Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 3. Juni 2008
Aktenzeichen: 11 Wx 143/06
(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 03.06.2008, Az.: 11 Wx 143/06)
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 25. Oktober 2006 - 6 T 76/06 l - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Heidelberg vom 19.06.2006 von dem Beteiligten Ziffer 2 an den Beteiligten Ziffer 1 an Kosten 987,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2006 zu erstatten sind.
2. Der Beteiligte Ziffer 1 trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.120,71 EUR festgesetzt.
Gründe
l.
Das Landgericht Heidelberg hat mit Beschluss vom 19.06.2006 die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 gegen den Vorbescheid des Notariats 7 Heidelberg vom 19.12.2005 im Erbscheinsverfahren auf Ableben von W.L. F. kostenpflichtig zurückgewiesen.
Im folgenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beteiligte Ziffer 1 die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten für dieses Beschwerdeverfahren ausgehend von einer 1,6 Verfahrensgebühr gem. § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV-RVG. Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2006 entsprach das Nachlassgericht diesem Antrag und setzte die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG in Höhe einer Verfahrensgebühr von 1,6 fest. Mit seiner sofortigen Beschwerde machte der Beteiligte Ziffer 2 geltend, es sei lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV-RVG festzusetzen.
Auf seine sofortige Beschwerde änderte das Landgericht Heidelberg den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung ab, dass die für das Beschwerdeverfahren zu erstattende Gebühr gem. Nr. 3500 VV-RVG nur das 0,5 fache und nicht gem. Nr. 3200 VV-RVG das 1,6 fache der Verfahrensgebühr betrage. Das Landgericht hat mit diesem Beschluss die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte Ziffer 1 sein ursprüngliches Anliegen der Festsetzung von einer 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG weiter.
ll.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
1. Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. OLG München OLGR 2006, 363; OLG Schleswig ZEV 2006, 366; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert RVG, 17. Aufl., Nr. 3500 VV-RVG Rn. 3, Vorb.. 3.2.1 VV-RVG Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., VV Rn. 3, Bischof/Jungbauer/Podlech/Trappmann, RVG, S. 558; Riedel/Sußbauer RVG, 9. Aufl., VV Teil 3, Abschnitt 5, Rn. 1; Hansens, Praxis des Vergütungsrechts S. 893; Maué in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 3.2.1 Rn. 1 sowie Teubel a.a.O. Nr. 3500 VV Rn. 1; a. A. Enzensberger ZErb 2006, 264 ff.; Ruby ZEV 2006, 175; Kroiß, Der Fachanwalt 2005, 5 f.; ders. RVG-Letter 2005, 2 ff.).
2. Auch der Senat schließt sich der mehrheitlich vertretenen Auffassung an, wonach die Regelung in VV-RVG Teil 3 Vorbem. 3.2.1 abschließend ist und deshalb Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Erbscheinsverfahren für den Rechtsanwalt nach Nr. 3500 VV-RVG vergütet werden.
a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist zunächst der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, ergibt (BGHZ 149, 165 ff. m.w.N.). Nach dem für sich verständlichen, eindeutigen und klaren Wortlaut der Vorbemerkung 3.2.1 und der Nr. 3500 VV-RVG wird der Unterabschnitt 1 lediglich für die in der Vorbemerkung 3.2.1 genannten Verfahren, Beschwerden und Rechtsbeschwerden für anwendbar erklärt. In der Vormerkung 3.5 wird klargestellt, dass die Gebühren nach Abschnitt 5 nicht in den in Vorbemerkung 3.2.1 genannten Beschwerdeverfahren anfallen, in Nr. 3500 VV-RVG wird vielmehr die Auffangregelung für Beschwerden des Teils 3 der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren getroffen. Für dieses Verhältnis - abschließende Aufzählung in Vorbemerkung 3.2.1 und Auffangregelung für die übrigen in Nr. 3500 - spricht auch die Überschrift des Unterabschnitts 1 von Teil 3 Abschnitt 2, wonach dort Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor den Finanzgerichten geregelt werden sollen.
b) Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist ein von dem Wortsinn dieser Regelungen abweichender Wille des Gesetzgebers nicht zu entnehmen.
Aus dem Entwurf der Expertenkommission (Stand 29.08.2001, S. 30 ff. 35), an dem sich der Gesetzesentwurf der FDP-Faktion vom 18.04.2002 (BT-Drs. 14/8818) hinsichtlich dieser Vergütungstatbestände maßgeblich orientierte, ergibt sich bereits für Teil 3 (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit und ähnliche Verfahren) Abschnitt 2 (Berufung, Revision und besondere Verfahren), dass die Regelung für die Berufung auch anzuwenden ist in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen, Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes, nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, während Teil 3 Abschnitt 5 (Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung) regelt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren nach diesem Abschnitt nicht in den in der Vorbemerkung zu Abschnitt 2 genannten Beschwerdeverfahren erhält, sondern die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind, 0,5 beträgt (Nr. 3500). In der allgemeinen Begründung des Entwurfs der Expertenkommission (S. 54) wird ausgeführt, dass ein weiterer Schritt zur Vereinfachung die Zusammenfassung der Gebührentatbestände für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und für ähnliche Verfahren in Teil 3 VV sei:
Die Vielzahl unterschiedlicher Gebühren in Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und in ähnlichen Verfahren soll bereinigt werden. Für die Berufung, die Revision und für Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen sollen die Gebühren einheitlich nach Teil 3 Abschnitt 2 berechnet werden. Die Gebührentatbestände für die übrigen Beschwerdeverfahren und für Erinnerungsverfahren sollen in Teil 3 Abschnitt 5 zusammengefasst werden.
Könnten diese Ausführungen noch für die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sprechen, dass die Verfahren in der Vorbemerkung 3.2.1 nicht abschließend geregelt werden sollten, ergibt sich der abschließende Charakter jedoch aus den detaillierteren Ausführungen zu Abschnitt 2 (S. 97) im Entwurf. Es heißt dort:
In Absatz 1 der Vorbemerkung werden die Verfahren aufgeführt, in denen neben Berufungs- und Revisionsverfahren ebenfalls die erhöhten Gebühren anfallen sollen& Nr. 3 entspricht § 61a für Scheidungsfolgesachen und Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und § 62 Abs. 2 BRAGO für das Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Neu ist, dass auch in sonstigen Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen, Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in den Beschwerderechtszügen Gebühren in Höhe der Berufung in ZPO-Verfahren vorgesehenen Gebühren anfallen sollen. Dieser Vorschlag dient zum einen der Vereinfachung, weil grundsätzlich in allen Beschwerderechtszügen in der Hauptsache eines streitigen Verfahrens, die mit dem Berufungsverfahren vergleichbar sind, auch wenn sich dieses nach den Vorschriften des FGG richtet, die gleichen Gebühren anfallen sollen. Die Neuregelung soll aber auch den erhöhten Anforderungen an den Rechtsanwalt, die ein solches Beschwerdeverfahren stellt und der Bedeutung für die Betroffenen besser Rechnung tragen.
Sowohl die vorgenannten Regelungen im VV als auch die Einzelbegründung zu Abschnitt 2 werden vom Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion vom 18.04.2002 übernommen (BT-Drucks. 14/8818), ebenso vom Gesetzesentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 14/9037 S. 25, 77). Die gemeinsame Erklärung zur Novelle des Gebührenrechts von der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins vom März 2003 verhält sich zu der hier aufgeworfenen Frage nicht. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 27.08.2003 ändert in Teil 3 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 die Regelung lediglich dahingehend, dass die FG-Verfahren nunmehr als Ziffer 2 geregelt und mit a-d einzeln aufgezählt werden (S. 113). Zur allgemeinen Begründung der Zielsetzung wird auf die zitierten Erklärungen des Entwurfs der Expertenkommission zurückgegriffen (S. 165). In der Begründung zu dem hier neu gebildeten Unterabschnitt 1 heißt es jedoch zusätzlich:
Dieser Unterabschnitt regelt die Gebühren für das Berufungsverfahren und für die einem Berufungsverfahren vergleichbaren Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Im übrigen sollen sich die Gebühren für die Rechtsbeschwerde nach Teil 3 Abschnitt 5 VVRVG-E richten (S. 261).
Dies wird auch vom Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 11.11.2003 (BT-Drucks. 15/1971, S. 213) so übernommen. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 15/2487 S. 98 ff.) enthält hierzu keine Änderung. Der Regierungsentwurf wurde vielmehr (BT-Drucks. 15/1971) insoweit unverändert angenommen, der Bundesrat stimmte zu.
Aus diesen Begründungen lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber nur die Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit privilegieren wollte, die dem Berufungsverfahren vergleichbar sind, und deshalb nur einige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die seiner Auffassung nach diesen Kriterien entsprachen, abschließend ausgewählt hat.
c) Vormerkung 3.2.1 ist auch nicht entsprechend auf das Beschwerdeverfahren im Erbscheinsverfahren oder in Nachlasssachen insgesamt anzuwenden. Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor. Ein Redaktionsversehen im Sinne der versehentlichen Wahl oder des Belassens eines anderen Ausdrucks im Gesetz (vgl. Larenz, Methodenlehre, 4 Aufl., S. 387) kann mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers verneint werden. Aufgrund der umfassenden Auffangregelung in Nr. 3500 kann auch nicht festgestellt werden, dass der Sachverhalt der Rechtsanwaltsvergütung im Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen nicht geregelt worden sei.
Es fehlt auch daran, dass die maßgeblichen Tatbestände - die in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 nunmehr geregelten Verfahren und die Vertretung bei Beschwerden im Erbscheinsverfahren notwendig gleich zu bewerten sind. Der Gesetzgeber ist vielmehr für die dort aufgezählten Verfahren, sachverständig beraten und zwangsweise typisierend, von erhöhten Anforderungen an den Rechtsanwalt und größeren Bedeutung für die Betroffenen ausgegangen. Der im Hinblick auf die insgesamt intendierte Stärkung der ersten Instanz, auf das im Erbscheinsverfahren vorherrschende Prinzip der Amtsermittlung und die Tatsache, dass die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins keine Rechtskraftwirkung entfaltet, sachlich gut zu begründenden und vertretbaren Differenzierung stellt der Beschwerdeführer lediglich seine, sich auf einzelne schwierige Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen gestützte Erfahrung gegenüber.
Der Senat verkennt aufgrund eigener Anschauung nicht, dass sich in Erbscheinsverfahren durchaus sehr schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen stellen und dadurch auch höhere Anforderungen an die Rechtsanwälte auftreten können; dies kann jedoch in nahezu jeder Verfahrensart der Fall sein und stellt daher die Bewertung des Gesetzgebers nicht in Frage. Dass man eine Gleichbehandlung zum Beispiel zur Stärkung der Spezialisierung der Anwaltschaft im Erbrecht rechtspolitisch für wünschenswert halten mag, gebietet eine Analogie nicht, sondern ist ein lediglich de lege ferenda zu lösendes Problem.
d) Auch verfassungsrechtliche Gründe zwingen nicht zu einer Gleichbehandlung der Beschwerdesachen im Erbscheinsverfahren und den ausgewählten FGG Verfahren nach Vorbemerkung 3.2.1.
Hinsichtlich des Maßstabes von Art. 3 GG kann auf die oben genannten sachlichen Gründe für eine Differenzierung verwiesen werden.
Im Hinblick auf eine geltend gemachte Verschlechterung im Vergleich zum früheren Recht, nach dem Gebühren nach § 118 BRAGO maßgeblich waren, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsanwaltschaft auf den unveränderten Fortbestand der einmal geschaffenen, grundrechtlich nicht vorgegebenen Gebührenregelung keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch hat (BVerfG 1 BVR 910/05 vom 13.02.2007 Abs. 69).
Zwar liegt auch in jeder Regelung der Gebührenhöhe ein Eingriff in das von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht der Berufsausübung des Rechtsanwaltes, doch kann die geringere Vergütung eines einzelnen Gebührentatbestandes - Vertretung im Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen - nicht als unverhältnismäßig bewertet werden. Die gesetzliche Regelung geht typisierend vor und sichert daher nicht in jedem Einzelfall, dass die Gebühr genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung entspricht. Sie kann im konkreten Fall hinter dem Aufwand zurückbleiben oder ihn übersteigen. Bestimmend ist insofern das gesetzgeberische Ziel, den Anwälten für ihre Tätigkeit insgesamt eine angemessene Vergütung zu ermöglichen. Ein Rechtsanwalt kann demnach eine sogenannte Mischkalkulation vornehmen und dabei die Vorteile eines umfassenden und geschlossenen Regelsystems nutzen. Darüber hinaus steht ihm der Weg einer Honorarvereinbarung offen (BVerfG a.a.O. Abs. 72).
Auch wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Gebührenordnung für die anwaltliche Tätigkeit darauf achten muss, dass das Entgelt so bemessen sein muss, dass der Rechtsanwalt aus seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als auch sein Lebensunterhalt bestreiten kann (BVerfGE 107, 133 [143]), ist die angegriffene Regelung nicht zu beanstanden. Selbst wenn man auf einen auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt abstellte, könnte eine Unauskömmlichkeit wegen dieser einzelnen geringen Gebühr im Beschwerdeverfahren nicht angenommen werden, da sich die Tätigkeit im Erbrecht nicht auf das Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen reduziert, sondern überwiegend die allgemeine erbrechtliche Beratung, die Mitwirkung bei der Errichtung von Testamenten und bei der Erbauseinandersetzung, die Vertretung im Zivilprozess und auch die - wie die Vertretung im Zivilverfahren vergütete - Vertretung in erstinstanzlichen Nachlasssachen umfasst.
3. Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung war demnach abzuändern, da die 0,5 Verfahrensgebühr bei einem Gegenstandswert von 165.000,- EUR 831,- EUR beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 KostO, 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert wurde nach der Höhe der im Streit stehenden Kosten bestimmt.
OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 03.06.2008
Az: 11 Wx 143/06
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