Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Juli 2009
Aktenzeichen: 10 O 165/06
(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.07.2009, Az.: 10 O 165/06)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 63.491,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen angeblich fehlerhaft geführter Rechtsberatung in Regress.
Die Klägerin ist Verwalterin eigenen Grundstückseigentums. Zu diesem Zwecke erwarb sie 1987 das Grundstück Helmholzstraße 2 in Düsseldorf. Das Grundstück wurde im sanierungsbedürftigen Zustand gekauft. Zur Durchführung der Sanierungsarbeiten wurde der Architekt Hans-Josef A. beauftragt. Die Klägerin ist seit jeher der Ansicht, dieser habe ihr einen Schaden in Millionenhöhe zugefügt.
Aus diesem Grund nahm sie zur Geltendmachung der angeblich gegenüber dem Architekten bestehenden Ansprüche im Jahre 1998 Kontakt zu den Beklagten auf. Den Fall bearbeitender Rechtsanwalt war stets der Beklagte zu 2). Die Klägerin übergab zur Bearbeitung des Mandats eine Reihe von Unterlagen, die u.a. das Dokument "Protokoll zum Bauzustand bei Übergabe des Objektes von Herrn A an Bauherr und Büro B" vom 25.10.1994 enthielten sowie ein an den Architekten gerichtetes Kündigungsschreiben vom 09.01.1995. Im Hinblick auf die Kündigung wurde dem Beklagten zu 2) von der Klägerin mitgeteilt, dass diese nicht abgeschickt worden sei.
Am 06.07.2000, zugestellt am 18.09.2000, beantragte der Beklagte zu 2) gegen den Architekten den Erlass eines Mahnbescheids wegen eines Teilbetrages i.H.v. € 527.393,94. Gegen diesen legte der Architekt am 10.09.2000 Widerspruch ein, woraufhin die Klägerin am 24.09.2002 die Abgabe des Rechtsstreits an das Prozessgericht beantragte. Die Anspruchsbegründung, in der der geltend gemachte Anspruch auf positive Vertragsverletzung gestützt wurde, erfolgte am 12.11.2002, die Klageerwiderung am 19.12.2002. In der Klageerwiderung wurde die Klägerin erstmals mit der Einrede der Verjährung der Ansprüche konfrontiert. Der Beklagte zu 2) hatte die Klägerin vor Einreichung der Anspruchsbegründung und mit Schreiben vom 12.11.2002 darauf hingewiesen, dass die Klage sehr risikoreich sei. Auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche gegen den Architekten war er dabei nicht eingegangen. Im Rahmen der vorherigen Korrespondenz hieß es in einem Schreiben vom 17.09.2002 des Beklagten zu 2) an die Klägerin, dass "der Architektenvertrag mit A. bereits gekündigt war".
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 26.02.2004 (3 O 570/02) ab mit der Begründung, der geltend gemachte Schaden sei nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden. Eine mögliche Verjährung der Ansprüche ließ das Gericht offen.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin am 29.04.2004 Berufung ein. Im Rahmen der diesbezüglichen Korrespondenz zwischen den Parteien wurde über die Frage einer Verjährung der geltend gemachten Ansprüche wiederum nicht gesprochen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.03.2005 (I-5 U 75/04) wurde die Berufung zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, dass die Ansprüche gegen den Architekten bereits spätestens Ende 1999 verjährt gewesen seien. Das Oberlandesgericht ließ insofern offen, ob bei der Begehung des Bauobjekts am 25.10.1994 eine Abnahme der Leistungen des Architekten A. durch die Klägerin stattgefunden habe. Jedenfalls sei das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Architekten im Jahre 1994 durch (konkludente) Kündigung beendet worden, so dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH die Verjährung - unabhängig von einer Abnahme - aufgrund der Einstellung der Tätigkeit des Architekten mit Ablauf des Jahres, in dem die Kündigung des Architektenvertrages erfolgte, begonnen habe.
Im Hinblick auf eine mögliche Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellte der Beklagte zu 2) im Anschluss für die Klägerin Kontakt zu den beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten C. her. Diese legten am 22.04.2005 für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der BGH mit Beschluss vom 10.11.2005 zurückwies.
Zuvor hatte die Klägerin am 15.04.2005 die Beklagten aufgefordert, den Fall an ihre Haftpflichtversicherung zu übergeben. Dies geschah Anfang Dezember 2005. Im folgenden wurden bis zum 09.02.2006 zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung Schreiben hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Regress ausgetauscht. Das letzte Schreiben der Allianz, in dem die Einstandspflicht endgültig abgelehnt wurde, datierte vom 24.01.2009.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe seine Pflichten dadurch verletzt, nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist der Ansprüche gegen den Architekten verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen zu haben. Aus diesem Grund könne sie sich wegen der angeblich durch den Architekten verursachten Mehrkosten in Höhe von € 867.914,66 sowie Zinsschäden in Höhe von € 732.567,90 und Prozesskosten in Höhe von € 63.491,00 bei den Beklagten schadlos halten. Dies folge zudem daraus, dass der Beklagte zu 2) auch seine ihm obliegende Pflicht verletzt habe, die Klägerin auf mögliche Regressansprüche hinzuweisen. Schließlich sei eine Pflichtverletzung auch darin zu sehen, dass der Beklagte zu 2) eine unbegründete Forderung geltend gemacht und später auch Rechtsmittel in diesem Zusammenhang eingelegt habe. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Zumindest sei durch die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten Hemmung eingetreten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner € 1.663.973,56 zzgl.
Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2006 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, diesbezügliche Ansprüche seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b BRAO habe mit Verjährung der Ansprüche gegen den Architekten, also - wie das Oberlandesgericht festgestellt habe - Ende 1999 begonnen und sei damit Ende 2002 ausgelaufen. Sekundäransprüche entsprechend der diesbezüglich existierenden BGH-Rechtsprechung bestünden nicht, da der Beklagte innerhalb der Primärverjährung keinen Anlass gehabt habe, an Regressansprüche gegen sich selbst zu denken und die Klägerin hierauf hinzuweisen. Jedenfalls seien solche auch nach Ablauf weiterer drei Jahre Ende 2005 verjährt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, das Sitzungsprotokoll vom 26.05.2008 sowie die erwähnten Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf und Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist in Höhe von € 63.491,00 begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag wegen der durch den Beklagten zu 2) veranlassten Durchführung des hier letztlich erfolglosen Rechtsstreits über drei Instanzen bei fehlender Aufklärung der Klägerin über die mögliche Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und fehlender Rücksprache mit der Gegenseite über einen etwaigen Verzicht auf die Verjährungseinrede in Höhe von insgesamt € 63.491,00 zu. Für diesen Schaden haftet die Beklagte zu 1) gemäß § 8 Abs. 1, 2 PartGG.
1)
Dem Beklagten zu 2) ist konkret vorzuwerfen, die ihm als Rechtsanwalt obliegende Pflicht zur Prüfung der Frage der Verjährung und zur rechtzeitigen Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen verletzt und dennoch ein letztlich wegen der Verjährung erfolgloses Verfahren initiiert zu haben, ohne dabei die Klägerin auf eine etwaige Verjährung der Ansprüche hingewiesen zu haben, und ohne sich zuvor bei der Gegenseite versichert zu haben, dass diese auf die Einrede der Verjährung verzichten würde.
2)
Ein diesbezügliches Verschulden der Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagten haben diese Vermutung durch ihren Vortrag nicht widerlegen können. Zwar tragen sie vor, der Beklagte zu 2) sei davon ausgegangen, dass weder eine den Beginn der Verjährung begründende Abnahme des Werkes des Architekten stattgefunden habe, noch eine Kündigung seines Vertrages. Zudem habe er den Anspruch auf positive Vertragsverletzung mit einer dreißigjährigen Verjährung gestützt. Gleichwohl ist dem rechtskundigen Beklagten zu 2) hier vorzuwerfen, die Verjährung gar nicht erst in Betracht gezogen und aus Vorsicht bis Ende 1999 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen zu haben. Die dem Beklagten zu 2) von der Klägerin übergebenen Unterlagen enthielten unstreitig das Dokument "Protokoll zum Bauzustand bei Übergabe des Objektes von Herrn A. an Bauherr und Büro B.". Ebenfalls war ein an den Architekten gerichtetes Kündigungsschreiben in den Unterlagen enthalten. Selbst wenn das Protokoll inhaltlich nicht den Eindruck eines Abnahmeprotokolls im rechtlichen Sinne erweckte und dem Beklagten im Hinblick auf die Kündigung mitgeteilt wurde, diese sei nicht abgeschickt worden, hätte der Beklagte zu 2) aus äußerster Vorsicht die Möglichkeit eines Verjährungsbeginns spätestens Ende 1994 zumindest in Betracht ziehen und damit vor Ablauf der Verjährung Ende 1999 den Mahnbescheid beantragen müssen. Nachdem er diesen Zeitpunkt schuldhaft verpasst hatte, hätte er nicht einfach ein Mahn- bzw. ein sich daran anschließendes Klageverfahren initiieren dürfen. Dieses war von vornherein mit dem erheblichen Risiko behaftet, wegen Verjährung der Ansprüche erfolglos zu bleiben. Der Beklagte zu 2) hat es in diesem Zusammenhang schuldhaft unterlassen, die Klägerin über die diesbezüglichen Risiken aufzuklären und bei der Gegenseite auf einen Verzicht der Verjährungseinrede hinzuwirken.
3)
Der Klägerin sind durch diese schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) adäquat kausal die geltend gemachten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 63.491,00 entstanden. Dabei sind auch die Kosten des Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - unabhängig von der Frage einer zu diesem Zeitpunkt erneuten Pflichtverletzung - der bereits geschilderten "ersten" Pflichtverletzung zuzurechnen. Der Klägerin kommt insgesamt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zugute, die die Beklagten durch ihren Vortrag nicht zu widerlegen vermochten.
4)
Hinsichtlich der diesbezüglichen Primär(-ansprüche) ist indes Verjährung gemäß § 51b BRAO eingetreten. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruches und beträgt drei Jahre. Zwar ist § 51b BRAO inzwischen aufgehoben worden. Die Vorschrift bleibt jedoch anwendbar, sofern der Anspruch - wie hier - bereits vor dem 14.12.2004 (Tag der Aufhebung des § 51b BRAO) verjährt war (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB; Heinrichs, in: Palandt, BGB-Kommentar, 68. Auflage 2009, EGBGB 229 § 6 Rn. 3).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs regelmäßig derjenige des Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 14.07.1994, IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822).
Vorliegend entstand der Regressanspruch mit der Zustellung des Mahnbescheids am 18.09.2000. Erst mit der Zustellung, nicht bereits mit der Beantragung, trat hier der Schaden ein, da vor der Zustellung der Antrag ohne weiteres ohne Kostenfolge hätte zurückgenommen werden können. Die Verjährung endete gemäß § 51b BRAO drei Jahre später am 18.09.2003.
An die Primärverjährung schloss sich jedoch eine dreijährige Sekundärverjährung an. Diese war vor Zustellung der Klage am 11.12.2006 nicht abgelaufen.
Der BGH nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass im Falle der Verjährung der Primäransprüche der Mandant Sekundäransprüche geltend machen kann, sofern der Rechtsanwalt während der laufenden Primärverjährung Anlass gehabt hätte, den Mandanten auf einen etwaigen Regressanspruch und die kurze Verjährung desselben hinzuweisen (BGH, Urteil vom 23.05.1985, IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380). Dieser sekundäre Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt kann nur durch eine neue schuldhafte Pflichtverletzung entstehen. Die den Regressfall auslösende Pflichtwidrigkeit kann nicht gleichzeitig die Nichterfüllung einer Pflicht zur Aufdeckung des Primäranspruches darstellen (BGH, Urteil vom 23.05.1985, IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380).
Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand hier ein solcher Anlass, auf mögliche Regressansprüche hinzuweisen. Der Beklagte zu 2) spricht in seinem Schreiben an die Klägerin vom 17.09.2002 selbst davon, dass "der Architektenvertrag mit A. bereits gekündigt war". Zu diesem Zeitpunkt hatte sich dem Beklagten damit ersichtlich ein neuer Umstand offenbart, der ihm Anlass hätte geben müssen, erneut über die Frage der Verjährung nachzudenken und die Klägerin auf die Erfolglosigkeit etwaiger Verfahren sowie mögliche Regressansprüche hinzuweisen. Zudem beruft sich der Architekt in seiner Klageerwiderung vom 19.12.2002 ausdrücklich auf eine Verjährung der Ansprüche, so dass spätestens dann eine Hinweispflicht des Beklagten zu 2) bestand. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Primärverjährung noch nicht abgelaufen.
Dieser Sekundäranspruch ist auch nicht verjährt.
Da es sich bei dem Sekundäranspruch um einen unselbständigen Folgeanspruch handelt, gilt für ihn gleichfalls altes Recht und damit die dreijährige Frist des § 51b BRAO (BGH, Urteil vom 13.11.2008, IX ZR 69/07). Diese endet - sofern zum Zeitpunkt der Verjährung des Primäranspruches das Mandatsverhältnis noch fortbesteht - drei Jahre nach der Verjährung desselben (BGH, Urteil vom 23.05.1985, IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380), hier also - da das Mandatsverhältnis jedenfalls nicht vor Mitte 2005 endete - an sich am 18.09.2006 und damit vor Zustellung der Klage am 11.12.2006.
Die Verjährungsfrist war jedoch wegen der vom 15.04.2005 bis zum 24.01.2006 geführten Verhandlungen mit der Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung gemäß § 203 BGB n.F. gehemmt, so dass die - eine erneute Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auslösende - Klageerhebung in nicht verjährter Zeit erfolgte. Hinsichtlich der Hemmung ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2, § 12 Nr. 3 EGBGB neues Recht anzuwenden, da der maßgebliche Zeitraum hier nach dem Stichtag des 15.04.2002 liegt.
Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss insofern klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (vgl. Heinrichs, in Palandt, a.a.O., § 203 Rn. 2). Die Klägerin hat hier in ihrem Schreiben vom 15.04.2005 die Beklagten aufgefordert, die Sache an ihre Haftpflichtversicherung zu übergeben. Sie hat damit klargestellt, einen Anspruch wegen Regresses aus dem Anwaltsvertrag geltend machen zu wollen. Die Beklagten lehnten eine Schadensersatzpflicht nicht von vornherein ab, sondern sagten zu, die Angelegenheit an ihre Haftpflichtversicherung weiterzuleiten. Dies geschah letztlich nach Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Anfang Dezember 2006. Auch mit der Versicherung kam es zunächst noch zu einem Meinungsaustausch hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. Die gesamten Verhandlungen umfassten stets auch die Ersatzpflicht im Hinblick auf die Verfahrenskosten, nicht allein die zugrundeliegenden Ansprüche wegen der Verjährung der Ansprüche gegen den Architekten. Erst mit Schreiben vom 24.01.2005 lehnte die Versicherung eine Ersatzpflicht endgültig ab. Mit diesem Tag endete folglich die Hemmung.
II.
Hinsichtlich dieser Klageforderung besteht ein Zinsanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB ab dem 19.01.2006. Die Beklagten sind durch die an die Haftpflichtversicherung gerichtete Zahlungsaufforderung vom 11.01.2006 mit Fristsetzung zur Zahlung bis zum 18.01.2006 in Verzug gekommen.
III.
Darüber hinaus stehen der Klägerin keine Regressansprüche gegen die Beklagten zu.
Die diesbezüglich im Hinblick auf die verjährten Ansprüche gegen den Architekten in Höhe von insgesamt € 867.914,66 sowie die entstandene Zinslast in Höhe von € 732.567,90 geltend gemachten Ansprüche sind jedenfalls verjährt.
1)
Dies gilt zunächst bezüglich des Primäranspruchs wegen schuldhaften Verjährenlassens der gegen den Architekten möglicherweise bestehenden Ansprüche.
Da der Anspruch bereits vor dem 14.12.2004 (Tag der Aufhebung des § 51b BRAO) verjährt war, richtet sich die Verjährung entsprechend oben ausgeführten Grundsätzen nach § 51b BRAO.
Danach beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruches. Dies ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH regelmäßig der Zeitpunkt des Schadenseintritts, was bei Verjährenlassen eines Anspruches mit Ablauf der Verjährungsfrist der Fall sein soll (BGH, Urteil vom 14.07.1994, IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822).
Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil zu recht feststellte, verjährten die Ansprüche gegen den Architekten spätestens Ende 1999. Demnach begann in diesem Zeitpunkt die Verjährung gegen die Beklagten und endete drei Jahre später Ende 2002. Die erstmalige Geltendmachung der Ansprüche im Jahre 2006 erfolgte somit verspätet.
Der diesbezüglichen Argumentation der Klägerin, es sei Ende 1999 noch kein Schaden, sondern lediglich eine für den Verjährungsbeginn nicht ausreichende Schadensgefährdung eingetreten, da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 635 BGB a.F. (mit der Folge der fünfjährigen Verjährung) anstatt des Instituts der pVV (mit der Folge der dreißigjährigen Verjährung) im Falle von Ansprüchen gegen Architekten bei Fehlleistungen erst am 13.02.2003 getroffen worden sei, ist nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund, dass sowohl nach der Rechtsprechung des BGH als auch des OLG Düsseldorf letztlich eine Verjährung Ende 1999 anzunehmen war, bestand bereits zu diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden und nicht lediglich eine Vermögensgefährdung.
Von einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch die Haftpflichtversicherung kann im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgegangen werden. Der diesbezügliche Vortrag ist nicht substantiiert und daher unbeachtlich.
2)
Auch im Hinblick auf den Sekundäranspruch wegen pflichtwidrigen Unterlassens eines Hinweises auf die Regresspflicht ist Verjährung eingetreten.
Die dreijährige Frist des § 51b BRAO begann mit Ablauf der Primärverjährung Ende 2002 und endete - da zum Zeitpunkt der Verjährung des Primäranspruches das Mandatsverhältnis noch fortbestand - drei Jahre nach der Verjährung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1985, IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380), hier also Ende 2005.
Auch die bereits unter I. begründete Annahme einer über neunmonatigen Hemmung der Verjährungspflicht wegen der mit den Beklagten und deren Haftpflichtversicherung geführten Verhandlungen führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Verjährung wäre dann nicht vor dem 09.09.2006 eingetreten. Die am 24.04.2006 beim Gericht eingegangene Klage wurde jedoch erst am 11.12.2006 den Beklagten zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblich. Eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO kann hier nicht angenommen werden, da eine acht Monate spätere Zustellung nicht als "demnächst" angesehen werden kann. Die späte Zustellung beruhte im Übrigen auch nicht etwa auf einem gerichtlichen Verschulden, sondern allein auf dem Verhalten der Klägerin selbst. Diese zahlte zunächst keinen Vorschuss ein. Auch auf Anforderung am 10.05.2006, also unmittelbar nach Eingang der Klage beim Gericht am 24.04.2006, erfolgte keine Zahlung, sondern am 17.07.2007 eine Umstellung des Antrags dergestalt, dass der begehrte Zinsschaden als Nebenforderung geltend gemacht wurde. Die Klägerin wurde daraufhin am 19.07.2007 - nicht durch Beschluss, wie die Klägerin vorträgt, sondern durch einfaches Schreiben - erneut zur Vorschusszahlung aufgefordert. Erst am 29.08.2006 erfolgte eine Zahlung auf den Vorschuss, die jedoch nicht ausreichend war. Demgemäß wurde der Streitwert am 07.09.2006 entsprechend der ursprünglichen richtigen Forderung der Klägerin auf € 1.669.973,56 festgesetzt. Hiergegen legte die Klägerin am 29.09.2006 Streitwertbeschwerde ein, der von der Kammer mit Beschluss vom 04.10.2006 nicht abgeholfen wurde. Ein weiterer Zahlungseingang konnte in der Zwischenzeit nicht festgestellt werden. Nachdem die Akte zwischenzeitlich wegen der Streitwertbeschwerde zum OLG übersandt wurde, erfolgte erst am 28.11.2006 der Zahlungseingang hinsichtlich des weiteren fälligen Vorschusses. Die Zustellung der Klage wurde sodann am 06.12.2006 verfügt und am 11.12.2006 bewirkt.
IV.
Die von den Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das rund 4 %ige Unterliegen der Beklagten stellt eine geringfügige Zuvielforderung i.S.d. Vorschrift dar, die nur geringfügig höhere Kosten veranlasste.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
V.
Streitwert: 1.663.973, Euro.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.07.2009
Az: 10 O 165/06
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