Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. September 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 303/09

(BPatG: Beschluss v. 23.09.2009, Az.: 19 W (pat) 303/09)

Tenor

Das Patent 103 55 779 wird widerrufen.

Gründe

I.

Für die am 26. November 2003 im Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 16. Juni 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft einen HF-Steckverbinder für Koaxialkabel. Gegen das Patent haben die T... GmbH in S..., mit Eingabe vom 14. September 2005, eingegangen am 15. September 2005, sowie die S... GmbH in M..., mit Eingabe vom 15. September 2005, eingegangen am selben Tag. Einspruch beim Deutschen Patentund Markenamt erhoben jeweils mit der Begründung, der Gegenstand des Patents oder beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Einsprechenden beantragen, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Die nicht zu mündlichen Verhandlung erschienene Patentinhaberin stellt zuletzt im Schriftsatz vom 30. Mai 2007 den Antrag, das Patent unverändert aufrecht zu erhalten. Der Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung entsprechend der Merkmalsanalyse der Patentinhaberin:

1 HF-Steckverbinder (2) für Koaxialkabel mit 1.1 -einem Innenleiterteil (4)

1.1.1 mit einem Innenleiter-Verbindungsbereich (41) zum Einführen eines Innenleiters (14) eines Kabels (1) indas Innenleiterteil (4) und zum Verbinden dieser miteinander, 1.2

-einem Außenleiterteil (3)

1.2.1 mit einem Außenleiter-Verbindungsbereich (31)

1.2.1.1 mit zumindest einem ersten Verbindungsabschnitt (35a, 35c) zum Durchführen eines Außenleiters (12) des Kabels (1) in das Außenleiterteil (3) und zum Verbinden dieser mit erhitztem Lot (60) und 1.3 in einem zweiten Verbindungsabschnitt (35b) als Lotzuführungsabschnitt zumindest einer Lotzuführungsöffnung (34) von einer Außenseite des Außenleiter Verbindungsbereichs (31) zu dessen Innenseite zum Zuführen des Lots (60) während des Verbindens, gekennzeichnet durch 2. -ein Lotdepot (33), 2.1 das im Bereich der Lotzuführungsöffnung (34) an der Außenseite des Außenleiterverbindungsbereiches (31) in diesem ausgebildet ist und 2.2 in dem das Lot (60) zum Zuführen während des Verbindens bereitgestellt ist bzw. bereitstellbar ist.

Der geltende Patentanspruch 2 lautet unter Einfügung einer Gliederung entsprechend der Merkmalsanalyse der Patentinhaberin:

HF-Steckverbinder (2) für Koaxialkabel mit 1.1

-einem Anschlussleiterteil (3)

1.1.1 mit einem Anschlussleiter-Verbindungsbereich (31) zum Einführen eines Außenleiters (12) eines Kabels (1) in das Außenleiterteil (3) und zum Verbindendieser, 1.2 -mit einem Innenleiterteil (4)

1.2.1 mit einem Innenleiter-Verbindungsbereich (41) zum Einführen eines Innenleiters (14) des Kabels (1) in das Innenleiterteil (4) und zum Verbinden dieser mit erhitztem Lot (62) und 1.3 -einem Lotdepot (44), 1.3.1 mit dem bzw. für das während des Verbindens zuzuführenden Lot (62) im Innenleiter-Verbindungsbereich (41) derart, dass das Lot (62) vor dem Erhitzen seitlich des eingeführten Innenleiters (14) angeordnet ist, 1.4 -wobei der Innenleiter-Verbindungsbereich (41) einen kabelseitigen ersten Verbindungsabschnitt (43a) zum Durchführen des Innenleiters (14) und einen relativ dazu kabelabgewandten zweiten Verbindungsabschnitt (43b) zum Einführen des Innenleiters (14) aufweist, 1.5 und wobei im zweiten Verbindungsabschnitt (43b) als Lotzuführungsabschnitt das Lotdepot (44) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass 2. -der erste Verbindungsabschnitt (43a) einen kleineren Öffnungsdurchmesser einer Durchgangsöffnung (42) zum Durchführen des Innenleiters (14) hat als ein Öffnungsdurchmesser der Durchgangsöffnung (42) deszweiten Verbindungsabschnitts (43b).

Der Patentanspruch 5 lautet entsprechend der Merkmalsanalyse der Patentinhaberin:

1 1.1 HF-Steckverbinder (2) für Koaxialkabel mit -einem Anschlussleiterteil (3)

1.1.1 mit einem Anschluss-Verbindungsbereich (31) zum Einführen eines Außenleiters (12) eines Kabels (1) in das Außenleiterteil (3) und zum Verbinden dieser und 1.2 1.2.1 -einem Innenleiterteil (4) mit einem Innenleiter-Verbindungsbereich (41) zum Einführen eines Innenleiters (14) des Kabels (1) in das Innenleiterteil (4) und zum Verbinden dieser mit erhitztem Lot (62), 1.3 1.3.1 -wobei der Innenleiter-Verbindungsbereich (41) einen kabelseitigen ersten Verbindungsabschnitt (43a) zum Durchführen des Innenleiters (14) und 1.3.2 einen relativ dazu kabelabgewandten zweiten Verbindungsabschnitt (43b) zum Einführen des Innenleiters (14) aufweist und 1.4 -wobei der zweite Verbindungsabschnitt (43b) als Lotzuführungsabschnitt zum Zuführen erhitzten Lots (62) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass 2. -der Innenleiter-Verbindungsbereich (41) einen dritten Verbindungsabschnitt (43c) mit einer Durchgangsöffnung (42) jenseits des ersten und des zweiten Verbindungsabschnitts (43a; 43b) aufweist, 2.1 in dem ein lotabweisendes Teil (45) angeordnet ist, 2.1.1 wobei das lotabweisende Teil (45) den Querschnitt der Durchgangsöffnung (42) verschließt.

Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, einen HF-Steckverbinder für Koaxialkabel derart zu verbessern, dass das Einsetzen und Verbinden eines Kabels einfacher handhabbar ist und eine verbesserte Verbindungsqualität erzielt wird. Insbesondere für einen derartigen HF-Steckverbinder sollen eine Anordnung zum Erhitzen von Lot für den Innenleiter sowie Verfahren zum Einführen und Verbinden von Außenleiter und Innenleiter mit dem HF-Steckverbinder verbessert werden (Abs. [0006] der Streitpatentschrift).

Die Einsprechenden sind der Auffassung, HF-Steckverbinder, wie sie durch die Patentansprüche 1, 2 oder 5 definiert sind, beruhten gegenüber der DE 100 55 992 A1 bzw. der DE 202 00 842 U1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Patentinhaberin hat schriftlich vorgetragen, bei den Darlegungen der Einsprechenden handle es sich um rein rückschauende Betrachtungen, die nur in Kenntnis des Streitpatents möglich seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Dezember 2008 (X ZB 6/08) -Ventilsteuerung).

Beide Einsprüche sind zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), wobei bezüglich des Einspruchs der Einsprechenden II nach Analyse des Einspruchsschriftsatzes und unter Berücksichtigung des erläuternden Vortrages des Bevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der erkennende Senat zu der Auffassung gelangt, dass darin zwar das Vorbringen zum Teil sehr verkürzt gefasst ist und deutliche Lücken in der Bezugnahme auf den Gegenstand des Streitpatents vorhanden sind. Angesichts des einfachen Sachverhalts erachtet der Senat aber die Umstände, welche den behaupteten Widerrufsgrund der fehlenden Erfindungshöhe tragen sollen, noch so hinreichend im Einzelnen dargelegt, dass er abschließende Folgerungen über dessen Vorliegen ziehen kann, ohne dazu eigene Ermittlungen anstellen zu müssen (vgl. BGH GRUR 2003, 695 -Automatisches Fahrzeuggetriebe; BGH Xa ZB 28/08 v. 30. Juli 2009 (Nr. 12) -Leistungshalbleiterbauelement).

Insbesondere berühren die Lücken im Sachvortrag der Einsprechenden II nicht zweifelsfrei die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs, sondern sind in diesem Fall letztlich dem Bereich der Begründetheit des Einspruchs zuzurechnen (vgl. BGH a. a. O. (Nr. 13) -Leistungshalbleiterbauelement).

Die Einsprüche haben auch Erfolg, da sie zum Widerruf des Patents führen.

1.

Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik mit einschlägiger Erfahrung im Bereich der Montage von HF-Steckelementen auf Kabelendstücke.

2.

Nach Auffassung des Senats ist außerdem für den Fachmann offensichtlich, dass mit dem in den Patentansprüchen genannten "Kabel" nicht ein weiteres Kabel gemeint ist, sondern das Koaxialkabel, für das der HF-Steckverbinder bestimmt ist.

3.

Unter dieser klarstellenden Annahme ist ein HF-Steckverbinder, wie er durch den Patentanspruch 1 definiert ist, durch die Entgegenhaltung DE 100 55 992 A1 nahegelegt.

Sie (vgl. insbesondere Figur 3) zeigt nämlich einen:

1 HF-Steckverbinder (11) für Koaxialkabel 1.1 mit einem Innenleiterteil (10)

1.1.1 teilweise mit einem Innenleiter-Verbindungsbereichzum Aufschieben -nicht zum Einführen, wie gemäß

Patentanspruch 1 -eines Innenleiters (1) des Koaxialkabels auf das Innenleiterteil (10) und zum Verbindendieser miteinander (Fig. 2 i. V. m. Abs. 0045), 1.2 einem Außenleiterteil (14, 15)

1.2.1 mit einem Außenleiter-Verbindungsbereich (14b)

1.2.1.1 mit zumindest einem ersten Verbindungsabschnitt

(zwischen den Lotdrahtringen 21) zum Durchführeneines Außenleiters (3) in das Außenleiterteil (14, 15)

und zum Verbinden dieser mit erhitztem Lot (21, 22)

und 1.3 in einem zweiten Verbindungsabschnitt (zwischen den Lotdrahtringen 22) als Lotzuführungsabschnitt zumindest einer Lotzuführungsöffnung (16) von einer Außenseite des Außenleiter-Verbindungsbereichs (14b) zu dessen Innenseite zum Zuführen des Lots (21, 22) während des Verbindens, außerdem 2. ein Lotdepot (22), 2.1 das im Bereich der Lotzuführungsöffnung (16) an der Außenseite des Außenleiterverbindungsbereiches (14b) in diesem ausgebildet ist und 2.2 in dem das Lot (22) zum Zuführen während des Verbindensbereitgestellt ist.

Der durch den Patentanspruch 1 definierte Steckverbinder unterscheidet sich von dem aus der DE 100 55 992 A1 bekannten lediglich dadurch, dass der Innenleiter des Koaxialkabels in den Innenleiterteil (4) des Steckverbinders eingeführt ist umgibt, während er bei der Anordnung gemäß DE 100 55 992 A1 auf den Innenleiterteil (10) aufgeschoben ist (Merkmal 1.1.1). Für die Zuführung des Lots für die Außenleiterkontaktierung ist jedoch die wechselseitige Anordnung von Innenleiter und Innenleiterteil völlig bedeutungslos, so dass ins Belieben des Fachmanns gestellt ist, ob er den Innenleiter in den Innenleiterteil einführt oder auf diesen aufschiebt.

Die Vorbehalte der Patentinhaberin (Schreiben vom 9. Januar 2009, Seite 2, Absätze 1 und 2) bezüglich der Relevanz der DE 1000 55 992 A1 gehen fehl, da im erteilten Patentanspruch 1 lediglich für den ersten Verbindungsabschnitt definiert ist, dass er mit dem Außenleiter mittels des erhitzten Lots verbunden wird. Für den zweiten Verbindungsabschnitt ist lediglich definiert, dass er zum Zuführen des Lots von der Außenseite zu dessen Innenseite dient. Für das Lot im Bereich des zweiten Verbindungsabschnitts sind alle im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 genannten Bedingungen erfüllt. Im Übrigen besteht über die metallische Wandung 15 auch gemäß DE 100 55 992 A1 zwischen dem zweiten Verbindungsabschnitt (zwischen den Lotringen 22) und dem Außenleiter 3 des Koaxialkabels sowohl eine mechanische als auch eine elektrische Verbindung.

Außerdem erstrecken sich die Schlitze 16 durchgehend sowohl über den ersten als auch den zweiten Verbindungsabschnitt, so dass zumindest im Grenzbereich zwischen den beiden Verbindungsabschnitt auch Lot von dem kabelseitigen Lotring 22 zum Außenleiter gelangt.

Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit und er ist deshalb nicht patentfähig.

4. Da zum einen über den Fortbestand eines Patents nur einheitlich im Rahmen der gestellten Anträge entschiedenen werden kann und zum anderen die Patentinhaberin, wie von ihr schon vorab angekündigt, nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, bestand keine Möglichkeit auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, in deren Rahmen möglicherweise eine Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang hätte erfolgen können (vgl. BGH GRUR 2008, 12, 14 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).

Somit war das Patent -wie geschehen -zu widerrufen.

Bertl Kirschneck Groß J. Müllerprö






BPatG:
Beschluss v. 23.09.2009
Az: 19 W (pat) 303/09


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