Landgericht Siegen:
Urteil vom 22. Mai 2012
Aktenzeichen: 6 O 86/11

(LG Siegen: Urteil v. 22.05.2012, Az.: 6 O 86/11)

Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit bestimmter Werbeaussagen für den Aufenthalt in einer "Salzgrotte" (Leitsatz der Pressestelle des Landgerichts Siegen).

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für einen Aufenthalt in den von ihr unter der Bezeichnung „SalzKraft-Werk“ unterhaltenen Räumlichkeiten wie folgt zu werben:

a. „Der Aufenthalt in der Salzgrotte regeneriert ihren Körper und kann so wirkungsvoll wie mehrere Tage Urlaub am Meer sein.“

b. „Die Sitzungen im SalzKraft-Werk helfen bei Atemwegsbeschwerden, Hautproblemen, Herz-Kreislauf-Beschwerden und Stress.“

c. „….speziell für Kinder unter 6 Jahren, hilfreich bei Atem- und Hauterkrankungen….“

d. „Erleben sie die…Heilkraft des Salzes aus dem Hima-laya und aus dem Toten Meer.“

e. „Ihr Arzt hat Ihnen einen Urlaub am Meer zur Besserung bei Allergien oder Asthma empfohlen€ Der Besuch unserer Salzgrotte stellt eine deutlich kostengünstigere und dennoch vergleichbar heilsame Alternative dar.“

f. „Salzkraft ist Heilkraft - Jeder Atemzug stärkt.“

g. „Überzeugen Sie sich von der Heilkraft des Salzes! Die Aufenthalte in der Salzgrotte wirken lindernd und fördernd bei:

Allergien

Atemwegserkrankung (z. B. Nase, Hals, Bronchial-Asthma, chronische Entzündung der Bronchien und Lunge),

Kopfschmerzen, Migräne

Hauterkrankungen (z. B. Akne, Schuppenflechte, Ausschlag, Entzündungen)

Herz-Gefäß-Erkrankungen (z. B. Kreislaufprobleme, Bluthochdruck, Cholesterin)

Rheuma

Störungen des Nervensystems

Stress, Erschöpfungszustände

Immunsystemschwäche

Schilddrüsenunterfunktion, Jodmangel

Psychosomatische Erkrankungen.“

h. „SalzKraft-Kuren ...

Salzkraft-Heilkur

Bei leichten gesundheitlichen Symptomen...

SalzKraft-Intensivkur

Zur Behandlung von starken gesundheitlichen Problemen...

SalzKraft-Allergie- und Erkältungskur

Damit Sie schnell wieder durchatmen können. Mineralstoffe stärken Ihr Immunsystem und Ihre Abwehrkräfte.“

2. an den Kläger 166,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlas-sungspflicht gemäß Ziffer I.1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Ausweislich der Mitgliederliste zählen hierzu u.a. 38 Hersteller von Naturheilmitteln, Naturkosmetik und Ökoprodukten, 72 Hersteller und Vertreiber pharmazeutischer Produkte, 9 Heilpraktiker und 23 Hersteller, Einzel-, Groß- und Versandhändler von Nahrungsergänzungsmitteln. Der Kläger verfolgt insbesondere Wettbewerbsverstöße in Form von irreführender gesundheitsbezogener Werbung und hat auf diesem Gebiet bereits zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen erstritten. Nach der Bilanz des Klägers zum 31.12.2002 belief sich sein Anlage- und Umlaufvermögen zu diesem Zeitpunkt auf 620.705,51 €. Die Bilanz weist unter den Passiva einen Prozesskostenfonds in Höhe von 297.141,94 € aus. Der Wert des Fonds ist nach dieser Bilanz in diesem Geschäftsjahr um 71.420,84 € gestiegen. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung vom 18.4.2008 erwirtschaftete der Kläger in dem am 31.12.2007 endenden Geschäftsjahr einen Gewinn in Höhe von 142.614,31 €.

Im Prozesskostenfonds standen Einnahmen in Höhe von 876.365,81 € Ausgaben in Höhe von 628.546,55 € gegenüber. Im Geschäftsjahr 2010 sprach der Kläger 1.430 Abmahnungen aus. Die hierdurch bedingten Kosten beliefen sich auf 271.874,63 €.

Die Beklagte bietet Verbrauchern in xx den Aufenthalt in Räumlichkeiten an, die künstlich mit Salz ausgestattet sind. Für diese unter der Bezeichnung "xx" ausgeübte gewerbliche Tätigkeit unterhält sie unter der Adresse xx einen Internetauftritt. In diesem Internetauftritt warb sie im April 2011 mit dem in dem Antrag zu Ziffer 1) aufgeführten Aussagen. Sie wurde deshalb vom Kläger abgemahnt. Da sie die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, erwirkte der Kläger unter dem 6.5.2011 eine einstweilige Verfügung der Kammer, durch die ihr die Werbung verboten wurde (6 O 62/11 LG Siegen).

Da die Beklagte auf die Aufforderung, die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung zu akzeptieren, nicht reagierte, nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger meint: Die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 3 Nr. 1 HWG. Sie sei im Übrigen irreführend im Sinne des § 5 UWG. Hierzu behauptet sie:

Es existierten keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die die in dem Internetauftritt enthaltenen Aussagen zu den gesundheitsfördernden Wirkungen des Aufenthalts in den Räumlichkeiten rechtfertigten. Es sei nicht einmal belegt, dass die in den Räumlichkeiten enthaltene Luft besonders salzhaltig sei. Er behauptet, die im Prozesskostenfonds vorhandenen Mittel hätten sich zum 31.12.2010 auf etwa 1,2 Millionen Euro belaufen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für einen Aufenthalt in der Salzgrotte "xx" wie folgt zu werben:

"Der Aufenthalt in der Salzgrotte regeneriert Ihren Körper und kann so wirkungsvoll wie mehrere Tage Urlaub am Meer sein."

"Die Sitzungen im SalzKraft-Werk helfen bei Atemwegsbeschwerden, Hautproblemen, Herz-Kreislauf-Beschwerden und Stress."

"Doch auch gesunde Menschen erfahren in unserer Salzgrotte tiefe Entspannung sowie Wohlbefinden für Körper, Geist und Seele."

"speziell für Kinder unter 6 Jahren, hilfreich bei Atem- und Hauterkrankungen..."

"Erleben sie die …Heilkraft des Salzes aus dem Himalaya und dem Toten Meer."

"Ihr Arzt hat Ihnen einen Urlaub am Meer zur Besserung bei Allergien oder Asthma empfohlen€ Der Besuch unserer Salzgrotte stellte eine deutlich kostengünstigere und dennoch vergleichbar heilsame Alternative dar."

"Salzkraft ist Heilkraft - Jeder Atemzug stärkt."

"Überzeugen Sie ich von der Heilkraft des Salzes! Die Aufenthalte in der Salzgrotte wirkten lindernd und fördernd bei: Atemwegsbeschwerden (z.B. Nase, Bronchial-Asthma, chronische Entzündungen der Bronchien und Lunge) Kopfschmerzen, Migräne Hauterkrankungen (z.B. Akne, Schuppenflechte, Ausschlag, Entzündungen) Herz-Gefäß-Erkrankungen (z.B. Kreislaufprobleme, Bluthochdruck, Cholesterin) Rheuma Störung des Nervensystems, Stress, Erschöpfungszustände Immunsystemschwäche Schilddrüsenunterfunktion, Jodmangel, Psychosomatische Erkrankungen."

"SalzKraft-Kuren"

"SalzKraftHeilkur Bei leichten gesundheitlichen Symptomen…."

"SalzKraft-Intensivkur Zur Behandlung von starken gesundheitlichen Problemen."

"SalzKraft-Allergie- und Erkältungskur Damit Sie schnell wieder durchatmen können, Mineralstoffe stärken Ihr Immunsystem und Ihre Abwehrkräfte."

an Ihn 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2011 zu zahlen,

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint: Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Er habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine erhebliche Zahl von Vereinsmitgliedern Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibe. Er habe ferner nicht hinreichend dargelegt, dass seine finanzielle Ausstattung ausreiche, um das Kostenrisiko für die Tätigkeit auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts abzudecken. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch sachlich nicht begründet. Hierzu behauptet sie: In ihren Räumlichkeiten sei ein salzhaltiges Klima vorhanden. Dass ein Meeres- und Soleklima positive Auswirkungen auf Atemwegserkrankungen, Hautkrankheiten, Stress, Ermüdung, Schlafstörungen und Born-Out-Syndrom habe, sei allgemein bekannt. Der Aufenthalt in ihren Räumlichkeiten wirke unterstützend und vorbeugend bei Atemwegs- und Hauterkrankungen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

A.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus den

§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 3 HWG, 5 UWG.

1.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen.

Er ist ein rechtfähiger Verein. Nach seiner Satzung hat er die Aufgabe, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und insbesondere bei Wettbewerbsverstößen von Marktteilnehmern einzuschreiten.

a.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hinreichend dargelegt, dass der Kläger nach seiner finanziellen Ausstattung im Stande ist, seine satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen tatsächlich wahrzunehmen. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Verband jederzeit liquide Mittel in Höhe des maximalen theoretischen Gesamtkostenrisikos sämtlicher von ihm begonnener und kostenmäßig noch nicht beendeter Gerichtsverfahren vorhalten muss. Eine solche Anforderung würde die Möglichkeit kleinerer Verbände, deren Mitglieder sich beispielsweise aus mittelständigen Unternehmen rekrutieren, zur Prozessführung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise einschränken, obwohl solchen Verbänden gerade auf oligopolistischen Märkten eine wichtige Funktion für die Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs zukommen kann. Auf der anderen Seite reicht es nicht aus, wenn die finanzielle Ausstattung eines Verbands zwar jeweils zur Kostendeckung in dem gerade zu entscheidenden Verfahren ausreicht, dabei aber gänzlich unberücksichtigt bliebe, dass der Verband gleichzeitig eine Vielzahl anderer Verfahren führt, aus denen sich für ihn Kostenbelastungen ergeben können.

Legt der Verband aber eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist, kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt (BGH BeckRS 2012, 04573). Hiervon ausgehend kann vorliegend nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die finanzielle Ausstattung des Klägers ausreicht. um das realistische Kostenrisiko abzudecken. Die Berechnung der Beklagten, für eine ausreichende finanzielle Ausstattung seien Rücklagen in Höhe von etwa 2 Millionen Euro erforderlich, vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt schon deshalb, weil sie auf der völlig unwahrscheinlichen Annahme beruht, dass in allen vom Kläger eingeleiteten Gerichtsverfahren Kostenerstattungsansprüche gegen ihn entstehen. Die vorliegenden Unterlagen belegen demgegenüber, dass der Kläger regelmäßig mit Gewinn arbeitet. Ausweislich der von der Beklagten selbst vorgelegten Bilanz zum 31.12.2002 belief sich dieser Gewinn im Geschäftsjahr 2002 auf 71.420,84 €. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2007 ergibt sich ein Gewinn in Höhe von 142.614,31 €. Selbst die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger in der Vergangenheit Kostenerstattungsansprüche von Prozessgegnern nicht befriedigt hat. Die Kammer sieht deshalb trotz des Bestreitens der Beklagten zur Höhe der zum 31.12.2010 im Prozesskostenfonds vorhandenen Finanzmittel keinen Anlass, die ausreichende finanzielle Ausstattung des Klägers in Zweifel zu ziehen.

b.

Der Kläger verfügt auch über eine erhebliche Anzahl von Vereinsmitgliedern, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben.

Der Begriff "Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art" im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (BGH GRUR 00, 438; BGH GRUR 07, 809).

Die von der Beklagten angebotene Dienstleistung bewegt sich auf dem Gebiet einer Branche, die neudeutsch unter dem Begriff "Wellness" erfasst wird. Die von dieser Branche angebotenen Waren oder Dienstleistungen sollen dem körperlichen Wohlbefinden dienen. Diesem Zweck dienen auch Nahrungsergänzungsmittel und Naturheilmittel. Bei einem wettbewerbswidrigen Handeln der Beklagten ist zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Absatz derartiger Waren beeinträchtigt werden kann. Ausweislich der Mitgliederliste des Klägers sind auch Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln und Naturheilmitteln, die bundesweit tätig sind, Vereinsmitglieder. Auch wenn der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt hat, wie sich die Produktpalette dieser Vereinsmitglieder zusammensetzt, sind deren Absatzchancen durch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten potentiell beeinträchtigt.

2.

Die in dem Internetauftritt der Beklagten enthaltene Werbung für ihre Dienstleistung ist wettbewerbswidrig.

a.

Die Werbung mit der Aussage "Der Aufenthalt in der Salzgrotte regeneriert ihren Körper und kann so wirkungsvoll wie mehrere Tage Urlaub am Meer sein." verstößt gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Danach ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung enthält. Dabei kommt es bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet.

Die Werbung der Beklagten richtet sich an das allgemeine Publikum. Die Werbeaussage der Beklagten ist so zu verstehen, dass ein Aufenthalt in ihren Räumlichkeiten, der sich nicht über mehrere Tage, sondern allenfalls über mehrere Stunden hinzieht, denselben Effekt haben kann wie ein mehrtägiger Aufenthalt am Meer. Damit wird suggeriert, dass der Salzgehalt der Luft in den Räumlichkeiten der Beklagten höher liegt als der von Meeresluft und sich ein Erholungseffekt bereits in relativ kurzer Zeit einstellen kann. Dass dies in dieser Form zutreffend ist, wird selbst von der Beklagten nicht behauptet.

b.

Die Werbeaussage "Die Sitzungen im SalzKraft-Werk helfen bei Atemwegsbeschwerden, Hautproblemen, Herz-Kreislauf-Beschwerden und Stress" verstößt gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 HWG. Danach ist eine irreführende Werbung für Heilmittel unzulässig.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 HWG findet das Gesetz Anwendung auf die Werbung für kosmetische Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht. Mit ihrer Werbeaussage verspricht die Beklagte zumindest eine Linderung von Atemwegsbeschwerden, Hautproblemen und Herz-Kreislauf-Beschwerden. Auch unter dem Begriff "Stress" sind in dem Zusammenhang mit den zuvor aufgeführten Beschwerden körperliche Beschwerden zu verstehen, die aus einer psychischen oder physischen Überforderung resultieren. Auch insoweit wird deshalb eine Linderung von krankhaften Beschwerden versprochen.

Eine Irreführung liegt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWG vor, wenn einem Heilmittel eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die tatsächlich nicht gegeben ist. Dabei sind Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens bei fachlich umstrittenen Behauptungen nur zuzulassen, wenn der Werbende belegen kann, dass er für seine Darstellung über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rdnr. 3.26).

Dass mit Hilfe von salzhaltiger Luft Herz-Kreislauf-Beschwerden und Stresssymtome gelindert werden können, wird nicht einmal von der Beklagten behauptet, so dass insoweit eine Irreführung vorliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte über wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt, die eine Linderung von Atemwegs- und Hautproblemen durch einen Aufenthalt in ihren Räumlichkeiten belegen. Als Beleg ist jedenfalls nicht die von der Beklagten vorgelegte Studie zur Prüfung der Wirksamkeit von Bad Reichenhaller Sole als Begleitbehandlung geeignet. Diese Studie bezieht sich auf das Einatmen von Kochsalzlösungen. Sie ist schon deshalb nicht als Beleg für die Richtigkeit der Werbeaussage geeignet, weil die Räumlichkeiten der Beklagten lediglich mit Salz ausgekleidet sind und nicht ersichtlich ist, dass die Kunden der Beklagten während ihres Aufenthalts in Wasser gelöstes Salz einatmen. Noch weniger ist das von der Beklagten vorgelegte Interview mit dem Chefarzt der Reha-Klinik in Bad Reichenhall als Beleg für die lindernde Wirkung eines Aufenthalts in den Räumlichkeiten der Beklagten geeignet. Zwar wird dort ausgeführt, dass man nicht nach xx fahren muss, um von der positiven Wirkung der Alpensole zu profitieren Diese Aussage bezieht sich jedoch nur darauf, dass auch Nasenspülungen, Nasensprays und Gurgellösungen positive Wirkungen haben können. Das Einatmen der Luft anlässlich des Aufenthalts in den mit Salz ausgekleideten Räumlichkeiten der Beklagten entspricht in etwa dem Einatmen der Luft oberhalb einer mit Kochsalz gefüllten Schüssel. Dass hierdurch Atemwegs-, Hautprobleme oder sonstige Krankheitssymptome gelindert werden können, wird auch in dem Interview mit xx nicht behauptet.

c.

Die sich daran anschließende Aussage, dass gesunde Menschen in den Räumlichkeiten der Beklagten tiefe Entspannung sowie Wohlbefinden für Körper, Geist und Seele erfahren, ist demgegenüber nicht zu beanstanden.

Selbst der Kläger behauptet nicht, dass die Atmosphäre in den Räumlichkeiten ungeeignet ist, um zu entspannen.

d.

Die weiteren Werbeaussagen mit denen jeweils Linderung bei krankhaften Beschwerden versprochen wird, verstoßen ebenso wie die Aussage zu b) gegen § 3 HWG. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

II.

Da das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig ist, hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Diese Aufwendungen belaufen sich nach den unwidersprochenen Berechnungen des Klägers 166,60 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

B.

Die Entscheidung über die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.






LG Siegen:
Urteil v. 22.05.2012
Az: 6 O 86/11


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