Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 19. November 1993
Aktenzeichen: 5 S 2567/93
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 19.11.1993, Az.: 5 S 2567/93)
1. Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Befreiung von einem Vermarktungsverbot bemißt sich der Streitwert nicht nach dem zu erwartenden Gewinn, sondern nach dem (geschätzten) Verkaufswert der Sache.
Gründe
Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ("aus eigenem Recht") statthafte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.09.1993 ist zulässig und begründet.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das vorliegende Klagebegehren ist auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, dem Kläger eine Befreiung vom Vermarktungsverbot für Elfenbein zu erteilen. Das Interesse des Klägers ist also nicht nur - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nach dem geschätzten, zu erwartenden Gewinn aus einer Veräußerung der Elfenbeinstücke zu bemessen, sondern nach dem geschätzten Gesamtverkaufswert. Denn ohne die Veräußerung der Elfenbeinstücke ist auch der für deren Erwerb aufgewendete Geldbetrag für den Kläger "totes Kapital". Ausgehend von den insoweit nicht bestrittenen Angaben zum Einkaufspreis der Elfenbeinstücke (insgesamt ca. 170.000,-- DM) und zur Größenordnung des möglichen Gewinns (ca. 30 %) war der Streitwert daher bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits - hinsichtlich der antiken Stücke - auf 220.000,-- DM und für die Zeit danach auf 190.000,-- DM (etwa 7/8) festzusetzen.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 19.11.1993
Az: 5 S 2567/93
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