Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Urteil vom 28. Januar 2015
Aktenzeichen: OVG 12 B 13.13

(OVG Berlin-Brandenburg: Urteil v. 28.01.2015, Az.: OVG 12 B 13.13)

1. Das Erfordernis eines Antrags auf Zugänglichmachung einer Umweltinformation (§ 4 Abs. 1 UIG) ist jedenfalls dann keine nach Klageerhebung nicht mehr nachholbare Prozessvoraussetzung, wenn der Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts verfolgt wird.

2. Eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist (vgl. BVerwGE 130, 223).

3. Ein Tochterunternehmen der im Eigentum des Bundes stehenden Deutschen Bahn AG, das mit der Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung von Verkehrsprojekten wie der Errichtung und dem Ausbau von Schienenwegen betraut ist, nimmt öffentliche Aufgaben wahr oder erbringt öffentliche Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen; es untersteht auch der Kontrolle des Bundes und ist daher informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Daran ändert nichts, dass Vorhabenträgerin des Verkehrsprojekts ein weiteres Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2013 teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auch Zugang zu der aktualisierten Fassung des Rahmengutachtens €Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn Nürnberg € Forchheim€ vom 15. November 2010 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Informationszugang im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16 des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit 8 (VDE 8).

Das noch nicht vollständig realisierte Schienenverkehrsprojekt sieht eine rund 500 km lange Aus- und Neubaustrecke zwischen Nürnberg, Erfurt, Leipzig, Halle und Berlin vor. Der Teilabschnitt Nr. 8.1 bezeichnet die Neu- und Ausbaustrecke Nürnberg-Erfurt in Gestalt einer 83 km langen Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld sowie einer 107 km langen Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt. Parallel zur ICE-Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld wird die rund 60 km lange S-Bahn-Verbindung Nürnberg-Forchheim-Bamberg in verschiedenen Abschnitten geplant und gebaut. Vorhabenträgerin ist jeweils die DB Netz ... AG, das Schieneninfrastrukturunternehmen der Deutschen ...Bahn ... AG.

Für die Abschnitte Nürnberg € Hbf und Fürth € Hbf (PFA 14), Fürther Bogen (PFA 15) und Erlangen (PFA 17) liegen Planfeststellungsbeschlüsse vor. Für den Abschnitt Fürth Nord (PFA 16) hat das Eisenbahn-Bundesamt am 30. Januar 2014 den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Die planfestgestellte Trasse der S-Bahn soll in diesem Bereich von der ICE-Trasse verschwenkt und auf einem bis zu 10 m hohen Damm östlich der Autobahn 73 (A 73) über Fürth Steinach nach Großgründlach geführt werden (sog. Mitfall 1). Die vorgesehenen Haltepunkte liegen auf dem Stadtgebiet der Klägerin, einer kreisfreien Stadt im bayerischen Regierungsbezirk Mittelfranken.

Die Klägerin ist im Planfeststellungsverfahren Trägerin öffentlicher Belange und für die örtliche Auslegung der Antragsunterlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zuständig gewesen. Sie hat sich in diesem Verfahren dafür eingesetzt, dass die sog. €Verschwenktrasse€ der S-Bahn aufgegeben wird und stattdessen ein Ausbau der Bestandsstrecke westlich der A 73 über Stadeln-Vach erfolgt (sog. Mitfall 2). Auf den von ihr und weiteren Antragstellern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 (BVerwG 7 VR 2.14 u.a., juris) die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss angeordnet.

Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Beklagte ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der D... AG. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist nach der Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg - H... - u.a. die Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung von Verkehrsprojekten, einschließlich Vergabe, Koordinierung und Abwicklung aller Arbeiten sowie Errichtung und Instandhaltung von Anlagen der Infrastruktur, insbesondere der Eisenbahninfrastruktur. In dieser Eigenschaft war sie in den vorgenannten Verfahren im Auftrag der Vorhabenträgerin tätig.

Mit Schreiben vom 8. Juni und 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) Akteneinsicht in sämtliche € jeweils näher bezeichneten € Unterlagen, die den Vorgang €2. Planänderung zur Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 18 AEG für das Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg € Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt 16 Fürth-Nord, S-Bahn Nürnberg-Forchheim, km 12,400 bis km G 16,840 im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen€ betreffen, soweit sie ihr noch nicht übermittelt worden seien.

Die Beklagte lehnte diese Anträge mit Schreiben vom 22. Juni und 10. November 2011 mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht informationspflichtig. Außerdem seien der Klägerin zahlreiche der begehrten Informationen aufgrund des Planfeststellungsverfahrens bekannt oder müssten dies sein.

Die Klägerin hat am 11. Oktober 2011 Klage erhoben. Im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 10. November 2011 hat sie diese mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 erweitert. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 hat sie weitere Klageanträge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren zunächst unter dem Aktenzeichen VG 2 K 167.11 geführt. Mit Beschluss vom 5. November 2012 hat es die Klageanträge zu folgenden Informationen abgetrennt und im hiesigen Verfahren weitergeführt:

1.

-Kostenschätzung für den PFA 22 Forchheim € Bamberg (Klageantrag 1 b),-Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen für die PFA 14, 15 und 17 bis 21 (Klageantrag 1 d),2.

-Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge, der in der Sensitivitätsbetrachtung vom April 2010 zu 140.000 Euro pro Jahr berechnet wurde (Klageantrag 2 c),-Schallschutzgutachten für den Lärmsanierungsfall für den PFA 17 (Klageantrag 12),3. (/)

4. Unterlagen zum Betriebsprogramm und Bauumfang

-Unterlagen zur Streckenbelegung / zum Betriebsprogramm in den Relationen Fürth € Eltersdorf und Nürnberg € Erlangen im Fern- und Güterverkehr sowie im S-Bahn- und RE/RB Verkehr (jeweils für den Istfall, den Ohnefall, die drei Mitfälle der NKU S-Bahn und separat für den Endzustand VDE 8 mit Güterzugstrecke (Klageantrag 4 a),-Untersuchung Ohnefall der R...M... GmbH 2010 im Auftrag der DB ProjektBau GmbH (Klageantrag 4 b),-Eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung des Streckenabschnitts Nürnberg Hbf € Fürth € Erlangen € Forchheim € Bamberg der R...M...C... GmbH (April 2011, Einführung einer S-Bahn-Linie Nürnberg Hbf - Erlangen / Forchheim, Endbericht, Hannover; zitiert in: Intraplan € 30.04.2009 € S. 5) (Klageantrag 4 c),-Untersuchung der R...M...C... GmbH zum vom Fernbahnausbau entkoppelten S-Bahnausbau (erwähnt in Intraplan Untersuchungsergebnisse 2001, S. 1 € 1 (Klageantrag 4 d),5. - 13. (/)

14.

Lagepläne mit Darstellung der auf dem Erörterungstermin am 5. und 6. Juli 2011 in den Vergleich Bestandstrasse und Verschwenk für die ökologische Bewertung einbezogenen Flächen jeweils unter Angabe der Größe und des gewählten Bewertungsfaktors inklusive tabellarischer Zusammenstellung, welche die beim Erörterungstermin genannten Flächensummen aufschlüsselt, jeweils für Mitfall 1 und 2 (Klageantrag 14),

15. - 20. (/),

21.

Grunderwerbspreise der jeweiligen Grunderwerbsflächen, die in die Kostenschätzung zur NKU 2011 eingegangen sind, einschließlich der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Gutachten und Erhebungen (Klageantrag 21).

Die Beteiligten haben das Verfahren im erstinstanzlichen Erörterungstermin am 24. April 2013 hinsichtlich des Klageantrags 4 a und im Hinblick auf Teile des Klageantrags 14 übereinstimmend für erledigt erklärt (Band III Blatt 548 f. der Streitakte). In der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2013 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des Antrages 2 c mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen (Band IV Blatt 695 der Streitakte). Die Beteiligten haben ferner das Verfahren hinsichtlich des gesamten Antrags 14 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch wiederholte Vernehmung des seinerzeitigen stellvertretenden Projektleiters für die Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld R... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2012 im Verfahren VG 2 K 167.11 (Band I Blatt 195 der Streitakte) und das Protokoll des Erörterungs- und Beweistermins des erstinstanzlichen Berichterstatters vom 24. April 2013 (Band III Blatt 541 € 547 der Streitakte). Das Verwaltungsgericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 6. Februar 2013, wegen deren Inhalts auf Band III Blatt 415 f. der Streitakte verwiesen wird.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 hat die Beklagte entsprechend der im Termin am 24. April 2013 übernommenen Verpflichtung zum Vorhandensein eines €Schallschutzgutachtens für den Lärmsanierungsfall für den PFA 17€ (Klageantrag 12) u.a. die per E-Mail an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelte Stellungnahme des Mitarbeiters der Beklagten F... eingereicht. Wegen deren Inhalts wird auf Band IV Blatt 609 der Streitakte verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2013 die entsprechenden Klageanträge der Klägerin hinsichtlich folgender Informationsbegehren abgetrennt und zum Gegenstand des weiteren Verfahrens VG 2 K 138.13 gemacht:

-überarbeiteter Vorentwurfsplan 2011 für den PFA 22 Bamberg (aus Klageantrag 1 b),-aktualisierte Kostenschätzung aus dem Jahr 2011 für den PFA 21 (aus Klageantrag 1 d),-Eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung des Streckenab-schnittes Nürnberg Hbf € Fürth (Bayern) € Erlangen € Forchheim Oberfranken - Bamberg der R...M...C...GmbH (April 2001) (Einführung einer S-Bahn-Linie Nürnberg Hbf € Erlangen/Forchheim), Endbericht, Hannover (zitiert in I... € 30.04.2009, Seite 5) (Klageantrag 4 c),-Untersuchung von R...M...C... GmbH zum vom Fernbahnausbau entkoppelten S-Bahnausbau (genauer Titel unbekannt, erwähnt in I... Untersuchungsergebnisse 2001, Seite 1-1) (Klageantrag 4 d).Hinsichtlich der folgenden noch streitigen Klageanträge bzw. Klageantragsteile hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2013 abgewiesen:

-sämtliche Unterlagen, die Grundlage der Kostenschätzung zu PFA 22 waren (Vorplanungsergebnisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung, Ermittlung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung, soweit Kostenschätzung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 erstellt) (aus Klageantrag 1 b),-sämtliche Unterlagen, die Grundlage der Kostenschätzung zu PFA 21 waren (Vorplanungsergebnisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung, Ermittlung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung, soweit Kostenschätzung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 erstellt) (aus Klageantrag 1 d),-die aktualisierte Fassung des Rahmengutachtens vom 15. November 2010 (aus Klageantrag 21).Insoweit sei die Klage bereits unzulässig. Die Klägerin habe diese Informationen erst mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 zum Streitstoff gemacht, weshalb darin eine Klageerweiterung zu sehen sei, der die Beklagte widersprochen habe. Die Klageerweiterung sei auch nicht sachdienlich, weil es jeweils an einem zuvor bei der Beklagten gestellten Antrag fehle.

Den übrigen Klageanträgen hat das Verwaltungsgericht entsprochen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Zugang zu folgenden Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren:

-Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995 für den PFA 22 Bamberg (aus Klageantrag 1 b),-Kostenschätzung für die PFA 14, 15, 17, 18/19, 21 mit Stand von 1995 (aus Klageantrag 1 d),-Arbeitsbericht 401 der R...M... GmbH (Entwurfsfassung) (Klageantrag 4 b),-Schallgutachten mit Kostenschätzung zu der Teilstrecke Kilometer 16,5 bis 16,8 (Kleingründlach) (Klageantrag 12),-Rahmengutachten €Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn €Nürnberg € Forchheim€ vom 18. Januar 2007 (aus Klageantrag 21).Hinsichtlich dieser Klageanträge bzw. -antragsteile sei die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin habe aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zugang zu den begehrten Informationen. Wie die Kammer im Urteil gleichen Rubrums vom 5. November 2012 (VG 2 K 167.11 - juris) im Einzelnen dargelegt habe, sei die Klägerin als Gemeinde anspruchsberechtigt; die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG eine informationspflichtige Stelle.

Die Klägerin habe mit ihrem an die Beklagte gerichteten Antrag vom 8. Juni 2011 Zugang zu Kostenschätzungen für sämtliche PFA beantragt, weshalb der Klageantrag zu 1 b zulässig sei. Bei dem Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995 handele es sich um eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung und somit um eine Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 5 UIG. Dem Informationsbegehren stehe kein Ablehnungsgrund entgegen, insbesondere kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Entgegen dem Einwand der DB Netz AG sei eine Vergaberelevanz dieser Unterlage nicht gegeben, weil die Konkurrenzsituation der sich um einen späteren Auftrag bewerbenden Unternehmen bei bloßer Kenntnis der durch den ausschreibenden Auftraggeber prognostizierten Kosten unverändert und unverfälscht bleibe. Ein potentieller Auftragnehmer, der sein Angebot anhand der bekannten Kostenschätzung ausrichte, müsse stets damit rechnen, von einem Konkurrenzunternehmen unterboten zu werden.

Aus denselben Gründen habe die Klägerin auch einen Anspruch auf Zugänglichmachung der Kostenschätzungen zu den PFA 14, 15, 17, 18/19 und 21 mit Stand von 1995 (aus Klageantrag 1 d).

Bei dem begehrten Arbeitsbericht 401 der R...M... GmbH (Entwurfsfassung) (Klageantrag 4 b) handele es sich nicht um ein aliud gegenüber der mit Antrag vom 8. Juni 2011 ursprünglich begehrten Untersuchung. Die Darstellung von Zugbegegnungen anhand von Fahrzeiten und Streckenkilometern habe Auswirkungen auf die Planung eines ein- oder zweigleisigen Schienenverlaufs, sei somit relevant für das Planfeststellungsverfahren und stelle deshalb eine Umweltinformation dar. Da sich die Beklagte bei ihrer konkreten Planung der verschiedenen Alternativen offenbar der in dem Bericht enthaltenen Ergebnisse bediene, rechtfertige der Umstand, dass es sich hierbei um eine €Entwurfsfassung€ handele, nicht die Annahme eines noch nicht abgeschlossenen Schriftstücks i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG, dessen Fertigstellung noch beabsichtigt sei.

Auch das Schallgutachten mit Kostenschätzung zu der Teilstrecke Kilometer 16,5 bis 16,8 (Kleingründlach) (Klageantrag 12) sei vom Antrag der Klägerin an die Beklagte vom 6. Oktober 2011 umfasst gewesen. Bei dem Gutachten zur Lärmsanierung handele es sich um eine bei der Beklagten vorhandene Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG; die Kostenschätzung unterfalle dem Anwendungsbereich der Nr. 5 der Norm. Ablehnungsgründe lägen wiederum nicht vor.

Das mit dem Klageantrag zu 21 (Rahmengutachten €Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn Nürnberg € Forchheim€ vom 18. Januar 2007) geltend gemachte Informationsbegehren sei Gegenstand des Antrags vom 6. Oktober 2011 (dort Nr. 11) gewesen. Es handele sich hierbei um eine Kosten-Nutzen-Analyse oder sonstige wirtschaftliche Analyse und Annahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG. Von einem Geschäftsgeheimnis i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG könne nicht ausgegangen werden. Bei den veranschlagten Kosten für den Grunderwerb handele es sich nicht um € gegenüber anderen Unternehmen € exklusives kaufmännisches Wissen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Kostenschätzung auf andere als allgemein anerkannte und übliche Bewertungsverfahren zurückgegriffen habe.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte die zugelassene Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat im Verlauf des Berufungsverfahrens unter dem 18. November 2014 bei der Beklagten Zugang zu den Umweltinformationen beantragt, die Gegenstand ihrer erstinstanzlichen Klageanträge zu 1 b, 1 d und 21 gewesen sind und hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht die Klageerweiterung für unzulässig erachtet hat. Die Beklagte hat diesen Anträgen nicht entsprochen.

Die Klägerin macht geltend, von einer mangels Sachdienlichkeit unzulässigen Klageerweiterung könne jedenfalls nach der erfolglosen Antragstellung vom 18. November 2014 nicht mehr ausgegangen werden. Die Klage sei daher auch hinsichtlich dieser bei der Beklagten angeforderten Umweltinformationen zulässig. In der Sache seien die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Anspruchsberechtigung der Klägerin und Anspruchsverpflichtung der Beklagten unbegründet. Sämtliche streitgegenständliche Informationen stellten Umweltinformationen im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung dar. Ausschlussgründe lägen nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

I. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

1. sämtliche Unterlagen, die Grundlage des überarbeiteten Vorentwurfsplans 2011 für den PFA 22 Bamberg waren (Vorplanungsergebnisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung, Ermittlung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung, soweit Kostenschätzung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 erstellt),

2. sämtliche Unterlagen, die Grundlage der Kostenschätzung aus dem Jahre 2011 für den PFA 21 waren (Vorplanungsergebnisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung, Ermittlung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung, soweit Kostenschätzung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 erstellt),

3. die aktualisierte Fassung des Rahmengutachtens €Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn Nürnberg € Forchheim€ vom 15. November 2010,

II. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2013 zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie meint, das Verwaltungsgericht habe die vorliegend streitgegenständlichen Klageanträge nicht vom Verfahren VG 2 K 167.11 abtrennen dürfen. Soweit ein abtrennbarer Teil des Prozesses entscheidungsreif sei, dürfe das Gericht ihn nicht abtrennen, sondern habe darüber durch Teilendurteil zu entscheiden, sofern dafür die prozessualen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei hier aufgrund der materiell-rechtlichen Verzahnung sämtlicher Klageanträge mit den grundsätzlichen Fragen einer Anspruchsberechtigung der Klägerin und Anspruchsverpflichtung der Beklagten und der daraus resultierenden Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht der Fall gewesen. Das Verwaltungsgericht habe ferner die Bedeutung und den Inhalt der in den Klageanträgen und im Urteilstenor verwendeten Begriffe nicht hinreichend aufgeklärt.

Die Klage sei auch aus materiell-rechtlichen Gründen hinsichtlich sämtlicher Klageanträge abzuweisen:

Die Klägerin sei als Gemeinde und mithin juristische Person des öffentlichen Rechts nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt. Entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich an dem Kreis der Anspruchsberechtigten durch die Neufassung der Umweltinformationsrichtlinie im Jahr 2003 nichts geändert. Jedenfalls befinde sich die Klägerin im hiesigen Fall nicht in einer mit €jedermann" vergleichbaren Informationslage gegenüber der Beklagten. Die Beklagte sei als juristische Person des Privatrechts gerade nicht dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin verpflichtet; sie führe auch nicht das Planfeststellungsverfahren. Darüber hinaus stünden sämtliche klagegegenständlichen Informationsbegehren der Klägerin im Zusammenhang mit der Planfeststellung des PFA 16. Im Planfeststellungsverfahren sei sie als Behörde beteiligt gewesen. In dieser Eigenschaft hätten ihre Stellungnahmen, anders als die Einwendungen €von jedermann€, gerade nicht der materiellen Präklusion gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG unterlegen, sondern lediglich der formellen Behördenpräklusion gemäß § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG. Im Übrigen sei die Klägerin durch die Planung, auf die sich ihre Informationsanträge bezögen, nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht berührt. Sie präferiere im Gegenteil eine Trassenführung, durch die ihr Gemeindegebiet weit mehr als bislang geplant betroffen sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Auffassung für jede klagegegenständliche Information separat prüfen müssen, ob sie im Zusammenhang mit der kommunalen Aufgabenerfüllung aus dem Bereich der Selbstverwaltung stehe und dies für alle Informationen verneinen müssen, die nicht unmittelbar das Planfeststellungsverfahren für den PFA 16 beträfen.

Entgegen dem Verwaltungsgericht sei sie - die Beklagte - auch keine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Auferlegung einer Pflicht, als juristische Person des Privatrechts Informationen preiszugeben, stelle einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Sie nehme auch keine öffentlichen Aufgaben wahr, insbesondere sei sie kein Eisenbahnunternehmen. Ihr obliege nur die Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung. Diese Rolle entspreche derjenigen eines Architektur- oder Ingenieurbüros. Die wahrgenommenen Aufgaben stünden auch nicht €im Zusammenhang mit der Umwelt€ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG, weil sie nicht in den Vollzug des Umweltrechts eingebunden sei. Es fehle ferner an einer €Kontrolle des Bundes" i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UIG in Bezug auf umweltbezogene Aufgaben. Der Annahme einer solchen Kontrolle stehe sowohl Unionsrecht als auch nationales Verfassungsrecht entgegen.

Bei den streitgegenständlichen Informationen handele es sich überwiegend nicht um Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 3 UIG. Mit seiner Annahme, zu den Umweltinformationen im Zusammenhang mit einer Planfeststellung zählten auch solche Daten, die für die Abwägung lediglich von Bedeutung sein könnten, gehe das Verwaltungsgericht über die gesetzliche Begriffsbestimmung weit hinaus. Daten und Informationen, die für die Abwägung nicht von Bedeutung bzw. in der Planfeststellung nicht entscheidungserheblich seien, könnten keine Daten und Informationen über das planfestzustellende Vorhaben sein.

Soweit sich das Begehren der Klägerin auf Umweltinformationen beziehe, greife weitgehend der Versagungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein. Alle der Planungsentscheidung zugrunde liegenden Informationen und Genehmigungsunterlagen, die nicht bereits im Genehmigungsverfahren ausgelegen hätten, seien nur einem begrenzten Personenkreis bekannt; dies gelte auch für Unterlagen zur Finanzierung von Planungsvorhaben. Vergaberelevante Informationen unterlägen dem Geschäftsgeheimnis. Insbesondere bei Kostenschätzungen und sonstigen Kalkulationsgrundlagen für öffentliche Ausschreibungen handele es sich um spezielles kaufmännisches Wissen, welches auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als vergaberelevant angesehen werde; eine unbefugte Offenbarung sei als Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. S. d. § 17 UWG einzustufen. Daran ändere entgegen dem Verwaltungsgericht nichts, dass sich ein Bieter, der die Kostenkalkulation des Ausschreibenden kenne und sich daran orientiere, bei der Abgabe seines Angebots nicht wisse, ob ein Mitbieter ein günstigeres Angebot abgebe.

Die Umweltinformationsanträge der Klägerin seien ferner missbräuchlich, soweit sie über die begehrten Umweltinformationen bereits verfüge und lediglich beabsichtige, die Arbeitsbelastung der Beklagten zu vergrößern. Darüber hinaus liege auch ein verwendungsbezogener Missbrauch vor, weil die Klägerin mit ihren Anträgen bezwecke, die planfestgestellte Trassenführung zu verhindern und eine ihr kommunalpolitisch genehme andere Planung zu erreichen.

Im Übrigen tritt die Beklagte den einzelnen Klageanträgen, die Gegenstand der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind, vollumfänglich entgegen.

Der Senat hat die Akten zum Verfahren OVG 12 B 3.13 (VG 2 K 167.11) nebst Beiakten beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten, wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Streit- und Beiakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Berufungsanträge zu I.1 und I.2 unbegründet (hierzu A I), hinsichtlich des Berufungsantrags zu I.3 begründet (hierzu A II). Die zulässige Berufung der Beklagten ist insgesamt unbegründet (hierzu B).

A I. Die Berufung der Klägerin hat hinsichtlich der Berufungsanträge I.1 und I.2 keinen Erfolg. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hat diese erst nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 zum Streitstoff gemachten Klageanträge (jeweils Ausschnitte aus den Klageanträgen 1 b und 1 d) zutreffend als Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO angesehen. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass bereits sämtliche Umweltinformationen, die einen Zusammenhang zum PFA 16 des VDE 8 aufweisen, Gegenstand ihres ursprünglichen Auskunftsbegehrens und damit Gegenstand der Klageanträge in ihrer ursprünglichen Fassung gewesen sind. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Umweltinformationen wäre ein so verstandener Antrag (€die Umweltinformationen€) weder von der informationspflichtigen Stelle noch vom Gericht handhabbar. Dem hat die Klägerin selbst Rechnung getragen, indem sie, ihrem jeweiligen Kenntnisstand entsprechend, konkrete Informations- bzw. Klageanträge formuliert hat.

Eine bloße Erweiterung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO liegt danach nicht vor. Bei der Erstreckung des Klagebegehrens auf bislang nicht streitgegenständliche Unterlagen kann dies schon deshalb nicht angenommen werden, weil sowohl die Anspruchsvoraussetzungen € insbesondere das Vorliegen von Umweltinformationen € als auch etwaige Ausschlussgründe jeweils eigenständig zu prüfen und zu beurteilen sind. Die Beklagte hat sich auf diese Klageänderung auch nicht rügelos eingelassen (§ 92 Abs. 2 VwGO); vielmehr hat sie dieser mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 (S. 4) ausdrücklich widersprochen. Dass sie hierbei neben dem €Klageantrag I.1.b)€ fälschlicherweise den €Klageantrag I.1.c)€ genannt hat, ist angesichts des in Bezug genommenen Schriftsatzes der Klägerin vom 15. Mai 2013 unschädlich; im Übrigen ist der Klageantrag 1 c mangels Abtrennung Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens VG 2 K 167.11 geblieben. Der uneingeschränkt gestellte und auch die geänderten Klageanträge umfassende Klageabweisungsantrag kann unter diesen Umständen nicht als rügelose Einlassung gewertet werden (vgl. Haack, in: Gärditz, VwGO, § 91 Rn. 21 m.w.N.).

Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, obwohl die Klägerin zwischenzeitlich unter dem 18. November 2014 erfolglos die Erteilung der begehrten Informationen bei der Beklagten beantragt hat und sich der Sachverhalt damit anders als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt. Allerdings lässt sich eine Sachdienlichkeit nicht schon deshalb verneinen, weil es an einer Antragstellung vor Klageerhebung fehlt. Gegen die Nachholung des Antrags bei der Beklagten bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedenfalls in einer Fallkonstellation wie vorliegend, in der der Informationsanspruch gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht wird, ist für die Annahme, bei der vorherigen Antragstellung handele es sich um eine nicht nachholbare Prozessvoraussetzung, kein Raum. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht ein ausdrückliches Erfordernis einer vorherigen Antragstellung beim Beklagten, anders als in § 75 Satz 1 VwGO für die Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 € BVerwG 6 C 40.07 € juris Rn. 24), für die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage nicht vor. Im Gegenteil deutet die Regelung des § 156 VwGO, nach der bei sofortigem Anerkenntnis eines Anspruchs durch den Beklagten der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, darauf hin, dass eine vorherige Antragstellung keine Prozessvoraussetzung für die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage ist. Denn andernfalls liefe die Norm praktisch leer (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 € BVerwG 2 C 48.00 € BVerwGE 114, 350, 355 f.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 69; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 51). Dass gemäß § 4 Abs. 1 UIG die Informationsgewährung nur auf Antrag erfolgt, führt bei Fehlen eines Antrags zur Unbegründetheit der darauf gerichteten allgemeinen Leistungsklage (und lässt ggf. bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfallen), rechtfertigt jedoch die Qualifizierung des Antragserfordernisses als Prozessvoraussetzung und die damit einhergehende Notwendigkeit der Erhebung einer weiteren Klage nicht.

Soweit die im Streit stehenden Klageantragsteile der erstinstanzlichen Klageanträge zu 1 b und 1 c danach nicht bereits an der fehlenden Antragstellung bei der Beklagten vor Erhebung der Klage scheitern, kann die Klageänderung gleichwohl nicht als sachdienlich angesehen werden. Eine Klageänderung ist in der Regel sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 € BVerwG 9 B 20.09 € juris Rn. 6). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren abgetrennt, soweit der €überarbeitete Vorentwurfsplan 2011 für den PFA 22 Bamberg€ (aus Klageantrag 1 b) und €die aktualisierte Kostenschätzung aus dem Jahre 2011 für den PFA 21€ (aus Klageantrag 1 d) im Streit stehen. Die mit den hiesigen Berufungsanträgen zu I.1 und I.2 beanspruchten Unterlagen beziehen sich ausschließlich auf diese beiden Kostenschätzungen, nicht aber auf die entsprechenden Kostenschätzungen mit Stand 1995, die gleichfalls Gegenstand der Klageanträge 1 b und 1 d sind. Unter diesen Umständen ist es nicht sachdienlich, dass der Senat erstmalig in der Sache über die Vorarbeiten und Grundlagen der Kostenschätzungen mit Stand 2011 entscheidet, während das Verwaltungsgericht in dem abgetrennten Verfahren noch über die Kostenschätzungen selbst zu entscheiden haben wird. Einem derartigen Vorgehen stehen sowohl prozessökonomische Erwägungen entgegen als auch die Gefahr sich widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen bezüglich ein und desselben Komplexes.

II. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu I.3 (aus Klageantrag 21) ist die Berufung der Klägerin dagegen begründet.

Nachdem die Klägerin unter dem 18. November 2014 vergeblich bei der Beklagten die Herausgabe der aktualisierten Fassung des streitgegenständlichen Rahmengutachtens vom 15. November 2010 beantragt hat, ist die Klage insoweit zulässig. Die Klageänderung ist sachdienlich. Die ursprüngliche Fassung des Rahmengutachtens €Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn Nürnberg € Forchheim€ vom 18. Januar 2007 ist ohnehin Streitgegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens (vgl. zu B V), nachdem das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Klageantrag insoweit entsprochen hat. Die vom Berufungsantrag zu I.3 umfasste aktualisierte Fassung dieses Rahmengutachtens weist einen engen Bezug hierzu auf. Es dient der Prozessökonomie, dass der Senat über beide klägerischen Begehren entscheidet. Die vorstehend dargelegte Gefahr divergierender Entscheidungen besteht hier nicht. Dass der Senat erstmalig zur Sache über den Klageantrag entscheidet, steht der Annahme von Sachdienlichkeit nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 91 Rn. 21 und Vorb. zu § 124 Rn. 57).

Die erstinstanzliche Abtrennung des Klageantrags 21 vom ursprünglichen Verfahren VG 2 K 167.11 hindert den Senat entgegen der Beklagten nicht an einer Sachentscheidung. Selbst wenn das Verwaltungsgericht wegen verfahrensübergreifender Rechtsfragen ein Teilurteil nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 € BVerwG 8 C 12.08 € juris Rn. 25 f.) und der Beklagten darin beizupflichten wäre, dass auch für eine Abtrennung von Verfahrensteilen kein Raum gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass die Trennung des Verfahrens nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar ist und daher gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO auch im Berufungsverfahren nicht der Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2007 € BVerwG 9 B 53.07 € juris Rn. 3 und vom 31. Januar 2011 € BVerwG 8 B 32.10 € juris Rn. 19 jeweils zu § 557 Abs. 2 ZPO). Das schließt nicht aus, Mängel zu rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (BVerwG a.a.O.). Solche Mängel benennt die Beklagte jedoch nicht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Klage ist hinsichtlich des Berufungsantrags zu I.3 auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zugang zur Fassung des Rahmengutachtens vom 15. November 2010 aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

1. Die Klägerin gehört € hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlichen Informationsbegehren € zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Februar 2008 € BVerwG 4 C 13.07 € BVerwGE 130, 223) zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 5 und 6 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie € UIRL € (ABl. L 41 S. 26) können auch Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, soweit sie sich in einer mit dem €Jedermann€ vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden. Dies hat das Verwaltungsgericht im Urteil gleichen Rubrums vom 5. November 2012 (VG 2 K 167.11) im Einzelnen nachgezeichnet und unter Auseinandersetzung mit der bereits im dortigen Verfahren vorgebrachten Kritik der Beklagten dargelegt, dass die Klägerin hinsichtlich sämtlicher geltend gemachten Informationsbegehren anspruchsberechtigt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ist (VG Berlin, a.a.O., juris Rn. 82 bis 84). Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich auch für das hiesige Verfahren zu eigen (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Die von der Beklagten erneut gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände gehen fehl:

Dass sowohl die UIRL als auch das mit Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. II. S. 1251) in nationales Recht umgesetzte Aarhus-Übereinkommen die Einbeziehung von Gemeinden als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts in den Kreis der nach Maßgabe beider Regelwerke Anspruchsberechtigten nicht ausschließen, sondern nahelegen, jedenfalls aber dem nationalen Gesetzgeber überlassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits dargestellt (a.a.O. Rn. 21 f.). Auch § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG lässt seinem Wortlaut nach (€Jede Person€€) die Einbeziehung von Gemeinden in den Kreis der danach Anspruchsberechtigten zu. Hätte der Gesetzgeber, wie die Beklagte unter Berufung auf die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/3406 S. 15) geltend macht, tatsächlich beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Norm für sämtliche juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu versperren, hätte diese Absicht im maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden. Da der Gesetzentwurf an anderer Stelle durchaus den Begriff €natürliche und juristische Person des Privatrechts€ verwendet (§ 13 Satz 2 UIG-Entwurf), hätte es allerdings nahegelegen, bei einer entsprechenden Absicht des Gesetzgebers diesen einschränkenden Begriff auch für § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG zu wählen.

Die von der Beklagten des Weiteren gerügte €Vermengung€ der Ebenen der €Beteiligungsfähigkeit€ und der €Antragsbefugnis€ liegt nicht vor. Die Beteiligungsfähigkeit der Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts steht außer Frage (vgl. prozessrechtlich § 61 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Beklagten macht das Bundesverwaltungsgericht die Antragsberechtigung einer Gemeinde nach Art. 3 Abs. 1 UIRL auch nicht systemwidrig davon abhängig, ob ihr Informationsbegehren im Zusammenhang mit einem konkreten Planfeststellungsverfahren steht. Schon gar nicht verlangt es, dass sich die Gemeinde für ihre Anspruchsberechtigung in einer €grundrechtstypischen Gefährdungslage€ befinden müsse (zum Fehlen einer solchen Gefährdungslage der Gemeinde vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 € 2 BvR 1187.80 € BVerfGE 61, 82 [Sasbach], hier zit. n. juris Rn. 59 und 66). Die Berufung auf materielle Grundrechte ist einer Gemeinde verwehrt, weil die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung zwar der allgemeinen politischen Bürgerfreiheit dient, sich jedoch nicht dem Schutzbereich materieller Grundrechte zuordnen lässt, wie dies etwa bei Universitäten oder Rundfunkanstalten der Fall ist (BVerfG, a.a.O. Rn. 61 f.). Das steht der Zuerkennung der Anspruchsberechtigung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG aber nicht entgegen. Denn dieser Anspruch ist gerade nicht an ein konkretes Recht oder rechtliches Interesse des Einzelnen geknüpft, sondern dient dazu, €der Öffentlichkeit€ ungeachtet einer Rechtsbetroffenheit im Einzelfall einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen zu vermitteln, wie das Bundesverwaltungsgericht für die der Regelung zugrunde liegende Umweltinformationsrichtlinie und das Aarhus-Übereinkommen im Einzelnen dargelegt hat (a.a.O. Rn. 21 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner nicht unberücksichtigt gelassen, dass Gemeinden als Behörden auch zum Kreis der informationspflichtigen Stellen gehören können. Es trägt mit der gleichzeitigen Anerkennung als anspruchsberechtigt dem besonderen Status der Gemeinden Rechnung, die selbst Teil des Staates sind, in dessen Aufbau sie integriert, innerhalb dessen sie aber mit eigenen Rechten ausgestattet sind (BVerwG, a.a.O. Rn. 30). Soweit die Gemeinde in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts die Interessen der Gemeindeangehörigen wahrnimmt, ist es sachgerecht, sie als Teil der anspruchsberechtigten Öffentlichkeit anzusehen.

Entgegen der Beklagten findet der besondere Status der Gemeinde auch im Planfeststellungsrecht Berücksichtigung. Im Planfeststellungsverfahren wird die Gemeinde hinsichtlich der Einwendungen, die sie in Verfolgung ihres Selbstverwaltungsrechts erhebt, wie sonstige Betroffene behandelt und unterliegt wie diese dem Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1997 € BVerwG 11 A 62.95 € BVerwGE 104, 79, 81). Dass sie daneben auch zu beteiligen ist (§ 73 Abs. 2 VwVfG, ggf. i. V. m. § 18 a AEG) und ihre Einwendungen insoweit der Präklusion nach § 73 Abs. 3 a VwVfG unterliegen, ändert daran nichts; die Behördenanhörung und die Betroffenenanhörung sind jeweils eigenständige Verfahrensschritte (BVerwG a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, der Gemeinde, die im Streitfall ihr Selbstverwaltungsrecht nur nach Maßgabe des § 73 Abs. 4 VwVfG wahren kann, auch die Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG zuzuerkennen.

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sämtliche der streitgegenständlichen Informationen im Zusammenhang mit dem PFA 16 stehen. Ebenso wenig lässt sich bezweifeln, dass die Trassenführung der S-Bahn erhebliche Auswirkungen für die Klägerin hat und sie durch den hierzu gefassten Planfeststellungsbeschluss in ihren (einfachrechtlichen) Eigentumsrechten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 € BVerwG 7 VR 2.14 € juris Rn. 8) und in ihrem Recht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen sein kann. Ob der Beschluss tatsächlich zu einer Verletzung dieser Rechte geführt hat, bedarf für die Frage der Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG keiner Entscheidung. Ein hinreichender Zusammenhang mit dem Bereich der Selbstverwaltung der Klägerin besteht auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Informationen, die nicht (nur) den ihr Gemeindegebiet unmittelbar berührenden PFA 16 betreffen. Die Klägerin begehrt die Informationen über die benachbarten PFA zum Zwecke einer sachgerechten Überprüfung des PFA 16; das weist einen hinreichenden Bezug zu ihrem Selbstverwaltungsrecht auf.

2. Bei der Beklagten handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Danach sind informationspflichtige Stellen natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Das Verwaltungsgericht hat € durch Bezugnahme auf sein genanntes Urteil vom 5. November 2012 € dargelegt, dass diese Voraussetzungen bei der Beklagten gegeben sind. Den auch insoweit überzeugenden, sowohl das nationale wie das Unionsrecht und deren Genese berücksichtigenden Ausführungen (juris a.a.O. Rn. 85 bis 92) schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Die hiergegen geäußerte Kritik der Beklagten greift nicht durch:

a) Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Beklagte ist eine juristische Person des Privatrechts. Die Beklagte folgert daraus, sie sei Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, weshalb die Auferlegung einer Informationspflicht einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfe und eine gesetzliche Grundlage voraussetze, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche, insbesondere Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs präzise festlege. Dem genüge § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG nicht, weil der Zugang zu Umweltinformationen keinerlei Zweckbindung unterliege und mit erhaltenen Informationen nach Belieben verfahren werden könne, zumal auch durch die Klägerin als grundrechtsverpflichtete Hoheitsträgerin.

Damit kann die Beklagte von vornherein nicht gehört werden. Sie ist Tochterunternehmen der DB AG, welche ihrerseits zu hundert Prozent der Bundesrepublik Deutschland gehört. Daher ist sie, ebenso wie ihre Konzernmutter, nicht grundrechtsberechtigt, sondern grundrechtsverpflichtet (vgl. BVerfGE 128, 226, 244 ff.; Hömig, in: ders., GG, 10. Aufl., Art. 87 e Rn. 7 und Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl., Art. 1 Abs. 3 Rn. 73 für die Bahn; a. A. etwa Windthorst, in: Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 87 e Rn. 49). Ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen natürliche oder juristische Personen des Privatrechts in Ausübung ihnen zustehender Grundrechte Umweltinformationen erheben oder erhalten, hinsichtlich derer sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG zugleich informationspflichtige Stelle sind, kann ebenso dahin stehen wie die Frage, ob für diesen Fall das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 GG) trotz des Anwendungsvorrangs der Art. 2 Nr. 2 Buchst. b) und c) und Art. 3 Abs. 1 UIRL zu einer einschränkenden Interpretation des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG nötigt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Bedenken der Beklagten hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG verwendeten Begriffe €öffentliche Aufgaben€, €öffentliche Dienstleistungen€ und €Daseinsvorsorge€ für nicht durchgreifend befunden (a.a.O. juris Rn. 87); auch hierauf kann der Senat Bezug nehmen, zumal ein Eingriff in Grundrechte der Beklagten mangels Grundrechtsfähigkeit auch insoweit nicht zu besorgen ist und ihre diesbezüglichen Einwände daher ins Leere gehen.

c) Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass es sich bei den von der Beklagten wahrgenommenen Aufgaben bzw. Dienstleistungen um €öffentliche€ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG handelt.

Entgegen der Beklagten ist dabei ohne Belang, ob sie selbst oder nur die DB Netz AG ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 AEG ist. Selbst wenn dies für die Beklagte zu verneinen wäre, kann damit nicht in Abrede gestellt werden, dass sie für die Planung und Errichtung von Schienenwegen wesentliche Aufgaben übernimmt und dies ihre ganz überwiegende Geschäftstätigkeit ausmacht. Der Umstand, dass nicht die Beklagte, sondern die DB Netz AG Trägerin des jeweiligen Vorhabens ist, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Andernfalls könnte die Informationspflicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG einer juristischen Person des Privatrechts i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ohne weiteres durch die Gründung eines Tochterunternehmens € oder wie vorliegend durch die Gründung eines Schwesterunternehmens durch die gemeinsame Konzernmutter € umgangen werden. Dass der Europäische Gerichtshof in Bezug auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14 eine hinreichende Trennung zwischen der DB AG als Konzernmutter und der DB Netz AG als Konzerntochter angenommen hat (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 € C-556/10 € Rn. 57 bis 59, zit. nach eur-lex), steht dem nicht entgegen. Anders als von der Beklagten geltend gemacht, werden dadurch auch nicht alle €Planungsbüros und Bauunternehmen, die bei der Planung und Realisierung von Eisenbahnprojekten beteiligt sind€, in den Kreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG informationspflichtigen Stellen einbezogen. Als hinreichendes Korrektiv dient insoweit bereits das weitere Erfordernis einer Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts.

d) Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht des Weiteren darin, dass die von der Beklagten wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben auch solche sind, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen (a.a.O. juris Rn. 91).

Die Beklagte geht fehl darin, dies treffe nur auf juristische Personen des Privatrechts zu, die mit dem Vollzug spezifischen Umweltrechts befasst seien. Sowohl der Wortlaut des Art. 2 Nr. 2 Buchstaben b) und c) UIRL als auch derjenige des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG lassen ausdrücklich genügen, dass die Personen des Privatrechts €öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen€. Dass Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c) UIRL daneben auch juristische Personen nennt, die €im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben€, ändert daran nichts. Entgegen der Beklagten lässt sich das von ihr bevorzugte engere Verständnis der Regelungen auch nicht im Umkehrschluss aus dem Erwägungsgrund 11 der UIRL ableiten. Wenn die Beklagte meint, danach verzichte die UIRL nur für Behörden auf eine €spezifische Zuständigkeit für die Umwelt€, während sie für andere Personen oder Stellen verlange, dass sie €öffentliche Zuständigkeiten im Umweltbereich haben oder entsprechende Aufgaben wahrnehmen€, unterschlägt sie, dass der Halbsatz 1 des Satzes 2 des Erwägungsgrunds 11 der UIRL genügen lässt, dass andere Personen oder Stellen €im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts umweltbezogene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen€. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht anhand der Genese der UIRL (einschließlich ihrer Erwägungsgründe) dezidiert dargelegt, dass das von der Beklagten präferierte enge Verständnis der Absicht des Richtliniengebers nicht entspricht. Dem vermag die Beklagte aus den genannten Gründen nicht mit dem Argument entgegenzutreten, sie biete keine €Verkehrsdienste€ an. Dessen ungeachtet könnte auch der Erwägungsgrund 11 der UIRL, sollte er im Sinne der Beklagten zu verstehen sein, am weitergehenden Wortlaut sowohl des Art. 2 Nr. 2 Buchstaben b) und c) UIRL als auch des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG nichts ändern. Die Richtlinie lässt zu, dass die Nationalstaaten weitergehende Zugangsrechte eröffnen.

Wie der Bundesgesetzgeber den - mit der Richtlinie übereinstimmenden - Begriff €im Zusammenhang mit der Umwelt€ verstanden wissen wollte, lässt sich den Gesetzesmaterialien eindeutig entnehmen: Die Einführung des Begriffs in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG findet ihren Ausgang in der Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 2004 (BT-Drs. 15/3680) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3406). In der Begründung des Überarbeitungsvorschlags wird als ein privates Unternehmen, welches der Kontrolle des Bundes untersteht, ausdrücklich auch die Deutsche Bahn AG genannt (BT-Drs. 15/3680 S. 2). Die letztlich Gesetz gewordene Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG beruht auf der Stellungnahme der Bundesregierung zum Änderungsvorschlag des Bundesrates (a.a.O. S. 6). Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22. November 2004 (BT-Drs. 15/4243) hat den Vorschlag der Bundesregierung übernommen (a.a.O. S. 3) und zur Begründung ausgeführt:

€Nach der Neufassung sind nunmehr nicht nur solche Privatrechtspersonen zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, sondern darüber hinausgehend auch solche, die öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG n. F. genannten Behörden oder ihrer Träger unterstehen.€ (BT-Drs. 15/4243 S. 17)

Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG nicht nur Privatpersonen erfasst sein sollen, die speziell mit dem Vollzug von Umweltrecht i. e. S. betraut sind, sondern etwa auch die Deutsche Bahn AG, da sowohl der Betrieb von Bahnen als auch die Errichtung von Schienenwegen gravierende Einwirkungen auf Umweltbelange haben (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht genannten Autoren Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Bd. I, Stand 3/2010, § 2 UIG Rn. 29 m.w.N.; a. A. aber Fluck/Theuer, UIG, § 2 Rn. 168 ff. und 190 ff.). Für die Beklagte als Tochter der D... AG, die mit der Vorbereitung von Planfeststellungsverfahren betraut ist, gilt nichts anderes.

e) Ebenso wenig kann zweifelhaft sein, dass die Beklagte der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt. Dies ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) UIG der Fall, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen. Da die Beklagte als Tochter der Bahn AG mittelbar im Alleineigentum der Bundesrepublik steht, unterliegt sie danach der Kontrolle des Bundes.

Die von der Beklagten im Hinblick auf das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung geforderte teleologische Reduktion des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UIG scheidet aus. Weder Unionsrecht noch nationales Verfassungsrecht gebieten eine solche Einschränkung der Norm.

Die von der Beklagten ins Feld geführte Richtlinie 91/440/EG vom 20. Juli 1991 wurde durch die Richtlinie 2012/34/EU vom 21. November 2012 (Amtsblatt der EU L 343/32 vom 14.12.2012) mit Wirkung vom 15. Dezember 2012 aufgehoben (vgl. Art. 65) und ersetzt. Auch die Richtlinie 2012/34/EU erlaubt nicht den Schluss, die Beklagte unterliege im Sinne des Umweltinformationsrechts nicht der €Kontrolle des Bundes€. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Eisenbahnunternehmen, die direkt oder indirekt Eigentum von Mitgliedstaaten sind oder von ihnen kontrolliert werden, in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung haben, aufgrund deren sie insbesondere über ein Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsprüfung verfügen, die von Vermögen, Haushaltsplan und Rechnungsführung des Staates getrennt sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie müssen die Eisenbahnunternehmen unabhängig von ihrer Eigentumsstruktur nach den Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Dies gilt auch für die ihnen von Mitgliedstaaten auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, die sie mit den zuständigen Behörden des Staates schließen. Nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie haben die Anteilseigner der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden oder von ihr kontrollierten Eisenbahnunternehmen ungeachtet der Vorgaben des Absatzes 3 der Norm die Möglichkeit, eine Vorabgenehmigung wichtiger Unternehmensentscheidungen durch sie selbst zu verlangen, wie sie nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten auch den Anteilseignern privater Kapitalgesellschaften zusteht.

Daraus folgt, dass die Eisenbahnunternehmen zwar finanziell und organisatorisch unabhängig vom Staat nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen sind; es schließt jedoch nicht aus, dass der Staat als Anteilseigner € wenn auch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen € Kontrolle über die Unternehmen ausübt. Davon abgesehen zielt die Aufnahme der Informationspflicht auch für juristische Personen des Privatrechts in der UIRL gerade darauf ab, auch solche nunmehr privatwirtschaftlich geführten Unternehmen zu erfassen, die früher öffentlich-rechtlich geführt wurden.

Auch nationales Verfassungsrecht rechtfertigt die von der Beklagten gewünschte teleologische Reduktion nicht. Die Informationspflicht privatrechtlich geführter Unternehmen steht vielmehr im Einklang mit den Grundsätzen der unmittelbaren Grundrechtsbindung solcher im (zumindest überwiegenden) Eigentum der öffentlichen Hand stehenden juristischen Personen des Privatrechts. Das Bundesverfassungsgericht unterwirft nicht nur die öffentlichen Träger solcher Unternehmen einer Grundrechtsbindung, sondern die Unternehmen selbst, weil dies dem Charakter eines solchen Unternehmens als verselbständigter Handlungseinheit entspreche und eine effektive Grundrechtsbindung unabhängig davon sicherstelle, ob, wieweit und in welcher Form der oder die Eigentümer gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss nehmen können (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 € 1 BvR 699/06 € BVerfGE 128, 226, 245 f.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht widersprüchlich, sondern konsequent, wenn § 2 Abs. 2 Nr. 2 UIG allein auf die Trägerschaft der Unternehmen abstellt. Daraus folgt zugleich, dass auch die den bundesdeutschen Eisenbahnunternehmen in Art. 87 e Abs. 3 GG verordnete Führung als privat-rechtliches Wirtschaftsunternehmen der Annahme einer €Kontrolle des Bundes€ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 UIG nicht entgegensteht. Gleiches gilt für die gesetzlichen Vorgaben in § 8 Abs. 1 AEG.

3. Bei der aktualisierten Fassung des Rahmengutachtens €Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn Nürnberg - Forchheim€ vom 15. November 2010 handelt es sich um Umweltinformationen i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG. Danach sind Umweltinformationen auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden. Das Rahmengutachten enthält ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen G... im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht vom 24. April 2013 eine Aufschlüsselung der Grundstückspreise im Bereich der geplanten S-Bahn-Trasse in den PFA 15, 16 und 17. Die Errichtung des Schienenweges für den Betrieb der S-Bahn stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dar, weil sie sich auf Umweltbestandteile wie Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG) auswirkt. Das Rahmengutachten wurde zur Vorbereitung oder Durchführung des Vorhabens verwendet und stellt eine Kosten-Nutzen-Analyse, jedenfalls aber eine sonstige wirtschaftliche Analyse oder Annahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG dar. Daran ändert entgegen der Beklagten nichts, dass die im Rahmengutachten enthaltenen Grunderwerbspreise lediglich Rohdaten darstellen, die in eine Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) einfließen. Auch ist unerheblich, dass die aktualisierte Fassung des Rahmengutachtens vom 15. November 2010 ausweislich der Angaben des Zeugen G... in die NKU 2011 nicht mehr eingeflossen ist. Ebenso wie die Ursprungsfassung des Rahmengutachtes vom 18. Januar 2007 wurde auch die Aktualisierung des Gutachtens vom 15. November 2010 gerade für die Planung und Durchführung der Errichtung des Schienenweges erstellt und verwendet.

4. Dem Anspruch der Klägerin auf Informationszugang stehen Ablehnungsgründe nach §§ 8 und 9 UIG nicht entgegen.

a) Insbesondere liegt ein Geschäftsgeheimnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG insoweit nicht vor.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (st. Rspr. der Bundesgerichte: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 € 1 BvR 2087/03 € BVerfGE 130, 205, 229; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 € BVerwG 6 B 43.13 € NVwZ 2014, 790, hier zit. n. juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 4. September 2013 € 5 StR 152/13 € juris Rn. 21, jeweils m. w. N.; vgl. ferner Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 17 Rn. 4 ff.). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 € BVerwG 7 B 45.12 € juris Rn. 10 m.w.N.) oder dem Geheimnisträger in sonstiger Weise wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2007 € VII-Verg 40/07 € VergabeR 2008, 281, juris Rn. 33 m.w.N.). Dieses gewachsene wettbewerbsrechtliche Begriffsverständnis ist auch der Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG zugrunde zu legen (BVerwG, a.a.O.; BT-Drucks 15/3406 S. 20 i.V.m BT-Drucks 12/7138 S. 14).

Dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auch grundrechtlich fundiert ist (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8, 15, 16 GRCh; hierzu BVerwG a.a.O. Rn. 12), schließt für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger materieller Grundrechte ist, den einfach-gesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht aus (BGH, a.a.O. Rn. 4 und 21; Urteil des Senats vom 12. Februar 2015 € OVG 12 B 13.12 € juris Rn. 37; a. A. Polenz, DÖV 2010, 350, 352, 356). Eine generelle Beschränkung des Geheimnisschutzes auf grundrechtsberechtigte private Unternehmen lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem Sinn und Zweck entnehmen. Soweit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG dem materiellen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dient (BT-Drs. 15/3406 S. 20), kann auch eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger von materiellen Grundrechten ist, ein anzuerkennendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer wirtschaftlichen Daten haben, wenn sie - wie vorliegend - nicht im hoheitlichen Bereich tätig wird, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

Wie das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 5. November 2012, a.a.O. Rn. 118), betreffen jedoch die veranschlagten Kosten für den Erwerb von Grundstücken kein exklusives kaufmännisches Wissen, sondern stellen dar, welcher Preis bei möglichen Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern als marktgerecht anzusehen ist. Es ist auch hinsichtlich des Rahmengutachtens vom 15. November 2010 weder von der Beklagten noch von der DB Netz AG (vgl. Schreiben vom 31. Oktober 2012 zu den Punkten 6 und 15) dargelegt worden oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte für die Kostenermittlung auf andere als allgemein anerkannte und übliche Bewertungsverfahren zurückgegriffen hat. Es kann daher auch im Berufungsverfahren nicht angenommen werden, dass die Bekanntgabe des angesetzten marktüblichen Preises den Grunderwerb zusätzlich erschweren könnte. Weshalb die Kenntnis des nach den allgemein anerkannten und üblichen Bewertungsverfahren ermittelten Preises freie Verkaufsverhandlungen €ad absurdum führen würde€, wie die Beklagte meint, ist nicht nachvollziehbar.

b) Der generelle Vorwurf der Beklagten, die Umweltinformationsanträge der Klägerin seien missbräuchlich und daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG abzulehnen, steht dem Anspruch auf Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Rahmengutachtens € wie auch der sonstigen Umweltinformationen, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind € nicht entgegen. Von einem im Sinne dieser Regelung €offensichtlich missbräuchlich€ gestellten Antrag kann keine Rede sein. Dass der Hauptzweck des Informationsantrags der Klägerin darin besteht, die Arbeitsbelastung der Beklagten zu vergrößern, lässt sich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht feststellen. Angesichts der begrenzten Kooperationsbereitschaft der Beklagten lässt sich ein €antragsgegnerbezogener€ Missbrauch auch aus der Ergänzung und Umstellung der Informations- und Klageanträge der Klägerin nicht ableiten. Dass die Klägerin letztlich bestrebt ist, die von ihr u. a. wegen geltend gemachter negativer Umweltauswirkungen abgelehnte Trassenführung zu verhindern, rechtfertigt die Annahme eines offensichtlich €verwendungsbezogenen€ Missbrauchs bereits im Ansatz nicht.

B. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Soweit das Verwaltungsgericht den Klageanträgen der Klägerin entsprochen hat, ist seine Entscheidung nicht zu beanstanden.

I. Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995 für den PFA 22 Bamberg (aus Klageantrag 1 b)

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Klage hinsichtlich des Rahmenentwurfsplans mit Stand 1995 für den räumlichen Bereich, der seit der (späteren) Bildung der Planfeststellungsabschnitte dem PFA 22 Bamberg entspricht, nicht mangels vorheriger Antragstellung bei der Beklagten unzulässig.

Die Klägerin hat mit ihrem Antrag vom 8. Juni 2011 zu Nr. 8 b die Kostenschätzungen auch für alle übrigen Planfeststellungsabschnitte € neben dem PFA 16 €beantragt; bei Antragstellung konnte ihr noch nicht bekannt sein, dass die Kostenschätzung für diesen räumlichen Bereich im €Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995€ enthalten ist. Hätte die Beklagte sogleich nach Antragstellung ihrer Obliegenheit aus § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG genügt, die Informationssuchenden bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen, hätte die Klägerin ihr Begehren zeitnah auf das genannte Dokument konkretisieren können. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Begehren nur auf einen Teil dieses Dokuments verstanden wissen wollte, liegen nicht vor. Dass der €Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995€ neben den Kostenschätzungen auch technische Planungen und Erläuterungen enthält, wie die Beklagte nunmehr geltend macht, erlaubt daher nicht die Annahme, hierbei handele es sich um ein aliud.

Den Einwand doppelter Rechtshängigkeit hat die Beklagte nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 geklärt werden konnte, dass eine solche allein hinsichtlich des €überarbeiteten Vorentwurfsplans 2011 für den PFA 22 Bamberg€ vorliegen könnte.

Der Klageantrag zu 1 b kann hinsichtlich des Rahmenentwurfsplans mit Stand 1995 auch nicht deshalb als unzulässig erachtet werden, weil die Klägerin über diese Unterlage bereits verfügt. Der insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 (im Rahmen der Erörterungen zum Verfahren OVG 12 B 3.13, Seite 2 des Verhandlungsprotokolls) erhobene Einwand, (u.a.) dieses Dokument €müsste€ Gegenstand der Verwaltungsvorgänge des Eisenbahn-Bundesamtes geworden und der Klägerin daher bereits bekannt sein, beschränkt sich auf eine Behauptung €ins Blaue hinein€, obwohl es der Beklagten ohne weiteres möglich wäre, den Einwand zu substantiieren. Im Übrigen weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der von der Beklagten angeführte Antrag der Klägerin an das Bayerische Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie mit Schreiben vom 4. Mai 2011 abschlägig beschieden worden ist.

2. Der Klageantrag ist auch begründet. Dass die Beklagte über den Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995 verfügt, hat der Zeuge G... im Erörterungstermin vom 24. April 2013 angegeben und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

a) Soweit Inhalt des Dokuments Kostenschätzungen sind, handelt es sich hierbei um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG. Daran ändert entgegen der Beklagten nichts, dass sich daraus noch keine Angaben zur Finanzierung des Vorhabens oder zur Finanzkraft des Vorhabenträgers entnehmen lassen. Wie bereits ausgeführt wurde, umfasst der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG alle Daten über wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 der Norm verwendet werden. Unerheblich ist ferner, ob es sich bei den Kostenschätzungen rechtlich um solche im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1 HOAI (i. d. F. vom 10. Juli 2013, BGBl. I S. 2276) handelt, also um eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung, deren Erhebung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) des § 43 Abs. 1 Nr. 2 HOAI zuzuordnen wäre. Den diesbezüglichen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 war daher nicht weiter nachzugehen. Soweit der Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995 über Kostenschätzungen hinaus auch technische Planungen und Erläuterungen enthält, wie die Beklagte geltend macht, handelt es sich hierbei um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG.

Das Vorliegen von Umweltinformationen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagten inzwischen aktuellere Daten zu dem betroffenen Streckenabschnitt vorliegen. Daraus folgt nicht, dass die Daten aus dem Jahre 1995 keine Auswirkungen auf die Planung des Projekts hatten und heute keinerlei Bedeutung für die politische und rechtliche Bewertung des Projekts mehr haben können. Gegenstand der politischen und rechtlichen Kontroverse ist unter anderem gerade die Entwicklung der prognostizierten Kosten für die jeweiligen Planungsalternativen, die auch Gegenstand der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages geworden ist (vgl. Pet. 1-17-12-9310-004570 € Anlage B 19 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17. Dezember 2013, Band V Blatt 899 der Akte; siehe auch BT-Drs. 17/6473). Zwar verlieren vor ihrer Verwirklichung aufgegebene Pläne ihre Eigenschaft als Umweltinformationen (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 € BVerwG 7 B 37.07 € juris Rn. 15; Urteil des Senats vom 6. März 2014 € OVG 12 B 19.12 € juris Rn. 23 ff.). Das streitgegenständliche Vorhaben wurde jedoch nicht aufgegeben, sondern soll verwirklicht werden.

b) Dem Anspruch stehen Ablehnungsgründe nicht entgegen, insbesondere nicht der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG.

Weder die Beklagte noch die DB Netz AG haben ein anzuerkennendes Interesse an der Geheimhaltung des Rahmenentwurfsplans mit Stand 1995 nachvollziehbar und plausibel dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis für die Berufung auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 € BVerwG 7 B 45.12 € juris Rn. 16 m.w.N.).

Ebenso wie das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) sieht das Umweltinformationsgesetz keine zeitlichen Vorgaben für die Anerkennung einer Umweltinformation als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Während die Europäische Kommission für die Einsicht in Kommissionsakten teilweise ausdrücklich davon ausgeht, dass Informationen über Umsatz, Absatz, Marktanteile und ähnliche unternehmensbezogene Angaben, die älter als fünf Jahre sind, veraltet sind und nicht mehr vertraulich behandelt werden müssen (vgl. Ziffer 23 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag etc., Amtsblatt der EU C 325/7 vom 22. Dezember 2005), kann allein aus dem Zeitablauf eines Vorgangs nicht automatisch auf das Fehlen schutzwürdiger Interessen geschlossen werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass Informationen, die weit in die Vergangenheit zurückreichen, eine spezifische Darlegungslast der informationspflichtigen Stelle begründen (vgl. zum IFG: Urteil des Senats vom 16. Januar 2014 € OVG 12 B 50.09 € UA S. 15; Kloepfer/Greve, Das Informationsfreiheitsgesetz und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, NVwZ 2011, 577, 581).

Diesen Umständen trägt das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend Rechnung. Im Gegenteil räumt die Beklagte in anderem Zusammenhang selbst ein, dass die im Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995 enthaltenen Kostenschätzungen aufgrund ihres Alters (von inzwischen nahezu 20 Jahren) und aufgrund neuerer Entwicklungen hinsichtlich des Lärmschutzes €ihre Relevanz verloren haben€ (S. 60 der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten). Dass das Bekanntwerden dieser Schätzungen auch heute noch zu einem wirtschaftlichen Schaden der Beklagten bei der Realisierung des Projekts führen könnte, hat sie nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

II. Kostenschätzungen für die PFA 14, 15, 17, 18/19, 21 mit Stand von 1995 (aus Klageantrag 1 d):

Die Klägerin hat auch hinsichtlich der Kostenschätzungen für die PFA 14, 15, 17, 18/19 und 21 mit Stand von 1995 einen Informationsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Auch bei diesen Informationen handelt es sich aus den zuvor genannten Gründen um Umweltinformationen. Der von der Beklagten auch insoweit geltend gemachte Ablehnungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) liegt nicht vor. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Bekanntwerden der Kostenschätzungen aus dem Jahre 1995 noch immer geeignet wäre, ihr oder der Vorhabenträgerin bei der Realisierung des Vorhabens beachtlichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

III. Arbeitsbericht 401 der R... GmbH (Entwurfsfassung) (Klageantrag 4 b):

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Zugänglichmachung des Arbeitsberichts 401 der R... GmbH (im Folgenden nur €Arbeitsbericht€) verurteilt.

1. Der Klageantrag ist zulässig. Entgegen der Beklagten handelt es sich bei diesem Dokument nicht um ein aliud gegenüber der mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 bei ihr und mit der Klageschrift vom 6. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht beantragten €Untersuchung Ohnefall der R... GmbH (2001) im Auftrag der DB ProjektBau GmbH€. Dass es sich bei dem Datum €2001€ um einen Schreibfehler handelt und ihr Antrag sich tatsächlich auf den Arbeitsbericht aus dem Jahr 2010 bezieht, hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 klargestellt. Auch aus dem Umstand, dass der Arbeitsbericht tatsächlich den sog. €Ohnefall€ nicht behandelt, lässt sich entgegen der Beklagten nicht schlussfolgern, er sei weder Gegenstand eines Informationsantrages noch Gegenstand des Prozesses geworden. Der Zeuge G... hat bei seiner Zeugenvernehmung am 27. September 2012 (im Verfahren VG 2 K 167.11) zum Klageantrag 4 b angegeben, die Beklagte habe die €Untersuchung Ohnefall beauftragt€. In seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des erstinstanzlichen Verfahrens am 24. April 2013 hat der Zeuge ausgesagt, der €Ohnefall (sei) in der Aufgabenstellung und Zielsetzung der Untersuchung mit enthalten€, tauche jedoch in der Ausarbeitung nicht auf. Er habe nicht den Eindruck gewonnen, dass ein Teil der Ausarbeitung, die den Ohnefall betreffe, entfernt worden sei; vielmehr sei in dem Entwurf vermerkt, dass dieser noch ergänzt werden solle. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Klägerin das € ihr inhaltlich nicht bekannte € Dokument zunächst nach dem Arbeitsauftrag und nicht nach seinem konkreten Inhalt benannt hat. Für die Beklagte konnte spätestens seit April 2013 keinerlei Zweifel daran bestehen, auf welches konkrete Dokument sich der ursprüngliche Klageantrag zu 4 b bezieht. Von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis oder einer fehlenden Antragstellung im Sinne des § 4 Abs. 1 UIG kann danach keine Rede sein.

2. Die Klage ist hinsichtlich des Arbeitsberichts auch begründet.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die im Arbeitsbericht enthaltenen Informationen (Fahrzeiten, Zugbegegnungen, Kilometrierung der Strecke) als Umweltinformationen qualifiziert. Hierzu gehören, wie bereits ausgeführt wurde, alle Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG) (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 € BVerwG 7 C 2.09 € BVerwGE 135, 34, Rn. 32). Der Zeuge G... hat in seiner Vernehmung am 24. April 2013 ausgesagt, aus den genannten Daten ergebe sich, €welche Infrastruktur für die verschiedenen Varianten€ vonnöten sei. Dies sei für €das Planfeststellungsverfahren (€) mit Sicherheit relevant, da es die Begründung dafür (sei), warum in bestimmten Bereichen zweigleisig gebaut werden (müsse) und wo sich diese Orte€ befänden. Weshalb die gekürzte Wiedergabe dieser Aussage durch das Verwaltungsgericht unzutreffend sein soll, wie die Beklagte meint, lässt sich ihrer Berufungsbegründung nicht entnehmen. Dass der Arbeitsbericht nach ihren Angaben selbst keinerlei Planungen enthält, ändert an seiner Relevanz für das Planfeststellungsverfahren und für die Realisierung des Projekts nichts.

b) Mit zutreffender Begründung, die sich der Senat erneut zu eigen macht, hat das Verwaltungsgericht den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG nicht für einschlägig befunden (Urteilsabschrift S. 11 f.). Dass der Arbeitsbericht, der nur als €Entwurfsfassung€ vorliegt, entgegen dem Arbeitsauftrag den Ohnefall nicht behandelt, stellt nicht in Frage, dass er hinsichtlich der Mitfälle 1 und 2 Umweltinformationen enthält, zu denen die Klägerin mit ihrem auch nach Klärung des Inhalts des Arbeitsberichts aufrechterhaltenen Klageantrag Zugang begehrt.

c) Die Beklagte hat mit ihrer Berufung auch nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Zugänglichmachung des Arbeitsberichts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der DB Netz AG entgegensteht. Der Bericht betrifft einen begrenzten Streckenabschnitt. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass die Bewerber um €Zugtrassen€ (i. S. d. § 2 Nr. 1 EIBV) für andere Strecken oder Streckenabschnitte der DB Netz AG bei einer Offenlegung des Arbeitsberichts Information gewinnen würden, die dieser bei der Vergabe der Zugtrassen wirtschaftlich schaden könnten. Vergeben kann die DB Netz AG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugtrassen nur für vorhandene Schienenwege. Welche der im Arbeitsbericht behandelten Varianten der Trassenführung letztendlich verwirklicht werden wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Selbst wenn dies der zwischenzeitlich planfestgestellte Mitfall 1 sein sollte und selbst wenn der Schienenweg exakt so errichtet werden sollte, wie dies dem Arbeitsbericht zugrunde liegt, ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass die Offenlegung der im Arbeitsbericht enthaltenen Informationen zu einer wirtschaftlichen Schädigung der Vorhabenträgerin bei der Vergabe von Zugtrassen führen könnte. Die Vergabe hat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG diskriminierungsfrei zu erfolgen und ist in der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) im Einzelnen reglementiert (§§ 8 ff. EIBV). Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat im Zweifel über die mögliche Nutzung des Schienenweges Rechenschaft abzulegen. In welcher Taktfrequenz eine bestimmte Strecke befahren werden kann, ist dessen ungeachtet ohnehin für jeden Bewerber um eine Zugtrasse auf dieser Strecke von ausschlaggebender Bedeutung und ihm daher im Vergabeverfahren mitzuteilen oder von ihm selbst zu ermitteln.

Welche sicherheitsrelevanten Betriebsgeheimnisse der Arbeitsbericht enthalten soll, legt die Beklagte nicht nachvollziehbar dar; die DB Netz AG als Vorhabenträgerin erwähnt sicherheitsrelevante Aspekte in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 nicht.

IV. Schallgutachten mit Kostenschätzung zu der Teilstrecke Kilometer 16,5 bis 16,8 (Kleingründlach) (Klageantrag 12):

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klägerin auch den Anspruch auf Zugänglichmachung des Schallgutachtens nebst Kostenschätzung zu der Teilstrecke Kilometer 16,5 bis 16,8 zugesprochen.

1. Insbesondere hat es zutreffend angenommen, dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Antrag an die Beklagte vom 6. Oktober 2011 zu 2 bzw. ihren Klageantrag zu 12 im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich konkretisiert hat. Dass für den gesamten PFA 17 ein Lärmschutzgutachten für den Lärmsanierungsfall nicht existiert, mag zutreffen. Nach Auskunft des Mitarbeiters Poschenrieder der Beklagten vom 14. Mai 2013 verfügt die Beklagte jedoch für die Teilstrecke Kilometer 16,5 bis 16,8 innerhalb dieses PFA über ein solches Schallgutachten zur Lärmsanierung mit Kostenschätzung (vgl. Band IV Blatt 609 d. A.). Der damit nicht in Einklang zu bringende Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015, das Gutachten enthalte keine Kostenschätzung, rechtfertigt vor diesem Hintergrund eine teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nicht. Das Gutachten ist der Klägerin vielmehr vollständig zugänglich zu machen, ungeachtet der Frage, ob die darin enthaltenen Informationen als Kostenschätzung zu qualifizieren sind oder nicht.

2. Gegen die Einordnung des Gutachtens als Umweltinformation wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung nicht. Sie hat nicht geltend gemacht, dem Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG stehe ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen. Auch die Vorhabenträgerin hat in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 diesbezügliche Einwände nicht erhoben.

V. Rahmengutachten €Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn Nürnberg - Forchheim€ vom 18. Januar 2007 (aus Klageantrag 21):

1. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht die von der Beklagten geäußerten Bedenken an der Zulässigkeit des erstinstanzlichen Klageantrags zu 21 für nicht durchgreifend erachtet. Der Antrag (zu Nr. 11) vom 6. Oktober 2011 ließ das Begehren der Klägerin hinreichend deutlich erkennen. Dass ihr erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens eine nähere Konkretisierung des Antrags möglich wurde, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen.

2. Die Klage ist auch hinsichtlich der Ursprungsfassung des Rahmengutachtens €Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn Nürnberg € Forchheim€ vom 18. Januar 2007 begründet. Entgegen der Beklagten handelt es sich auch hierbei um Umweltinformationen. Dem Anspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG stehen auch keine Ablehnungsgründe entgegen, insbesondere nicht derjenige des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seine Ausführungen zu A II, die die aktualisierte Fassung dieses Gutachtens aus dem Jahr 2010 betreffen und in gleicher Weise für die Ursprungsfassung des Gutachtens gelten, zumal diese Eingang in die Nutzen-Kosten-Untersuchung gefunden hat.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist im Berufungsverfahren bei einem einheitlichen Streitwert von 5 000 Euro für sämtliche noch anhängigen Informationsansprüche mit zwei von acht Klagebegehren erfolglos geblieben, was der Quote von ¼ zu ¾ entspricht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Anspruchsverpflichtung der Beklagten und ihrer Möglichkeit, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Senat geht in Verfahren, in denen ein Kläger Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder nach dem Umweltinformationsgesetz begehrt, in ständiger Praxis pauschal und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 Euro aus. Dies ist gerechtfertigt, weil das Recht auf Informationszugang weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv für die Antragstellung grundsätzlich unbeachtlich ist. Werden mit der Klage unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, namentlich einerseits ein Akteneinsichtsbegehren und andererseits ein Auskunftsbegehren, ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. Mai 2014 € OVG 12 L 19.14 €, 16. September 2013 € OVG 12 L 58.13 € und vom 10. Juni 2013 € OVG 12 L 44.13).

Gemessen hieran ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5 000 Euro festzusetzen, weil die Klägerin im hiesigen Verfahren, anders als im Verfahren OVG 12 B 3.13, ein Auskunftsbegehren nicht verfolgt.

Eine inhaltliche Differenzierung innerhalb des jeweiligen Akteneinsichts- oder Auskunftsbegehrens kommt dagegen nicht in Betracht. Eine derartige Differenzierung widerspricht der mit dem Ansetzen des Auffangwertes einhergehenden Pauschalierung und Typisierung, die weder auf die konkrete Art der Information noch auf die materiell-rechtliche Würdigung des geltend gemachten Informationszugangs € etwa mit Blick auf die im Gesetz geregelten Ausschlussgründe € abstellt, und würde je nach der Ausgestaltung der Informationsanträge zu zufälligen Ergebnissen führen. Dass sich ein Anspruch auf Akteneinsicht auf mehrere Informationen bezieht, rechtfertigt danach nicht die Annahme, es handele sich um unterschiedliche, jeweils eigenständig zu bewertende Streitgegenstände (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2014 € VG 2 K 232.13 € bestätigt durch Urteil des Senats vom 19. März 2015 € OVG 12 B 26.14 € zur Veröffentlichung vorgesehen).






OVG Berlin-Brandenburg:
Urteil v. 28.01.2015
Az: OVG 12 B 13.13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9533b83a8acf/OVG-Berlin-Brandenburg_Urteil_vom_28-Januar-2015_Az_OVG-12-B-1313




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