Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 10. Januar 2003
Aktenzeichen: 25 W 90/02
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 10.01.2003, Az.: 25 W 90/02)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin beim Landgericht Kassel vom 5.September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung (auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens) unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senates an die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kassel zurückverwiesen.
Gründe
Die Erinnerung der Kläger ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO), fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig (§§ 567 Abs. 3, 569 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache selbst begründet.
Zu Recht wenden sich die Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Erörterungsgebühr, welche die Anwälte der Kläger in Höhe von 1.644,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer im Rahmen der Kostenausgleichung geltend gemacht haben. Allerdings fand die €äußerst umfangreiche- Erörterung der Sach- und Rechtslage, die im Termin vom 23.6.2000 den im Termin am 1.9.2000 protokollierten Vergleich vorausging, durchgehend im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren statt, wie im Protokoll des Termins vom 23.6.2000 immer wieder hervorgehoben worden ist (Bl. 261, 264, 265, 266 d.A.). Auch wurde der nach dem 23.6.2000 außergerichtlich verabredete Vergleich der Parteien im Termin vom 1.9.2000, wo der Beklagten rückwirkend ab 8.6.2000 Prozeßkostenhilfe gewährt wurde (Bl.285 d.A.), ohne weitere Erörterung protokolliert.
Gleichwohl steht den Anwälten der Kläger für ihre Beteiligung an der Erörterung der Sache jedenfalls gegenüber den Klägern selbst keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr.4 BRAGO zu; fand nämlich eine inhaltliche Erörterung der Sach- und Rechtslage statt, so entsteht diese Gebühr auch im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung des Prozeßkostenhilfeantrages des Gegners (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26.Aufl., Rdn.248 zu § 31 BRAGO). Diese Gebühr ist vorliegend auch im Rahmen der Kostenausgleichung gemäß der Quote der Kostengrundentscheidung seitens des Gegners der Partei zu erstatten und daher im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sind allerdings nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO dem Gegner des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe entstandene Anwaltskosten nicht zu erstatten. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn die Parteien eine anders lautende Kostenvereinbarung getroffen haben und so Kostenerstattungsansprüche schaffen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23.Aufl., Rdn. 29 zu § 118 ZPO). So liegt der Fall hier. Die Parteien haben sich im Vergleich vom 1.September 2000 darauf verständigt, daß die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen und des Vergleichs Quotenmäßig differenziert auf die Kläger und die Beklagte verteilt werden. Diese Vereinbarung ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Parteien entsprechende §§ 133, 157 BGB dahin auszudeuten, daß die Parteien alle die Kosten, die sie selbst ihren Anwälten schulden, in die Kostenausgleichs-Rechnung einstellen dürfen, mithin durchgehend wegen keiner Position der ihnen persönlich zur Last fallenden Prozeßkosten von der Kostenausgleichung ausgeschlossen sind. Also ist die Erörterungsgebühr vorliegend im Rahmen der Kostenausgleichung zu berücksichtigen.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß die hierzu entscheidende Frage der Erstattbarkeit der Erörterungsgebühr des Anwaltes des Gegners der am Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Partei nicht mit der umstrittenen Frage zu verwechseln ist, ob der Anwalt der um PKH bittenden Partei nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe die 5/10-Erörterungsgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. , 51 Abs. 1 BRAGO geltend machen kann, wenn die zu einem Vergleich führende Erörterung der Sache ausschließlich im Prozeßkostenhilfeverfahren und vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe stattgefunden hat.
Die weiter von den Klägern geltend gemachten Reisekosten für ihre Prozeßvertreter im zweiten Rechtszuge (641 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ist = 743,56 DM) sind zwar als solche von der Rechtspflegering im Rahmen der Kostenausgleichung zu Recht nicht berücksichtigt worden. Sie sind nämlich weder nach dem Vergleich noch nach §§ 91 ff ZPO als Anwaltsreisekosten zu erstatten. Sie gehören nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 19 ZPO. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, daß der obsiegenden Partei Mehrkosten nicht zu erstatten sind, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichtes befindet. Hätten die Kläger sogleich einen Anwalt am Ort des Berufungsgerichts in A beauftragt, wären Fahrt und Abwesenheitskosten ihrer Anwälte zu dem Termin am 23.6.und 1.9.2000 nicht entstanden. Die als Reisekosten der Anwälte geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind aber im Umfange der Kosten einer (fiktiven) Informationsreise jedes Klägers zu A1 Anwälten erstattbar. Wie sich schon aus dem außerordentlichen Umfang der auch im zweiten Rechtszuge noch erforderlichen weiteren Sachaufklärung sowie der notwendigen richterlichen Hinweise zur Klärung der Rechtslage ergibt € das Protokoll über die entsprechende Anhörung der Parteien und der Anwälte durch den Einzelrichter des Senats am 23.6.2000 sowie über seine Hinweise an die Parteien umfaßt nicht weniger als 14 Seiten- handelte es sich bei dem Rechtsstreit um einen tatsächlich und rechtlich schwierigen Fall. Daher wäre jedenfalls einer Reise jedes Klägers € also von B-C bzw. D-E nach A- zur Information ihrer zweitinstanzlichen Anwälte im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (wenn die Kläger, wie geboten, A1 Anwälte beauftragt hätten). In diesem von der Rechtspflegering im einzelnen noch zu ermittelnden €Umfange bestehen daher weitere Erstattungsansprüche der Kläger.
Da die fiktiven Reisekosten der Kläger bisher von ihnen weder im einzelnen beziffert noch von der Rechtspflegerin ermittelt worden sind, verweist der Senat die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung durch die Rechtspflegerin an diese Zurück. Dabei wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden sein.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 10.01.2003
Az: 25 W 90/02
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