Kammergericht:
Beschluss vom 18. April 2005
Aktenzeichen: 4 Ws 159/04
(KG: Beschluss v. 18.04.2005, Az.: 4 Ws 159/04)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Hö. wird derBeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 7.September 2004 aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden auf 796,34EUR festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.405,34 EUR.
Gründe
Der Beschwerdeführer war seit dem 6. Februar 2004 zunächst als Wahlverteidiger des Angeklagten tätig und ist für ihn am 12. Juli 2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Das Landgericht hat den Angeklagten in der anschließenden Hauptverhandlung von dem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse Berlin auferlegt. Den Antrag seines Verteidigers vom 21. Juli 2004, mit dem er aus abgetretenem Recht die Erstattung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen nach Maßgabe der Gebührensätze des RVG in Höhe von 1.405,34 EUR geltend gemacht hatte, hat der Rechtspfleger des Landgerichts durch Beschluß vom 7. September 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, das neue Gebührenrecht sei für den bereits vor dem 1. Juli 2004 beauftragten Verteidiger nicht anzuwenden. Hiergegen hat Rechtsanwalt Hö. fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt. Im Rechtsmittelverfahren hat er nach der BRAGO spezifiziert die Festsetzung der Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.109,54 EUR beantragt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu der erkannten Festsetzung der notwendigen Auslagen.
Die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung ist nach dem (alten) Gebührenrecht der BRAGO zu bemessen, da er bereits am 6. Februar 2004 mit der Verteidigung beauftragt worden war (§ 61 Abs.1 Satz 1 RVG). Auf die Rechtsprechung des Kammergerichts, wonach ein ab dem 1. Juli 2004 bestellter Verteidiger auch dann nach dem RVG zu entschädigen ist, wenn er vor diesem Stichtag in derselben Sache bereits als Wahlverteidiger tätig war (vgl. Senat, Beschluß vom 7. März 2005 € 4 Ws 145/04 -), kann sich der Beschwerdeführer hier nicht berufen. Denn er macht keine Pflichtverteidigervergütung, sondern den (abgetretenen) Erstattungsanspruch des Freigesprochenen geltend.
Mit der Ablehnung der Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des RVG hat der Rechtspfleger offensichtlich die Auffassung vertreten, dass die Kostenrechnung des Verteidigers den Anforderungen des § 18 Abs. 2 BRAGO nicht genügt, weil er die unzutreffenden Kostenvorschriften angeführt hat. Die auf irriger Gesetzesanwendung beruhende Unrichtigkeit berührt aber das Bestehen der Berechnung nicht; allerdings sind nur die richtigen Beträge zu zahlen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., § 18 Rn. 21). In sinngemäßer Umstellung des Antrages vom 21. Juli 2004 hätte der Rechtspfleger die Auslagenpauschalen nach den §§ 26, 27 BRAGO festsetzen können, da es sich dabei um zweifelsfrei feststehende Auslagen handelt.
Anders verhält es ich bei den geltend gemachten Rahmengebühren, weil der Rechtsanwalt hier bei der Bestimmung der Höhe der Gebühren nach § 12 BRAGO ein Ermessen auszuüben hat, weshalb der Rechtspfleger die Vergütung nicht selbst auf der Grundlage der BRAGO festsetzen konnte. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Berechnung im Beschwerdeverfahren korrigiert. Daran war er nicht gehindert. Denn der Rechtsanwalt ist an seine Gebührenrechnung nicht gebunden und kann daher eine unrichtige Berechnung nachträglich ändern (vgl. BGH ZfS 1995, 269; Hartung/Römermann, RVG 2004, § 10 Rn. 40).
Zu der Höhe der Rahmengebühren hat die Bezirksrevisorin des Landgerichts zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umfang und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit des Beschwerdeführers eher unterdurchschnittlich war. Der Umfang der Sache war für ein Verfahren vor der großen Strafkammer gering und die Sache rechtlich nicht schwierig. Demgegenüber wirken sich die Bedeutung der Sache für den Angeklagten, seine Inhaftierung während des gesamten Verfahrens und die wegen seiner fehlenden Deutschkenntnisse bestehenden Verständigungsschwierigkeiten gebührenerhöhend aus. Die Dauer des Verhandlungstermins am 12. Juli 2004 war mit 4h 20min unterdurchschnittlich.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Umstände hat der Senat die Gebühren und darüber hinaus die Auslagen des Beschwerdeführers wie folgt festgesetzt:
Gebühr nach §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 210,00 EURGebühr nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 420,00 EURAuslagenpauschale nach § 26 BRAGO 15,00 EURDokumentenpauschale nach § 27 BRAGO 41,50 EUR 686,50 EURUmsatzsteuer nach § 25 Abs. 2 BRAGO 109,84 EUR 796,34 EURDie Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO und aus § 473 Abs. 1 StPO, weil der Beschwerdeführer die Kostenrechnung erst im Beschwerdeverfahren richtig gestellt und sein Rechtsmittel teilweise zurückgenommen hat.
KG:
Beschluss v. 18.04.2005
Az: 4 Ws 159/04
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