Landgericht Dortmund:
Urteil vom 18. Dezember 2009
Aktenzeichen: 3 O 109/08
(LG Dortmund: Urteil v. 18.12.2009, Az.: 3 O 109/08)
Tenor
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Klageantrag zu 1
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagte zu 1
Den Klageantrag zu 1 hat die Kammer mit Beschluss vom 17.7.2008 nach § 145 ZPO abgetrennt und an das Landgericht Osnabrück verwiesen (Blatt 847 bis 849 dA).
Klageantrag zu 2
Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschaftsvereinbarung mit der Beklagten zu 1 vom 29.8.2006
Der gemäß § 256 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 ist nicht nach § 142 Abs. 1 BGB wegen der von der Klägerin mit Schreiben vom 12.3.2007 (Anlage K26) erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Nach § 123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen.
Verdeckte Sacheinlage
Die von der Klägerin gerügten Täuschungshandlungen der Beklagten zu 1 bis 3 und zu 7 bis 10 betreffen keine Tatsachen. Unter Tatsachen sind alle konkreten vergangenen oder gegenwärtigen Geschehnisse oder Zustände zu verstehen, die einer objektiven Klärung und damit dem Beweis grundsätzlich zugänglich sind. Dagegen sind Rechtsauffassungen grundsätzlich keine Tatsachen. Eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein, eine Rechtsansicht kann demgegenüber je nach Standpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden (Palandt, § 824, Rn. 2). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Äußerung einer Rechtsansicht zugleich einen Tatsachenkern enthält. Dies ist auf der Grundlage der Gesamtumstände zu ermitteln (BGH NJW 2004, 375; Schönke/Schröder, StGB § 263, Rn. 9).
Eine verdeckte Sacheinlage ist danach keine Tatsache, sondern eine Rechtsauffassung, der eine komplexe, teilweise umstrittene, von der Rechtsprechung und dem Schrifttum entwickelte Rechtslage (Münchener Kommentar zum AktG, § 183, Rn. 17 ff) zugrunde liegt. Der Tatsachenkern, nämlich die Einzahlung der Einlage von 3.498.000,00 € durch die Beklagte zu 1 auf das Konto Nr. ......295 der X AG ist ausweislich des unstreitigen Kontoauszuges vom 30.12.2004 (Anlage K48) zutreffend.
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regelungen für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (BGH NJW 2007, 765; 2006, 1736). Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt nicht die personelle Identität zwischen dem Einlageschuldner (Inferenten) und dem "Auszahlungsempfänger" ( Gläubiger der getilgten Forderung ) voraus. Ausreichend und erforderlich ist jedoch, dass der Inferent durch die Leistung an einen Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird, wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst, was bei einer Leistung an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen oder an ein Unternehmen von dem der Inferent abhängig ist anzunehmen ist (BGH 2007, 765, 3285 (=NZG 2007, 300); 2006, 1736; 2003, 825; 1994, 1477; 1990, 982,).
Inferentin war im vorliegenden Fall die Beklagte zu 1. Empfänger der Zahlung in Höhe von 2.220.565,95 € war ausweislich des unstreitigen Überweisungsbeleges vom 27.12.2004 (Anlage K 45) und des unstreitigen Kontoauszuges vom 30.12.2004 (Anlage K 46) und des unstreitigen Schreibens der Beklagten zu 7 vom 19.11.2004 (Anlage K42) und des unstreitigen Schreibens der C3 vom 6.11.2004 (Anlage K44) C3 Auf Weisung von C3 (Anlage K44) wurde der von der X AG geleistete Geldbetrag an die Beklagte zu 1 weitergeleitet. Irrig ist daher die Auffassung der Klägerin, der Geldbetrag hätte den Machtbereich der X AG nicht verlassen.
C3 ist kein von der Beklagten zu 1 beherrschtes Unternehmen. Dafür sind keinerlei Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich.
Die Beklagte zu 1, bei der es sich um eine Kommanditgesellschaft handelt, war auch nicht von C3 abhängig. Abhängige Unternehmen sind nach § 17 AktG rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Zwar wird nach § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Die Vermutung in § 17 Abs. 2 AktG gilt aber bei einer Kommanditgesellschaft nicht (Münchener Kommentar zum AktG, § 17, Rn. 117, 118, Schmidt/Lutter, AktG, § 17, Rn. 67, Baumbach/Hopt, HGB, § 105, Rn. 101). Eine Kommanditgesellschaft ist nur dann von einem Mehrheitskommanditisten abhängig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsklausel enthält - was vorliegend der Fall ist - und dem Kommanditisten eine Mehrheitsbeteiligung an einer Komplementär-GmbH (BGH NJW 1984, 1351) oder eine weitgehende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zusteht (Münchener Kommentar zum AktG, § 17, Rn. 118) - was vorliegend nicht der Fall ist. Dies folgt aus § 170 HGB.
Nach § 170 HGB sind Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretung der Kommanditgesellschaft zwingend ausgeschlossen (Baumbach/Hopt, HGB, § 170, Rn. 1). Die Kommanditgesellschaft wird durch den oder die Komplementäre - im vorliegenden Fall den Beklagten zu 2 - vertreten. C3 kann damit keinen beherrschenden Einfluss ausüben. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K34). Danach sind die persönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Gesetzen, dem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen der Gesellschaft zu führen. Diese Regelung enthält kein Weisungsrecht der Kommanditistin und keine Verpflichtungen des Komplementärs gegenüber der Kommanditistin, die über die allgemeinen Pflichten hinausgehen, die jeden Geschäftsführer einer Personen- oder Kapitalgesellschaft treffen. Besondere rechtlich gesicherten Einflussmöglichkeiten C3, auf die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 einzuwirken, ergeben sich daraus nicht.
Die C3 zustehende Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung (§ 5 des Gesellschaftsvertrages, Anlage K34) begründet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Personalentscheidungsgewalt (Münchener Kommentar zum AktG, § 17, Rn. 26, 27) einen beherrschenden Einfluss. Abweichend von den Möglichkeiten eines Mehrheitsaktionärs einer Aktiengesellschaft fehlt C3 bei der Beklagten zu 1 die Möglichkeit, den persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter nach ihren Vorstellungen auszutauschen und damit dessen Entscheidungen zumindest mittelbar zu beeinflussen (vgl. dazu Münchener Kommentar zum AktG, § 17, Rn. 26, 27).
Festzuhalten bleibt damit, dass es sich bei der verdeckten Sacheinlage nicht um eine Tatsache sondern um eine (zutreffende) Rechtsansicht handelt.
Es fehlt zudem an einem für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin vorgetragenen Täuschungshandlungen über die von der Klägerin gerügte verdeckte Sacheinlage und dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 durch die Klägerin. Ein ursächlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt, § 123, Rn. 24). Für die Darlegung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Täuschung und der Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2361). Die von der Klägerin dargelegten im Tatbestand im Einzelnen dargestellten Umstände (Gefahr einer Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter, Schlussfolgerungen aus der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses und des Prüfberichtes) sprechen zwar möglicherweise für die Annahme eines Kausalzusammenhanges.
Entscheidend spricht jedoch dagegen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1 in Ziffern 4.13 und 4.15 der Gesellschaftervereinbarung unstreitig Regelungen für den Fall einer "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" getroffen haben. In diesem Fall sollte die Klägerin nach ihrer Wahl von der Beklagten die Herstellung des garantierten Zustandes oder Schadensersatz verlangen können. Wenn die Kenntnis der von der Klägerin behaupteten, streitigen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätte, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es nach der Lebenserfahrung nahegelegen, eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall der in Ziffer 4.13 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 geregelten und daher für möglich gehaltenen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" durchzusetzen und zu vereinbaren und andernfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512). Da dies unstreitig nicht erfolgte, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin, die Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 abzuschließen, nunmehr ihr seit 2004 unstreitig geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG unabhängig von dem Risiko der von der Klägerin gerügten verdeckte Sacheinlage in Höhe von 2.220.565,95 € zu den von der Beklagten zu 1 geforderten Bedingungen zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512). Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (Palandt, § 123, Rn. 30).
Auch ein Anscheinsbeweis kommt der Klägerin nicht zugute. Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen lässt. Die Kaufentscheidung eines potenziellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar. Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGH NJW 2004, 2664 = BGHZ 160, 134).
Auf ein "aufklärungsrichtiges Verhalten" (Palandt, § 280, Rn. 39) kann sich die Klägerin nicht berufen, weil dies voraussetzt, dass nach den Umständen nur eine Möglichkeit der Reaktion bestand. Kommen mehrere Verhaltensweisen in Betracht, wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt, dann gilt die Vermutung nicht (BGH NJW 1993, 3259; Palandt, § 280, Rn. 39).
Von der Möglichkeit der Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerin nach § 448 ZPO hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis) erbracht ist (BGH NJW 2004, 2664). Dies ist vorliegend bereits aufgrund der vorgenannten unstreitigen Umstände (Regelung in der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006) nicht der Fall.
Gegen den von der Klägerin behaupteten streitigen Kausalzusammenhang sprechen zudem weiter folgende unstreitigen Umstände:
Schreiben L3 an den Beklagten zu 2 vom 7.12.2004 (Anlage B7, Blatt 709 und 710 dA), Schreiben der Klägerin vom 29.6.2005 an die Beklagte zu 4 nebst "Vertraulichkeitszusage" (Anlage BR10, Blatt 2299, 2300 dA), Fragenkatalog Q zur Vorbereitung der Besprechung vom 28.4.2006 (Anlage K12), Schreiben der Klägerin vom 10.1.2005 an die Beklagten zu 2 und zu 4 (Anlage BR5 Blatt 2282 bis 2287 dA), Email I an den Beklagten zu 8 (Anlage S&J25 und HES4, Blatt 1367 bis 1370 dA) und Schreiben der Klägerin vom 5.5.2006 an den Beklagten zu 10 und an C7 (Anlagen K13, S&J26, HES5 (Blatt 1371 bis 1377 dA) und HES6 (Blatt 1378 bis 1383 dA)).
Aus diesen Schreiben folgt,
dass die Klägerin bereits Ende 2004/Anfang 2005 mithin vor dem Jahresabschluss zum 31.12.2005, vor dem Bestätigungsvermerk der Beklagten zu 7 vom 31.3.2006 und vor der Besprechung vom 28.4.2006 bereit war, die Aktien zum Nennwert ohne Due Diligence Prüfung zu erwerben, dass ihre Fragen zum Vorratsvermögen, zu den Debitoren und den Rückstellungen nicht umfassend beantwortet wurden und zahlreiche Fragen dazu offen geblieben waren, dass ihre Bilanzprüfung ein "nicht unerhebliches Vermögensrisiko, dass das ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft deutlich mindern könnte", ergeben habe und dass die Klägerin "daher" ihre "in vorigen Gesprächen gegebenen Kaufangebote ohne Klärung der aus unserer Sicht erheblichen Risikopositionen nicht ändern" könne.
Wenn die Richtigkeit der Angaben im Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung zu unternehmen oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512). Da dies unstreitig nicht erfolgte und der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG und der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512). Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
Saudi X Ltd./Patronatserklärung
Unerheblich ist der streitige Vortrag der Klägerin, bei Vertragsschluss am 29.8.2006 und der Besprechung am 28.4.2005 habe der Beklagte zu 10 die Insolvenzreife der Saudi X Ltd. bewusst verschwiegen. Am 28.4.2006 habe er vielmehr irreführend unter anderem erklärt, die Teilabschreibung der Beteiligung der X AG an der Saudi X Ltd. in dem Jahresabschluss zum 31.12.2005 von einen Wert von 478.000,00 € auf 150.000,00 € sei das Ergebnis einer schlechten Geschäftsentwicklung. Im Übrigen seien die Geschäftsaussichten der Saudi X Ltd. positiv. Es gäbe keine Patronatserklärungen.
Es fehlt insoweit an einem für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin vorgetragenen streitigen Täuschungshandlungen und dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 durch die Klägerin. Ein ursächlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt, § 123, Rn. 24). Für die Darlegung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2361). Die von der Klägerin dargelegten im Tatbestand im Einzelnen dargestellten Umstände (Interesse am laufenden Geschäftsbetrieb der Saudi X Ltd., Haftungsrisiken nach saudiarabischem Recht, Schlussfolgerungen aus der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses und des Prüfberichtes) sprechen zwar möglicherweise für die Annahme eines Kausalzusammenhanges.
Dagegen sprechen jedoch folgende unstreitigen Umstände:
Schreiben L3 an den Beklagten zu 2 vom 7.12.2004 (Anlage B7, Blatt 709 und 710 dA), Inhalt der Niederschriften der Aufsichtsratssitzungen vom 22.4.2004 (Anlage K64), vom 27.7.2004 (Anlage K65) und vom 2.12.2004 (Anlage K66), Schreiben der Klägerin vom 10.1.2005 an die Beklagten zu 2 und zu 4 (Anlage BR5 Blatt 2282 bis 2287 dA), Schreiben der Klägerin vom 29.6.2005 an die Beklagte zu 4 nebst "Vertraulichkeitszusage" (Anlage BR10, Blatt 2299, 2300 dA), Fragenkatalog Q zur Vorbereitung der Besprechung vom 28.4.2006 (Anlage K12), Email I an den Beklagten zu 8 (Anlage S&J25 und HES4, Blatt 1367 bis 1370 dA) und Schreiben der Klägerin vom 5.5.2006 an den Beklagten zu 10 und an C7 (Anlagen K13, S&J26, HES5 (Blatt 1371 bis 1377 dA) und HES6 (Blatt 1378 bis 1383 dA)).
Aus den Aufsichtsratsprotokollen folgt, dass L3, der zu diesem Zeitpunkt Aufsichtsratsvorsitzender der X AG war, die wirtschaftliche Situation der Saudi X Ltd. Ende 2004 bekannt war. In den Niederschriften heißt es unter anderem wie folgt:
"Durch die angespannte finanzielle Situation der Saudi X war im Jahr 2003 kein normaler Baubetrieb mehr möglich." (Anlage K64)
"Die Liquiditätssituation stellt sich außerordentlich schwierig dar. Durch den fehlenden Geldeingang bei der Baumaßnahme N4 ist Saudi X handlungsunfähig. …denn die Haftungsrisiken bei einer Insolvenz von Saudi X sind für X nicht unerheblich. Ich möchte hier nur auf die Erklärung gegenüber saudischer Banken (weiche Patronatserklärung) hinweisen. … (Anlage K65)
"… Saudi X ist zahlungsunfähig." (Anlage K66)
Die Klägerin muss sich die vorgenannten Kenntnisse L3 nach § 166 BGB zurechnen lassen. Aufgrund des dieser Vorschrift zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens muss sich - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (BGH NJW 1982, 1585; Palandt, § 166, Rn. 6, 6a und 7, Münchener Kommentar zum BGB, § 166 BGB, Rn. 40, 41). Die Klägerin hatte L3 ausweislich der unstreitigen Schreiben vom 7.12.2004 (Anlage B7, Blatt 709, 710 dA) und 10.1.2005 (Anlage BR5, Blatt 2282 bis 2287 dA) unstreitig bis Mai 2005 ein M(ergers) & A(cquisitions) (Fusionen und Übernahmen) Mandat erteilt. Er war damit zumindest bis Mai 2005 Verhandlungsgehilfe der Klägerin, was für eine Wissenszurechnung nach § 166 BGB ausreicht, auch wenn der Vertragsschluss erst später erfolgt (BGH NJW 1982, 1585; 1992, 899; Palandt, § 166, Rn. 6a).
Aus den vorgenannten Schreiben folgt, dass die Klägerin bereits Ende 2004/Anfang 2005 mithin vor dem Jahresabschluss zum 31.12.2005, vor dem Bestätigungsvermerk der Beklagten zu 7 vom 31.3.2006 und vor der Besprechung vom 28.4.2006 bereit war, die Aktien zum Nennwert ohne Due Diligence Prüfung zu erwerben, dass ihre Fragen zum Vorratsvermögen, zu den Debitoren und den Rückstellungen nicht umfassend beantwortet wurden und zahlreiche Fragen dazu offen geblieben waren, dass ihre Bilanzprüfung ein "nicht unerhebliches Vermögensrisiko, dass das ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft deutlich mindern könnte", ergeben habe und dass die Klägerin "daher" ihre "in vorigen Gesprächen gegebenen Kaufangebote ohne Klärung der aus unserer Sicht erheblichen Risikopositionen nicht ändern" könne.
Wenn die Klägerin ganz besonders an dem Auslandsgeschäft der X AG interessiert gewesen sein sollte und wenn die Richtigkeit der Angaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der der Klägerin zuzurechnenden Kenntnis L3 von der Handlungsunfähigkeit der Saudi X Ltd. und der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse zu unternehmen beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).
Da
dies unstreitig nicht erfolgte, der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, davon auszugehen ist, dass der Klägerin die Zahlungs- und Handlungsunfähigkeit der Saudi X Ltd. sowie sich daraus ergebenden Haftungsrisiken bekannt waren und die Haftungsrisiken aufgrund der Patronatserklärung in Höhe von 100.000,00 € im Verhältnis zum Transaktionswert von 19.718.000,00 € (oder 18.926.500,00 € wegen des mit der Beklagten zu 1 vereinbarten Abzuges von 791.500,00 €) verhältnismäßig geringfügig nämlich 0,5% waren und angesichts der Größenordnung der Regelung in Ziffer 4.11 der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 (Kaufpreisreduktion von 10% erst bei einem um mehr als 15% geringeren Eigenkapital mithin mehr als 3.750.000,00 €) völlig unbedeutend und damit zu vernachlässigen waren,
ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch entscheidend in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung und unabhängig von der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG sowie der Saudi X Ltd. sowie der wahren Wertverhältnisse zu den von den Aktionären geforderten Bedingungen einschließlich Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512). Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
Eigenkapital
Dahinstehen kann der streitige Vortrag der Klägerin,
dass der Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005 und der Prüfbericht der Beklagten zu 7 bis 9 vom 31.3.2006 falsch gewesen seien, dass das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Ergebnis um mindestens 21.669.000,00 € zu mindern sei, so dass sich das in dem Jahresabschluss zu 31.12.2005 ausgewiesene Eigenkapital um mindestens 20.263.000,00 € vermindern würde, wenn bei den von der Q überprüften Bilanzpositionen sachgerechte Bilanzansätze zugrunde gelegt werden (Anlage K28 nebst Anlagen), dass die Beklagten zu 8 und zu 9 am 28.4.2006 wider besseres Wissen erklärt hätten,
dass die Bewertung der Vorräte und die Angaben im Jahresabschluss zum 31.12.2005 richtig seien und ein zutreffendes Bild von der wirtschaftlichen Situation der X AG vermitteln würden, dass nur genehmigte Nachträge und in Ausnahmefällen nicht genehmigte Nachträge, die "so gut wie sicher" und mit dem Kunden besprochen worden seien, angesetzt worden seien, dass der Rückgang der Anzahlungen der Auftraggeber auf ungünstige Zahlungspläne zurückzuführen sei und dass es im Jahr 2005 keine periodenfremden Erträge gegeben habe.
Es fehlt insoweit an einem für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen den vorgenannten, von der Klägerin behaupteten Täuschungshandlungen und dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 durch die Klägerin. Ein ursächlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt, § 123, Rn. 24). Für die Darlegung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2361). Die von der Klägerin dargelegten im Tatbestand im Einzelnen dargestellten streitigen Umstände sprechen zwar möglicherweise für die Annahme eines Kausalzusammenhanges. Dagegen sprechen jedoch folgende unstreitigen Umstände:
Schreiben L3 an den Beklagten zu 2 vom 7.12.2004 (Anlage B7, Blatt 709 und 710 dA), Schreiben der Klägerin vom 29.6.2005 an die Beklagte zu 4 nebst "Vertraulichkeitszusage" (Anlage BR10, Blatt 2299, 2300 dA), Fragenkatalog Q zur Vorbereitung der Besprechung vom 28.4.2006 (Anlage K12), Schreiben der Klägerin vom 10.1.2005 an die Beklagten zu 2 und zu 4 (Anlage BR5 Blatt 2282 bis 2287 dA), Email I an den Beklagten zu 8 (Anlage S&J25 und HES4, Blatt 1367 bis 1370 dA) und Schreiben der Klägerin vom 5.5.2006 an den Beklagten zu 10 und an C7 (Anlagen K13, S&J26, HES5 (Blatt 1371 bis 1377 dA) und HES6 (Blatt 1378 bis 1383 dA)).
Aus diesen Schreiben folgt, dass die Klägerin bereits Ende 2004/Anfang 2005 mithin vor dem Jahresabschluss zum 31.12.2005, vor dem Bestätigungsvermerk der Beklagten zu 7 vom 31.3.2006 und vor der Besprechung vom 28.4.2006 bereit war, die Aktien zum Nennwert ohne Due Diligence Prüfung zu erwerben, dass ihre Fragen zum Vorratsvermögen, zu den Debitoren und den Rückstellungen nicht umfassend beantwortet wurden und zahlreiche Fragen dazu offen geblieben waren, dass ihre Bilanzprüfung ein "nicht unerhebliches Vermögensrisiko, dass das ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft deutlich mindern könnte", ergeben habe und dass die Klägerin "daher" ihre "in vorigen Gesprächen gegebenen Kaufangebote ohne Klärung der aus unserer Sicht erheblichen Risikopositionen nicht ändern" könne.
Wenn die Richtigkeit der Angaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung zu unternehmen oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512). Da dies unstreitig nicht erfolgte und der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG und der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Kaufpreis und Bedingungen zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512). Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
Ebenso wie die von der Klägerin behaupteten Täuschungshandlungen dahinstehen können, kommt es auch nicht auf die Wirksamkeit der mit Schreiben vom 12.3.2007 hilfsweise erklärten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund an. Rechtsfolge einer Kündigung ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung ex nunc und nicht die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses von Anfang an (Palandt, § 314, Rn. 10). Für das Behalten der in der Vergangenheit ausgetauschten Leistungen bietet das gekündigte Vertragsverhältnis weiterhin den Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB und entfaltet somit rechtliche Wirkung. Auch Leistungspflichten, die bereits vor der Kündigung fällig geworden, aber noch nicht erfüllt sind, bleiben insoweit unberührt (Münchener Kommentar zum BGB, § 314, Rn. 23).
Feststellung, dass die Beklagte zu 1 die Put-Option nicht wirksam ausgeübt hat
Der gemäß § 256 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Das Recht der Beklagten zu 1, die Put-Option auszuüben folgt aus Ziffer 4.1 der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 (Anlage K16, Seite 11). Darin räumt die Klägerin der Beklagten zu 1 ein Optionsrecht zum Verkauf und zur Übertragung ihrer Anteile an der X AG bzw. umgewandelten GmbH ein.
Die Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 ist nach dem oben Gesagten nicht wegen der von der Klägerin erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig.
Die vorn der Klägerin mit Schreiben vom 12.3.2007 (Anlage K26) hilfsweise erklärte fristlose Kündigung führt nicht zur Unwirksamkeit der von der Beklagten zu 1 ausgeübten Put-Option.
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang der streitige (unsubstantiierte) Vortrag der Klägerin, die X AG sei Ende 2005 oder zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung insolvenzreif gewesen. Die Insolvenzreife der X AG oder GmbH bis Ende 2011 ist entweder schon kein Grund zur fristlosen Kündigung oder zumindest aber (im Falle der darauf gestützten fristlosen Kündigung) kein Grund, der das Optionsrecht der Beklagten zu 1 entfallen lässt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der im Tatbestand zitierten Regelungen in Ziffer 4.3.1 und 6.1 der Vertragsurkunde. Ziffer 6.1 enthält unter anderem die Regelung, dass das Optionsrecht der Beklagten zu 1 mit der Ausübung des Kündigungsrechtes entfällt. Ziffer 4.3.1 enthält dagegen die (Sonder-)Regelung, dass die Beklagte zu 1 die Put-Option (erst) ab Januar 2012 nicht ausüben kann, wenn im Hinblick auf die Gesellschaft ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bis Ende 2011 die Insolvenzreife der X AG oder GmbH kein Hinderungsgrund für die Ausübung der Put-Option ist. Diese eigenständige und spezielle Regelung der Optionsausübung für den Fall der Insolvenzreife der X AG oder GmbH bis Ende 2011 wäre überflüssig und ergibt daher auch keinen vernünftigen Sinn, wenn die Insolvenzreife der X AG oder GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt bis Ende 2011 mittelbar über ein Kündigungsrecht der Klägerin nach Ziffer 6.1 der Vertragsurkunde zum Entfallen des Optionsrechtes der Beklagten zu 1 führen würde.
Der streitige Vortrag der Klägerin zur verdeckten Sacheinlage erfüllt keinen Grund zur fristlosen außerordentlichen Kündigung, weil die Parteien für den Fall einer unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage in Ziffer 4.13 und 4.15. der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 eine spezielle Regelung getroffen haben und zudem nach dem oben Gesagten keine verdeckte Sacheinlage der Beklagten zu 1 in Höhe von 2.220.565,95 € gegeben ist.
Festzuhalten bleibt damit, dass der zulässige Klageantrag zu 2 nicht begründet ist.
Klageantrag zu 3
Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 280 Abs. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB
Dahinstehen können sämtliche Pflichtverletzungen (Verschweigen der streitigen verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd., der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeiten des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und Verstoß gegen die Berichtspflicht der Abschlussprüfer), die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 10 zur Last legt, weil die Beklagte zu 1 nur für das vorsätzliches Verhalten ihrer Organe und nicht für das fahrlässige und/oder vorsätzliche Verhalten der Beklagten zu 7 bis 10 haftet und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagten zu 7 bis 10 Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1 gewesen sein sollten, was auch dahinstehen kann. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 haben in Ziffer 4.14 der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 (Anlage K16, Seite 18) ausdrücklich vereinbart, dass jede Haftung und Gewährleistung der Beklagten zu 1, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen wird. Nach §§ 278 S. 2, 276 Abs. 3, 309 Nr. 7b BGB ist der (nicht formularmäßige) Haftungsschluss für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen gesetzlich zulässig (Palandt, § 276, Rn. 35 und § 278, Rn. 42) und die Haftung der Beklagten zu 1 für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen damit vertraglich ausgeschlossen. Die Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 ist nach dem oben Gesagten wirksam.
Es fehlt zudem an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den vorgenannten Pflichtverletzungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 10 zur Last legt, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen jeweils auf freien Willensentschlüssen der Klägerin. Daher ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.
Wenn
die Kenntnis der von der Klägerin behaupteten, streitigen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage", das besondere Interesse der Klägerin an dem Auslandsgeschäft der X AG, die im Verhältnis zum Transaktionswert von 19.718.000,00 € (oder 18.926.500,00 € wegen des mit der Beklagten zu 1 vereinbarten Abzuges von 791.500,00 €) verhältnismäßig geringfügigen Haftungsrisiken aufgrund der Patronatserklärung in Höhe von 100.000,00 €, sowie die Kenntnis von den streitigen Falschangaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006
für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärungen überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts
der in der in Ziffer 4.13 und 4.15 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 enthaltenen Regelungen über die Folgen der unrichtigen Garantie, dass eine verdeckten Sacheinlage nicht vorliege, der der Klägerin zuzurechnenden Kenntnis L3 von der Handlungsunfähigkeit der Saudi X Ltd. und von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken
nach der Lebenserfahrung nahegelegen,
eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall der in Ziffer 4.13 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 geregelten und daher für möglich gehaltenen " unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" durchzusetzen und zu vereinbarenden, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse zu unternehmen beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).
Da
dies unstreitig nicht erfolgte, der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Dilligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, davon auszugehen ist, dass der Klägerin die Zahlungs- und Handlungsunfähigkeit der Saudi-X Ltd. Sowie sich daraus ergebende Haftungsrisiken bekannt waren und die Haftungsrisiken aufgrund der Patronatserklärung in Höhe von 100.000,00 € im Verhältnis zum Transaktionswert von 19.718.000,00 € (oder 19.926.500,00 € wegen des mit der Beklagten zu 1 vereinbarten Abzuges von 791.500,00 € verhältnismäßig geringfügig, nämlich 0,5 % waren und angesichts der Größenordnung der Regelung in Ziffer 4.11 der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 (Kaufpreisreduktion erst bei einem um mehr ls 15 % geringeren Eigenkapital, mithin mehr als 3.750.000,00 €) völlig unbedeutend und damit zu vernachlässigen waren,
ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu sämtliche Vertragsschlüsse mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T zählen) nunmehr ihr seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch entscheidend in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung und unabhängig von der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG sowie der Saudi X Ltd. sowie der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Bedingungen einschließlich Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512). Damit entfällt auch ohne weiteres der Zurechnungszusammenhang zwischen den streitigen Pflichtverletzungen und den streitigen Aufwendungen im Zusammenhang und nach Abschluss der Verträge. In dem geltend gemachten Schaden der Klägerin hat sich daher nur das Risiko verwirklicht, das allgemein besteht, wenn als berechtigt erkennbare Zweifel aufgrund eines individuell bestehenden Interesses willentlich zurückgestellt werden, und sodann keine Beachtung mehr finden (ebenso BGH NJW 2001, 512).
Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (Palandt, § 280, Rn. 38).
Auch ein Anscheinsbeweis kommt der Klägerin nicht zugute. Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen lässt. Die Anlageentscheidung eines potenziellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar. Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGH NJW 2004, 2664 = BGHZ 160, 134).
Auf ein "aufklärungsrichtiges Verhalten" (Palandt, § 280, Rn. 39) kann sich die Klägerin nicht berufen, weil dies voraussetzt, dass nach den Umständen nur eine Möglichkeit der Reaktion bestand. Kommen mehrere Verhaltensweisen in Betracht, wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt, dann gilt die Vermutung nicht (BGH NJW 1993, 3259; Palandt, § 280, Rn. 39).
Von der Möglichkeit der Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerin nach § 448 ZPO hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis) erbracht ist (BGH NJW 2004, 2664). Dies ist vorliegend aufgrund der vorgenannten unstreitigen Umstände nicht der Fall.
Dahinstehen können sämtliche streitigen Pflichtverletzungen durch Verschweigen der streitigen verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd. der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und des Prüfberichtes der Beklagten zu 7, die die Klägerin den Organen der Beklagten zu 1 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Dies geht nach dem oben Gesagten zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 831 i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB und gemäß §§ 823, 826, 31 BGB
Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 10 zur Last legt, denn die Haftung des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen kann durch eine vorherige nicht formularmäßige Vereinbarung in vollem Umfang ausgeschlossen werden (Staudinger, BGB, § 831, Rn. 17). § 276 Abs. 3 BGB schließt lediglich aus, dass sich der Geschäftsherr für eigenen Vorsatz und den Vorsatz seiner Organe freizeichnet (Staudinger, BGB, § 831, Rn. 42). § 276 Abs. 3 BGB hindert aber nicht den vertraglichen Haftungsausschluss des Geschäftsherrn für vorsätzliches Handeln des Verrichtungsgehilfen, eben weil die Haftung aus § 831 BGB keine Haftung für die unerlaubte Handlung der Hilfspersonen, sondern nur eine Haftung aus vermuteter Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn darstellt. Im Übrigen umfasst ein zugunsten des Geschäftsherrn vereinbarter Haftungsausschluss auch die Haftung aus § 831. Andernfalls würde der Haftungsausschluss durch die Anwendung der Deliktsvorschriften umgangen und bliebe allein auf die seltenen Fälle vertraglicher Garantiehaftung beschränkt (OLG Hamm VersR 1976, 764; Staudinger, BGB, § 831, Rn. 17).
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 haben in Ziffer 4.14 der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 (Anlage K16, Seite 18) ausdrücklich vereinbart, dass jede Haftung und Gewährleistung der Beklagte zu 1, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, also auch für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten der Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 1 ausgeschlossen wird. Die Gesellschaftervereinbarung ist nach dem oben Gesagten wirksam.
Abgesehen von dem wirksamen Haftungsausschluss fehlt es zudem an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 10 zur Last legt, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.
Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin und zwar auch dann, wenn es sich um extrem falsche und unseriöse Falschinformationen handelt (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 823, Rn. 80 und 81).
Auch ein Anscheinsbeweis kommt der Klägerin nicht zugute. Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen lässt. Die Anlageentscheidung eines potenziellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar. Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGH NJW 2004, 2664 = BGHZ 160, 134).
Auf ein "aufklärungsrichtiges Verhalten" (Palandt, § 280, Rn. 39) kann sich die Klägerin nicht berufen, weil dies voraussetzt, dass nach den Umständen nur eine Möglichkeit der Reaktion bestand. Kommen mehrere Verhaltensweisen in Betracht, wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt, dann gilt die Vermutung nicht (BGH NJW 1993, 3259; Palandt, § 280, Rn. 39).
Von der Möglichkeit der Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerin nach § 448 ZPO hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis) erbracht ist (BGH NJW 2004, 2664). Dies ist vorliegend aufgrund der unstreitigen Umstände nicht der Fall.
Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen durch Verschweigen der streitigen verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd. und der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und des Prüfberichtes der Beklagten zu 7, die die Klägerin den Organen der Beklagten zu 1 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T und den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Beweislast obliegt der Klägerin.
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 gemäß Ziffer 4.15 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006
Nach Ziffer 4.15 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 (Anlage K16 Seite 19) kann die Klägerin Schadensersatz verlangen, wenn eine oder mehrere der Garantiezusagen der Beklagten zu 1 gemäß Ziffer 4.13 unrichtig sind.
Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin diesen Anspruch allein darauf stützt, dass die Beklagte zu 1 eine verdeckte Sacheinlage in Höhe von 2.220.565,95 € geleistet habe, was nach dem oben Gesagten indes nicht der Fall ist.
Schadenersatzanspruch gegen den Beklagte zu 3 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3 keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB. Nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB haften die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich. Die Klägerin hat nach dem oben Gesagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1, so dass allein aus diesem Grund eine Haftung des Beklagten zu 3 gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB ausscheidet.
Schadenersatzanspruch gegen den Beklagte zu 3 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB
Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen durch Verschweigen der streitigen verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd. und der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und des Prüfberichtes der Beklagten zu 7, die die Klägerin dem Beklagten zu 3 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T und den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 3 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Beweislast obliegt der Klägerin.
Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 4 gemäß § 812 Abs. 1 S.1 BGB
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 4 keinen Bereicherungsanspruch. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Die Klägerin hat an die Beklagte zu 4 zwar am 28.9.2006 7.500.000,00 € gezahlt, um die Kaufpreisforderung der Beklagten zu 4 aus dem Erwerbs- und Übertragungsvertrag vom 30.6.2006/1.9.2006 zu erfüllen. Diese Leistung erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund. Der durch den Vertrag vom 1.9.2006 (Anlage K15) geänderte Erwerbs- und Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 vom 30.6.2006 (Anlage K14) ist wirksam.
Die von der Klägerin mit Schreiben vom 21.9.2007 (Anlage K26) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt nicht zur Nichtigkeit des vorgenannten Vertrages, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist. Nach § 123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es gilt insoweit das zur Anfechtung der Gesellschaftervereinbarung mit der Beklagten zu 1 vom 29.8.2006 Gesagte entsprechend.
Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 4 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 280 Abs. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB
Dahinstehen können sämtliche Pflichtverletzungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 9 zur Last legt, weil die Beklagte zu 4 nur für das vorsätzliches Verhalten ihrer Organe und nicht für das fahrlässige und/oder vorsätzliche Verhalten der Beklagten zu 7 bis 9 haftet und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagten zu 7 bis 9 Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 4 gewesen sein sollten, was auch dahinstehen kann. Die Klägerin und die Beklagte zu 4 haben in Ziffer 5.3 der Vertragsurkunde vom 30.6.2006 (Anlage K14, Seite 9) ausdrücklich vereinbart, dass mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Vorsatz und Arglist alle anderen Ansprüche der Käuferin gegen die Verkäuferin soweit jeweils rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Nach §§ 278 S. 2, 276 Abs. 3, 309 Nr. 7b BGB ist der (nicht formularmäßige) Haftungsschluss für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen gesetzlich zulässig (Palandt, § 276, Rn.35 und § 278, Rn. 42) und die Haftung der Beklagten zu 4 für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen damit vertraglich ausgeschlossen. Der durch den Vertag vom 1.9.2006 (Anlage K15) geänderte Erwerbs- und Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 vom 30.6.2006 (Anlage K14) ist nach dem oben Gesagten wirksam.
Es fehlt zudem an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 9 zur Last legt, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 4 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin.
Dahinstehen können sämtliche streitigen Pflichtverletzungen, die die Klägerin den Organen der Beklagten zu 4 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 4 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden und geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 280, Rn. 38).
Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 4 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 831 i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.
Dahinstehen können sämtliche unerlaubten Handlungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 9 zur Last legt, weil die Beklagte zu 4 nur für vorsätzliche unerlaubte Handlungen ihrer Organe und nicht für das fahrlässige und/oder vorsätzliche Verhalten der Beklagten zu 7 bis 9 haftet und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagten zu 7 bis 9 Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 4 gewesen sein sollten, was auch dahinstehen kann. Die Klägerin und die Beklagte zu 4 haben in Ziffer 5.3 des Erwerbs- und Übertragungsvertrages vom 30.6.2006 (Anlage K14, Seite 9) einen umfassenden Haftungsausschluss "soweit jeweils rechtlich zulässig" mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Vorsatz und Arglist wirksam vereinbart. Der (nicht formularmäßige) Haftungsschluss für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten von Verrichtungsgehilfen ist zulässig (Palandt, § 276, Rn.35 und § 278, Rn. 42, Staudinger, BGB, § 831, Rn. 17).
Der durch den Vertag vom 1.9.2006 (Anlage K15) geänderte Erwerbs- und Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 vom 30.6.2006 (Anlage K14) ist nach dem oben Gesagten wirksam.
Abgesehen von dem wirksamen Haftungsausschluss fehlt es zudem an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 9 zur Last legt, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 4 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin.
Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen, die die Klägerin den Organen der Beklagten zu 4 zur Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 4 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.
Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 280, Rn. 38, 39 und § 823, Rn. 80, 81).
Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 7 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 280 Abs. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB, gemäß §§ 826, 31 BGB, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 332 Abs. 1 HGB
Dahinstehen können sämtliche streitigen Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen (Verschweigen der verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd., der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeiten des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und Verstoß gegen die Berichtspflicht der Abschlussprüfer), die die Klägerin den Organen der Beklagten zu 7 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen bzw. unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 7 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- Beweislast obliegt nach dem oben Gesagten vollständig der Klägerin.
Festzuhalten bleibt damit, dass der Klageantrag zu 3 nicht begründet ist.
Klageantrag zu 4
Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 11 in Höhe von 10.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 331 HGB oder § 399 AktG und gemäß §§ 826 BGB
Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen (Falschangaben zur verdeckten Sacheinlage sowie unrichtige, unvollständige und verfälschende Angaben im Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005), die die Klägerin dem Vorstand der X AG zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung des Beklagten zu 11 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 823, Rn. 80, 81).
Festzuhalten bleibt damit, dass der Klageantrag zu 4 nicht begründet ist.
Klageantrag zu 5
Schadenersatzanspruch gegen den Beklagte zu 2 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2 keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB. Nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB haften die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich. Die Klägerin hat nach dem oben Gesagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1, so dass allein aus diesem Grund eine Haftung des Beklagten zu 2 gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB ausscheidet.
Schadenersatzanspruch gegen den Beklagte zu 2 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB
Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen durch Verschweigen der streitigen verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd. und der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und des Prüfberichtes der Beklagten zu 7, die die Klägerin dem Beklagten zu 2 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T und den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 2 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Beweislast obliegt der Klägerin.
Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zu 5 gemäß §§ 812 Abs. 1 S.1, 2213 BGB
Die Klägerin hat gegen den Nachlass des am 2.7.2007 verstorbenen T und damit auch gegen den Beklagten zu 5 als Testamentsvollstrecker keinen Bereicherungsanspruch. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Die Klägerin hat an T zwar am 9.10.2006 1.903.000,00 € gezahlt, um die Kaufpreisforderung aus dem Erwerbs- und Übertragungsvertrag vom 30.8.2006 (Anlage K18) zu erfüllen. Diese Leistung erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund. Der Erwerbs- und Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und T vom 30.8.2006 (Anlage K18) ist wirksam.
Die vorn der Klägerin mit Schreiben vom 21.9.2007 (Anlage K26) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt nicht zur Nichtigkeit des vorgenannten Vertrages, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist. Nach § 123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es gilt insoweit das zur Anfechtung der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 Gesagte entsprechend.
Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 5 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß Ziffern 4.2 und 5.1 der Vertragsurkunde vom 30.8.2006, gemäß § 280 Abs. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB, gemäß § 831 i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB und gemäß §§ 826 BGB jeweils i.V.m. § 2213
Die Klägerin hat gegen den Nachlass des am 2.7.2007 verstorbenen T und damit auch gegen den Beklagten zu 5 als Testamentsvollstrecker aus keinem Rechtsgrund einen Schadensersatzanspruch.
Eine verdeckte Sacheinlage ist nach dem oben Gesagten von der Beklagten zu 1 nicht geleistet worden.
Darüber hinaus können sämtliche von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen (Verschweigen der verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi XLtd., der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeiten des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und Verstoß gegen die Berichtspflicht der Abschlussprüfer) dahinstehen.
Die Haftung für fahrlässige und/oder vorsätzliche Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen und fahrlässige und/oder vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Verrichtungsgehilfen ist nach dem Wortlaut der Regelung in Ziffer 5.4 der Vertragsurkunde wirksam ausgeschlossen worden. Es gilt insoweit das zur Haftung der Beklagten zu 4 Gesagte entsprechend.
Abgesehen von dem wirksamen Haftungsausschluss fehlt es zudem nach dem oben Gesagten an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen bzw. unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung des Beklagten zu 5 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- Beweislast obliegt nach dem oben Gesagten vollständig der Klägerin.
Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 8 und zu 9 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 332 HGB und gemäß §§ 826 BGB
Dahinstehen können sämtliche von der Klägerin behaupteten unerlaubten Handlungen (Verschweigen der verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd., der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeiten des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und Verstoß gegen die Berichtspflicht der Abschlussprüfer). Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 8 und zu 9 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt nach dem oben Gesagten vollständig der Klägerin.
Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 10 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder gemäß §§ 826 BGB
Dahinstehen können sämtliche von der Klägerin behaupteten unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 10 (Verschweigen der verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd. und der Patronatserklärung der X AG). Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 10 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- Beweislast obliegt nach dem oben Gesagten vollständig der Klägerin.
Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 12 und zu 13 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 331 HGB oder § 399 AktG und gemäß §§ 826 BGB
Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen (Falschangaben zur verdeckten Sacheinlage sowie unrichtige, unvollständige und verfälschende Angaben im Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005), die die Klägerin dem Vorstand der X AG zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 12 und zu 13 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 823, Rn. 80, 81).
Klageantrag zu 6
Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 6 gemäß § 812 Abs. 1 S.1 BGB
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 6 keinen Bereicherungsanspruch. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Die Klägerin hat an die Beklagte zu 6 zwar am 9.10.2006 2.400.000,00 € gezahlt, um die Kaufpreisforderung aus dem Erwerbs- und Übertragungsvertrag vom 30.8.2006 (Anlage K17) zu erfüllen. Diese Leistung erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund. Der Erwerbs- und Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 6 vom 30.8.2006 (Anlage K17) ist wirksam.
Die vorn der Klägerin mit Schreiben vom 21.9.2007 (Anlage K26) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt nicht zur Nichtigkeit des vorgenannten Vertrages, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist. Nach § 123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es gilt insoweit das zur Anfechtung der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 Gesagte entsprechend.
Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 6 in Höhe von 2.400.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß Ziffern 4.2 und 5.1 der Vertragsurkunde vom 30.8.2006, gemäß § 280 Abs. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB, gemäß § 831 i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB und gemäß §§ 826 BGB
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 6 aus keinem Rechtsgrund einen Schadensersatzanspruch.
Eine verdeckte Sacheinlage ist nach dem oben Gesagten von der Beklagten zu 1 nicht geleistet worden.
Darüber hinaus können sämtliche von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen (Verschweigen der verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd., der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeiten des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und Verstoß gegen die Berichtspflicht der Abschlussprüfer) dahinstehen.
Die Haftung für fahrlässige und/oder vorsätzliche Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen und fahrlässige und/oder vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Verrichtungsgehilfen ist nach dem Wortlaut der Regelung in Ziffer 5.4 der Vertragsurkunde wirksam ausgeschlossen worden. Es gilt insoweit das zur Haftung der Beklagten zu 4 Gesagte entsprechend.
Abgesehen von dem wirksamen Haftungsausschluss fehlt es zudem nach dem oben Gesagten an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen bzw. unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 6 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- Beweislast obliegt nach dem oben Gesagten vollständig der Klägerin.
Klageantrag zu 7
Der Klageantrag zu 7 ist nicht begründet, weil der Klägerin nach dem oben Gesagten dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1, zu 3, zu 4 und zu 7 wegen der streitigen Täuschungshandlungen über die wirtschaftliche Situation der X AG zum 31.12.2005 zustehen.
Klageantrag zu 8
Der Klageantrag zu 8 ist nicht begründet, weil die Beklagten zu 1 bis 13 aus keinem Rechtsgrund verpflichtet sind, die Abtretungserklärung der Klägerin bezüglich der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH anzunehmen. Der Klägerin stehen nach dem oben Gesagten gegen sämtliche Beklagte weder Bereicherungs- noch Schadensersatzansprüche zu.
Klageantrag zu 9
Der Klageantrag zu 9 ist nicht begründet, weil der Klägerin nach dem oben Gesagten dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 13 zustehen.
Widerklage der Beklagten zu 1
Die Widerklage ist nicht begründet. Die Beklagte zu 1 hat gegen die Klägerin gemäß § 280 BGB keinen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch auf Kostenersatz (BGH NJW 2007, 1458; Zöller, ZPO, vor § 91, Rn. 11) in Höhe von 98.335,80 €.
Zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin bestand zwar aufgrund der "Gesellschaftervereinbarung" vom 29.8.2006 ein vertragliches Schuldverhältnis. Der Klägerin fällt auch eine Pflichtverletzung dieses Schuldverhältnisses zur Last, indem sie gegen die Beklagte zu 1 einen nicht berechtigten Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.728.791,81 € geltend gemacht hat (BGH NJW 2009, 1262).
Aber die Pflichtverletzung der Klägerin war nicht schuldhaft. Schuldhaft ist die Verletzung einer Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Geltendmachung nicht berechtigter Ansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann, wenn der der Anspruchsteller nicht prüft, ob eine Vertragsverletzung, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt wird, auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, der eigene Rechtsstandpunkt mithin nicht plausibel ist (BGH NJW 2009, 1262). Angesichts der äußerst komplexen Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das zwischen den Parten streitige Rechtsverhältnis kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, sie habe der im Verkehr gebotenen Sorgfalt zuwider sich etwaiger Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1 berühmt, die bei einer auch nur überschlägigen Überprüfung ihrer Rechtsansicht sich als unbegründet darstellen, mithin einer Plausibilitätskontrolle nicht standhalten.
Eventualwiderklage der Beklagten zu 1, zu 2, zu 3 und zu 10
Über die zulässige Hilfswiderklage (Zöller, ZPO, § 33, Rn. 26) war nicht zu entscheiden, weil die Klage gegen die Beklagten zu 1, zu 2, zu 3 und zu 10 nicht begründet ist.
Der Klägerin war auf ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2009 keine Schriftsatzfrist zur Ergänzung ihres Vortrages im Hinblick auf die von der Kammer erteilten rechtlichen Hinweise zu gewähren, da diese allesamt Gesichtspunkte betrafen, auf die schon von den Beklagten in den gewechselten Schriftsätzen hingewiesen worden ist und zu denen die Klägerin bereits umfassend vorgetragen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt, dass die Zuvielforderung der Beklagten zu 1 (Widerklage) verhältnismäßig geringfügig war und keine Mehrkosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 18.12.2009
Az: 3 O 109/08
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