigen Änderungen - verwendet, zur Akte gereicht. Die von der Klägerin abgeschlossenen Lizenzverträge beinhalten Lizenzen an einer Vielzahl von Patenten der Klägerin, u. a. an den Klagepatenten, sowie Sublizenzen an Patenten der xxx Corporation. Als Gegenleistung hierfür sehen die Lizenzverträge eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,03 US-Dollar pro hergestellter und verkaufter CD sowie die Zahlung einer Abschlussgebühr von 25.000,-- US-Dollar vor. Mit den Herstellern von Mastering-Anlagen hat die Klägerin keine Lizenzverträge abgeschlossen.
Die Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist, hat während der Laufzeit der Klagepatente CD-ROMs hergestellt und vertrieben, die auf handelsüblichen CD-ROM-Abspielgeräten abgespielt werden können. Hergestellt hat sie diese CD-ROMs unter Verwendung von Stampern, die von verschiedenen Dritten stammen.
Die Klägerin sieht in der während der Laufzeit der Klagepatente erfolgten Herstellung und dem Vertrieb der CD-ROMs der Beklagten eine Verletzung beider Klagepatente.
Mit Schreiben vom 20. März 1997 (Anlage B 1) wandte sich eine Tochtergesellschaft der Klägerin an die Beklagte zu 1. und wies diese auf das Patentlizenzierungsprogramm von "xxx" hin. Nachdem die Beklagte zu 1. dieses Schreiben beanstandet und um Angabe angeblich verletzter Schutzrechte gebeten hatte (vgl. Anlage B 3), wies die Tochtergesellschaft der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1997 (Anlage B 4) auf zehn Patente, darunter die beiden Klagepatente, hin, und machte geltend, dass eines oder mehrere dieser Patente von der Beklagten zu 1. verletzt würden. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 1998 (Anlage B 6) stellte die Beklagte zu 1. eine Verletzung mehrerer der genannten Patente in Abrede. Mit Schreiben vom 11. Juni 1998 (Anlage B 7) wies "xxx" daraufhin nochmals auf fünf Patente, darunter die beiden Klagepatente, hin, und machte wiederum geltend, dass eines oder mehrere davon verletzt würden. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 1998 (Anlage B 8) entgegen, wobei sie hinsichtlich der Klagepatente geltend machte, dass diese durch den vorbekannten Stand der Technik vorweggenommen seien. Im Oktober 1998 legte die Klägerin der Beklagten zu 1. einen Standardlizenzvertrag zum Abschluss vor (vgl. Anlagen B 10 und B 11). Den Abschluss dieses Lizenzvertrages lehnte die Beklagten zu 1. jedoch ab. In der Folgezeit kam es zu weiteren Lizenzverhandlungen, in deren Verlauf die Beklagte zu 1. der xxxxxxxxxx B.V. im Juli 1999 einen von ihr selbst ausgearbeiteten Lizenzvertrag (Anlage B 13), welcher nur eine Lizenzierung der beiden Klagepatente und die Zahlung einer Lizenzgebühr von 0,01 US-Dollar pro verkaufter CD vorsah, vorlegte. Mit dessen Inhalt war die Klägerin jedoch nicht einverstanden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten die Klagepatente bis zu deren Ablauf durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer CD-ROMs verletzt hätten. Sie macht geltend, dass die Beklagten mit ihren CD-ROMs sowohl von der Lehre des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 1 als auch von der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 2, bei denen es sich um sog. Productby-Process-Ansprüche handle, Gebrauch gemacht hätten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob bei der ursprünglichen Herstellung der CDs - d. h. bei der ursprünglichen Codierung zum Zwecke der Herstellung eines Masters - die einzelnen Verfahrensschritte nach dem jeweiligen Verfahrensanspruch der Klagepatente verwirklicht worden seien. Maßgeblich sei nur, ob das Ergebnis, das auf dem Datenträger gespeichert sei, die Merkmale aufweise, die die in Rede stehenden Patentansprüche beschrieben, was bei den CD-ROMs der Beklagten der Fall sei.
Die Benutzung des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 1 sowie des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 2 ergebe sich bereits daraus, dass CD-ROMs nach dem Standard für CD-ROM, dem Standard ECMA-xx (Anlage K 9), welcher der internationalen Norm ISO/IEC xx entspreche, hergestellt sein müssten, um auf handelsüblichen Abspielgeräten abspielbar zu sein. Entsprechendes gelte im Übrigen auch für Audio-CDs, welche nach der DIN EN xx (Anlage K 10), die der internationalen Norm IEC xxx entspreche, hergestellt sein müssten. Wäre dies nicht der Fall, würde ein handelsüblicher Player jeweils nur ein Fehlersignal abgeben. CDs, die die genannten Standards erfüllten, machten aber von der Lehre des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 1 und der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 2 Gebrauch, weil sie die Erfindungen nach den Klagepatenten beschrieben und mit den Klagepatenten übereinstimmten. Die Standards verlangten im Ergebnis eine Fehlerkorrektursystematik und eine Datenstruktur, wie sie durch die beiden Klagepatente beschrieben würden. Dass die Beklagten mit ihren CD-ROMs die Klagepatente benutzt hätten, ergebe sich darüber hinaus aber auch aus dem von ihr als Anlage K 16 vorgelegten Untersuchungsbericht.
Mit ihrer am 16. Februar 2000 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung der Klagepatente auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der beanstandeten CD-ROMs und Feststellung ihrer Bereicherungshaftung in Anspruch genommen. Ferner hat sie später auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Im Verhandlungstermin vom 20. Dezember 2001 (Bl. 350 d.A.) haben die Parteien den Rechtsstreit betreffend die von der Klägerin erhobenen Unterlassungsansprüche im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf der Klagepatente übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Insoweit stellen sie nur noch wechselseitige Kostenanträge.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Klagepatente anhängigen Nichtigkeitsklagen auszusetzen,
ferner hilfsweise, ihnen zu gestatten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von dieser beauftragten und ihr zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen.
Sie stellen eine Verletzung der Klagepatente in Abrede. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche nur solche Datenträger- bzw. Aufzeichnungsträger erfassen, deren Datenwörter bzw. Informationsstruktur nach dem jeweiligen Verfahrensanspruch 1 der Klagepatente erzeugt worden sei. Die geltend gemachten Patentansprüche verlangten deshalb eine Verwirklichung der im jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente beschriebenen Verfahrensschritte. Die angegriffenen Datenträger seien jedoch nicht nach den patentgemäßen Verfahren hergestellt worden. Eine Abweichung von den im jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente beschriebenen Verfahrensschritten falle nicht unter die Patentansprüche.
Soweit die Klägerin auf bestimmte Normen verweise, sei dieser Verweis, so die Beklagten weiter, zur Darlegung und zum Nachweis einer Verletzung der Klagepatente nicht geeignet. So betreffe die DIN EN xx, die der internationalen Norm IEC xx entspreche, CD-Audios und keine CD-ROMs. CD-Audios und CD-ROMs unterschieden sich in der Anordnung und Struktur der gespeicherten Daten aber grundlegend. Der von der Klägerin angeführte Standard ECMA-xx sei, ebenso wie die entsprechende internationale Norm ISO/IEC xx, nicht in eine deutsche Norm umgesetzt worden. Überdies stellten DIN-Normen auch keine Rechtsnormen dar und müssten deshalb nicht angewandt werden. Schließlich ließen sich auch bestimmte Merkmale der Klagepatente nicht aus den Standards herleiten. Der von der Klägerin vorgelegte Untersuchungsbericht sei zum Nachweis der behaupten Patentverletzungen nicht geeignet.
Außerdem wenden die Beklagten ein, dass die Patentrechte der Klägerin erschöpft seien. Diesbezüglich tragen sie vor, dass die von ihnen zur Herstellung ihrer CD-ROMs verwendeten Stamper u.a. von der in der Schweiz ansässigen xxx xx AG stammten. Diese habe die Glasmaster, aus denen die Stamper gefertigt worden seien, auf einer in der Schweiz stehenden Mastering-Anlage hergestellt, welche von der "xx"-Gruppe erworben worden sei. Außerdem sei Erschöpfung auch deshalb eingetreten, weil alle Mastering-Anlagen, auf denen von ihren Zulieferern gearbeitet werde, von "xx" stammende Formmatter aufwiesen. Außerdem liefere die Klägerin bzw. "xx" auch Platinen- und Chipsätze für CD-Brenner, welche notwendig seien, um handelsübliche CD-Brenner in die Lage zu versetzen, die "xxx" im CD-Brenner anzuwenden. Alle CD-Brenner enthielten von "xxx" stammende Platinen und Philips-Chips.
Ferner machen die Beklagten geltend, dass, sofern der Inhalt der von der Klägerin angeführten Standards doch mit den Klagepatenten übereinstimme, die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen rechtsmissbräuchlich sei. Gemäß der DIN 820 Teil 1 sollten sich Normen nämlich nicht auf Gegenstände erstrecken, auf denen Schutzrechte ruhten. Sofern sich dies in Ausnahmefällen nicht vermeiden lasse, sei mit dem Berechtigten eine Vereinbarung zu treffen, die mit dem Allgemeininteresse in Einklang stehe, was bedeute, dass der Berechtigte angemessene Lizenzen vergeben müsse. Unter Zugrundelegung ihres Klagevortrages müsse sich die Klägerin deshalb auf die Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr verweisen lassen.
Schließlich, so die Beklagten weiter, sei der Klägerin auch ein Missbrauch von Marktmacht vorzuwerfen. Die Klägerin verlange in ihren Lizenzverträgen nämlich eine völlig unangemesse Lizenzgebühr, die etwa 20% des Fabrikabgabepreises einer unverpackten CD betrage. Außerdem beinhalte der ihr von der Klägerin vorgelegte Lizenzvertrag kartellrechtlich unzulässige Bestimmungen. So sehe der Lizenzvertrag, in dessen Anlagen ca. 140 Schutzrechtsfamilien genannt seien, unkündbar für die Dauer von zehn Jahren eine Lizenz und damit eine Verpflichtung zur Lizenzzahlung über die Dauer der von ihnen nach dem Vortrag der Klägerin angeblich (allein) benutzten Klagepatente vor. Ebenso solle für dieselbe Dauer die Verpflichtung zur Rücklizenzierung eigener weiterer das lizenzierte Gebiet betreffender Erfindungen erzwungen werden.
Ihren Aussetzungsantrag begründen die Beklagten damit, dass sich die Klagepatente in den Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen würden.
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten noch geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der beanstandeten Erzeugnisse, Schadensersatz und Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 9 Nr. 1, 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), §§ 242, 259, 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, weil die Beklagten die beiden Klagepatente schuldhaft benutzt haben. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die gegen die Klagepatente erhobenen Nichtigkeitsklagen besteht kein hinreichender Anlass.
A.
Mit den angegriffenen CD-ROMs haben die Beklagten von der Lehre des Patentanspruchs 15 des Klagepatents 1 Gebrauch gemacht.
I.
Das Klagepatent 1 betrifft im hier interessierenden Umfang ein Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörter sowie einen Datenträger mit derart fehlergesicherten Datenwörtern.
Gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 1 beinhaltet das in Rede stehende Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörter folgende Verfahrensschritte:
1. An jedem einer ersten Anzahl von (n1-k 1) parallelen Kanälen wird je ein Datenwort aus einer Folge von Datenwörtern in einer ersten zeitlichen Zuordnung zueinander empfangen.
2. Jeweils ein Datenwort eines jeden Kanals wird einem ersten Fehlerkorrekturcoder zum Bilden wenigstens eines ersten Paritätswortes zugeführt.
3. Die Datenwörter, nach dem Zuführen zum ersten Fehlerkorrekturcoder, und jedes daraus gebildete Paritätswort werden um wortweise unterschiedliche Laufzeiten verzögert zum Bilden einer zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander.
4. Jeweils ein Datenwort jedes Kanals und ein Paritätswort in der zweiten zeitlichen Zuordnung zueinander wird einem zweiten Fehlerkorrekturcoder zugeführt zum Bilden wenigstens eines zweiten Paritätsworts.
5. Jeweils ein Datenwort aus jedem Kanal sowie die zugehörige Anzahl erster und zweiter Paritätswörter fallen in einer Anzahl, die gleich der Summe der ersten Anzahl und der Anzahl der zusammen gebildeten ersten und zweiten Paritätswörter ist, von Ausgangskanälen wortweise seriell an.
Wie die Klagepatentschrift 1 in ihrer Einleitung ausführt, ist ein Verfahren dieser Art aus der deutschen Offenlegungsschrift xxxxxxxx (Anlage F 2) bekannt. Die Klagepatentschrift gibt an, dass bei dem bekannten Verfahren aus jeweils zwei Datenwörtern ein Paritätswort und aus dem verzögerten Datenwort und dem unterschiedlich dazu gebildeten Paritätswort ein weiteres Paritätswort gebildet würden. Das eine Paritätswort werde dabei nicht verzögert, was als Verzögerung um eine Laufzeit Null angesehen werden könne. Die unterschiedlichen Verzögerungen stellten eine Verflechtung im Zeitbereich dar, was der Verringerung der Anzahl fehlerhafter Wörter in einem Fehlerkorrekturblock dadurch diene, dass die im Fehlerkorrekturblock enthaltenen Paritätswörter und die Datenwörter für die Fehlersicherung zeitlich gestreut und bei der Decodierung wieder in die ursprüngliche Zeitlage zurückgebracht würden. Dadurch würden beim Auftreten einer Fehlerhäufung zwischen Erzeugung der fehlergesicherten Datenwörter und deren Decodierung die fehlerhaften Wörter zeitlich gestreut. Hierdurch sei sogar dann, wenn ein Fehler beispielsweise durch die ersten Paritätswörter nicht korrigiert werden könne, diese Korrektur oft mit den zweiten Paritätswörtern möglich und umgekehrt (vgl. Anlage K 7. Seite 1, Zeilen 7 bis 17).
Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik jedoch als nachteilig, dass dann, wenn bei dem bekannten Verfahren ein Wort nur ein einziges fehlerhaftes Bit enthalte, das gesamte Wort als fehlerhaft behandelt werde. Dadurch ermögliche, so die Klagepatentschrift 1, die bekannte Verflechtung im Zeitbereich nicht immer eine ausreichende Korrektur von Fehlern, wenn die zu decodierenden Daten eine größere Anzahl einzelner Fehler enthielten (Anlage K 7, Seite 2, Zeilen 18 bis 21).
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent 1 das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein Verfahren der eingangs genannten Art anzugeben, bei dem sowohl Fehlerhäufungen als auch Einzelfehler gut korrigierbar sind (vgl. Anlage K 7, Seite 2, Zeilen 22 bis 23).
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent 1 in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Fehlersicherung einer Folge von Datenwörter mit den eingangs genannten Merkmale vor, dass durch folgende weiteren Verfahrensmerkmale gekennzeichnet ist:
6. Vom ersten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführten Datenwörtern werden jeweils eine Reihe von k1>2 ersten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern bilden;
7. Vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführte Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Paritätswörtern wird jeweils eine weitere Reihe von k2>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=n2 Wörtern bilden.
8. die Erzeugung der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Paritätswörtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern erfolgt mittels der nachfolgenden Paritätsfehlermatrix, wobei n22 ersten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter und die ersten Paritätswörter einen fehlerkorrigierbaren Block von n1 Wörtern bilden;
b7) vom zweiten Fehlerkorrekturcoder zu den der ersten Anzahl von (n1-k1) Kanälen zugeführte Datenwörtern und der dazu gebildeten Reihe von k1 ersten Paritätswörtern wird jeweils eine weitere Reihe von k2>2 zweiten Paritätswörtern derart gebildet, dass die Datenwörter, die Reihe erster Paritätswörter und die Reihe zweiter Paritätswörter einen weiteren fehlerkorrigierbaren Block von n1+k2=n2 Wörtern bilden;
b8) die Erzeugung der Reihen von k1 ersten bzw. k2 zweiten Paritätswörtern zur Bildung des jeweiligen fehlerkorrigierbaren Blocks von n1 bzw. n2 Wörtern erfolgt mittels der nachfolgenden Paritätsfehlermatrix, wobei n2M) umcodiert.
3. Die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von n1 Informationsbits und einen Block von n2 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Blöcke von Informationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden.
4. Es wird eine (d, k)-Bedingung erfüllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d und höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden.
Die Klagepatentschrift erläutert in ihrer Einleitung, dass bei der digitalen Übertragung oder in magnetischen und optischen Aufnahme-/Wiedergabesystemen die zu übertragende bzw. aufzunehmende Information meistens in Form einer Folge von Zeichen vorliegt, die zusammen das (oft binäre) Alphabet bilden. Das binäre Alphabet werde durch die Zeichen »1 und »0« dargestellt. Das eine Zeichen, beispielsweise »1«, könne auf der Magnetplatte, dem Magnetband oder auf der optischen Platte als Übergang zwischen zwei Zuständen von Magnetisierung oder zwei Orten eines optisch aktiven Bereichs festgelegt werden. Das andere Zeichen, die »0«, werde durch das Fehlen eines derartigen Überganges festgelegt (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 36 bis 43).
Infolge bestimmter Systemanforderungen, so die Patentschrift weiter, bestünden in der Praxis für die Folgen von Zeichen, die auftreten dürften, Beschränkungen. So werde in manchen Systemen die Anforderung gestellt, dass die Folge von Zeichen selbsttaktend sei. Dies bedeute, dass die Folge zu übertragender bzw. aufzunehmender Zeichen genügend Übergänge aufweisen müsse, um ein Taktimpulssignal, das zur Detektion und Synchronisation notwendig sei, aus der Zeichenfolge zu erzeugen. Eine andere Anforderung könne sein, dass bestimmte Zeichenfolgen in dem Informationssignal vermieden werden sollten, weil diese Folgen speziellen Zwecken, beispielsweise Synchronisationsfolgen, vorbehalten würden. Eine Nachahmung der Synchronisierungsfolge durch das Informationssignal beeinträchtige die Eindeutigkeit des Synchronisationssignals und damit die Eignung zu diesem Zweck. Eine weitere Anforderung könne sein, die Übergänge einander nicht zu schnell folgen zu lassen, um die Intersymbolinterferenz zu beschränken (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 44 bis 53).
Im Falle magnetischer oder optischer Aufzeichnung könne diese Anforderung auch mit der lnformationsdichte auf dem Aufzeichnungsträger in Zusammenhang gebracht werden. Wenn bei einem bestimmten Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Übergängen auf dem Aufzeichnungsträger das entsprechende minimale Zeitintervall des aufzuzeichnenden Signals vergrößert werden könne, werde die Informationsdichte in demselben Ausmaß vergrößert. Auch die minimale Bandbreite, die erforderlich sei, hänge mit dem minimalen Abstand zwischen Übergängen zusammen (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 54 bis 65).
Wenn Informationskanäle benutzt würden, die keinen Gleichstrom übertragen, wie dies meistens bei magnetischen Aufzeichnungskanälen der Fall sei, führe dies zu der Anforderung, dass die Zeichenfolge in den Informationskanälen einen möglichst geringen (oder überhaupt keinen) Gleichstromanteil aufwiesen (Anlage K 11, Seite 3, Zeilen 66 bis 68).
Zum Stand der Technik gibt die Klagepatentschrift 2 einleitend an, dass ein Verfahren der eingangs beschriebenen Art aus einer Publikation von Tang und Bahl ("Block codes for a class of constrained noiseless channels", in: Information and Control, Vol. 17, 1970, Seiten 436 bis 461; Anlage F 9) bekannt sei. Die Patentschrift erläutert, dass sich diese Veröffentlichung auf Blockcodierungen beziehe, wobei ausgegangen werde von d-, k- oder (d, k)-begrenzente qwertigen Blöcken von Zeichen, und die Blöcke den nachfolgenden Anforderungen entsprächen:
(a) dbegrenzt: zwei Typ-»1«-Zeichen werden durch eine Folge von mindestens d aufeinanderfolgenden Typ-»0«-Zeichen getrennt
(b) kbegrenzt: die maximale Länge einer Folge aufeinanderfolgender Zeichen von dem Typ »0« ist k.
Bei dem bekannten Verfahren werde eine Folge von Datenbits in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt. Diese Blöcke von m Datenbits würden zu Blöcken von n lnformationsbits umkodiert (n>m). Dadurch, dass n>m sei, sei die Anzahl der Kombinationen mit n lnformationsbits größer als die Anzahl möglicher Blöcke Datenbits (2m). Werde die Anforderung von beispielsweise dbegrenzt an die zu übertragenden bzw. aufzuzeichnenden Blöcke Informationsbits gestellt, so werde die Abbildung der 2m Blöcke Datenbits auf ebenfalls 2m Blöcke Informationsbits (aus einer möglichen Anzahl von 2n Blöcken) derart gewählt, dass nur auf diejenigen Blöcke Informationsbits abgebildet würden, die die gestellte Anforderung erfüllten. Bei unmittelbar aufeinanderfolgenden lnformationsworten könne jedoch in manchen Fällen nicht ohne weiteres die gestellte Anforderung erfüllt werden, weswegen in dem Artikel vorgeschlagen werde, zwischen den Blöcken von lnformationsbits Trennbits einzufügen (Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 1 bis 40).
Die Klagepatentschrift beanstandet an dieser Codierungsart als nachteilig, dass der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich Gleichstrom) an dem Frequenzspektrum des Stroms von Kanalbits ziemlich hoch sei. Ein weiterer Nachteil sei, dass die Codierwandler (Modulator, Demodulator) und insbesondere der Demodulator verwickelt sei (vgl. Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 41 bis 43).
In Bezug auf den erstgenannten Nachteil führt die Klagepatentschrift 2 schließlich noch aus, dass in einer Veröffentlichung von Patel ("xxxx xxxx [0,3] xx", in: IBM Technical Disclosure Bulletin, Vol. 19. Nr. 7, Dez. 1976, Seiten 2715 bis 2717; Anlage F 10) offenbart sei, dass der Gleichstromanteil der (d, k)-begrenzten Kodierungen dadurch beschränkt werden könne. dass die Kanalbits durch ein sog. investierendes bzw. ein nicht investierendes Glied verbunden würden. Das Vorzeichen des Beitrags des augenblicklichen Blocks Kanalbits zu dem Gleichstromanteil werde damit derart gewählt, dass der Gleichstromanteil der vorhergehenden Blöcke Kanalbits verringert werde. Es handele sich hier jedoch um eine (d, k)-begrenzte Codierung, deren Blöcke Informationsbits ohne Beeinträchtigung der (d, k)-Anforderung unmittelbar aufeinander folgen könnten, wodurch das Hinzufügen von Trennbits aus diesem Grunde überflüssig sei (vgl. Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 44 bis 51).
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent 2 das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein Verfahren der eingangs erwähnten Art zum Codieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits zu schaffen, das die Niederfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Signals verbessert und einen einfachen Demodulator ermöglicht (Anlage K 11, Seite 4, Zeilen 55 bis 57).
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent 2 in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Umcodieren einer Folge von Datenbits in eine Folge von Kanalbits mit den eingangs genannten Merkmalen 1 bis 4 vor, dass durch folgende zusätzliche Verfahrensschritte gekennzeichnet ist:
5. Das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende Blöcke Informationsbits erfolgt derart, dass die (d, k) Bedingung erfüllt ist.
6. Mehrere mögliche Blöcke von (n1+n2) Kanalbits werden durch Ergänzen je eines Blocks von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von n2 Trennbits erzeugt.
7. Es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen.
8. Für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, wird der Gleichstromanteil ermittelt.
9. Es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im vorhergehenden Schritt bestimmten Blöcken ausgewählt.
Soweit in Merkmal 7 gesagt wird, dass diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt werden, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen, versteht der von der Klagepatentschrift 2 angesprochene Fachmann dies im Lichte der Patentbeschreibung (vgl. Anlage K 11, Seite 6 Zeile 65 bis Seite 7 Zeile 3 sowie Blöcke 9 und 10 des Flussdiagramms der Figur 3) so, dass hier geprüft wird, ob die (d, k)-Bedingung beim Anschließen des jeweiligen "möglichen" Blocks an den vorhergehenden Block erfüllt ist. Der im Patentanspruch angesprochene "nachfolgende" Block ist demnach der gerade zu überprüfende Block aus den "möglichen" Blocks, d.h. der aus der Menge der "möglichen" Blöcke von Kanalbits gerade betrachtete Block (vgl. Bundespatentgericht, Urt. v. 18.7.2001, Anlage K 24, Seiten 12 und 13).
In seinem Patentanspruch 11, den die Klägerin hier geltend macht, schlägt das Klagepatent 2 ferner einen Aufzeichnungsträger mit folgenden Merkmalen vor:
a) Aufzeichnungsträger mit einer Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist.
b) Die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers ist mit dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1, d.h. wie folgt erzeugt worden:
b1) eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt;
b2) diese Blöcke werden in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1+n2) Kanalbits (n1+n2>M) umcodiert;
b3) die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von n1 Informationsbits und einen Block von n2 Trennbits derart, dass aufeinanderfolgende Blöcke von Informationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden;
b4) es wird eine (d, k)-Bedingung erfüllt, d.h., dass zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d und höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden;
b5) das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende Blöcke Informationsbits erfolgt derart, dass die (d, k) Bedingung erfüllt ist;
b6) mehrere mögliche Blöcke von (n1+n2) Kanalbits werden durch Ergänzen je eines Blocks von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von n2 Trennbits erzeugt;
b7) es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen;
b8) für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, wird der Gleichstromanteil ermittelt;
b9) es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den im vorhergehenden Schritt bestimmten Blöcken ausgewählt.
c) Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen ist maximal gleich (k+1) Bitzellen und minimal gleich (d+1) Bitzellen.
d) Es treten höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von (k+1) Bitzellen der Pegelübergänge auf, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden.
Die Merkmale des Patentanspruchs 11 besagen u.a., dass die auf dem Aufzeichnungsträger befindliche Informationsstruktur Folgen von Kanalbitzellen aufweist, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist (Merkmal a), und dass der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen maximal gleich (k+1) Bitzellen und minimal gleich (d+1) Bitzellen ist. Diese Merkmale stehen in Einklang mit der in Anspruch 1 definierten (d, k)-Bedingung, die die Kanalbits erfüllen müssen. Während der Patentanspruch 1 nämlich davon spricht, dass "zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d und höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden", nimmt der Anspruch 11 Bezug auf den "Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen". Dieser Abstand ist aber, in Längen von Bitzellen ausgedrückt, jeweils um 1 größer als die Anzahl der zwischen den zugeordneten aufeinanderfolgenden Einsen liegenden Nullen (vgl. Bundespatentgericht, Urt. v. 18.7.2001, Anlage K 24, Seite 14 vorletzter Absatz bis Seite 15 oben).
Mit der Formulierung des Merkmals b ist auch hier keine Aussage darüber verbunden, ob die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers mit dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 erzeugt worden sein muss.
II.
Mit ihren CD-ROMs haben die Beklagte von der Lehre des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 2 Gebrauch gemacht.
1.
Wie die Klägerin unter Vorlage des Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 schlüssig dargetan hat und von den Beklagten - zu Recht - auch nicht in Abrede gestellt wird, handelt es sich bei den angegriffenen CD-ROMs um Aufzeichnungs- bzw. Datenträger, die eine Informationsstruktur aufweisen, welche aus Folgen von Kanalbitzellen besteht, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt ist (1= Pegelübergang; 0 = fehlender Pegelgang), so dass das Merkmal a der vorstehenden Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 11 wortsinngemäß erfüllt ist.
2.
Merkmal b, welches besagt, dass die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers mit dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 erzeugt worden ist, ist ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht.
a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt auch das Merkmal b des Anspruchs 11 des Klagepatents 2 nicht, dass die Informationsstruktur des Datenträgers nach dem in Anspruch 1 des Klagepatents 2 beschriebenen Verfahren gebildet worden sein muss. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich des Merkmals b des Anspruchs 15 des Klagepatents 1. Denn auch bei der Auslegung des Merkmals 2 ist zu beachten, dass der Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 ein (selbständiger) Sachanspruch ist, dessen Gegenstand ein Aufzeichnungsträger, der durch das Vorhandensein einer Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbits gemäß dem Merkmal a, durch das Verfahren zur Erzeugung der Informationsstruktur nach Anspruch 1 (Merkmal b), durch den in Merkmal c) vorgegebenen Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen und schließlich durch die in Merkmal d) bezeichnete Synchronisationsinformation gekennzeichnet ist. Während die Merkmale a, c und d bestimmte Eigenschaften der auf dem Aufzeichnungsträger aufgezeichneten Informationsstruktur beschreiben, beschreibt Merkmal b die Eigenschaften der Informationsstruktur wiederum mittelbar durch das Verfahren zu ihrer Erzeugung. Damit wird aber nicht verlangt, dass die auf dem Aufzeichnungsträger abgespeicherte Informationsstruktur nach dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren erzeugt worden sein muss.
Soweit die Beklagten auf den im Erteilungsverfahren ergangenen Prüfungsbescheid des Prüfers vom 1. August 1985 (Anlage F 11) hinweisen, steht dieser der vorstehenden Auslegung des Patentanspruchs 11 in keiner Weise entgegen. Mit diesem Bescheid ist vom Prüfer hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs allein beanstandet worden, dass in diesem ganz allgemein ein Aufzeichnungsträger mit einer bestimmten Informationsstruktur beansprucht worden ist. Dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um einen Aufzeichnungsträger "mit einer gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8 erzeugten lnformationsstruktur" handelt, ging nämlich aus der ursprünglichen Anspruchsfassung nicht hervor. Auf die entsprechende Beanstandung des Prüfers ist der entsprechende Verweis auf das erfindungsgemäße Verfahren in den Anspruch aufgenommen und der Anspruch sodann so erteilt worden. Hieraus können die Beklagten für ihren Standpunkt nichts herleiten.
Die Auslegung des Merkmals b durch die Kammer steht schließlich in Einklang mit der Auslegung des Patentanspruchs 11 durch das fachkundige Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren. Dieses hat den Anspruch 11 in seinem Urteil vom 18. Juli 2000 - mit Recht - dahin gewürdigt, dass es sich bei diesem "um eine Anspruchsart handelt, die auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Farbbildröhre" vorlag (Anlage K 24, Seite 15, 2. Abs.), und festgestellt hat, dass Gegenstand des Anspruchs 11 ein Aufzeichnungsträger mit einer Informationsstruktur ist, die in der allgemeinsten, d. h., nur auf Anspruch 1 rückbezogenen Fassung des Anspruchs 11 nach Anspruch 1 erzeugt sein soll und die weiteren im Anspruch 11 aufgeführten Merkmale haben soll, und dass dieser Anspruchsgegenstand unabhängig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzung für die Patentierbarkeit erfüllen muss (vgl. Anlage K 24, Seite 14, 2. Abs.).
Aus der Rückbeziehung des Patentanspruchs 11 auf den Anspruch 1 ergibt sich für den von der Klagepatentschrift 2 angesprochenen Fachmann, dass sich auf dem Aufzeichnungsträger eine Informationsstruktur befindet, die im Ergebnis der nach dem erfindungsgemäßen Verfahren gebildeten Informationsstruktur entspricht, was - bereits bezogen auf die konkrete Ausgestaltung im CD-System - insbesondere bedeutet, dass
- die Datenwörter (Datenblöcke) auf 14-Bit-Datenwörter umcodiert sein müssen,
- zwischen zwei 14-Bit-Datenwörter jeweils ein aus drei Bits bestehendes Trennbit eingefügt sein muss,
- die die Informationsstruktur bildenden Kanalbits die (d, K)-Bedingung erfüllen müssen, d. h. das im gesamten Datenstrom zwischen zwei aufeinanderfolgenden Einsen immer mindestens zwei und maximal zehn Nullen stehen müssen,
- die Informationsstruktur durch entsprechende Gestaltung der Trennbits gleichstromminimiert ist.
b)
Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen CD-ROMs der Beklagten. Denn die Klägerin hat unter Vorlage des bereits im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 angesprochenen und gewürdigten Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 substantiiert dargetan, dass die auf diesen vorhandene Informationsstruktur einer Informationsstruktur entspricht, wie sie auch mittels des erfindungsgemäßen Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents 2 erzeugt werden kann. Insbesondere ist es hiernach so, dass die Datenwörter von 8 Bits auf 14 Bits moduliert worden sind, dass aus jeweils drei Bits bestehende Trennbits hinzugefügt worden sind und dass die Wörter dadurch gekennzeichnet sind, dass zwischen zwei Einsen wenigstens zwei und höchstens zehn Nullen stehen (wobei höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von zehn Nullen auftreten, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden). Soweit ersichtlich, wollen die Beklagten das Vorhandensein der drei letztgenannten Eigenschaften auch gar nicht bestreiten. Falls doch, ist ihr Bestreiten mangels konkreten gegenteiligen Sachvortrages unsubstantiiert und damit unerheblich.
Die Klägerin hat außerdem schlüssig dargetan, dass die auf den CD-ROMs der Beklagten vorhandene Informationsstruktur gleichstromminimalisiert ist.
Der Gleichstromanteil eines Kanalcodes ist in der Signalübertragung ein bekanntes Problem. Aufgrund der Struktur des Zahlencodes und der daraus resultierenden unterschiedlichen Länge von Pits und Lands entstehen beim Lesen einer CD aus der Pit- und Landstruktur resultierende niedrige Frequenzen. Diese niedrigen Frequenzen sind geeignet, die Servosteuerung des Lasers, für die bestimmungsgemäß bestimmte niedrige Frequenzen im Hochfrequenzsignal enthalten sind, zu stören (vgl. auch Anlage K 11, Seite 5, Zeilen 57 bis 59), und damit das Ablesen der Information zu erschweren. Das Klagepatent hat es sich u.a. zur Aufgabe gemacht, das durch die Struktur des Zahlencodes verursachte Entstehen dieser niedrigen Frequenzen, welche das Steuerungsverhalten des Abspielgerätes beeinflussen können, in dem Auslesesignal so gut wie möglich zu unterdrücken bzw. - wie die Klagepatentschrift auf Seite 4, Zeilen 55 bis 57 sagt - die Niederfrequenzspektrumseigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Signals zu "verbessern", und zwar gegenüber dem in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik, bei welchem der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich Gleichstrom) gemäß den Angaben in der Klagepatentschrift ziemlich hoch war (vgl. Seite 4, Zeilen 41 bis 43). Im Klagepatent 2 wird dies als Gleichstromminimierung bezeichnet. Erfindungsgemäß erfolgt die Gleichstromminimierung durch geschickte Auswahl der Trennbits. Diese werden nach der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 2 nicht nur dazu verwandt, für die Einhaltung der (d, K)-Bedingung zwischen zwei Datenwörtern zu sorgen, sondern darüber hinaus auch zum Minimalisieren des Gleichstromanteils (vgl. Anlage K 11, Seite 6, Zeilen 39 bis 41), und zwar dergestalt, dass der Gleichstromanteil über die Ziffernfolge der Trennbits gesteuert wird. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass zwar für manche Aneinanderschließungen von Blöcken Informationsbits ein bestimmtes Format der Blocks Trennbits vorgeschrieben wird, dass aber in einer Vielzahl von Fällen entweder keine Anforderungen oder nur beschränkte Anforderungen an das Format des Blocks Trennbits gestellt werden. Der auf diese Weise geschaffene Raum wird zum Minimalisieren des Gleichstromanteils benutzt (vgl. Anlage K 11, Seite 6, Zeilen 39 bis 45).
Hiermit befassen sich die Merkmale 8 und 9 des Anspruchs 1 bzw. die Merkmale b8 und b9 des Anspruchs 11. Das Klagepatent 2 gibt zunächst vor, dass diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt werden sollen, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen (Merkmal 7/Merkmal b7), wobei mit "nachfolgenden" Block - wie bereits ausgeführt - der gerade zu überprüfende Block aus den "möglichen" Blocks gemeint ist. Dieses Merkmal betrifft allein die (d, k)-Bedingung. Hinsichtlich der Gleichstromminimierung sagt das Klagepatent 2 dann, dass für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden, der Gleichstromanteil ermittelt werden soll (Merkmal 8/Merkmal b8). Hiernach soll aus den im vorhergehenden Schritt gemäß Merkmal 8/b8 bestimmten Blöcken von Kanalbits der Block mit minimalem Gleichstromanteil ausgewählt werden (Merkmal 9/Merkmal b9). Wie der Gleichstromanteil für die möglichen Blöcke von Kanalbits zu ermitteln ist, lässt das Klagepatent 2 jedoch offen. Es gibt insoweit nur vor, dass von den möglichen Blöcken derjenige Block mit minimalen Gleichstromanteil ausgewählt werden soll. Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Gleichstromanteil im Einzelnen zu ermitteln ist, macht der Patentanspruch 1 - und erst recht der Patentanspruch 11 - aber keine Vorgaben. Dies überlässt er vielmehr dem Fachmann.
Dieser entnimmt der Patentbeschreibung, dass es verschiedene Möglichkeiten zur Ermittlung des Gleichstromanteils gibt. Von der Patentschrift wird er insoweit zunächst darüber belehrt, dass ein oft angewandtes - und damit ein mögliches, aber nicht zwingendes - Maß für den Gleichstromanteil der sog. digitale Summenwert (DSW) ist (vgl. Seite 6, Zeilen 52 ff). Auf Seite 7, Zeilen 4 bis 10, führt die Patentschrift sodann mit Bezug auf das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 aus, dass für die möglichen Blöcke Kanalbits, die sich in der Anforderung der d-Begrenzung und k-Begrenzung nicht widersprechen, ein erstes Anzeigesignal erzeugt und zum Schluss aus den möglichen Blöcken Kanalbits, für die ein erstes Anzeigesignal erzeugt ist, beispielsweise der Block Kanalbits gewählt wird, der im Absolutwert den kleinsten DSW hat. Der DSW wird bei diesem Ausführungsbeispiel, das als solches lediglich der Beschreibung einer Möglichkeit der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dient und zu keiner Beschränkung des Schutzbereichs führt, also nur für den betrachteten Block ermittelt. Die Patentschrift bezeichnet es jedoch als besser, den DSW der vorhergehenden Blöcke zu speichern und aus den möglichen Blöcken Kanalbits denjenigen Block zu wählen, der den gespeicherten DSW im Absolutwert - d.h. betragsmäßig - abnehmen lässt (vgl. Seite 4, Zeilen 10 bis 13). In diesem Fall wird der DSW also über die vorhergehenden Blöcke und den betrachteten Block ermittelt. Weitere Möglichkeiten werden auf Seite 7, Zeilen 20 ff, der Patentschrift mit Bezug auf die Ausführungsbeispiele gemäß Figur 2 beschrieben. Bei diesen Ausführungsbeispielen wird der Gleichstromanteil über bzw. für mehrere Blöcke gleichzeitig ermittelt, beispielsweise - wie in Figur 2a dargestellt - über zwei Blöcke Kanalbits BCi und BCi+1. Das Ermitteln des Gleichstromanteils erfolgt hierbei auf entsprechende Weise wie bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 in dem Sinne, dass je "Superblock" SBCi die möglichen Formate "Superblöcke" erzeugt werden, d. h. die Blöcke lnformationsbits für Block BCi und Block BCi+1 werden mit all den möglichen Kombinationen die mit den n2-Trennbits des Blocks BSi, und des Blocks BSi+1 gebildet werden können, ergänzt. Aus dieser Menge wird dann diejenige Kombination gewählt, die den Gleichstromanteil minimalisiert (Seite 4, Zeilen 24 bis 30). Gemäß den Erläuterungen der Patentschrift hat dieses Verfahren den Vorteil, dass der restliche Gleichstromanteil einen gleichmäßigeren Charakter aufweist, weil über mehr als nur einen Block Kanalbits im voraus ersichtlich ist, welcher Eingriff optimal ist (Seite 4, Zeilen 30 bis 32). Bei diesem Verfahren besteht der nachfolgende Block somit aus mehreren Blöcken ("xxx"). Da der Gleichstromanteil gemäß den Ausführungen der Patentschrift wie bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 ermittelt wird, bleibt - wie der Fachmann erkennt - auch hier die Wahl, wie der DSW bestimmt wird, so dass sowohl der DSW nur des "Superblocks" als auch der DSW über die vorhergehenden Blöcke und den "Superblock" errechnet werden kann. Eine günstige Abwandlung dieses Verfahrens besteht gemäß der weiteren Patentbeschreibung darin, dass der "Superblock" SBCi nach durchgeführter Minimalisierung der Gleichstromunbalance um nur einen Block Kanalbits BCi verschoben wird. Das bedeutet, dass der Block BCi (in Figur 2a), der einen Teil des "Superblocks" BCi bildet, verarbeitet wird und der folgende Superblock SBCi, (nicht dargestellt) die Blöcke BCi und BCi+2 (nicht dargestellt) enthält, wodurch eine Minimalisierung der Gleichstromunbalance durchgeführt wird (Seite 4, Zeilen 32 bis 41). Ein weiteres Ausführungsbeispiel, bei dem der Gleichstromanteil ebenfalls über mehrere Blöcke ermittelt wird, zeigt schließlich Figur 2b. Hier wird der Gleichstromanteil über vier Blöcke Kanalbits, nämlich über die Blöcke BCj(1), BCj(2), BCj(3) und BCj(4) ermittelt. Diese Blöcke Kanalbits enthalten je eine bestimmte Anzahl n1 Informationsbits. Die Anzahl Trennbits, die die Blöcke Trennbits BSj(1), BSj(2) BSj(3) und BSj(4) enthalten, ist jedoch nicht für jeden Block Kanalbits dieselbe. Beispielweise kann die Anzahl lnformationsbits 14 betragen und die Anzahl Trennbits kann für die BSj(1), BSj(2) und BSj(3) je zwei und für Block BSj(4) sechs betragen. Das Ermitteln des Gleichstromanteils erfolgt auf entsprechende Weise wie bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2a (vgl. Seite 4, Zeilen 42 bis 54).
Für den Fachmann ergibt sich hieraus, dass das Klagepatent 2 kein bestimmtes Verfahren zur Bestimmung des minimalen Gleichstromanteils beschreibt, d. h. keine Vorgaben dazu macht, wie der Gleichstromanteil im Einzelnen zu ermitteln ist. Es sagt insbesondere nicht, auf welche Blöcke insgesamt bei der Ermittlung des Gleichstromanteils abzustellen ist. Es kommt nur darauf an, dass die Trennbits zur Gleichstromminimalisierung benutzt werden. Dies gilt jedenfalls für den Patentanspruch 11, bei dem es nicht auf das Verfahren, sondern nur auf das Ergebnis, nämlich auf die Gleichstromminimalisierung durch Auswahl von Trennbits ankommt.
Dieser Auslegung des Klagepatents 2 stehen die Ausführungen des Bundespatentgericht in seinem in dem das Klagepatent 2 betreffenden Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil vom 18. Juli 2001 (Anlage K 24) nicht entgegen. Das Bundespatentgericht hat sich mit der erfindungsgemäßen Gleichstromminimalisierung nicht weiter befasst. Hinsichtlich des Patentanspruchs 11 hat es ausgeführt, dass sich aus der Rückbeziehung auf den Anspruch 1 für den Aufzeichnungsträger nach Anspruch 11 bestimmte Merkmale ergeben (Anlage K 11, Seite 14, 3. Abs.), was der hier vertretenen Auslegung dieses Anspruchs entspricht. Nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts sind dies insbesondere die Merkmale, dass die die Informationsstruktur bildenden aufgezeichneten Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen und dass sie blockweise gleichstromminimiert sind. Auch dies steht in Einklang mit der Auslegung des Anspruchs 11 durch die Kammer. Soweit das Bundespatentgericht festgestellt hat, dass die die Informationsstruktur bildenden aufgezeichneten Kanalbits "blockweise" gleichstromminimiert sind, lässt sich dem nicht entnehmen, dass hiermit gemeint ist, dass bei der Ermittlung des Gleichstroms nur jeweils ein (einzelner) Block einbezogen werden darf, d. h. dass die Minimalisierung des Gleichstromanteils für jeden der (n1 Datenbits und n2 Trennbits) enthaltenden Blöcke einzeln erfolgen muss, und damit der Gleichstrom - entgegen der Patentbeschreibung - nicht für mehrere Blöcke gleichzeitig ermittelt werden darf. Vielmehr soll mit dieser Formulierung offenbar nur zum Ausdruck gebracht werden, dass hinsichtlich jedes anzufügenden Blockes - und insoweit "blockweise" - gleichstromminimiert wird.
Die Klägerin hat substantiiert dargetan und durch Vorlage des Untersuchungsberichtes gemäß Anlage K 16 belegt, dass die auf den angegriffenen CD-ROMs aufgezeichnete Informationsstruktur gleichstromminimalisiert ist.
Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im Einzelnen dargetan, aus der untersuchten CD-ROM der Datenstrom ausgelesen und auf einen fehlerfreien Abschnitt zugegriffen worden ist. Von diesem ist das aus der Datenstruktur resultierende Frequenzspektrum und der laufende digitale Summenwert (RDS = Running Digital Sum) bestimmt worden. Gemäß den durch den Untersuchungsbericht gemäß Anlage K 16 belegten Darlegungen der Klägerin hat das erzeugte Frequenzspektrum der Ursprungsdaten den typischen Einschnitt im Bereich von 0 und 25.000 HZ aufgewiesen. Der RDS hat sich im Prinzip geradlinig entwickelt und nicht die - bei nicht durchgeführter Gleichstromminimalisierung auftretende - Wellenbewegung aufgewiesen. Dies ist - unwidersprochen - Folge der Gleichstromminimalisierung durch Auswahl von Trennbits.
Die Klägerin hat des Weiteren dargetan, dass der zugegriffene Abschnitt zunächst decodiert (vgl. Bl. 133 bis 134 d.A.), die Daten dann nach dem CIRC-Verfahren neu codiert (vgl. Bl. 134 bis 135 d.A.) und dieser serielle Datenstrom sodann zusammengefasst (vgl. im Einzelnen Bl. 35 bis 136 d.A.) wie folgt moduliert worden ist:
- Umwandlung der seriell angelieferten 8-Bit Datenwörter in 14-Bit Datenwörter,
- mit der Folge, dass in jedem Wort die (d, K)-Bedingung erfüllt ist, d.h. das zwischen zwei aufeinanderfolgenden Einsen jeweils mindestens zwei und höchsten zehn Nullen stehen,
- Hinzufügung einer Synchroninformation am Anfang eines jeden angelieferten Blockes von 32 Datenwörter,
- Einfügung von jeweils drei Trennbits zwischen jedes der 14-Bit-Datenwörter (und auch zwischen die Datenwörter und die Synchronisationswörter), und zwar so, dass
- im gesamten Datenstrom die (d, k)-Bedingung erfüllt wird,
- das zweimalige Aufeinanderfolgen von zehn Nullen zwischen Einsen vermieden wird (diese Folge ist für die Synchronisationsinformation reserviert worden),
- der Gleichstrom minimalisiert wird, d. h. die Trennbits sind so gebildet worden, dass die aus dem Datenstrom resultierende Struktur der Pits und Lands im Auslesesignal ein Frequenzspektrum erzeugen, dass bei Null Hertz und praktisch darüber praktisch keine Frequenzanteile aufweist und dessen Frequenzanteile bis ca. 25.0000 Hz nur langsam ansteigen.
Wie aus dem Untersuchungsbericht gemäß Anlage K 16 hervorgeht, ist von den "wiederhergestellten" (neu codierten) Daten ebenfalls das Frequenzspektrum und das RDS-Verhalten festgestellt worden. Hiernach ist ein Vergleich zwischen den zugegriffenen Daten mit den "wiederhergestellten" Daten angestellt worden. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsberichtes ist festgestellt worden, dass das RDS-Verhalten bei den ausgelesenen Daten ähnlich zu dem RDS-Verhalten der neu codierten ("wiederhergestellten") Daten ist und auch das Spektrum der neu codierten Daten ähnlich zu dem der zugegriffenen Daten ist. Die wiederhergestellten Datenblöcke sind danach im Wesentlich genauso gleichstromminimiert gewesen, wie die ursprünglichen Datenblöcke.
Dass die Informationsstruktur auf ihren CD-ROMs gleichstromminimalisiert ist und die Gleichstromminimalisierung auch durch Auswahl von Trennbits herbeigeführt wird, wird von den Beklagten auch gar nicht, jedenfalls nicht konkret, bestritten. Insbesondere haben sie die Richtigkeit der Messungen der Klägerin betreffend den aus der CD ausgelesenen (noch nicht decodierten und nicht wieder codierten) Daten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagten sind vielmehr nur der Auffassung, dass das Klagepatent 2 verlange, dass durch Ergänzen je eines einzelnen Blockes aus der Menge aller Blöcke mit drei Trennbits mehrere Blöcke erzeugt werden müssten und für diese Blöcke dann der so erzeugte Block mit minimalen Gleichstromanteil ausgewählt werden muss, also die Minimalisierung des Gleichstromanteils für jeden der (n1 Datenbits und n2 Trennbits) enthaltenden Blöcke einzeln erfolgen müsse, was bei der Bildung der auf ihren CD-ROMs aufgezeichneten Informationsstruktur nicht geschehen sei. Dieser Ausgangspunkt ist jedoch unzutreffend. Denn - wie dargelegt - verlangt der Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 keineswegs, dass der Gleichstromanteil für jeden (n1 Datenbits und n2 Trennbits enthaltenden) Block einzeln ermittelt werden muss.
Aus diesem Grunde ist auch die von den Beklagten durchgeführte Computersimulation, mit welcher sie darlegen wollen, dass sich bei der Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents hinsichtlich der Gleichstromminimalisierung ein anderes (schlechteres) Ergebnis ergibt, als dies von der Klägerin in der Anlage K 16 bei ihrer CD-ROM festgestellt worden ist, nicht geeignet, die von der Klägerin dargetane Verwirklichung des Merkmals b des Anspruchs 11 in Zweifel zu ziehen. Denn die Beklagten sind auch hier - zu Unrecht - davon ausgegangen, dass die Gleichstromminimalisierung nur unter Berücksichtigung eines nachfolgenden Blockes erfolgen darf.
Soweit sich die Beklagten im Übrigen auf das europäischen Patent xxxxxxx ("xx"-Patent; Anlage F 13) bezogen haben, haben sie damit nur zeigen wollen, dass es auch andere, ihrer Auffassung nach nicht unter das Klagepatent 2 fallende Verfahren - wie z.B. auch das Verfahren nach der ferner genannten xxxxxxxxxx (Anlage F 12), hinsichtlich dessen die Kammer mangels weiterer Erläuterungen und Vorlage einer deutschen Übersetzung dieser Druckschrift schon nicht zu erkennen vermag, dass sich dieses Verfahren von dem in der Klagepatentschrift 2 beschriebenen "Superblock"-Verfahren unterscheidet - gibt. Dass die Informationsstruktur ihrer angegriffenen CD-ROMs nach dem "xxx"-Verfahren gebildet worden ist, machen sie jedoch nicht geltend, weshalb es hier schon deshalb einer weiteren Auseinandersetzung mit dem von den Beklagten angeführten "xxx"-Patent nicht bedarf. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Rechtsstreit allein um die Verletzung des Patentanspruchs 11 des Klagepatents 2 geht. Insoweit käme es - wenn die Beklagten doch geltend machen wollten, dass ihre Informationsstruktur nach diesem Patent erzeugt worden sei - vorliegend nicht darauf an, ob bei der Durchführung des "xxx"-Verfahrens auch von dem Anspruch 1 des Klagepatents 2 Gebrauch gemacht wird oder nicht. Der in Rede stehende Patentanspruch 11 des Klagepatents 2 verlangt nur, dass die Informationsstruktur des Aufzeichnungsträgers durch geschickte Auswahl von Trennbits gleichstromminimiert ist. Dass sich eine nach dem "xxx"-Verfahren gebildete Informationsstruktur insoweit oder hinsichtlich der übrigen Merkmale des Anspruchs 11 von einer nach dem Klagepatent 2 erzeugten Informationsstruktur unterscheidet, haben die Beklagten nicht dargetan und dies vermag die Kammer, nicht anders als das Landgericht Hamburg, auf dessen diesbezügliche Ausführungen in den von den Parteien zu den Akten gereichten Urteilen (Anlage K 19/H1, Seiten 48 bis 50 oben; Anlage K 23, Seite 27 2. Abs. bis Seite 28 1. Abs.) insoweit ergänzend Bezug genommen, aus eigener Sachkunde auch nicht zu erkennen.
3.
Merkmal c ist ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. Wie bereits ausgeführt, steht dieses Merkmal in Einklang mit der in Anspruch 1 bzw. Merkmal b8 definierten (d, k)-Bedingung, die es letztlich nur noch einmal wiederholt. Während Merkmal b8 darauf abstellt, dass "zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs »1«, durch mindestens d und höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs, des Typs »0«, getrennt werden", nimmt das Merkmal c Bezug auf den "Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen". Dieser Abstand ist, in Längen von Bitzellen ausgedrückt, jeweils um 1 größer als die Anzahl der zwischen den zugeordneten aufeinanderfolgenden Einsen liegenden Nullen. Dem so zu verstehenden Merkmal entsprechen die angegriffenen CD-ROMs. Denn der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen beträgt bei ihnen maximal 11 Bitzellen und minimal 3 Bitzellen.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.02.2002
Az: 4a O 35/00
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